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Fusion wider Willen: Wenn Gemeinden zwangsverheiratet werden

Ein Überblick über die Möglichkeit und Wirklichkeit von Zwangsfusionen von Gemeinden in den Schweizer Kantonen. Und wie solche begründet werden.

Ein Gastbeitrag von Sandro Lüscher[1]

1. Einleitung

Das schweizerische Gemeindewesen befindet sich in einem tiefgreifenden Wandlungsprozess. Alte Gemeindestrukturen werden durch neue Formen interkommunaler Zusammenarbeit und territoriale Umstrukturierungen abgelöst. Seit der Jahrtausendwende hat ein veritables Fusionsfieber eingesetzt. Jährlich werden dutzende territoriale Reformprojekte aufgegleist, von denen die grosse Mehrheit schliesslich auch die Abstimmungshürde nimmt. Der Gemeindebestand nahm seither um etwa 700 Gemeinden auf 2’212 ab.[2]

In der Regel verlaufen die Fusionen und Eingemeindungen einvernehmlich und im Interesse aller beteiligten Parteien. Trotzdem kommt es gelegentlich vor, dass einzelne Gemeinden gegen ihren Willen zur Fusion gedrängt werden. Darauf kann ein intensiver Rechtsstreit entbrechen, der bisweilen bis ans Bundesgericht als letztinstanzliche Entscheidungsbehörde weitergezogen wird.

Dieser Beitrag soll einerseits einen Überblick über die Rechtsgrundlagen und damit die Möglichkeiten für Zwangsfusionen in den Schweizer Kantonen bieten. Andererseits sollen anhand bisheriger Streitfälle die Argumente sowie bundesgerichtlichen Erwägungen für und wider Zwangsfusionen erörtert werden. Durch diese Gesamtschau kann ein Beitrag zu einem besseren Verständnis von Zwangsfusionen als «schwerstmöglicher Eingriff in den Schutzbereich der Gemeindeautonomie»[3] geleistet werden

2. Die kantonalen Rechtsgrundlagen für Zwangsfusionen

Im Unterschied zu anderen Staaten sind die öffentlichen Strukturen der Schweiz ausgeprägt dezentral organisiert. Die öffentlichen Verwaltungsaufgaben werden zu einem wesentlichen Teil von den Gemeinden als unabhängige demokratische Gebietskörperschaften und als Vollzugsorgane von Bund und Kantonen in subsidiärer Allzuständigkeit erledigt.[4] Nur wenn sie mangels Ressourcen dazu ausserstande sind oder wenn die Bereitstellung bestimmter öffentlicher Güter auf einer höheren Staatsebene effizienter vollbracht werden kann, findet eine vertikale Kompetenzverschiebung «nach oben» statt.

Dieses Subsidiaritätsprinzip findet seinen Niederschlag auch in der Kompetenzregelung für Gemeindereformen: Sie fallen in die Zuständigkeit der Kantone. Es gibt weder eine gesetzliche oder verfassungsmässige Grundlage, die dem Bund die aktive Einmischung in kommunale Fusionsprozesse erlauben würde, noch eine bundesrechtliche Bestandesgarantie zugunsten der Gemeinden. Die Bundesverfassung hält einzig fest: «Die Gemeindeautonomie ist nach Massgabe des kantonalen Rechts gewährleistet.»[5] Jeder Kanton hat daher sein eigenes Fusionsregime und seine eigene Praxis im Umgang mit «fusionsrenitenten» Gemeinden. Im Folgenden werden die 26 kantonalen Fusionsregimes in drei unterschiedliche Regime-Typen aufgeteilt.

Die drei Fusionstypen im Überblick.

 

2.1. Protektiver Typus: Bestandesgarantie

Dem ersten protektiven Typus werden jene 17 Kantone (AG, AI, AR, BL, BS, GE, NE, NW, OW, SG, SH, SO, SZ, UR, VD, ZG, ZH) zugerechnet, bei denen die Gemeindeautonomie durch eine in der Kantonsverfassung verankerte Bestandesgarantie geschützt wird.[6] Zwangsfusionen sind hier nicht erlaubt. Eine Möglichkeit, dies zu erreichen, ist die namentliche Aufzählung aller Gemeinden in der Kantonsverfassung (AI, AR, BS, OW, ZG)[7].

Der Kanton St. Gallen kennt zwar eine Verfassungsgrundlage für Zwangsfusionen.[8] Das konkretisierende Gemeindevereinigungsgesetz verzichtet aber auf diese Möglichkeit, womit auch in St. Gallen der Gemeindebestand gesetzlich geschützt ist.[9]

2.2. Regulativer Typus: Zwangsfusionen theoretisch möglich

Den zweiten regulativen Typus bilden die sechs Kantone (BE, FR, GL, GR, JU, LU), in denen eine Zwangsfusion zwar rechtlich möglich ist, bisher jedoch nie angewandt wurde.

Ein Zusammenschluss von Gemeinden gegen ihren Willen bedürfte immerhin einiger Voraussetzungen. So werden hier, eher vage, «überwiegende kommunale, regionale oder kantonale Interessen» (BE, FR)[10] oder dort das Erfordernis «einer wirksamen und wirtschaftlichen Aufgabenerfüllung» (LU)[11] verlangt. In Graubünden kann eine Gemeinde fusioniert werden, die infolge ihrer geringen Anzahl Einwohner oder unzureichender personeller oder finanzieller Ressourcen dauernd ausserstande ist, den gesetzlichen Anforderungen zu genügen und ihre Aufgaben zu erfüllen. Desgleichen droht Gemeinden, wenn ihr Mitwirken für die Abgrenzung oder Aufgabenerfüllung einer neuen Gemeinde unentbehrlich ist (eine Mehrheit der anderen betroffenen Gemeinden muss dem Zusammenschluss aber zugestimmt haben).[12] Man möchte hiermit verhindern, dass bei Zusammenschlüssen von Talschaften das Veto einer Gemeinde die ganze Fusion verhindert.[13] Auch im Jura wären Zwangsfusionen nur in Ausnahmefällen möglich, so etwa, wenn die Gemeinde aufgrund ihrer prekären finanziellen Lage nicht mehr in der Lage ist, ihren Verpflichtungen nachzukommen oder wenn ihre Organe in der Vergangenheit regelmässig unvollständig gebildet wurden.[14]

Das Organ, das die Zwangsfusion verfügen würde, ist regelmässig das kantonale Parlament.[15] In Luzern unterliegt dieser Beschluss dem fakultativen Referendum, womit das kantonale Stimmvolk über Zwangsfusionen befindet.[16]

