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Behördliche Interventionen zu Abstimmungen: Kein Maulkorb für die «föderalen Lautsprecher»

Die Behörden greifen zunehmend in Abstimmungskämpfe ein – und nutzen dabei rechtliche Schlupflöcher. Das ist demokratiepolitisch heikel, denn oft genug wird die Meinungsbildung der Stimmbürger damit eher verzerrt als erleichtert.

Von Lukas Leuzinger und Claudio Kuster

Die Westschweizer Finanzdirektoren haben die KMU für sich entdeckt. In den vergangenen Wochen haben die Vertreter der Kantone Genf, Waadt, Wallis, Freiburg und Jura verschiedenen Betrieben in der Romandie kollektive Besuche abgestattet. Dabei ging es nicht darum, mehr über die Kaffeeröstung oder die Herstellung von Elektronikkomponenten zu lernen, sondern vor allem um das Paket aus Steuerreform und AHV-Zuschuss, über das am 19. Mai abgestimmt wird. Wo immer sie auftraten, betonten die Regierungsvertreter die Bedeutung der Vorlage.

Dass sie dazu Pressekonferenzen abhalten müssen, liegt an zwei kürzlichen Urteilen des Bundesgerichts. Die Lausanner Richter haben im Nachgang der Volksabstimmungen über das Geldspielgesetz und die Vollgeld-Initiative gerügt, dass sich jeweils Fachdirektorenkonferenzen zu den Vorlagen in einer Medienmitteilung äusserten. Es liege grundsätzlich in der alleinigen Kompetenz der Kantonsregierungen als die Kantone repräsentierende Behörden, sich im Namen ihres betroffenen Kantons in einen eidgenössischen Abstimmungskampf einzuschalten. Nur wenn die Kantone durchgehend oder zumindest in ihrer Mehrheit von einer Vorlage stark betroffen seien, erscheine es zulässig, wenn sich die Konferenz der Kantonsregierungen (KdK) im Vorfeld einer bundesweiten Abstimmung öffentlich äussert und eine Abstimmungsempfehlung abgibt. Denn die KdK trete im Namen der Gesamtheit oder Mehrheit der Kantone auf.

Interventionen von «blossen» Fachdirektorenkonferenzen wie derjenigen der Finanzdirektoren demgegenüber, deren Meinungsbildung und Vertretung nach Aussen wenig transparent seien, müssen von solchen Interventionen ausgeschlossen bleiben.[1] «Ganz wie ihr wollt!», scheinen die Finanzdirektoren den Bundesrichtern nun sagen zu wollen, «dann packen wir unsere Aussagen eben von einer Pressemitteilung in eine Pressekonferenz um».

Zulässige Intervention der Kantone: Medienkonferenz der KdK. (Foto: @AHVSteuerJA)

 

Garantie der Abstimmungsfreiheit

Warum aber spielt das überhaupt eine Rolle? Dazu muss man sich Artikel 34 der Bundesverfassung in Erinnerung rufen, welcher die Abstimmungsfreiheit garantiert. Die Stimmbürger sollen bei Abstimmungen und Wahlen möglichst unverfälscht ihren Willen bilden und kundtun können. Behörden und ihre Informationstätigkeit im Vorfeld von Urnengängen spielen bei der Gewährleistung der Abstimmungsfreiheit eine bedeutende Rolle. Zum einen muss der Bundesrat bei eidgenössischen Abstimmungen sicherstellen, dass die Stimmbürger die nötigen Informationen erhalten, um einen informierten Entscheid zu treffen. Daher legt die Regierung Stimmunterlagen eine Broschüre mit Abstimmungserläuterungen bei, den Wahlzetteln eine Wahlanleitung.

Abgesehen von dieser minimalen Beratungsfunktion gingen die Rechtsprechung und -lehre bis in die 1990er Jahre von einem grundsätzlichen Interventionsverbot aus. Behördliches Tätigwerden im Abstimmungskampf wurde als prinzipielle Gefahr betrachtet, welche die Offenheit des Meinungsbildungsprozesses einseitig beeinträchtigen könnte. Behörden durften daher ihre privilegierte Stellung nicht dazu nutzen, den Abstimmungskampf zugunsten der eigenen Position zu beeinflussen. Man war sich einig, dass Behörden grundsätzlich nicht am Abstimmungskampf teilnehmen sollen. Nach dem damaligen Verständnis einer «innenpolitischen Neutralität» von Behörden sollten Staat und Gesellschaft streng getrennt sein.[2] Ausnahmsweise waren Interventionen erlaubt, wenn triftige Gründe vorlagen. So etwa, wenn ein privater Akteur irreführende Propaganda betreibt, sodass der Bundesrat (beziehungsweise die zuständige Behörde auf kantonaler oder kommunaler Ebene) die Falschaussage richtigstellen muss. Oder wenn plötzlich neue und wesentliche Tatsachen auftauchten, die für die Stimmberechtigten entscheidrelevant sein konnten. Ansonsten war die Regierung gehalten, sich zurückzuhalten und neutral zu agieren.[3]

Seit der Jahrtausendwende – nicht zuletzt nach den Abstimmungen zum EWR und zur Totalrevision der Bundesverfassung, bei denen die Bundesbehörden in noch nie dagewesener Intensität für ihre Vorlagen warben – hat hat eine sukzessive Abkehr vom Interventionsverbot stattgefunden. Nicht mehr das Ob, sondern das Wie wurden entscheidend. Behördliche Informationen im Abstimmungskampf werden nunmehr akzeptiert, wenn sie den Grundsätzen der Sachlichkeit, der Vollständigkeit, der Transparenz und der Verhältnismässigkeit entsprechen. Die Behörden müssen sich somit eines nüchternen Tons bedienen und auf Polemik und starke Übertreibungen verzichten. Wichtige Elemente einer Vorlage dürfen sie nicht unterdrücken. Versteckte Einflussnahme ist unzulässig, insbesondere die finanzielle Unterstützung der einen oder anderen Seite unzulässig. Die Intensität der Intervention darf schliesslich nicht unverhältnismässig sein; die Art und Weise soll sich daran orientieren, was die gesellschaftlichen und politischen Akteure in der Lage sind, aufzubringen.

