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Wie die Schweiz das Panaschieren lernte

1918 stimmte die Schweiz der Einführung des Proporz zu. Wie aber kam sie auf das konkrete Verfahren zur Umsetzung dieses Prinzips? Wo liegen die Wurzeln von Kumulieren und Listenverbindungen? Eine Spurensuche in den historischen Gesetzen und Debatten.

Wie die Schweiz zum Proporzsystem kam, haben wir an dieser Stelle bereits beschrieben. Doch wie wir gesehen haben, gibt es verschiedene Möglichkeiten, wie bei Wahlen die Stimmen (einigermassen) proportional auf die Parteien verteilt werden können. Gleichwohl sind die Proporzwahlsysteme in den Kantonen sowie jenes für die Nationalratswahlen einander recht ähnlich. Wie kam man zu genau diesem System?

Eine wichtige Rolle bei der Einführung des Verhältniswahlrechts spielte bekanntlich der Kanton Genf, wo die Association réformiste sich bereits ab 1865 für ein gerechteres Wahlsystem starkmachte. Ernest Naville, der Gründer der Vereinigung, sah zu Beginn das sogenannte Systeme Hare (Single Transferable Vote) als Lösung. Dabei handelt es sich im Prinzip um ein Mehrheitswahlsystem, mit der Besonderheit, dass die Wähler die Kandidaten nach Präferenz ordnen können und Minderheitsparteien dadurch bessere Chancen haben.

Schliesslich setzte die Association réformiste genevoise auf das System des Listenproporz – eher aus pragmatischen Gründen als aus Überzeugung, wie Dominique Wisler in La démocratie genevoise schreibt.[1] Denn, so befand Naville, die Parteien seien in Genf bereits derart dominant, dass es sinnvoll sei, die Sitze gemäss Parteistärken zu verteilen.

Kandidaten wählen, nicht nur Parteien

Im System des Listenproporzes stellt sich zunächst die Frage, wie die Sitze auf die Listen verteilt werden. Hier tendierten sowohl die Association réformiste wie auch der 1876 gegründete Schweizerische Wahlreformverein früh zum Divisorverfahren mit Abrunden, das international unter dem Namen seines Erfinders D’Hondt und in der Schweiz unter dem Namen des vermeintlichen Erfinders Hagenbach-Bischoff bekannt ist. Dieses System bevorzugt tendenziell grosse Parteien, was aber, soweit ersichtlich, nicht zu grossen Diskussionen Anlass gab. Offenbar erschienen den Proporzbefürwortern die Verzerrungen des Hagenbach-Bischoff-Systems vernachlässigbar im Vergleich zu den Verzerrungen des Mehrheitswahlrechts.

Wie werden die Stimmen gezählt? Und wie in Sitze umgerechnet?Stimmenzähler bei der Arbeit (Aufnahme von 1936). Quelle: Parlamentsdienste

Viel mehr zu reden gab ein anderer Aspekt: Der Listenproporz verteilt die Stimmen auf die Parteien gemäss ihrer jeweiligen Stärke. Was aber ist mit den einzelnen Kandidaten? Die Proporzbefürworter waren sich einig, dass die Wähler nicht nur ihre Präferenz für eine Partei ausdrücken können sollten, sondern auch für einzelne Kandidaten. Aber wie?

Eine Übersicht der Association réformiste genevoise aus dem Jahr 1890[2] listet nicht weniger als zehn unterschiedliche Verfahren auf – darunter geschlossene Listen, Möglichkeit des Streichens ohne Panaschieren, Streichen mit Panaschieren, beschränktes Kumulieren oder unbeschränktes Kumulieren. Die letzte Variante bevorzugte die Association réformiste. Unter diesem System kann ein Kandidat so oft auf den Wahlzettel geschrieben werden, wie Sitze zu besetzen sind (Streichen und Panaschieren sind ebenfalls erlaubt).

Als im Tessin kurz nach der Publikation des Hefts am 11. September 1890 die konservative Regierung gestürzt wurde und der Kanton im Chaos zu versinken drohte, intervenierte die Eidgenossenschaft. Sie sandte Truppen in den Südkanton und setzte Oberst Arnold Künzli als Kommissär ein, der vorübergehend die Regierungsgeschäfte übernahm. Er setzte eine Volksabstimmung für den 5. Oktober an, in der sich die Tessiner Stimmberechtigten im Grundsatz für eine Totalrevision der Verfassung aussprachen. Da sich der Konflikt insbesondere am verzerrenden Wahlsystem entzündet hatte, galt es, für die Wahl des Verfassungsrats ein faireres Verfahren zu finden. Die Abordnung des Bundesrats wollte diesen Entscheid zunächst den Tessiner Parteien überlassen, wobei sie ihnen die Broschüre der Genfer Reformer als Inspiration zukommen liess, ebenso wie eine Untersuchung des Statistischen Bureaus, das die Auswirkungen des Proporz auf die Sitzverteilung berechnet hatte.

Als sich Konservative und Liberale nicht auf ein neues Wahlsystem einigen konnten, machte Künzli am 21. November 1890 schliesslich doch einen konkreten Vorschlag für die Einführung der Verhältniswahl. Als Verfahren schlug er jenes mit der Möglichkeit des Streichens, aber ohne Panaschieren oder Kumulieren vor. Dieses wurde in der Genfer Broschüre als «la plus simple et la plus facile» bezeichnet. Am folgenden Tag stimmten die konservative und die liberale Abordnung dem Vorschlag mit einer kleinen Änderung bei der Wahlkreiseinteilung zu. Für die Zuteilung der Mandate auf die Listen kam das Restzahlverfahren (Hare-Niemeyer) zur Anwendung, welches heute unter anderem für die Verteilung der Nationalratssitze auf die Kantone Anwendung findet.

Die Anwendung des Verfahrens bei der Wahl zum Verfassungsrat am 11. Januar 1891 endete wieder im Streit, was allerdings nicht die Schuld des neuen Wahlsystems war. Die konservative Partei stellte in den Wahlkreisen jeweils mehrere Listen auf, offenbar mit der Erwartung, dass diese Listen mit ihren Restzahlen insgesamt mehr Sitze holen würden als eine einzelne konservative. Bereits dieser Plan zeigt, dass die politischen Akteure mit dem Proporz noch nicht vertraut waren, denn eine solche Strategie resultiert ebenso häufig in einem Sitzverlust wie in einem Sitzgewinnin. Dennoch fürchteten die Liberalen, von den Konservativen übervorteilt zu werden, und boykottierten die Wahl, so dass diese einen rein konservativen Verfassungsrat hervorbrachte.[3]

Dieser verankerte das Verhältniswahlsystem für die Wahl des Parlaments in der Verfassung, mit der wesentlichen Neuerung, dass das Panaschieren explizit erlaubt wurde. Das in der Folge vom Grossen Rat beschlossene neue Wahlgesetz sah deshalb den Wechsel von der Listenstimmenkonkurrenz zur Einzelstimmenkonkurrenz vor.

Die Broschüre der Association réformiste genevoise hatte bei dieser Variante vorgesehen, dass leere Zeilen auf dem Wahlzettel verfallen. Das hat zur Folge, dass Wähler, die mehr Kandidaten streichen als hinzufügen, automatisch an Stimmengewicht verlieren. Auch sind die Parteien faktisch gezwungen, vollständig gefüllte Listen einzureichen. Das Tessiner Gesetz fand hier eine sinnvollere Variante, die sich in der Folge schweizweit durchsetzte: Leere Zeilen wurden einfach als Stimmen für jene Liste gezählt, die auf dem Kopf des Wahlzettels stand. Ähnliche Lösungen wählten die Kantone Neuenburg und Genf, die den Proporz kurz nach dem Tessin 1891 beziehungsweise 1892 einführten.

Gesetze mit Kinderkrankheiten

Die Verfahren für die Zuteilung der Sitze auf die Listen waren zunächst noch ziemlich rudimentär (obschon mit dem Vorschlag von Hagenbach-Bischoff eigentlich ein elegantes und praxistaugliches System vorlag). So legten die ersten Gesetze im Tessin, in Neuenburg, Genf, Zug und Schwyz die Verteilungszahl fest, indem einfach die Zahl der Stimmen durch die Zahl der Sitze im betreffenden Wahlkreis (statt durch die Zahl der Sitze plus 1, wie im Vorschlag von Hagenbach-Bischoff) geteilt wurde. Dadurch wurden in der Praxis weniger Sitze in der ersten Verteilungsrunde zugeteilt. Stossend war das vor allem deshalb, weil die verbleibenden Restmandate in den meisten Kantonen dann einfach der respektive den grössten Liste(n) gegeben wurden und der Proporz somit deutlich zugunsten der grossen Parteien verzerrt wurde.[4] Genf vermied diese Verzerrung, indem auf die grössten Reste abgestellt wurde. 1906 ging der Kanton zum Hagenbach-Bischoff-Verfahren über.

Mit der Einführung der Verhältniswahl in Basel-Stadt 1905 fand die Möglichkeit des Kumulierens erstmals Anwendung in der Praxis. Das Gesetz sah vor, dass ein Name bis zu dreimal auf einer Liste stehen darf. Bis heute ist Basel-Stadt der einzige Kanton, der das dreifache Aufführens eines Kandidaten erlaubt, während in allen anderen ebenso wie bei Nationalratswahlen nur das einmalige Kumulieren zulässig ist (wenn es denn überhaupt möglich ist).[5]

Der Bund als Vorbild

Eine weitere Innovation brachte die Einführung des Proporz auf Bundesebene 1918 beziehungsweise das entsprechende Gesetz von 1919. Dieses liess nämlich erstmals Listenverbindungen zu. Diese Möglichkeit war 1887 erstmals in Belgien und 1896 von Hagenbach-Bischoff für die Schweiz vorgeschlagen worden.[6] Der Bundesrat nahm sie in seinem Gesetzesvorschlag vor allem deshalb auf, um es den Parteien insbesondere in grossen Kantonen zu ermöglichen, mit regionalen Listen anzutreten.[7] Dass Listenverbindungen auch zwischen verschiedenen Parteien abgeschlossen werden könnten, um dem Proporzglück auf die Sprünge zu helfen, betrachtete die Regierung mit Skepsis, beliess die Bestimmung aber trotzdem in ihrem Vorschlag.

In den Räten gab dieser Punkt überraschenderweise kaum zu Reden. Hier drehten sich die Diskussionen vor allem um die Möglichkeit des Kumulierens, die der Bundesrat wie auch der Nationalrat zunächst ausschliessen wollte – unter anderem mit dem Argument, dass dadurch die Macht der Parteien auf Kosten der Wähler ausgedehnt würde, da erstere ihren bevorzugten Kandidaten durch Vorkumulieren Sitze sichern könnten. Ebenfalls wollte der Nationalrat zusammen mit dem Proporz den Stimmzwang einführen. Möglicherweise standen dahinter taktische Überlegungen seitens der Freisinnigen, die hofften, dass das Gesetz mit diesem Zusatz versehen in einer Referendumsabstimmung Schiffbruch erleiden würde.[8] In beiden Punkten stellte sich jedoch der Ständerat gegen die grosse Kammer, die schliesslich einlenkte. Im Februar 1919 – in einer eigens einberufenen Sondersession und nur gerade vier Monate nach der Volksabstimmung über die Einführung des Proporz – stimmten beide Räte dem Gesetz einstimmig zu.