2.2.1. Spezialfall Glarus

Seit dem 1. Januar 2011 sieht zwar auch die Verfassung der Kantons Glarus eine Bestandesgarantie für die nunmehr bloss drei Gemeinden vor.[17] Doch die Umstände, unter denen am 7. Mai 2006 die Glarner Landsgemeinde einer Massenfusion zustimmte, vermögen die zahlreichen Bedenken prozeduraler sowie verfassungsrechtlicher Art nicht gänzlich auszuräumen.[18] Denn bei der Zwangsfusion der 25 bestehenden Ortsgemeinden zu drei Einheitsgemeinden handelte es sich nicht um ein ordentliches Traktandum, sondern um einen Abänderungsantrag, der den ursprünglichen Antrag seitens des Landrats und der Regierung zur Schaffung eines zehn Gemeinden umfassenden Verbunds modifizierte. Es ist zum einen fraglich, ob das anwesende Stimmvolk in der Lage war, sich zu diesem spontan in der Versammlung eingebrachten Abänderungsantrag eine differenzierte Meinung zu bilden und über allfällige Konsequenzen zu räsonieren, die mit dem Fusionsentscheid verbunden sind.[19] Zum anderen wurden die Gemeinden weder angehört noch ging dem Entscheid eine Beschlussfassung der Gemeinden voraus, wie die Verfassung damals explizit verlangte.[20]

2.3. Restriktiver Typus: Zwangsfusionen effektiv angeordnet

Den dritten restriktiven Typus bilden schliesslich die drei Kantone (TG, TI, VS), in denen Zwangsfusionen nicht nur rechtlich möglich sind, sondern bereits effektiv angeordnet wurden.[21]

2.3.1. Thurgau

Per 1. Januar 1990 trat im Kanton Thurgau eine neue Verfassung in Kraft, mit der die seit der Helvetik bestehende Gemeindeordnung mit Orts- und Munizipalgemeinden komplett reformiert werden sollte. Aus den vormaligen 179 Orts- und Munizipalgemeinden sollten 80 leistungsfähige politische Gemeinden werden,[22] wofür eine Frist von zehn Jahren vorgesehen war.[23] Im Zuge dieser umfassenden Neugestaltung der Gemeindelandschaft wurden einzelne Gemeinden auch gegen ihren Willen fusioniert.[24]

Seit dieser Reformphase in den 1990er Jahren hat sich am Thurgauer Gemeindewesen wenig verändert. Zwangsfusionen bleiben aber möglich: Der Grossen Rat das Recht, «aus triftigen Gründen Änderungen in Bestand oder Gebiet politischer Gemeinden zu beschliessen, sofern mindestens die Hälfte der betroffenen Gemeinden zustimmt.»[25]

2.3.2. Wallis

Um die Jahrtausendwende sollten sich im Rahmen eines Fusionsprojekts im Walliser Bezirk Goms fünf Klein- und Kleinstgemeinden zu einer Einheitsgemeinde zusammenschliessen (Binn, Ausserbinn, Ernen, Mühlebach und Steinhaus). In einer konsultativen Vorabstimmung äusserten sich vier der fünf Gemeinden zustimmend zum Fusionsvorhaben. Die ablehnende Gemeinde Binn wurde darauf von der Planung ausgenommen. Zwei Jahre später lehnte die Gemeinde Ausserbinn das Fusionsprojekt in einer Volksabstimmung überraschenderweise deutlich ab.[26]

Der Grosse Rat leistete der eher dürftig begründeten Empfehlung des Staatsrats, der Fusion der vier Gemeinden (einschliesslich Ausserbinn) zuzustimmen, sodann Folge und besiegelte damit die Zwangsfusion von Ausserbinn. Rechtlich stützte man sich auf Art. 71 Abs. 2 Kantonsverfassung, wonach der Staatsrat unter gewissen Bedingungen Gemeinden zwingen kann, zusammenzuarbeiten oder sich zu öffentlich-rechtlichen Verbänden zusammenzuschliessen.[27] Gegen den Entscheid wurde beim Bundesgericht erfolglos ein Rekurs eingelegt.[28]

2.3.3. Tessin

Während die erwähnten Gemeindefusionen im Thurgau und Wallis Ausnahmecharakter hatten, haben Zwangsfusionen im Tessin bereits eine längere Tradition. Sie sind Teil oder Wirkung einer rigorosen Fusionsstrategie, welche die tessinische Regierung im Rahmen des kantonalen Richtplans schon seit Längerem verfolgt. Zählte der Südkanton im Jahr 1994 noch 247 Gemeinden, so waren es im April 2017 gerade noch deren 115. Bis ins Jahr 2020 sieht die ambitiöse Strategie gar nur noch 23 Einheitsgemeinden vor.[29] Besonders strukturschwache, abgelegene Talschaften sollten räumlich-infrastrukturell und wirtschaftlich besser erschlossen und in grössere, leistungsfähigere Gemeindeverbände integriert werden.

Doch die in den meisten Fällen von der kantonalen Regierung angeregten Fusionen treffen immer wieder auf Widerstand, gerade in peripheren Regionen, in deren Abgeschiedenheit sich im Verlaufe der Zeit ein starkes Eigenbewusstsein herausgebildet hat und wo das Bedürfnis nach politischer Autonomie vielleicht grösser ist als in zentrumsnahen Ortschaften. So wurden im Tessin bereits sieben Gemeinden gegen ihren Willen fusioniert.[30] Rechtsgrundlage bildet das Fusionsgesetz von 2003, welches vorsieht, dass der Grosse Rat unter Berücksichtigung des Gemeininteressens eine Region gegebenenfalls entgegen den Präferenzen einzelner Gemeinden eine Fusion verfügen kann. Obschon die für Fusionsfragen zuständigen Ämter um die Findung einvernehmlicher Lösungen bemüht sind und renitente Gemeinden vorgängig mit attraktiven Anreizstrukturen zu zähmen versuchen, verfährt das Tessin am resolutesten mit widerspenstigen Kommunen und schreckt bei ausbleibendem Erfolg auch vor Zwangsfusionen nicht zurück.

3. Argumente für Zwangsfusionen

Grundsätzlich sind die Gründe für Zwangsfusionen weitgehend identisch mit jenen regulärer Fusionen. Im Folgenden werden die wichtigsten drei resümiert.

3.1 Gewährleistung der Wirtschaftsentwicklung

Ein zentrales Argument für die (zwangsweise) Fusionierung von Gemeinden bilden Überlegungen wirtschaftsstruktureller und finanzpolitischer Art. Eine Gemeinde, die auf dem Autonomierecht pocht, muss einen wesentlichen Teil der öffentlichen Aufgaben in Eigenständigkeit und Eigenverantwortlichkeit erfüllen können.[31] Dies ist jedoch gerade in bevölkerungsarmen und entlegenen Gemeinden mit schlechten Entwicklungsaussichten wie etwa Ausserbinn VS (41 Einwohner) oder Vergeletto TI (65) nicht der Fall.