Problematisch ist der Fall, wenn sich einzelne Mitglieder der Regierung in der Öffentlichkeit äussern. Mitunter versuchen Exekutivmitglieder hierdurch, ihre pointierten Aussagen nicht als Intervention einer Behörde, sondern als private Verlautbarung darzustellen – auch wenn der Zeitungsleser oder Fernsehzuschauer sie als Stellungnahme der Gesamtbehörde wahrnimmt. In der jüngeren Vergangenheit haben Bundesräte vermehrt von dieser zweifelhaften Möglichkeit Gebrauch gemacht. So betonte Alain Berset vor der Abstimmung über die Rentenreform 2020 bei jeder Gelegenheit die Bedeutung der Vorlage und rief die Bürger sogar noch auf Twitter dazu auf, abstimmen zu gehen.

Zweifelhafte demokratische Legitimität

Wieder nach einem unterschiedlichen Massstab zu beurteilen sind Stellungnahmen von Behörden zu Abstimmungen einer anderen Staatsebene. Der Bundesrat dürfte sich beispielsweise nicht zu Abstimmungen in einzelnen Kantonen oder Gemeinden äussern, ebensowenig wie die Kantonsregierung zu kommunalen Wahlen (es sei denn, die dortigen Behörden würden in eklatanter Weise gegen die Abstimmungsfreiheit verstossen, was aufsichtsrechtliche Massnahmen erforderte).

Nicht per se unzulässig und relativ häufig sind demgegenüber Interventionen von Behörden zu Abstimmungen eines übergeordneten Staatswesens. Vor allem Abstimmungsempfehlungen von Kantonsregierungen zu eidgenössischen Vorlagen haben sich in den letzten Jahren vermehrter Beliebtheit erfreut. Eine Erhebung für die 25 eidgenössischen Abstimmungsvorlagen im Zeitraum von November 2013 bis Februar 2016 zeigt, dass die Regierungen der Kantone Waadt und Freiburg je 8 Mal eine Parolen fassten, Schaffhausen 10 Mal und Aargau mit 13 Parolen gar bei mehr als der Hälfte aller Vorlagen. Die Innerschweizer Regierungen halten derweil nicht viel von solcherlei föderaler Einmischung: Luzern, Obwalden, Schwyz, Uri und Zug haben keine einzige Abstimmungsempfehlung publiziert.[4]

Trotz der in der Praxis eindrücklichen Anzahl Parolen war es den Kantonen bis vor kurzem eigentlich nur in Ausnahmefällen gestattet, vor eidgenössischen Abstimmungen Stellung zu beziehen. Schliesslich haben die Kantone mit dem Vernehmlassungsverfahren, den Instrumenten der Standesinitiative und des Kantonsreferendums sowie über Parlamentarier und eigene Lobbyisten im Bundeshaus bereits ausreichend Kanäle, über die sie sich bei Vorlagen auf Bundesebene einbringen können. Überdies stellt sich die Frage nach der demokratischen Legitimität, vertreten doch die Kantonsregierungen den gesamten Kanton, also auch jene Bürger, die eine andere Position haben (und die möglicherweise sogar in der Mehrheit sind).

Das Bundesgericht erachtete daher solche Interventionen eines Kantons lange nur dann als zulässig, wenn er am Ausgang der Abstimmung ein unmittelbares und besonderes Interesse hatte, das jenes der übrigen Kantone deutlich überstieg. Deshalb hielten die Richter etwa eine Intervention des Kantons Zürich im Vorfeld der Abstimmung über das revidierte Nachrichtendienstgesetz 2016 für zulässig, da sie Zürich als von der Thematik in besonderem Masse betroffen erachteten. Die Stellungnahme der Ostschweizer Justiz- und Polizeidirektorenkonferenz hingegen war laut Bundesgericht nicht zulässig, da die Ostschweizer Kantone nicht überdurchschnittlich von der Revision betroffen waren.[5]

Mit den zwei Eingangs erwähnten Urteilen (zum Geldspielgesetz und Vollgeld-Initiative) ist das Bundesgericht Ende 2018 indes von dieser Linie abgerückt, ja hat ob der kantonalen Parolen-Flut geradezu kapituliert: Zu gross wurde der Spagat zwischen Sein und Sollen, zwischen der verlangten «besonderen Betroffenheit» und der effektiven, zusehends extensiven Behördenpraxis. Nwu sind also die Kantone bereits dann zur Stellungnahme befugt, wenn eine Bundesvorlage die Kantonsebene in irgendeiner Form berührt, was doch regelmässig der Fall sein wird, sind die Kantone doch oftmals zumindest mit Vollzugsaufgaben betraut. Dabei haben die Kantone immerhin, wie der Bundesrat, bei ihren Äusserungen die erwähnten Grundsätze der Vollständigkeit, der Sachlichkeit, der Transparenz und der Verhältnismässigkeit einzuhalten.

Die Mär vom Maulkorb

Die Rechtsprechung des Bundesgerichts mag zuweilen widersprüchlich erscheinen. Eine Liberalisierung auf der einen Seite geht oftmals mit Einschränkungen auf der anderen Seite einher. Die differenzierte, sich wandelnde und konkretisierende und teilweise dennoch unklare Rechtslage erklärt auch, warum die Behördenvertreter immer wieder versuchen Wege zu finden, um die Einschränkungen bezüglich ihrer Stellungnahmen zu umgehen.

Klar wird aus dieser Übersicht indes, dass das Bundesgericht seine Rechtsprechung in den letzten 20 Jahren, und speziell in der jüngeren Vergangenheit liberalisiert hat. Die Klage von Kantonsvertretern, die Lausanner Richter würden ihnen einen «Maulkorb» umlegen, hat mit der Realität wenig zu tun. Das zeigt sich allein daran, dass die Aktivität der kantonalen Behörden in eidgenössischen Abstimmungskämpfen kürzlich deutlich zugenommen hat. Die Zahl der Interventionen ist seit der Jahrtausendwende deutlich angestiegen.[6] Der richterliche Maulkorb wäre also, wenn es ihn denn gäbe, extrem ineffizient.

