Monthly Archives: August 2016

Justizkommunikation: zwischen Dornröschenschlaf und YouTube

Die Justizöffentlichkeit und -kommunikation befindet sich im Wandel, Rechtsunterworfene und Medien verlangen vermehrt nach richterlicher Transparenz. Während an unteren Gerichten immer noch Urteile unter Verschluss gehalten werden, öffnen sich derweil die höheren Instanzen und kommunizieren proaktiv auf Twitter und YouTube. (Red.)

Ein Gastbeitrag von Markus Felber (Bundesgerichtskorrespondent), publiziert in der «Schweizerischen Juristen-Zeitung» vom 1. Juli 2016.[*]

Spätestens seit der Jahrtausendwende wird unsere Gesellschaft nicht mehr bloss von den Medien geprägt, sondern weitgehend von den Medien beherrscht. Wirtschaftlicher Erfolg und politische Macht hängen wesentlich von einer dominanten Präsenz in den Medien ab. Oder umgekehrt formuliert: Wer in den Medien nicht präsent ist, bleibt gesellschaftlich unbedeutend oder existiert gar nicht mehr. Das gilt auch für öffentliche Institutionen, was sich spätestens dann handfest zeigt, wenn es um die Verteilung des Budgets geht oder um andere Ausmarchungen im Parlament oder an der Urne.

Die grosse Bedeutung einer guten und wirksamen Öffentlichkeitsarbeit haben Wirtschaft und Interessenverbände, aber auch ein grosser Teil der öffentlichen Verwaltung sehr früh erkannt. Entsprechend viel – einige sagen nicht ganz unbegründet zu viel – personelle und finanzielle Mittel werden in einschlägige interne Dienste und externe Berater investiert. Die Polizei in der Schweiz, die aufgrund der Jugendunruhen in den 1980er-Jahren einen nachhaltigen Imageschaden zu reparieren hatte, erkannte die Bedeutung der Öffentlichkeitsarbeit ebenfalls schon früh und trug vermutlich massgeblich dazu bei, dass auch Staatsanwaltschaften und Bundesanwaltschaft noch rechtzeitig erwachten. Einzig die Judikative verharrte sehr lange in einer Art Dornröschenschlaf und begann erst vor wenigen Jahren, sich allmählich den Schlaf aus den Augen zu reiben. Als Grund für das späte Erwachen der Gerichte ist unter anderem die Verpflichtung des Richters zu Zurückhaltung zu sehen. Dass diese dabei – teilweise aus Öffentlichkeitsscheu, teilweise aber auch aus Arroganz – massiv übergewichtet wurde, darf allerdings nicht übersehen werden.

Video Frame der ersten online abrufbaren Urteilsverkündung des Bundesgerichts.

Screenshot der ersten online abrufbaren Urteilsverkündung des Bundesgerichts.

 

Das Phänomen müsste eigentlich Erstaunen auslösen, jedenfalls aus rein juristischer Perspektive, ist doch ausgerechnet die Justiz von Verfassungs wegen zu weitgehender Kommunikation und Transparenz verpflichtet. Der eher banale Wortlaut von Art. 30 Abs. 3 BV sieht zwar lediglich vor, dass Gerichtsverhandlung und Urteilsverkündung abgesehen von gesetzlich vorgesehenen Ausnahmen öffentlich sind. Daraus ergibt sich indes für Gerold Steinmann[1] nicht nur ein genereller Anspruch auf öffentliche Gerichtsverhandlung, sondern insbesondere auch für sämtliche Instanzen eine umfassende Pflicht zu vollständiger Herausgabe sämtlicher Urteile. Sodann verpflichtet ihre institutionelle Stellung als dritte Gewalt im Staat die Justiz dazu, sich durch entsprechendes kommunikatives Verhalten in Medien und Öffentlichkeit so zu positionieren, dass sie das ihr zustehende Gewicht gegenüber Exekutive und Legislative zu behaupten vermag.[2] Schliesslich erfordert der Grundsatz der richterlichen Unabhängigkeit eine geschickte Vernetzung der Justiz in der Gesellschaft, und das namentlich mit einschlägig tätigen Journalisten. Denn auf deren Verständnis und publizistischen Sukkurs sind Gerichte spätestens dann dringend angewiesen, wenn sie wegen ihrer Rechtsprechung medial attackiert werden und unter Druck geraten.

Bundesgericht aus Dornröschenschlaf wachgeküsst

Wann genau die helvetische Justiz aus ihrem Dornröschenschlaf wachgeküsst wurde, ist schwer auszumachen, zumal der Prinz nicht alle Prinzessinnen im Lande gleichzeitig besucht und einige womöglich noch gar nicht gefunden hat. Zum ersten Kuss kam es so weit ersichtlich in Lausanne, wo das Bundesgericht das Gebot der Urteilsverkündung – Verhandlungen gibt es beim höchsten Gericht grundsätzlich nicht – seit dem Jahre 2002 ernst nimmt und geradezu mustergültig umsetzt.[3] Grundsätzlich werden alle Urteilsdispositive ohne Abdeckung der Namen 30 Tage lang im Eingangsbereich des Palais öffentlich aufgelegt.[4] Die Urteilsbegründungen werden sämtliche,[5] in der Regel anonymisiert, aber integral im Internet veröffentlicht.