Das Bundesgesetz hatte Vorbildcharakter. Es sollte die kantonalen und kommunalen Proporzregeln massgeblich prägen, wie dies in den Ratsdebatten bereits erwartet worden war. So hatte der St. Galler Konservative Emil Grünenfelder im Nationalrat erklärt: «Wir haben hier ein Gesetz von ungeheurer Tragweite zu machen, ein Gesetz, das für alle Kantone der Eidgenossenschaft gelten und als Vorbild auch für die Kantone und grösseren Gemeinden dienen wird. Denn es wird wohl kaum angehen, dass man in einem und demselben Staatswesen mehrere Proporzgesetze nach verschiedenen Systemen hat.» Tatsächlich haben in der Folge z.B. die meisten Kantone, in denen der Proporz zur Anwendung kommt, die Möglichkeit des Kumulierens und des Panaschierens eingeführt. Auch das Prinzip der Einzelstimmenkonkurrenz hat sich durchgesetzt, ebenso über weite Strecken das Sitzzuteilungsverfahren nach Hagenbach-Bischoff – zumindest bis in der jüngeren Vergangenheit. Demgegenüber sind die Kantone in der Frage der Listenverbindungen geteilt. (Siehe dazu auch die Übersicht über die politischen Systeme der Kantone.)

Wahlsysteme sind nie statisch oder in Stein gemeisselt. Sie entwickeln sich fort, sei es wegen Veränderungen des Rechtsempfindens in der Gesellschaft, sei es dank neuer technischer Möglichkeiten. Das zeigen gerade die Diskussionen der letzten Jahre über die Verfassungskonformität kantonaler Proporzsysteme. Gleichwohl lässt sich sagen, dass die Weichenstellungen in den Anfangszeiten des Verhältniswahlrechts seine Anwendung bis heute prägen.


[1] Dominique Wisler (2008): La démocratie genevoise, S. 90.

[2] Association réformiste genevoise (1890): Étude comparée des différentes méthodes de représentation proportionnelle, deuxième édition.

[3] Emil Klöti (1901): Die Proportionalwahl in der Schweiz. Geschichte, Darstellung und Kritik, S. 42-44.

[4] Das Tessin war erst 1891 zu diesem unfaireren Modell übergegangen, nachdem man – wie erwähnt – für die Wahl des Verfassungsrats noch das simple Restzahlverfahren angewendet hatte.

[5] Nach der Einführung des Proporz im Kanton Zug 1894 sah die Verordnung des Regierungsrats sogar die Möglichkeit des unbeschränkten Kumulierens vor. Bei der Umsetzung auf Gesetzesstufe entschied sich der Kantonsrat 1896 jedoch dafür, die Listenstimmen- statt der Einzelstimmenkonkurrenz anzuwenden und die Möglichkeit des Kumulierens fallenzulassen.

[6] Klöti 1901, S. 402f.

[7] Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend die Wahl des Nationalrates nach dem Grundsatze der Proportionalität vom 26. November 1918, S. 125.

[8] Alfred Kölz (2004): Neuere Schweizerische Verfassungsgeschichte. Ihre Grundlinien in Bund und Kantonen seit 1848, S. 729.

Littérature napoléonienne – Buchempfehlungen 2018

Auf das endende Jahr 2018 hin hat die «Napoleon’s Nightmare»-Redaktion ihre persönlichen Buchempfehlungen zusammengetragen. Die Publikationen betreffen die Bundesstaatsgründung, die Landsgemeinde, den Frühsozialismus, das Volksinitiativrecht, den Parlamentarismus, digitale und sterbende Demokratien sowie diverse Aspekte des Völkerrechts.

Von Claudio Kuster und Lukas Leuzinger

 

Rolf Holenstein: Stunde Null – Die Neuerfindung der Schweiz 1848 – Die Privatprotokolle und Geheimberichte (Echtzeit)
Vor 170 Jahren wurde die Schweizer Bundesverfassung in Kraft gesetzt. Sie war zur damaligen Zeit ein Pionierwerk und ist in ihrer Grundstruktur bis heute weitgehend unverändert geblieben. Dabei war sie in relativ kurzer Zeit erarbeitet worden. Weniger als zwei Monate brütete eine Kommission aus Vertretern aller Kantone (ausser Neuenburg und Appenzell Innerrhoden) über die Ausgestaltung des neu zu schaffenden Bundesstaats. Der Entwurf wurde anschliessend von der Tagsatzung mit kleineren Änderungen angenommen. Was geschah in dieser Zeit von Februar bis April genau, in denen grundlegende Entscheide über Wesen und Zukunft des schweizerischen Bundesstaats gefällt wurden? Darüber wusste man bis heute relativ wenig. Die Kommission tagte hinter verschlossenen Türen, es gab nur ein anonymisiertes offizielles Protokoll.

Das Buch «Stunde Null» von Rolf Holenstein bringt nun Licht ins Dunkel. Der Historiker und Publizist hat sich den Umstand zu Nutzen gemacht, dass viele der Mitglieder der Kommission Privatprotokolle führten. Er hat sämtliche noch vorhandenen Protokolle sowie Schriftwechsel der Mitglieder mit ihren Kantonen zusammengetragen und analysiert. – Der erste Teil des Buches soll einen Überblick über die Kommissionsmitglieder geben, ist mit knapp 200 Seiten allerdings eher ein biografisches Lexikon geworden. Spannend ist vor allem der zweite Teil, der den Prozess der Verfassungsgebung nacherzählt und der sich wie ein Krimi liest. Erstaunlich ist vor allem, dass Dinge, die wir heute als selbstverständlich ansehen, mehr als einmal auf der Kippe standen, teilweise gar als historische Zufälle bezeichnet werden können. Beispielsweise das Zweikammersystem, das erst vorgebracht wurde, als die Diskussion zwischen Zentralisten und Föderalisten hoffnungslos blockiert war; oder das Wahlsystem für den Nationalrat, den zunächst eine Mehrheit in einem einzigen (!) Wahlkreis besetzen wollte (mit der Begründung, dass er ja die ganze Nation repräsentieren sollte und es für die Vertretung der Kantone den Ständerat gebe).

Anschliessend macht Holenstein einen Schritt zurück und geht auf die Denker und Geistesströmungen ein, die die Schaffung des Bundesstaats beeinflussten. Darunter finden sich bekannte Namen wie Jean-Jacques Rousseau, aber auch vergessene wie der Genfer Naturrechtler Jean-Jacques Burlamaqui, dem er eine besonders wichtige Rolle zugesteht (ob zu Recht oder nicht, sei dahingestellt). Den Abschluss bilden die Abschriften der privaten Protokolle, wo man die Verhandlungen im Detail nachlesen kann. – «Stunde Null» ist ein eindrückliches Werk, das nicht nur neue Erkenntnisse über die Zeit der Bundesstaatsgründung bringt, sondern auch die Gegenwart in neuem Licht erscheinen lässt.

Lukas Leuzinger: Ds Wort isch frii – Die Glarner Landsgemeinde: Geschichte, Gegenwart, Zukunft (NZZ Libro)
Lukas Leuzinger (Chefredaktor dieses Blogs mit Glarner Wurzeln) hat während grob eines Jahres in und um Glarus recherchiert und sich der Urinstitution Landsgemeinde angenommen. Das daraus hervorgegangene Buch blickt zunächst im umfangreichsten ersten Teil auf die Entstehung dieser Demokratieform zurück. Hierfür muss weit zurückgeblättert werden, ins Jahr 1387 nämlich, in welchem die Glarner Landsgemeinde erstmals dokumentiert ist. Leuzinger ist sichtlich gelegen, nicht nur die Eckpfeiler der über 600-jährigen Geschichte der Landsgemeinde zu rekapitulieren, sondern die Institution, den Kanton Glarus und auch die Eidgenossenschaft in den jeweiligen geschichtlichen Kontext zu setzen, um dieses Demokratiemodell mit ihren Vorzügen und Nachteilen einordnen und nachvollziehen zu können. Wer hätte beispielsweise gedacht, dass es in Glarus bis ins 19. Jahrhundert gleich drei parallele Landsgemeinden gab – eine protestantische, eine katholische und eine gemeinsame?

Im zweiten Teil (Die Landsgemeinde heute: Demokratisches Vorbild oder undemokratisches Kuriosum?) schaut Leuzinger zunächst weit über den «Zigerschlitz» hinaus, indem er auf die gegenwärtige weltweite «Krise der Demokratie» eingeht und die Landsgemeinde quasi als Antithese gegenüberstellt. Schliesslich – Wie die Landsgemeinde funktioniert – wird auf die eigentlichen Befugnisse und Verfahren der Institution eingegangen. Leuzinger hält wenig vom Traditionalismus und Pomp rund um die Landsgemeinde. Er hebt demgegenüber besonderes zwei funktionale Aspekte hervor: Das Rederecht und das Antragsrecht. Dank letzterem kann jeder Stimmberechtigte mittels Memorialsantrag – eine Art Volksinitiative, für die bloss eine einzige Unterschrift vonnöten ist – sein individuelles Begehren auf die Traktandenliste setzen. Durch das Antragsrecht wurden immer wieder fortschrittliche Lösungen eingebracht und durchgesetzt, so ein Fabrikgesetz 1864 zum Schutz der Arbeiter und Kinder, die Einführung des Frauen- und später des Jugendlichenstimmrechts (ab 16 Jahren). – Leuzinger verhehlt aber keineswegs die Nachteile dieser Demokratieform, etwa das mangelnde Stimmgeheimnis, die Zählmethode durch Schätzen sowie die erschwerte Zugänglichkeit der Versammlungsdemokratie.

In einem kurzen dritten Teil schliesslich widmet sich Leuzinger der Zukunft der Landsgemeinde. Er geht der Frage nach, inwiefern sich die Landsgemeinde heute Reformen unterziehen könnte, um einige der genannten Nachteile zu beheben und damit als Institution langfristig vital zu bleiben. – Die Veröffentlichung ist sehr flüssig und spannend geschrieben, richtet sich an ein breites Publikum und schliesst damit eine echte Lücke. Das Buch wird durch eine Fotoreihe und neun Testimonials («Stimmen zur Landsgemeinde») von Glarner Politikern und Bürgerinnen abgerundet (siehe auch: Landsgemeinde für Nicht-Landleute). (ck)

René Roca (Hrsg.): Frühsozialismus und moderne Schweiz (Schwabe)
In seiner Reihe «Beiträge zur Erforschung der Demokratie» legt Historiker René Roca (Forschungsinstitut direkte Demokratie) den dritten Tagungsband vor, der die erste Trilogie abschliesst. Nachdem sich die beiden Vorgänger-Bände der anderen beiden grossen politischen Ideologien (des Katholizismus/Konservativismus sowie des Liberalismus) und ihres Einflusses auf die Entstehung der hiesigen direkten Demokratie angenommen haben, wird nun der unterschätzte Frühsozialismus gewürdigt.

Der Herausgeber führt zunächst in den Begriff und die Entstehung des Frühsozialismus in der ersten Hälfte des 19. Jahrhunderts ein und nimmt dabei die notwendige Abgrenzung gegen andere, spätere sozialistische Strömungen wie den Marxismus vor. Im Gegensatz zu letzterem strebten die Frühsozialisten – ihren utopischen Vorstellungen zum Trotz – keine revolutionäre Umwälzung durch das Proletariat an. Vielmehr intendierten sie genossenschaftliche Wirtschafts- und Lebensformen im Privaten zu verbreiten und damit den mit der Industrialisierung einhergehenden sozialen Probleme an der Wurzel entgegenzuwirken. – Publizist Werner Wüthrich knüpft hier an und stellt die faszinierenden frühsozialistischen Vordenker Charles Fourier und seine Schüler Victor Considerant und Karl Bürkli vor. Ihr Einfluss auf die (Zürcher und mittelbar auch schweizweite) Demokratiebewegung ab den 1860er Jahren kann kaum überschätzt werden. Bürkli – Gegenspieler von Alfred Eschers «System» – gründete nicht nur den Konsumverein (heute: Coop) und verbreitete das Genossenschaftswesen, sondern forcierte auch die revolutionär-demokratische Zürcher Verfassung 1869 mit dem ausgebauten Volksinitiativrecht. Damit nicht genug, propagierten Considerant und Bürkli schon früh das Proporzwahlsystem, das im folgenden Jahrhundert die meisten Kantonsparlamente demokratisieren sollte.