Ob die Unmenge von behördlicher Abstimmungspropaganda der Abstimmungsfreiheit der Bürger dienlich ist, ist dabei sehr fraglich. Zumal von den 87 untersuchten regierungsrätlichen Abstimmungsempfehlungen 2013–2016 alle 87 Parolen den Abstimmungsempfehlungen der Bundesbehörden (Bundesversammlung und Bundesrat) entsprachen – die exekutiven Empfehlungen fungieren also weniger als Ausfluss kantonaler Diversität denn als plumpe «föderale Lautsprecher».

 


[1] BGE 145 I 1 (Geldspielgesetz) und Urteil 1C_216/2018 des Bundesgerichts vom 10. Dezember 2018, zur Publikation vorgesehen (Vollgeld-Initiative).

[2] Andrea Töndury (2011): Intervention oder Teilnahme? Möglichkeiten und Grenzen staatlicher Kommunikation im Vorfeld von Volksabstimmungen, ZBl 2011, S. 341 ff., 342 f.; Yvo Hangartner und Andreas Kley (2000): Die demokratischen Rechte in Bund und Kantonen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, Rz. 2593.

[3] Das war früher mitunter auch ein Argument dafür, dass der Bundesrat für seine Stellungnahme im Abstimmungsbüchlein mehr Platz in Anspruch nahm, als er Initiativ- und Referendumskomitees zugestand. Inzwischen wurde diesbezüglich eine gewisse Balance hergestellt.

[4] Lorenz Langer (2017): Kantonale Interventionen bei eidgenössischen Abstimmungskämpfen, ZBl 2017, S. 183 ff.

[5] BGE 143 I 78 (Nachrichtendienstgesetz).

[6] Rahel Freiburghaus (2018): «Föderalismus im Abstimmungskampf?» Neue föderale Einflusskanäle am Beispiel kantonaler Interventionen bei eidgenössischen Volksabstimmungen, Masterarbeit an der Universität Bern.

Justizkommunikation: zwischen Dornröschenschlaf und YouTube

Die Justizöffentlichkeit und -kommunikation befindet sich im Wandel, Rechtsunterworfene und Medien verlangen vermehrt nach richterlicher Transparenz. Während an unteren Gerichten immer noch Urteile unter Verschluss gehalten werden, öffnen sich derweil die höheren Instanzen und kommunizieren proaktiv auf Twitter und YouTube. (Red.)

Ein Gastbeitrag von Markus Felber (Bundesgerichtskorrespondent), publiziert in der «Schweizerischen Juristen-Zeitung» vom 1. Juli 2016.[*]

Spätestens seit der Jahrtausendwende wird unsere Gesellschaft nicht mehr bloss von den Medien geprägt, sondern weitgehend von den Medien beherrscht. Wirtschaftlicher Erfolg und politische Macht hängen wesentlich von einer dominanten Präsenz in den Medien ab. Oder umgekehrt formuliert: Wer in den Medien nicht präsent ist, bleibt gesellschaftlich unbedeutend oder existiert gar nicht mehr. Das gilt auch für öffentliche Institutionen, was sich spätestens dann handfest zeigt, wenn es um die Verteilung des Budgets geht oder um andere Ausmarchungen im Parlament oder an der Urne.

Die grosse Bedeutung einer guten und wirksamen Öffentlichkeitsarbeit haben Wirtschaft und Interessenverbände, aber auch ein grosser Teil der öffentlichen Verwaltung sehr früh erkannt. Entsprechend viel – einige sagen nicht ganz unbegründet zu viel – personelle und finanzielle Mittel werden in einschlägige interne Dienste und externe Berater investiert. Die Polizei in der Schweiz, die aufgrund der Jugendunruhen in den 1980er-Jahren einen nachhaltigen Imageschaden zu reparieren hatte, erkannte die Bedeutung der Öffentlichkeitsarbeit ebenfalls schon früh und trug vermutlich massgeblich dazu bei, dass auch Staatsanwaltschaften und Bundesanwaltschaft noch rechtzeitig erwachten. Einzig die Judikative verharrte sehr lange in einer Art Dornröschenschlaf und begann erst vor wenigen Jahren, sich allmählich den Schlaf aus den Augen zu reiben. Als Grund für das späte Erwachen der Gerichte ist unter anderem die Verpflichtung des Richters zu Zurückhaltung zu sehen. Dass diese dabei – teilweise aus Öffentlichkeitsscheu, teilweise aber auch aus Arroganz – massiv übergewichtet wurde, darf allerdings nicht übersehen werden.

Video Frame der ersten online abrufbaren Urteilsverkündung des Bundesgerichts.

Screenshot der ersten online abrufbaren Urteilsverkündung des Bundesgerichts.

 

Das Phänomen müsste eigentlich Erstaunen auslösen, jedenfalls aus rein juristischer Perspektive, ist doch ausgerechnet die Justiz von Verfassungs wegen zu weitgehender Kommunikation und Transparenz verpflichtet. Der eher banale Wortlaut von Art. 30 Abs. 3 BV sieht zwar lediglich vor, dass Gerichtsverhandlung und Urteilsverkündung abgesehen von gesetzlich vorgesehenen Ausnahmen öffentlich sind. Daraus ergibt sich indes für Gerold Steinmann[1] nicht nur ein genereller Anspruch auf öffentliche Gerichtsverhandlung, sondern insbesondere auch für sämtliche Instanzen eine umfassende Pflicht zu vollständiger Herausgabe sämtlicher Urteile. Sodann verpflichtet ihre institutionelle Stellung als dritte Gewalt im Staat die Justiz dazu, sich durch entsprechendes kommunikatives Verhalten in Medien und Öffentlichkeit so zu positionieren, dass sie das ihr zustehende Gewicht gegenüber Exekutive und Legislative zu behaupten vermag.[2] Schliesslich erfordert der Grundsatz der richterlichen Unabhängigkeit eine geschickte Vernetzung der Justiz in der Gesellschaft, und das namentlich mit einschlägig tätigen Journalisten. Denn auf deren Verständnis und publizistischen Sukkurs sind Gerichte spätestens dann dringend angewiesen, wenn sie wegen ihrer Rechtsprechung medial attackiert werden und unter Druck geraten.