Bedingt durch die tiefen Steuereinkünfte können wesentliche öffentliche Dienstleistungen nicht oder nur unzureichend bereitgestellt werden. Solche Kleinstgemeinden befinden sich oftmals in finanzieller Abhängigkeit vom Kanton. Ausserbinn etwa bezog über einen Drittel seiner Einkünfte aus dem kantonalen Finanzausgleich.[32] Doch auch ein intakter Gemeindehaushalt schützt nicht zwingend vor einer Fusion. So fand im Rahmen eines Beschwerdegangs der Gemeinde Vergeletto beim Bundesgericht das Argument, finanziell auf den eigenen Beinen stehen zu können, bei den Richtern kein Gehör. Der Umstand, dass das gesamte Fusionsprojekt ohne die Gemeinde Vergeletto sinnlos gewesen wäre, wurde von den Richtern höher gewichtet als das Bedürfnis der Gemeinde nach Autonomie.[33] Diese auf das Gemeininteresse zielende Argumentation findet sich immer wieder bei Zwangsfusionen im Kanton Tessin.

3.2 Überwindung demokratischer Defizite

Oft werden demokratiepolitische Bedenken vorgebracht. Strukturschwache Kleinstgemeinden laufen mangels finanzieller Ressourcen, Verwaltungspersonal und Aspiranten für politische Ämter Gefahr, die lokale Demokratie zu unterhöhlen. Durch den Zusammenschluss mehrerer Gemeinden kann aus Sicht der Befürworter eine tragfähigere Grundlage für kommunales Handeln geschaffen werden: Nutzung von Skaleneffekten, Verbreiterung und Effizienzsteigerung des öffentlichen Angebots, Professionalisierung der Gemeindeverwaltung, Entschärfung des latenten Problems fehlenden politischen Wettbewerbs um Gemeindeämter, usw.

Ausserdem bestehen zwischen den involvierten Gemeinden oftmals Zweckverbände, die aus demokratischer Sicht nicht unproblematisch sind.[34] Durch die Fusion wird jene interkommunale Zusammenarbeit obsolet.

3.3 Selbstbehauptung im Wettbewerbsföderalismus

Daneben spielt auch die Erhaltung der Standortattraktivität eine wichtige Rolle bei Erwägungen von Zwangsfusionen. Die Kantone und Gemeinden stehen in einem wettbewerbsartigen Konkurrenzverhältnis zueinander. Von der öffentlichen Hand wird ein breit gefächertes Angebot zu günstigen Preisen erwartet (günstiges Bauland, gute öffentliche Schulen, intakte Infrastruktur, Arbeitsplätze, familienergänzende Strukturen usw.).

Diese Dynamik setzt insbesondere die Kantone unter Zugzwang, da von untätigen, strukturkonservativen und von Ausgleichszahlungen abhängigen Gemeinden die Gefahr ausgeht, dass sie die gesamte regionale Entwicklung hemmen. Zaudernde Fusionskandidaten respektive die Gemeindebevölkerung wird hierzu oftmals mit reizvollen Angeboten geködert. Die Gemeinde Ausserbinn versuchte man mit der Reduktion des Steuerfusses von 1.5 auf 1.3 doch noch in Fusionsstimmung zu bringen, jedoch ohne Erfolg.[35]

4. Argumente gegen Zwangsfusionen

Ungeachtet des stets individuellen Kontexts von Zwangsfusionen gibt auch einige wiederkehrende Contra-Argumentationsmuster.

4.1 Verletzung der Gemeindeautonomie und Demokratie

Einer Zwangsfusion geht notwendigerweise ein negativer Volksentscheid voraus. Die Missachtung des demokratischen Mehrheitswillens ist nicht nur ein herber Eingriff in das kommunale Selbstbestimmungsrecht, sondern stellt auch eine Verletzung der politischen Rechte der Stimmenden dar. Wenn ein Volksentscheid seine Rechtsverbindlichkeit verliert, dann wird dadurch das Vertrauen der Bürger in die lokale Demokratie unterminiert.

Dieser per se gewichtige Einwand findet indes bei Diskussionen rund um Zwangsfusionen kaum Resonanz, da nur dort zwangsfusioniert wird, wo die Rechtslage solche explizit gegen den Willen der betroffenen Gemeinden zulässt.

4.2 Verletzung justiziabler Verfahrensrechte

Trotzdem sind Gemeinden nicht komplett schutzlos übergeordneten Fusionsbestrebungen ausgeliefert. Diverse Kantone, in denen Zwangsfusionen möglich sind, sehen bestimmte Verfahrens- und Mitwirkungsrechte zugunsten der betroffenen Gemeinden vor. Diese Rechte sind überdies in der für die Schweiz im Juni 2005 in Kraft getretenen, teilweise unmittelbar anwendbaren Europäischen Charta der kommunalen Selbstverwaltung verbrieft.

Rechtlich bedeutsam wurde die Charta erstmals bei einer Verfassungsinitiative im Kanton Tessin, die den Zusammenschluss der Agglomerationsgemeinden um Locarno und um Bellinzona forderte. Der Grosse Rat erklärte die Initiative für ungültig, da sie alle Kantonsbewohner (also auch die nicht betroffenen) über das politische Schicksal dieser beiden Bezirke hätte entscheiden lassen, gegebenenfalls auch gegen deren Willen.[36] Die Initianten rekurrierten hiergegen vor dem Bundesgericht, das jedoch die Ungültigkeit bestätigte und zudem auf die Charta verwies,[37] die in Artikel 5 vorschriebt, dass «[b]ei jeder Änderung kommunaler Gebietsgrenzen die betroffenen Gebietskörperschaften vorher anzuhören [sind], gegebenenfalls in Form einer Volksabstimmung». Der fehlende oder ungenügende Einbezug betroffener Gemeinden und ihren Bevölkerungen kann folglich sehr wohl erfolgreich gerügt werden.

4.3 Entsolidarisierung, Entfremdung und politischer Kontrollverlust

Nebst diesen eher formellen Einwänden gibt es noch eine Reihe von Sorgen und Ängsten der Bevölkerung über den Fortbestand ihrer Gemeinschaft, die zwar kein justiziables Gewicht haben, erfahrungsgemäss dennoch oft den Kern des Widerstands bilden. Befürchtet wird der Verlust der kommunalen Identität oder der Zerfall des gemeinschaftlichen Gefüges und der inneren Solidarität infolge verstärkter Bevölkerungsbewegungen.

Gerade für «abgeschlossene Gemeinschaften» in der Peripherie kommen derartigen Überlegungen eine nicht zu vernachlässigende Bedeutung zu. Vorgebracht wird auch, dass aus dem Zusammenschluss eine Verringerung der politischen Einflussmöglichkeiten resultiert und dadurch die politische Kontrolle über das eigene Gemeindegebiet verloren geht.

5. Fazit

Seit den 1990er hat in der Schweiz ein veritables «Gemeindesterben» eingesetzt, der Gemeindebestand hat seither um über einen Viertel abgenommen. Doch einzelne Gemeinden bieten diesem Fusionstrend die Stirn und pochen auf ihre politische Eigenständigkeit. Oft tun sie dies erfolgreich, doch in einzelnen, wenigen Fällen greifen die kantonalen Behörden rigoros durch und zwingen Gemeinden zu Zusammenschlüssen. Dabei handelt es sich um schwerwiegende Eingriffe von grosser politischer Tragweite.

