Die aktuell verteilte Wahlanleitung des Bundes informiert die meisten Wähler über die CSP Obwalden – nicht aber die Obwaldner selbst. Überdies werden darin die aktuellen gegenüber neu antretenden Parteien begünstigt.

Die Wahlanleitung: Hilfe und einseitige Begünstigung zugleich.
Dieser Tage finden sich in hiesigen Briefkästen nicht nur Prospekte der Herbst- und Winterkollektionen, sondern auch eine Ausgabe der Wahlanleitung zu den Nationalratswahlen vom 18. Oktober. Wer die Broschüre durchblättert, die Erläuterungen übers Streichen, Kumulieren und Panaschieren aufgeschnappt hat (was in der Broschüre 2011 vergessen ging![1]), der schmöckert darin vielleicht auch in den Selbstporträts der politischen Parteien. Die SVP oder die Grünen buhlen darin um Wählerstimmen, gleich wie die EVP und die Lega dei Ticinesi.
Ebenso viel Raum erhält im Büchlein auch Walter Wyrsch, Parteipräsident. Walter wer? – Wyrsch steht der Christlich-sozialen Partei Obwalden (CSP Obwalden) vor, einer Gruppierung mit nationalem Wähleranteil von 0,3 Prozent und 250 Mitgliedern. Die kleine Lokalpartei ist zwar unabhängig von der CSP Schweiz, jedoch derzeit im Nationalrat mit Karl Vogler vertreten, dem einzigen Vertreter des ehemaligen Halbkantons in der grossen Kammer.
Dies ergibt Sinn, schliesslich soll die Broschüre auch den Obwaldner Wählerinnen und Wähler dienen, die sich zwischen dem Kandidaten der CSP Obwalden und demjenigen der SVP entscheiden müssen.[2] Könnte man meinen. – Doch erstaunlicherweise erhalten just die Obwaldner diese Wahlbroschüre nicht. Dafür hat die Bundeskanzlei wiederum das Partei-Portrait auf rätoromanisch übersetzt und verteilt jenes den Stimmbürgern in Genf, die natürlich die CSP Obwalden weder kennen (müssen), geschweige denn wählen können.
Verteilung nur noch in Proporz-Kantonen
Wie kommt es zu dieser absurden (Des-)Informationsstrategie der Bundesbehörde? Erstens ist die Publikation schweizweit einheitlich und wird nicht den kantonalen Gegebenheiten und Parteien angepasst. Daher werden auch die St. Galler über den Mouvement Citoyens Genevois (MCG) informiert, die Schaffhauserinnen über die Lega dei Ticinesi und die Tessiner über die Partito borghese-democratico Svizzero (PBD), also die BDP, die aber im Südkanton gar nicht existiert.
Zweitens hat sich die Bundeskanzlei für das Auswahlkriterium «Parteien mit mindestens einem Sitz im Nationalrat» zur Präsentation einer Gruppierung entschieden. Daher gehört unbestrittenermassen neben der Lega, dem MCG und der EVP auch die CSP Obwalden in die Broschüre.
Und drittens verteilt die Bundeskanzlei die Wahlanleitungen seit den Wahlen 2011 nur noch an die 20 Kantone mit Verhältniswahl, also mit zwei oder mehr Nationalratssitzen.[3] Der Kanton Obwalden als Einerwahlkreis erhält daher keine Broschüren mehr, ebenso wenig wie seine Nachbarn Nidwalden und Uri sowie Glarus und die beiden Appenzell. Begründet wurde der neuerliche Verzicht damit, weil das «vergleichsweise komplexere Verhältniswahlverfahren erläutert werden [muss]», während das «Majorzsystem ohnehin einfach und durchschaubar sei». Auf den Vorschlag des Kantons Appenzell Ausserrhoden, für Majorz- und Proporzkantone je angepasste Broschüren zu erstellen, wurde aus Kostengründen verzichtet.[4]
Ausserparlamentarische Opposition geht leer aus
Abgesehen von der CSP Obwalden irritiert die Wahlbroschüre aber auch deshalb, weil sie die bisherigen Parteien gegenüber den Neukandidierenden stark bevorzugt. Die vor den Wahlen im Nationalrat vertretenen Parteien werden seit 2007 jeweils auf einer eigenen Seite vorgestellt. Alle anderen Gruppierungen gehen derweil leer aus. Die damalige Bundeskanzlerin Annemarie Huber-Hotz bemerkte zu jener neuen, einseitigen Praxis nonchalant: «Daneben kann es neue oder bestehende lokale Gruppierungen geben, die sich ebenfalls der Wahl stellen werden. Manche von ihnen werden sich auf einer eigenen Einstiegsseite im Internet präsentieren.»[5]
Auf Anfrage begründet eine Sprecherin der Bundeskanzlei diesen starken Status-quo-Bias, also den Erhalt des Ist-Zustands durch Begünstigung der bisherigen Parteien wie folgt: «Wir haben uns für folgendes, klar definiertes Auswahlkriterium entschieden: Parteien mit mindestens einem Sitz im Nationalrat. Dieses Auswahlkriterium ist objektiv begründbar: Thema der Broschüre sind die Nationalratswahlen.»