Bundesgericht aus Dornröschenschlaf wachgeküsst

Wann genau die helvetische Justiz aus ihrem Dornröschenschlaf wachgeküsst wurde, ist schwer auszumachen, zumal der Prinz nicht alle Prinzessinnen im Lande gleichzeitig besucht und einige womöglich noch gar nicht gefunden hat. Zum ersten Kuss kam es so weit ersichtlich in Lausanne, wo das Bundesgericht das Gebot der Urteilsverkündung – Verhandlungen gibt es beim höchsten Gericht grundsätzlich nicht – seit dem Jahre 2002 ernst nimmt und geradezu mustergültig umsetzt.[3] Grundsätzlich werden alle Urteilsdispositive ohne Abdeckung der Namen 30 Tage lang im Eingangsbereich des Palais öffentlich aufgelegt.[4] Die Urteilsbegründungen werden sämtliche,[5] in der Regel anonymisiert, aber integral im Internet veröffentlicht.

Zu einem weiteren Quantensprung im Verhältnis zur Öffentlichkeit kam es beim Bundesgericht im Jahre 2014 mit der Anstellung eines vollamtlichen Medienverantwortlichen. Dabei verzichtete man klugerweise auf eine interne Besetzung des Postens und verpflichtete den bis dahin erfolgreich für die Schweizerische Depeschenagentur aus dem Bundesgericht berichtenden Journalisten und Juristen Peter Josi. Seit seinem Amtsantritt hat sich die Zahl der jährlich über die Aktivität des höchsten Gerichts veröffentlichten Medienmitteilungen verdreifacht, und die professionell verfassten Texte finden eine so grosse Verbreitung, dass das Bundesgericht medial weitgehend Deutungshoheit in eigener Sache erlangt hat. Seit Januar 2016 verfügt das Bundesgericht über Twitter-Accounts in den drei wichtigsten Landessprachen,[6] über die regelmässig auf öffentliche Urteilsberatungen und Medienmitteilungen hingewiesen wird, wenn auch die Tweets inhaltlich noch Steigerungspotenzial aufweisen. Insgesamt realisiert das höchste Schweizer Gericht heute eine Öffentlichkeitsarbeit, die ihm interessierte Beobachter noch vor wenigen Jahren nicht zugetraut hätten.

Auf kantonaler Ebene präsentiert sich die Bilanz durchzogen, wobei an dieser Stelle auf Details nicht eingegangen werden kann. Einzelne Instanzen verletzen ihre verfassungsrechtliche Pflicht zur Herausgabe der Urteile mehr oder weniger beharrlich und mit zum Teil abenteuerlichen Begründungen.[7] In aller Regel genügt allerdings die Drohung mit dem Beschreiten des Rechtswegs, wofür in Journalistenkreisen inzwischen Mustervorlagen zirkulieren, um die Gerichte zum Einlenken zu bewegen. Andere Instanzen leben dem Gebot der Urteilsverkündung zwar nach, indem sie ihre Rechtsprechung im Internet publizieren, betreiben mit der Aufbereitung der Entscheide indes so viel Aufwand, dass zwischen der Zustellung an die Parteien und der Aufschaltung im Netz Wochen oder gar Monate verstreichen. Die Qualität der übrigen Öffentlichkeitsarbeit hängt auf kantonaler Ebene weitgehend von den damit betrauten Personen ab – unabhängig davon, ob es sich dabei um Gerichtspersonen oder Kommunikationsfachleute handelt.

Erste Schritte ins Fernsehen und YouTube

Am schwersten tut sich die Justiz mit dem, was den eigenen Auftritt im kommunikativ wohl wirksamsten Medium, dem Fernsehen anbelangt. Dem Ansinnen des Parlaments, die Urteilsberatungen des Bundesgerichts per Live-Stream im Internet zu übertragen, widersetzten sich die Richter mit aller Vehemenz. Allerdings hat das Bundesgericht am 27. April 2016 einen zaghaften ersten Schritt gewagt, indem es die Eröffnung einer Urteilsberatung sowie die abschliessende Urteilsverkündung aufzeichnen liess und das Video anschliessend auf seiner Website zum Ansehen und Herunterladen aufschaltete. Damit wird aufgrund eines Plenarbeschlusses vom 8. Oktober 2012 der enge Spielraum ausgeschöpft, den Art. 62 des Bundesgerichtsreglements belässt, der eine Aufzeichnung der eigentlichen Urteilsberatung ausschliesst.

Nur ganz am Rande und gewissermassen in Klammern sei erwähnt: Deutlich weniger Hemmungen gegenüber dem Medium Fernsehen zeigt der Österreichische Verfassungsgerichtshof, dessen Präsident seit dem Jahre 2003 in der Regel viermal jährlich zu einer Pressekonferenz einlädt, an der er vor laufender Kamera über ausgewählte aktuelle Fälle spricht und sich den Fragen der Journaille stellt. Seit 2015 betreibt der Verfassungsgerichtshof einen eigenen YouTube-Channel, auf dem diese Pressekonferenzen abgerufen werden können. Anzumerken bleibt, dass Christian Neuwirth als Sprecher des Verfassungsgerichtshofs auch einen ebenso bemerkens- wie lesenswerten Twitter-Account betreibt, dessen Tweets als offizielle und zitable Stellungnahmen gelten.

Der österreichische Verfassungsgerichtshof und sein aussergewöhnlicher Umgang mit Öffentlichkeit und Medien wird indes kaum Richtschnur sein bei einschlägigen Überlegungen schweizerischer Gerichtsinstanzen. Ihnen bleibt zu wünschen, dass sie sich zunächst einmal überhaupt Gedanken über ihre Informationsstrategie machen. Darin wäre als erster und zwingender Punkt die Beachtung des Verkündigungsgebots zu verankern, was ganz konkret bedeutet, dass grundsätzlich alle Entscheide der Öffentlichkeit in geeigneter Weise zugänglich gemacht werden müssen. Wie das mit vernünftigem Aufwand umgesetzt werden kann, lebt das Bundesgericht in mustergültiger Weise vor. Dass dem Vorbild sowohl grössere als auch kleinere Gerichte ohne Weiteres nachleben können, zeigen Bundesverwaltungsgericht und Bundesstrafgericht.