Weitere vertiefende Detailstudien stammen von den Historikern Olivier Meuwly (über den heterogenen Westschweizer Radikalismus um den Genfer Revolutionär James Fazy und den Waadtländer Radikalliberalen Louis-Henri Delarageaz) und Ruedi Brassel (über Leonhard Ragaz’ religiösen Sozialismus). Rechtshistoriker Michael Lauener schliesslich widmet sich dem Volksschriftsteller Jeremias Gotthelfs, der sich dem Kampf gegen frühsozialistische wie radikalliberale Ideen verschrieb. Dem reformierten Pfarrer widerstrebte nicht nur die Säkularisierung, sondern auch die Volkssouveränität, welcher er die «gänzliche Urteilsunfähigkeit der Menge» entgegenhielt.

Silvano Moeckli: So funktioniert direkte Demokratie (utb)
Vor Jahresfrist haben wir an dieser Stelle Silvano Moecklis Büchlein «So funktioniert Wahlkampf» empfohlen. Nach der repräsentativen Demokratie erklärt der emeritierte Professor für Politikwissenschaft nun das Funktionieren der direkten Demokratie. Der Band ist eine aktualisierte und erweiterte Wiederauflage seines vergriffenen Bands «Direkte Demokratie» der Reihe «Kompaktwissen/Rüegger» – der hierzulande wohl besten Einführung in dieses Thema.

Der Autor definiert zunächst die Begriffe des direktdemokratischen Verfahrens und führt kurz in seine historischen Ursprünge ein (Antike, Schweiz, USA, Frankreich). Danach werden die Instrumente Volksinitiative und Referendum, ihre Verfahren, Erfordernisse und Möglichkeiten für diverse Staaten umrissen. Weitere Kapitel befassen sich mit den organisierenden und partizipierenden Akteuren (Regierung, Parlament, Justiz, Parteien, zivilgesellschaftliche Gruppen usw.), Statistiken zu Verbreitung und Gebrauch der Volksrechte und natürlich viele konkrete Beispiele von Sachfragen, über die irgendwo auf der Welt befunden worden ist.

Politikwissenschafter Moeckli verhehlt im Vorwort nicht, dass er als Schweizer Bürger eine positive Grundhaltung zur direkten Demokratie hat. Denn «die Gefahr beispielsweise, dass die Anliegen von Minderheiten übergangen oder gar unterdrückt werden, gibt es in jeder Form von Demokratie, nicht nur in der direkten». Sein optimistisches Bekenntnis zu dieser Demokratieform ist durchaus spürbar und hebt sich wohltuend von den zahlreichen Volksrechte-kritischen Debatten und Publikationen der letzten Jahre ab. Nichtsdestotrotz beleuchtet Moeckli aber durchaus zahlreiche (zumindest potentielle) «Dysfunktionen» im Kontext der direkten Demokratie, etwa die Schwächung von Parteien und Parlament, die Überforderung der Stimmbürgerschaft oder die Verschärfung politischer Konflikte. Besonders heikel – zumal international stark verbreitet, nicht nur bei «Brexit» – sind insbesondere plebiszitäre Volksabstimmungen, die von der herrschenden Regierung oder Parlamentsmehrheit ausgelöst werden. Moeckli aber hält fest: «Wesensmerkmal der direkten Demokratie sind nicht Abstimmungen über Sachfragen, sondern ist der minoritäre Charakter der Auslösung einer Sachabstimmung. Ein Teil des Elektorats kann gegen den Willen der politischen Mehrheit eine Sachabstimmung auslösen.»

Goran Seferovic: Volksinitiative zwischen Recht und Politik – Die staatsrechtliche Praxis in der Schweiz, den USA und Deutschland (Stämpfli)
Rechtsvergleichende Studien der direkten Demokratie zwischen der Schweiz und Deutschland respektive den USA sind kein Novum. Den hiesigen politischen Behörden scheint es in den letzten Jahren jedoch zusehends schwerer zu fallen, Volksinitiativen in das politische System zu integrieren – so führt gerade die Umsetzung von angenommenen Volksinitiativen auf Bundesebene bekanntlich regelmässig zu Schwierigkeiten. Goran Seferovic nimmt sich deshalb im Hinblick dieser neuen Ausgangslage in seiner Habilitationsschrift diesem politisch-rechtlichen Spannungsverhältnis an, in der Hoffnung, die Praxis der US-amerikanischen Gliedstaaten (insbesondere Kalifornien und Oregon) und der Bundesländer Deutschlands für die Schweiz fruchtbar machen zu können.

Hierzu wird im ersten Kapitel in straffer Form die Entstehung und Entwicklung der direkten Demokratie in den drei Vergleichsländern rekapituliert. Spannend (wenngleich längst andernorts untersucht) ist der Export des damals neuen direktdemokratischen Instrumentariums (Referendum, Volksinitiative, Volkswahl und Abberufung von Behörden) aus der Schweiz in die USA Ende des 19. Jahrhunderts. In Deutschland ist das Volksbegehren auf Länderebene demgegenüber noch verhältnismässig jung und geriet erst nach der Wiedervereinigung 1991 in Schwung. – Das zweite Kapitel vergleicht die sogenannten Homogenitätsklauseln in den Verfassungen der drei Bundesstaaten. Damit sind die Minimal-, vor allem aber auch die Maximalanforderungen an die direkte Demokratie in den Gliedstaaten gemeint. Gerade Deutschland sticht hier mit dem Finanzvorbehalt (Volksbegehren dürfen den Finanzhaushalt nur minim belasten) sowie strengen Sammelhürden und Beteiligungs- beziehungsweise Zustimmungsquoren hervor, die den Ausbau der Volksgesetzgebung doch stark erschweren.

Kapitel 3 nimmt sich dem Antagonismus Volksinitiative–Parlament an. Dazu gehören eher bekannte Problemfelder wie die behördlichen Informationen im Vorfeld der Abstimmungen, die Finanzierung der Abstimmungskämpfe und das Gegenvorschlagsrecht des Parlaments. Erhellend sind sodann die Ausführungen über die Umsetzung und die Abänderung von angenommenen Volksinitiativen, wozu Seferovic zahlreiche Fallbeispiele aus den USA und der Schweiz vorbringt. – Das ausführliche letzte Kapitel widmet sich dem Verhältnis zwischen Volksinitiativen und Gerichten. Hier sind die unterschiedlichen Gültigkeitserfordernisse ebenso angesprochen wie die vorgängigen oder nachträglichen Kontrollen durch Behörden und Gerichte. Gerade in den US-Gliedstaaten wird die Mehrheit aller an der Urne erfolgreichen «Propositions» später durch die Gerichtsinstanzen getragen, welche wiederum eine Mehrheit der Volksentscheide kassieren. – Der Schrift fehlt teilweise der rote Faden (auch, weil einige Kapitel aus früheren Publikationen bestehen) und wirkt manchmal etwas gar Einzelfall-bezogen. Auch überzeugen die vagen Schlussfolgerungen nicht vollends. Dennoch beleuchtet die gut lesbare Schrift diverse bisher kaum beachtete Spannungsfelder des Initiativrechts.

Adrian Vatter (Hrsg.): Das Parlament in der Schweiz (NZZ Libro)
Man kann nicht sagen, dass das Parlament hierzulande eine übermässig erforschte Institution wäre. Das mag mit seiner im internationalen Vergleich eher schwachen Stellung insbesondere im Verhältnis zum Stimmvolk zusammenhängen, die ein höheres Gewicht der Abstimmungsforschung rechtfertigt. Nichtsdestotrotz erstaunt es, dass in der politikwissenschaftlichen Literatur die Bundesversammlung eher wenig Beachtung findet, von den kantonalen Parlamenten ganz zu schweigen. Adrian Vatter, Professor für Schweizer Politik an der Universität Bern, möchte mit dem von ihm herausgegebenen Buch «Das Parlament in der Schweiz» diese Lücke füllen.

Das Werk versammelt Beiträge zu verschiedenen Aspekten des Parlaments. So erfährt man, welche Faktoren die Erfolgschancen parlamentarischer Vorstösse beeinflussen, wie sich die Rollen von Parlamenten in den Kantonen unterscheiden oder wie National- und Ständerat im Rahmen von Differenzbereinigung und Einigungskonferenzen zusammenarbeiten. Interessant ist etwa die Erkenntnis von Sereina Dick, dass sich der Ständerat in der Gesetzgebung öfter durchsetzt als der Nationalrat und insbesondere Geschäften, bei denen er als Erstrat fungiert, seinen Stempel aufzudrücken vermag. Dieser Vorteil hat sich seit 2006 gegenüber früheren Zeitperioden verstärkt, während zugleich die Konfliktivität zwischen den beiden Kammern zugenommen hat. Ein spannendes Thema, das bisher kaum Beachtung gefunden hat, ist die Rolle von Gemeinderäten in kantonalen Parlamenten. Die Untersuchung Tobias Arnolds zeigt nicht nur, dass deren Anteil sich zwischen den Kantonen stark unterscheidet, sondern dass er konkrete Auswirkungen auf politische Entscheide haben kann, wie am Beispiel der Aufteilung der Sonderschulkosten zwischen Kanton und Gemeinden gezeigt wird.

Manche Kapitel basieren auf bereits bekannten Erkenntnissen, während andere bisher unerforschte Aspekte beleuchten. Zuweilen wünschte man sich zu den Auswertungen etwas mehr Einordnung; immerhin versucht Adrian Vatter im Einleitungskapitel, die Kapitel zusammenfassend zu verknüpfen, und analysiert die Ergebnisse. So ist ein lesenswertes Überblickswerk entstanden. Der Untertitel «Macht und Ohnmacht der Volksvertretung» bringt die Rolle des Schweizer Parlaments gut auf den Punkt, das trotz der in der jüngeren Vergangenheit aufgewerteten Bedeutung immer noch etwas zwischen Stuhl und Bank scheint.

Daniel Graf / Maximilian Stern: Agenda für eine digitale Demokratie – Chancen, Gefahren, Szenarien (NZZ Libro)
Eigentlich ist es paradox, dass die Schweiz bei der Entwicklung der digitalen Demokratie ziemlich abseits steht. Immerhin ist sie die direkte Demokratie schlechthin, und auch der hiesige Denk- und Forschungsplatz wäre dem Thema Digitalisierung nicht per se abgeneigt. Es sind aber Länder wie Island, Taiwan oder Estland, welche den Staat und die Partizipationsmöglichkeiten der Bürger in das digitale Zeitalter transformieren. Und selbst die regelmässig als «undemokratisch» gescholtene EU ermöglicht längst, die EU-Bürgerinitiative online zu unterzeichnen. – Derweil müht sich die Schweiz mit schwammigen E-Government-Visionen und umstrittenen E-Voting-Versuchen ab.

Campaigning-Spezialist Daniel Graf und Politologe Maximilian Stern beleuchten in ihrer «Agenda für eine digitale Demokratie» dieses Abseitsstehen und skizzieren Wege zur digitalen Evolution, wobei sie stets den individuellen Bürger und seinen Wunsch nach Mitbestimmung vor Augen haben. Das Vernehmlassungsverfahren für Gesetzesentwürfe, welches heute primär Verbände interessiert, möchten sie digitalisieren, damit jedermann frühzeitig seine Meinung zur Gesetzesvorhaben einbringen kann. Die zähen Unterschriftensammlungen für Referenden, Petitionen und Initiativen sollen vom Marktplatz in die digitale Sphäre gehievt werden. Und selbst vor dem erhabenen, papierenen Abstimmungsbüchlein machen sie nicht Halt: Dieses würden sie gerne in eine deliberative Onlineplattform transformieren, wo die Bundeskanzlei Fragen der Stimmberechtigten beantwortet und Fakten richtigstellt.

