Wie die USA in eine Diktatur verwandelt werden könnten (nein, es geht nicht um Trump)

Die US-amerikanische Verfassung enthält ein Schlupfloch, um die Demokratie abzuschaffen – das behauptete der brillante Logiker Kurt Gödel. Das Problem: Bis heute ist nicht klar, worauf er sich genau bezog.

Der österreichische Mathematiker Kurt Gödel wurde vor allem durch seinen Unvollständigkeitssatz von 1931 bekannt. In Politik war der geniale, aber exzentrische Logiker (der starb, weil er aus Angst vor Vergiftungen aufhörte zu essen) weniger bewandert. Und doch hinterliess er auch hier seine Spuren.

1925_kurt_gödel

Kurt Gödel auf einer Aufnahme von 1925. (Foto: Wikipedia)

Gödel hatte nach dem Anschluss Österreichs ans nationalsozialistische Deutschland 1938 seine Professur in Wien verloren und war zwei Jahre später in die USA ausgewandert. Dort arbeitete er an der Princeton University und freundete sich mit Albert Einstein an. Einstein war es auch, der Gödel 1947 zusammen mit dem Ökonomen Oskar Morgenstern bei seinem Vorhaben, die US-amerikanische Staatsbürgerschaft zu erhalten, unterstützte. Diese scheiterte allerdings beinahe.

Gödel bereitete sich gewissenhaft auf die Einbürgerungsprüfung vor und studierte die Verfassung eingehend. Während des Gesprächs wurde Gödel nach seiner Nationalität gefragt. Als Gödel angab, dass er Österreicher sei, sagte der Richter beiläufig, dass in Amerika zum Glück keine Diktatur wie in Österreich entstehen könnte. Gödel widersprach und behauptete, dass es in der Verfassung der USA einen logischen Widerspruch gebe, der die Umwandlung des Staates in eine Diktatur erlaube.

Der Richter unterbrach die Ausführungen des Mathematikers allerdings schnell – was möglicherweise dessen Einbürgerung rettete, aber für die verfassungsrechtliche Debatte einen Verlust darstellt. Denn: Was genau das Schlupfloch ist, das Gödel entdeckt zu haben glaubte, ist nicht bekannt. Weder von ihm noch von Einstein oder Morgenstern sind Angaben dazu überliefert.

Spirale nach unten

Gödels Entdeckung ist deshalb zum Gegenstand von Spekulationen geworden. Die häufigste Vermutung ist, dass sich der Widerspruch auf Artikel 5 der amerikanischen Verfassung bezieht.[1] Darin ist das Verfahren zur Revision der Verfassung beschrieben. Damit eine Änderung in Kraft tritt, müssen ihr je zwei Drittel des Repräsentantenhauses und des Senats sowie drei Viertel der Gliedstaaten zustimmen.

Diese Bedingungen gelten natürlich auch für Änderungen von Artikel 5 selber. Somit könnten die Hürden für eine Verfassungsänderung gesenkt werden. Beispielsweise könnte festgelegt werden, dass eine einfache Mehrheit im Parlament genügt. Diese Mehrheit könnte anschliessend noch weitergehen und in die Verfassung schreiben, dass es keine Wahlen mehr gibt oder dass der Präsident die Verfassung per Dekret ändern kann. Von diesem Zeitpunkt an könnte der Präsident die Verfassung nach Belieben ändern und würde somit über diktatorische Macht verfügen. Selbst vermeintlich unantastbare Verfassungsgarantien sind vor dem Schlupfloch nicht sicher. So garantiert die US-Verfassung den Gliedstaaten, dass sie alle Recht auf gleiche Repräsentation im Senat hätten, dass also keine Verfassungsänderung beschlossen werden könnte, die das Prinzip der gleichen Repräsentation verletzt. Wenn man aber Artikel 5 ändern kann, kann man auch diesen Schutzmechanismus für die Gliedstaaten streichen.

Ein kurzer Weg

Nun existiert Gödels Schlupfloch nicht nur in der amerikanischen Verfassung, sondern eigentlich in jeder Verfassung, die geändert werden kann und deren Regeln zur Änderung auf sich selber anwendbar sind. Das trifft auf so ziemlich alle Verfassungen der Welt zu.[2] Eine Ausnahme bildet das deutsche Grundgesetz, das eine sogenannte «Ewigkeitsklausel» enthält. Diese legt fest, dass jede Änderung der Artikel 1 bis 20 (welche die Grundrechte und die Grundstruktur des Staates als parlamentarische Demokratie enthalten) ungültig ist. Theoretisch könnte die «Ewigkeitsklausel» ihrerseits geändert werden, was gemäss juristischer Lehre allerdings nicht zulässig wäre.

Angesichts der grundsätzlichen Abänderbarkeit aller Verfassungen erscheint Gödels These ziemlich trivial. Und sie erinnert uns daran, dass der Weg in die Diktatur juristisch gesehen kurz ist. Versperrt wird er nur von standfesten Politikern und Richtern – und von besonnenen Bürgern.

Aber wer weiss – vielleicht hatte Gödel auch ein ganz anderes Schlupfloch im Blick. Es wäre jedenfalls nicht das erste Mal, dass der geniale Logiker nicht verstanden wurde. Als er 1930 an einer Mathematikertagung in Königsberg seinen Unvollständigkeitssatz erstmals präsentierte, war die Reaktion – keine. Seine Fachkollegen brauchten Monate, um die Bedeutung des revolutionären Beweises zu erfassen.