Die Schaffung einer für Medien und Öffentlichkeit zuständigen Stelle kann ins Auge gefasst werden, darf aber nicht Selbstzweck sein. Sinn macht diese Investition, wenn damit eine proaktive Öffentlichkeitsarbeit umgesetzt werden soll und dem Medienbeauftragten die dafür erforderlichen Kompetenzen und Freiheiten eingeräumt werden. Insbesondere soll diese Person den Medienschaffenden als Ansprechpartner zur Verfügung stehen, der nicht Urteile inhaltlich kommentiert, aber auf Anfrage hin Zusammenhänge und Hintergründe namentlich verfahrensrechtlicher Natur erläutern und so eine aus Sicht des Gerichts sachgerechte Berichterstattung fördern kann. Vor allem weniger erfahrene und juristisch nicht sattelfeste Gerichtsberichterstatter sind vielfach empfänglich für Hilfestellungen und Hintergrundgespräche. Dass das Ganze nicht kurzfristig oder gar ad hoc auf ein bestimmtes spektakuläres Gerichtsverfahren hin umgesetzt werden kann, liegt auf der Hand. Es handelt sich um einen längerfristigen Prozess, bei dem es vor allem gegenseitig Vertrauen aufzubauen gilt.

 


[*] Markus Felber, lic. iur., Mauensee/Lausanne, ist Bundesgerichtskorrespondent der «Schweizerischen Juristen-Zeitung» (SJZ/RSJ) und Kolumnist der «NZZ am Sonntag», Mitinhaber der Santschi & Felber Justizkommunikation. Der Beitrag ist erschienen unter Gerichtsrubrik/La page du tribunal, Justizkommunikation, in: SJZ 2016 334 ff. Die Redaktion von «Napoleon’s Nightmare» dankt der SJZ für die freundliche Erlaubnis zur Nachpublikation.

[1] Gerold Steinmann, Kommentar zu Art. 30 BV in der 3. Auflage des St. Galler BV-Kommentars.

[2] Vgl. dazu: Markus Felber, Iudex non lobbyficat, SJZ 2014 111 ff.

[3] Markus Felber, Quantensprung über den eigenen Schatten, NZZ vom 29. Juni 2002, 14.

[4] Die Praxis wurde 2007 im neuen Bundesgerichtsgesetz kodifiziert (Art. 59 Abs. 3).

[5] Erfolgt ausnahmsweise keine Veröffentlichung, wird das im Geschäftsbericht für das jeweilige Jahr angemerkt, um auch diesbezüglich Transparenz zu schaffen.

[6] @bger_CH (deutsch), @tf_CH_fr (französisch) und @tf_CH_it (italienisch).

[7] Zu den beliebtesten gehört das Argument, ein Urteil könne nicht abgegeben werden, weil es noch nicht rechtskräftig sei. Vgl. dazu Infosperber, Mangelnde Transparenz beim Bündner Kantonsgericht (zuletzt besucht am 31. August 2016).

Live erlebte Regierungsratssitzung: Höflich wie zu Kaisers Zeiten

Die nächste Woche wird die Schaffhauser Regierung neu bestellt. Was und wie die neugewählten Damen und Herren Regierungsräte darob debattieren, ist vertraulich. Nicht so bis vor 30 Jahren, als die Regierungsratssitzungen öffentlich waren. Elisabeth Vetter klopfte während einer der letzten öffentlichen Sitzungen an. (Red.)

Ein Gastbeitrag von Elisabeth Vetter (†) (Chefredaktorin «Traktandum Magazin»), publiziert 1986 ebenda.[*] 

Zurzeit sind die Regierungsratssitzungen noch in genau drei Kantonen öffentlich, wenn auch mit gewissen Einschränkungen: nämlich in Baselland, in Schaffhausen und in Solothurn. Ab 1987 steht dieses alte Volksrecht nur noch den Solothurnern zu. In den Kantonen Baselland und Schaffhausen wird es auf Ende 1986 abgeschafft – in Baselland im Zusammenhang mit der dann in Kraft tretenden neuen Verfassung, in Schaffhausen aufgrund des neuen Organisationsgesetzes. Das «Traktandum-Magazin» liess sich eine der letzten Möglichkeiten nicht entgehen und visitierte in Schaffhausen eine Regierungsratssitzung. Der folgende Artikel ist ein Stimmungsbericht – also kein Verhandlungsprotokoll.

Türe zum Regierungsratssaal Schaffhausen (Foto: Bruno und Eric Bührer, 1998, StadtA SH, Sig. J 10/58842)

Türe zum Regierungsratssaal Schaffhausen (Foto: Bruno und Eric Bührer, 1998, StadtA SH, Sig. J 10/58842)

Es ist ein Kreuz. Trotz öfteren Jogging- und anderen Trimm-dich-Übungen schafft mich die Treppe hinauf in den zweiten Stock des Schaffhauser Regierungsgebäudes. Nach Luft japsend und etwas zu spät, das heisst zwei Minuten nach acht Uhr, stehe ich vor jenem historischen Saal, in dem jeweils am Dienstagmorgen die fünf Herren Regierungsräte und der Herr Staatsschreiber zu tagen pflegen. Ich straffe meine Schultern, lege Entschlossenheit in mein Kinn und will, todesmutig, anklopfen.

Ich weiss schliesslich, dass an meinem Vorhaben kein Hauch von Illegalität ist, sage mir nochmals, wie ein Schüler vor dem Examen, das Sprüchlein aus dem bis Ende 1986 geltenden Organisationsgesetz auf, wonach «die Verhandlungen des Regierungsrates in der Regel öffentlich sind», ich als Bürgerin dieses Landes also das Recht, wenn nicht sogar die heilige Pflicht und Schuldigkeit habe, dem Regierungsrat auf die Finger zu schauen. Und trotzdem fühle ich mich nicht ganz wohl in meiner Haut. Denn ebensogut weiss ich, dass es die fünf Herren gar nicht gern sehen, wenn ihnen bei ihren öffentlichen Obliegenheiten jemand von der Öffentlichkeit über die Schulter guckt. Ein geflügeltes Schaffhauser Wort heisst denn auch, man dürfe jederzeit an einer öffentlichen Regierungsratssitzung teilnehmen, nur sei sofort, wenn man erscheine, die Sitzung zu Ende…