Zu einem weiteren Quantensprung im Verhältnis zur Öffentlichkeit kam es beim Bundesgericht im Jahre 2014 mit der Anstellung eines vollamtlichen Medienverantwortlichen. Dabei verzichtete man klugerweise auf eine interne Besetzung des Postens und verpflichtete den bis dahin erfolgreich für die Schweizerische Depeschenagentur aus dem Bundesgericht berichtenden Journalisten und Juristen Peter Josi. Seit seinem Amtsantritt hat sich die Zahl der jährlich über die Aktivität des höchsten Gerichts veröffentlichten Medienmitteilungen verdreifacht, und die professionell verfassten Texte finden eine so grosse Verbreitung, dass das Bundesgericht medial weitgehend Deutungshoheit in eigener Sache erlangt hat. Seit Januar 2016 verfügt das Bundesgericht über Twitter-Accounts in den drei wichtigsten Landessprachen,[6] über die regelmässig auf öffentliche Urteilsberatungen und Medienmitteilungen hingewiesen wird, wenn auch die Tweets inhaltlich noch Steigerungspotenzial aufweisen. Insgesamt realisiert das höchste Schweizer Gericht heute eine Öffentlichkeitsarbeit, die ihm interessierte Beobachter noch vor wenigen Jahren nicht zugetraut hätten.

Auf kantonaler Ebene präsentiert sich die Bilanz durchzogen, wobei an dieser Stelle auf Details nicht eingegangen werden kann. Einzelne Instanzen verletzen ihre verfassungsrechtliche Pflicht zur Herausgabe der Urteile mehr oder weniger beharrlich und mit zum Teil abenteuerlichen Begründungen.[7] In aller Regel genügt allerdings die Drohung mit dem Beschreiten des Rechtswegs, wofür in Journalistenkreisen inzwischen Mustervorlagen zirkulieren, um die Gerichte zum Einlenken zu bewegen. Andere Instanzen leben dem Gebot der Urteilsverkündung zwar nach, indem sie ihre Rechtsprechung im Internet publizieren, betreiben mit der Aufbereitung der Entscheide indes so viel Aufwand, dass zwischen der Zustellung an die Parteien und der Aufschaltung im Netz Wochen oder gar Monate verstreichen. Die Qualität der übrigen Öffentlichkeitsarbeit hängt auf kantonaler Ebene weitgehend von den damit betrauten Personen ab – unabhängig davon, ob es sich dabei um Gerichtspersonen oder Kommunikationsfachleute handelt.

Erste Schritte ins Fernsehen und YouTube

Am schwersten tut sich die Justiz mit dem, was den eigenen Auftritt im kommunikativ wohl wirksamsten Medium, dem Fernsehen anbelangt. Dem Ansinnen des Parlaments, die Urteilsberatungen des Bundesgerichts per Live-Stream im Internet zu übertragen, widersetzten sich die Richter mit aller Vehemenz. Allerdings hat das Bundesgericht am 27. April 2016 einen zaghaften ersten Schritt gewagt, indem es die Eröffnung einer Urteilsberatung sowie die abschliessende Urteilsverkündung aufzeichnen liess und das Video anschliessend auf seiner Website zum Ansehen und Herunterladen aufschaltete. Damit wird aufgrund eines Plenarbeschlusses vom 8. Oktober 2012 der enge Spielraum ausgeschöpft, den Art. 62 des Bundesgerichtsreglements belässt, der eine Aufzeichnung der eigentlichen Urteilsberatung ausschliesst.

Nur ganz am Rande und gewissermassen in Klammern sei erwähnt: Deutlich weniger Hemmungen gegenüber dem Medium Fernsehen zeigt der Österreichische Verfassungsgerichtshof, dessen Präsident seit dem Jahre 2003 in der Regel viermal jährlich zu einer Pressekonferenz einlädt, an der er vor laufender Kamera über ausgewählte aktuelle Fälle spricht und sich den Fragen der Journaille stellt. Seit 2015 betreibt der Verfassungsgerichtshof einen eigenen YouTube-Channel, auf dem diese Pressekonferenzen abgerufen werden können. Anzumerken bleibt, dass Christian Neuwirth als Sprecher des Verfassungsgerichtshofs auch einen ebenso bemerkens- wie lesenswerten Twitter-Account betreibt, dessen Tweets als offizielle und zitable Stellungnahmen gelten.

Der österreichische Verfassungsgerichtshof und sein aussergewöhnlicher Umgang mit Öffentlichkeit und Medien wird indes kaum Richtschnur sein bei einschlägigen Überlegungen schweizerischer Gerichtsinstanzen. Ihnen bleibt zu wünschen, dass sie sich zunächst einmal überhaupt Gedanken über ihre Informationsstrategie machen. Darin wäre als erster und zwingender Punkt die Beachtung des Verkündigungsgebots zu verankern, was ganz konkret bedeutet, dass grundsätzlich alle Entscheide der Öffentlichkeit in geeigneter Weise zugänglich gemacht werden müssen. Wie das mit vernünftigem Aufwand umgesetzt werden kann, lebt das Bundesgericht in mustergültiger Weise vor. Dass dem Vorbild sowohl grössere als auch kleinere Gerichte ohne Weiteres nachleben können, zeigen Bundesverwaltungsgericht und Bundesstrafgericht.