Zwischen den Kapiteln streuen die Autoren stets augenzwinkernd kurze utopisch-naive Szenarien ein, welche sich in nicht allzu ferner Zukunft ereignen könnten. Da wird etwa flugs ein virtueller 27. Kanton ausgerufen (die «République digitale»), die Bürger mittels «Fondue Score» vermessen (Ähnlichkeiten mit dem Sozialkreditsystem in einem ostasiatischen Land sind rein zufällig) oder mit der «Ciao Parlament»-Initiative gar die repräsentative Demokratie durch eine dauernde Online-Landsgemeinde ersetzt (Beppe Grillo lässt grüssen). – Das sehr angenehm zu lesende und sich nie in technischen oder rechtlichen Details verlierende Buch schliessen die optimistischen Autoren mit dem Fazit: «Die Digitalisierung ist eine Wegbereiterin zunehmend kollaborativ ausgerichteter Institutionen und Prozesse, die den Bürgerinnen und Bürgern mehr Gestaltungsspielraum und Entscheidungsmacht übertragen. Sie sind immer weniger nur Zuschauerinnen und Zuschauer am Rand der Politik, sondern können aktiv ins Geschehen eingreifen und die Agenda beeinflussen.»

Steven Levitsky / Daniel Ziblatt: Wie Demokratien sterben – Und was wir dagegen tun können (DVA)
In der jüngeren Vergangenheit gab es wahrlich keinen Mangel an Büchern, welche in schrillen Tönen von einem Zusammenbruch der Demokratie warnen oder einen solchen gar bereits in vollem Gange sehen. Der Titel des Werks von Steven Levitsky und Daniel Ziblatt lässt ähnliches erwarten. Tatsächlich sehen die beiden Politikwissenschafter durchaus besorgt auf den Zustand der Demokratie in den USA. Zum Chor der Alarmisten kann man sie aber nicht zählen (2015 schrieb Levitsky sogar ein Buchkapitel mit dem Titel «The Myth of Democratic Recession»).

«How Democracies Die» ist in erster Linie eine sachliche und überzeugende Analyse darüber, wie demokratisch verfasste Staaten (vermeintlich) plötzlich zu Autokratien werden. Der Fokus des Buches auf die USA ist insofern erstaunlich, als die Autoren keineswegs Spezialisten für US-Politik sind: Levitskys Spezialgebiet ist Lateinamerika, Ziblatt beschäftigt sich vor allem mit Europa. Dort fanden sie gewisse Muster, die zu beobachten waren, bevor Länder den Pfad der Ent-Demokratisierung beschritten. Beispielsweise untersuchten sie, wie sich Autokraten in verschiedenen Ländern verhielten, bevor sie an die Macht kamen. In allen Fällen stiessen sie auf vier typische Merkmale: Die späteren Machthaber stellten die demokratischen Spielregeln infrage, weigerten sich, ihre Gegner als legitime Mitstreiter anzuerkennen, tolerierten Gewalt oder riefen sogar dazu auf, und sie zeigten sich bereit, die Grundrechte von Kritikern, etwa gewisser Medien, zu beschneiden. Donald Trump, so Ziblatt und Levitsky, erfüllt alle vier Punkte.

Dies bedeutet noch nicht, dass das Land auf dem Weg in den Autoritarismus ist. Die Autoren betonen auch, dass es unter Trumps Präsidentschaft bisher keine Anzeichen dafür gab. Gleichwohl halten sie die US-Demokratie heute für weniger stabil als auch schon. Trump sehen sie dabei weniger als Grund des Übels denn als Symptom einer Entwicklung, die bereits seit längerer Zeit im Gang ist: die extreme Polarisierung der amerikanischen Politik und, damit einhergehend, eine schleichende Erosion demokratischer Normen. Die amerikanische Demokratie hatte in der Vergangenheit immer wieder Krisen zu überstehen. Die demokratischen Normen, so betonen Levitsky und Ziblatt, verhinderten in diesen Zeiten ein Abdriften ins Autoritäre. – In der gegenwärtigen Situation mag die amerikanische Demokratie auch ohne Leitplanken weiterfunktionieren. Die wirkliche Bewährungsprobe für die Resilienz der demokratischen Ordnung aber könnte kommen – und zwar spätestens dann, wenn die USA einer schweren wirtschaftlichen oder aussenpolitischen Krise gegenüberstehen, die alle ihre Kräfte beansprucht.

Lilliana Mason: Uncivil Agreement – How Politics became our Identity (University of Chicago Press)
Seit den 1980er und 1990er Jahren stellt die Politikwissenschaft über sämtliche etablierte Demokratien hinweg eine Abschwächung der traditionellen Parteibindungen fest. Doch während die politischen Parteien als Organisationen an Mitgliedern und Vertrauen einbüssen, ist ihre soziale Integrationskraft ungebrochen stark. So stark, dass Lilliana Mason in ihrem Buch «Uncivil Agreement» die Anhängerschaft zu einer Partei als eigenständige Identität definiert.

Mason geht von der Beobachtung einer zunehmenden Polarisierung der amerikanischen Politik aus. Sie sieht diese aber nicht in erster Linie durch unterschiedliche politische Positionen begründet. Vielmehr fühlten sich Menschen einer Partei verbunden, weil Leute wie sie diese Partei wählen. Sie stellt fest, dass sich die Parteizugehörigkeit immer stärker mit anderen Eigenschaften wie Wohnort, Hautfarbe oder Religiosität überschneidet. Die Parteien werden so von Vertretern bestimmter politischer Positionen zu Trägern einer sozialen Identität. Aufgrund von Umfragen zeigt Mason überzeugend, dass Personen, die typische Eigenschaften «ihrer» Partei aufweisen, deutlich negativere Ansichten der jeweils anderen Partei gegenüber haben – unabhängig von ihren politischen Ansichten.

Wahlen werden so von einem Wettbewerb der Ideen zu einem Kampf, bei dem es nur darum geht, dass das eigene «Team» gewinnt. Das sind keine guten Nachrichten für die amerikanische Demokratie. Denn wenn die Wähler sich nicht aufgrund von Programmen oder Leistungen für eine Partei entscheiden, sondern aufgrund ihrer Identität, werden Parteien und Kandidaten auch nicht mehr für schlechte Leistungen zur Rechenschaft gezogen.

Amy Chua: Political Tribes – Group Instinct and the Fate of Nations (Penguin Press)
Um Polarisierung geht es auch im Buch von Amy Chua, «Political Tribes». Die Jus-Professorin geht das Thema aber grundsätzlicher an. Sie zeigt aufgrund von Beispielen weltweit, wie Politik von mehr oder weniger abgetrennten, auf bestimmten Merkmalen wie Ethnizität beruhenden Gruppen geprägt wird. Sie fokussiert vor allem auf Entwicklungs- und Schwellenländer wie Irak, Vietnam oder Venezuela, um dann im letzten Teil die Frage zu stellen, ob die USA zu einem Land geworden sind, das hinsichtlich dem «politischen Tribalismus» eine beunruhigende Ähnlichkeit zu manchen dieser Länder entwickelt hat.

Wie Lilliana Mason stellt sie eine Tendenz in der amerikanischen Bevölkerung fest, sich vermehrt in abgesonderte Gruppen aufzuteilen und sich fast nur noch mit Mitgliedern derselben abzugeben. Das müssen nicht (primär) politische Gruppen sein, Chua nennt etwa Nascar-Fans oder abstruse (aber sehr populäre) religiöse Bewegungen wie jene des «Charity Gospel» als Beispiele. Dennoch haben sie oft auch ein politisches Zusammengehörigkeitsgefühl, besonders wenn es um politisch bedeutsame Merkmale wie Ethnizität, Religiosität oder sexuelle Orientierung geht. Die wichtigste «Stammesidentität» ist laut Chua indes jene des Anti-Establishment, welche Donald Trump zu seinem Wahlsieg verhalf. Diese Identität findet ihr Gegenstück in der Gruppe der aufgeschlossenen, kosmopolitischen «Citizens of the World», die ironischerweise in Sachen Stammesdenken der von ihr verspotteten nationalistischen weissen Unterschicht in nichts nachsteht.

Die verstärkte Identifizierung mit spezifischen gesellschaftlichen Gruppen vermindert laut Chua nicht nur das gegenseitige Verständnis, sondern geht vor allem auf Kosten des Zusammengehörigkeitsgefühls über die individuellen Unterschiede hinweg, welches den Kern des amerikanischen Nationalgefühls ausmache. Im Gegensatz zu Mason hält sich Chua weniger mit empirischen wissenschaftlichen Erkenntnissen auf, was eine Schwäche des Buches darstellt, und fokussiert auf die grosse Geschichte. Diese schliesst sie mit einer optimistischen Note: Sie spüre ein Bedürfnis, die Blockade des politischen Tribalismus zu überwinden, schreibt sie.

Oliver Diggelmann: Völkerrecht – Geschichte und Grundlagen – mit Seitenblicken auf die Schweiz (Hier und Jetzt)
Alleine im vergangenen Jahr hat die Schweiz 541 neue Staatsverträge abgeschlossen. Doch im Gegensatz zu «gewöhnlichen» Bundesgesetzen, haftet dem Völkerrecht etwas Intransparentes, Unkontrollierbares und letztlich Undemokratisches an. Umgekehrt, mit Blick auf Brennpunkte von der Krim über die Türkei bis nach Syrien, scheint das Völkerrecht auch nicht wirkungsvoll genug, um Menschenrechtsverletzungen und kriegerische Auseinandersetzungen zu verhindern. Oliver Diggelmann, Völkerrechtsprofessor, greift in seinem Buch dieses Unbehagen – und wohl auch breite Unwissen – über das Völkerrecht auf, um diese Rechtsordnung einem interessierten (Laien)Publikum auf sehr verständliche wie unideologische Weise näherzubringen.

In der ersten Hälfte wird die historische Entstehung und Entwicklung des Völkerrechts nachgezeichnet. Ein erster Markstein waren die Friedensverträge nach dem Dreissigjährigen Krieg 1648, als sich eine Reihe moderner Territorialstaaten herausbildete. Nach dem militärischen Patt bedurften die konfessionell getrennten Staaten eines neutralen, säkularisierten Rechts. Wichtiges (wie irritierendes) Merkmal war das «Ius ad bellum», das Recht zum Krieg, das zur Selbstverteidigung und Wiederherstellung des Friedens angerufen werden durfte. Im 19. Jahrhundert sind der Wiener Kongress, die Kolonialisierung, der Freihandel und die Schiedsgerichte die Stationen. Im 20. Jahrhundert schliesslich stehen die nach den beiden Weltkriegen erfolgten völkerrechtlichen Entwicklungswellen im Vordergrund: Der Völkerbund, der die Friedensfrage kollektivieren sollte, später die UNO inklusive Sicherheitsrat, welcher die Sanktionsgewalt zentralisierte, sowie die Menschenrechte. – Diggelmann ergänzt die einzelnen Kapitel je mit spezifischen Seitenblicken auf die Schweiz, etwa wenn sie sich schon früh als beliebter Hauptsitz für internationale Organisationen etablierte, später dafür umso zögerlicher ebensolchen (z.B. EMRK, UNO) beitreten sollte.