Der Ratsweibel weiss auch keinen Rat

In den letzten paar Jahrzehnten waren jene Mitglieder der sogenannten Öffentlichkeit an einer Hand abzuzählen, die sich an eine solche Sitzung gewagt haben – zum Beispiel Anfang der fünfziger Jahre ein schon damals «grüner» FDP-Politiker, der gegen den Bau des Kraftwerkes Rheinau kämpfte und in diesem Zusammenhang bei den nächsten Neuwahlen gleich die gesamte Regierung auswechseln wollte; in den sechziger Jahren war es ein Bürger, der sich für die Eingemeindung von Herblingen in die Stadt Schaffhausen interessierte; und schliesslich, irgendwann in den siebziger Jahren, erschien ein Vertreter des Volkes, der sich von den Regierungsratsverhandlungen einen Mordsspass versprach und sich zu diesem Behuf in ein Fasnachtskostüm steckte – ein Vorfall, der für einiges Aufsehen sorgte im kleinen Kanton. Doch seit damals sind auch schon gut zehn Jahre ins Land gegangen. Ich bin also die erste Besucherin seit fast undenklichen Zeiten – und vermutlich die allererste Frau.

Bevor ich anklopfen kann, erreicht mich in Form einer Sekretärin der verlängerte Arm der Schaffhauser Verwaltung. Was ich hier wolle, werde ich angeherrscht. Höflich, aber bestimmt erkläre ich meine Absicht und meinen festen Willen, hier und jetzt an der Regierungsratssitzung teilzunehmen. Der Dame entfährt ein völlig verdattertes «Aber… aber – das geht doch nicht». Ich weise sie darauf hin, dass ich, vom Gesetz her gesehen, im Recht sei, worauf sie enteilt und in ihrer Not den Ratsweibel zu Hilfe ruft, der seinerseits auch keinen Rat weiss und ab geht durch die Mitte, um den bereits tagenden Rat um Rat zu fragen.

Ich stelle meine innere Uhr auf eine längere Wartezeit ein – zu Recht, wie sich herausstellt – und nehme in geziemendem Abstand zur Saaltüre Platz auf einem Stuhl im Gang. Um nichts in der Welt möchte ich – obwohl es mich reizt – als Horcherin an der Wand ertappt werden. Ich weiss schliesslich, dass heute ein brisantes Wahlgeschäft auf der Traktandenliste steht. Trotz meiner Vorsichtsmassnahme bekomme ich draussen recht viel mit von dem, was drinnen verhandelt wird. Offenbar sind die Türen und Wände, vor allem an strategisch wichtigen Stellen, nicht allzu gut gepolstert. Rede und Gegenrede lösen sich im Saal ab. Schliesslich, nach rund zehn Minuten «Sondersitzung», gewinnt der noch immer geltende Buchstabe des Gesetzes die Oberhand, und ich werde hineingebeten.

Regierungsratssaal Schaffhausen (Foto: Bruno und Eric Bührer, 1968, StadtA SH, Sig. J 10/18366)

Der Regierung über die Schultern schauen – hier während der Auswertung der Wahlresultate (Foto: Bruno und Eric Bührer, 1968, StadtA SH, Sig. J 10/18366)

 

Ich darf an einem Tisch Platz nehmen, der ganz offensichtlich bereit steht für den peinlichen und, wie oben gesagt, nur etwa jedes Jahrzehnt einmal vorkommenden Fall, dass sich jemand von der Öffentlichkeit hierher verirrt. Der Regierungspräsident macht darauf aufmerksam, dass an diesem Morgen, da ja nun «die Öffentlichkeit» anwesend sei, nur jene Geschäfte behandelt würden, die auch vor der «Öffentlichkeit» behandelt werden könnten, während die übrigen «auf später» verschoben würden.

Ich habe keine Einwände, fühle aber meine Schultern schwer und schwerer werden. Schliesslich ruht auf ihnen in den nächsten drei Stunden die ganze Last der Schaffhauser Öffentlichkeit, die immerhin rund 70’000 Personen zählt, von denen beileibe nicht alle leichtgewichtig sind.

Nach einigen kurzen Zwischenbemerkungen zur politischen Wetterlage in anderen Kantonen – «da leben wir hier in Schaffhausen doch in weit komfortableren Verhältnissen» – legen die fünf Regierungsräte los – im Ruck-zuck-Tempo. Man merkt es schnell: Sie sind nicht unvorbereitet in die Sitzungsschlacht gezogen, haben ihre «Hausaufgaben» in Form von ausführlichem Aktenstudium gemacht – was man zum Beispiel von den Mitgliedern des Grossen Rates nicht unbedingt und nicht in jedem Fall guten Gewissens behaupten kann. Doch das nur nebenbei.

Das Tempo ist auch wirklich notwendig. Rund 40 Geschäfte plus Eintretensdebatte und Detailberatung eines neuen Gesetzes werden an diesem Morgen durchgepaukt. Und wenn «die Öffentlichkeit» nicht dabei gewesen wäre, würde sich die Liste wahrscheinlich verlängert haben – nicht nur weil einzelne Geschäfte «auf später» verschoben, sondern auch weil einzelne Voten vor allem Richtung «Öffentlichkeit» abgegeben wurden.

Solothurn behält ein altes Volksrecht bei

Ab 1987 wird Solothurn der einzige Kanton sein, wo – theoretisch – jedermann an den Sitzungen des Regierungsrates teilnehmen darf. Einigermassen überraschend ist, dass dieses Recht auch in der neuen, von den Stimmbürgern Anfang Juni dieses Jahres abgesegneten Kantonsverfassung ausdrücklich verankert ist.

Der Solothurner Staatsschreiber Dr. Konrad Schwaller bemerkt dazu: «Gewisse Diskussionen gab es im Verfassungsrat zu diesem Thema erst dann, als bekannt wurde, dass in Baselland die Öffentlichkeit der Regierungsratssitzungen im Zusammenhang mit der neuen Verfassung abgeschafft wird. Schliesslich aber sagte man sich bei uns, es handle sich hier um ein altes Volksrecht, das man beibehalten wolle. Allein die Tatsache, dass fast nie ein Besucher zu den Sitzungen kommt, war für uns kein Grund, darauf zu verzichten.»

