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Verzerrte Sicht auf das Schwyzer Wahlsystem

Im März dieses Jahres hat das Bundesgericht entschieden, dass das Wahlsystem des Kantons Schwyz der Bundesverfassung widerspricht. Der Grund ist, dass der Kantonsrat nach dem Grundsatz des Proporz gewählt wird, die meisten Wahlkreise aber zu klein sind, um eine einigermassen proportionale Repräsentation im Parlament zu gewährleisten.

Mit dem negativen Befund der Lausanner Richter begannen die Probleme aber erst: Denn die neue Schwyzer Kantonsverfassung, die das Volk 2011 angenommen hatte, sieht genau das gleiche Wahlsystem vor. Weil der Bund die kantonalen Verfassungen auf ihre Vereinbarkeit mit der Bundesverfassung hin zu prüfen hat, musste man sich somit auch in Bern mit dem Schwyzer Wahlrecht beschäftigen. Für den Bundesrat war klar, dass der Bund den entscheidenden Absatz im Artikel zum Wahlsystem, welcher der Bundesverfassung widerspricht, nicht akzeptieren kann. Die gleiche Meinung vertrat die Staatspolitische Kommission des Ständerats. Im Plenum war dann aber das Lobbying der Schwyzer Kantonsvertreter erfolgreich: Der Ständerat sprach sich dafür aus, die Kantonsverfassung vollständig zu gewährleisten. Als nächstes kommt das Geschäft in den Nationalrat. Der Schwyzer Kantonsrat hat inzwischen entschieden, die neue Verfassung trotz des Einwands des Bundesrats in Kraft zu setzen.

Im Prinzip ist der Fall klar: Die Kantone sind bei den Bestimmungen in ihren eigenen Verfassungen frei, sofern sie nicht gegen die Bundesverfassung verstossen. Im Bezug auf das Wahlrecht bedeutet das: Jeder Kanton kann grundsätzlich selbst bestimmen, nach welchem System sein Parlament gewählt werden soll. Die Bundesverfassung schreibt nicht vor, ob das Mehrheits- oder das Verhältniswahlsystem zur Anwendung kommen soll. Wenn sich ein Kanton allerdings für das Proporzsystem entscheidet, muss dieses garantieren, dass die Parteien auch wirklich gemäss ihrer Wählerstärke im Parlament vertreten sind – das Prinzip der unverfälschten Stimmabgabe muss gewährleistet sein.

Und hier beginnen die Probleme mit dem Schwyzer Wahlsystem: Weil jede Gemeinde einen Wahlkreis bildet, sind die Wahlkreise so klein, dass kleinere Parteien keine oder nur geringe Wahlchancen haben: Von 30 Wahlkreisen haben 27 weniger als 10 Sitze – so viele sind gemäss Bundesgericht nötig, um in einem Proporzsystem eine einigermassen faire Repräsentation zu ermöglichen.

In fast der Hälfte der Wahlkreise wird lediglich ein Sitz vergeben. In diesen Gemeinden wird das Majorzsystem angewendet – obwohl die Kantonsverfassung (im Gegensatz etwa zu jener des Kantons Uri) dieses mit keinem Wort erwähnt und ausschliesslich vom «Grundsatz der Verhältniswahlen» spricht.

Dass die Wahlkreise den Gemeinden entsprechen, führt ausserdem zu extremen Ungleichheiten der Stimmgewichte. So hat die Stimme eines Bürgers in Riemenstalden (87 Einwohner, 1 Sitz) etwa 26 mal mehr Gewicht als die eines Bürgers in Unteriberg (2300 Einwohner, 1 Sitz), was mit dem Gebot der Rechtsgleichheit kaum zu vereinbaren ist.

Erschwerend kommt hinzu, dass in den Einerwahlkreisen eine besonders unfaire Form des Mehrheitssystems zur Anwendung kommt, wie Ständerat Hans Stöckli in der Debatte feststellte. Es handelt sich um die so genannte relative Mehrheitswahl, die vor allem im angelsächsischen Raum verbreitet und dort als First-Past-The-Post-System bekannt ist.[1] Bei diesem System gewinnt in jedem Fall der Kandidat mit den meisten Stimmen im ersten Wahlgang, ohne dass es einen zweiten Wahlgang gibt. Derjenige, der den Sitz bekommt, hat also (anders als es die Bezeichnung «Mehrheitswahl» erwarten liesse) nicht zwingend die Mehrheit der Bevölkerung hinter sich, sondern im Extremfall deutlich weniger. Ein solches System benachteiligt kleine Parteien besonders stark und scheint schwerlich mit dem Prinzip der unverfälschten Stimmabgabe vereinbar, auch wenn sich das Bundesgericht dazu nicht geäussert hat.

