125 Jahre Volksinitiative – taugt das Unterschriftenquorum noch als Relevanztest?

Heute feiert das eidgenössische Volksinitiativrecht 125-jähriges Jubiläum. Festfreude kommt gleichwohl keine auf: Wir würden über zu viele Initiativen abstimmen. Und erst noch über die «falschen».

«Aus einer historischen und langfristigen Sicht muss es aufgrund der
Anlage
des Volksinitiativrechts immer wieder Bestrebungen geben, die
es ‹eindämmen›
oder gar abschaffen wollen. Diese Bemühungen sind
verständlich, aber sie richten
sich klar gegen die direkte Demokratie.»
Andreas Kley[1]

Bundesblatt, das die Einführung der Volksinitiative auf Teilrevision der Bundesverfassung kundtat (BBl 1891 IV 1).

Bundesblatt, das die Einführung der Volksinitiative auf Teilrevision der Bundesverfassung vom 5. Juli 1891 kundtat.

Heute «feiert» das Volksinitiativrecht sein 125-jähriges Jubiläum; mit Volksabstimmung vom 5. Juli 1891 wurde das Instrument, nachdem es sich ein halbes Jahrhundert zuvor in den ersten Regenerationskantonen zusehends etablierte[2], auch auf eidgenössischer Ebene eingeführt.[3] Wirklich gefeiert wird dieser «Antrag aus dem Volk an das Volk»[4], immerhin das Instrument als Ausfluss direkter Demokratie schlechthin, dieser Tage jedoch nicht.

Während 1991 der 100-jährige Geburtstag komplett vergessen ging,[5] so ist man heuer schlicht nicht in Festlaune.[6] Zu oft hat das ungebändigte Wesen die letzten Jahre auf die Torte gespuckt (und im Februar 2014 diese gar noch mit Wucht ins Gesicht der versammelten hiesigen Elite gedrückt). Gefeiert wird in Bundesbern demgegenüber lieber das Amtliche Bulletin der Bundesversammlung – als erhabenes Tagebuch der repräsentativen Demokratie gewissermassen die Antithese zur Volksinitiative –, das derzeit ebenfalls den 125. Geburtstag feiert.[7]

Grundsatzentscheide über Kühe, Velo, Take-Away

Die direktdemokratische Stimmung scheint also gedrückt in der «Musterdemokratie». Nicht nur ob «falschen» Volksentscheiden des uninformierten, emotionalen und wankelmütigen Souveräns, sondern bereits über die unüberblickbare «Flut» von Vorlagen.[8] Solche drehten sich bei kürzlichen Urnengängen um richtungsweisende Grundsatzentscheide wie Take-Away-Mehrwertsteuer, Milchkuh, Grundeinkommen, GLP-«8 Prozent»-Initiative. Und vielleicht bald in unseren Stimmkuverts: Hornkuh, Vollgeld, Stromeffizienz, Verhüllung, Ernährung, Bewegung. Und weil’s wichtig und gesund ist, gleich nochmals Ernähung und Velo. Zugegeben, adressieren diese Stichworte – allesamt hängige, gegebenenfalls darüber zu befindende Volksinitiativen – die drängendsten, relevanten Fragen der Nation? Es mögen prima vista Zweifel aufkommen, ob der Filter noch richtig justiert ist.

So zeigt sich alt Bundesrat Arnold Koller in seiner Autobiografie schon seit einiger Zeit besorgt: «Nach Auffassung des Bundesrates darf erwartet werden, dass, wer viereinhalb Millionen Stimmbürgerinnen und Stimmbürger an die Urne ruft, eine gewisse Repräsentanz seines Anliegens aufzeigt. In den vielen öffentlichen Vorträgen, die ich ihm Rahmen der Verfassungsreform [Ende 1990er-Jahre] hielt, brachte ich diese Mängel auf die Kurzformel: ‹Wir stimmen zu viel und nicht immer über das Wichtige ab!›»[9]

«Schwer auszusprechendes Fremdwort ‹Initiative›»

NZZ-Chefredaktor Eric Gujer hat kürzlich ins gleiche Klagelied eingestimmt: «Dass die direkte Demokratie an einer Überdosis an Initiativen krankt, ist schon oft beklagt worden. Doch es ist vermutlich weniger die schiere Zahl, die zu schaffen macht, sondern eher die Art der eingereichten Initiativen. Zunehmend versprechen deren Urheber Lösungen für Probleme, von deren Existenz die breite Öffentlichkeit noch gar nichts wusste.» Der Gipfel der Ignoranz sei erreicht, wenn eine (Grundeinkommen-)Initiative primär damit beworben werde, sie sei einer vertieften Diskussion wert.[10]

Dass das Volksinitiativrecht (alt) Bundesräte und liberale Leitblätter wenig begeistert, erstaunt kaum – dies war schon im Geburtsjahr 1891 nicht anderes. So schlug dem NZZ-Leser nach dem Urnengang auf der ersten Seite entgegen: «Grosse Schichten des Volks haben gar nicht gewusst, worum es sich handelt; sie haben weder das schwer auszusprechende Fremdwort ‹Initiative› verstanden noch die Sache selbst begriffen. […] Als ungefährliches Ding konnten sie es ja annehmen, aber dass man damit die Welt reformiren könne, das glaubt bei uns Niemand. Welch gefährliche Waffe sie damit in die Hand bekommen haben, das wissen nur die Führer der Ultramontanen und Sozialdemokraten.»[11]

500’000 Franken für Jux?

Sowohl der konservative Koller als auch der liberale Gujer vergessen hierbei jedoch dreierlei: Erstens fusst das Initiativrecht gerade auf der Idee, dass für einmal nicht Bundesräte und Chefredakteure, Parlamentarier und Lobbyisten, sondern eine stattliche Anzahl gemeiner Bürger ihre Reformanträge (nur Anträge!) in den politischen Prozess einspeisen können sollen. Derlei Desiderata mögen zwar manchmal läppisch bis absurd anmuten – wer hierfür indes 200’000 bis 500’000 Franken für die erfolgreiche Lancierung einer Initiative in die Hand nimmt, beweist bereits hinreichend, dass ihm dabei ernst ist.

Zweitens sollen gerade in einem multikulturellen, quadrilingualen, föderalen Bundesstaat durchaus auch Minderheiten ihr Minderheitsanliegen zumindest einmal zur Diskussion bringen dürfen. Eine Verfassungsänderung erzwingen werden sie dabei zwar regelmässig nicht. Ihr Unmut wird dabei jedoch institutionell kanalisiert, was einerseits gewalttätige Aufstände verhindert, andererseits aber das Anliegen auf die eine oder andere Art aufnimmt.[12] So zeitigen Volksinitiativen immerhin zu grob 50 Prozent indirekte Wirkungen, oftmals in Form eines Gegenvorschlags.[13]

Drittens schliesslich ist die These falsch, dass wir vermehrt für «Irrelevantes» an die Urne gerufen werden. Im Gegenteil: Die langjährige Statistik der durchschnittlichen Erfolgsquoten von Volksinitiativen (Ja-Stimmenanteil) pro Legislatur weist geradezu in eine andere Richtung:

Ja-Anteile VI je Legislatur

Die Empirie zeigt also keinerlei Anzeichen von «Initiativmüdigkeit». Aus Sicht des Souveräns – der einzig legitimen Instanz, diese Frage zu beurteilen – werden nicht zu viele Begehren an ihn herangetragen. Die durchschnittlichen Ja-Stimmenanteile sinken nicht etwa, was der Fall wäre, wenn öfters respektive einfacher reine Partikularinteressen an die Urne gelangen würden. Die mittlere Zustimmungsrate steigt über die Legislaturen hinweg sogar leicht an. Die Stimmberechtigten empfinden die ihnen vorgelegten Verfassungsänderungen also als zunehmend relevanter; in den letzten drei Legislaturen (2003 bis 2015) stiessen die «Anträge aus dem Volk» denn immerhin bei durchschnittlich knapp 40 Prozent der Stimmbürger auf Anklang.

Quorum von 2.6 Millionen wie «damals»

Bei der aktuellen Debatte um die «Initiativenflut» und die realitätsfremden Forderungen zur Erhöhung des Unterschriftenquorums – nach BDP-Präsident Martin Landolt sollen’s 250’000 sein, nach «Avenir Suisse» lieber gleich 400’000 – wird just dieser Aspekt komplett ignoriert. Welchen Anteil das Quorum im Verhältnis zu allen Stimmberechtigten anno 1848 auch immer ausmachte, ist für die heutige Debatte schlicht nicht relevant. Die Volksrechte-Kritiker gehen von der irrigen Prämisse aus, eine dannzumalige Quote (etwa 8 Prozent der Stimmberechtigten, was heute über 400’000 entspricht) aus einem fernen Jahrhundert sei die für ewig «richtige». Dabei übersehen sie interessanterweise, dass ein paar Jahre vor Gründung des Bundesstaats teilweise ein Unterschriftenquorum von 50 Prozent (!) vorherrschte. Wieso also nicht gleich zurück zu «damals» und 2.6 Millionen fordern?

Die Hürde ist dann optimal justiert, wenn sie die Spreu vom Weizen trennt, mithin nur solche Begehren in die parlamentarischen Mühlen einspeist, die – vor dem Volk, nicht vor der Parlament! – nicht von vornherein völlig chancenlos erscheinen.

Ebendiese Filterfunktion, dieser Relevanztest funktioniert derzeit so gut wie nie zuvor. Wer dennoch daran herumschräubeln will, rüttelt an den Grundfesten der direkten Demokratie. Selbst dies sei zwar erlaubt. Jedoch sollte der intendierte oder zumindest präferierte Umbau in eine parlamentarische Demokratie immerhin offen gelegt werden.

 


[1] Andreas Kley, Volksinitiativen: Das Parlament als Vermittler zwischen Volk, Regierung und Gerichten?, Parlament, Parlement, Parlamento 1/15, 36 ff., 41.

[2] Vgl. Alfred Kölz, Neuere schweizerische Verfassungsgeschichte, Ihre Grundlinien vom Ende der Alten Eidgenossenschaft bis 1848, Bern 1992, 303 ff.

[3] BBl 1891 IV 1 ff. Genau genommen wurde hier das Volksinitiativrecht auf Teilrevision des Bundesverfassung eingeführt; die Initiative auf Totalrevision exisierte seit der Gründung des Bundesstaats 1848 (Art. 113 BV 1848), war und ist jedoch ziemlich bedeutungslos.

[4] Als Urheber dieses Diktums wird sowohl Fritz Fleiner, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, Tübingen 1923, S. 398, als auch als auch eine Formulierung im BGE 25 I 64 ff., 77, E. 5 vom 2. März 1899 erwähnt, vgl. Giovanni Biaggini, Fritz Fleiner (1867–1937), in: Peter Häberle/Michael Kilian/Heinrich Wolff, Staatsrechtslehrer des 20. Jahrhunderts, 111 ff., 120, Fn. 40.

[5] Hans-Urs Wili, Jux Populi? Vox Dei?, 100 Jahre eidgenössische Volksinitiative auf Partialrevision der Bundesverfassung, ZSR 1991, 485 ff., 487.

[6] Vgl. hierzu exemplarisch nur die Beiträge in Georg Kreis (Hrgs.), Reformbedürftige Volksinitiative, Verbesserungsvorschläge und Gegenargumente, Zürich 2016, insb. von Christine Egerszegi-Obrist, Astrid Epiney, Georg Kreis, Giusep Nay, Lukas Rühli und Daniel Thürer.

[7] Vgl. François Comment (Hrsg.), 125 Jahre Amtliches Bulletin der Bundesversammlung / Les 125 ans du Bulletin officiel de l’Assemblée fédérale / I 125 anni del Bollettino ufficiale dell’Assemblea federale, Bern 2016.

[8] Siehe zur «Initiativenflut» nur die Beiträge Auf der Suche nach der «Initiativenflut», «Von einer Initiativenflut zu sprechen, ist übertrieben» und Zu viel des Guten?.

[9] Arnold Koller, Aus der Werkstatt eines Bundesrates, Bern 2014, S. 137.

[10] Eric Gujer, Beschäftigungstherapie für Staatsbürger, NZZ, 30. April 2016.

[11] Die Abstimmung vom 5. Juli, NZZ, 7. Juli 1891, S. 1.

[12] Vgl. zur Protest- und Oppositionsfunktion sowie zur Integrationsfunktion nur Gabriela Rohner, Die Wirksamkeit von Volksinitiativen im Bund 1848-2010, Diss. Zürich 2012, 43 ff.

[13] Vgl. a. a. O., 233 ff.

«Grosse Parteien haben teilweise Mühe, das neue Wahlsystem zu akzeptieren»

Drei Kantonsräte wollen, dass man nur dort für den Kantonsrat kandidieren darf, wo man wohnt. Wahlexperte Andrea Töndury hat erhebliche Bedenken.

Von Carlo Schuler, publiziert (leicht gekürzt) in der «Zentralschweiz am Sonntag» am 28.02.2016.

Im Kanton Schwyz wird am 20. März das neue Kantonsparlament gewählt. In einer Motion fordern drei bürgerliche Kantonsräte, dass Kandidierende künftig nur noch in derjenigen Gemeinde zur Wahl antreten dürfen, in der sie den Wohnsitz haben. Hintergrund: Mit dem neuen Pukelsheim-Wahlverfahren – dabei werden die Sitze zunächst aufgrund der Stimmen im gesamten Kanton auf die Parteien verteilt, erst dann erfolgt die Zuteilung in den Wahlkreisen – ist es für die Parteien wichtig, in möglichst vielen Gemeinden Kandidaturen zu stellen. Damit nimmt die Anzahl jener Personen, die ausserhalb des eigenen Wohnortes kandidieren, tendenziell leicht zu. Der SP-Kantonsrat Luka Markić plant nun einen Gegenvorstoss. Darin will er die Einführung grösserer Wahlkreise fordern. In Uri, Ob- und Nidwalden ist für die Parlamentswahlen die Wohnsitzpflicht vorgeschrieben – in Zug, Luzern und Schwyz hingegen nicht. In Zug wurde allerdings im letzten Herbst ein CVP-Vorstoss zur Einführung der Wohnsitzpflicht für erheblich erklärt.

