Monthly Archives: July 2013

Direkte Demokratie à la EU

Gross war der Applaus, als die EU-Kommission jüngst erklärte, die Wasserversorgung aus der umstrittenen EU-Konzessionsrichtlinie zu streichen. Bemerkenswert daran war weniger der Inhalt der Erklärung als ihr Zustandekommen. Denn sie bedeutete den ersten Erfolg einer «Europäischen Bürgerinitiative».

Mit der Richtlinie sollen öffentliche Konzessionsvergaben künftig in allen EU-Ländern einheitlich geregelt werden. Die Allianz «Right2Water» hatte befürchtet, dass die EU-Kommission auf diesem Weg die Wasserversorgung privatisieren wolle. Um dies zu verhindern, startete das Bündnis eine Bürgerinitiative, was seit April 2012 möglich ist. Im letzten Februar war die Zahl von einer Million Unterschriften erreicht, die nötig ist, damit sich die EU-Kommission mit einem Thema beschäftigt. Es war die erste Bürgerinitiative, die dieses Quorum knackte.

Politiker und Medien feierten den Erfolg der Initiative als Sieg für die direkte Demokratie. Sie führen damit die jahrelange Gewohnheit fort, die Bürgerinitiative als direktdemokratisches Instrument zu behandeln. Bereits bei ihrer Einführung wurde die Bürgerinitiative gelobt als einzigartiges «Mittel der direkten Demokratie», als «das erste grenzüberschreitende direkt-demokratische Projekt überhaupt» gar. Auch Wikipedia bezeichnet die Bürgerinitiative ganz selbstverständlich als «Instrument der direkten Demokratie» (egal ob auf Deutsch, Englisch, Esperanto, Französisch, Italienisch, Niederländisch, Polnisch, Rumänisch, Russisch, Schwedisch, Slowakisch, Spanisch, Tschechisch – einzig die dänischefinnische und ungarische Sprachvariante unterstellen keine Direktdemokratie).

Bloss: Was in aller Welt hat die Bürgerinitiative mit direkter Demokratie zu tun?

Wer als Bürger der EU ein Anliegen hat, kann eine Bürgerinitiative einreichen. Gelingt es ihm, innert zwölf Monaten eine Million Unterschriften in mindestens sieben Ländern zu sammeln[1], wird die EU-Kommission dazu verpflichtet, sich mit dem Thema zu beschäftigen. Was sie vorschlägt, um die Forderungen der Initianten zu erfüllen, ist ihr überlassen – sie kann auch vorschlagen, gar nichts zu tun. Ganz nach dem Motto: Danke für den Input, wir schauen uns das mal an. Das Instrument ist damit nicht mehr als eine Art aufgemotztes Petitionsrecht, bezüglich Einfluss vergleichbar mit der in manchen Schweizer Kantonen existierenden Volksmotion.

Die Bürgerinitiative ist ein nettes Instrument politischer Partizipation. Die Initianten können möglicherweise tatsächlich etwas bewegen – bloss liegt der Entscheid letztlich bei der EU-Kommission (die einen Rechtsakt vorschlagen müsste) bzw. dem EU-Rat und allenfalls dem EU-Parlament als gesetzgebende Institutionen. Die Bevölkerung hat nichts zu sagen.

Genau das ist aber das entscheidende Kriterium, damit man von einer direkten Volksherrschaft, also direkter Demokratie sprechen kann. Kürzlich wurden in diesem Blog in einem anderen Zusammenhang bereits verschiedene Definitionen von direkter Demokratie betrachtet. Ihnen allen ist gemeinsam, dass sie die Entscheidung der Stimmbürger ins Zentrum stellen. Es reicht nicht, dass diese ihre Meinung kundtun können.

Das soll kein Urteil darüber sein, ob die EU-Bürgerinitiative gut oder schlecht ist. Es ist aber wichtig, Begriffe korrekt zu verwenden, und nicht einfach, weil sie gut tönen.

Selbst wenn der Druck von einer Million Unterschriften dazu führt, dass die EU letztlich etwas beschliesst, heisst das noch lange nicht, dass sie damit dem Willen des Volkes entspricht. Womöglich entspricht sie nicht einmal dem Willen der Unterzeichnenden, denn auch sie können nicht mitbestimmen, was beschlossen wird.