Wie gesagt: Der Fall ist eigentlich klar. Die Debatte im Ständerat liess allerdings Zweifel darüber aufkommen, ob sich sämtliche Ratsmitglieder tatsächlich bewusst waren, worum es geht. Diskutiert wurde vor allem darüber, ob ein Mischsystem, das Proporz und Majorz kombiniert, mit dem Bundesrecht vereinbar ist. So ereiferte sich der Urner Standesvertreter Isidor Baumann:

«Es ist unverständlich, dass eine Mischung von Proporz und Majorz, die auf Verfassungsebene vorgesehen ist, nicht bundesrechtskonform sein soll.»

Tatsächlich ein solches System durchaus mit der Bundesverfassung vereinbar. Die Existenz eines Mischsystems an sich ist kein Problem, und es war auch nicht der Grund, weshalb sich der Bundesrat gegen die vollständige Gewährleistung ausgesprochen hatte, wie sich leicht feststellen lässt, wenn man die Botschaft der Regierung liest.

Reichlich konfus mutete das Votum des Schwyzer Ständerats Alex Kuprecht an, der zur Kritik an der relativen Mehrheitswahl Folgendes zu sagen hatte:

«Daher ist es, wenn in diesen Kleinstgemeinden nur eine Person antritt, die logische Konsequenz, dass halt nicht ein Proporzverfahren, sondern ein Majorzverfahren angewendet wird. Es ist völlig logisch, dass die Entscheidung dann im ersten Wahlgang getroffen wird.»

Das ist in der Tat völlig logisch. Kein Mehrheitswahlsystem der Welt sieht einen zweiten Wahlgang vor, wenn ein Kandidat bereits in der ersten Runde das absolute Mehr erreicht. Das ist aber eben nicht immer der Fall, und deshalb gibt es bei Majorzwahlen meist einen zweiten Wahlgang. Was das First-Past-the-Post-System kennzeichnet, ist, dass die Entscheidung immer im ersten Wahlgang fällt, egal, wie viele Stimmen der beste Kandidat dort holt.

Andere Ständeräte führten die kantonale Autonomie ins Feld und argumentierten, es gehe nicht an, dass sich der Bund in die Angelegenheiten der Kantone einmische. Der Wille der Schwyzer Bevölkerung sei zu respektieren, schliesslich habe eine deutliche Mehrheit Ja zur neuen Kantonsverfassung gesagt.

Auf den ersten Blick ist die Argumentation nachvollziehbar. Es stellt sich allerdings die Frage, ob der Bund aus Respekt vor der Schwyzer Verfassung die eigene ignorieren soll. Immerhin wurde auch die Bundesverfassung einst von einer deutlichen Mehrheit der Bevölkerung angenommen (auch wenn die Schwyzer mehrheitlich Nein sagten).

Vor allem aber muss man sich fragen, welchen Sinn es macht, dass das Parlament Kantonsverfassungen gewährleisten muss, wenn eine Mehrheit offenbar der Ansicht ist, die Kantone bräuchten sich nicht ans Bundesrecht zu halten. Konsequenterweise müssten die Ständeräte, welche die kantonale Autonomie über alles stellen, die Abschaffung von Art. 51 Abs. 2 der Bundesverfassung fordern. Dass bisher kein solcher Vorstoss eingereicht wurde, sagt genug aus über die staatspolitische Glaubwürdigkeit jener Parlamentarier.


[1] Die Probleme des First-Past-the-Post-Systems kamen in diesem Blog schon einmal zur Sprache.

Politics of Pharaoh, Continued

Mohamed_Morsi

Jubelnde Anhänger von Mohamed Morsi nach seiner Wahl zum Präsidenten. Bild: Flickr

Im Februar 2011 hatten die Ägypter ihren Diktator Hosni Mubarak in die Wüste geschickt. Zurückgelassen hat er eine Verfassung, auf deren Grundlage er drei Jahrzehnte lang das Land beherrscht hatte.