Andrea Töndury.

Andrea Töndury.

Andrea Töndury, drei Schwyzer Kantonsräte verlangen, dass bei den Kantonsratswahlen die Kandidaten künftig immer dort wohnen müssen, wo sie sich zur Wahl stellen. Wie sehen Sie das?

Andrea Töndury:[*] Es überrascht nicht, dass dieser Vorstoss aus dem Kreis der grossen Parteien kommt. Dort hat man teilweise noch jetzt Mühe, das neue Wahlsystem zu akzeptieren. Dabei wäre das Problem mit den Einerwahlkreisen relativ einfach lösbar gewesen. Man hätte mit einer Klausel festlegen können, dass in den Gemeinden immer jene Person sicher gewählt ist, die am meisten Stimmen erzielt hat, jedenfalls sofern für seine Partei auch gesamtkantonal ein Sitzanspruch besteht.

Warum hat man das nicht gemacht?

Offenbar war man in Schwyz, aus welchen Gründen auch immer, für solche Feinheiten noch nicht bereit. Ich schliesse nicht aus, dass eine gewisse Trotzreaktion gegenüber dem neuen Verfahren eine Rolle gespielt haben könnte. Übrigens: Der Kanton Schaffhausen hat gerade kürzlich eine solche Bestimmung in sein Wahlgesetz aufgenommen.

Die Motionäre argumentieren, die Mitglieder des Kantonsrates sollen im jeweiligen Wahlkreis verankert sein. Können Sie dem etwas abgewinnen?

Nein, die Frage der lokalen Verankerung der Parlamentarierinnen und Parlamentarier spielt praktisch kaum eine Rolle. Wenn man der genannten Logik folgen wollte, so müsste man noch ganz andere Kriterien berücksichtigen. Eine Frau könnte sich dann nur durch eine Frau vertreten lassen, ein Bauer nur durch einen Bauern. Aber das ist nicht der Sinn der demokratischen Vertretung. Im Gegenteil: Möglicherweise legt sich eine gewählte Person, die von auswärts kommt, sogar noch mehr ins Zeug, weil sie sich in besonderem Masse rechenschaftspflichtig fühlt.

In einem Kantonsratsparlament geht es vor allem um gesamtkantonale Fragen. Die Abgeordneten sind demnach nicht primär Vertreter einer einzelnen Gemeinde, sondern des ganzen Kantons?

Ja, die Mitglieder eines kantonalen Parlaments sind in erster Linie dem Kanton und seiner Bevölkerung insgesamt verpflichtet. Das ist für die Wählerinnen und Wähler von entscheidender Bedeutung. Eine Wählerin aus einer kleinen Gemeinde kann sich mit ihren Frauenanliegen durch eine Frau aus einer andern Gemeinde besser vertreten fühlen als durch den möglicherweise konservativen Parlamentarier vor Ort.

Zudem sind die Leute heute tendenziell deutlich weniger ortsgebunden als früher. Die abnehmende Ortsgebundenheit lässt sich ja gerade im Kanton Schwyz leicht feststellen. Man wohnt und bezahlt Steuern im «Speckgürtel» am oberen Zürichsee. Beruflich und sozial ist man aber stark auf die Stadt Zürich ausgerichtet.

Mit dem Pukelsheim-Proporz ist es für die Parteien wichtig, in möglichst vielen Gemeinden Kandidaturen zu stellen. Mit der vorgesehenen Wohnsitzpflicht dürfte dies vor allem für die kleineren Parteien schwieriger werden – oder?

In der Tat. Die Festsetzung einer solchen Wohnsitzpflicht widerspricht klar dem Sinn und Geist des Pukelsheim-Verfahrens. Das neue System würde so ein Stück weit ausgehebelt. Man muss sich keinen Illusionen hingeben: Im politischen Prozess wissen und berechnen die Beteiligten jeweils ganz genau, was ihrem eigenen Vorteil dienlich ist. Trotzdem wäre eine solche Wohnsitzpflicht wohl nicht als rechtswidrig zu beurteilen. Das Bundesgericht hat sich damals im Zusammenhang mit den Fragen rund ums Thema «gerechter Proporz» ziemlich dezidiert geäussert. Gut möglich, dass es sich nun grössere Zurückhaltung auferlegen würde, falls es eine derartige Klage beurteilen müsste.

Das Problem rund um die Wohnsitzpflicht lässt sich anhand der Gemeinde Steinerberg illustrieren. Dort tritt der SVP-Kandidat – einer der Urheber dieser «Wohnsitz»-Motion – gegen eine junge SP-Frau an. Diese hat ihren Wohnsitz in einer Nachbargemeinde. Die grossen Parteien CVP und FDP treten in Steinerberg gar nicht erst zur Wahl an.

Aus demokratischer Sicht ist zu begrüssen, dass durch die ortsfremde Kandidatur wenigstens eine minimale Auswahl möglich ist. Für überzeugte CVP- und FDP-Wähler ist die Situation mehr als unbefriedigend. Deren Stimmpotenzial bleibt ungenutzt. Vielleicht bleiben sie gar der Urne fern.

Im Zusammenhang mit dem System Pukelsheim wird immer wieder die Frage nach grösseren Wahlkreisen ins Spiel gebracht. Könnten solche auch die Diskussionen rund um die Wohnsitzpflicht überflüssig machen?

Das trifft zu. Aus demokratischer Sicht wäre eine Kombination von Pukelsheim und grösseren Wahlkreisen ideal. Interessant: Im 19. Jahrhundert gab es letzteres schon im Kanton Schwyz. Damals bildeten die Bezirke die Wahlkreise. Zudem war in den alten Landsgemeindekantonen das Prinzip des Sich-selber-vertreten-Können zentral. Dass möglichst keine Stimmen verloren gehen, müsste vor diesem Hintergrund eigentlich auch für Konservative ein Anliegen sein.

 


[*] Wahlrechtsexperte Andrea Töndury ist Habilitand und Lehrbeauftragter für Öffentliches Recht an der Universität Zürich. Er verfasste verschiedene Schriften zum Thema Wahlrecht – so etwa 2012 eine Studie für die Nidwaldner Regierung. Im Jahre 2014 war er im Kanton Uri in Wahlrechtsfragen beratend tätig.

Littérature napoléonienne – Buchempfehlungen 2015

Der Blog «Napoleon’s Nightmare» präsentiert seine Top-10-Buchempfehlungen, die im vergangenen Jahr 2015 erschienen sind. Die ersteren fünf widmen sich spezifischen Problemen in der Schweizer Politik und Demokratie, die zweite Hälfte behandelt Autoren und Aspekte aus Deutschland und aus aller Welt.

Von Claudio Kuster und Lukas Leuzinger

 

Cassidy-Loser Fall FDPAlan Cassidy / Philipp Loser: Der Fall FDP – Eine Partei verliert ihr Land (Rotpunktverlag)
Schon oft wurde der Niedergang des Freisinns beschrieben und analysiert. In ihrem Buch Der Fall FDP wagen die beiden Journalisten Alan Cassidy und Philipp Loser einen neuen Versuch, das langsame Schrumpfen der FDP seit den 1980er-Jahren nachzuzeichnen und dessen Gründe zu analysieren. Dabei lassen sie zahlreiche ehemalige und aktive Exponenten der Partei, aber auch deren Gegner zu Wort kommen.

Das Buch ist anregend geschrieben, und die Autoren bringen ihre Analysen mit spitzer Feder auf den Punkt. Ihnen zufolge flirtete die FDP Ende der 1970er- und Anfang der 1980er-Jahre mit dem «Neoliberalismus». In den 1990er-Jahren öffnete sie sich gegenüber Europa, bevor sie sich nach der Jahrtausendwende wieder nach rechts bewegte. Alle drei Entwicklungen sehen Cassidy und Loser kritisch, was die Frage aufwirft, ob die Partei überhaupt einen Kurs hätte fahren können, der sie nicht Wählerstimmen gekostet hätte.

Letztlich hatten wohl äussere Umstände einen wesentlichen Einfluss darauf, dass die FDP an Bedeutung verlor. Das Fazit des Buches ist einfach: «Die grosse Zeit der FDP ist für immer vorbei.» Nie mehr werde die Partei eine solche umfassende Macht haben wie zu ihrer Blütezeit. Das ist eine wenig gewagte These – trotz der jüngsten Wahlerfolge, welche die FDP errang.

Avenir Suisse Bürgerstaat und StaatsbürgerAndreas Müller (Hrsg.): Bürgerstaat und Staatsbürger – Milizpolitik zwischen Mythos und Moderne (Avenir Suisse/NZZ Libro)
Das Milizsystem steht am Scheideweg. Die Bereitschaft, sich neben den beruflichen Verpflichtungen für die Gemeinschaft zu engagieren, nimmt ab. Das merken etwa die Gemeinden, die immer mehr Mühe bekunden, genug Leute für Ämter zu finden. Auch auf Bundesebene ist das Milizprinzip unter Druck – allerdings aus einem anderen Grund: Dort führt die Professionalisierung und die zunehmende Arbeitslast der Parlamentarier dazu, dass nur noch wenige von ihnen ihr Mandat als Milizamt im klassischen Sinne ausüben. Die meisten setzen mehr als zwei Drittel ihrer Arbeitszeit für die Politik ein, einige sind sogar Vollzeitpolitiker geworden.

Mit diesen Veränderungen setzt sich die Denkfabrik Avenir Suisse im Buch «Bürgerstaat und Staatsbürger» auseinander. Sie geht das Thema aus drei Perspektiven an. Erstens werden die Chrakteristiken, die Vorzüge, aber auch die Nachteile des Milizsystems aus theoretischer Sicht beschrieben, unter anderem von Georg Kohler und Hans Geser. Zweitens beschreiben Autoren wie Daniel Kübler und Sarah Bütikofer, wie das Milizsystem heute in der Praxis funktioniert. Die von ihnen identifizierten Herausforderungen nimmt Andreas Müller schliesslich zum Anlass, um mögliche Lösungsansätze zu skizzieren. Am brisantesten ist dabei wohl der Vorschlag eines «Bürgerdienstes» (den Avenir Suisse bereits vor der Abstimmung über die Wehrpflicht vorgebracht hatte), zu dem sämtliche Bewohner der Schweiz verpflichtet würden. Dieser – so die Idee – könnte Entlastung bringen bei Aufgaben, die das Milizsystem immer weniger in der Lage ist zu erfüllen.

Kreis Städtische vs. ländliche SchweizGeorg Kreis (Hrsg.): Städtische versus ländliche Schweiz? – Siedlungsstrukturen und ihre politischen Determinanten (NZZ Libro)
Die politologischen Grundkonflikte entlang den Linien Zentralismus–Föderalismus, Katholizismus–Laizismus und Arbeit–Kapital waren schon Gegenstand zahlreicher Abhandlungen. Erstaunlicherweise ist derweil die Literatur zum Stadt-Land-Graben eher dünn gesät, obschon es sich hier um den vielleicht ältesten Konflikt schlechthin handelt. Aufgeschreckt durch den 9. Februar 2014 drängt Historiker Georg Kreis mit seinem Sammelband in diese Lücke.

Hervorzuheben sind dabei, neben dem die Semantik des Urbanen nachspürenden Essay von Kreis selbst, zwei Aufsätze. Zum einen lesenswert ist der Beitrag von Politologe Wolf Linder, der alle nationalen Volksabstimmungen seit 1874 nach der Polarisierung der einleitend erwähnten Gegensätze untersucht hat. Dabei stellt er fest, dass seit den 1990er Jahren vermehrt respektive «vertieft» Stadt-Land-Konflikte manifest worden sind, so etwa bei Abstimmungen über Schwangerschaftsabbruch, Drogenpolitik, erleichterter Einbürgerung oder den aussenpolitischen Themen um UNO, EWR und EU/Bilaterale.

Journalist Paul Schneeberger wiederum zeichnet ein differenziertes Bild der Agglomerationen, die es so pauschal nicht gibt. Denn die «Agglo» reicht von Arbeitervorstädten über Gartenquartiere bis hin zu Nobelvororten. Überhaupt apostrophiert er diesen Zwischenraum des Urbanen und Ruralen durchaus positiv. Durch den Pragmatismus und Individualismus der Agglomerationsbewohner, ebenso wie die ethnische Diversität und Nähe zur Natur, erkennt er just in der Agglomerationsgemeinde, was früher der Stadt zugeschrieben wurde: «die grösstmögliche Gleichzeitigkeit menschlicher Möglichkeiten».

Rätoromanisch DemokratieCorsin Bisaz / Andreas Glaser (Hrsg.): Rätoromanische Sprache und direkte Demokratie – Herausforderungen und Perspektiven der Rumantschia (ZDA/Schulthess)
Der rätoromanischen Sprache wurde erst relativ spät, vor ziemlich genau 20 Jahren, der Status der (vierten) Amtssprache der Schweiz eingeräumt. Die Schwierigkeiten mit dem Umgang, Erhalt und Pflege dieser helvetischen Minderheitensprache sind dabei aber geblieben, ja haben sich in den letzten Dekaden eher noch akzentuiert. Eine Konferenz in Chur, organisiert durch das Zentrum für Demokratie Aarau (ZDA), nahm sich 2014 diesem Themenkomplex an – hier liegt nun der äusserst spannende und anregende Tagungsband jener Vorträge vor. Abgesehen vom rätoromanischen Einleitungskapitel sind die Beiträge in deutscher Sprache verfasst.