Der zweite Teil erläutert systematisch das Völkerrecht als Rechtsordnung. Die Unschärfen beginnen hier bereits bei den massgeblichen Rechtsquellen: Was gehört überhaupt dazu? Hat Vertragsrecht Vorrang vor Gewohnheitsrecht? Weiter werden die Völkerrechtssubjekte unter die Lupe genommen, also die Träger von Rechten von Pflichten, von den anerkannten Staaten über internationale Organisationen bis hin zum Individuum. Zur Durchsetzung des Völkerrechts dienen Sanktionen, Gegenmassnahmen und Retorsionen. Ein gerade in der Schweiz virulentes rechtspolitisches Thema ist überdies die innerstaatliche Umsetzung (und Entstehung) völkerrechtlicher Normen. Diese «Verzahnungsfrage» ist ein Abwägen zwischen völkerrechtlicher Vertragstreue und innenpolitischer Legitimation. – Diggelmann schliesst mit der Aufforderung, sich «der unangenehmen Frage zu stellen, welche demokratische Legitimation für den interdependenten Staat des 21. Jahrhunderts bei nüchterner Betrachtung überhaupt realisierbar ist». Die Substanz der Demokratie werde tendenziell dünner.

Kilian Meyer / Adrian Riklin (Hrsg.): Frau Huber geht nach Strassburg (WOZ)
Der laute und schrille Abstimmungskampf über und vor allem gegen die «Selbstbestimmungsinitiative» ist vorbei – was aber noch weit über den 25. November 2018 hinaus bleibt, ist der Sammelband «Frau Huber geht nach Strassburg». Herausgegeben von Oberrichter Kilian Meyer und «Wochenzeitung»-Journalist Adrian Riklin vereint dieser die gleichnamige Serie, die über die letzten zwei Jahren verstreut in der «WOZ» erschienen ist. Die neun Reportagen gehen langwierigen und zähen Gerichtsverfahren nach, welche bis nach Strassburg an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) gezogen wurden – allesamt mit Fallbezeichnung «X contre Suisse».

Die Beschwerdeführer werden darin aber keineswegs als anonyme Damen und Herren X. notiert, sondern werden in empathischen und eindrücklichen Geschichten portraitiert – mal ein Herr Müller, dann eine Frau Huber. Sie wehren sich hier gegen eine ungerechtfertigte, wochenlange Untersuchungshaft, dort gegen eine Busse wegen einer unterstellten Teilnahme an einer illegalen Demonstration. Andere Fälle betreffen die Kunstfreiheit, die Wehrpflichtersatzabgabe oder Verjährungsfristen. Einige Urteile sind 40 Jahre her, andere erst kürzlich gesprochen. So unterschiedlich die Sachverhalte und Rechtsprobleme auch sind, haben alle diese Fälle gemeinsam, dass mutige Rechtssuchende bis an die allerhöchste Gerichtsinstanz gelangten und dort die Schweizer Rechtsfortentwicklung massgeblich und nachhaltig prägten.

Dem Band kommt somit das Verdienst zu, dass neben den manchmal fragwürdigen Strassburger Entscheiden (Stichworte: Geschlechtsumwandlung, Namensrecht, Hausbesetzung) – auf die sich Medien und Politik jeweils genüsslich stürzen –, auch auf die positive Auswirkungen dieser «fremden Richter» und damit einhergehenden Errungenschaften für die hiesige Rechtsordnung aufgezeigt werden: Unabhängige Haftrichter, praktikable Verjährungsregeln, Meinungsäusserungsfreiheit, rechtliches Gehör. – Die Geschichten werden jeweils durch eine kleine rechtliche Würdigung abgerundet (die durchaus noch hätten erweitert werden dürfen), während in vier Zwischenkapiteln (u.a. von Regina Kiener) kurze Exkurse zur Thematik der Menschenrechte eingeflochten werden (einzig die Abstimmungspolemik von Andrea Huber von «Schutzfaktor M» wäre nicht nötig gewesen). Und besonders hervorgehoben werden muss schliesslich die äusserst attraktive Gestaltung, von der kreativen Bindung im Kartoneinband über die Illustrationen der Protagonisten bis hin zum abwechselnden Papierformat für die Zwischenkapitel. Alleine diese Äusserlichkeiten machen die Lektüre zum haptisch-optischen Hochgenuss.

Andreas Th. Müller / Werner Schroeder (Hrsg.): Demokratische Kontrolle völkerrechtlicher Verträge – Perspektiven aus Österreich und der Schweiz (Nomos/Dike/Facultas)
Die Aussenpolitik und damit insbesondere die Aushandlung internationaler Verträge sind klassischerweise eine exekutive Angelegenheit, womit jedoch ein demokratisches Defizit des Völkerrechts einhergeht. Der vorliegende Tagungsband widmet sich diesem Spannungsverhältnis mit Blick auf die Situation in Österreich und der Schweiz. Aus schweizerischer Sicht hervorzuheben sind vier Beiträge: Andreas Glaser und Carla Müller beleuchten die Mitwirkung der Bundesversammlung beim Abschluss völkerrechtlicher Verträge. Dem Parlament steht immerhin die Genehmigung solcher Verträge zu. Parallel zur fortschreitenden Internationalisierung hat sich die Bundesversammlung sukzessive weitere Mitwirkungsrechte bei den auswärtigen Angelegenheiten zurückerobert: Einerseits kommen den Aussenpolitischen Kommissionen während der Vertragsverhandlungen Informations- und Konsultationsrechte zu. Andererseits wurde die (den späteren Parlamentsbeschluss stark präjudizierende) vorläufige Anwendung von Staatsverträgen durch die Regierung eingeschränkt, indem die zuständigen Parlamentskommissionen hiergegen das Veto ergreifen können. Eine Novelle wird zudem künftig die Änderung und Kündigung von Staatsverträgen demokratisieren: Das Verfahren für den Vertragsabschluss soll auch auf Vertragsänderungen und -kündigungen angewandt werden.

Lorenz Langer wendet sich der demokratischen Kontrolle von Kompetenzübertragungen an internationale Institutionen zu. Der Staatsvertragsreferendum sei seiner Natur nach statisch und punktuell. Es richte sich bloss einmalig auf den Zeitpunkt des Vertragsabschlusses aus. Sind danach aber einmal Rechtsetzungskompetenzen an ausländische Organe abgetreten, kann das darauf fussende, sich weiterentwickelnde, «dynamische» Recht kaum mehr kontrolliert werden. Die Problematik manifestiere sich nicht nur beim EGMR, sondern insbesondere bei den bilateralen Verträgen. Zwar kann der Schweizer Souverän eine der zahlreichen «Schengen/Dublin»-Weiterentwicklungen ablehnen, doch fielen damit letztere für die Schweiz automatisch dahin. Remedur gegen diese Aushöhlung der direkten Demokratie gebe es keine.

Daniel Moeckli lotet die (völkerrechtlichen) Grenzen der Umsetzung von angenommenen Volksinitiativen aus. Er plädiert gegen irgendwelche formellen oder inhaltlichen Hürden fürs Initiativrecht, ebenso gegen eine feste Hierarchie von Völker- und Verfassungsrecht. Das Parlament habe einen grossen Spielraum bei Umsetzung von Initiativen, welche grundsätzlich völkerrechtskonform auszulegen seien. – Stephan Michel schliesslich hebt die Problematik von Soft Law hervor. Solche Regeln sind zwar rechtlich nicht verbindlich und damit nicht als völkerrechtliche Verträge zu qualifizieren, womit auch keine parlamentarische Mitsprache und Kontrolle einhergeht. Oftmals erweisen sich solche «weichen» Regeln dennoch als politisch unausweichlich. – Der erhellende Band hebt also Demokratiedefizite an diversen Orten hervor, leider aber zumeist ohne aufzuzeigen, wie die Mitwirkung des Parlaments (und des Volks) verbessert werden könnte.

Markus Müller: Religion im Rechtsstaat – Von der Neutralität zur Toleranz (Stämpfli)
Die Serie «Kleine Schriften zum Recht» möchte dem Leser die Essenz einer komplexen juristischen Materie in leicht verdaulicher Art präsentieren und dabei ein Thema auch einmal unter einem anderen Gesichtswinkel betrachten. Markus Müller, Berner Professor für Staats- und Verwaltungsrecht, ist Mitbegründer dieser Serie und beleuchtet in dieser Ausgabe das Spannungsverhältnis von Religion und Kirche auf der einen und Recht und Staat auf der anderen Seite.

Müller überrascht zunächst (etwa in Kontrast zu Lorenz Engis letztjähriger Schrift) mit seiner Kritik an der aus der Religionsfreiheit ausfliessenden Neutralität des Staats: Das Dogma wirke bei näherer Betrachtung matt und abgebleicht. Ziehe man in Betracht, dass die mit der Umsetzung betrauten staatlichen Akteure allesamt religiös geprägt seien, erscheine fraglich, ob sich religiöse Neutralität glaubwürdig umsetzen lasse. Der Staat solle daher nicht länger diesem Mythos anhängen. «Die realen Gegebenheiten legen ihm nahe, sich als tiefgreifend christlich-jüdisch geprägt zu erkennen und zu akzeptieren.» Um die Schutzziele der Religionsfreiheit besser umschreiben, wahren und durchsetzen zu können, sei es erstrebenswerter, von einer religiösen Toleranz (statt Neutralität) auszugehen. Dadurch würden Behörden und Individuen gleichermassen verpflichtet, Andersgläubigen mit Achtung, Respekt und Empathie zu begegnen. Umgekehrt müssten dabei aber auch die öffentlich-rechtlich anerkannten Kirchen vermehrt in die grundrechtliche Pflicht genommen werden.

Konsequenterweise geht Müller daher etwa mit dem Verbot der Frauenordination der römisch-katholischen Kirche hart ins Gericht: Entweder öffne sich die Kirche und lasse beide Geschlechter zu den geistlichen Ämtern zu. Oder sie verharre weiterhin in ihrer tradierten Haltung und verzichte fortan auf ihre privilegierte Stellung als öffentlich-rechtlich anerkannte Gemeinschaft (mit allen dazugehörigen, insbesondere finanziellen Vorteilen). Nur wenn der Rechtsstaat in solchen Fällen gravierender Grundrechtsmissachtung nicht weiter wegschaut, könne er glaubwürdig bleiben und dereinst auch fremden Religionsgemeinschaften, die mit unserer Rechts- und Gesellschaftsordnung konfligieren, berechtigte Vorbehalte entgegenhalten und durchsetzen.

Samuel Glättli / Marc Zollinger: Globi und die Demokratie (Orell Füssli)
Globi erkundete bereits das Schlaraffenland und den Meeresgrund, besuchte die Indianer und die Feuerwehr. Der bei Jung und Alt populäre und nie erwachsen werdende Papagei-Mensch stillt seine Neugier seit einiger Zeit aber auch in der Reihe «Globi Wissen», die aktuelle Themen kindgerecht in Sach- und Erzähltexten vermittelt. Anlässlich des 170-Jahr-Jubiläums der Bundesverfassung am 12. September 2018 reist Globi zusammen mit seiner Begleiterin Helvetia an diverse Schauplätze in der Schweiz, um mehr über die Idee der Demokratie zu erfahren.

Ausgangspunkt seiner Reise ist das Rütli, wo Globi nicht nur etwas über den Bundesbrief von 1291 erfährt, sondern auch noch Wilhelm Tell über den Weg läuft (ohne dass der Autor dabei die Mythen verklärt). Weitere Stationen sind Aarau (1798-1803 Hauptstadt der Helvetischen Republik), der Landsgemeindeort Glarus und natürlich das Bundeshaus in Bern, wo sogar Bundesrat Cassis den blauen Vogel zu einer Audienz einlädt. «Ganz ehrlich, als Kind wollte ich lieber Tramchauffeur werden», verrät ihm der Aussenminister. Anhand diverser solcher Orte und Begegnungen erfährt Globi und damit ebenso wissbegierige Kinder (ab etwa 9 Jahren), was es mit dem Bundesstaat und der Gewaltenteilung, der Viersprachigkeit, der Zauberformel oder einer Gemeindeversammlung auf sich hat. – Globi erfährt dabei freilich auch, dass nicht alle Staaten Demokratien sind, was eine Monarchie oder einDiktatur ist, dass Menschenrechte nicht überall gelten.

