Monthly Archives: April 2014

Lotterie um das Präsidentenamt

Der Fussballtrainer Christoph Daum sagte einst: «Man muss nicht immer die absolute Mehrheit hinter sich haben. Manchmal reichen auch 51 Prozent.» Und manchmal braucht es nicht einmal das.

Kürzlich wurden in diesem Blog die Schwächen des mexikanischen Wahlsystems thematisiert. Eine davon ist, dass – trotz Majorzsystem – unter Umständen weniger als 50 Prozent der Stimmen ausreichen, um zum Präsidenten gewählt zu werden. Denn Mexiko wählt nach dem relativen Mehr (First-Past-The-Post-System): Um zu gewinnen, muss man lediglich mehr Stimmen als die Konkurrenten holen – einen zweiten Wahlgang gibt es nicht. Sobald also mehr als zwei Kandidaten antreten, reicht im Prinzip ein beliebig tiefer Wähleranteil, solange er höher ist als jener der anderen Kandidaten. So wurde Felipe Calderón 2006 mit lediglich 35.9 Prozent zum Präsidenten gewählt.

Nun ist Mexiko nicht das einzige Land, das seinen Staatschef mit relativem Mehr kürt. Und Calderóns 35.9 Prozent sind noch weit vom Negativrekord entfernt, wie ein Vergleich zeigt.

Weltweit wenden 21 Länder das First-Past-The-Post-System für die Wahl ihres Präsidenten an. 13 davon haben ein Präsidialsystem, 4 ein parlamentarisches System und 4 können als semi-präsidentielle Demokratien[1] bezeichnet werden.

Gemäss Duvergers Gesetz bildet sich in Ländern mit relativem Mehrheitssystem tendenziell ein Zwei-Parteien-System heraus. Klassische Beispiele sind Länder wie die USA oder Grossbritannien (das allerdings seit Längerem nicht mehr dem Idealtyp entspricht). In diesem Fall funktioniert das First-Past-The-Post-System einigermassen gut.[2]

Leider halten sich Bürger und Parteien nicht immer an die politikwissenschaftliche Theorie, so dass die Parteienlandschaften auch in diesen Ländern teilweise sehr vielfältig sind. Die Folge sind Wahlen, die zur Lotterie werden und bei denen der Wählerwille teilweise stark verzerrt wird. Wenn sich beispielsweise drei ungefähr gleich starke Kandidaten um das Amt des Präsidenten bewerben, kann man bereits mit einem Wähleranteil von etwas mehr als einem Drittel gewählt werden. Kommt ein vierter Bewerber hinzu, ist die Wahl bereits mit etwas über einem Viertel der Stimmen möglich.

Den Negativrekord diesbezüglich setzten die Philippinen. Dort traten 1992 gleich sechs Kandidaten an, die sich realistische Hoffnungen auf einen Sieg machen konnten. Das Rennen machte am Ende Fidel Ramos: Gerade einmal 23.6 Prozent der Stimmen reichten ihm zum Sieg.

Dieses Resultat bedeutet nicht nur, dass ein Präsident mit einer extrem tiefen demokratischen Legitimation regiert.[3] Es ist auch völlig unklar, ob jener Kandidat Präsident geworden ist, den sich die Stimmbürger wünschen – dabei wäre ja gerade das der eigentliche Zweck einer Wahl. Es ist möglich, dass Ramos im Direktvergleich mit jedem anderen Kandidaten unterlegen wäre und bloss deshalb gewann, weil sich alle anderen gegenseitig die Stimmen wegnahmen.[4] Ein zweiter Wahlgang hätte diese Frage klären können.[5]

* Parlamentarisches System. ** Wahl des bosniakischen Vertreters (jede Volksgruppe wählt einen Vertreter in das dreiköpfige Präsidium).

* Parlamentarisches System. ** Wahl des bosniakischen Vertreters (jede Volksgruppe wählt einen Vertreter in das dreiköpfige Präsidium).