Offensichtlich verwechselt die Bundeskanzlei die Wahlanleitung mit ihrem jährlichen Periodikum «Der Bund kurz erklärt».[6] In letzterer werden diverse aktuelle politische Akteure vorgestellt, etwa die derzeitigen Bundesräte, Staatssekretäre und Amtsdirektoren – und ebenso die jetzigen Parteien im Parlament. In jener Publikation ergibt dieses, den Status quo beleuchtendes Kriterium selbstverständlich Sinn; im Staatskundeunterricht kann damit auf die aktuell manifesten politischen Akteure hingewiesen werden.
Eine Wahlbroschüre als behördliche Information im Rahmen von Wahlvorbereitungshandlungen zur Bestellung der zukünftigen Zusammensetzung des Parlaments, hat jedoch anderen, insbesondere prospektiven Massstäben zu genügen. Erst recht in der Schweiz: «Alle vier Jahre findet eine Gesamterneuerung statt», schreibt unsere Bundesverfassung, dies just in Abgrenzung zu in anderen Staaten (und früher auch in den eidgenössischen Ständen) gebräuchlichen Teilerneuerungen, wo bloss etwa die Hälfte oder ein Drittel der Sitze neu bestellt wird, was eine leicht konservative Wirkung zeitigt. Die Idee von Gesamterneuerungen ist mithin gerade, die parteiliche Zusammensetzung des morgigen Parlaments unbesehen ihres gestrigen Gefüges komplett neu vorzunehmen.
Exekutive bei Wahlen zu gänzlicher Neutralität verpflichtet
Die einseitige Intervention der Bundeskanzlei in den Wahlakt – immerhin stellt diese Wahlanleitung der einzige offizielle Kontakt zwischen der Bundesexekutive und den Wahlberechtigten dar und lässt somit den vorgestellten, bisherigen Parteien etwas Offiziöses anhaften – ist überdies nicht nur politisch, sondern auch rechtlich heikel. Während bei Sachabstimmungen der Regierung durchaus eine materielle Beratungsfunktion zuteil kommt,[7] ist sie bei Wahlen zur gänzlichen Neutralität verpflichtet.