Die Schaffung einer für Medien und Öffentlichkeit zuständigen Stelle kann ins Auge gefasst werden, darf aber nicht Selbstzweck sein. Sinn macht diese Investition, wenn damit eine proaktive Öffentlichkeitsarbeit umgesetzt werden soll und dem Medienbeauftragten die dafür erforderlichen Kompetenzen und Freiheiten eingeräumt werden. Insbesondere soll diese Person den Medienschaffenden als Ansprechpartner zur Verfügung stehen, der nicht Urteile inhaltlich kommentiert, aber auf Anfrage hin Zusammenhänge und Hintergründe namentlich verfahrensrechtlicher Natur erläutern und so eine aus Sicht des Gerichts sachgerechte Berichterstattung fördern kann. Vor allem weniger erfahrene und juristisch nicht sattelfeste Gerichtsberichterstatter sind vielfach empfänglich für Hilfestellungen und Hintergrundgespräche. Dass das Ganze nicht kurzfristig oder gar ad hoc auf ein bestimmtes spektakuläres Gerichtsverfahren hin umgesetzt werden kann, liegt auf der Hand. Es handelt sich um einen längerfristigen Prozess, bei dem es vor allem gegenseitig Vertrauen aufzubauen gilt.

 


[*] Markus Felber, lic. iur., Mauensee/Lausanne, ist Bundesgerichtskorrespondent der «Schweizerischen Juristen-Zeitung» (SJZ/RSJ) und Kolumnist der «NZZ am Sonntag», Mitinhaber der Santschi & Felber Justizkommunikation. Der Beitrag ist erschienen unter Gerichtsrubrik/La page du tribunal, Justizkommunikation, in: SJZ 2016 334 ff. Die Redaktion von «Napoleon’s Nightmare» dankt der SJZ für die freundliche Erlaubnis zur Nachpublikation.

[1] Gerold Steinmann, Kommentar zu Art. 30 BV in der 3. Auflage des St. Galler BV-Kommentars.

[2] Vgl. dazu: Markus Felber, Iudex non lobbyficat, SJZ 2014 111 ff.

[3] Markus Felber, Quantensprung über den eigenen Schatten, NZZ vom 29. Juni 2002, 14.

[4] Die Praxis wurde 2007 im neuen Bundesgerichtsgesetz kodifiziert (Art. 59 Abs. 3).

[5] Erfolgt ausnahmsweise keine Veröffentlichung, wird das im Geschäftsbericht für das jeweilige Jahr angemerkt, um auch diesbezüglich Transparenz zu schaffen.

[6] @bger_CH (deutsch), @tf_CH_fr (französisch) und @tf_CH_it (italienisch).

[7] Zu den beliebtesten gehört das Argument, ein Urteil könne nicht abgegeben werden, weil es noch nicht rechtskräftig sei. Vgl. dazu Infosperber, Mangelnde Transparenz beim Bündner Kantonsgericht (zuletzt besucht am 31. August 2016).

Eine Wahl zwischen zwei bitteren Pillen

Donald Trump und Hillary Clinton sind derart unpopulär, dass viele US-Amerikaner lieber für den Papierkorb stimmen als für einen der beiden. Aufgrund des Wahlsystems müssen die zwei grossen Parteien dennoch nicht um ihre Dominanz fürchten.

Der 8. November naht, und das Rennen um das Präsidentschaftsamt in den USA geht in die heisse Phase. Eine Frage beherrscht das Land: Hillary Clinton oder Donald Trump?

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«Wählt mich!»: Der libertäre Kandidat Gary Johnson wohl dennoch chancenloser Präsidentschaftskandidat. (Foto: Gage Skidmore)

Die Antwort eines beträchtlichen Teils der Amerikaner lautet allerdings: «Am liebsten keiner von beiden.» Sowohl Clinton als auch Trump sind bei den Wählern rekordverdächtig unbeliebt. Nur etwas mehr als 40 Prozent von ihnen sind Clinton positiv gesinnt, bei Trump sind es sogar weniger als ein Drittel. Viele Demokraten und Republikaner geben dem offiziellen Kandidaten ihrer Partei wohl nur die Stimme, weil sie ihn als das kleinere Übel betrachten. Begeisterung löst keiner von beiden aus.

Daher erstaunt es auch kaum, dass abseits des Scheinwerferlichts, welches den giftigen Zweikampf Clinton vs. Trump erleuchtet, andere Kandidaten Aufwind verspüren. Allen voran Gary Johnson, der Kandidat der Libertarian Party. In Meinungsumfragen erhält er derzeit die Stimmen von fast 10 Prozent der Wähler, teilweise sogar noch mehr. Jill Stein von den Grünen kommt derzeit auf 3 bis 4 Prozent. Zum Vergleich: Bei den Präsidentschaftswahlen 2012 holte Johnson als Drittplatzierter weniger als ein Prozent der Stimmen.

Jill Stein bei «Occupy Wall Street» (Foto: Paul Stein)

Jill Stein (Green Party) bei «Occupy Wall Street» (Foto: Paul Stein)

Johnson dürfte viele Stimmen von enttäuschten Republikanern bekommen, denen Trump mit seiner protektionistischen Wirtschaftspolitik zu weit links steht. Stein setzt vor allem auf Anhänger von Bernie Sanders, die sich nicht dazu durchringen können, die Mainstream-Kandidatin Clinton zu unterstützen.

Zwar schneiden Kandidaten von kleineren Parteien und Unabhängige am Wahltag erfahrungsgemäss schlechter ab als in den Umfragen. Trotzdem ist die Unterstützung, die Johnson und Stein erhalten, erstaunlich angesichts der Tatsache, dass ihre Wähler faktisch für den Papierkorb stimmen: Beide Kandidaten sind, sofern nicht noch etwas völlig Unvorhergesehenes passiert, ohne jede Chance. Das First-Past-the-Post-Wahlsystem in den USA macht es extrem unattraktiv, nicht für eine der beiden grossen Parteien zu stimmen. Trotzdem gibt es in der Geschichte eine ganze Reihe von Kandidaten kleinerer Parteien oder Unabhängigen, die überraschend gut abschnitten. Etwa der Bürgerrechts-Gegner George Wallace, der sich von den Demokraten losgesagt hatte und 1968 immerhin fünf Staaten gewann. Oder der Unternehmer Ross Perot, der 1992 fast 20 Prozent der Stimmen (aber keinen Bundesstaat) gewann und mutmasslich Bill Clinton zum Sieg verhalf.

