Die Listen für Proporzwahlen müssen je mit einer Listennummern versehen werden. Je nach Verfahren, das hierfür angewandt wird, können durchaus auch einmal die Jungsozialisten Schwyz die Nummer 1 erlangen.
Wer die Listenblöcke für die kantonalen und die nationalen Proporzwahlen durchblättert, findet zuvorderst auf Listenplatz 1 oftmals die grossen, etablierten Parteien wieder: bei den letzten Nationalratswahlen 2015 etwa die SVP (in AG, BE, SH, ZH), die SP (in TG) oder die FDP (in BL, BS, GR, NE). In einigen Proporzkantonen hatten die Startnummer 1 indes kleinere Parteien inne, so die Grünen (in GE, LU, ZG), die Junge CVP (in SG), die Junge SVP (in VD). Oder im konservativen Kanton Schwyz: die Jungsozialisten. – Wer vergibt eigentlich diese Listennummern?
Das Bundesrecht schreibt zwar vor, dass die Wahllisten für die Nationalratswahlen mit einer Ordnungsnummer versehen werden müssen.[1] Wie diese Ordnungsnummern aber vergeben werden und wer damit an der Pole-Position in die Wahlen startet, überlässt der Bund den Kantonen.[2] Für die kantonalen Parlamentswahlen gilt diese Autonomie ohnehin, wodurch sich ein Strauss von nicht weniger als sieben Verfahren herausgebildet hat, wie die Kantone die Proporzlisten nummerieren.[3]
Zuteilung nach Losentscheid
In einem guten Drittel der Kantone (GL, LU, NW, OW, SZ, TI, UR, VD, VS)[4] ist Fortuna zuständig für die Vergabe der Listennummern – sie werden ausgelost. Ist die Kantonsregierung (LU, OW, TI) oder das kantonale Abstimmungsbüro (NW, SZ) für die Losziehung zuständig, so werden die ausgelosten Listennummern im ganzen Kanton wahlkreisübergreifend denselben Parteien und Gruppierungen zugewiesen. In denjenigen Kantonen wiederum, in denen die Gemeinden (GL, UR) respektive Hauptorte der Wahlkreise (VD) das Los ziehen, unterscheiden sich somit die Listennummern von Wahlkreis zu Wahlkreis.
«Alle Parteien haben die gleichen Chancen, hier eine Nummer zu ziehen», leitete zu Beginn dieser Woche der Luzerner Justizdirektor Paul Winiker die Listenauslosung für die Luzerner Wahlen 2019 ein. Effektiv hatten aber nur gerade 6 der 19 kandidierenden Parteien und Gruppierungen die Chance, den begehrten ersten Listenplatz zu ergattern. Denn der Kanton Luzern wendet ein zweistufiges Verfahren an: In einer ersten Auslosung werden den im Kantonsrat vertretenen Parteien die ersten Nummern (derzeit: 1 bis 6) zugeteilt. Bei der anschliessenden Auslosung werden die folgenden Nummern (derzeit: 7 bis 19) den restlichen Parteien zugelost, die ebenfalls mit einer eigenen Liste kandidieren möchten. Begründet wird dieses Verfahren damit, weil kleinere Parteien oftmals nicht flächendeckend in allen Wahlkreisen antreten und dadurch in einigen Wahlkreisen «ungenutzte Listennummern» entstünden. (Weshalb es indes problematisch sein soll, wenn in einem Wahlkreis beispielsweise die Liste 5 fehlt, nicht jedoch, wenn die Listenummer 8 übersprungen wird, ist nicht ersichtlich.)