Aus staatspolitischer Sicht ist Zurückhaltung angezeigt, was die Verordnung solcher Zwangsmassnahmen anbetrifft. Denn Gemeinschaftsbildung setzt einen gemeinen Willen voraus, so wie auch eine Trauung die explizite Zustimmung von Braut und Bräutigam voraussetzt. Zum anderen beweisen nicht weniger als 22 Kantone, die bislang auf Zwangsfusionen verzichteten und stattdessen auf einen konsensuellen Lösungsweg sowie gezielte Anreizstrukturen setzen, dass es auch ohne geht.

 

Mitarbeit: Claudio Kuster

 


[1] Sandro Lüscher ist Politologe und Neuzeithistoriker, er arbeitet als Assistent und Doktorand am Institut für Politikwissenschaft der Universität Zürich. Dieser Beitrag ist eine gekürzte Fassung seiner Arbeit im Rahmen des Seminars «Grösse und Demokratie: Territoriale Reformen und demokratische Legitimität».

[2] Stand 1. Januar 2019.

[3] Meyer, Kilian (2011): Gemeindeautonomie im Wandel. Eine Studie zu Art. 50 Abs. 1 BV unter Berücksichtigung der Europäischen Charta der Gemeindeautonomie (Dissertation). Norderstedt: Books on Demand GmbH: 389.

[4] Meyer, Kilian (2015): Verhältnis von Bund und Kantonen, Abschnitt 3 zu Gemeinden. In: Waldmann, Bernhard, Belser, Eva Maria und Epiney, Astrid (Hrsg.) Bundesverfassung. Basel: Helbing Lichtenhahn Verlag, 949-968: 952.

[5] Art. 50 Abs. 1 BV.

[6] Meyer 2011: 17.

[7] Art. 15 Abs. 1 KV/AI; Art. 2 KV/AR; § 57 Abs. 1 KV/BS; Art. 2 Abs. 1 KV/OW; § 24 Abs. 1 KV/ZG.

[8] Art. 99 Abs. 2 lit. b KV/SG.

[9] Von Rohr, Muriel (2018): Gemeindefusionen – Rechtliche Aspekte und bisherige Erfahrungen. Zürich: 20, 51 ff.

[10] Art. 108 Abs. 3 KV/BE; Art. 135 Abs. 4 KV/FR.

[11] § 74 Abs. 3 KV/LU.

[12] Art. 72 Abs. 1 Gemeindegesetz/GR.

[13] Von Rohr 2018: 23.

[14] Art. 112 Abs. 3 KV/JU, Art. 69b Loi sur les communes/JU.

[15] Bspw. Art. 108 Abs. 3 KV/BE; § 74 Abs. 3 KV/LU; Art. 112 Abs. 3 KV/JU; Art. 72 Abs. 1 Gemeindegesetz/GR. Vgl. Von Rohr 2018: 58.

[16] § 74 Abs. 3 KV/LU.

[17] Art. 118 Abs. 1 KV/GL.

[18] Meyer 2011: 354 f. und Schaub, Martin (2007): Verfassungsrechtliche Aspekte der Glarner Gemeindefusion. Aktuelle juristische Praxis AJP 10, 1299-1307.

[19] Vgl. Schaub 2007.

[20] Art. 118 Abs. 1 und 2 KV/GL in der Fassung bis zum 31. Dezember 2010: «1 Änderungen im Bestand der Gemeinden oder deren Grenzen müssen von den betroffenen Gemeinden beschlossen und vom Landrat genehmigt werden. 2 Kommt eine Einigung nicht zustande, kann die Landsgemeinde auf Antrag einer der betroffenen Gemeinden oder des Landrates eine solche Änderung beschliessen.»

[21] Jankovsky, Peter für Neue Zürcher Zeitung (2011): Nach der Zwangsfusion bleibt die Bitterkeit.

[22] Meyer 2011: 365.

[23] Vgl. § 98 Abs. 2 KV/TG: «Die Bildung der politischen Gemeinden hat innert zehn Jahren nach Inkrafttreten dieser Verfassung zu erfolgen. Danach bezeichnet das Gesetz die politischen Gemeinden, deren Bestand diese Verfassung gewährleistet.»

[24] Vgl. Steiner, Reto für Neue Zürcher Zeitung (2003): Gemeindezusammenschlüsse können Erwartungen nicht immer erfüllen; Duvillard, Laureline für swissinfo.ch (2010): Nicht alle Gemeinden haben «Fusionitis».

[25] § 58 Abs. 4 KV/TG.

[26] Die Zustimmung sank um über 30 Prozentpunkte auf 42.4 Prozent. Man muss jedoch anfügen, dass die Gemeinde nur 39 stimmfähige Bürger hat (Stand 2002), von denen immerhin 33 am Urnengang teilnahmen. Für weitere Informationen siehe Staatsrat des Kantons Wallis (2004): Botschaft zum Beschlussentwurf betreffend den Zusammenschluss der Munizipalgemeinden Ausserbinn, Ernen, Mühlebach und Steinhaus: 5-9.

[27] Die drei Voraussetzungen sind unter dem Art. 135 KV des kantonalen Gemeindegesetzes statuiert. Dort heisst es, dass eine Gemeinde zwangsfusioniert werden kann, a) wenn ein negativer Entscheid zu einem Fusionsprojekt ihren finanziellen Weiterbestand gefährdet; b) wenn eine einzige Gemeinde das Hindernis zu einer Fusion darstellt, währenddem die angrenzenden Gemeinden bereits ihre Zustimmung zu einer bedeutenden Fusion gegeben haben; c) wenn eine Gemeinde nicht mehr in der Lage ist, das Funktionieren der Institutionen zu gewährleisten, namentlich dann, wenn sie die freigewordenen Ämter aufgrund der beschränkten Einwohnerzahl nicht wiederbesetzen kann. In casu relevant war der Punkt b).

[28] BGE 131 I 91.

[29] Jankovsky, Peter für Neue Zürcher Zeitung (2014): Tessiner Regierung will den Kanton neu entwerfen.

[30] Dazu gehören Sala Capriasca zu Capriasca, Aquila zu Blenio, Bignasco zu Cevio, Muggio zu Breggia, San Nazzaro zu Gambarogno sowie Vergeletto und Onsernone zu Onsernone (dies war schweizweit der erste Fall einer doppelten Zwangsfusion). Vgl. Jankovsky, Peter für Neue Zürcher Zeitung (2013): Neue Unruhe in Tessiner Gemeinde; Lob, Gerhard (2015): Bundesgericht segnet doppelte Zwangsfusion ab. Schweizer Gemeinde 6, 13-15.