Dass Johnson oder Stein dieses Jahr ähnliches gelingen wird, ist nicht zu erwarten. Die Politikwissenschaftlerin Julia Azari machte in einer Podcast-Sendung dafür auch die gestiegene Polarisierung in der amerikanischen Politik verantwortlich. Faktisch stimmt ein Linker, der Jill Stein seine Stimme gibt, ja nicht einmal für den Papierkorb, sondern – schlimmer! – für Donald Trump, dessen Chancen, gewählt zu werden, mit jeder Stimme steigt, die seine Kontrahentin Clinton nicht erhält. Dass das nicht nur eine theoretische Möglichkeit ist, beweist der Fall von Perot. Oder auch jener der Wahlen im Jahr 2000, als Ralph Nader, der für die Grüne Partei antrat, möglicherweise Al Gore um den Sieg brachte. (In den USA spricht man daher auch vom «Nader effect».) Die Ablehnung von Trump beziehungsweise Clinton dürfte bei den meisten Sympathisanten anderer Kandidaten am Ende doch grösser sein als das Bedürfnis, ihre wahre Präferenz auszudrücken. Die Hoffnung, dass ein faireres Wahlsystem sie bald aus diesem Dilemma befreit, ist gering. Auch wenn der nächste US-Präsident von der Mehrheit seiner Bürger abgelehnt wird.

Live erlebte Regierungsratssitzung: Höflich wie zu Kaisers Zeiten

Die nächste Woche wird die Schaffhauser Regierung neu bestellt. Was und wie die neugewählten Damen und Herren Regierungsräte darob debattieren, ist vertraulich. Nicht so bis vor 30 Jahren, als die Regierungsratssitzungen öffentlich waren. Elisabeth Vetter klopfte während einer der letzten öffentlichen Sitzungen an. (Red.)

Ein Gastbeitrag von Elisabeth Vetter (†) (Chefredaktorin «Traktandum Magazin»), publiziert 1986 ebenda.[*] 

Zurzeit sind die Regierungsratssitzungen noch in genau drei Kantonen öffentlich, wenn auch mit gewissen Einschränkungen: nämlich in Baselland, in Schaffhausen und in Solothurn. Ab 1987 steht dieses alte Volksrecht nur noch den Solothurnern zu. In den Kantonen Baselland und Schaffhausen wird es auf Ende 1986 abgeschafft – in Baselland im Zusammenhang mit der dann in Kraft tretenden neuen Verfassung, in Schaffhausen aufgrund des neuen Organisationsgesetzes. Das «Traktandum-Magazin» liess sich eine der letzten Möglichkeiten nicht entgehen und visitierte in Schaffhausen eine Regierungsratssitzung. Der folgende Artikel ist ein Stimmungsbericht – also kein Verhandlungsprotokoll.

Türe zum Regierungsratssaal Schaffhausen (Foto: Bruno und Eric Bührer, 1998, StadtA SH, Sig. J 10/58842)

Türe zum Regierungsratssaal Schaffhausen (Foto: Bruno und Eric Bührer, 1998, StadtA SH, Sig. J 10/58842)

Es ist ein Kreuz. Trotz öfteren Jogging- und anderen Trimm-dich-Übungen schafft mich die Treppe hinauf in den zweiten Stock des Schaffhauser Regierungsgebäudes. Nach Luft japsend und etwas zu spät, das heisst zwei Minuten nach acht Uhr, stehe ich vor jenem historischen Saal, in dem jeweils am Dienstagmorgen die fünf Herren Regierungsräte und der Herr Staatsschreiber zu tagen pflegen. Ich straffe meine Schultern, lege Entschlossenheit in mein Kinn und will, todesmutig, anklopfen.

Ich weiss schliesslich, dass an meinem Vorhaben kein Hauch von Illegalität ist, sage mir nochmals, wie ein Schüler vor dem Examen, das Sprüchlein aus dem bis Ende 1986 geltenden Organisationsgesetz auf, wonach «die Verhandlungen des Regierungsrates in der Regel öffentlich sind», ich als Bürgerin dieses Landes also das Recht, wenn nicht sogar die heilige Pflicht und Schuldigkeit habe, dem Regierungsrat auf die Finger zu schauen. Und trotzdem fühle ich mich nicht ganz wohl in meiner Haut. Denn ebensogut weiss ich, dass es die fünf Herren gar nicht gern sehen, wenn ihnen bei ihren öffentlichen Obliegenheiten jemand von der Öffentlichkeit über die Schulter guckt. Ein geflügeltes Schaffhauser Wort heisst denn auch, man dürfe jederzeit an einer öffentlichen Regierungsratssitzung teilnehmen, nur sei sofort, wenn man erscheine, die Sitzung zu Ende…

Der Ratsweibel weiss auch keinen Rat

In den letzten paar Jahrzehnten waren jene Mitglieder der sogenannten Öffentlichkeit an einer Hand abzuzählen, die sich an eine solche Sitzung gewagt haben – zum Beispiel Anfang der fünfziger Jahre ein schon damals «grüner» FDP-Politiker, der gegen den Bau des Kraftwerkes Rheinau kämpfte und in diesem Zusammenhang bei den nächsten Neuwahlen gleich die gesamte Regierung auswechseln wollte; in den sechziger Jahren war es ein Bürger, der sich für die Eingemeindung von Herblingen in die Stadt Schaffhausen interessierte; und schliesslich, irgendwann in den siebziger Jahren, erschien ein Vertreter des Volkes, der sich von den Regierungsratsverhandlungen einen Mordsspass versprach und sich zu diesem Behuf in ein Fasnachtskostüm steckte – ein Vorfall, der für einiges Aufsehen sorgte im kleinen Kanton. Doch seit damals sind auch schon gut zehn Jahre ins Land gegangen. Ich bin also die erste Besucherin seit fast undenklichen Zeiten – und vermutlich die allererste Frau.