Auch die Nachbarn in Schwyz haben seit den Kantonsratswahlen 2016 nicht mehr alle die Chance, die Listennummer 1 zu ziehen. Hier werden neu in einem ersten Durchgang nur jene Parteien zur Losziehung zugelassen, die bei den letzten Wahlen einen Wähleranteil von mindestens 10 Prozent erreicht haben. Erst wenn die ersten Nummern an die grössten Parteien (derzeit: SVP, CVP, FDP und SP/GPS) vergeben sind, werden in einem zweiten Schritt die restlichen Nummern an die kleineren Gruppierungen verteilt. Die Jungsozialisten in Schwyz dürften daher fortan kaum mehr die Nummer 1 erhalten. – Im Kanton Wallis werden die etablierten Parteien dergestalt bevorzugt, dass zuerst jenen Listen eine Nummer zugelost wird, die in sämtlichen Wahlkreisen antreten.
Im Kanton Glarus wiederum ist neu vorgeschrieben, dass die Auslosung öffentlich zugänglich ist und dass das Los manuell (und nicht etwa maschinell oder elektronisch) gezogen wird. Diese zwei Erfordernisse (Öffentlichkeit und manuelle Ziehung) hat das Bundesgericht im Nachgang der letzten Nationalratswahlen 2011 betreffend Losziehungen bei Pattsituation von zwei Gewählten festgelegt.[5] Ob diese Anforderungen jedoch auch für die hier beleuchtete (ungleich weniger entscheidende) Zuteilung von Listennummern gelten, ist zu bezweifeln.
Zuteilung nach Reihenfolge des Eingangs der Wahlvorschläge
In sieben Kantonen (AR, BE, GE, GR, SG, SO, TG)[6] gilt bei der Vergabe der Listennummer das simple Prinzp «First come, first served»: Wer seinen Listenvorschlag zuerst einreicht, erhält die Nummer 1, die zweite Liste die Listennummer 2 und so weiter. Bei gleichentags eingegangenen Wahlvorschlägen entscheidet hier ebenfalls regelmässig das Los.

Zuteilung nach Parteistärke
Im Aargau, in Schaffhausen und Zürich (den ersten drei Schweizer Doppelproporz-Kantonen) werden die Listennummern gemäss der Parteistärke (AG, SH) respektive der Anzahl erlangter Kantonsratsmandate (ZH) bei den letzten Wahlen vergeben – damit ist also der Wähleranteil vor vier Jahren massgeblich.[7] Hier müssen die meisten Wähler im Listenblöcklein daher nicht allzu weit blättern, um zu ihrer favorisierten Liste zu gelangen. Umgekehrt ist dieses Verfahren aus Sicht der Chancengleichheit nicht gänzlich unproblematisch, erlangen doch die stärksten Parteien der letzten Legislatur einen (wenngleich sehr kleinen) Startvorteil für die neue Legislatur. Auch das Bundesgericht hielt fest, dass «die freie Volkswahl […] nicht nur rückwärtsgerichtete Bestätigung der bisherigen Machtverteilung [ist], sondern über die künftige Stärke entscheiden [soll]».[8]
Listen, die bei der letzten Kantonsratswahl nicht angetreten waren respektive keinen Kantonsratssitz gewonnen haben, erhalten noch nicht belegte Nummern nach Losentscheid (AG, ZH) respektive in der Reihenfolge ihrer Einreichung (SH). Im Kanton Schaffhausen gilt überdies die so erlangte Listennummer nicht nur für die Kantonsratswahlen, sondern gleich auch für die kommunalen Parlamentswahlen und die Nationalratswahlen.
Diskretionär durch die Wahlbehörde
In den drei Westschweizer Kantonen Freiburg, Jura, Neuenburg existiert keine eigentliche Methode, wie die Listennummern an die Parteien verteilt werden müssen.[9] Zuständig ist die Staatskanzlei respektive die Wahlbehörde, welchen damit eine diskretionäre Vergabe obliegt. In Freiburg ist immerhin die Staatskanzlei ermächtigt, Weisungen für die Vergabe der Ordnungsnummern an die «anerkannten politischen Parteien oder Wählergruppen» zu erlassen.
Alphabetisch gemäss Parteinamen
Ein Sonderfall bildet der Kanton Zug: Hier werden die Listen anhand der Listenbezeichnungen alphabetisch sortiert.[10] Die Reihenfolge der Wahllisten für die Kantonsratswahlen lautet daher regelmässig: 1: CVP, 2: FDP, 3: Grüne, 4: Grünliberale, 5: Piratenpartei, 6: Schweizerische Volkspartei, 7: Sozialdemokratische Partei.