Im ersten Kapitel werden die Rollen des Kantons Graubünden sowie des Bundesstaats nachgezeichnet: Während sich der Bund zusehends mehr für die Finanzierung der rätoromanischen Sprache engagiert, stösst die minoritäre Kultur erstaunlicherweise just im Heimatkanton auf monetären Widerstand. Symptomatisch hierfür ist eine grossrätliche Spardebatte 2003, als mit einem Federstrich alle Schulbücher in den fünf rätoromanischen Idiomen, den Dialekten, aufgehoben wurde. Das zweite Kapitel widmet sich den verfassungsmässigen Grundlagen der Rumantschia sowie dem vor einiger Zeit erlassenen Sprachengesetz zur Förderungen der Minderheitensprachen (Rätoromanisch und Italienisch).

Im dritten Kapitel stellen sich drei Akteure vor, die am Erhalt des Rätoromanischen massgeblich beteiligt sind: die Lia Rumantscha als zivilgesellschaftliche «Lobby» für die (manchmal auch disparaten) Interessen der Rätoromanen, der Rektor der pädagogischen Hochschule Graubünden («Die romanische Schule ist in fast allen Fällen eine Schule in der Peripherie») sowie der Präsident der SRG SSR Svizra Rumantscha (immerhin Chef von 160 Mitarbeitern). Im letzten Teil liefern sich die beiden Rechtsprofessoren Thomas Burri und Andreas Auer ein Pro und Contra zur Idee «Romanenstaat», einer De-Territorialisierung der dispersen Gemeinde der Rätoromanen.

Demokratie in GemeindeDaniel Kübler / Oliver Dlabac (Hrsg.): Demokratie in der Gemeinde – Herausforderungen und mögliche Reformen (ZDA/Schulthess)
Als «Schulen der Demokratie» werden Gemeinden oft bezeichnet. Doch diese Schulen stehen vor grossen Herausforderungen. Insbesondere haben sie «ein Problem mit einer immer geringeren Schülerzahl», wie Daniel Kübler treffend feststellt. In ihrem Buch analysieren Kübler und Oliver Dlabac zusammen mit weiteren Autoren die Probleme der Demokratie in den Gemeinden und mögliche Lösungen. Zu nennen sind insbesondere Gemeindefusionen und neue Formen der Bürgerbeteiligung. Tatsächlich vermögen Fusionen die Rekrutierungsprobleme in den Gemeinden zu entschärfen, wie Kübler, Dlabac, Andreas Rohner und Thomas Zenger am Beispiel des Kantons Aargau zeigen, weil der «Pool» potenzieller Kandidaten für Milizämter grösser wird.

Gemeindefusionen sind hinsichtlich der Demokratie aber nicht ohne Probleme. So analysieren Philippe Koch und Andreas Rohner die Auswirkungen von Gemeindefusionen im Kanton Tessin und kommen zum Schluss, dass die Wahlbeteiligung in fusionierten Gebieten gesunken ist. Gleichzeitig haben die Parteien an Bedeutung verloren. Fusionen sind somit ein zweischneidiges Schwert. Sicherlich ist auch die konkrete Umsetzung entscheidend, wie Ursin Fetz in seinem Beitrag anhand von Beispielen aus dem Kanton Graubünden zeigt. Insgesamt bietet das Buch eine spannende Übersicht über die Herausforderungen für die Demokratie in den Gemeinden, auch wenn sich manche Kapitel augenscheinlich an ein Fachpublikum richten und das ungenügende Lektorat den Lesegenuss zuweilen beeinträchtigt.

Nolte DemokratiePaul Nolte: Demokratie – Die 101 wichtigsten Fragen (C.H.Beck)
Paul Nolte, Professor für Neure Geschichte in Berlin, stellt «die 101 wichtigsten Fragen» zur Demokratie – und seine Antworten im gleichlautenden, kompakten Band gleich dazu. 101 Fragen sind es tatsächlich, ob er jedoch durchwegs die «wichtigsten» herausgegriffen hat, sei dahingestellt (etwa: «Gibt es eine demokratische Architektur?»). Doch das Frage-und-Antwort-Ping-Pong führt kurzweilig und abwechslungsreich von demokratietheoretischen Fragen («Beruht Demokratie auf Volkssouveränität?») über Historisches («Wie demokratisch war die Amerikanische Revolution?»), Deutschland-Spezifisches («Aber die Nationalsozialisten haben sich doch auch auf das Volk berufen?») bis in die Zukunft hinein («Leben wir schon in der Postdemokratie?»).

In die Schweiz, wo mit «Demokratie» automatisch die hiesige, unmittelbare Form assoziiert wird, blickt Nolte indes nur wenig. Denn er geht in seinen Fragen implizit dem allgemeineren, also repräsentativen Demokratiebegriff nach, während die direkte Demokratie leider nur in einer einzigen Frage behandelt wird. Umgekehrt schwingen die Erfahrungen der Weimarer Republik in diversen Schattierungen auf – schliesslich wirkt sich dieses unrühmliche Kapitel deutscher Geschichte bis heute hemmend auf Demokratisierungsbestrebungen aus.

Überhaupt greift Nolte durchaus viele kritische Punkte auf: Das späte Frauenwahlrecht, der Lobbyismus, Rechtsstaatlichkeit, demokratische Monarchien, China und Islam, Grundrechte, Populismus, Aushöhlung durch Globalisierung und Kapitalismus, Massenmedien und die Online-Demokratie – auch hierauf gibt er stets differenzierte Antworten. Durchaus skeptisch, aber letztlich stets optimistisch.

9783725573165_ZStöR 229 Kuoni_UGBeat Kuoni: Rechtliche Problemfelder direkter Demokratie in Deutschland und in der Schweiz (Schulthess)
Die vorliegende, von Andreas Auer betreute staatsrechtliche Doktorarbeit widmet sich dem Vergleich der direkten Demokratie in den Bundesländern Deutschlands mit derjenigen in den Schweizer Kantonen. Beat Kuonis Fokus zielt dabei primär auf den rechtlichen und formellen Rahmen der «sachunmittelbaren Demokratie» respektive des «Volksgesetzgebungsverfahrens», wie direkte Demokratie und Volksinitiative in den Ländern genannt werden.

Der Dissertant erläutert insbesondere die Instrumente Volksinitiative, Volksbegehren und Volksentscheid, welche als dreistufige Kaskade den Hauptunterschied zum zweistufigen Schweizer Modell (Volksinitiative, Volksabstimmung) ausmacht. Vor dem Hintergrund der noch sehr jungen, aber sich durchaus entwickelnden direkten Demokratie in den Ländern Deutschlands, dürfen auch andere Restriktionen nicht überraschen: Unterschriften dürfen an einigen Orten bloss in Amtsstuben gesammelt werden, da bei Aktionen direkt auf der Strasse Passanten überrumpelt werden könnten. Überdies dürfen Volksbegehren in Deutschland oftmals nur zurückhaltend bis gar keine finanzielle Auswirkungen zeitigen – ansonsten sie ungültig sind.

Weitere Beschränkungen sind namentlich die verbreiteten undemokratischen Zustimmungsquoren, die schon einige Volksentscheide, hinter denen eigentlich die Mehrheit der Abstimmenden stand, zunichte machten. Auch die teilweise happigen Unterschriftenquoren – Kuoni untersucht die 16 Bundesländer, die sich teilweise stark unterscheiden, stets differenziert – überraschen. Wer jedoch meint, die helvetische Urdemokratie sei der deutschen in allen Belangen überlegen, den belehrt diese flüssig lesbare Schrift an diversen Stellen ebenso, man denke nur an die Transparenzvorschriften.

Angst der RichterHans Herbert von Arnim: Die Angst der Richter vor der Macht (Edition Lingen)
Ein Büchlein mit dem sperrigen Untertitel «Zum Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 15.07.2015 zur verdeckten Staatsfinanzierung der Parteien (2 BvE 4/12)» über eine Beschwerde der deutschen Kleinpartei ÖDP (Ökologisch-Demokratische Partei), auf die das höchste deutsche Gericht nicht einmal eingetreten ist? Ja, wenn der Beschwerdeführer Hans Herbert von Arnim heisst, seines Zeichens emiritierter Verfassungsrechtsprofessor und langjähriger Parteienkritiker. Auf Klage des heute 76-Jährigen hin wurde vor wenigen Jahren bereits die Fünf-Prozent-Sperrhürde der Europawahlen kassiert. Auch gegen die daraufhin erlassene Drei-Prozent-Hürde wehrte er sich erfolgreich.

Sein jüngster Gang nach Karlsruhe war indes nicht vom Erfolg gekrönt. Dabei ging es um viel mehr: Direkt und indirekt würden die Politiker und Parteien Deutschlands von jährlich fast 900 Millionen Euro Zuwendungen profitieren, die ihnen alleine aus der Staatsschatulle zuflössen. Und dies – so der Vorwurf Von Arnims – zu namhaften Teilen am Deutschen Grundgesetz vorbei. Die Parteien des Bundestags schufen etwa sogenannte «Globalbudges» für ihre parteinahen Stiftungen oder bewilligten Mittel für ein halbes Dutzend Mitarbeiter je Bundestagsabgeordneter, die für den persönlichen Wahlkampf und Parteiarbeit eingesetzt werden anstatt parlamentarische Geschäfte vorzubereiten.

Auch die Bundestags-Fraktionen in Berlin würden sich verdeckter Parteienfinanzierung bedienen. Erhebliche Teile der sich selbst gewährten grosszügigen Beiträge, die gemäss Verfassung nur für die interne Arbeit und Koordinierung der Fraktion verwendet werden dürften, würden für Tätigkeiten zugunsten der Mutterparteien verwendet. Die kleine ÖDP, die nicht im Bundesparlament einsitzt, sieht sich durch all diese Begünstigungen der etablierten Parteien benachteiligt und der Chancengleichheit beraubt. – Womöglich sahen es sogar die Richter so. Doch die Gutheissung der Klage hätte die parteipolitischen Grundfesten Deutschlands stark erschüttert. Zu stark.

SitzzuteilungsmethodenFriedrich Pukelsheim: Sitzzuteilungsmethoden – Ein Kompaktkurs über Stimmenverrechnungsverfahren in Verhältniswahlsystemen (Springer)
Nachdem Statistikprofessor Friedrich Pukelsheim 2014 seine umfassende Monografie Proportional Representation publizierte, legt er nun mit Sitzzuteilungsmethoden eine gestraffte Ausgabe über ebendiese Problematik vor. Nun in Deutsch und ohne komplizierte mathematische Beweise, dafür einem breiteren Publikum zugänglich.

Die einzelnen Kapitel führen über die Rundungsregeln (unabdingbar, um halbe Mandate in ganze umzuwandeln), die verschiedenen Divisormethoden (der eigentliche Algorithmus zur Verteilung der Sitze) und die Sitzverzerrungen (wenn kleine Parteien systematisch benachteiligt werden) bis hin zu Mindestsitzbedingungen (damit auch den kleinsten Wahlkreisen wenigstens ein Sitz zugesprochen wird). Ein eigenes Kapitel ist der direktmandatsbedingten Verhältniswahl gewidmet, des nicht ganz simplen Wahlverfahrens für den Deutschen Bundestag.

Aus hiesiger Warte hervorzuheben ist überdies das Schlusskapitel zum doppeltproportionalen Divisorverfahren, welches unterdessen in sechs Kantonen angewandt wird. Pukelsheim erläutert es – wie auch die anderen Verfahren und Modifikationen – an einem anschaulichen Beispiel aus der Praxis, hier der letzten Schaffhauser Kantonsratswahl 2012. Möge der Kompaktkurs dazu beitragen, dass in Zukunft auch weitere Kantone und andere Wahlregionen von diesem überaus fairen und eleganten Zuteilungsverfahren Gebrauch machen.

Grenzen GeschichtenDavid Signer: Grenzen erzählen Geschichten – Was Landkarten offenbaren (NZZ Libro)
Nach der gängigen Definition Georg Jellineks sind für einen Staat drei Elemente konstituierend: ein mit Grenzen abgestecktes Territorium, das darin ansässige Staatsvolk und eine darüber herrschende Staatsgewalt. NZZ-Auslandredaktor David Signer machte sich auf den weiten Weg, erstere genauer nachzuverfolgen und hat hierfür zusammen mit einem guten Dutzend Korrespondenten besonders auffällige, kuriose und geschichtsträchtige Grenzverläufe aufgespürt.

Aus allen Kontinenten (inklusive Nord- und Südpol) zurückgekehrt, liegen nun 44 je zwei- bis dreiseitige Kurzportraits aus aller Welt vor, stets mit einem Kartenausschnitt der nunmehr «Terra cognita» illustriert. Der vielleicht kompliziertesten Grenzverlauf überhaupt wurde in der Stadt Baarle an der belgisch-niederländischen Grenze gesichtet, wo der verwirrende Grenzverlauf – mit Exklaven in der Enklave garniert – gar quer durch Wohnungen geht.

Weitere Kurzreportagen wurden aus den Exklaven Gibralter (Grossbritannien) respektive Ceuta (Spanien) an der Meerenge zu Gibraltar oder aus dem Vatikan, dem kleinsten Staat der Welt, eingebracht. Eindrücklich sind weiter etwa das US-Pachtgebiet Guantánamo Bay auf Kuba, dessen rechtliche Grauzone überhaupt zu den dort angewandten Folterpraktiken geführt hat. Inseln sind überdies generell prädestiniert für besonderes umkämpfte oder «unnatürliche» Grenzen, wie die Beispiele Indonesien/Papua-Neuguinea, Seychellen, Komoren/Mayotte oder das zweigeteilte Zypern demonstrieren. – Die beiden Enklaven auf Schweizer Gebiet, Büsingen bei Schaffhausen und Campione am Luganersee, fehlen selbstverständlich auch nicht.

Lehrpläne legitimieren statt sakralisieren

In einer direktdemokratischen, föderalen Republik gibt es keinen Grund, Lehrpläne dem Souverän vorzuenthalten. Eine Replik.