Und selbst wenn sie damit einverstanden sein sollten, so machen sie doch nur 0.2 Prozent der Stimmberechtigten aus. Der Fall «Stuttgart 21» hat gezeigt, dass die Mobilisierung grosser Menschenmassen für eine Sache noch nicht bedeutet, dass eine Mehrheit der Bürger dahinter steht. Nur wird im Gegensatz zu «Stuttgart 21» die Bevölkerung nie zu einer EU-Bürgerinitiative befragt.

Gerade deshalb droht die Bürgerinitiative statt zu einem Instrument der direkten Demokratie zu einem Instrument starker Interessengruppen zu werden. Es besteht die Gefahr, dass die Politiker in Brüssel – im Bestreben, das Demokratiedefizit der EU zu kompensieren – vorschnell dem Druck mobilisierungsstarker Interessengruppen nachgeben. Nicht ohne Grund sammelt «Right2Water» munter weiter Unterschriften für ihre Initiative, obschon das nötige Quorum längst erreicht ist. Offensichtlich geht es vor allem darum, möglichst viel öffentlichen Druck aufzubauen. Das wiederum führt zu unnötigen bürokratischen Kosten.

Davon kann man sich allerdings nichts kaufen. Vor allem nicht direkte Demokratie.


[1] Wobei für jedes Land wiederum eine Quote gilt, die mindestens erreicht werden muss.

Zuger Kantonsrat nach «Lausanne»: Kommt es nun zum Erdrutsch?

Wie in manchen Innerschweizer Kantonen wird derzeit auch in Zug über ein neues Wahlsystem gerungen. Vor wenigen Wochen noch wurde das Wahlverfahren des Regierungsrats verhältnismässig reibungslos von Proporz auf Majorz umgestellt. Bei der Bestellung der Legislative indessen gehen die Wogen ungleich höher. So wurde bereits 2010 gemäss langjähriger bundesgerichtlicher Rechtsprechung auch das Zuger Wahlsystem verfassungswidrig erklärt.

Die Regierung schlug im Sommer 2012 dem Kantonsrat vor, er sei doch fortan nach dem doppeltproportionalen Zuteilungsverfahren zu wählen. In Zürich, Aargau und Schaffhausen hat sich dieses bewährt und so trat die Legislative Anfangs Jahr auf das Geschäft ein. Parallel dazu braute sich jedoch im Nachbarkanton Schwyz – oder eher: in Bern? – ein Sturm der Empörung zusammen: Der Nationalrat versagte dem Urkanton die vollständige Gewährleistung seiner neuen Kantonsverfassung. Der Zankapfel auch da: Ein nicht ganz so proportionales Proporzsystem. Am Fusse der Mythen brach eine elektorale Welt zusammen. Hauptschuldig ist und bleibt «ein oberschlauer, gescheiter Professor aus Deutschland, der nicht einmal hier wohnt, uns mit mathematischen Berechnungen vorschreiben geht, wie wir die Verteilungen vorzunehmen haben». Im Kanton Zürich herrsche «heute ein grosses Durcheinander», ja «verseuchte Wahlen» – «so weit hat es dieser Pukelsheim gebracht»!

Die Welle der Entrüstung schwappte alsbald auf Zug über. Flugs wurde da ein Vorstoss (CVP) eingereicht, der die föderale Opposition via Standesinitiative «zur Wiederherstellung der Souveränität der Kantone bei Wahlfragen» zurück nach Bundesbern tragen sollte. In der 2. Lesung zur Zuger Wahlgesetzrevision im April überboten sich die Lokalpolitiker mit Anträgen, wie dem Augsburger Professor der Garaus zu machen sei: Mal wurde ein Mischsystem vorgeschlagen (FDP), welches bloss in den drei Städten Proporzwahlen vorsah, dann lieber ein Rückweisungsantrag (CVP) mit kantonsweiter Majorzwahl. Als besonders empfänglich erwies sich aber der kecke Vorschlag (CVP), doch gleich ein «Pukelsheim-Verbot» in die erhabene Kantonsverfassung zu placieren. Die zuständige Regierungsrätin warnte die bürgerlichen Parlamentarier vergeblich vor der drohenden Verfassungskrise. Doch die Gesetzesmacher waren nicht mehr zu halten, sie suchten geradezu die Konfrontation, die plebiszitäre Demarkation.