Angestammte Listennummer
Im Stadtkanton Basel kommen die etablierten Parteien in den Genuss eines Vorrechts der Listennummer: Wahlvorschläge von Parteien und Gruppierungen, die unter gleichem Namen (oder «mit einem unbestrittenen Nachfolgeanspruch») an der vorhergehenden Grossratswahl teilgenommen haben, erhalten wieder ihre «angestammte Ordnungsnummer» – und daher die FDP.Die Liberalen die Startnummer 1.[11] Der Anspruch auf die angestammte Ordnungsnummer erlischt erst, wenn die Partei zwei aufeinanderfolgenden Wahlen ferngeblieben ist. Die übrigen Parteien erhalten ihre Ordnungsnummer in der Reihenfolge des Eingangs ihrer Wahlvorschläge.
Nach Vereinbarung der beteiligten Parteien
Im Kanton Basel-Landschaft überlässt der Staat die Vergabe der Listennummer den beteiligten Parteien.[12] Diese haben die Reihenfolge selber unter sich zu vereinbaren. Erst wenn die Parteien keine Vereinbarung erreichen können, erfolgt die Nummerierung durch die Landeskanzlei.
[1] Art. 30 Abs. 2, Art. 32 Abs. 1 und Art. 33 Abs. 1 BPR.
[2] Art. 83 BPR.
[3] Im Folgenden werden die Verfahren für die kantonalen Proporzwahlen betrachtet; die Verfahren bei den Nationalratswahlen lehnen sich meistens an diese an. Der Kanton AI ist der einzige Kanton, der weder für Nationalrat noch Kantonsparlament den Proporz und damit auch keine Listennummern kennt.
[4] Art. 44 Abs. 2 GPR/GL und Art. 20 VPR/GL; § 5 PropV/NW; Art. 8 Abs. 1 Gesetz über die Wahl des Kantonsrates/OW; § 18 WAV/SZ; Art. 66 Abs. 3 LEDP/TI; Art. 12 Abs. 2 ProporzG/UR; Art. 53 Abs. 1 LEDP/VD; Art. 148 Abs. 3 kGPR/VS. Luzern kennt keine gesetzliche Regelung.
[5] BGE 138 II 13 (= Pra 2012 Nr. 15).
[6] Art. 9 Abs. 1 ProporzwahlRegl/Herisau (in AR wählt nur die Gemeinde Herisau [die Kantonsräte und Einwohnerräte] im Proporzwahlverfahren); Art. 63 PRV/BE (überdies sind die Listen derselben politischen Gruppierung fortlaufend zu nummerieren [Art. 63 Abs. 2 PRV]); Art. 149 Abs. 2 LEDP/GE; Art. 8 Vo Nationalratswahlen/GR (GR kennt keine kantonalen Proporzwahlen, die Vergabe der Listennummern ist daher nur für die NR-Wahlen geregelt); Art. 11ter Abs. 2 UAG-VollzugsVo/SG; § 51 Abs. 2 GpR/SO; § 17 StWV/TG.
[7] § 7 GrossratswahlG/AG; Art. 2g WahlG/SH; § 92 GPR/ZH.
[8] BGE 113 Ia 291, 301. Vgl. Andrea Töndury, Toleranz als Grundlage politischer Chancengleichheit, Habil. Zürich/St. Gallen 2017, S. 610; Tomas Poledna, Wahlrechtsgrundsätze und kantonale Parlamentswahlen, Diss. Zürich 1988, S. 147 ff.
[9] Art. 58 Abs. 1 PRG/FR; Art. 54 LDP/NE. Jura kennt keine gesetzliche Regelung.
[10] § 37 Abs. 2 WAG/ZG.
[11] § 2a Abs. 2 WahlVo/BS.
[12] § 14 VPR/BL.
Recent Comments