 

Eine nicht viel höhere demokratische Legitimation konnte José Azcona del Hoyo für sich beanspruchen, der 1985 mit 27.5 Prozent der Stimmen zum honduranischen Präsidenten gewählt wurde. Honduras schaffte es, die verzerrende Wirkung des relativen Mehrs dadurch noch zu verschlimmern, indem es das Wahlsystem so anpasste, dass jede Partei mehrere Kandidaten ins Rennen schicken konnte. Bei der Auswertung wurden die Stimmen zunächst nur nach Parteien ausgezählt, wobei jene Partei mit den meisten Stimmen den Präsidenten stellen sollte. Erst danach wurde geschaut, welcher Kandidat dieser Partei die meisten Stimmen holte. Azconas Liberale Partei holte eine knappe Mehrheit von 51 Prozent der Stimmen; den parteiinternen Vergleich gewann er fast ebenso knapp. Damit wurde Azcona zum Präsidenten gewählt, obschon er deutlich weniger Stimmen holte als Rafael Callejas von der Nationalen Partei, der intern viel weniger umstritten war. Kein Wunder, schaffte Honduras das neue Wahlsystem kurz darauf wieder ab.

In die Liste der Präsidenten, die mit weniger als 30 Prozent der Stimmen gewählt wurden, können sich ausserdem Levy Mwanawasa aus Sambia und Rafael Caldera aus Venezuela einreihen. Letzterer schafft es sogar noch ein zweites Mal in die Top Ten: 1993 holte er immerhin 30.5 Prozent der Stimmen.

Vielfach kommen solche Ergebnisse in Ländern zustande, die gerade erst (wieder) zu einem demokratisch(er)en System übergegangen sind und deren Parteiensystem noch nicht konstituiert ist, was bei den Philippinen 1992 und Sambia 2001 der Fall ist. Umso wichtiger wäre es für solche Staaten, von Beginn weg ein Wahlverfahren zu haben, das den Wählerwillen angemessen zum Ausdruck bringt.

Die Beispiele von Venezuela oder Mexiko zeigen aber, dass auch in Ländern mit relativ stabilen Parteiensystemen Präsidenten über Jahre hinweg keine absolute Mehrheit erlangen.[6] Selbst in Ländern, die sich selbst als Musterdemokratien verstehen, sind solche verzerrte Resultate keine Seltenheit, wie  bereits gezeigt wurde.

Selbst in Ländern, die sich selbst als Musterdemokratien verstehen, sind solche verzerrte Resultate keine Seltenheit. So wird in der Schweiz in den Kantonen, die nur einem Nationalrat haben, dieser im relativen Mehrheitssystem bestimmt, wodurch der Wahlsieger nicht selten weniger als die Hälfte der Bevölkerung hinter sich hat. Glücklicherweise wird hierzulande wenigstens nicht das Staatsoberhaupt in einem derartigen Lotterie-Verfahren gewählt.


[1] Wobei sich das Wort Demokratie hier nur auf die Selbstbeschreibung bezieht.

[2] Ausser für all jene Wähler, die eigentlich lieber einer anderen Partei als den zwei dominanten ihre Stimme geben würden, aber davon abgehalten werden, weil ihre bevorzugte Partei keine Wahlchancen hat (oder gar nicht erst zur Wahl antritt).

[3] An dieser Stelle noch auf mögliche Wahlfälschungen einzugehen, würde den Rahmen des Beitrags sprengen.

[4] Wissenschaftlich gesprochen: Die Condorcet-Verlierer-Bedingung ist nicht erfüllt.

[5] Zugegebenermassen kann auch ein zweiter Wahlgang nicht verhindern, dass nicht jener Kandidat gewählt wird, den die meisten Bürger bevorzugen (Condorcet-Bedingung). Das Risiko wird jedoch deutlich minimiert.

[6] In Venezuela hatte von 1958 bis 1978 kein Präsident die Mehrheit des Volkes hinter sich.

Konsultieren verboten: Bundesgericht stoppt Schaffhauser Plebiszit

Das Bundesgericht hat vor ein paar Tagen eine anberaumte Volksabstimmung des Kantons Schaffhausen gestoppt. Die vorgebrachten Beschwerdegründe sind vielfältig.