«Ausgeschlossen ist das doppelt-proportionale Zuteilungsverfahren» (und ebenso Wahlkreisverbände, doch diese Konstrukte taugen interessanterweise nie als Feindbild) sollten also die Zuger Stimmbürger am kommenden 22. September in ihre Verfassung schreiben. Den zwei einzigen bekannten Möglichkeiten, wie Kleinstwahlkreise mit bloss zwei, drei Sitzen elegant in ein kohärentes Wahlsystem eingebettet werden könnten, einen definitiven Riegel schieben? Die nächsten Kantonsratswahlen abermals mit dem geltenden Verfahren abhalten, damit das Bundesgericht nicht «bloss» das Prozedere, sonder gar die Wahlen an sich kassiert? Mehreren Parteien und Einzelpersonen wurde dies zu bunt, sie gelangten vor Monatsfirst erneut ans höchste Gericht.

Wenig überraschend stoppte gestern das Bundesgericht die anberaumte Abstimmungsvorlage, sie ist und bleibt verfassungswidrig. Für Aufsehen erregte höchstens noch, dass nunmehr vergessen geglaubte Artikel der Bundesverfassung zur Begründung herangezogen wurden: «Bund und Kantone unterstützen einander in der Erfüllung ihrer Aufgaben und arbeiten zusammen. Sie schulden einander Rücksicht und Beistand. Sie leisten einander Amts- und Rechtshilfe.» Als nächsthörere Eskalationsstufe schiene nur noch die Sezession.

Den Zugerinnen und Zugern wird nunmehr lediglich das angeblich so ungeniessbare Menü «Doppelproporz» serviert. Wäre der Kanton in seinem 661. Jahr überhaupt noch regierbar, würde jene Kröte geschluckt? Oder herrschte bald Anarchie? Diese Frage kann wenigstens annäherungsweise beantwortet werden. Denn wären die letzten Parlamentswahlen 2010 bereits nach dem zur Diskussion stehenden Zuteilungsverfahren abgehalten worden, so sähen die Sitzverschiebungen wie folgt aus:

Wahlen 2010 (Doppelproporz)
CVP FDP SVP Alterna-
tive/GPS
SP GLP Gemeinde total
Stadt Zug 3 5 4 4 2 1 19
Oberägeri 1 (-1) 1 1 1 (+1) 4
Unterägeri 2 2 1 1 6
Menzingen 2 1 3
Baar 4 3 4 1 2 1 15
Cham 3 2 2 1 2 10
Hünenberg 2 1 1 (-1) 1 (+1) 1 6
Steinhausen 2 2 1 1 6
Risch 1 1 (-1) 2 1 1 (+1) 6
Walchwil 1 1 1 3
Neuheim 1 1 2
Kanton total 22 19 18 10 8 3 80
Veränderung -1 -1 -1 +2 =0 +1

Tektonische Verschiebungen sehen anders aus. Das Erdrütschchen hätte lediglich drei Sitze anders zugeteilt: Die übervorteilten grösseren Parteien CVP, FDP und SVP hätten je einen Sitz an die kleineren Alternativen/Grünen beziehungsweise an die aufstrebenden Grünliberalen abgeben müssen. Die Beschwerdeführerin SP sässe gar auf der gleichen Sitzzahl wie sie im aktuellen Verfahren erhielt (weil sie heute mitunter von einer gemeinsamen Liste mit den Grünen profitiert).

Der Zuger Brei zu Pukelsheim wird also dereinst nicht mehr halb so heiss gegessen wie man heute vermuten könnte.

