Verfassungspolitische Verwirrung

Vergangene Woche hat das hat das Eidgenössische Parlament die Behandlung der Volksinitiative «gegen die Abzockerei» des Unternehmers und Ständerats Thomas Minder abgeschlossen – mehr als vier Jahre nachdem sie eingereicht worden war. Das allein ist rekordverdächtig. Die Parlamentarier sicherten sich aber noch einen weiteren Eintrag in die Geschichtsbücher: Mit dem Vorlegen einer «Bonussteuer» als direkten Gegenvorschlag wird erstmals überhaupt eine Initiative sowohl mit einem indirekten als auch einem direkten Gegenvorschlag bekämpft.

Den indirekten Gegenvorschlag hatten National- und Ständerat bereits in der Frühjahrssession beschlossen. Es handelt sich dabei um eine Revision des Aktienrechts, die einige Forderungen der Initiative übernimmt (etwa, dass die Aktionäre jährlich über die Gesamtvergütung des Verwaltungsrats abstimmen). Würde das Volk die Initiative ablehnen, dürfte diese Änderung in Kraft treten (vorbehalten die Ergreifung des Referendums). Das gilt auch für den Fall, dass das Volk dem direkten Gegenvorschlag den Vorzug gibt und eine «Bonussteuer» in die Verfassung aufnimmt.

Wer angesichts dieser Konstellation den Durchblick verliert, darf beruhigt sein: Auch in Bundesbern tut man sich schwer mit dem komplizierten Paket, das man da gebastelt hat.

Nun kann man von einer «Bonussteuer» halten, was man will. Aus staatspolitischer Sicht müssen allerdings die Umstände, unter denen der direkte Gegenvorschlag zustande gekommen ist, zu denken geben. Jahrelang bekämpften Parlamentarier die Volksinitiative «gegen die Abzockerei»  unter anderem mit dem Argument, dass die Stärkung der Aktionärsrechte in der Verfassung nichts zu suchen habe. Das war auch eines der Hauptargumente für den indirekten Gegenvorschlag, der eine solche Stärkung via Gesetz erreichen will.

Und nun halten es dieselben Parlamentarier für eine gute Idee, in der Verfassung einen Maximalbetrag von 3 Millionen Franken festzuschreiben, bis zu dem Löhne von den Steuern abgezogen werden können. Mit anderen Worten: Aktienrechtliche Bestimmungen gehören nicht in die Verfassung, fiskalpolitische Details aber sehr wohl.

Bei allem Respekt: Von sachkundigen Volksvertretern sollte man doch eine stringentere Argumentation erwarten dürfen – vor allem wenn sie vier Jahre Zeit zum Nachdenken haben.

2 responses to “Verfassungspolitische Verwirrung

  1. Claudio Kuster June 4, 2012 at 11:11 am

    Danke für dein Posting, welches ich 100%-ig unterzeichnen kann. Die “Chambre de Réflexion” hat hier wahrlich wenig reflektiert und ist – zumindest in dieser Causa – zur “Assemblée des Centres du Parti” verkommen.

    Was mich indessen fast noch mehr irritiert, ist dass sonst keine Personen oder Institutionen auf dieses plebiszitäre Novum, ja – da verfahrensrechtlich total widersinnig – diesen direktdemokratischen Missstand, den Finger legte – keine Journalisten, keine Staatsrechtler, keine Politikwissenschafter, kein Bundesgericht, kein Rechtsdienst der Parlamentsdienste, kein Bundesrat, kein EJPD, kein Bundesamt für Justiz, kein Alt Ständerat, keine Staatspolitische Kommission NR/SR, keine Kommission für Rechtsfragen NR/SR. In letzterem Gremium – vormals gern als das “juristische Gewissen Bern” bezeichnet – wurde das Thema immerhin vor Monatsfrist vom Initianten reingetragen, aber nicht wirklich diskutiert.

    Just vor einem Jahr schrieb ich noch in einem NZZ-Gastartikel: «Die eine Variante,
    ‘Normstufe Verfassung’, wird deshalb kaum je eine parlamentarische Mehrheit hinter sich scharen können, weil sie für die Legislative schlicht der falsche Ort zur Legiferierung ist. Das Heranziehen der Bundesverfassung zur Artikulierung und Sanktionierung gesellschafts- und wirtschaftspolitischer Missstände stellt im von der Volksinitiative verlangten Detaillierungsgrad nun
    einmal eine direktdemokratische Exklusivität dar, wie sie staatspolitisch legitim nur von Initianten hervorgebracht werden kann.» ( http://abzockerei.ch/Abzocker-Initiative_ist_Gegenvorschlag_%28NZZ_31.5.11%29.pdf ) Wie ich mich täuschen sollte!

    So kam es, dass ich in Kürze auch noch zu Artikel 77, Absatz 1, Littera b des Bundesgesetzes über die politischen Rechte greifen werden muss: Abstimmungsbeschwerde.

    • Lukas Leuzinger June 5, 2012 at 2:05 pm

      Danke für deinen Kommentar, Claudio. Ja, um den Respekt unserer Parlamentariern vor der Verfassung war es auch schon besser bestellt… Erschwerend kommt hinzu, dass staatspolitische Fragen naturgemäss schrecklich unsexy sind. Man holt sich nun mal keine Stimmen, indem man auf derartige verfassungspolitische Fragwürdigkeiten hinweist (hingegen handelt man sich möglicherweise einigen Ärger mit der eigenen Fraktion ein).
      Eine Abstimmungsbeschwerde halte ich für mutig. Auf welche rechtliche Bestimmung willst du dich berufen?

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