Publiziert (leicht gekürzt) in der «ZEIT» vom 19.11.2015.[1]

«L’instruction élémentaire est le besoin de tous,
et la société la doit également à tous ses membres.»
Art. 23 Gironde-Verfassungsentwurf 1793

Unter dem Titel «Das geht die Eltern nichts an», gab uns Christoph Eymann, Präsident der Schweizerischen Erziehungsdirektoren-Konferenz (EDK) letzte Woche zu verstehen, was er von Mitsprache bei der Einführung des Lehrplans 21 hält: Nichts. Dafür brauche es «Fachleute und nicht ein Parlament». Die Eltern und das Stimmvolk gingen diese Fragen schon gar nichts an.

Vorneweg, ich gehöre keineswegs zu jenen religiös motivierten Lehrplan-Kritikern, die sich aus fundamentalen Gründen gegen Aufklärungsunterricht in der Primarschule wehren. Auch bin ich ein Freund des Fremdsprachenlernens und unterstütze daher diese wichtigen Bestandteile des Bildungskanons sehr wohl.

Und doch gehe ich mit den Kritikern und besorgten Eltern völlig einig: Die Art und Weise, wie der Lehrplan 21 nun in den Kantonen eingeführt werden soll, widerspricht unseren demokratischen Usanzen diametral. Derzeit entscheiden ausschliesslich die Kantonsregierungen respektive ihr zugewandte Erziehungsräte, ob, wie und wann die weitreichenden Lehrpläne zu erlassen und eingeführt werden.[2] Solch bildungspolitische Aristokratie widerspricht mir zutiefst.

(Foto: Karin Habegger-Heiniger)

Der Lehrplan geht alle an. (Foto: Karin Habegger-Heiniger)

Um dies zu ändern, sind derzeit von Baselland bis Graubünden Volksbegehren aufgegleist worden, welche im Wesentlichen eines vorsehen: eine Kompetenzverschiebung. Zwar liegt es auf der Hand, dass es die Erziehungsräte als Bildungsexperten braucht, um die Lehrpläne – und ohnehin Lehrmittel und Stundentafeln – auszuarbeiten. Ein Jekami dient niemandem. Es ist indes kein Grund ersichtlich, weshalb der Lehrplan nicht zur definitiven Genehmigung vor das jeweilige Kantonsparlament gelangen soll. Oder, wenn es verlangt wird, via Referendumsabstimmung vor das Volk.

Bildungspolitische Volksabstimmungen sind hierzulande schliesslich direktdemokratischer Courant normal. Im Kanton Zürich etwa fanden alleine zwischen 1995 und 1999 nicht weniger als 15 Volksabstimmungen zu Bildungsfragen statt, also durchschnittlich deren drei pro Jahr. Und bereits in den ersten 25 Jahren des Kantons Zürich mit ausgebauten direktdemokratischen Rechten (1869–1893) wurden die Bürger 23 Mal an die Urne gerufen, alleine um über Bildungspolitik zu befinden. Damals etwa über das Schulgeld, unentgeltliche Lehrmittel, die Dauer der Schulpflicht oder die Einführung einer Webschule sowie die Wahl der Lehrer.[3]

Schweizweit fanden in den letzten 20 Jahren über 300 kantonale Abstimmungen statt, in denen dem Souverän bildungsrelevante Fragen zugemutet wurden. Darunter fanden sich nicht nur Vorlagen über neue Turnhallen, Lehrerbesoldung und den Schulzahnarzt. Sondern ebenso zahlreiche Fragen, die den Schulunterricht unmittelbar betrafen: Mundart im Kindergarten, Limitierung der Klassengrössen, Gestaltung der Schuleingangsstufe, Ethikunterricht, handwerkliches Gestalten oder eben, um die Fremdsprachen.[4] Und vor einigen Jahren haben Volk und Stände sogar den Jugendmusikunterricht in die Bundesverfassung erhoben.

Bei jedem einzelnen Thema kann man freilich geteilter Meinung sein. Die einzig falsche Antwort ist indes, solche Entscheide den Bildungsbürokraten im Elfenbeinturm alleine zu überlassen. Daher gehören die zukünftigen Lehrpläne vom Kantonsparlament oder Stimmvolk abgesegnet und dadurch legitimiert. «Lehrpläne gehen die Eltern nichts an»? Anstatt sie verkrampft zu sakralisieren, sollten sie die Erziehungsdirektoren gelassen den Bürgern kommunizieren.

 


[1] Der Autor ist Co-Initiant der Schaffhauser Volksinitiative «Ja zu Lehrpläne vors Volk» (vgl. Amtsblatt-SH, Nr. 37 / 18.09.2015, 1280).

[2] In den 21 deutschsprachigen Kantonen sind zuständig für den Erlass der Lehrpläne:

  • in zehn Kantonen der Regierungsrat (Staatsrat): AG, AR, GL, GR, LU, NW, OW, SO, TG, VS;
  • in acht Kantonen der Erziehungsrat (Bildungsrat/Landesschulkommission): AI, BL, BS, SH, SZ, UR, ZG, ZH;
  • in zwei Kantonen der Erziehungsdirektor: BE, FR;
  • im Kanton St. Gallen der Erziehungsrat, vorbehältlich der Genehmigung durch die Regierung.

[3] Lucien Criblez, Vox populi – zur Herausforderung der Bildungspolitik durch die halbdirekte Demokratie, Zeitschrift für Pädagogik 57 (2011) 4, S. 471–483, 477 f. Die relativ hohe Anzahl an Volksabstimmungen ergibt sich mitunter durch das obligatorische Gesetzesreferendum, das erst mit der Zürcher Kantonsverfassung 2005 durch ein fakultatives Referendum abgelöst wurde.

[4] Daten aus Direct Democracy Database, Centre for Research on direct democracy (C2D).

Grossparteien erhalten 20 Nationalräte zu viel – zulasten der Jungen

Die Wahlen sind vorüber. Was weiterhin irritiert, ist die verzerrte Verteilung der Nationalratssitze. Die nächsten Wahlen 2019 sollten im zeitgemässen, fairen Doppelproporz abgehalten werden.

Die Schweiz hat am letzten Sonntag ein neues Parlament bestellt. Der vielzitierte «Rechtsrutsch» beträgt dabei 2.4 Prozentpunkte an Wählern, welche der SVP neu zugewandert sind. Eindrücklicher sind aber die daraus resultierenden Sitzverschiebungen im Nationalrat: Die Volkspartei gewinnt damit gleich 11 zusätzliche Mandate. Dasselbe in Grün – mit umgekehrten Vorzeichen – zeigt sich bei der GLP: Sie verliert 0.9 Prozent Wähleranteil, muss aber fast die Hälfte ihrer Nationalratssitze abgeben (neu 7 statt 12 Mandate).

Das Schweizer Wahlsystem zeigt sich also nicht sehr stabil; verhältnismässig kleine Veränderungen im Elektorat können Bundeshausfraktionen durchaus merklich aufstocken oder dezimieren. Der Gründe für diese Disproportionalität sind vieler: Zunächst gibt es «die» Schweizer Nationalratswahlen gar nicht – es sind deren 26. Jeder Kanton wählt separat für sich, wodurch sich schon durch die relativ kleine Sitzzahl je Wahlkreis ziemlich hohe natürliche Quoren ergeben, zumindest in den 20 «kleineren» Kantonen, die nur 10 oder weniger Sitze aufweisen. Aufgrund dieses groben Rasters können Wähleranteile mehr schlecht als recht proportional abgebildet werden.

Weiter ist das Mandatszuteilungsverfahren so ausgestaltet, dass es grössere Parteien gegenüber kleineren zusätzlich begünstigt – ein Relikt aus den Anfangstagen des Proporzwahlverfahrens im 19. Jahrhundert, welches noch ein Stück «Majorz» in den Proporz retten sollte. Und zuletzt die Listenverbindungen, welche diese Verzerrungen zwar ein Stück weit lindern, dafür aber – da sie vor jeder Wahl wieder neu ausgehandelt werden – für anderweitige Instabilität sorgen.

Stabilerer und fairer Doppelproporz

Eine weitaus genauere und somit fairere Abbildung des Wählerwillens ergibt sich durch die biproportionale Mandatsverteilung (Doppelproporz), wie sie bereits in einem Viertel der Kantone für die Wahl der Kantonsparlamente angewandt wird. Dank dem wahlkreisübergreifenden Ausgleich stimmt hier die Parteistärke im Parlament sehr genau mit dem gesamtkantonalen Wähleranteil überein. Das Gebot der Erfolgswertgleichheit aller Wähler wird dabei endlich erfüllt: Alle Wähler können in gleicher Weise zum Endergebnis beitragen, egal ob sie im grossen Wahlkreis mit 30 Sitzen oder in jenem mit bloss einem einzigen Sitz partizipieren.

Und schliesslich eliminiert der Doppelproporz künstlich erzeugte «Sitzrutsche» und Diskontinuitäten, wie sie derzeit im Nationalrat vorzufinden sind. Ein 2.4 Prozent höherer Wähleranteil (wie derzeit bei der SVP) führt im Doppelproporz zu vier oder fünf zusätzlichen Mandaten (anstatt gleich elf). Wer umgekehrt 0.9 Prozent einbüsst (wie aktuell die GLP) verliert ein bis zwei Sitze (und nicht deren fünf).

Die folgende Tabelle zeigt die hypothetische Verteilung der Nationalratsmandate, wären die Wahlen 2015 nach dem Doppelproporz durchgeführt worden. Die grünen Zahlen heben Mandatsgewinne einer Partei im Doppelproporz gegenüber der tatsächlichen Verteilung hervor; rote Zahlen entsprechen Sitzverlusten:[1]

NR 2015 biprop

Die gesamtschweizerische Oberzuteilung (aufgeführt im obersten Tabellenblock) weist den Parteien, abgeleitet durch den nationalen Wähleranteil, ihre totale Anzahl Mandate zu. Hier zeigt sich bereits die aktuelle Übermacht und starke Verzerrung zugunsten der vier grössten Parteien SVP, SP, FDP und CVP: Nach den letzten Wahlen besetzt dieses Quartett ganze 168 der 200 Nationalratssitze. Ihr Wähleranteil rechtfertigt aber bloss deren 147 Mandate – die vier grössten Parteien halten also über 20 Sitze zu viel.

Die Geprellten dieses Sitzklaus sind einerseits die Jungparteien. Gesamtschweizerisch betrachtet stehen der Jungen SVP, der JUSO und der Jungen CVP je zwei Nationalräte zu. Die Jungen Grünen, die Jungfreisinnigen, die Junge GLP und Junge BDP dürften immerhin je einen Repräsentaten in die Volkskammer senden. Zusammen mit der ebenfalls eher jugendlichen Piratenpartei müssten den jüngeren Generationen also gleich elf Mandate zugestanden werden, was doppelter Fraktionsstärke entspricht.

Die anderen zehn Mandate gehen diversen weiteren Kleinparteien verlustig: Grüne, GLP, BDP, EVP, EDU und die AL/La Gauche haben derzeit ebenfalls das Nachsehen und müssen auf je ein bis zwei Sitze verzichten, die ihnen eigentlich zustünden. Für die EDU, AL und Piratenpartei ist die Beraubung ihres Anspruchs auf ein bis zwei Mandate gar existentiell, da sie dadurch überhaupt nicht (mehr) im nationalen Parlament vertreten sind.

Gegenläufige Sitzverschiebungen schon heute möglich

Spräche nun etwas gegen die Einführung eines Nationalrats-Doppelproporzes, etwa zum 100-jährigen Proporzjubiläum anlässlich der nächsten Wahlen 2019?

Peter Moser vom Statistischen Amt Zürich etwa rät vom hier vorgestellten Wahlverfahren aufgrund seiner potentiellen «gegenläufigen Sitzverschiebungen» ab. Dieses Paradox bedeutet, dass eine Partei in einem Wahlkreis mehr Mandate erhält als eine andere Partei, obschon erstere weniger Stimmen erhalten hat als letztere. Moser argumentiert, dass solche unschönen Verschiebung wohl in den Wahlkreisen für die Kantonsratswahlen hingenommen werden können, nicht aber in den Kantonen für die Wahl des Nationalrats.

Moser unterschlägt dabei aber, dass solche gegenläufigen Sitzverschiebungen auch regelmässig im herkömmlichen Nationalrats-Proporz auftreten – so beispielsweise gerade wieder am letzten Sonntag im Kanton Bern:

  • FDP.Die Liberalen: 775’023 Stimmen, 2 Mandate
  • SP Männer: 674’697 Stimmen, 3 Mandate

…und im Kanton Aargau:

  • SP und Gewerkschaften: 473’347 Stimmen, 2 Mandate
  • FDP.Die Liberalen: 449’260 Stimmen, 3 Mandate

Überdies kann im Doppelproporz mit einer Zusatzbedingung (der Majorzbedingung) dafür gesorgt werden, dass wenigstens die grösste Partei je Wahlkreis stets ein Mandat auf sicher hat. Dadurch werden gegenläufige Sitzverschiebung dort unterbunden, wo sie besonders störend wären: in den kleinen Einerwahlkreisen.

Bessere Vertretung der Jungen

Politikwissenschafter Adrian Vatter wiederum bringt gegen den fairen Doppelproporz vor, er würde «einer weiteren Parteienzersplitterung und einer Schwächung der gemässigten Mitteparteien» Vorschub leisten. Doch auch diese Argumentation irritiert, da zunächst gar nicht viele wirklich neuen Parteien ins Parlament einziehen würden: mutmasslich die EDU, die AL und die Piraten, wobei die ersteren beiden schon vor einigen Jahren im Nationalrat vertreten waren. Und diese Kleinparteien würden – da in hiesigen Parlamenten die Vertreter nicht in Parteien, sondern in Fraktionen organisiert sind – durchaus problemlos Anschluss an eine nahe stehende politische Gruppierung finden. Für gewählte Jungpolitiker gälte dies ohnehin, sie fänden in der Fraktion ihrer Mutterpartei Unterschlupf.