Bevor ich anklopfen kann, erreicht mich in Form einer Sekretärin der verlängerte Arm der Schaffhauser Verwaltung. Was ich hier wolle, werde ich angeherrscht. Höflich, aber bestimmt erkläre ich meine Absicht und meinen festen Willen, hier und jetzt an der Regierungsratssitzung teilzunehmen. Der Dame entfährt ein völlig verdattertes «Aber… aber – das geht doch nicht». Ich weise sie darauf hin, dass ich, vom Gesetz her gesehen, im Recht sei, worauf sie enteilt und in ihrer Not den Ratsweibel zu Hilfe ruft, der seinerseits auch keinen Rat weiss und ab geht durch die Mitte, um den bereits tagenden Rat um Rat zu fragen.

Ich stelle meine innere Uhr auf eine längere Wartezeit ein – zu Recht, wie sich herausstellt – und nehme in geziemendem Abstand zur Saaltüre Platz auf einem Stuhl im Gang. Um nichts in der Welt möchte ich – obwohl es mich reizt – als Horcherin an der Wand ertappt werden. Ich weiss schliesslich, dass heute ein brisantes Wahlgeschäft auf der Traktandenliste steht. Trotz meiner Vorsichtsmassnahme bekomme ich draussen recht viel mit von dem, was drinnen verhandelt wird. Offenbar sind die Türen und Wände, vor allem an strategisch wichtigen Stellen, nicht allzu gut gepolstert. Rede und Gegenrede lösen sich im Saal ab. Schliesslich, nach rund zehn Minuten «Sondersitzung», gewinnt der noch immer geltende Buchstabe des Gesetzes die Oberhand, und ich werde hineingebeten.

Regierungsratssaal Schaffhausen (Foto: Bruno und Eric Bührer, 1968, StadtA SH, Sig. J 10/18366)

Der Regierung über die Schultern schauen – hier während der Auswertung der Wahlresultate (Foto: Bruno und Eric Bührer, 1968, StadtA SH, Sig. J 10/18366)

 

Ich darf an einem Tisch Platz nehmen, der ganz offensichtlich bereit steht für den peinlichen und, wie oben gesagt, nur etwa jedes Jahrzehnt einmal vorkommenden Fall, dass sich jemand von der Öffentlichkeit hierher verirrt. Der Regierungspräsident macht darauf aufmerksam, dass an diesem Morgen, da ja nun «die Öffentlichkeit» anwesend sei, nur jene Geschäfte behandelt würden, die auch vor der «Öffentlichkeit» behandelt werden könnten, während die übrigen «auf später» verschoben würden.

Ich habe keine Einwände, fühle aber meine Schultern schwer und schwerer werden. Schliesslich ruht auf ihnen in den nächsten drei Stunden die ganze Last der Schaffhauser Öffentlichkeit, die immerhin rund 70’000 Personen zählt, von denen beileibe nicht alle leichtgewichtig sind.

Nach einigen kurzen Zwischenbemerkungen zur politischen Wetterlage in anderen Kantonen – «da leben wir hier in Schaffhausen doch in weit komfortableren Verhältnissen» – legen die fünf Regierungsräte los – im Ruck-zuck-Tempo. Man merkt es schnell: Sie sind nicht unvorbereitet in die Sitzungsschlacht gezogen, haben ihre «Hausaufgaben» in Form von ausführlichem Aktenstudium gemacht – was man zum Beispiel von den Mitgliedern des Grossen Rates nicht unbedingt und nicht in jedem Fall guten Gewissens behaupten kann. Doch das nur nebenbei.

Das Tempo ist auch wirklich notwendig. Rund 40 Geschäfte plus Eintretensdebatte und Detailberatung eines neuen Gesetzes werden an diesem Morgen durchgepaukt. Und wenn «die Öffentlichkeit» nicht dabei gewesen wäre, würde sich die Liste wahrscheinlich verlängert haben – nicht nur weil einzelne Geschäfte «auf später» verschoben, sondern auch weil einzelne Voten vor allem Richtung «Öffentlichkeit» abgegeben wurden.

Solothurn behält ein altes Volksrecht bei

Ab 1987 wird Solothurn der einzige Kanton sein, wo – theoretisch – jedermann an den Sitzungen des Regierungsrates teilnehmen darf. Einigermassen überraschend ist, dass dieses Recht auch in der neuen, von den Stimmbürgern Anfang Juni dieses Jahres abgesegneten Kantonsverfassung ausdrücklich verankert ist.