 


[1] Vgl. Enrique Guerra-Pujol (2013): «Gödel’s Loophole», in: Capital University Law Review 41, S. 637-673.

[2] Einige Verfassungen der Schweizer Kantone im 19. Jahrhundert enthielten immerhin gewisse Fristen, während derer sie nicht geändert werden konnten.

2 responses to “Wie die USA in eine Diktatur verwandelt werden könnten (nein, es geht nicht um Trump)

  1. Toni Reichmuth January 31, 2019 at 9:13 pm

    Hallo Lukas

    Ich habe deinen Artikel zu Gödel gelesen, ohne mich aber weiter mit der US-Verfassung beschäftigt zu haben. Immerhn lässt sich aber sagen, dass zumindest im ersten Schritt zur Änderung/Aufweichung/spiraligen Tieferstapelung der Hürden im von dir zitiertren Art. 5 eine Dreiviertelmehrheit der Gliedstaaten zustimmen müsste, z.B. also der Senkung dieser 3/4-Hürde oder gar ihrer Schleifung (totale Abschaffung). Das Gleiche gälte für die Auhebung des Grundatzes/der Garantie der gleichen Repräsentanz der Gliedstaaten (in welchem Artikel), wobei mir nicht klar ist, ob es hier um deren *Repräsentanz* im Senat oder in einer landsweiten Volksabstimmung über einen zu ändernden Verfassungsartikel ginge.

    Natürlich ist es denkbar, dass eine Drei-Viertel-Mehrheit der Gliedstaaten in einer Volksabstimmung ihr garantiertes Privileg (Sperrhürde) für Verfassungsänderungen ganz oder teilweise (abgeschwächt) aufzugeben bereit wäre, z.B. wenn die aktuell im Art. 5 gesetzten Hürden (Sperrklauseln) in beiden Kammern gleichblieben oder sogar erhöht würde (z.B. in Richtung 3/4-Mehrheiten) und/oder wenn eine entsprechende Irreführung oder Erpressung der öffentlichen Meinungsbildung stattfinden würde.

    Ich würde aber nicht soweit schlussfolgernd gehen wie du, dass nur standfeste Richter und Politiker die Letzt-Garanten für die Nicht-Verwandlung der US-Demokratie in eine Diktatur sind, sondern letztlich doch die Volksmehrheiten in den Gliedstaaten.

    II

    Übertragen auf unsere CH-Verhältnisse mit der doppelten Mehrheit von Volks- und Ständemehr ist es doch analog. Da müsste auch zuerst eine Volks- und Ständemehrheit (z.B. in einer Partialrevision der BV) über den ersten Schwächungsschritt des Erfordernisses der doppelten Mehrheit entscheiden. Insofern liegt die Garantie eben doch in Volkes- und Stände-“Händen”.

    Logisch? oder doch nicht?

    Was lehren uns denn die zahlreichen?/wenigen? Beispiele, wo (gefestigte) Demokratien (mit Volksabstimmunggarantien-/traditionen bei Verfassungsänderungen) in Diktaturen degenerierten. Sind/waren es nicht meistens Militärputschs oder Ermächtigungen von Regierungen durch unwachsame Legislativgermien mit der Folge von abwärtsspiraligen Dekretspraxen der sog. “Führer”.

    III

    Bin z.Zt. grad in Spanien, wo es auch sehr hohe Hürden von 2/3 in beiden Kammern und z.T. sogar 3/4 für gewisse Themata (z. B. der Abschaffung der Monarchie) gibt. Dazu noch kombiniert mit der Unmöglichkeit, dass eine Verfassungsänderung  nur vom Kongress (nalog NR) ausgehen kann und ohne (zwingende) Volksabstimmung. Mit der Folge, dass die span. Verfassung in ca. 40 Jahren nur ca. 2-3 auf äusseren Druck geändert wurde, was de facto – in Verbindung mit dem Zweiparteiensystem – einer Zementierung gleichkommt. Somit z.B. auch für die Katalonienfrage völlig unergiebig.

    Im Zusammenhang mit Spanien ist vielleicht auch noch bemerkenswertr, dass die Transicion von der Franco-Diktatur (mit ständischem Scheinparlament) mit einem Übergangsgesetz mit Sanktionierung durch Volksabstimmung eingeleitet wurde. Danach gabs dann eine kleine verfassungserarbeitende Kommission (worin alle massgebenden politischen Kräfte) vertreten waren und die Verfassung wurde am 6. Dez. 1978 mit sehr deutlicher Mehrheit angenommen (gefordert war nur eine einfche Mehrheit wenn ich mich recht erinnere. (letzes Jahr 40-Jahre-Feiern).

    IV

    Ich gehe davon aus, dass es sich beim Erfordernis der doppelten Mehrheit für BV-Änderungen auch faktisch um “Ewigkeitsklauseln” handelt.

    Herzlich & dankbar für Napoleons Nightmare Schriften

    toni

  2. Daniel Brühlmeier April 7, 2019 at 6:40 pm

    Interessant, was sie da entwickeln.
    Drei aktuelle Länderverfassungen in D schützen auch das Änderungsverbot noch vor Änderungen (Bremen Art. 20 Abs. 3, Hessen Art. 150 Abs. 3, Rheinland-Pfalz Art. 129 Abs. 3). In Hessen sind dies im Speziellen die «demokratischen Grundgedanken der Verfassung und die republikanisch-parlamentarische Staatsform»; hier kann also nichts, nicht einmal die Demokratie selbst, die Demokratie abschaffen.

Leave a comment