[31] Meyer 2011: 367 f.

[32] Vgl. BGE 131 I 91.

[33] Lob 2015.

[34] Meyer 2011: 369.

[35] Steuerfusssenkungen sind bei Fusionen durchaus üblich. In der Regel übernehmen die Fusionsgemeinden den zuvor tiefsten Steuerfuss unter den beteiligten Gemeinden (Steiner, Reto, Reist, Pascal und Kettiger, Daniel (2010): Gemeindestrukturreform im Kanton Uri. Analyse der Urner Gemeinden und mögliche Handlungsoptionen: 54).

[36] Tribune de Genève (2016): Pas de vote cantonal sur des fusions de communes.

[37] BGE 142 I 216.

Der Bürger als störendes Element

Nachdem sich die Briten für den Austritt entschieden haben, steht die EU am Scheideweg. Die Idee, eine politische Union unter Ausschluss der demokratischen Öffentlichkeit zu schaffen, ist kolossal gescheitert. Es wäre an der Zeit, dass die europäischen Politiker damit beginnen, ihre Bürger ernst zu nehmen.

Angesichts der gegenwärtigen Wehklagen vergisst man leicht, dass die EU eine beeindruckende Erfolgsgeschichte ist. Seit ihrer Entstehung gab es keinen Krieg mehr unter ihren Mitgliedstaaten – alles andere als eine Selbstverständlichkeit, wenn man die Jahrhunderte davor betrachtet. Der Abbau von Handelshemmnissen, der freie Verkehr von Waren, Kapital und Personen brachte den Bürgern Wohlstand und machte ihnen das Leben leichter. Das Problem ist nicht, was die EU erreicht hat, sondern wie sie es erreicht hat. Und dieses Problem liegt auch dem Dilemma zugrunde, in dem sich die Union heute befindet.

EU-Parlament

Welche EU wollen die Bürger? Blick auf das EU-Parlament in Brüssel. Bild: EU

Der Traum von der «entpolitisierten» Integration

Die europäische Integration war von Beginn weg ein Elitenprojekt. Das ist keine Kritik, sondern schlicht eine Beschreibung der Tatsachen. Dass internationale Verträge primär von Regierungen abgeschlossen werden und keine breiten innenpolitischen Debatten über ihre Inhalte geführt werden, ist der Normalfall. Die Gründerväter des europäischen Einigungsprojekts haben aber nicht einfach das gemacht, was sie schon immer gemacht haben. Vielmehr war dieser Ansatz ein bewusster Entscheid.

Die Idee war, das Projekt möglichst nicht zum Spielball der Politik in den Mitgliedsstaaten werden zu lassen. Nur eine entpolitisierte europäische Integration, so glaubte man, werde gelingen. Das Problem ist, dass sich die Politik nicht aufhalten lässt. So sehr man sich auch von ihr abzuschotten versucht, dringt sie doch durch alle Ritzen, die sie findet.

Solange es «nur» um Freihandel und wirtschaftliche Zusammenarbeit ging, was das Interesse der Bürger an der europäischen Politik wunschgemäss begrenzt, weil sie davon zwar betroffen waren, den Einfluss der europäischen Integration in der Regel aber nicht sahen. Die Politikwissenschaft spricht von «permissive consensus»: Die nationalen Regierungen handelten untereinander immer weitere Integrationsschritte aus, und die Bürger liessen sie machen und sagten nichts. Die immer weitergehende Regulierung auf europäischer Ebene veränderte die Situation. Von gemeinsamen Produktregulierungen, Landwirtschaftssubventionen oder dem freien Personenverkehr sind die Leute sehr direkt betroffen. Sie nehmen die EU in ihrem Alltag wahr, reden über sie und bilden sich eine Meinung. Das ist es, was Politik ausmacht.

Grossbritannien ist ein aussergewöhnlicher Fall, da dort das Verhältnis zu Europa schon früh zu breiten Diskussionen Anlass gab. Insofern gibt die britische Abstimmung über den Austritt aus der EU jedoch einen Vorgeschmack darauf, was der Union in den nächsten Jahren in den verbleibenden Mitgliedsländern bevorstehen könnte.

Falsche Grundannahmen

Die europäischen Politiker haben falsch auf die «Politisierung» der europäischen Integration reagiert. Anstatt sich der öffentlichen Debatte zu stellen und andere Meinungen über Vor- und Nachteile weitergehender Integrationsschritte anzuhören, ja vielleicht sogar nützliche Inputs und neue Ideen daraus zu gewinnen, verfuhren sie nach der Devise «weiter wie bisher». Auf keinen Fall, so die allgemeine Überzeugung, dürfen die Errungenschaften der europäischen Einigung «gefährdet» werden durch die Stimmbürger, die in die internationale Politik dreinreden. Die nationale Demokratie würde die nötigen Fortschritte blockieren oder gar verhindern. Dieser Haltung liegen zwei Annahmen zugrunde, die beide falsch sind. Erstens: Die Integration muss notwendigerweise immer weitergehen.[1] Und zweitens: Demokratie ist ein Risiko, weil sie den richtigen Weg gefährdet.

Die erste Annahme ist falsch, weil die Verschiebung von Kompetenzen von einer politischen Ebene auf die nächsthöhere nicht zwingend besser ist, oft genug schadet sie mehr als sie nützt. In der Tendenz hat die Globalisierung zwar zur Folge, dass der Regelungsbedarf auf internationaler Ebene steigt. Nicht in allen Bereichen ist es aber sinnvoll und effizient, dass eine supranationale Instanz entscheidet anstatt der National- oder ihrer Gliedstaaten. Dass eine europäische Behörde einheitliche Effizienzstandards für Elektrogeräte festlegt, kann Effizienz bringen, während es möglicherweise ineffizient ist, wenn eine europäische Behörde die Währungspolitik für alle Mitgliedsländer festlegt.

Die zweite Annahme ist falsch, weil die Demokratie nicht gute Lösungen verhindert, sondern oft genug überhaupt erst ermöglicht. Im demokratischen Wettbewerb ist das Ziel nicht fix vorgegeben, sondern kristallisiert sich erst im Laufe des Prozesses heraus und kann immer wieder in Frage gestellt werden. Wer den öffentlichen Diskurs scheut, geht davon aus, dass er die einzig richtige Lösung kennt und folglich jede Diskussion reine Zeitverschwendung ist. Oft stellt man im Verlauf einer Debatte jedoch fest, dass die Nachteile einer Massnahme grösser sind als anfangs gedacht, oder dass eine andere Massnahme, über die man sich gar keine Gedanken gemacht hatte, besser geeignet ist, um das angestrebte Ziel zu erreichen. Eine Reihe von Fehlleistungen der EU (wie etwa die Einführung einer gemeinsamen Währung) wären womöglich nie erfolgt, wenn darüber nicht nur Regierungspolitiker und Beamte mit ähnlichen Hintergründen und ähnlichem Denken, sondern auch die Stimmbürger hätten diskutieren und entscheiden können. Die zweite Annahme hat einen kausalen Zusammenhang zur ersten. Nur wer nicht an die Kraft des demokratischen Wettbewerbs glaubt, kann zur Überzeugung gelangen, dass es nur einen richtigen Weg für Europa gibt.