Der Solothurner Staatsschreiber Dr. Konrad Schwaller bemerkt dazu: «Gewisse Diskussionen gab es im Verfassungsrat zu diesem Thema erst dann, als bekannt wurde, dass in Baselland die Öffentlichkeit der Regierungsratssitzungen im Zusammenhang mit der neuen Verfassung abgeschafft wird. Schliesslich aber sagte man sich bei uns, es handle sich hier um ein altes Volksrecht, das man beibehalten wolle. Allein die Tatsache, dass fast nie ein Besucher zu den Sitzungen kommt, war für uns kein Grund, darauf zu verzichten.»

Allerdings: Auch in Solothurn ist dieses Recht teilweise eingeschränkt. Der entsprechende Absatz in der neuen Kantonsverfassung lautet nämlich: «Die Beratungen des Kantonsrates und des Regierungsrates sind öffentlich, soweit schützenwerte private oder öffentliche Interessen nicht entgegenstehen.»

Das alte Volksrecht wird, wie oben gesagt, jedoch höchst selten genutzt, obwohl im Solothurner Regierungsratssaal ringsum an den Wänden Stühle bereit stehen für allfällige Besucher, die ohne vorangehende Anmeldung kommen können und dann durch den Ratsweibel ins Zimmer geleitet werden.

Kaum jemals besucht wurden die Regierungsratssitzungen auch in Baselland. «Und wenn jemand kam, dann waren es meist Leute, die an einem ganz bestimmten, meist politisch hochbrisanten Thema interessiert waren, zum Beispiel an den Diskussionen über Kaiseraugst», betont Landschreiber Franz Guggisberg.

Auch hier war, wie in den Kantonen Solothurn und Schaffhausen, eine gewisse Einschränkung gegeben. Öffentlich behandelt wurden nur die eigentlichen Sachgeschäfte, während Angelegenheiten, die ins Persönliche hineingehen – Entmündigungen, Namensänderungen, persönliche Beschwerden usw. –, unter Ausschluss der Öffentlichkeit behandelt wurden.

Bei den «laufenden Geschäften» – Rekurse, Gesuche, Stipendien, Beiträge usw. usf. – legen die einzelnen Direktionsvorsteher den Sachverhalt kurz dar und stellen Antrag. Der Regierungspräsident ftagt: «Diskussion?», blickt in die Runde und beschliesst das Ganze, wenn keine Reaktion kommt, mit: «Genehmigt.» «Diskussion? – Genehmigt. – Diskussion? Genehmigt.» Das geht Schlag auf Schlag, wie am Fliessband, und zwar, wie hier betont werden muss, in der Amtssprache, in Schriftdeutsch. Es tönt, gelinde gesagt, wenig musikalisch, wie meistens, wenn senkrechte und bodenständige Eidgenossen versuchen, sich in gepflegtem Hochdeutsch auszudrücken.

Ein Umgangston wie zu k.-k.-Zeiten

Und höflich gehen die Schaffhauser Regierungsräte miteinander um – dermassen höflich, dass man plötzlich glaubt, man habe einen Zeitsprung rückwärts gemacht und sei in einer Runde des k.-k.-Hofes selig zu Wien gelandet. Persönlich stehen die Herren auf «Du» miteinander. Hier aber sprechen sie sich, in Schriftdeutsch, mit «Herr Finanzdirektor» oder «Herr Erziehungsdirektor» an. Das führt dann manchmal zu solch schönen Formulierungen, wie etwa: «Mein lieber Herr Polizeidirektor, da kann ich Dir nicht zustimmen, aber wenn auch der Herr Finanzdirektor meint, man könnte – oder was findest Du, Herr Baudirektor?»

Eine kleinere Meinungsverschiedenheit gibt es in bezug auf den bevorstehenden, sozusagen beruflichen Aufenthalt eines Divisionsgerichtes in Schaffhausen. Dessen Mitglieder erwarten, dass die Regierung sie nicht nur zu einem Stehapéritif einlädt, sondern zu einem Imbiss, wie das früher offenbar der Brauch war. Der Militärdirektor, noch nicht allzu lange im Amt und demzufolge, wie er betont, «ein Neuling», weiss nicht, wie er angesichts der allgemeinen Sparappelle mit dieser hochnotpeinlichen Angelegenheit verfahren soll. Der Justizdirektor schlägt, ganz praktischer Mann vom Land – er war früher Heuhändler – «Chäs-Chüechli» vor. Nach ausführlicher Debatte kommt man zu einem salomonischen Resultat und einigt sich auf «Wurst». Damit zeigt man den guten Willen und kann trotzdem den Spargeboten des Staatssäckels nachleben. Und schliesslich, so geht die Überlegung weiter, sei es jenen Besuchern, die nachher noch immer Hunger hätten, zuzumuten, sich auf eigene Kosten ausgiebig zu verköstigen.

Überhaupt: Repräsentationspflichten beanspruchen offenbar einen schönen Teil unserer Regierungsräte. Allein an diesem Morgen wird gleich ein halbes Dutzend solcher Anlässe aufgeteilt und zugewiesen. Würde und Bürde geben sich hier sozusagen die Hand.

Schliesslich, um halb zwölf Uhr und nachdem auch das brisante Wahlgeschäft unter Dach und Fach gebracht ist, schliesst der Regierungspräsident die Sitzung mit dem etwas pessimistischen und doch leicht verfrühten Satz: «Wir nähern uns unserem Ende.»

Der Morgen mindestens ist zu Ende, ein Vormittag mit live erlebtem staatsbürgerlichem Unterricht. «Meine» erste und wohl auch letzte Regierungsratssitzung, an der ich persönlich dabei sein konnte, falls es mich nicht einmal nach Solothurn verschlägt.