Speziell kinderfreundlich sind sodann Globis Besuch eines Klassenrats sowie die Ausführungen über die UNO-Kinderrechtskonvention und daraus ausfliessenden Kinderrechte. Schade einzig, dass hier nicht auf die mannigfaltigen weiteren Partizipationsmöglichkeiten für Kinder wie die Kinder-/Jugendparlamente, Petitions- und Motionsrechte oder die Jungparteien eingegangen wird. – Das von der Neuen Helvetischen Gesellschaft unterstützte und liebevoll illustrierte Kindersachbuch möge die Idee der Demokratie zu einer weiteren Generation weitertragen.

 

Siehe auch:

Littérature napoléonienne – Buchempfehlungen 2017
Littérature napoléonienne – Buchempfehlungen 2016
Littérature napoléonienne – Buchempfehlungen 2015

Littérature napoléonienne – Buchempfehlungen 2014

Proportionalere Sitzverteilung, mehr Auswahl, aber keine höhere Beteiligung: Wie sich der Doppelproporz bei kantonalen Parlamentswahlen auswirkt

Mehrere Kantone haben in den vergangenen Jahren auf Anweisung des Bundesgerichts ihr Wahlsystem geändert und den Doppelproporz eingeführt. Dagegen gibt es in Bundesbern Widerstand. Doch was hat sich mit dem neuen Verfahren eigentlich geändert? Eine Analyse gibt Aufschluss.

Der vorliegende Beitrag wurde im Dezember 2018 in der Zeitschrift «Parlament/Parlement/Parlamento» (Mitteilungsblatt der Schweizerischen Gesellschaft für Parlamentsfragen), publiziert. Eine Zusammenfassung der Analyse erschien am 11. September 2018 in der «Neuen Zürcher Zeitung».

1. Einleitung

In den vergangenen Jahren haben sieben Kantone ihr Wahlsystem geändert und das so genannte doppeltproportionale Divisorverfahren mit Standardrundung (kurz: Doppelproporz) eingeführt.[1] In den meisten Fällen kam der Anstoss dazu vom Bundesgericht, welches die zuvor angewandten Wahlsysteme als im Widerspruch zur Wahlrechtsgleichheit und damit zur Bundesverfassung taxiert hatte. Gegen die Praxis des Bundesgerichts hat sich Widerstand formiert. Die Kantone Zug und Uri[2] reichten Standesinitiativen ein und forderten, dass die Kantone mehr Spielraum erhalten sollen bei der Ausgestaltung ihres Wahlsystems. National- und Ständerat nahmen die Standesinitiativen an; die Staatspolitische Kommission des Ständerats arbeitete daraufhin eine Vorlage zur Änderung der Bundesverfassung aus. Gemäss dieser soll die Verfassung explizit festhalten, dass die Kantone «frei in der Ausgestaltung der Verfahren zur Wahl ihrer Behörden» sind.[3] Der Ständerat stimmte der Vorlage in der Frühjahrssession 2018 zu. Der Nationalrat folgte ihm in der Wintersession zunächst, hat die Verfassungsänderung dann allerdings in der Schlussabstimmung abgelehnt.[4]

Angesichts der teilweise hitzigen Debatte erstaunt, dass bisher nicht systematisch untersucht wurde, welche Auswirkungen der Doppelproporz in der Praxis eigentlich hat. Diese Lücke will der vorliegende Beitrag schliessen. Er vergleicht die Wahlergebnisse aller sieben Kantone, die das Verfahren eingeführt haben, mit der hypothetischen Sitzverteilung nach dem früheren Wahlsystem. Zudem werden die tatsächlichen Veränderungen bei der ersten Anwendung des Systems betrachtet hinsichtlich der Zahl der Listen und der Wahlbeteiligung.

2. Hintergrund

2.1. Die Praxis des Bundesgerichts

Bei der Beurteilung kantonaler Wahlsysteme stützt sich das Bundesgericht auf die Wahlrechtsgleichheit. Diese ergibt sich aus der Garantie der politischen Rechte (Art. 34 BV), welche die freie Willensbildung und die unverfälschte Stimmabgabe schützt, teilweise wird auch auf die Rechtsgleichheit (Art. 8) zurückgegriffen. Die Wahlrechtsgleichheit setzt sich gemäss klassischer Auffassung aus drei Komponenten zusammen: Die Zählwertgleichheit garantiert, dass alle Wähler gleich viele Stimmen haben («one man, one vote»); die Stimmkraftgleichheit stellt sicher, dass jede Stimme möglichst das gleiche Gewicht hat, dass also das Verhältnis der repräsentierten Bevölkerung zur Anzahl Sitze in allen Wahlkreisen möglichst gleich sein soll; die Erfolgswertgleichheit schliesslich sieht vor, dass jeder Wähler in der Praxis den gleichen Einfluss auf das Wahlergebnis hat.[5] Diese Bedingung ist verletzt, wenn Wähler kleinerer Parteien faktisch keine Chance haben, im Parlament vertreten zu sein, was namentlich bei kleinen Wahlkreisen der Fall ist. Massgebend ist dabei das natürliche Quorum, also der Stimmenanteil, den eine Partei mindestens erreichen muss, um im Parlament vertreten zu sein. In einem Wahlkreis mit 9 Sitzen beträgt das natürliche Quorum 10 Prozent. Diesen Wert erachtet das Bundesgericht bei Proporzsystemen als Maximum. Liegt das Quorum in einem Wahlkreis darüber, sieht das Gericht die Erfolgswertgleichheit verletzt und das Wahlsystem muss angepasst werden, um den Anforderungen der Bundesverfassung zu genügen.[6]

Dazu gibt es verschiedene Wege. Ein offensichtlicher ist, kleine Wahlkreise zu grösseren zusammenzulegen, die mehr Sitze und damit ein tieferes natürliches Quorum aufweisen.[7] Eine andere Möglichkeit sind Wahlkreisverbände, bei denen mehrere Wahlkreise für die Sitzzuteilung zusammengefasst werden.[8] Die Kantone, die in der jüngeren Vergangenheit zu einer Änderung ihres Wahlsystems verpflichtet wurden, haben sich jedoch alle für einen dritten Weg entschieden: den Doppelproporz. Bei diesem werden die Sitze über den ganzen Kanton hinweg auf die Parteien verteilt, sodass die gesamtkantonale Sitzverteilung die gesamtkantonalen Stimmenanteile möglichst genau abbilden; gleichzeitig werden die Sitze in den einzelnen Wahlkreisen möglichst proportional verteilt.

In Bezug auf Majorzwahlsysteme bei kantonalen Parlamentswahlen hat sich das Bundesgericht bislang zurückhaltend geäussert, obschon die Erfolgswertgleichheit (und teilweise auch die Stimmkraftgleichheit) dort stark eingeschränkt sind. In einem Urteil zum Kanton Appenzell Ausserrhoden[9] haben die Richter in Lausanne die Anwendung des Majorzsystems als zulässig erachtet, allerdings nur unter gewissen Umständen (etwa eine schwache Stellung der Parteien und die Autonomie der als Wahlkreise fungierenden Gebietskörperschaften). Eine Beschwerde aus dem Kanton Graubünden ist derzeit beim Bundesgericht hängig.

2.2. Die Kantone mit Doppelproporz-System

Bisher haben sieben Kantone den Doppelproporz eingeführt.[10] Bei den konkreten Umständen und der Umsetzung gibt es allerdings bedeutende Unterschiede. Die Kantone Aargau, Nidwalden, Schwyz, Zug und Wallis führten das System als Folge von Urteilen des Bundesgerichts ein. Zürich und Schaffhausen gingen diesen Schritt von sich aus (wenn auch im Wissen, dass das alte Wahlsystem vor Bundesgericht keinen Bestand haben würde).[11] Als erster Kanton wechselte Zürich 2007 zum Doppelproporz, und zwar als Reaktion auf ein Bundesgerichtsurteil zur Stadt Zürich fünf Jahre zuvor. Der bisher letzte Kanton, der nach dem doppeltproportionalen System wählte, war Wallis im Jahr 2017.[11a] Allerdings bildete die Grundlage damals kein Gesetz, sondern (aus zeitlichen Gründen) nur ein Dekret. Die Walliser Lösung ist auch insofern speziell, als dass der Doppelproporz nicht über den gesamten Kanton, sondern jeweils innerhalb von sechs Wahlregionen (bestehend aus jeweils einem bis drei Wahlkreisen) zur Anwendung kommt.

Interessant ist, dass fünf der sieben Kantone ein Quorum bei der Sitzverteilung kennen, womit es Kleinparteien erschwert wird, ins Parlament einzuziehen. In den meisten Fällen wurde die Sperrklausel gleichzeitig mit dem Wechsel zum Doppelproporz oder kurz danach eingeführt. Einzig im Kanton Wallis galt schon vorher ein Quorum von 8 Prozent, das beibehalten wurde.

Tabelle 1 gibt eine Übersicht über die sieben Kantone und ihre Wahlsysteme.

Tabelle 1: Übersicht über die Kantone mit Doppelproporz

Kanton Altes Wahlsystem Neues Wahlsystem Zahl der Wahl-kreise Quorum Erste Wahl mit neuem System/
jüngste Wahl
Zürich Hagenbach-Bischoff (mit Listenverbindungen) Doppelproporz 18 5% in einem Wahlkreis (zur Sitzverteilung im ganzen Kanton zugelassen) 2007/
2015
Schaffhausen Hagenbach-Bischoff (mit Listenverbindungen) Doppelproporz 6 2008/
2016
Aargau Hagenbach-Bischoff (mit Listenverbindungen) Doppelproporz 11 5% in einem Wahlkreis (zur Sitzverteilung im ganzen Kanton zugelassen) oder 3% im Kanton 2009/
2016
Nidwalden Hagenbach-Bischoff (ohne Listenverbindungen) Doppelproporz 11 2014/
2018
Zug Hagenbach-Bischoff (ohne Listenverbindungen) Doppelproporz

11

5% in einem Wahlkreis (zur Sitzverteilung im ganzen Kanton zugelassen) oder 3% im Kanton 2014/
2018
Wallis Hagenbach-Bischoff (ohne Listenverbindungen) Doppelproporz (innerhalb von Wahlregionen) 14 8% im Kanton 2017/
2017
Schwyz Hagenbach-Bischoff (ohne Listenverbindungen) Doppelproporz 30 1% in einem Wahlkreis (zur Sitzverteilung in der ganzen Wahlregion zugelassen) 2016/
2016

 

3. Auswirkungen des Doppelproporz auf die Sitzverteilung

3.1. Sitzverschiebungen infolge des Doppelproporz

Um die Auswirkungen des neuen Wahlsystems auf die Sitzverteilung zu untersuchen, wurde jeweils die jüngste Parlamentswahl unter dem Doppelproporz-System betrachtet. Dabei wurde die tatsächliche Sitzverteilung mit der hypothetischen Sitzverteilung unter dem früheren Wahlsystem verglichen. Für die drei Kantone, in denen im Hagenbach-Bischoff-System Listenverbindungen möglich waren, wurde angenommen, dass die gleichen Listenverbindungen eingegangen worden wären wie bei der letzten Wahl unter diesem System.[12] Zur Berechnung der Sitzverteilung wurde das Programm BAZI[13] verwendet.

Zunächst lässt sich feststellen, dass unter dem Doppelproporz-System im Durchschnitt etwa 10 Prozent der Sitze einer anderen Partei zufielen, als dies unter dem Hagenbach-Bischoff-System der Fall gewesen wäre. Am höchsten ist der Anteil im Kanton Schaffhausen, wo 9 von 60 Sitzen oder 15 Prozent den Besitzer wechselten. Am anderen Ende der Skala findet sich der Kanton Wallis, wo nur 8 von 130 Sitzen verschoben wurden. Das dürfte mit der Ausgestaltung des dortigen Wahlsystems zusammenhängen, da Sitzverschiebungen jeweils nur innerhalb der gleichen Wahlregion möglich sind, sowie mit dem relativ hohen Quorum von 8 Prozent, das kleine bis mittelgrosse Parteien von der Mandatsverteilung ausschliesst, sofern sie nicht mit einem Partner eine gemeinsame Liste bilden.