Mit Urnengang vom kommenden 18. Mai hätte im Kanton Schaffhausen nicht nur das hiesige Lohngefüge und das aviatische Abwehrdispositiv neu strukturiert werden sollen. Sondern gleich noch die Grundfesten des Kantons dazu. Unter dem sperrigen Titel «Grundsatzbeschluss vom 20. Januar 2014 betreffend das Verfahren zur Reorganisation des Kantons Schaffhausen und seiner Gemeinden» hätte die radikalste Strukturreform angestossen werden sollen, welche der Schweizer Bundesstaat je sah.

Der politischen Führung war bei diesem umstrittenen Ansinnen aber doch nicht ganz wohl, weshalb das erste Plebiszit beziehungsweise der erste Richtungsentscheid als blosse Konsultativabstimmung hätte abgehalten werden sollen. Doch so harmlos derlei Abstimmungen auch daherkommen mögen, sie sind heikel. Denn sie gaukeln dem Souverän auf dem Stimmzettel eine Entscheidungsmacht vor, die ihm mit diesem Instrument gar nicht zusteht. Die Regierung hätte das Resultat interpretieren können, wie sie wollte – stets unter dem Deckmäntelchen der «direkten Demokratie». Der Autor hat daher eine Abstimmungbeschwerde eingereicht, die wie folgt begründet ist:

Keine Rechtsgrundlage für Konsultativabstimmung

Entwurf des Stimmzettels zur Konsultativabstimmung, welche das Bundesgericht aufgehoben hat

Entwurf des Stimmzettels zur Konsultativabstimmung, welche das Bundesgericht aufgehoben hat.

Konsultativabstimmungen sind im Kanton Schaffhausen nicht per se unbekannt. Die Kantonsverfassung erwähnt immerhin zwei (obligatorische) Abstimmungen über Stellungnahmen des Kantons zuhanden des Bundes: über den Bau von Kernkraftwerken und Endlager sowie über Änderungen des Nationalstrassennetzes.

Doch abgesehen von diesen zwei Spezialfällen kennt der Kanton keine gesetzliche oder verfassungsmässige Norm, welche weitere Konsultativabstimmungen erlauben würde. Neuerdings können aber immerhin sogenannte Grundsatzbeschlüsse gefasst werden. Solche legen zwar noch kein bis ins Detail ausgearbeitetes Konzept oder eine fertige Gesetzesvorlage vor. Sie setzen jedoch klare Grundsätze, im Rahmen derer das in Frage stehende Projekt ausgearbeitet werden muss. Der Kantonsrat kann solche bindenden Grundsatzbeschlüsse auch (via Behördenreferendum) ans Stimmvolk weiterleiten, wovon er hier Gebrauch machen wollte.

Im Gegensatz zum Grundsatzbeschluss, der gleichzeitig einen Kredit von 300‘000 Franken für die Ausarbeitung einer detaillierten Strukturreform beinhaltete, hätte die Konsultativabstimmung jedoch nicht als bindend betrachtet werden sollen. Der Regierungsrat schrieb hierzu: «Die Konsultativfrage (Welches Modell ist zu untersuchen?) dient dem Regierungsrat als Gradmesser. Je nach Ausgang der Konsultativfrage wird er eines oder mehrere Modelle im Detail untersuchen.» Wo er die Schwelle angesetzt hätte, wäre völlig offen gewesen.

Der Gesamtheit der Stimmberechtigten kommt aufgrund ihres Organcharakters eine wesentliche Stellung zu, was dann problematisch ist, wenn mit einer Konsultativabstimmung – ohne Verfassungsgrundlage – ein Konflikt mit einer vorgegebenen Kompetenzordnung hervorgerufen wird. Als Mindestanforderung muss, im Sinne des Legialitätsprinzips, eine Konsultativabstimmung zumindest rechtlich vorgesehen sein. Damit das Stimmvolk immerhin weiss, was es mit seiner Stimmabgabe bewirkt.

Verletzte Einheit der Form, der Norm und des Volksrechts

Der Grundsatzbeschluss war überdies auch ganz grundsätzlich prozedural unlogisch: Er hätte die gesetzliche Grundlage für eine Konsultativabstimmung schaffen wollen. Und gleichzeitig – obschon noch gar nicht in Kraft – bereits ebendiese Konsultativabstimmung abhalten. Die Katze biss sich in den Schwanz.