Aushöhlung der Demokratie

Die gegenwärtige Krise der EU steht für ein grundsätzliches Dilemma: Globalisierung, wirtschaftlicher und technischer Fortschritt höhlen die nationale Politik aus. Eine wachsende Zahl von Problemen, aber auch Chancen, betreffen nicht mehr den einzelnen Staat, sondern eine ganze Region, einen ganzen Kontinent, die ganze Welt. Diese Fragen müssen auf internationaler Ebene angegangen werden. Kein Land kann die Klimaerwärmung alleine aufhalten. Es ist sinnvoller, Regeln über den Welthandel oder das internationale Seerecht in einer gemeinsamen Organisation festzulegen als in 50’000 einzelnen Verträgen zwischen jeweils zwei Staaten. Es braucht eine gewisse Koordination unter den Staaten. Damit einher geht jedoch eine Kompetenzverlagerung von den nationalen Gesetzgebern hin zu Regierungen und internationalen Behörden. Die demokratische Kontrolle geht zunehmend verloren. Und weil die EU ein Beispiel besonders weitgehender zwischenstaatlicher Kooperation darstellt, ist diese Tendenz dort besonders ausgeprägt. Wurde irgendein Wähler gefragt, ob er den Rettungspaketen zugunsten Griechenlands zustimmt?

Natürlich konnten sie die Parlamente wählen, die sich zu den Massnahmen äussern konnten. Die «Entscheide» der Gesetzgeber waren aber reine Formalität. Faktisch können die nationalen Parlamente nur noch absegnen, was ihre Regierungen ausgehandelt haben. Die demokratische Kontrolle findet also höchstens sehr indirekt statt. Und wenn die Bevölkerung in einem Land einmal direkt über einen Vertrag befinden kann, lässt man sie so oft abstimmen, bis sie «richtig» entscheidet (wie im Fall von Irland beim Lissabonner Vertrag). Oder man überträgt nach einem Nein den Inhalt in einen anderen Vertrag, der dann aber nicht einer Volksabstimmung unterliegt (wie im Fall der geplanten EU-Verfassung).

Was auch sonst? Schliesslich, so denken die europäischen Eliten, ist ja klar, welcher Weg der richtige ist. Es gibt somit keinen Grund, davon abzuweichen, bloss weil die Wähler das nicht sehen. Oft wird dann erklärt, das demokratische Verdikt sei ein Ausdruck des Protests gegen die Regierung gewesen, eine symbolische Unmutsäusserung des Volkes. Das mag in vielen Fällen sogar richtig sein. Wer nie nach seiner Meinung über die fortschreitenden Souveränitätstransfers nach Brüssel gefragt wird, der nutzt eben den Kanal, der sich ihm bietet, sei es eine Abstimmung über ein harmloses Assoziierungsabkommen oder die nächste Parlamentswahl. Die Politik findet in der Demokratie stets Ritzen, durch die sie dringen kann.

Zwei Alternativen

Wie kann man den Konflikt zwischen Demokratie und internationaler Kooperation auflösen? Denkbar sind zwei Alternativen. Entweder man stärkt die nationale Demokratie im Bereich der Aussenpolitik. Beispielsweise indem man wie in Irland oder in den Niederlanden Volksabstimmungen über die Ergebnisse von internationalen Verträgen ermöglicht. Damit würde gewährleistet, dass die Wähler tatsächlich einverstanden sind mit den Lösungen, die ihre Regierungen in ihrem Namen aushandeln. Im Falle der EU würde diese Variante wohl zu einer Verlangsamung der Integration oder zu einem Rückbau führen, allein schon deshalb, weil es einfacher ist, unter 27 Regierungschefs einen Vertrag auszuhandeln, als 27 Länder dazu zu bringen, zu diesem Vertrag Ja zu sagen.

Man könnte auch eine europäische Perspektive einnehmen und argumentieren, dass auf EU-Ebene getroffene Entscheide nicht von den Bevölkerungen der Nationalstaaten, sondern in erster Linie von der Bevölkerung Europas getragen werden müssen. Die Konsequenz wäre eine stärkere demokratische Kontrolle auf EU-Ebene, etwa, indem man die Kompetenzen des Europäischen Parlaments ausbaut, oder durch EU-weite Volksabstimmungen[2]. Welche Kompetenzen auf EU-Ebene und welche auf nationaler Ebene angesiedelt sind, wäre damit letztlich ein demokratischer Entscheid.

Analog zum Nationalstaat können Entscheide entweder auf einer tieferen Ebene angesiedelt werden, wo man die lokalen Verhältnisse und Bedürfnisse besser kennt, oder auf einer höheren Ebene, wo Effizienzgewinne erzielt werden können.[3] Auch in diesem Fall wäre eine Verlangsamung der Integration denkbar und angesichts des verbreiteten Unmuts über die fortschreitende Zentralisierung der letzten Jahre auch wahrscheinlich. Voraussetzung für ausgebaute demokratische Rechte auf EU-Ebene wäre allerdings, dass so etwas wie ein «Demos» existiert, also ein europäisches Staatsvolk, das nicht homogen ist, aber ein Zusammengehörigkeitsgefühl, eine gemeinsame Identität besitzt. Ob dies heute der Fall ist, ist eine andere Frage, die an dieser Stelle offengelassen werden muss.

Klar ist hingegen, dass ein «weiter wie bisher» für die EU nicht in Frage kommt. Die Vorstellung, dass die europäische Integration naturgesetzgleich immer weitergehen müsse, gleichgültig, was die Bevölkerungen davon halten, hat sich nicht nur als problematisch, sondern auch als gefährlich für die Zukunft der EU und Europas herausgestellt. Es ist zu hoffen, dass der Brexit ein Weckruf für die europäischen Politiker ist. Ihnen sollte nun endgültig klar geworden sein, dass man, wenn man die Stimmbürger als störende Elemente betrachtet, die europäische Einigung nicht vorantreibt, sondern verunmöglicht. Und damit eine einmalige Erfolgsgeschichte aus Arroganz und ideologischer Verblendung auf den Müllhaufen der Geschichte bugsiert.

 


[1] Sinnbildlich dafür ist der Ausspruch, der dem ersten Kommissionspräsidenten der EWG, Walter Hallstein, zugeschrieben wird: «Die europäische Integration ist wie ein Fahrrad: Wenn es nicht weiterfährt, fällt es um.»

[2] Um das nationalstaatliche Element nicht ganz zu begraben, könnte man analog zum Ständemehr in der Schweiz eine Regel schaffen, dass nicht nur die Zustimmung der Mehrheit der Stimmberechtigten, sondern auch der (qualifizierten) Mehrheit der Mitgliedstaaten nötig ist.