Die 25 kantonalen Verfahren zur Bescheinigung von Unterschriften

Die Volksinitiative und das Volksreferendum sind in 25 Schweizer Kantonen bekannt. Wer diese direktdemokratischen Instrumente ergreift, braucht nicht nur Tausende von Unterschriften zu sammeln, sondern muss diese in den meisten Kantonen zusätzlich bescheinigen lassen. Dieser Beitrag beleuchtet die mannigfaltigen Verfahren zur Bescheinigung des Stimmrechts von Unterzeichnenden.

Tabelle Bescheinigung Einheitliche Phase

Verfahren «Bescheinigung vor Einreichung / Einheitliche Phase für Sammlung/Bescheinigung/Einreichung»

 

Verfahren «Bescheinigung vor Einreichung»
Die Mehrheit der Kantone, wie auch der Bund, kennen ein Verfahren, welches die Bescheinigung der Stimmrechte der Unterzeichnenden vor der finalen Einreichung bei der Staatskanzlei vorsieht. Die Komitees müssen somit die Bescheinigung selbst organisieren.
Unterschriften, die unbescheinigt eingereicht werden, werden somit als ungültig betrachtet. In einigen Kanton kann die Staatskanzlei immerhin Mängel der Bescheinigung auch nach der Einreichung beheben – insbesondere falls dies für das Zustandekommen ausschlaggebend ist.

Verfahren «Einheitliche Phase für Sammlung/Bescheinigung/Einreichung»
13 Kantone kennen eine einheitliche Phase (Sammelfrist). Während dieser müssen sowohl die Unterschriften gesammelt, als auch bei den Gemeinden zur Bescheinigung eingereicht und schliesslich gesamthaft bei der Staatskanzlei eingereicht werden.

Modell «Keine (fixe) Frist für Gemeindekanzleien» (Aargau / Graubünden / Jura / Luzern / Neuenburg / Schaffhausen / St. Gallen / Thurgau / Uri / Zug)
Zehn Kantone kennen gar keine oder zumindest keine zeitlich klar definierte Frist für die Gemeindekanzleien zur Bescheinigung. Die meisten dieser Kantone kennen jedoch eine Bestimmung, welche analog beim Bund («gibt die Listen unverzüglich den Absendern zurück») die Gemeinden auffordert, die Bescheinigung verhältnismässig schnell zu erteilen:

  • AG: «gibt die Listen unverzüglich den Absendern zurück»
  • GR: «gibt die Listen unverzüglich den Absendern zurück»
  • LU: «gibt die Listen unverzüglich dem Komitee zurück»
  • SG: «gibt Bogen und Karten so rasch als möglich zurück»
  • TG: «sendet die überprüften Listen unverzüglich zurück»
  • UR: «Danach gibt sie die Listen unverzüglich den Absendern zurück.»

Drei Kantone (JU, SH, ZG) sehen keine gesetzlichen Vorgaben zur Bescheinigungsfrist für die Gemeinden vor.

Variante «Verfallende Bescheinigung» (Uri / Schaffhausen)
Zwei Kantone (UR, SH) kennen bei der Volksinitiative eine zusätzliche, einschränkende Vorschrift für die Bescheinigung: Sie darf zum Zeitpunkt der Einreichung bei der Staatskanzlei höchstens zwei Monate alt sein, ältere Bescheinigung verfallen, wodurch solche Unterschriften ungültig werden. In diesen zwei Kantonen (wie auch in fünf weiteren: AR, BL, OW, SZ, ZG) existiert dafür keine Sammelfrist: Für Volksinitiativen kann hier unbeschränkt lange gesammelt werden.

Variante «Brutto-Eingangsbestätigung bei Engpässen» (Neuenburg)
In Neuenburg gilt grundsätzlich ebenfalls das Modell «keine Frist für die Gemeindekanzleien» – jedoch mit einem wesentlichen Unterschied: Falls die Gemeinde die Bescheinigung der Unterschriften nicht vor dem Einreichungsdatum erteilen kann, bestätigt sie dem Komitee den Eingang der Unterschriftenlisten und die provisorische Anzahl der Unterschriften.
Können also dem Komitee nicht rechtzeitig vor Ablauf der First die Unterschriftenlisten bearbeitet retourniert werden, so wird ihm umgehend eine Empfangsbestätigung ausgestellt. Diese «certificats de leur dépôt auprès des Conseils communaux» können sodann als Substitution zusammen mit den weiteren Unterschriftenlisten bei der Staatskanzlei eingereicht werden.