Weiter würde die Vermischung und Verknüpfung von förmlichen Volksrechten einerseits mit Konsultativabstimmungen andererseits nicht nur die Mängel von letzteren nicht beheben, sondern müsste geradezu als starker Einbruch ins Demokratieprinzip schlechthin qualifziert werden. Die Glaubwürdigkeit und Akzeptanz der Direktdemokratie wird mittelbar geschadet, wenn praktisch im selben äusserlichen Kleide einmal finale, definitive und autoritative Beschlussfassungen vorgenommen, gleichsam jedoch – auf dem selben Stimmzettel! – auch blosse nichtbindende, diffuse und in ihren Auswirkungen unklare Konsultationen vorgelegt werden.

Direktdemokratie und Demoskopie dürfen nicht vermischt werden, ansonsten der Glaubwürdigkeit der Volksrechte mittelfristig geschadet würde. Die Vermischung der unterschiedlichen Volksrechte bzw. Partizipationsinstrumente widerspricht der verfassungsmässig geschützten Einheit der Form, der Einheit der Norm beziehungsweise der «Einheit des Volksrechts».

Konsultativabstimmung unter Stimmzwang

Der Kanton Schaffhausen kennt als einziger Kanton eine Stimm- und Wahlpflicht. Dies führt zur heiklen Frage, ob diese auch bei einer Konsultativabstimmung zu gelten habe. Denn als Konsultativorgan müsste nicht zwingend an den Kreis der Stimmberechtigten angeknüpft werden. Die intendierte Konsultativabstimmung hätte sich indes an die Stimmbürgerschaft gerichtet, die der Stimmpflicht unterstellt ist.

Indirekt wäre das Stimmvolk aber unter Bussandrohung zur Konsultativabstimmung gezwungen worden. Denn weil letztere mit einem bindenden Grundsatzbeschluss (für welchen die Stimmpflicht zweifelsohne gilt) verknüpft wurde, wäre den Bürgern, welche die Pflicht nicht missachten wollten, gar nichts übrig geblieben, als ebendiesen «kombinierten», amtlichen Stimmzettel in die Urne zu legen. Eine Stimmenthaltung wäre ebenso wenig möglich gewesen, da die Konsultativfragen nicht etwa mit «Ja» oder «Nein» hätten beantwortet werden können. Die Stimmbürger hätten Kreuzchen in die entsprechenden Kästchen machen können, wodurch sich zwei leere Kästchen faktisch wie zwei Nein-Stimmen ausgewirkt hätten.

Die Stimmpflicht kann als Ausfluss der direktdemokratischen Verantwortung und Entscheidungsmacht der obersten Gewalt, des Souveräns verstanden werden. Eine Konsultation hingegen – analog zu anderen Partizipationsinstrumenten wie Petitionen, Vernehmlassungen, Anhörungen, behördliche oder politische Informationsveranstaltungen usw. – impliziert eine fakultative Mitwirkung. Was hier nicht der Fall gewesen wäre.

Social Choice-Probleme: zyklische Mehrheiten dank fehlendem «doppelten Ja»

Von den zwei mittels Konsultativabstimmung vorgelegten Modellen hätte nur ein einziges angekreuzt werden dürfen. Gerade Bürger, welche eine strukturelle Veränderung dem Status quo vorgezogen hätten (egal, ob «A» oder «B»), hätten ihren unverfälschten Willen nicht kund tun können. Das «doppelte Ja» wäre nämlich untersagt gewesen.

Abgesehen von dieser individuellen Problematik einzelner Stimmberechtiger, wäre auch das Gesamtresultat durch dieses inadäquate Abstimmungsdesign beeinträchtigt worden: Die Stimmbürgerschaft, welche einer Strukturreform gegenüber positiv eingestellt ist, wäre durch das Verbot des «doppelten Kreuzchens» auseinanderdividiert worden.

Die Abstimmung wäre darüber hinaus auch nicht frei von potentiellen zyklischen Mehrheiten gewesen. Der Grundsatzbeschluss hätte nämlich durchaus angenommen werden können, wobei aber beide untergeordneten Konsultativ-Modelle auf Ablehnung gestossen wären. Der Grundsatzbeschluss wäre zwar in Kraft getreten (mitsamt Kredit über 300‘000 Franken), jedoch wäre höchst fraglich geblieben, ob überhaupt noch eines der beiden – unterlegenen! – Modelle weiter hätte untersucht werden sollen. Aufgrund des fehlenden «doppelten Ja» wäre diese unglückliche Situation (ein Condorcet-Paradoxon) sogar sehr wahrscheinlich gewesen.