[3] Es wäre übrigens falsch, eine Kompetenzverlagerung hin zur EU als Souveränitätsverlust zu bezeichnen. Denn was EU-Skeptiker gerne ausser Acht lassen, ist, dass jedem Souveränitätsverlust des Nationalstaats ein Souveränitätsgewinn auf einer anderen Ebene gegenübersteht (man spricht auch von «pooled sovereignty»). Es geht also vielmehr darum, eine Konvergenz zwischen Souveränität und demokratischen Rechten zu erreichen: Die Souveränität ist zwischen EU, Nationalstaat und unteren Staatsebenen aufgeteilt, aber auf jeder dieser Ebene sollten die Bürger entsprechende demokratische Kontrollmöglichkeiten haben.

Konsultieren verboten: Bundesgericht stoppt Schaffhauser Plebiszit

Das Bundesgericht hat vor ein paar Tagen eine anberaumte Volksabstimmung des Kantons Schaffhausen gestoppt. Die vorgebrachten Beschwerdegründe sind vielfältig.

Mit Urnengang vom kommenden 18. Mai hätte im Kanton Schaffhausen nicht nur das hiesige Lohngefüge und das aviatische Abwehrdispositiv neu strukturiert werden sollen. Sondern gleich noch die Grundfesten des Kantons dazu. Unter dem sperrigen Titel «Grundsatzbeschluss vom 20. Januar 2014 betreffend das Verfahren zur Reorganisation des Kantons Schaffhausen und seiner Gemeinden» hätte die radikalste Strukturreform angestossen werden sollen, welche der Schweizer Bundesstaat je sah.

Der politischen Führung war bei diesem umstrittenen Ansinnen aber doch nicht ganz wohl, weshalb das erste Plebiszit beziehungsweise der erste Richtungsentscheid als blosse Konsultativabstimmung hätte abgehalten werden sollen. Doch so harmlos derlei Abstimmungen auch daherkommen mögen, sie sind heikel. Denn sie gaukeln dem Souverän auf dem Stimmzettel eine Entscheidungsmacht vor, die ihm mit diesem Instrument gar nicht zusteht. Die Regierung hätte das Resultat interpretieren können, wie sie wollte – stets unter dem Deckmäntelchen der «direkten Demokratie». Der Autor hat daher eine Abstimmungbeschwerde eingereicht, die wie folgt begründet ist:

Keine Rechtsgrundlage für Konsultativabstimmung

Entwurf des Stimmzettels zur Konsultativabstimmung, welche das Bundesgericht aufgehoben hat

Entwurf des Stimmzettels zur Konsultativabstimmung, welche das Bundesgericht aufgehoben hat.

Konsultativabstimmungen sind im Kanton Schaffhausen nicht per se unbekannt. Die Kantonsverfassung erwähnt immerhin zwei (obligatorische) Abstimmungen über Stellungnahmen des Kantons zuhanden des Bundes: über den Bau von Kernkraftwerken und Endlager sowie über Änderungen des Nationalstrassennetzes.

Doch abgesehen von diesen zwei Spezialfällen kennt der Kanton keine gesetzliche oder verfassungsmässige Norm, welche weitere Konsultativabstimmungen erlauben würde. Neuerdings können aber immerhin sogenannte Grundsatzbeschlüsse gefasst werden. Solche legen zwar noch kein bis ins Detail ausgearbeitetes Konzept oder eine fertige Gesetzesvorlage vor. Sie setzen jedoch klare Grundsätze, im Rahmen derer das in Frage stehende Projekt ausgearbeitet werden muss. Der Kantonsrat kann solche bindenden Grundsatzbeschlüsse auch (via Behördenreferendum) ans Stimmvolk weiterleiten, wovon er hier Gebrauch machen wollte.

Im Gegensatz zum Grundsatzbeschluss, der gleichzeitig einen Kredit von 300‘000 Franken für die Ausarbeitung einer detaillierten Strukturreform beinhaltete, hätte die Konsultativabstimmung jedoch nicht als bindend betrachtet werden sollen. Der Regierungsrat schrieb hierzu: «Die Konsultativfrage (Welches Modell ist zu untersuchen?) dient dem Regierungsrat als Gradmesser. Je nach Ausgang der Konsultativfrage wird er eines oder mehrere Modelle im Detail untersuchen.» Wo er die Schwelle angesetzt hätte, wäre völlig offen gewesen.

Der Gesamtheit der Stimmberechtigten kommt aufgrund ihres Organcharakters eine wesentliche Stellung zu, was dann problematisch ist, wenn mit einer Konsultativabstimmung – ohne Verfassungsgrundlage – ein Konflikt mit einer vorgegebenen Kompetenzordnung hervorgerufen wird. Als Mindestanforderung muss, im Sinne des Legialitätsprinzips, eine Konsultativabstimmung zumindest rechtlich vorgesehen sein. Damit das Stimmvolk immerhin weiss, was es mit seiner Stimmabgabe bewirkt.

Verletzte Einheit der Form, der Norm und des Volksrechts

Der Grundsatzbeschluss war überdies auch ganz grundsätzlich prozedural unlogisch: Er hätte die gesetzliche Grundlage für eine Konsultativabstimmung schaffen wollen. Und gleichzeitig – obschon noch gar nicht in Kraft – bereits ebendiese Konsultativabstimmung abhalten. Die Katze biss sich in den Schwanz.

Weiter würde die Vermischung und Verknüpfung von förmlichen Volksrechten einerseits mit Konsultativabstimmungen andererseits nicht nur die Mängel von letzteren nicht beheben, sondern müsste geradezu als starker Einbruch ins Demokratieprinzip schlechthin qualifziert werden. Die Glaubwürdigkeit und Akzeptanz der Direktdemokratie wird mittelbar geschadet, wenn praktisch im selben äusserlichen Kleide einmal finale, definitive und autoritative Beschlussfassungen vorgenommen, gleichsam jedoch – auf dem selben Stimmzettel! – auch blosse nichtbindende, diffuse und in ihren Auswirkungen unklare Konsultationen vorgelegt werden.

Direktdemokratie und Demoskopie dürfen nicht vermischt werden, ansonsten der Glaubwürdigkeit der Volksrechte mittelfristig geschadet würde. Die Vermischung der unterschiedlichen Volksrechte bzw. Partizipationsinstrumente widerspricht der verfassungsmässig geschützten Einheit der Form, der Einheit der Norm beziehungsweise der «Einheit des Volksrechts».

Konsultativabstimmung unter Stimmzwang

Der Kanton Schaffhausen kennt als einziger Kanton eine Stimm- und Wahlpflicht. Dies führt zur heiklen Frage, ob diese auch bei einer Konsultativabstimmung zu gelten habe. Denn als Konsultativorgan müsste nicht zwingend an den Kreis der Stimmberechtigten angeknüpft werden. Die intendierte Konsultativabstimmung hätte sich indes an die Stimmbürgerschaft gerichtet, die der Stimmpflicht unterstellt ist.