Die Organisationsfähigkeit des Nationalrats würde also keineswegs geschwächt, wenn zwei, drei zusätzliche Parteien das eine oder andere Mandat erlangen würden. Immerhin politisieren bereits heute Klein(st)parteienvertreter der Lega dei Ticinesi, der EVP (je zwei), des MCG und der CSP Obwalden (je einer) in der grossen Kammer.

Und im nur 60-köpfigen Schaffhauser Kantonsrat, der ebenfalls im Doppelproporz gewählt wird, nehmen sogar Vertreter aus 13 verschiedenen Parteien Platz. Der Konsenssuche tut dieser Pluralismus keinen Abbruch. Durch sechs direkt auf Jungparteien-Listen gewählte Kantonsräte (plus fünf weitere eher junge AL-Vertreter) besteht das Schaffhauser Parlament dafür zu einem Sechstel aus Jungpolitikern und trägt dabei zur Repräsentation und Inklusion der jüngeren Generationen massgeblich bei.

 

Download: Doppelproporz für Nationalratswahlen 2011

 


[1] Dieser Beitrag und insbesondere die Modellrechnung basierte ursprünglich auf den vorläufigen Endresultaten der Nationalratswahl vom 18. Oktober 2015. Der hier aktualisierten Version liegen nunmehr die amtlichen Endresultate gemäss Bericht vom 11. November 2015 an den Nationalrat über die Nationalratswahlen für die 50. Legislaturperiode (BBl 2015 7927) zugrunde.

Bundeskanzlei informiert Genfer über CSP Obwalden – nicht aber Obwaldner

Die aktuell verteilte Wahlanleitung des Bundes informiert die meisten Wähler über die CSP Obwalden – nicht aber die Obwaldner selbst. Überdies werden darin die aktuellen gegenüber neu antretenden Parteien begünstigt.

Die Wahlanleitung: Hilfe und einseitige Begünstigung zugleich.

Die Wahlanleitung: Hilfe und einseitige Begünstigung zugleich.

Dieser Tage finden sich in hiesigen Briefkästen nicht nur Prospekte der Herbst- und Winterkollektionen, sondern auch eine Ausgabe der Wahlanleitung zu den Nationalratswahlen vom 18. Oktober. Wer die Broschüre durchblättert, die Erläuterungen übers Streichen, Kumulieren und Panaschieren aufgeschnappt hat (was in der Broschüre 2011 vergessen ging![1]), der schmöckert darin vielleicht auch in den Selbstporträts der politischen Parteien. Die SVP oder die Grünen buhlen darin um Wählerstimmen, gleich wie die EVP und die Lega dei Ticinesi.

Ebenso viel Raum erhält im Büchlein auch Walter Wyrsch, Parteipräsident. Walter wer? – Wyrsch steht der Christlich-sozialen Partei Obwalden (CSP Obwalden) vor, einer Gruppierung mit nationalem Wähleranteil von 0,3 Prozent und 250 Mitgliedern. Die kleine Lokalpartei ist zwar unabhängig von der CSP Schweiz, jedoch derzeit im Nationalrat mit Karl Vogler vertreten, dem einzigen Vertreter des ehemaligen Halbkantons in der grossen Kammer.

Dies ergibt Sinn, schliesslich soll die Broschüre auch den Obwaldner Wählerinnen und Wähler dienen, die sich zwischen dem Kandidaten der CSP Obwalden und demjenigen der SVP entscheiden müssen.[2] Könnte man meinen. – Doch erstaunlicherweise erhalten just die Obwaldner diese Wahlbroschüre nicht. Dafür hat die Bundeskanzlei wiederum das Partei-Portrait auf rätoromanisch übersetzt und verteilt jenes den Stimmbürgern in Genf, die natürlich die CSP Obwalden weder kennen (müssen), geschweige denn wählen können.

Verteilung nur noch in Proporz-Kantonen

Wie kommt es zu dieser absurden (Des-)Informationsstrategie der Bundesbehörde? Erstens ist die Publikation schweizweit einheitlich und wird nicht den kantonalen Gegebenheiten und Parteien angepasst. Daher werden auch die St. Galler über den Mouvement Citoyens Genevois (MCG) informiert, die Schaffhauserinnen über die Lega dei Ticinesi und die Tessiner über die Partito borghese-democratico Svizzero (PBD), also die BDP, die aber im Südkanton gar nicht existiert.

Zweitens hat sich die Bundeskanzlei für das Auswahlkriterium «Parteien mit mindestens einem Sitz im Nationalrat» zur Präsentation einer Gruppierung entschieden.  Daher gehört unbestrittenermassen neben der Lega, dem MCG und der EVP auch die CSP Obwalden in die Broschüre.

Und drittens verteilt die Bundeskanzlei die Wahlanleitungen seit den Wahlen 2011 nur noch an die 20 Kantone mit Verhältniswahl, also mit zwei oder mehr Nationalratssitzen.[3] Der Kanton Obwalden als Einerwahlkreis erhält daher keine Broschüren mehr, ebenso wenig wie seine Nachbarn Nidwalden und Uri sowie Glarus und die beiden Appenzell. Begründet wurde der neuerliche Verzicht damit, weil das «vergleichsweise komplexere Verhältniswahlverfahren erläutert werden [muss]», während das «Majorzsystem ohnehin einfach und durchschaubar sei». Auf den Vorschlag des Kantons Appenzell Ausserrhoden, für Majorz- und Proporzkantone je angepasste Broschüren zu erstellen, wurde aus Kostengründen verzichtet.[4]

Ausserparlamentarische Opposition geht leer aus

Abgesehen von der CSP Obwalden irritiert die Wahlbroschüre aber auch deshalb, weil sie die bisherigen Parteien gegenüber den Neukandidierenden stark bevorzugt. Die vor den Wahlen im Nationalrat vertretenen Parteien werden seit 2007 jeweils auf einer eigenen Seite vorgestellt. Alle anderen Gruppierungen gehen derweil leer aus. Die damalige Bundeskanzlerin Annemarie Huber-Hotz bemerkte zu jener neuen, einseitigen Praxis nonchalant: «Daneben kann es neue oder bestehende lokale Gruppierungen geben, die sich ebenfalls der Wahl stellen werden. Manche von ihnen werden sich auf einer eigenen Einstiegsseite im Internet präsentieren.»[5]

Auf Anfrage begründet eine Sprecherin der Bundeskanzlei diesen starken Status-quo-Bias, also den Erhalt des Ist-Zustands durch Begünstigung der bisherigen Parteien wie folgt: «Wir haben uns für folgendes, klar definiertes Auswahlkriterium entschieden: Parteien mit mindestens einem Sitz im Nationalrat. Dieses Auswahlkriterium ist objektiv begründbar: Thema der Broschüre sind die Nationalratswahlen.»

Offensichtlich verwechselt die Bundeskanzlei die Wahlanleitung mit ihrem jährlichen Periodikum «Der Bund kurz erklärt».[6] In letzterer werden diverse aktuelle politische Akteure vorgestellt, etwa die derzeitigen Bundesräte, Staatssekretäre und Amtsdirektoren – und ebenso die jetzigen Parteien im Parlament. In jener Publikation ergibt dieses, den Status quo beleuchtendes Kriterium selbstverständlich Sinn; im Staatskundeunterricht kann damit auf die aktuell manifesten politischen Akteure hingewiesen werden.

Eine Wahlbroschüre als behördliche Information im Rahmen von Wahlvorbereitungshandlungen zur Bestellung der zukünftigen Zusammensetzung des Parlaments, hat jedoch anderen, insbesondere prospektiven Massstäben zu genügen. Erst recht in der Schweiz: «Alle vier Jahre findet eine Gesamterneuerung statt», schreibt unsere Bundesverfassung, dies just in Abgrenzung zu in anderen Staaten (und früher auch in den eidgenössischen Ständen) gebräuchlichen Teilerneuerungen, wo bloss etwa die Hälfte oder ein Drittel der Sitze neu bestellt wird, was eine leicht konservative Wirkung zeitigt. Die Idee von Gesamterneuerungen ist mithin gerade, die parteiliche Zusammensetzung des morgigen Parlaments unbesehen ihres gestrigen Gefüges komplett neu vorzunehmen.

Exekutive bei Wahlen zu gänzlicher Neutralität verpflichtet

Die einseitige Intervention der Bundeskanzlei in den Wahlakt – immerhin stellt diese Wahlanleitung der einzige offizielle Kontakt zwischen der Bundesexekutive und den Wahlberechtigten dar und lässt somit den vorgestellten, bisherigen Parteien etwas Offiziöses anhaften – ist überdies nicht nur politisch, sondern auch rechtlich heikel. Während bei Sachabstimmungen der Regierung durchaus eine materielle Beratungsfunktion zuteil kommt,[7] ist sie bei Wahlen zur gänzlichen Neutralität verpflichtet.

Nach konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung bürgt die Garantie der politischen Rechte dafür, «dass jeder Stimmbürger […] mit gleichen Chancen als Wähler oder Kandidat an einer Wahl soll teilnehmen können. Desgleichen soll die Teilnahme von Parteien an Wahlen unter gleichen Bedingungen möglich sein.» Das Gleichheitsgebot und Diskriminierungsverbot bildeten einen Bestandteil der Wahlfreiheit. «Die Behörden haben bei Wahlen keine öffentlichen Interessen wahrzunehmen, es kommt ihnen keine Beratungsfunktion zu. Es ist zu verhindern, dass sich der Staat im Wahlkampf auch nur indirekt in den Dienst parteiischer Interessen stellt; die Behörde hat sich parteipolitisch neutral zu verhalten […].»[8]

Der Anschein jeglicher Bevorzugung irgendeiner Gruppierung muss also vermieden werden. Das Unterschlagen von Parteien der ausserparlamentarischen Opposition, die valable Chancen auf ein Mandat haben, unterminiert den Grundsatz der Chancengleichheit aller Kandidierenden erst recht. Anstatt nur die bisherigen Parteien zu porträtieren, hätte die Bundeskanzlei etwa auch solche Listen berücksichtigen müssen, die bei den letzten Wahlen 2011 in wenigstens einem Kanton in die Reichweite eines Nationalratsmandats gelangt sind – etwa ein halbes oder ein Drittel eines Mandat erreicht haben:

Kanton Listen, die 2011 halbes NR-Mandat erreicht haben
Listen, die 2011 ein Drittel eines NR-Mandat erreicht haben
Zürich EDU EDU; AL
Bern EDU EDU
Freiburg CSP
Basel-Stadt LDP
Waadt La Gauche POP (PdA)
Wallis CSPO CSPO
Neuenburg POP (PdA) – solidaritéS POP (PdA) – solidaritéS
Genf Ensemble à Gauche Ensemble à Gauche

 

Diese sieben Gruppierungen, die 2011 allesamt den Einzug ins Parlament verpasst haben, treten heuer wieder an. Und einige ihrer Sektionen haben durchaus intakte Chancen auf ein Mandat, etwa die AL in Zürich, die EDU in Bern und Zürich sowie die Linke (POP/Ensemble à Gauche) in Genf und in der Waadt.

«Wahlgebühr» bereits bezahlt – lokaler Werbeversand gefordert

Letztlich halten aber selbst diese pragmatischen Kriterien einer grundsätzlich-dogmatischen Betrachtung der Wahlrechtsgleichheit nicht stand. Denn selbst so sonderbare und chancenlos kandidierende Gruppierungen (respektive Einpersonen-Parteien) wie alpenparlamentAnti-PowerPoint-Partei, el presidente, Liste du Vote Blanc, up! oder www.Nichtwähler.ch haben ihre – nicht unerhebliche – «Eintrittsgebühr» zu den Nationalratswahlen bereits beglichen: In den grössten beiden Kantonen Bern und Zürich mussten die Kandidaten 400 Unterschriften von Wahlberechtigten sammeln, damit ihr Wahlvorschlag überhaupt zugelassen worden ist. In den mittelgrossen Kantonen beträgt das Quorum 200, in den kleineren 100 Unterschriften (während die 14 im Parteiregister eingetragenen Parteien gar keine Unterschrift sammeln müssen).[9] Wer diese Voraussetzung erfüllt, dem sollten nicht noch mehr Hürden in den Weg gelegt werden.

Freilich wäre die Wahlbroschüre bald 200 Seiten stark, wenn darin neben SP und SVP auch Hanf Ueli und Sarah Bösch ihre Traktate schweizweit verbreiten könnten. Daher sollte die Distribution der Wahlinformationen besser föderal und damit gezielter durchgeführt werden. Die nationale Wahlanleitung könnte wiederum (wie vor 2007) von der Propaganda befreit und auf allgemeine administrative und technische Informationen zurückgestutzt werden.

Als vorbildliche und chancenneutrale kantonale Regelung seien etwa die Kantone Bern, Jura, Nidwalden und Solothurn erwähnt: Durch einen gemeinsamen Versand des Werbematerials wird allen politischen Gruppierungen (und überdies bei Majorzwahlen allen Kandidaten) ermöglicht, ihren eigenen Wahlprospekt den Wählern zuzustellen. Die Portokosten werden dabei zumeist durch die Gemeinden übernommen, während der Druck weiterhin den Parteien obliegt.[10]

 

Weitere aktuelle Artikel zum Thema:

Wahlbeschwerde gegen behördliche Parteienwerbung (Piratenpartei Schweiz, 06.10.15)
Einseitige behördliche Wahlwerbung vor Bundesgericht (Piratenpartei Schweiz, 12.10.15)
Regierung tritt nicht auf Wahlbeschwerde ein (Kanton Zug, Direktion des Innern, 14.10.15)
Nationalratswahlen: Regierungsrat tritt nicht auf Beschwerde der Piratenpartei ein (Kanton Bern, Regierungsrat, 15.10.15)
Piraten blitzen mit Wahlanleitungsbeschwerde ab («Der Landbote», 16.10.15)
1C_522/2015, 1C_527/2015, 1C_535/2015 (Urteil des Bundesgerichts vom 29. Oktober 2015)


[1] Die wesentlichen Manipulationen Streichen, Kumulieren und Panaschieren wurden in Schweizerische Bundeskanzlei, Broschüre Nationalratswahlen 2011, Bern 2011, S. 23, lediglich auf drei eher kryptischen Zeilen, zumal ohne Visualisierung, vermittelt. Vgl. Curia Vista, Motion Girod 11.4193Klare und informative Wahlanleitung für die Nationalratswahlen; Ronnie Grob, Das Bundesgewürzbüchlein, DirekteDemokratie.com, 02.10.2011.