 


[*] Elisabeth Vetter († 2015) war anno 1974 die erste Frau in Schaffhauser Redaktionsstuben, als sie bei der «Schaffhauser az» einstieg. Sie schrieb sodann für den «Tages-Anzeiger», die «Schaffhauser Nachrichten», den «Schaffhauser Bock» und fürs «Schaffhauser Magazin». Vetter zeichnete überdies als Chefredaktorin vom «Traktandum-Magazin – Jahrbuch für kommunale und kantonale Politik» (Schaffhausen, Schleitheim, Steiner und Grüninger, 1986–2000), woraus dieser Beitrag stammt (a. a. O., 1986, S. 159–163). Die Redaktion von «Napoleon’s Nightmare» dankt Gabriel Vetter für die freundliche Erlaubnis zur Nachpublikation.

«…, singen alle wie aus einem Mund.»

Heute Abend erschallt in einigen Gemeinden erstmal die «neue» Nationalhymne. Grundsätzlich bräuchte es diese Neufassung nicht. Ausser denn die viersprachige Version setzte sich durch.

«Nun aber kam die grosse Frage
Der Landeshymne aufs Tapet.
Schon lange geht durchs Land die Klage,
Dass man die alte nicht vertrage,
Dieweil sie auf die Nerven geht.

Denn schliesslich: ruft man in die Schranken
Zum Wettbewerb die Künstlerschar,
Muss man erwägen den Gedanken,
Zu legen ein paar hundert Franken
Auf der Begeisterung Altar.»
«Nebelspalter», 1921[1]

Braucht die Schweizerische Eidgenossenschaft zu ihrem 725. Geburtstag, nach dem inoffiziellen «Rufst du, mein Vaterland» und (ab 1961 provisorisch, ab 1981 offiziell) dem «Schweizerpsalm», eine neue Nationalhymne? Ja, findet die Schweizerische Gemeinnützige Gesellschaft (SGG), ihrerseits Hausherrin des Rütli und im vorletzten Jahrhundert wichtige private Organisation, die die Entstehung des nationalen Demos, des Bundesstaats und der Demokratie vorangetrieben hatte.

«Nationales Preisausschreiben für Musiker», «Schweizer Illustrierte Zeitung», Nr. 43, 23. Oktober 1935.

Preisausschreiben in der «Schweizer Illustrierte Zeitung», Nr. 43, 23. Oktober 1935.

Die Kritik am Schweizerpsalm ist nicht neu, er sei zu schwülstig, ein religiöses Kirchenlied, zu pathetisch und anachronistisch, klerikal und patriarchal, wird ihm im Wesentlichen von diversen Seiten vorgeworfen.[2] Der Bundesrat selbst empfand ihn anno 1894 noch als «eine aus harmonischen und rhythmischen Gesichtspunkten zu schwierige Komposition, um allgemeinen Eingang beim Volke zu finden»[3]. Die aktuelle SGG-Aktion ist denn auch längst nicht die erste, im letzten Jahrhundert wurden bereits diverse Wettbewerbe durchgeführt, die eine neue Landeshymne erküren sollten. Auf eine Ausschriebung der «Schweizerischen Illustrierten Zeitung» 1935 etwa wurden nicht weniger als 1819 Texte und 581 Kompositionen eingesandt.[4] Doch noch kein Alternativvorschlag konnte dem Schweizerpsalm (der vom Mönch Alberich Zwyssig anno 1841 und somit noch vor der Gründung des Bundesstaats komponiert wurde) je das Wasser reichen.[5]

Dies erstaunt wenig, soll eine Nationalhymne doch an Bewährtes und Bekanntes, an Tradition, Heimat und an ein nationales Bewusststein appellieren, also an Identitätselemente, die ein Volk im Innersten zusammenhalten.[6]

Kaum gefragte Neuschöpfungen

Von einem Wettbewerb zur Erlangung einer neuen Nationalhymne wäre nicht viel zu erhoffen, antwortete der Bundesrat folgerichtig bereits 1955 auf ein von 30 Ständeräten unterzeichnetes Postulat. Das Volk lasse sich nicht einfach einen neuen Text und eine dazu geschaffene Melodie aufdrängen. Eine Nationalhymne müsse schon im Herzen des Volkes verankert sein.[7]

Eine Neuschöpfung ist daher grundsätzlich kaum je gefragt, stellt eine solche doch die Raison d’Être einer Landeshymne infrage. Auffallend viele Nationalhymnen haben denn gar «präkonstitutionellen» Charakter, tradieren ein Stück Kulturgeschichte in spätere Zeiten.[8] Viele Staaten erwähnen ihre Hymne konsequenterweise in ihrer Verfassung, einige sogar mit einer «Ewigkeitsklausel» versehen, wodurch sie nur sehr schwer – respektive gar nicht – verändert werden können.[9]

Revisionen ist höchstens dann Erfolg beschieden, wenn im Nachgang zu einer Staatsgründung, Sezession, Vereinigung oder postrevolutionären Phase das Bedürfnis nach Abgrenzung oder Neubeginn auch musikalisch untermalt werden soll. Die offizielle Hymne des Kantons Jura, «La Nouvelle Rauracienne», wurde so beispielsweise 1950 im Zuge der Seperationsbestrebungen neu getextet, um den territorialen Anspruch, «du lac de Bienne aux portes de la France», zu proklamieren.

Vielfalt in der Einheit

Nichtsdestotrotz, der neuen Hymne sei dennoch die Chance eingeräumt, sich zu etablieren und zu verbreiten – aber aus einem ganz anderen Grund respektive unter einer Bedingung: Es soll fortan nur noch eine Version geben.