Modell «Fixe Frist für Gemeindekanzleien» (Nidwalden / Solothurn / Wallis)
In drei Kantonen bestehen fixe Fristen, während denen die Gemeindekanzleien die Bescheinigungen auszustellen haben: In Nidwalden «gibt [die zuständige Gemeindekanzlei] die Bogen binnen dreier Tage zurück», während in Solothurn «die Behörde die Unterschriftenliste spätestens nach 10 Tagen den Einreichenden zurückzugeben [hat]».
Im Wallis müssen die Listen «innert einer Frist von acht Tagen dem Absender zurückgegeben werden». Doch «ist der Gemeindepräsident nicht in der Lage, die Unterschriften fristgemäss zu bescheinigen, so vermerkt er dies, unter Angabe des Eingangsdatums, auf der Unterschriftenliste.»

Tabelle Bescheinigung Getrennte Phasen

Verfahren «Bescheinigung vor Einreichung / Getrennte Phasen für Sammlung sowie Bescheinigung/Einreichung»

 

Verfahren «Getrennte Phasen für Sammlung sowie Bescheinigung/Einreichung»
In vier Kantonen findet zwar die Bescheinigung ebenfalls vor der Einreichung bei der Staatskanzlei statt; die Komitees müssen auch hier selbst um die Zustellung der Unterschriftenlisten an die Gemeinden bemüht sein. Für die Bescheinigung der letzten Unterschriften wird den Komitees und Gemeinden jedoch eine separate und (ausser in AI) zusätzliche Frist eingeräumt. Während jener zweiten Phase dürfen natürlich keine weiteren Unterschriften mehr gesammelt oder eingereicht werden.
Das Verfahren «getrennte Phasen» bedeutet nicht, dass erst kurz vor der zweiten Phase die Unterschriftenlisten überhaupt den Gemeinden zugestellt werden dürfen – dies ist von Beginn an möglich, ja geradezu sinnvoll und Usanz. Die Zusatzfrist von einigen Wochen erlaubt jedoch, auch jene in den letzten Tagen der regulären Sammelfrist erlangten Signaturen noch verwerten zu können, so wie es schliesslich der Intention der Unterzeichnenden entspricht.
Man könnte nun hervorbringen, es bestehe hier die Gefahr, dass dennoch in der Nachfrist zusätzliche Unterschriften gesammelt würden, um hierdurch die effektive Sammelfrist um ein paar Wochen zu verlängern. Diese Sorge ist jedoch unbegründet, da die Gemeindekanzleien nur jene Unterschriftenlisten überhaupt in Betracht ziehen, welche rechtzeitig, also bis zum Ende der eigentlichen, primären Sammelfrist bei ihnen eintreffen. Später, also erst in der Nachfrist eintreffende Listen werden als ungültig erachtet.

Modell «Rollende Bescheinigungsfrist für Gemeindekanzleien» (Bern)
Der Kanton Bern kennt eine rollende Bescheinigungsfrist für die Gemeinden: «Die Unterschriftenbogen und -karten sind mit der Bescheinigung spätestens drei Wochen nach dem Eingang den Einreichern zurückzusenden.» Im Gegensatz zum Modell «Fixe Frist für Gemeindekanzleien» stoppt diese Frist jedoch nicht mit dem Ende der Sammelfrist, sondern läuft über diese hinaus. Denn ausschlaggebend ist, dass (im Fall des Referendums) «die Unterschriftenbogen und -karten spätestens drei Monate nach der Veröffentlichung des Erlasses oder Beschlusses […] dem Stimmregisterführer der […] Gemeinde […] eingereicht werden [müssen]» – und nicht bereits bei der Staatskanzlei.
Darauf erst «[müssen] spätestens 30 Tage nach Ablauf der Referendumsfrist die Unterschriftenbogen und -karten mit den Stimmrechtsbescheinigungen […] der Staatskanzlei […] übergeben werden». Bei der Volksinitiative wird das gleiche Verfahren angewandt, wobei die Sammelphase doppelt so lange (6 Monate) dauert.
Genau genommen besteht das Berner Modell also sogar aus drei Phasen:

  1. Sammelfrist, bis an deren Ende alle Unterschriften den Gemeinden zugestellt werden müssen (Referendum max. 3 Monate; Volksinitiative max. 6 Monate).
  2. Nachfrist, in welcher die Gemeinden die letzten Unterschriften bescheinigen und den Einreichern zurücksenden; entspricht der auch vorher geltenden Bescheinigungsfrist für die Gemeinden (max. 3 Wochen).
  3. Frist zur Einreichung aller Unterschriftenlisten bei der Staatskanzlei (max. 30 Tage ab Ende der Sammelfrist).

Modell «Bescheinigungsfrist für Gemeindekanzleien ab Sammelende» (Waadt)
In der Waadt wird ein sehr ähnliches Verfahren angewandt wie im Kanton Bern. Abgesehen von der Länge der Fristen unterscheidet es sich bloss dahingehend, dass die Bescheinigungsfrist für die Gemeinden erst ab Ende der Sammelphase gilt: «Dans les quinze jours au plus tard suivant l’échéance du délai de dépôt, les listes de signatures attestées doivent être retournées par la municipalité au comité d’initiative.» Werden bereits während der Sammelphase frühzeitig Listen zur Bescheinigung eingereicht, so unterliegen diese noch keiner speziellen Regelung.

  1. Sammelfrist, bis an deren Ende alle Unterschriften den Gemeinden zugestellt werden müssen (Referendum max. 40 Tage; Volksinitiative max. 4 Monate).
  2. Nachfrist, in welcher die Gemeinden die letzten Unterschriften bescheinigen und dem Komitee zurücksenden (max. 15 Tage).
  3. Frist zur Einreichung aller Unterschriftenlisten bei der Staatskanzlei (max. 3 Wochen ab Ende der Sammelfrist).

Modell «Aufbewahrung und Weiterleitung an Staatskanzlei durch Gemeinden» (Tessin)
Das «Tessiner Modell» zeichnet sich zunächst dadurch aus, dass «die Initianten auf den Gemeindekanzleien die Unterschriftenliste hinterlegen [können], damit diese den Stimmbürgern während den Öffnungszeiten der Gemeindeverwaltung zur Verfügung steht».
Werden dann während der Sammelphase Unterschriftenlisten zur Bescheinigung an die Gemeinden eingereicht, so verbleiben diese dort und werden nicht an die Komitees zurückgesandt. Diese können die Listen jedoch auf Wunsch bei den Gemeinden wieder abholen.
Die finale Einreichung wird schlussendlich differenziert gehandhabt: Bereits bescheinigte «Unterschriftenlisten müssen von den Initianten bis spätestens um 18.00 Uhr des letzten Tages der Unterschriftensammlung auf der Staatskanzlei eingereicht werden».
Die Listen können aber auch bis zum gleichen Zeitpunkt bei den jeweiligen Gemeindekanzleien eingereicht werden, sofern sie nicht sowieso bereits dort aufbewahrt sind. Wurden die Listen durch die Initianten also «nicht zurückgeholt, so sendet die Gemeindekanzlei diese innert fünf Tagen direkt an die Staatskanzlei, sofern sie vor 18.00 Uhr des letzten Tages der Unterschriftensammlung eingereicht wurden».

Modell «Sperrfirst innerhalb Sammelfrist» (Appenzell Innerrhoden)
Im Landsgemeindekanton Appenzell Innerrhoden existiert keine Volksinitiative, jedoch ein fakultatives Finanzreferendum, welches 200 Stimmberechtigten erlaubt, bestimmte Grossratsbeschlüsse der Landsgemeinde zu unterstellen. Die Referendumsfrist beträgt 30 Tage.
Speziell ist sodann das Verfahren zur Stimmrechtsbescheinigung: «Die Referendumsbogen und Karten sind spätestens drei Tage vor Ablauf der Referendumsfrist dem zuständigen Stimmregisterführer zur Beglaubigung einzureichen. Der Stimmregisterführer hat auf dem Bogen oder der Karte zu beglaubigen, dass das Stimmrecht der Unterzeichner in kantonalen Angelegenheiten im Zeitpunkt der Unterzeichnung bestand.»
Die Sammelfrist wird hier also nicht bloss de facto, sondern explizit von 30 Tagen auf deren 27 verkürzt, wobei den Gemeinden keine zeitlichen Vorgaben zur Bescheinigung gemacht werden. Gleichsam sind «die Bogen und Karten mit den Referendumsbegehren innert der Referendumsfrist der Ratskanzlei einzureichen».