[2] Weitere Kandidaten von anderen Parteien sind im Einerwahlkreis Obwalden nicht wählbar, da Ob- und Nidwalden für die Nationalratswahlen ein Wahlvorschlagsverfahren nach Art. 50 BPR kennen.

[3] Art. 34 BPR: «Die Bundeskanzlei erstellt vor jeder Gesamterneuerungswahl eine kurze Wahlanleitung, die den Stimmberechtigten der Kantone mit Verhältniswahl […] zugestellt wird.»

[4] Botschaft vom 31. Mai 2006 über die Einführung der allgemeinen Volksinitiative und über weitere Änderungen der Bundesgesetzgebung über die politischen Rechte, BBl 2006 5261, 5299 und 5301 f. Im Nationalrat (AB 2006 N 1982) wie auch im Ständerat (AB 2007 S 226) wurde die Änderung von Art. 34 BPR stillschweigend angenommen.

[5] Schweizerische Bundeskanzlei, Broschüre Nationalratswahlen 2007, Bern 2007, S. 5. Den Anstoss zur Präsentation «der Parteien» in der Broschüre erhielt die Bundeskanzlei über die Pa.Iv. Gross Andreas 03.436, Faire Abstimmungskampagnen. Während die Berichte der parlamentarischen Kommission noch allgemein von «den Parteien» sprachen (vgl. Fn. [6]), fokussiert erst die Stellungnahme vom 19. August 2009 des Bundesrates zum Bericht vom 7. Mai 2009 der Staatspolitischen Kommission des Nationalrates, BBl 2009 5885, 5886, auf «alle in den eidgenössischen Räten vertretenen Parteien».

[6] Der Konnex zwischen diesen beiden Publikationen der Bundeskanzlei ergibt sich explizit im damaligen Auftrag bzw. Wunsch des Parlaments, vgl. Bericht der Staatspolitischen Kommission vom 20. April 2007 zur Pa.Iv. Gross Andreas 03.436, Faire Abstimmungskampagnen, S. 2; Bericht der Staatspolitischen Kommission des Nationalrates vom 7. Mai 2009, BBl 2009 5833, 5841.

[7] Vgl. Andrea Töndury, Intervention oder Teilnahme? Möglichkeiten und Grenzen staatlicher Kommunikation im Vorfeld von Volksabstimmungen, ZBl 2011, S. 341 ff.; Thomas Sägesser, Amtliche Abstimmungserläuterungen – Grundlagen, Grundsätze und Rechtsfragen, AJP 2014, S. 924 ff.; Arbeitsgruppe erweiterte Konferenz der Informationsdienste (AG KID), Bericht: Das Engagement von Bundesrat und Bundesverwaltung im Vorfeld von eidgenössischen Abstimmungen, Bern, November 2001.

[8] BGE 124 I 55 S. 57 f.

[9] Art. 24 BPR. Bis zu den Wahlen 2015 gilt die Befreiung des Unterschriftenquorums für Wahlvorschläge jedoch nur für Parteien, die je Kanton nicht mehr als eine Liste einreichen. Für die nächsten Wahlen 2019 wird aber auch diese Restriktion fallen gelassen (vgl. Art. 24 Abs. 3 der Änderung vom 26. September 2014 des Bundesgesetzes über die politischen Rechte [Nationalratswahlen] [AS 2015 543], in Kraft per 1. November 2015).

[10] Art. 48 f. PRG-BE; Art. 14a LDP-JU, wobei hier die Parteien bei der Arbeit mitzuhelfen haben; Art. 40 Abs. 3 WAG-NW; § 63 ff. GpR-SO.

Unter dem Radar: die Unterlistenverbindung

Während anlässlich der aktuellen Nationalratswahlen die Listenverbindungen breit debattiert und optimiert werden, geniesst ihre kleine Schwester weitaus weniger Aufmerksamkeit: die Unterlistenverbindung.

«Verbundene» Wahllisten.

«Verbundene» Wahllisten. (Foto: LUSTAT)

Dieser Tage müssen die Parteien in den 20 Kantonen, welche ihre Nationalräte im Proporz bestellen, den Staatskanzleien ihre gewünschten Listenverbindungen angeben. Durch diese Wahlbündnisse können die Parteien da und dort ihre Mandate absichern oder gar eines hinzugewinnen. Gerade kleinere Gruppierungen sind auf dieses Instrument stark angewiesen, da das veraltete Schweizer Wahlsystem Grossparteien systematisch begünstigt (siehe Eine Lanze für die Listenverbindung).

Aufgeschreckt durch den Wahl- respektive Mandats-Erfolg der Grünliberalen 2011[1],der massgeblich auf solchen Partenerschaften fusste, sind heuer auch die meisten anderen Parteisektionen erpicht, Listenverbindungen nicht nur nach ideologischen, sondern insbesondere auch nach arithmetischen Kriterien einzugehen und zu optimieren. Erstaunlicherweise spielen bei diesen Überlegungen aber Unterlistenverbindungen noch kaum je eine Rolle.

Eine Unterlistenverbindung können zwei oder mehr Parteien beziehungweise Listen eingehen, welche ihrerseits bereits zusammen Teil einer grösseren Listenverbindung bilden. Hauptsächlich werden Unterlistenverbindungen innerhalb der eigenen Partei geschlossen, so etwa um die Jungsektion mit der Mutterpartei zu verbinden oder die Männer-Liste mit der Frauen-Liste zu verknüpfen (einparteiige Unterlistenverbindung). Bei den letzten Nationalratswahlen 2011 wurden total 71 Unterlistenverbindungen geschlossen, wovon deren 65 einparteiig waren.[2]

Demgegenüber wurden nur 6 Unterlistenverbindungen mehrparteiig abgeschlossen, also über die Parteigrenzen hinweg:

Kanton Mehrparteiige Unterlistenverbindung
(Nationalratswahlen 2011)
Übergeordnete (Ober-) Listenverbindung
Bern Mitte – Christlichdemokratische Volkspartei (M-CVP)

Mitte – Die Liberalsozialen (M-LS)

EVP Stammliste
EVP Zukunft

GLP

Mitte – Christlichdemokratische Volkspartei (M-CVP)
Mitte – Die Liberalsozialen (M-LS)

Tierpartei Schweiz

Freiburg Mitte links – Christlich-soziale Partei (CSP)

Mitte links – Junge CSP

Mitte links – Evangelische Volkspartei (EVP)

Grüne
Grüne (Junge Grüne)

Mitte links – Christlich-soziale Partei (CSP)
Mitte links – Junge CSP
Mitte links – Evangelische Volkspartei (EVP)

SP
SP (Juso)

Neuen-
burg
POPVertsSolidaritéS – Parti Ouvrier et Populaire – solidaritéS

POPVertsSolidaritéS – Les Verts

POPVertsSolidaritéS – Parti Ouvrier et Populaire – solidaritéS
POPVertsSolidaritéS – Les Verts

PS (liste Femmes)
PS (liste Hommes)

Waadt La Gauche – solidaritéS

La Gauche – POP & Gauche en mouvement

La Gauche – solidaritéS
La Gauche – POP & Gauche en mouvement

PS
PS (Jeunesse socialiste)

Wallis C-Parteien – Christlichdemokratische Volkspartei Oberwallis (CVPO)

C-Parteien – Christlichsoziale Volkspartei Oberwallis (CSPO)

C-Parteien – Junge Christlichdemokratische Volkspartei Oberwallis (JCVPO)

C-Parteien – Junge Christlichsoziale Volkspartei Oberwallis (JCSPO)

C-Parteien – Christlichdemokratische Volkspartei Oberwallis (CVPO)
C-Parteien – Christlichsoziale Volkspartei Oberwallis (CSPO)
C-Parteien – Junge Christlichdemokratische Volkspartei Oberwallis (JCVPO)
C-Parteien – Junge Christlichsoziale Volkspartei Oberwallis (JCSPO)

PDC du Valais Romand
Jeunes Démocrates-Chrétiens du Valais Romand

Zürich Linke Alternative – Partei der Arbeit (PdA)

Linke Alternative – AL – Alternative Liste

Konfessionslose.ch

Linke Alternative – Partei der Arbeit (PdA)
Linke Alternative – AL – Alternative Liste

Piratenpartei

 

In Zürich beispielsweise konnten sich die Partei der Arbeit (PdA) und die Alternative Liste (AL) deshalb zu einer Unterlistenverbindung zusammentun, weil sie ihrerseits bereits zu viert eine «normale» Listenverbindung PdA–AL–Piratenpartei–Konfessionslose.ch bildeten. Die Funktionsweise von Unterlistenverbindungen ist grundsätzlich die gleiche wie diejenige ihrer grösseren Schwester, der (Ober-)Listenverbindung: Unterverbundene Parteien werden in einem ersten Verteilschritt der Sitze innerhalb der Oberlistenverbindung wie eine einzige, grössere Liste betrachtet.

Da innerhalb von Listenverbindungen ohnehin meist nur wenige Sitze zu verteilen sind, kann also eine Unterlistenverbindung den entscheidenden Vorteil für ein Mandatsgewinn darstellen. Hätten Parteien bei den letzten Wahlen 2011 durch das Eingehen einer Unterlistenverbindung zusätzliche Sitze gewinnen können? Die folgende Tabelle zeigt alle tatsächlichen Listenverbindungen 2011 auf, innerhalb jener eine (hypothetische) mehrparteiige Unterlistenverbindung zu einer veränderten Mandatsverteilung geführt hätte:

Kanton Listenverbindung
Nationalrat 2011
Hypothetische Unterlistenverbindung Verschiebungen der Mandate
Basel-Landschaft CVP–BDP–GLP–EVP BDP–GLP oder BDP–EVP oder BDP–GLP–EVP BDP 1 (+1); CVP 0 (-1)
Basel-Stadt CVP–GLP–EVP–BDP GLP–BDP oder GLP–EVP oder GLP–EVP–BDP GLP 1 (+1); CVP 0 (-1)
Bern GLP–EVP–CVP–TPS EVP–CVP EVP 2 (+1); GLP 1 (-1)
Freiburg SP–CSP–GPS–EVP CSP–GPS–EVP CSP 1 (+1); SP 2 (-1)
Genf SP–GPS–Gauche–PDA Gauche–PDA oder GPS–Gauche Gauche 1 (+1); SP 2 (-1)
Grau-
bünden
SP–GLP–GPS SP–GPS SP 2 (+1); GLP 0 (-1)
Thurgau GLP–BDP–EDU–EVP BDP–EDU oder BDP–EVP oder BDP–EDU–EVP BDP 1 (+1); GLP 0 (-1)
EDU–EVP EDU 1 (+1); GLP 0 (-1)
Waadt SP–GPS–Gauche GPS–Gauche Gauche 1 (+1); SP 5 (-1)
Zürich GLP–BDP–CVP–EVP–TPS GLP–BDP–EVP–TPS GLP 5 (+1); CVP 1 (-1)

 

In Graubünden beispielsweise bestand also eine Listenverbindung SP–GLP–GPS, welcher gesamthaft zwei Mandate zugewiesen wurde. Die Parteistimmen (gerundet) verteilten sich wie folgt:

  • Sozialdemokratische Partei (SP): 46’000 Stimmen
  • Grünliberale (GLP): 24’000 Stimmen
  • Grüne (GPS): 6’000 Stimmen

Die zwei Mandate wurden bekanntlich je an die SP und an die GLP aufgeteilt, wobei die Bünder GLP ihren Nationalratssitz bloss relativ knapp ergattern konnte, erhielt die SP doch fast doppelt so viele Stimmen wie die GLP. Nun nehmen wir aber an, dass sich die Grünen der SP politisch-ideell näher fühlen als der GLP. Und daher hypothetisch eine Unterlistenverbindung SP–GPS eingegangen seien:

  • Unterlistenverbindung SP–GPS: 52’000 Stimmen
  • Grünliberale (GLP): 24’000 Stimmen

Die gesamte Listenverbindung SP–GLP–GPS erhält natürlich immer noch zwei Mandate, da sich das Total der Parteistimmen in diesem Verbund nicht änderte. Die Unterverteilung führte hier aber dazu, dass alle beiden Mandate an die Unterlistenverbindung SP/GPS gehen und somit die GLP leer ausgegangen wäre. Die SP bekäme hier beide Nationalratssitze.