Allerdings: Auch in Solothurn ist dieses Recht teilweise eingeschränkt. Der entsprechende Absatz in der neuen Kantonsverfassung lautet nämlich: «Die Beratungen des Kantonsrates und des Regierungsrates sind öffentlich, soweit schützenwerte private oder öffentliche Interessen nicht entgegenstehen.»

Das alte Volksrecht wird, wie oben gesagt, jedoch höchst selten genutzt, obwohl im Solothurner Regierungsratssaal ringsum an den Wänden Stühle bereit stehen für allfällige Besucher, die ohne vorangehende Anmeldung kommen können und dann durch den Ratsweibel ins Zimmer geleitet werden.

Kaum jemals besucht wurden die Regierungsratssitzungen auch in Baselland. «Und wenn jemand kam, dann waren es meist Leute, die an einem ganz bestimmten, meist politisch hochbrisanten Thema interessiert waren, zum Beispiel an den Diskussionen über Kaiseraugst», betont Landschreiber Franz Guggisberg.

Auch hier war, wie in den Kantonen Solothurn und Schaffhausen, eine gewisse Einschränkung gegeben. Öffentlich behandelt wurden nur die eigentlichen Sachgeschäfte, während Angelegenheiten, die ins Persönliche hineingehen – Entmündigungen, Namensänderungen, persönliche Beschwerden usw. –, unter Ausschluss der Öffentlichkeit behandelt wurden.

Bei den «laufenden Geschäften» – Rekurse, Gesuche, Stipendien, Beiträge usw. usf. – legen die einzelnen Direktionsvorsteher den Sachverhalt kurz dar und stellen Antrag. Der Regierungspräsident ftagt: «Diskussion?», blickt in die Runde und beschliesst das Ganze, wenn keine Reaktion kommt, mit: «Genehmigt.» «Diskussion? – Genehmigt. – Diskussion? Genehmigt.» Das geht Schlag auf Schlag, wie am Fliessband, und zwar, wie hier betont werden muss, in der Amtssprache, in Schriftdeutsch. Es tönt, gelinde gesagt, wenig musikalisch, wie meistens, wenn senkrechte und bodenständige Eidgenossen versuchen, sich in gepflegtem Hochdeutsch auszudrücken.

Ein Umgangston wie zu k.-k.-Zeiten

Und höflich gehen die Schaffhauser Regierungsräte miteinander um – dermassen höflich, dass man plötzlich glaubt, man habe einen Zeitsprung rückwärts gemacht und sei in einer Runde des k.-k.-Hofes selig zu Wien gelandet. Persönlich stehen die Herren auf «Du» miteinander. Hier aber sprechen sie sich, in Schriftdeutsch, mit «Herr Finanzdirektor» oder «Herr Erziehungsdirektor» an. Das führt dann manchmal zu solch schönen Formulierungen, wie etwa: «Mein lieber Herr Polizeidirektor, da kann ich Dir nicht zustimmen, aber wenn auch der Herr Finanzdirektor meint, man könnte – oder was findest Du, Herr Baudirektor?»

Eine kleinere Meinungsverschiedenheit gibt es in bezug auf den bevorstehenden, sozusagen beruflichen Aufenthalt eines Divisionsgerichtes in Schaffhausen. Dessen Mitglieder erwarten, dass die Regierung sie nicht nur zu einem Stehapéritif einlädt, sondern zu einem Imbiss, wie das früher offenbar der Brauch war. Der Militärdirektor, noch nicht allzu lange im Amt und demzufolge, wie er betont, «ein Neuling», weiss nicht, wie er angesichts der allgemeinen Sparappelle mit dieser hochnotpeinlichen Angelegenheit verfahren soll. Der Justizdirektor schlägt, ganz praktischer Mann vom Land – er war früher Heuhändler – «Chäs-Chüechli» vor. Nach ausführlicher Debatte kommt man zu einem salomonischen Resultat und einigt sich auf «Wurst». Damit zeigt man den guten Willen und kann trotzdem den Spargeboten des Staatssäckels nachleben. Und schliesslich, so geht die Überlegung weiter, sei es jenen Besuchern, die nachher noch immer Hunger hätten, zuzumuten, sich auf eigene Kosten ausgiebig zu verköstigen.

Überhaupt: Repräsentationspflichten beanspruchen offenbar einen schönen Teil unserer Regierungsräte. Allein an diesem Morgen wird gleich ein halbes Dutzend solcher Anlässe aufgeteilt und zugewiesen. Würde und Bürde geben sich hier sozusagen die Hand.

Schliesslich, um halb zwölf Uhr und nachdem auch das brisante Wahlgeschäft unter Dach und Fach gebracht ist, schliesst der Regierungspräsident die Sitzung mit dem etwas pessimistischen und doch leicht verfrühten Satz: «Wir nähern uns unserem Ende.»

Der Morgen mindestens ist zu Ende, ein Vormittag mit live erlebtem staatsbürgerlichem Unterricht. «Meine» erste und wohl auch letzte Regierungsratssitzung, an der ich persönlich dabei sein konnte, falls es mich nicht einmal nach Solothurn verschlägt.

 


[*] Elisabeth Vetter († 2015) war anno 1974 die erste Frau in Schaffhauser Redaktionsstuben, als sie bei der «Schaffhauser az» einstieg. Sie schrieb sodann für den «Tages-Anzeiger», die «Schaffhauser Nachrichten», den «Schaffhauser Bock» und fürs «Schaffhauser Magazin». Vetter zeichnete überdies als Chefredaktorin vom «Traktandum-Magazin – Jahrbuch für kommunale und kantonale Politik» (Schaffhausen, Schleitheim, Steiner und Grüninger, 1986–2000), woraus dieser Beitrag stammt (a. a. O., 1986, S. 159–163). Die Redaktion von «Napoleon’s Nightmare» dankt Gabriel Vetter für die freundliche Erlaubnis zur Nachpublikation.

Dicke Post von der Post

Der Gelbe Riese wirbt in seiner Kundenzeitschrift offensiv gegen die Initiative Pro Service public. Dieses Vorgehen sei rechtlich heikel, sagen Juristen.