Indirekt wäre das Stimmvolk aber unter Bussandrohung zur Konsultativabstimmung gezwungen worden. Denn weil letztere mit einem bindenden Grundsatzbeschluss (für welchen die Stimmpflicht zweifelsohne gilt) verknüpft wurde, wäre den Bürgern, welche die Pflicht nicht missachten wollten, gar nichts übrig geblieben, als ebendiesen «kombinierten», amtlichen Stimmzettel in die Urne zu legen. Eine Stimmenthaltung wäre ebenso wenig möglich gewesen, da die Konsultativfragen nicht etwa mit «Ja» oder «Nein» hätten beantwortet werden können. Die Stimmbürger hätten Kreuzchen in die entsprechenden Kästchen machen können, wodurch sich zwei leere Kästchen faktisch wie zwei Nein-Stimmen ausgewirkt hätten.

Die Stimmpflicht kann als Ausfluss der direktdemokratischen Verantwortung und Entscheidungsmacht der obersten Gewalt, des Souveräns verstanden werden. Eine Konsultation hingegen – analog zu anderen Partizipationsinstrumenten wie Petitionen, Vernehmlassungen, Anhörungen, behördliche oder politische Informationsveranstaltungen usw. – impliziert eine fakultative Mitwirkung. Was hier nicht der Fall gewesen wäre.

Social Choice-Probleme: zyklische Mehrheiten dank fehlendem «doppelten Ja»

Von den zwei mittels Konsultativabstimmung vorgelegten Modellen hätte nur ein einziges angekreuzt werden dürfen. Gerade Bürger, welche eine strukturelle Veränderung dem Status quo vorgezogen hätten (egal, ob «A» oder «B»), hätten ihren unverfälschten Willen nicht kund tun können. Das «doppelte Ja» wäre nämlich untersagt gewesen.

Abgesehen von dieser individuellen Problematik einzelner Stimmberechtiger, wäre auch das Gesamtresultat durch dieses inadäquate Abstimmungsdesign beeinträchtigt worden: Die Stimmbürgerschaft, welche einer Strukturreform gegenüber positiv eingestellt ist, wäre durch das Verbot des «doppelten Kreuzchens» auseinanderdividiert worden.

Die Abstimmung wäre darüber hinaus auch nicht frei von potentiellen zyklischen Mehrheiten gewesen. Der Grundsatzbeschluss hätte nämlich durchaus angenommen werden können, wobei aber beide untergeordneten Konsultativ-Modelle auf Ablehnung gestossen wären. Der Grundsatzbeschluss wäre zwar in Kraft getreten (mitsamt Kredit über 300‘000 Franken), jedoch wäre höchst fraglich geblieben, ob überhaupt noch eines der beiden – unterlegenen! – Modelle weiter hätte untersucht werden sollen. Aufgrund des fehlenden «doppelten Ja» wäre diese unglückliche Situation (ein Condorcet-Paradoxon) sogar sehr wahrscheinlich gewesen.

Fehlende Anhörung der Gemeinden

Abgesehen von diesen zahlreichen prozeduralen Mängeln, war die intendierte Abstimmung jedoch auch inhaltlich zu rügen. Das in der Konsultativabstimmung vorgelegte «Modell A» hätte nämlich in seiner Konsequenz Zwangsfusionen vorgesehen, von den heute 26 politischen Gemeinden des Kantons Schaffhausen auf nur noch deren 6 bis 10. Zwangsfusionen sind heute jedoch nicht möglich, die Kantonsverfassung postuliert die Bestandesgarantie.

Die Europäische Charta der kommunalen Selbstverwaltung, welche die Schweiz 2005 ratifizierte, sieht ebenfalls einen erweiterten Schutz und Konsultationspflichten zuhanden der Gemeinden vor. Die Charta verlangt mitunter:

«Die Gemeinden werden so weit wie möglich bei Planungs- und Entscheidungsprozessen für alle Angelegenheiten, die sie direkt betreffen, rechtzeitig und in geeigneter Weise konsultiert.» (Art. 4 Abs. 6)

«Bei jeder Änderung kommunaler Gebietsgrenzen sind die betroffenen örtlichen Gemeinschaften vorher zu konsultieren, gegebenenfalls in Form einer Volksabstimmung, sofern dies gesetzlich zulässig ist.» (Art. 5)

Der hier gerügten Volksabstimmung ging jedoch kein kommunaler Vernehmlassungs- oder Konsultationsprozess bei den politischen Gemeinden voraus. Fundamentale Garantien der Gemeindeautonomie wären hierbei verletzt worden.

Unzulässige Abschaffung der Gemeindeebene

Noch extremer wäre das vorgelegte «Modell B» gewesen: Dahinter hat sich die «Aufhebung der Gemeinden – eine kantonale Verwaltung» verborgen. Also die Auslöschung der dritten Staatsebene mit einem Federstrich.

Zwar gewährleistet die Bundesverfassung die Gemeindeautonomie bloss nach Massgabe des kantonalen Rechts. Dennoch ist mit der neuen Verfassung von 1999 sowie der erwähnten Gemeindeautonomiecharta neuerdings die Gemeindeebene als konstitutives Verfassungsprinzip zu anerkennen. Zwar wäre es durchaus denkbar, dass beispielsweise der homogene und kleinräumige Kanton Appenzell-Innerrhoden oder der aus nur drei Gemeinden bestehende Stadtkanton Basel-Stadt auf die politischen Gemeinden verzichten könnte.

Ein geografisch zerklüfteter Kanton mit mehreren Exklaven wie Schaffhausen, zumal ein in eine urbane Bevölkerung einerseits und eine ländliche Region polarisierter Kanton, darf nicht auf die dritte Staatsebene verzichten. Denn die Abschaffung jeglicher örtlicher demokratischer Gebietskörperschaften wäre geradezu verheerend, einmalig und widerspräche dem Subsidiaritätsprinzip und der Gemeindeautonomie, aber auch dem Demokratie- und dem (vertikalen) Gewaltenteilungsprinzip in eklatanter Weise.

 

Mit einstimmigen Entscheid vom 25. März 2014 hat nun das Bundesgericht die Ziffer II des gerügten Grundsatzbeschlusses aufgehoben – die Konsultativabstimmung darf nicht durchgeführt werden. Die Begründung darf nicht überraschen: «Das allenfalls bestehende Bedürfnis nach einer Konsultativabstimmung zu einer bestimmten Frage vermag das Erfordernis einer Rechtsgrundlage nicht zu ersetzen.»

 

Downloads:
Abstimmungsbeschwerde gegen den Grundsatzbeschluss (inklusive Konsultativabstimmung)
Urteil des Bundesgerichts vom 25. März 2014 (Verfahren 1C_51/2014)