Einheitliche Listennamen erforderlich

Wieso werden, gerade im Vergleich mit den beliebten primären Listenverbindungen, ziemlich selten mehrparteiige Unterlistenverbindungen abgeschlossen? Ein Grund mag sein, dass dieses Institut bereits auf kantonaler Ebene kaum verbreitet ist, lediglich fünf Kantone erlauben Unterlistenverbindungen für ihre Kantonsratswahlen.[3]

Wesentlicher noch wird das einschlägige Wahlgesetz hemmend wirken, dessen Wortlaut suggeriert, Unterlistenverbindungen seien lediglich innerhalb einer Partei erlaubt, nicht jedoch überparteilich:

«Unterlistenverbindungen sind nur gültig zwischen Listen gleicher Bezeichnung, die sich einzig durch einen Zusatz zur Kennzeichnung des Geschlechts, der Flügel einer Gruppierung, der Region oder des Alters unterscheiden.»[4]

Unter den «Listen gleicher Bezeichnung» dürfen jedoch nicht solche verstanden werden, welche allesamt derselben Partei angehören. Denn das hiesige Wahlrecht zeichnet sich just dadurch aus, dass nicht nur Parteien im engeren Sinne (in der Rechtsform eines Vereins), sondern auch unterschwelligere, losere Gruppierungen kandidieren dürfen. Wollte man tatsächlich nur einparteiige Unterlistenverbindungen zulassen, so käme man um einen Registrierungszwang der Parteien nicht umhin.[5]

Um eine mehrparteiige Unterlistenverbindung zu ermöglichen, genügt es daher, den eigentlichen Listennamen einen übergeordneten Sammelbegriff wie «Mitte» voranzustellen (siehe Tabelle 1 vorne). In Neuenburg bemühten sich 2011 die drei Parteien nicht einmal, einen allgemeinen Begriff für ihre Verbindung zu finden (etwa: «La Gauche») – sie reihten stattdessen einfach kurzerhand ihre drei Parteinamen aneinander: «POPVertsSolidaritéS». Eine Unterlistenverbindung könnte daher auch problemlos zwischen der FDP und SVP geschlossen werden: durch simples Voranstellen des Präfixes «FDP/SVP».

Die einheitliche Bezeichnung muss aber zwingend bereits bei der erstmaligen Einreichung der Wahlvorschläge aller Partnerlisten bedacht und verwendet werden. Eine spätere Änderung des Listennamens, um eine mehrparteiige Unterlistenverbindung zu ermöglichen, ist indessen nicht erlaubt.[6]

 


[1] Daniel Bochsler/Claudia Alpiger, GLP und SP haben am besten taktiert, NZZ 15.11.2011.

[2] Bericht vom 9. November 2011 an den Nationalrat über die Nationalratswahlen für die 49. Legislaturperiode, BBl 2011 8267 ff.

[3] Bern, Luzern, Solothurn, Appenzell-Ausserrhoden (den Gemeinden überlassen, aktuell nur Herisau) und St. Gallen, siehe Tabelle Kantonale Wahlsysteme.

[4] Art. 31 Abs. 1bis BPR. Diese Regelung wurde im Rahmen der BPR-Revision 1993/94 eingeführt, als gleichzeitig Unter-Unterlistenverbindungen verboten wurden (BBl 1993 III 485, AS 1994 2414).

[5] Vgl. Anina Weber, Listenverbindungen: problematische Liaisons bei Wahlen – zur Verfassungskonformität der geltenden Regelung und möglichen Alternativen, AJP 22 (2013), H. 5, S. 683–697, 696.

[6] Kreisschreiben vom 29. März 2000 des Bundesrates an die Kantonsregierungen über Probleme bei der Gesamterneuerungswahl des Nationalrates vom 24. Oktober 1999 (BBl 2000 2357), 2363.

Eine Lanze für die Listenverbindung

Die Listenverbindung hat nicht den besten Ruf. Mannigfaltige Gründe sprechen jedoch dafür, derlei elektorale Zweckbündnisse weiterhin zu ermöglichen. Auch, ja gerade für die verzerrten Nationalratswahlen.

Das Verhältnis Schweiz–EU? Die Energiewende? Oder die Unternehemssteuerreform III? – Derzeit scheint die Medienöffentlichkeit und Parteizentralen nur ein Wahlkampf-Thema noch brennender zu interessieren: Wer mit wem im elektoralen Lotterbett. Bald täglich werden so aus Chur bis Genf die neusten Wasserstandsmeldungen in Sachen Listenverbindungen kommuniziert. Und dabei öfters Fehlinformationen verbreitet und unzutreffende Grundsatzkritik geübt. Oder gar deren Abschaffung gefordert. – Eine Richtigstellung.

Nur ein paar Restmandate?

Durch Listenverbindungen würden lediglich ein paar «Reststimmen verwertet», die ansonsten wertlos verfallen würden, wird gerne behauptet.[1] Zwar ist diese Betrachtung mathematisch nicht wirklich falsch, jedoch wird hierdurch die Problematik allzu stark verniedlicht. Da es um mehr geht als blosse Brosamen, die da und dort anfallen.

Voll- vs. Restmandate NR 2011Werden die 194 Proporz-Sitze des Nationalrats[2] nämlich in Voll- beziehungsweise Restmandate aufgedröselt, so wird die Tragweite besser ersichtlich. Als Vollmandate oder sichere Sitze definiert das Bundesamt für Statistik jene «Mandate, welche eine Partei aus eigener Kraft, unabhängig von Listenverbindungen und ‹Proporzglück›, erhalten hat.»[2a]

Bei den letzten Wahlen konnten 116 Sitze als Vollmandate bezeichnet werden, womit durchaus beachtliche 78 Restmandate (40 Prozent) neben den Tisch gefallen sind. Der Kanton Zürich stellt so gewissermassen nebst 26 «ganzen» auch 8 «halbe» Nationalräte. Und im Kanton Solothurn kann sogar, überspitzt formuliert, nur Walter Wobmann (SVP) als «ganzer» Abgeordneter bezeichnet werden – die Mandate seiner sechs Kollegen basieren allesamt auf Zusatzstimmen von verbundenen Listen.

Faktisch geht es also beim Eingehen einer Listenverbindung um mehr als nur ein wenig Reststimmenverwertung. Denn sie verhelfen im hier verwendeten Zuteilungsverfahren Hagenbach-Bischoff politisch ähnlich gelagerten Parteien zu einer ganz grundsätzlich günstigeren Ausgangslage bei der effektiven Berechnung der Anzahl ihrer Mandate, ja sie ermöglichen womöglich erst den Einzug ins Parlament mit wenigstens einem Vertreter schlechthin. Gerade bei für kleinere Parteien nachteilhaften Wahlsystemen – nebst dem Nationalrat auch in der Mehrheit der Kantone – sind Listenverbindungen geradezu essenziell. Zu solchen Nachteilen gehören insbesondere:

  1. Die systemische Begünstigung von grösseren Parteien (insbesondere qua Rundungsregel),
  2. natürliche Quoren (Hürde, die sich durch die Wahlkreisgrösse ergibt: in Wahlkreisen mit nur wenig Sitzen ist deren Erreichen automatisch schwieriger),
  3. indirekte Quoren (im Zuteilungsalgorithmus «versteckte» Quoren, wie sie im Wallis und Tessin vorkommen),
  4. direkte Quoren (Mindestquoren/Sperrquoren).

Um diese Nachteile ein wenig zu entschärfen, helfen Listenverbindungen, indem sie zwei oder mehr kleinere oder mittelgrosse Parteien virtuell zu einer einzigen, nunmehr grösseren Liste aufplustern.

Helfen Listenverbindungen wirklich den Kleinen?

Viel Verwirrung herrscht überdies, ob Listenverbindungen nun wirklich den kleineren Parteien nützen, oder vielleicht nicht doch eher die bereits Grossen zusätzlich stärken. «Entgegen ihrem ursprünglichen Zweck kommen Listenverbindungen letztlich weniger den kleineren Parteien zugute als den grossen», schrieb diese Woche die «NZZ». Und tatsächlich, immerhin waren beispielsweise bei den letzten Wahlen die SP und die CVP – die zweit- und viertgrösste Partei – Profiteure dieses Instituts.[3] Was gilt nun?

Listenverbindungen per se helfen weder den einen noch den anderen. Sie nützen grundsätzlich all denjenigen Listen, die davon Gebrauch machen. Oder umgekehrt: Listen, die lieber als Einzelgänger in die Wahlen ziehen, sind potentielle Opfer – denn gewinnt eine Listenverbindungen ein zusätzliches Mandat, muss dieses schliesslich jemandem verlustig gehen.

Innerhalb von Listenverbindungen wiederum wirkt die gleiche Regel rekursiv, welche bereits für das Wahlsystem als solches gilt: Die grösseren innerhalb des Zweckbündnisses gewinnen tendenziell von den kleineren Listen. Auch Daniel Bochsler stellt hierzu fest: «Eher als den kleinen (und benachteiligten) Parteien kommen die Sitzgewinne in der Regel grossen Parteien innerhalb von Listenverbindungen zu Gute.»[4] Daher verkuppeln sich Parteien von Vorteil mit Kleineren oder immerhin solchen auf gleicher Augenhöhe – aber nur ungern mit Partnern, denen sie nur bis zur Hüfte reichen.

Erstens darf in diesem Zusammenhang also «klein» und «gross» nicht absolut verstanden werden, sondern muss stets relativ betrachtet werden. Und zweitens ist zwischen der Aussensicht (Listenverbindung in corpore gegenüber anderen Listen/Listenverbindungen) und der Innensicht (einzelne Listen innerhalb der Verbindung zueinander) zu differenzieren.

Unlogische und zufällige Sitzverteilung?

Wahlergebnisse sind mit Listenverbindungen nicht ungenauer oder zufälliger als ohne, wie immer wieder behauptet wird.[5] Die Einführung von Listenverbindungen führt jedoch zu einer wesentlich veränderten Berechnungsgrundlage. Und damit unter dem Strich zu einer exakteren Abbildung der Wählerstimmen.

Gallagher-Index-Werte für die Nationalratswahlen 2003, 2007 und 2011 (blau) sowie die hypothetischen Werte für 2011 ohne Listenverbindungen (violett) bzw. im Doppelproporz (orange).

Mithilfe des Gallagher Index of Disproportionality lässt sich die mittlere Abweichung des Wähleranteils vom Anteil der letztlich zugewiesenen Anzahl Parlamentsmandate berechnen (siehe Das Schweizer Wahlsystem wird immer unproportionaler). Dabei kann auch die hypothetsiche Sitzverteilung betrachtet werden, falls keine Listenverbindungen erlaubt wären.

Der bereits eher hohe Gallagher-Index-Wert von 3.66 für die letzten Nationalratswahlen 2011 würde ohne Listenverbindungen gar noch auf 4.33 steigen. Die blosse Abschaffung von Listenverbindungen würde also das Wahlsystem insgesamt nur noch disproportionaler ausgestalten, als es ohnehin schon ist.

«Tutti frutti»-Verbindungen von links bis rechts?

«Wer Grünliberal wählt, wählt auch die erzkonservative EDU und die wirtschaftsfeindliche SP – dank Listenverbindungen. Wählen Sie statt tutti-frutti besser das liberale Orginal – die FDP.» Mit solchen Inserateslogans vor den letzten Wahlen 2011 versuchte die FDP die geschickten Bündnisse der GLP zu diskreditieren. Zwar gab es tatsächlich immer wieder einmal programmatisch wenig kohärente Listenverbindungen wie eben beispielsweise jene zwischen den progressiven Grünliberalen und der konservativen und wenig ökologischen EDU. In der Gesamtheit aller Listenverbindungen machen solche unheiligen Allianzen aber eine sehr kleine Minderheit aus.

Voraussichtliche überparteiliche Listenverbindungen 2015 (NZZ, 15.07.2015).

Voraussichtliche überparteiliche Listenverbindungen 2015 (NZZ, 15.07.2015).

 

Die provisorische Übersicht aller bisher gemeldeten Listenverbindungen für die Wahlen 2015 zeigt, dass – mit einer einzigen Ausnahme – in allen Verbindungen eine mittelgrosse bis starke ideelle Überschneidung vorherrscht. Einzig hinter die Vereinigung von GLP bis EDU in der Waadt darf ein Fragezeichen gesetzt werden. Die Verbandelungen in allen anderen 42 intendierten Bündnissen können indes keineswegs als Zwangsehen bezeichnet werden. Im Gegenteil, viele Partnerschaften fussen auf langjährigen Kooperationen, Fraktionsgemeinschaften und Listenbündnissen. Selbst ein historisch bemerkenswertes, erstmaliges Händchenhalten der Luzerner CVP und FDP ist heuer möglich.

Psychologische und taktische Vorteile

Weiter muss zwingend auf den psychologischen beziehungweise taktischen Vorteil von Listenverbindungen hingewiesen werden. Denn für kleinere Parteien kann das Eingehen einer Listenverbindung essenziell sein, um zu erwirken, dass ihr Elektorat jene Liste überhaupt erst einwirft. Da erst die Gewissheit, dass diese Stimmen nicht komplett wertlos verpuffen, die Wählenden zu ebendieser Wahl überzeugt.

Inwiefern «inverse, negative» psychologische Effekte spielen, ist derweil umstritten: So hat eine Nachwahlbefragung zu den Wahlen 2011 zwar gezeigt, dass SVP-Wähler die FDP als Wunschpartnerin sähen. Umgekehrt sei bei den FDP-Wählern die SVP aber fast gleich unbeliebt wie die SP. – Nur beweist diese mangelnde Sympathie noch lange nicht, dass eine etwaige SVP-FDP-Verbindung das FDP-Elektorat von ebendieser Wahl abhalten würde, da Liberale deswegen nicht gleich zu Sozialisten mutieren dürften.

Ein diversifiziertes Listenangebot wirkt zudem für die entsprechenden Parteiencluster mobilisierend. Vielleicht weniger wegen der persönlichen Netzwerke, die zusätzliche Kandidaten mit sich bringen, jedoch insbesondere aufgrund der Spezialisierung, sprich dem Ansprechen von spezifischen soziopolitischen, sprachlichen, demografischen oder geografischen Gruppierungen und Parteiflügeln und deren Präferenzen.

Überdies kann mit derlei Split-Listen (einparteiige Listenverbindungen) ein innerparteilicher Proporz gewährleistet und dadurch die Kohäsion aufrecht erhalten werden. Beispiele hierfür sind die geschlechtergetrennten Listen SP Frauen und SP Männer in Bern, die geografische Aufteilung CVP Nordwest und CVP Süd + Ost in St. Gallen, die beiden freisinnigen Flügel PLR.Les Radicaux und PLR.Les Libéraux in der Waaadt oder der Split Schweizerische Volkspartei Oberwallis und UDC du Valais romand im zweisprachigen Wallis.