Zu beachten ist, dass die Sitzverschiebungen nicht immer zugunsten oder zulasten der gleichen Parteien ausfallen, sondern sich teilweise aufheben. So fielen beispielsweise der CVP im Kanton Zürich unter dem Doppelproporz 5 Sitze zu, die sie unter dem alten System nicht bekommen hätte. Allerdings kostete ihr der Doppelproporz in einem Wahlkreis auch einen Sitz. Unter dem Strich «gewann» die Partei durch den Systemwechsel also 4 Sitze.

Der Anteil von 10 Prozent der Sitze, die durch das neue System an eine andere Partei gehen, mag hoch erscheinen. Er wird aber relativiert, wenn man betrachtet, wie viele Sitze jeweils von einer Wahl zur nächsten den Besitzer wechseln, wenn das Wahlsystem nicht ändert. Bei den Nationalratswahlen 2015 etwa wechselten 22 Sitze oder 11 Prozent aller Mandate die Parteifarbe. Wenn man bedenkt, dass die Volatilität der Stimmenanteile bei diesen Wahlen eher gering war (selbst für Schweizer Verhältnisse), kann eine durch das Wahlsystem verursachte Verschiebung von 10 Prozent der Sitze kaum als Erdrutsch bezeichnet werden.

3.2. Proportionalität

Interessant ist nun natürlich die Frage, welche Parteien unter dem Doppelproporz mehr Sitze holen als unter dem alten System und auf wessen Kosten. Generell lässt sich sagen, dass grössere Parteien etwas weniger Mandate holen, während kleinere Parteien mehr Sitze erhalten. Dies erstaunt nicht: Am Ursprung der Systemwechsel standen ja die hohen natürlichen Quoren unter den früheren Verteilungsverfahren, die vor allem kleine Parteien benachteiligten. Unter dem Doppelproporz werden die Sitze (mit Ausnahme des Kantons Wallis) über den ganzen Kanton hinweg zugeteilt, was es für kleinere Parteien leichter macht, Mandate zu gewinnen. Zwar relativieren die vielerorts geltenden gesetzlichen Quoren diese Aussage, die gesetzlichen Hürden liegen aber immer noch weniger hoch als die natürlichen Quoren in einigen Wahlkreisen unter Hagenbach-Bischoff.

Daraus lässt sich allerdings nicht schliessen, dass der Doppelproporz kleinere Parteien «bevorteilen» würde. Das wird bereits klar, wenn man die Stimmenanteile der Parteien mit ihren Sitzanteilen vergleicht. Beispielsweise erhielt die SP im Kanton Schaffhausen bei den letzten Wahlen 23 Prozent der Stimmen. Unter dem Hagenbach-Bischoff-Verfahren hätte sie damit 18 von 60 Sitzen im Kantonsrat (also 30 Prozent) geholt. Unter dem Doppelproporz sind es «nur» 14 Sitze, was ziemlich genau der Stärke der Partei entspricht.

Um eine allgemeine Aussage darüber zu gewinnen, wie gut das neue Wahlsystem die Stärken der Parteien im Parlament abbildet, verwenden wir den Gallagher Index of Disproportionality. Dieser misst die Unterschiede zwischen Stimmenanteilen und Sitzanteilen aller Parteien und fasst sie in einer Zahl zusammen, wobei die Differenzen jeweils quadriert werden. Deutliche Abweichungen zwischen dem Rückhalt einer Partei unter den Wählern und ihrer Stärke im Parlament resultieren in einem höheren Indexwert.

Nimmt man den Gallagher Index als Massstab, ist der Trend in allen sieben Kantonen eindeutig: Unter dem Doppelproporz ist die Sitzverteilung deutlich proportionaler, als sie es unter dem alten Wahlsystem war beziehungsweise gewesen wäre. In allen Kantonen sank der Indexwert, zum Teil massiv. Am schwächsten war der Rückgang im Kanton Wallis, was zum einen daran liegt, dass der Doppelproporz nur innerhalb von Wahlregionen und nicht über den ganzen Kanton hinweg zur Anwendung kommt, zum anderen an der hohen 8-Prozent-Sperrklausel. Dennoch hat sich der Wert auch im Wallis mehr als halbiert. Abbildung 1 gibt eine Übersicht über die Auswirkung des Doppelproporz auf die Disproportionalität der Sitzverteilung.

Gallagher Index

Abbildung 1: Vergleich der Disproportionalität der Sitzverteilung (gemäss Gallagher Index) unter dem alten Wahlsystem (helle Balken) und dem Doppelproporz (dunkle Balken).

3.3. Gegenläufige Sitzvergebungen

Der Doppelproporz verteilt die Sitze so auf die Parteien, dass über den ganzen Kanton hinweg die Sitzanteile möglichst genau den Stimmenanteilen entsprechen. Dies hat den Nachteil, dass innerhalb der Wahlkreise die Proportionalität zuweilen relativiert wird. Wenn beispielsweise eine Partei im Kanton Schwyz in jedem Wahlkreis 5 Prozent der Stimmen holt, hat sie Anspruch auf 5 Sitze. Allerdings hat kein Wahlkreis mehr als 10 Sitze, sodass ein Anteil von 5 Prozent nirgends einen Sitzgewinn garantiert. Weil die Partei die ihnen zustehenden Sitze irgendwo erhalten muss, teilt sie ihr das System tendenziell in jenen Wahlkreisen zu, wo sie aufgrund ihres Stimmenanteils am nächsten an einem Mandat ist. Das kann dazu führen, dass eine Liste in einem Wahlkreis mehr Sitze als eine andere gewinnt, obwohl sie weniger Stimmen erhalten hat.

Allerdings können solche gegenläufigen Sitzvergebungen auch unter dem Hagenbach-Bischoff-Verfahren auftreten, sofern Listenverbindungen erlaubt sind. Ist eine Liste mit einer oder mehreren anderen verbunden, ist es möglich, dass sie dank dieser Verbindung zu einem Mandat kommt, das sonst einer anderen Liste zugefallen wäre.

Doch wie oft kommen gegenläufige Sitzvergebungen in der Praxis vor? Die Analyse zeigt, dass es sich insgesamt um ein eher seltenes Phänomen handelt. Bei den letzten sieben Wahlen unter dem doppeltproportionalen Verfahren fielen lediglich 11 von 750 Sitzen einer Liste zu, obwohl eine andere im betreffenden Wahlkreis mehr Stimmen erhalten hatte. Das entspricht einem Anteil von etwa 1.5 Prozent. Am meisten gegenläufige Sitzvergebungen, nämlich deren 3, gab es im Kanton Schwyz. Das dürfte mit damit zusammenhängen, dass es in Schwyz sehr viele und insbesondere viele kleine Wahlkreise gibt.[14] Die Stimmen, die dort nicht zu einem Sitzgewinn führen, müssen in anderen Wahlkreisen zu Mandaten für die betreffenden Parteien «verwertet» werden.

Interessant ist der Blick auf die drei Kantone, in denen unter dem alten Wahlsystem Listenverbindungen möglich waren (Zürich, Schaffhausen und Aargau). Wäre bei den jüngsten Wahlen das frühere Verfahren zur Anwendung gekommen, hätte es in zwei der drei Kantone mehr gegenläufige Sitzvergebungen gegeben, als unter dem Doppelproporz zu beobachten waren.[15] Dies relativiert die vielfach kritisierten Verzerrungen des Doppelproporz.[16]

4. Weitere Auswirkungen

4.1. Auswahl für die Wähler

Unter dem Doppelproporz sind Stimmen, die in einem Wahlkreis nicht zu einem Sitzgewinn führen, nicht verloren, sondern können der Partei anderswo zu einem Mandat verhelfen. Deshalb haben Parteien einen Anreiz, in möglichst vielen Wahlkreisen Listen aufzustellen, um Stimmen zu sammeln, die ihnen bei der Oberzuteilung helfen. Zu erwarten wäre demnach, dass insbesondere in kleinen Wahlkreisen die Zahl der eingereichten Listen zunimmt.

Der Blick auf die sieben Kantonen lässt den Schluss zu, dass dies tatsächlich der Fall ist. Interessant ist wiederum der Kanton Schwyz: Bei den letzten Wahlen unter dem Hagenbach-Bischoff-System 2012 stand in 9 der 30 Wahlkreisen jeweils nur eine Partei beziehungsweise ein Kandidat – es handelte sich ausnahmslos um Einerwahlkreise – zur Auswahl.[17] Bei den ersten Wahlen unter dem Doppelproporz waren es nur noch 2.[18] Im Durchschnitt aller Wahlkreise stieg die Zahl der antretenden Parteien von 2.6 auf 4.

In den anderen Kantonen lässt sich eine ähnliche Entwicklung feststellen. Von den sieben Kantonen, die zum Doppelproporz wechselten, verzeichneten sechs bei den ersten Wahl unter dem neuen System mehr Parteien.[19] Erstaunlich ist, dass die Zahl der Parteien selbst in Kantonen zunahm, die unter dem alten Wahlsystem Listenverbindungen erlaubt hatten (diese erleichtern kleinen Parteien tendenziell die Kandidatur). Die einzige Ausnahme ist Zürich, wo die durchschnittliche Zahl der Parteien leicht sank, was allerdings fast ausschliesslich auf die Entwicklung in den Stadtzürcher Wahlkreisen zurückzuführen ist.[20]

Ein Effekt, der sich in allen Kantonen zeigt, ist, dass vor allem in kleinen Wahlkreisen die Auswahl für die Wähler markant zunahm. Betrachtet man nur die Wahlkreise mit weniger als drei Sitzen (in allen Kantonen), war die Zahl der Parteien bei der ersten Wahl unter dem Doppelproporz im Schnitt mehr als doppelt so hoch wie zuvor.[21]

4.2. Wahlbeteiligung

Wenn die Auswahl (zumindest in den meisten Wahlkreisen) zunimmt und Stimmen einen Einfluss auf die Sitzverteilung haben, auch wenn die betreffende Partei im Wahlkreis selber chancenlos ist, erhöht sich tendenziell der Anreiz, an der Wahl teilzunehmen. Zu erwarten wäre deshalb, dass die Beteiligung (leicht) zunimmt. Ein Blick auf die Zahlen stützt diese Erwartung indes nicht. In sechs von sieben Kantonen ging die Beteiligung bei den ersten Wahlen unter dem neuen System zurück. Einzig in Nidwalden nahm sie gegenüber den vorangegangenen Wahlen minim zu.

Allerdings ist bei diesen Vergleichen zu berücksichtigen, dass die Beteiligung an kantonalen Wahlen generell rückläufig ist. Aus diesem Grund wurden die Veränderungen der Entwicklung in sämtlichen Kantonen in der gleichen Periode gegenübergestellt. Auch diese Rechnung zeigt aber keinen positiven Effekt des Doppelproporz auf die Wahlbeteiligung. In fünf von sieben Kantonen entwickelte sich die Wahlbeteiligung bei den ersten Wahlen unter dem neuen Wahlsystem schlechter als der Durchschnitt aller Kantone.[22]

Natürlich ist das Wahlsystem nur einer von mehreren (möglichen) Einflussfaktoren für die Wahlbeteiligung. Die Parteienkonkurrenz, die wahrgenommene Bedeutung des betreffenden Urnengangs, die Zugänglichkeit der Stimmabgabe oder die Demografie spielen ebenfalls eine Rolle, mutmasslich sogar eine grössere. Um den Einfluss des Wahlsystems zu identifizieren, wäre eine detailliertere Analyse nötig, die den Rahmen dieses Artikels sprengt. Zumindest lassen aber die hier erhobenen Daten den Schluss zu, dass der Doppelproporz insgesamt wohl keinen positiven Einfluss auf die Beteiligung hatte.