Nach konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung bürgt die Garantie der politischen Rechte dafür, «dass jeder Stimmbürger […] mit gleichen Chancen als Wähler oder Kandidat an einer Wahl soll teilnehmen können. Desgleichen soll die Teilnahme von Parteien an Wahlen unter gleichen Bedingungen möglich sein.» Das Gleichheitsgebot und Diskriminierungsverbot bildeten einen Bestandteil der Wahlfreiheit. «Die Behörden haben bei Wahlen keine öffentlichen Interessen wahrzunehmen, es kommt ihnen keine Beratungsfunktion zu. Es ist zu verhindern, dass sich der Staat im Wahlkampf auch nur indirekt in den Dienst parteiischer Interessen stellt; die Behörde hat sich parteipolitisch neutral zu verhalten […].»[8]
Der Anschein jeglicher Bevorzugung irgendeiner Gruppierung muss also vermieden werden. Das Unterschlagen von Parteien der ausserparlamentarischen Opposition, die valable Chancen auf ein Mandat haben, unterminiert den Grundsatz der Chancengleichheit aller Kandidierenden erst recht. Anstatt nur die bisherigen Parteien zu porträtieren, hätte die Bundeskanzlei etwa auch solche Listen berücksichtigen müssen, die bei den letzten Wahlen 2011 in wenigstens einem Kanton in die Reichweite eines Nationalratsmandats gelangt sind – etwa ein halbes oder ein Drittel eines Mandat erreicht haben:
Kanton |
Listen, die 2011 halbes NR-Mandat erreicht haben
|
Listen, die 2011 ein Drittel eines NR-Mandat erreicht haben
|
Zürich |
EDU |
EDU; AL |
Bern |
EDU |
EDU |
Freiburg |
|
CSP |
Basel-Stadt |
|
LDP |
Waadt |
La Gauche |
POP (PdA) |
Wallis |
CSPO |
CSPO |
Neuenburg |
POP (PdA) – solidaritéS |
POP (PdA) – solidaritéS |
Genf |
Ensemble à Gauche |
Ensemble à Gauche |
Diese sieben Gruppierungen, die 2011 allesamt den Einzug ins Parlament verpasst haben, treten heuer wieder an. Und einige ihrer Sektionen haben durchaus intakte Chancen auf ein Mandat, etwa die AL in Zürich, die EDU in Bern und Zürich sowie die Linke (POP/Ensemble à Gauche) in Genf und in der Waadt.
«Wahlgebühr» bereits bezahlt – lokaler Werbeversand gefordert
Letztlich halten aber selbst diese pragmatischen Kriterien einer grundsätzlich-dogmatischen Betrachtung der Wahlrechtsgleichheit nicht stand. Denn selbst so sonderbare und chancenlos kandidierende Gruppierungen (respektive Einpersonen-Parteien) wie alpenparlament, Anti-PowerPoint-Partei, el presidente, Liste du Vote Blanc, up! oder www.Nichtwähler.ch haben ihre – nicht unerhebliche – «Eintrittsgebühr» zu den Nationalratswahlen bereits beglichen: In den grössten beiden Kantonen Bern und Zürich mussten die Kandidaten 400 Unterschriften von Wahlberechtigten sammeln, damit ihr Wahlvorschlag überhaupt zugelassen worden ist. In den mittelgrossen Kantonen beträgt das Quorum 200, in den kleineren 100 Unterschriften (während die 14 im Parteiregister eingetragenen Parteien gar keine Unterschrift sammeln müssen).[9] Wer diese Voraussetzung erfüllt, dem sollten nicht noch mehr Hürden in den Weg gelegt werden.
Freilich wäre die Wahlbroschüre bald 200 Seiten stark, wenn darin neben SP und SVP auch Hanf Ueli und Sarah Bösch ihre Traktate schweizweit verbreiten könnten. Daher sollte die Distribution der Wahlinformationen besser föderal und damit gezielter durchgeführt werden. Die nationale Wahlanleitung könnte wiederum (wie vor 2007) von der Propaganda befreit und auf allgemeine administrative und technische Informationen zurückgestutzt werden.
Als vorbildliche und chancenneutrale kantonale Regelung seien etwa die Kantone Bern, Jura, Nidwalden und Solothurn erwähnt: Durch einen gemeinsamen Versand des Werbematerials wird allen politischen Gruppierungen (und überdies bei Majorzwahlen allen Kandidaten) ermöglicht, ihren eigenen Wahlprospekt den Wählern zuzustellen. Die Portokosten werden dabei zumeist durch die Gemeinden übernommen, während der Druck weiterhin den Parteien obliegt.[10]
Weitere aktuelle Artikel zum Thema:
Wahlbeschwerde gegen behördliche Parteienwerbung (Piratenpartei Schweiz, 06.10.15)
Einseitige behördliche Wahlwerbung vor Bundesgericht (Piratenpartei Schweiz, 12.10.15)
Regierung tritt nicht auf Wahlbeschwerde ein (Kanton Zug, Direktion des Innern, 14.10.15)
Nationalratswahlen: Regierungsrat tritt nicht auf Beschwerde der Piratenpartei ein (Kanton Bern, Regierungsrat, 15.10.15)
Piraten blitzen mit Wahlanleitungsbeschwerde ab («Der Landbote», 16.10.15)
1C_522/2015, 1C_527/2015, 1C_535/2015 (Urteil des Bundesgerichts vom 29. Oktober 2015)
[1] Die wesentlichen Manipulationen Streichen, Kumulieren und Panaschieren wurden in Schweizerische Bundeskanzlei, Broschüre Nationalratswahlen 2011, Bern 2011, S. 23, lediglich auf drei eher kryptischen Zeilen, zumal ohne Visualisierung, vermittelt. Vgl. Curia Vista, Motion Girod 11.4193, Klare und informative Wahlanleitung für die Nationalratswahlen; Ronnie Grob, Das Bundesgewürzbüchlein, DirekteDemokratie.com, 02.10.2011.