Fehlende Anhörung der Gemeinden

Abgesehen von diesen zahlreichen prozeduralen Mängeln, war die intendierte Abstimmung jedoch auch inhaltlich zu rügen. Das in der Konsultativabstimmung vorgelegte «Modell A» hätte nämlich in seiner Konsequenz Zwangsfusionen vorgesehen, von den heute 26 politischen Gemeinden des Kantons Schaffhausen auf nur noch deren 6 bis 10. Zwangsfusionen sind heute jedoch nicht möglich, die Kantonsverfassung postuliert die Bestandesgarantie.

Die Europäische Charta der kommunalen Selbstverwaltung, welche die Schweiz 2005 ratifizierte, sieht ebenfalls einen erweiterten Schutz und Konsultationspflichten zuhanden der Gemeinden vor. Die Charta verlangt mitunter:

«Die Gemeinden werden so weit wie möglich bei Planungs- und Entscheidungsprozessen für alle Angelegenheiten, die sie direkt betreffen, rechtzeitig und in geeigneter Weise konsultiert.» (Art. 4 Abs. 6)

«Bei jeder Änderung kommunaler Gebietsgrenzen sind die betroffenen örtlichen Gemeinschaften vorher zu konsultieren, gegebenenfalls in Form einer Volksabstimmung, sofern dies gesetzlich zulässig ist.» (Art. 5)

Der hier gerügten Volksabstimmung ging jedoch kein kommunaler Vernehmlassungs- oder Konsultationsprozess bei den politischen Gemeinden voraus. Fundamentale Garantien der Gemeindeautonomie wären hierbei verletzt worden.

Unzulässige Abschaffung der Gemeindeebene

Noch extremer wäre das vorgelegte «Modell B» gewesen: Dahinter hat sich die «Aufhebung der Gemeinden – eine kantonale Verwaltung» verborgen. Also die Auslöschung der dritten Staatsebene mit einem Federstrich.

Zwar gewährleistet die Bundesverfassung die Gemeindeautonomie bloss nach Massgabe des kantonalen Rechts. Dennoch ist mit der neuen Verfassung von 1999 sowie der erwähnten Gemeindeautonomiecharta neuerdings die Gemeindeebene als konstitutives Verfassungsprinzip zu anerkennen. Zwar wäre es durchaus denkbar, dass beispielsweise der homogene und kleinräumige Kanton Appenzell-Innerrhoden oder der aus nur drei Gemeinden bestehende Stadtkanton Basel-Stadt auf die politischen Gemeinden verzichten könnte.

Ein geografisch zerklüfteter Kanton mit mehreren Exklaven wie Schaffhausen, zumal ein in eine urbane Bevölkerung einerseits und eine ländliche Region polarisierter Kanton, darf nicht auf die dritte Staatsebene verzichten. Denn die Abschaffung jeglicher örtlicher demokratischer Gebietskörperschaften wäre geradezu verheerend, einmalig und widerspräche dem Subsidiaritätsprinzip und der Gemeindeautonomie, aber auch dem Demokratie- und dem (vertikalen) Gewaltenteilungsprinzip in eklatanter Weise.

 

Mit einstimmigen Entscheid vom 25. März 2014 hat nun das Bundesgericht die Ziffer II des gerügten Grundsatzbeschlusses aufgehoben – die Konsultativabstimmung darf nicht durchgeführt werden. Die Begründung darf nicht überraschen: «Das allenfalls bestehende Bedürfnis nach einer Konsultativabstimmung zu einer bestimmten Frage vermag das Erfordernis einer Rechtsgrundlage nicht zu ersetzen.»

 

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Abstimmungsbeschwerde gegen den Grundsatzbeschluss (inklusive Konsultativabstimmung)
Urteil des Bundesgerichts vom 25. März 2014 (Verfahren 1C_51/2014)