Bekanntlich wird etwa in der Armee oder vor internationalen Fussballspielen die Landeshymne angestimmt. In der Zeit in der Rekruten- und Unteroffiziersschule des Schreibenden wurde jedoch ganz selbstverständlich die deutsche Version des Schweizerpsalms gesungen. Zwar bestand die Kompanie grossmehrheitlich aus Deutschschweizern, doch waren wir immerhin im französischsprachigen Teil des Kantons Fribourg stationiert. Nach Intervention von welschen Soldaten wurde diesen wohl erlaubt in ihrer Muttersprache der Heimatliebe zu frönen – «Sur nos monts, quand le soleil / Annonce un brillant réveil» statt «Trittst im Morgenrot daher / Seh’ ich dich im Strahlenmeer». Der guteidgenössische Sprachfrieden konnte also wiederhergestellt werden, die darob erschallende bilinguale Polyphonie förderte dafür akkustische Dissonanzen zutage… – Ähnliche musikalischen Sololäufe sind mitunter zu beobachten, wenn die Schweizer Fussball-Nationalmannschaft die Landeshymne anklingen lässt (sofern die Spieler überhaupt mitsingen).

 

Der Schreibende hat daher nach dem Nationalfeiertag vor zwei Jahren der SGG-Jury den Vorschlag unterbreitet, ihre neue Nationalhymne sei nur noch in einer einzigen Sprachvariante zu verfassen, damit nicht mehr jede Region ihr eigenes Hymnensüppchen kocht. En français? Non. In italiano? Ma no! En rumantsch?! Na. Also auf Deutsch? Auch nicht. Sondern gleich in allen vier Landessprachen, aber nicht synchron, sondern abwechslend, die eine nach der anderen, Vers für Vers. «Im Willen [des Schweizervolks und der Kantone], in gegenseitiger Rücksichtnahme und Achtung ihre Vielfalt in der Einheit zu leben», wie die Präambel der Bundesverfassung postuliert, würde so die hochgelobte Viersprachigkeit nicht nur in den 1. August-Ansprachen[10] besungen, sondern tatsächlich auch in der gemeinsamen Intonation danach. Von Val Müstair bis nach Genf, von Rorschach bis Chiasso.

Viersprachige Kindergärtler und Nati-Spieler

Erfreulicherweise hat die SGG diesen Wunsch erhört, auch Jury-Mitglied Alex Miescher habe dafür plädiert (Miescher ist Generalsekretär des Schweizerischen Fussballverbandes und hatte wohl ebenfalls die musikalische Darbietung der «Nati» vor Augen respektive Ohren): Nebst den vier Versionen in den jeweiligen Landessprachen hat die SGG auch eine mehrsprachige Variante vorgestellt. Die deutsche «Schweizerstrophe» schliesst mit dem Versprechen «…, singen alle wie aus einem Mund». Erst die viersprachige Version erfüllt es.

Die Kinder der Primarschule und des Kindergartens Muolen SG haben sich der quadrilingualen Variante bereits angenommen. Auch älteren Semestern ist der neue Vers zumutbar, zumal spätestens aber der zweiten Strophe des «Schweizerpsalms» ohnehin die meisten einen Spickzettel benötigen.

«Schweizerstrophe» (mehrsprachige Version)

Weisses Kreuz auf rotem Grund,
unser Zeichen für den Bund:
Freiheit, Unabhängigkeit, Frieden.
Ouvrons notre coeur à l’équité
et respectons nos diversités.
Per mintgin la libertad
e per tuts la gistadad.
croce bianca: unità,
campo rosso: libertà, equità.

 


[1] Die Hoffnung auf die neue Landeshymne, in: Nebelspalter: das Humor- und Satire-Magazin, Band 47 (1921), Heft 13, S. 2.

[2] Vgl. nur zur atheistischen, theologischen resp. sozialistischen Kritik: Walter Gyssling, Und noch einmal: Die Landeshymne, in: Freidenker, Band 47 (1964), Heft 10, S. 73 f.; Kurt Marti, «Ueberfremdung»?, in: Die Tat, Nr. 220, 17. September 1965, S. 1.; Margret Kiener Nellen, Hymnen müssen eine Zukunftsperspektive zeigen, Interview, in: Rote Revue: Zeitschrift für Politik, Wirtschaft und Kultur, Band 82 (2004), Heft 4, S. 35 ff.

[3] BBl 1894 II 886, 887.

[4] Eidg. Departement des Innern, Bericht über das Problem der Schweizerischen Nationalhymne, Bern, Oktober 1958, S. 8.

[5] Vgl. Eidg. Departement des Innern, Bericht, S. 1 ff.

[6] Vgl. Peter Häberle, Nationalhymnen als kulturelle Identitätselemente des Verfassungsstaates, Wissenschaftliche Abhandlungen und Reden zur Philosophie, Politik und Geistesgeschichte, Bd. 44, Berlin 2007, S. 49 ff.; Ueli Maurer, 50 Jahre Schweizerpsalm, Referat gehalten am Festkonzert zum 50-Jahr-Jubiläum des Schweizerpsalms in der reformierten Kirche Bäretswil, 12. November 2011.

[7] Eidg. Departement des Innern, Bericht, S. 8.

[8] Häberle, a. a. O., S. 107.

[9] Häberle, a. a. O., S. 9 ff., 114.

[10] Vgl. zum Ganzen Andreas Kley, Geschichte als nationale Selbstbehauptung – Die 1. August-Reden der schweizerischen Bundespräsidenten, ZSR 2005 I, 455 ff.