[2] Weitere Kandidaten von anderen Parteien sind im Einerwahlkreis Obwalden nicht wählbar, da Ob- und Nidwalden für die Nationalratswahlen ein Wahlvorschlagsverfahren nach Art. 50 BPR kennen.
[3] Art. 34 BPR: «Die Bundeskanzlei erstellt vor jeder Gesamterneuerungswahl eine kurze Wahlanleitung, die den Stimmberechtigten der Kantone mit Verhältniswahl […] zugestellt wird.»
[4] Botschaft vom 31. Mai 2006 über die Einführung der allgemeinen Volksinitiative und über weitere Änderungen der Bundesgesetzgebung über die politischen Rechte, BBl 2006 5261, 5299 und 5301 f. Im Nationalrat (AB 2006 N 1982) wie auch im Ständerat (AB 2007 S 226) wurde die Änderung von Art. 34 BPR stillschweigend angenommen.
[5] Schweizerische Bundeskanzlei, Broschüre Nationalratswahlen 2007, Bern 2007, S. 5. Den Anstoss zur Präsentation «der Parteien» in der Broschüre erhielt die Bundeskanzlei über die Pa.Iv. Gross Andreas 03.436, Faire Abstimmungskampagnen. Während die Berichte der parlamentarischen Kommission noch allgemein von «den Parteien» sprachen (vgl. Fn. [6]), fokussiert erst die Stellungnahme vom 19. August 2009 des Bundesrates zum Bericht vom 7. Mai 2009 der Staatspolitischen Kommission des Nationalrates, BBl 2009 5885, 5886, auf «alle in den eidgenössischen Räten vertretenen Parteien».
[6] Der Konnex zwischen diesen beiden Publikationen der Bundeskanzlei ergibt sich explizit im damaligen Auftrag bzw. Wunsch des Parlaments, vgl. Bericht der Staatspolitischen Kommission vom 20. April 2007 zur Pa.Iv. Gross Andreas 03.436, Faire Abstimmungskampagnen, S. 2; Bericht der Staatspolitischen Kommission des Nationalrates vom 7. Mai 2009, BBl 2009 5833, 5841.
[7] Vgl. Andrea Töndury, Intervention oder Teilnahme? Möglichkeiten und Grenzen staatlicher Kommunikation im Vorfeld von Volksabstimmungen, ZBl 2011, S. 341 ff.; Thomas Sägesser, Amtliche Abstimmungserläuterungen – Grundlagen, Grundsätze und Rechtsfragen, AJP 2014, S. 924 ff.; Arbeitsgruppe erweiterte Konferenz der Informationsdienste (AG KID), Bericht: Das Engagement von Bundesrat und Bundesverwaltung im Vorfeld von eidgenössischen Abstimmungen, Bern, November 2001.
[8] BGE 124 I 55 S. 57 f.
[9] Art. 24 BPR. Bis zu den Wahlen 2015 gilt die Befreiung des Unterschriftenquorums für Wahlvorschläge jedoch nur für Parteien, die je Kanton nicht mehr als eine Liste einreichen. Für die nächsten Wahlen 2019 wird aber auch diese Restriktion fallen gelassen (vgl. Art. 24 Abs. 3 der Änderung vom 26. September 2014 des Bundesgesetzes über die politischen Rechte [Nationalratswahlen] [AS 2015 543], in Kraft per 1. November 2015).
[10] Art. 48 f. PRG-BE; Art. 14a LDP-JU, wobei hier die Parteien bei der Arbeit mitzuhelfen haben; Art. 40 Abs. 3 WAG-NW; § 63 ff. GpR-SO.
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