Interessant ist allerdings wiederum der Blick auf die kleinen Wahlkreise: Dort weist der Trend vielerorts in die andere Richtung. Während beispielsweise bei den Kantonsratswahlen 2016 im Kanton Schwyz die Beteiligung insgesamt um fast 6 Prozentpunkte zurückging, wuchs sie in den Einerwahlkreisen um rund 2 Prozentpunkte.[23] In den anderen Kantonen halten sich positive und negative Trends die Waage, wobei die Zahl der Beobachtungen dort deutlich kleiner ist (es gibt insgesamt nur 6 kleine Wahlkreise, während es in Schwyz deren 17 sind).

5. Fazit

Wahlsysteme setzen den demokratischen Anspruch in die Realität um und legen dabei unterschiedlichen Wert auf bestimmte Aspekte oder Ziele; sie beeinflussen die Parteienlandschaft[24] und sind gerade deshalb oft umstritten.[25]

Der vorliegende Artikel hat untersucht, wie sich die Einführung eines neuen Wahlsystems, konkret des Doppelproporz, in sieben Kantonen auswirkt. Der Doppelproporz gibt dem Ziel ein grosses Gewicht, dass jeder Wähler möglichst frei entscheiden und den gleichen Einfluss auf das Wahlresultat ausüben kann, unabhängig davon, in welchem Wahlkreis er wohnt und welche Partei er wählt. Ausserdem sucht er eine möglichst proportionale Verteilung der Sitze auf die Parteien sowohl im gesamten Wahlgebiet als auch in den einzelnen Wahlkreisen zu erreichen.

Die Untersuchung hat gezeigt, dass der Doppelproporz diese beiden Ziele erreicht. Zum einen wird die Erfolgswertgleichheit besser gewährleistet als unter dem Hagenbach-Bischoff-System. Zum anderen ist die Sitzverteilung deutlich proportionaler. Die konkrete Folge davon ist, dass tendenziell grosse Parteien, die im Hagenbach-Bischoff-System bevorteilt werden, unter dem Doppelproporz weniger Sitze erhalten. Man kann dies als Nachteil auffassen, wenn es darum geht, im Parlament möglichst leicht Mehrheiten zu beschaffen (wobei dies in klassischen parlamentarischen Systemen mit Regierung und Opposition wichtiger ist als in der Schweiz mit ihrem Mischsystem). Dem Anspruch eines Proporzsystems wird dieses Ergebnis aber besser gerecht.

Wie viele Sitze aufgrund des neuen Wahlsystems anders verteilt werden, hängt vom Kontext ab; im Durchschnitt der untersuchten Kantone sind es etwa zehn Prozent aller Mandate. Der Doppelproporz führt also durchaus zu Veränderungen bei der Zusammensetzung des Parlaments, aber nicht zu politischen Erdbeben.

Der Preis der genauen Abbildung der Parteistärken in der gesamtkantonalen Sitzverteilung können Abstriche bei der Proportionalität in einzelnen Wahlkreisen sein. Diese halten sich indes in Grenzen. Gegenläufige Sitzvergebungen treten lediglich bei 1.5 Prozent der Mandate auf.

Eine weitere Auswirkung des Doppelproporz besteht darin, dass die Auswahl für die Wähler insbesondere in kleinen Wahlkreisen grösser ist. In Wahlkreisen mit einem oder zwei Sitzen hat sich die Zahl der Listen, die zur Wahl stehen, im Durchschnitt mehr als verdoppelt. Hingegen lassen die Daten nicht den Schluss zu, dass der Doppelproporz zu einer höheren Wahlbeteiligung führt – die Partizipation hat im Gegenteil in den meisten Kantonen abgenommen, auch wenn der Trend in kleinen Wahlkreisen positiver ist.

Der Entscheid für ein bestimmtes Wahlsystem ist ein politischer. Bei der gegenwärtig diskutierten Frage, wie gross die Freiheit der Kantone bei der Ausgestaltung ihres Wahlrechts sein soll, geht es letztlich darum, wie weitreichend die Kompetenz der (kantonalen) Politik und wie weitgehend jene der Justiz sein soll.

Klar ist, dass das Bundesgericht den Kantonen nicht ein bestimmtes Wahlsystem vorschreiben kann. Der Vorteil des Doppelproporz besteht darin, dass er die Wahlrechtsgleichheit gewährleistet, während gleichzeitig die bestehenden Wahlkreise beibehalten werden können. Die bisherigen Erfahrungen mit dem Verfahren sind gut, die Einhaltung der Wahlrechtsgleichheit und die Proportionalität der Sitzverteilung werden damit verbessert, wie auch die vorliegende Analyse bestätigt. Die teilweise erbitterte Opposition gegen den Doppelproporz erscheint im Rückblick daher übertrieben und ist wohl zu einem wesentlichen Teil mit parteipolitischen Interessen zu erklären.[26]

 


[1] Oft wird auch vom «Pukelsheim-System» oder vom «doppelten Pukelsheim» gesprochen, nach dem Mathematiker Friedrich Pukelsheim, der das Verfahren massgeblich entwickelt hat.

[2] Der Kanton Uri hat bislang noch kein neues Wahlsystem eingeführt, muss dies gemäss Bundesgerichtsurteil vom Oktober 2016 aber bis zu den nächsten Landratswahlen im Jahr 2020 tun. Der Regierungsrat schlägt ein Mischwahlsystem vor, bei dem in den kleinsten Wahlkreisen nach dem Mehrheitswahlsystem gewählt wird und in den anderen nach dem Doppelproporz.

[3] Entwurf für einen Bundesbeschluss über die Souveränität der Kantone bei der Festlegung ihrer Wahlverfahren, BBl 2018 19.

[4] Siehe zur Entstehungsgeschichte: Claudio Kuster, «Ein ‹Bundesgesetz gegen die wahlrechtliche Beschneidung Lausannes?›», Napoleon’s Nightmare, 1. Juni 2015.

[5] Vgl. Thomas Poledna (1988): Wahlrechtsgrundsätze und kantonale Parlamentswahlen.

[6] Das Bundesgericht erachtet Verstösse gegen die Erfolgswertgleichheit unter gewissen Bedingungen als zulässig, namentlich, wenn diese durch geografische, historische, sprachliche, religiöse etc. Gegebenheiten begründet sind. Macht ein Kanton jedoch von der Möglichkeit des Doppelproporzes (oder anderer wahlkreisübergreifender Ausgleichsmassnahmen) keinen Gebrauch, lassen sich im Proporzwahlverfahren Wahlkreise, die gemessen am Leitwert eines grundsätzlich noch zulässigen natürlichen Quorums von 10 % deutlich zu klein sind, selbst dann nicht mehr rechtfertigen, wenn gewichtige Gründe wie die obengenannten für die Wahlkreiseinteilung bestehen (BGE 143 I 92 E. 5.2).

[7] Diesen Weg wählte einzig der Kanton Thurgau mit der Bezirksreform 2009.

[8] Die Kantone Luzern und Freiburg konnten auf diese Weise ihr Wahlsystem bundesrechtskonform ausgestalten.

[9] BGE 1C_59/2012 vom 26. September 2014.

[10] Auf kommunaler Ebene hat die Stadt Zürich den Doppelproporz eingeführt; er kam temporär auch im Nachgang von Gemeindefusionen etwa in den Städten Schaffhausen oder Aarau zur Anwendung.

[11] Der Kanton Schaffhausen führte den Doppelproporz 2008 im Nachgang einer Verkleinerung des Kantonsrats von 80 auf 60 Mitglieder ein.

[11a] Der Kanton Wallis wählte überdies am 25. November 2018 einen Verfassungsrat, der ebenfalls im Doppelproporz gewählt worden ist.

[12] Parteien, die unter dem alten Wahlsystem in einem Wahlkreis nicht angetreten waren, wurden nur dann einer Listenverbindung in diesem Wahlkreis zugeordnet, wenn sie überall sonst, wo sie antraten, mit der/den gleichen Partei(en) eine Listenverbindung eingegangen waren.

[13] https://www.math.uni-augsburg.de/htdocs/emeriti/pukelsheim/bazi/

[14] Siehe zur Konstellation im Kanton Schwyz auch: Claudio Kuster, «Doppelproporz Schwyz: ‹Kuckuckskinder› nicht im Sinne der Erfinder», Napoleon’s Nightmare, 2. März 2015.

[15] Man könnte dies als Argument gegen Listenverbindungen verwenden. Allerdings ist darauf hinzuweisen, dass es ohne Listenverbindungen zwar keine gegenläufigen Sitzvergebungen gegeben hätte, dafür wäre die Disproportionalität in zwei von drei Kantonen noch höher gewesen. Listenverbindungen führen also tendenziell zu einer besseren Abbildung der Parteistärken im Parlament zum Preis möglicher Verzerrungen in einzelnen Wahlkreisen.

[16] Vgl. etwa Schweizerische Bundeskanzlei, «Proporzwahlsysteme im Vergleich», Seite 18.

[17] In den meisten Fällen erhielten auch einzelne «Diverse» Stimmen. Diese Kategorie wurde als Partei beziehungsweise Kandidat gezählt, sofern sie mindestens 10 Prozent der Stimmen ausmachte.

[18] Dass es überhaupt noch Wahlkreise ohne Parteienkonkurrenz gab, hat damit zu tun, dass die Hürden, um eine Liste einzureichen, nach wie vor relativ hoch sind: Der Wahlvorschlag muss von fünf bis 25 Stimmberechtigten (je nach Wahlkreisgrösse) unterzeichnet werden – in einem Wahlkreis wie Riemenstalden (52 Stimmberechtigte) kein leichtes Unterfangen.

[19] Bei dieser Zählung wurden separate Listen, die klar mit einer bestimmten Partei assoziiert waren, dieser zugerechnet (z.B. Jungparteien-Listen oder regionale Listen).

[20] Viele Parteien traten bei den Wahlen 2003 nur in einem Wahlkreis an, teilweise handelte es sich um Spassparteien.

[21] Dieses Ergebnis dürfte für den Kanton Uri aufschlussreich sein, welcher sein Wahlsystem überarbeiten muss. Die Regierung schlägt vor, dass in Wahlkreisen mit mehr als zwei Sitzen künftig der Doppelproporz zur Anwendung kommt. In den kleinen Wahlkreisen, also dort, wo die Auswirkungen des Doppelproporz besonders relevant sind, soll hingegen weiter im Majorzverfahren gewählt werden.

[22] Der Effekt scheint nicht auf eine generelle «Demokratiemüdigkeit» in den betreffenden Kantonen zurückzuführen sein. Jedenfalls zeigt ein Blick auf die Beteiligungsraten bei nationalen Volksabstimmungen, dass diese sich in den sieben Kantonen in etwa gleich gut (beziehungsweise schlecht) entwickelte wie im Rest des Landes.

[23] Aufschlussreich ist, dass die Beteiligung dort besonders stark zulegte, wo die Zahl der kandidierenden Parteien am stärksten wuchs.

[24] Maurice Duverger (1951): Les Partis Politiques.

[25] Andrea Töndury: «Der ewige K(r)ampf mit den Wahlkreisen», in: Andrea Good, Bettina Platipodis (Hrsg.): Direkte Demokratie. Herausforderungen zwischen Politik und Recht. Festschrift für Andreas Auer zum 65. Geburtstag.

[26] Die detaillierten Zahlen, auf denen diese Analyse beruht, können hier abgerufen werden.