Fast zwei Jahre lang zeigte die Politik keine grosse Eile, eine neue Verfassung zu verabschieden. Jetzt aber kann es den regierenden Muslimbrüdern plötzlich nicht schnell genug gehen: Vor zwei Wochen peitschten sie in der Verfassungsgebenden Versammlung einen eiligst fertiggestellten Entwurf durch. Bereits kommenden Samstag soll das Volk darüber abstimmen.[1] Eine Annahme ist so gut wie sicher – nicht nur weil die Muslimbruderschaft nach wie vor grosse Unterstützung in der Bevölkerung geniesst, sondern auch, weil unklar ist, was bei einer Ablehnung passieren würde. Von der Instabilität haben die Ägypter allmählich genug.

Im Internet macht gegenwärtig eine Karikatur die Runde. Darauf ist Präsident Mohamed Morsi zu sehen, der sich darüber empört, dass er mit Mubarak gleichgesetzt wird. «Das alte Regime war autokratisch, diktatorisch und säkular», erklärt er. «Wir sind nicht säkular.»

Tatsächlich sind die Befürchtungen vor einer neuen Diktatur nicht völlig unbegründet. Die Muslimbruderschaft sieht ihre Stunde gekommen. Sie hat das Amt des Präsidenten erobert, ihre eigenen Leute in der Armee eingesetzt und den Einfluss der Judikative beschränkt. Weil zudem das Parlament aufgelöst worden ist, besitzt die Bruderschaft eine einmalige Machtfülle, die sie nun über Jahre hinaus zu zementieren sucht. Der Kontrast zur politischen Bescheidenheit der Gruppe unmittelbar nach der Revolution – als sie immer wieder versprochen hatte, auf keinen Fall einen Kandidaten für die Präsidentschaftswahlen aufzustellen – könnte grösser nicht sein.

Wer das Verhalten der Bruderschaft damals beobachtete, ist von den zunehmenden autoritären Tendenzen nicht überrascht. Es wäre allerdings zu einfach, die Schwächen der neuen Verfassung allein mit den Machtansprüchen der Islamisten zu erklären. Die Probleme sind grundsätzlicher Art.

Das politische System Ägyptens ist von einer ausserordentlichen Konzentration der Macht geprägt. Während Jahrhunderten wurde Ägypten von Alleinherrschern regiert – Pharaonen, Kalifen, Königen und Präsidenten. Der Politikwissenschafter Emad Gad verwendete den Begriff «politics of Pharaoh», um das politische System zu beschreiben, das auf einen einzigen starken Mann an der Spitze ausgerichtet ist.

Die neue Verfassung behält diese Tradition bei. Die Macht des Präsidenten wird gegenüber dem derzeit gültigen Grundgesetz nur minim eingeschränkt. Hingegen bleiben die Mittel, um Kritiker des Staatsoberhaupts mithilfe offen formulierter Verfassungsartikel zum Schweigen zu bringen, erhalten oder wurden gar noch ausgebaut.

In der verfassungsgebenden Versammlung wurde das Präsidialsystem, das die Macht auf eine einzelne Person konzentriert, nie grundsätzlich in Frage gestellt – selbst bevor die meisten säkularen Vertreter die Versammlung unter Protest verliessen. Auch in der breiten Bevölkerung ist diese Machtkonzentration allgemein akzeptiert. Nach gängiger Auffassung ist es gut, einen starken Mann an der Spitze des Staates zu haben, und das Problem bestand bisher bloss darin, dass der falsche Mann an der Macht war. Die grundsätzliche Gefahr, dass eine grosse Machtfülle ohne wirksame Kontrollmechanismen leicht zu Machtmissbrauch, Repression und Vetternwirtschaft führt, wird – bewusst oder unbewusst – verdrängt.

Die Revolution des 25. Januar hat in Ägypten zu einem Machtwechsel, nicht aber zu einer Reform des politischen Systems geführt. Die Menschen auf der Strasse haben einen Diktator zu Fall gebracht. Doch ohne wirklich pluralistische Institutionen besteht die ständige Gefahr, dass das Rad zurückgedreht wird und ein neues autokratisches System entsteht – ob ein Muslimbruder an der Spitze steht oder nicht, ist dabei zweitrangig.


[1] Wie in einem Land mit rund 50 Prozent Analphabeten in zwei Wochen eine vernünftige öffentliche Diskussion über eine neue Verfassung möglich sein soll, bleibt das Geheimnis der Muslimbrüder.