Publiziert in der «Neuen Luzerner Zeitung» am 25. Mai 2016.

Post

«Rechtlich an der Grenze»: Berichterstattung zur Pro-Service-Public-Initiative im Kundenmagazin der Post. Bild: Die Post

«Die Schweiz funktioniert», verkündet die Schweizerische Post auf der Frontseite ihres Kundenmagazins, das Anfang Woche an knapp zwei Millionen Haushalte verschickt wurde. Was uns der Gelbe Riese damit sagen will: Das System der öffentlichen Grundversorgung hat sich hierzulande bewährt, weshalb es keine Änderungen braucht – insbesondere nicht jene, welche die Volksinitiative Pro Service public anstrebt. Das von Konsumentenzeitschriften lancierte Begehren will Unternehmen mit gesetzlichem Auftrag für die Grundversorgung (wie Post, SBB oder Swisscom) verpflichten, in diesem Bereich nicht nach Gewinn zu streben. Zudem sollen die Löhne auf das Niveau der Bundesverwaltung begrenzt werden.

Befürworter fehlen

Das Kundenmagazin der Post widmet der Initiative vier Seiten. Drei davon umfasst ein Interview mit den Co-Präsidenten des Nein-Komitees, Reto Lindegger vom Gemeindeverband und Thomas Egger von der Arbeitsgemeinschaft für die Berggebiete, die erklären, weshalb die Initiative abzulehnen sei. Dazu werden in einem Kasten die Leistungen von Post («Spitzenwerte in Sachen Qualität»), SBB («pünktlichste Bahn Europas») und Swisscom («höchste garantierte Internet­geschwindigkeit») gepriesen. Schliesslich werden auf einer Seite weitere Vertreter der Initiativgegner zitiert. Die Befürworter kommen nicht zu Wort. Einzig ein kleiner Kastentext weist auf die Ziele der Initiative hin, darunter steht ein Link zur Webseite des Initiativkomitees.

Zu Neutralität verpflichtet

Grundsätzlich ist es der Post untersagt, sich in Abstimmungskämpfe einzumischen. Als staatliches Unternehmen ist sie zur Neutralität verpflichtet, die auch für staatliche Behörden gilt. Allerdings gilt diese Pflicht laut Rechtsprechung des Bundesgerichts nicht absolut: Ist ein Unternehmen von einer Vorlage «in besonderer Weise betroffen», darf es – wie jedes private Unternehmen – seine Position kundtun. Selbst dann ist es jedoch zur «Zurückhaltung» verpflichtet und muss sich an die Grundsätze der Sachlichkeit, der Transparenz und der Verhältnismässigkeit halten. Diesbezüglich sei das Kundenmagazin der Post «rechtlich an der Grenze», sagt Regula Kägi-Diener auf Anfrage. Die Anwältin ist auf Staats- und Verwaltungsrecht spezialisiert. Zwar sei es das gute Recht der Post, sich zur Abstimmung zu äussern. In den Beiträgen werde aber «sehr viel Butter aufs Brot gestrichen». «Ausgewogen ist anders», findet Kägi-Diener. Ob sich die Post damit noch im juristisch zulässigen Bereich befinde, sei aber schwierig zu sagen.

Für Andreas Glaser, Professor für öffentliches Recht an der Universität Zürich, ist der Fall indes klar: «Hier wird die Abstimmungsfreiheit verletzt.» Im Interview würden Behauptungen gemacht, die nicht belegt seien, und die Argumente der Gegenseite kämen überhaupt nicht vor. «So etwas habe ich in dieser Einseitigkeit noch nie erlebt.» Die Befürworter der Initiative stimmen in die Kritik ein. «Es ist bedenklich, wenn ein Staatsbetrieb in eigener Sache mit unserem Kundengeld einen Abstimmungskampf so massiv beeinflusst», sagt Peter Salvisberg, Geschäftsleitungsmitglied der Konsumenteninfo AG, die unter anderem die Zeitschriften «K-Tipp» und «Saldo» herausgibt und hinter der Initiative steht.

Post erkennt kein Problem

Die Post sieht hingegen kein Problem. Die Firma beteilige sich nicht aktiv an der Abstimmungskampagne, betont Mediensprecherin Jacqueline Bühlmann gegenüber unserer Zeitung. «Sie ist von der Initiative jedoch direkt betroffen und informiert deshalb die Öffentlichkeit über die Folgen, die eine Annahme für sie als Unternehmen und den von ihr erbrachten Service public hätte.» Die Befürworter könnten, falls sie die Abstimmungsfreiheit verletzt sehen, eine Stimmrechtsbeschwerde einreichen. Das hatten vor zwei Jahren bereits die Befürworter der Einheitskasseninitiative getan. Sie monierten, dass gewisse Krankenkassen – die ebenfalls einen öffentlichen Auftrag haben – im Abstimmungskampf einseitig informiert hätten. Das Bundesgericht wies die Beschwerden ab. Zwar räumte es ein, dass einzelne Beiträge etwa in Kundenmagazinen zu einseitig gewesen seien. Allerdings reichte dies aus Sicht der Lausanner Richter nicht aus, das Abstimmungsresultat «wesentlich zu beeinflussen».

Grosse Verbreitung

Ob dies bei einem Magazin, das in sämtliche Schweizer Haushalte ohne «Stopp-Werbung»-Kleber versendet wurde, ebenfalls der Fall ist, ist allerdings umstritten. Jedenfalls ist laut Regula Kägi-Diener die Verbreitung einer Publikation mitentscheidend dafür, ob die Stimmbürger beeinflusst werden, und damit für das Urteil, ob die Abstimmungsfreiheit verletzt ist oder nicht. Andreas Glaser ist überzeugt, dass eine Stimmrechtsbeschwerde «beste Chancen» hätte.

Würde das Bundesgericht eine Verletzung der Abstimmungsfreiheit feststellen, könnte es die Post dafür rügen – und im Extremfall sogar die Abstimmung aufheben. Die Hürden für so eine Massnahme sind allerdings hoch. Ob die Befürworter Beschwerde einreichen, ist noch offen. «Wir schauen uns das in aller Ruhe an», sagt Peter Salvisberg.