Tabelle Bescheinigung Rest

Modell «Bescheinigung nach Einreichung durch Staatskanzlei» /
Modell «Bescheinigung vor oder nach Einreichung» / Landsgemeinde

 

Modell «Bescheinigung nach Einreichung durch Staatskanzlei» (Appenzell Ausserrhoden / Basel-Stadt  / Freiburg / Genf / Obwalden / Zürich)
In einigen Kantonen muss das Komitee die Unterschriftenlisten nicht vorab zur Bescheinigung an die Gemeinden senden. Stattdessen werden am Ende der Sammlung die Signaturen direkt und gesamthaft an die Staatskanzlei gesandt, welcher sodann diese Aufgabe obliegt. Den Gemeinden wird hierfür keine bestimmte Bescheinigungsfrist auferlegt (Ausnahme: FR).
Im Kanton Zürich «[lässt] die Direktion so viele Unterzeichnungen durch die Stimmregisterführenden auf ihre Gültigkeit hin prüfen, wie für das Zustandekommen der Initiative erforderlich ist», wodurch der Anreiz verkleinert wird, allzu viele Unterschriften über dem notwendigen Quorum einzureichen.

Variante «Fixe Frist für Gemeindekanzleien » (Freiburg)
Innerhalb des Verfahrens «Bescheinigung nach Einreichung» kennt der Kanton Freiburg als einziger eine fixe Bescheinigungsfrist für die Kommunen. So haben die «Gemeinden 20 Tage Zeit, um die Unterschriftenbogen zu prüfen und sie der Staatskanzlei zur Auszählung zurückzuschicken».

Varianten «Zentrale Bescheinigung» und «ausgesetzte Referendumsfrist» (Genf)
Im Kanton Genf kommt – als einziger Stand überhaupt – ein zentralisiertes Bescheinigungsverfahren zum Zug, da hier die kommunalen Stimmregister zusammengelegt und dem kantonalen Service des votations et élections zugeführt wurden. Dort sind schliesslich die Volksbegehren auch innerhalb der Sammelfrist einzureichen. Aufgrund dessen ergibt sich für die Komitees ein weiterer, schweizweit einzigartiger Vorteil: Die Unterschriftenlisten müssen hier nicht mit einer je einzigen politischen Gemeinde bezeichnet werden, aus welcher alle Unterzeichnenden der Liste stammen. Stattdessen können auf jedem Bogen alle Stimmberechtigen in kantonalen Angelegenheiten unterzeichnen.
Ein zweites Novum wurde mit der neuen Kantonsverfassung eingeführt: Die weiterhin bloss 40-tägige Referendumsfrist wird künftig während den Sommer- und den Weihnachtsferien ausgesetzt: «Ce délai est suspendu du 15 juillet au 15 août inclus et du 23 décembre au 3 janvier inclus.» Die Frist kann sich somit, wenn sie beispielsweise zwischen dem 5. Juni und 15. Juli beginnt, auf total 72 Tage verlängern.

Modell «Bescheinigung vor oder nach Einreichung» (Basel-Landschaft / Basel Stadt / Schwyz)
Die Kantone Basel-Landschaft, Basel-Stadt  und Schwyz kennen ein Kombinationsmodell: So steht den Komitees sowohl das Verfahren «Bescheinigung vor Einreichung/Einheitliche Phase» wie auch das Verfahren «Bescheinigung nach Einreichung durch Staatskanzlei» zur Verfügung.

Dieser Beitrag basiert auf der Vernehmlassungsantwort des Autors zum Entwurf einer Teilrevision des Bundesgesetzes über die politischen Rechte vom 8. März 2013, die hier integral abgerufen werden kann.