Mangelnde Transparenz

Nicht erst seit gestern wird gegen Listenverbindungen vorgebracht, sie seien intransparent. Die Wähler wüssten nicht, wem allenfalls ihre Stimmen zukommen könnten.[6] Dazu hielt das Bundesgericht immerhin bereits 1978 (für kantonale Wahlen) fest, dass «eine Listenverbindungserklärung, die den Stimmbürgern nicht auf irgendeine Weise bekannt gemacht worden ist, unwirksam ist». Auch verlangt das nationale Wahlgesetz, dass «Listenverbindungen auf den Wahlzetteln mit Vordruck zu vermerken sind».

Im Kreisschreiben des Bundesrates an die Kantonsregierungen, in welchem letztere zur Vorbereitung der Nationalratswahlen 2015 aufgefordert werden, wird diese Vorschrift noch präzisiert: «Dieser Hinweis muss in einer gut verständlichen und gut ersichtlichen Form erfolgen. Ausserdem ist es eine Vereinfachung für die Wählenden, wenn neben der Nummer auch der Name der Liste angegeben ist, mit welcher eine Listenverbindung eingegangen wurde.» – Steht nämlich auf einem Wahlzettel lediglich «Verbunden mit den Listen 03, 07, 13, 14, 15 und 18», so kann kaum mehr von freier Willensbildung und unverfälschter Stimmabgabe gesprochen werden.

Dass der Bundesrat solche Mindesstandards nicht längst in seiner Wahl-Verordnung konkretsiert hat, ist daher bedauerlich. Dies umso mehr, als auch die Bundeskanzlei in einem kürzlichen Bericht über die Proporzwahlsysteme festgehalten hat: «Weil Listenverbindungen erhöhte Anforderungen an die Aufmerksamkeit der Wählenden über mögliche Sekundärwirkungen stellen, erscheint es gerechtfertigt, die Information der Wählenden mit geeigneten Mitteln zu verbessern.»

Fazit

Listenverbindungen bringen zugegebenermassen einige Nachteile mit sich. Ihre ersatzlose Aufhebung würde jedoch nicht befriedigen, weil dadurch lediglich die Symptome des veralteten, verzerrenden Wahlsystems verlagert würden. Das Aufsplitten in die einzelnen Parteilisten würde die dargelegten Unzulänglichkeiten von Hagenbach-Bischoff noch nur akzentuieren. Überdies wäre mit Ausweichmanövern zu rechnen (bspw. Listengemeinschaften: Kandidaten diverser Parteien auf einer gemeinsamen Liste).

Die übernächsten Nationalratswahlen 2019 werden gleichzeitig das 100-jährige Proporz-Jubiläum darstellen. Damit die Jubiläums-Wahlen 2019 in einem Proporz abgehalten werden, der seinem Namen gerecht wird, sollte in der kommenden Legislatur nichtsdestotrotz endlich eine grundlegende Wahlrechtsreform vorgenommen werden.

 


[1] So etwa Adrian VatterKleine Parteien sind Verlierer des föderalen Wahlsystems, Die Volkswirtschaft 5/2015, 34 ff., 34; Anina Weber, Listenverbindungen: problematische Liaisons bei Wahlen – zur Verfassungskonformität der geltenden Regelung und möglichen Alternativen, AJP 22 (2013), H. 5, S. 683–697, 684.

[2] Die sechs Kantone mit nur einem Nationalrat (AI, AR, GL, NW, OW, UR) wählen nicht im Proporz, sondern im First-Past-the-Post. Es verbleiben daher 194 Proporz-Sitze.

[2a] Bundesamt für Statistik, Nationalratswahlen 1999 – Die «Voll-» und «Restmandate» der Parteien bei den Nationalratswahlen 1995 und die Entwicklung der Parteienlandschaft bei den kantonalen Parlamentswahlen (1996—1999), BFS aktuell, August 1999, S. 10, dort Fn. 1. Dort auch als «methodische Vollmandate» bezeichnet (S. 4). Die hier verwendete Formel zur Berechnung der Restmandate ohne Berücksichtigung jeglicher Listenverbindungen lautet:

Formel Restmandate[3] Daniel Bochsler/Claudia Alpiger, GLP und SP haben am besten taktiert, NZZ 15.11.2011.

[4] Daniel Bochsler, Wieviel bringen Wahlallianzen?, ZParl 41 (2010) (4), 855–73, Seite 30.

[5] So etwa Weber, Listenverbindungen, 693; Motion Frehner, Verbot von Listenverbindungen bei den nationalen Parlamentswahlen; Motion FDP-Liberale Fraktion, Wählerwillen ernst nehmen. Überparteiliche Listenverbindungen abschaffen. Vgl. Wählerwillen abbilden – aber richtig!.

[6] Weber, Listenverbindungen, 693.

Wie viel Transparenz bringt die «Lex Markwalder»?

Die «Kasachstan-Affäre» rund um Nationalrätin Christa Markwalder hat einen Schwall neuer Vorstösse ausgelöst. Was sich in Sachen Lobbyismus und Transparenz bald ändern könnte.

Bundeshaus Dunkel? (Foto: Flickr)

Nicht nur die Lichtshow soll Licht ins Dunkel bringen. (Foto: Flickr)

Am schnellsten war Lukas Reimann (SVP/SG). Nur wenige Stunden nach der Publikation des «NZZ»-Artikels «Der lange Arm der Lobbyisten ins Bundeshaus», der die folgenden Wochen hohe Wellen schlagen sollte, reichte er seine Motion ein. Über ein Dutzend weitere Vorstösse werden es bis zum Ende der kürzlich geschlossenen Sommersession sein, die den Lobbyisten – aber auch den Parlamentariern selbst – mehr Transparenz verordnen wollen.

Lobbyismus: Transparenz über Mandate oder ein neues Akkreditierungssystem?

Vier neue Vorstösse zielen direkt auf die umstrittenen und vieldebattierten Strippenzieher. Doch wirklich neu sind die vorgebrachten Ideen nicht – die Urheber haben vormals gescheiterte oder versandete, eigene Initiativen rezykliert. So greift Reimanns Motion «Transparentes Lobbyregister» seine Eingabe wieder auf, die 2009 ein solches Register einführen wollte. Das Lobbyregister wurde unterdessen (2011) zwar installiert, doch einige von Reimanns damaligen Fragen blieben in der Tat unbeantwortet: «In wessen Auftrag sind die Lobbyisten tätig? Wer bezahlt sie?» Denn wenn etwa Lobbyistin Marie-Louise Baumann, die im Zentrum der «Kasachstan-Affäre» gestanden ist, als Interessenbindung schlicht «MLB Communications» angibt – ihre eigene Agentur als Einzelunternehmung –, so verkommt das Register zur reinen Farce.

In die gleiche Kerbe schlägt eine Initiative von Andrea Caroni (FDP/AR). Während er in den letzten Jahren als Promotor eines Akkreditierungssystems hervorgetreten ist, begenügt er sich vorerst einmal mit mehr «Transparenz über die Mandate von Lobbyisten im Bundeshaus». Lobbyisten gäben nach heutiger Praxis einzig eine Public-Affairs-Unternehmung an, für die sie arbeiteten. «Im Dunkeln bleibt aber das, was wirklich interessiert, nämlich die Organisationen, die sie mandatieren.» Wie Reimann fordert denn auch auch Caroni: «Lobbyisten sollen auch die einzelnen Mandate angeben, für die sie jeweils aktuell im Bundeshaus tätig sind.»

Auf einem grundlegenden Systemwechsel beharrt derweil Ständerat Didier Berberat (NE/SP). Er will das geltende «Götti-System» (jeder Parlamentarier kann bis zu zwei Zutrittskarten frei vergeben) begraben und in ein Akkreditierungssystem umkrempeln, wie es etwa für die Bundeshausjournalisten angewandt wird. Wer zu bestimmende Voraussetzungen erfüllt (für Journalisten etwa: zu mindestens 60 Prozent über das Geschehen im Bundeshaus berichten für ein Medium, das einem breiten Publikum zugänglich ist), der gelangt in den Genuss eines «Bundeshaus-GA». Hüterin über die begehrten Lobby-Badges wäre fortan also etwa die Bundeskanzlei. – Gegenüber seiner fast gleichlautenden Initiative 2011 hat Berberat aber einen wichtigen Nebensatz hinzugefügt, eine Frage, an welcher sich die Geister noch scheiden werden: «[…] ihre Anzahl [der Lobbyisten] ist allenfalls zu begrenzen.»

Einen neuen Aspekt bringt immerhin die Grüne Fraktion ein: Abgesehen von den erwähnten Lobby-Dauerausweisen, die so lange gültig sind, bis sie der ausstellende Parlamentarier widerruft, existiert noch eine wenig bekannte, zweite Kategorie: sozusagen das «Tages-GA». Diese Türöffner müssen zwar für jeden Tag neu beantragt werden. Ihr «Vorteil» besteht jedoch darin, dass weder Gast noch «Götti» in irgendeinem Register auftauchen. Die grüne Initiative «Transparenz über das Lobbying via Tages-Zugangsbewilligungen» will daher auch die Bundesberner Kurzaufenthalter mit Name und Funktion in ein öffentlich einsehbares Register aufnehmen.

Parlamentarier: Offenlegung der Entschädigungen im Stufenmodell?

Fünf weitere parlamentarische Initiativen adressieren die finanziellen Verbandelungen der National- und Ständeräte selbst. Peter Keller (SVP/NW) wartet dabei gleich mit einem Trio an Vorstössen auf. Seine erste Initiative «Unterscheidung von ehrenamtlichen und bezahlten Tätigkeiten» will die Interessenbindungen der Parlamentarier differenzierter darstellen. Heute werden alle Mandate wild durcheinander aufgelistet, egal, ob es sich dabei um einen lukrativen Verwaltungsratssitz einer börsenkotierten Aktiengesellschaft handelt oder aber um das Präsidium des Eidgenössischen Schwing- und Älplerfests. Ehrenamtliche Tätigkeiten (höchstens 1200 Franken Spesenentschädigung jährlich) sollen daher gesondert publiziert werden.

Kellers Zweitling «Freiwillige Deklaration ehrenamtlicher und bezahlter Tätigkeiten» würde den Parlamentsbetrieb ebenfalls kaum aus den Angeln heben: Die Liste der Mandate soll durch die Parlamentarier um die Angabe über die jeweilge Höhe der Entschädigung ergänzt werden können – fakultativ. Die monetären Selbstdeklarationen, wie sie einige wenige Nationalräte wie Christian Wasserfallen (FDP/BE) oder Cédric Wermuth (SP/AG) seit einigen Jahren auf ihren eigenen Internetauftritten betreiben, erschienen so in ein wenig «offiziellerem» Licht.

Mehr Fleisch am Knochen bietet der Keller’schen Trilogie letzter Teil, die «Offenlegungspflicht für Einkünfte aus Tätigkeiten». In Anlehnung an die Stufenregelung zur Publikation der Nebentätigkeiten der Abgeordneten des Deutschen Bundestags sollen auch hierzulande alle einzelnen Mandatsentschädigungen in eine von zehn Vergütungs-Stufen kategorisiert werden. Die Stufe 1 würde dabei kleinere Einkünfte zwischen 1200 und 3500 Franken umfassen, die höchste Stufe 10 Vergütungen jenseits von 250’000 Franken.

Ähnlich zur Provenienz der eingangs erwähnten Vorstösse zur Lobbyismus-Regulierung stammen auch jene in Sachen Transparenz der Vergütungen der Parlamentarier entweder vonseiten SVP oder aber von Links-Grün. Eine weitere Initiative der Grünen Fraktion will «Parlamentarische Interessenbindungen mit Angabe der finanziellen Entschädigung ergänzen», wobei denkbar sei, «statt der exakten Entschädigung verschiedene Kategorien zu schaffen und die Ratsmitglieder deklarieren müssen, in welche Kategorie die jeweilige Entschädigung fällt». Also dasselbe in grün.

Die SP-Fraktion schliesslich geht aufs Ganze und will mit der Initiative «Transparenz der Einkünfte und Interessenbindungen der Parlamentsmitglieder» auf den Rappen genau wissen, wer wo wie viel verdient. Immerhin: Der öffentliche Lohnausweis soll erst ab einer bestimmten Höhe je Entschädigung greifen. Und vor allem soll die berufliche Haupttätigkeit ausgeklammert werden, es sei denn, diese sei «geeignet, den Anschein der Abhängigkeit des Parlamentsmitglieds von Interessengruppen zu erwecken, unabhängig davon, ob diese in selbständiger oder unselbständiger Tätigkeit ausgeführt werden».

Regelung im Umgang mit Spenden und Reisen

Nationalrätin Nadine Masshardt (SP/BE) sieht weiteren Handlungsbedarf. Mit ihrer Initiative «Mehr Transparenz. Regelung bei Spenden» verlangt sie, über Einzelspenden ab 5000 Franken gesondert Rechnung zu führen, die Parlamentarier für ihre politische Tätigkeit erhalten. Solche seien «unter Angabe des Namens in einem von den Parlamentsdiensten erstellten öffentlichen Register aufzuführen». Aus Spenden könnten Abhängigkeiten entstehen, weshalb diese offengelegt gehörten.

Eine zweite Initiative Masshardt «Mehr Transparenz. Regelung für Informationsreisen» nimmt sich den parlamentarischen Reisetätigkeiten an, die in der «Affäre Kasachstan» ebenfalls eine Rolle gespielt haben. Die Parlamentsmitglieder sollen Einladungen schweizerischer oder internationaler Interessenorganisation zu einer Informationsreise nur noch annehmen dürfen, sofern sie die Reisekosten selber bezahlen. Masshardt bezieht sich dabei auf ein Empfehlungsschreiben der parlamentarischen Büros an die Ratsmitglieder («Information über das Korruptionsstrafrecht»), in welchem letzteren ebendiese Regelung nahe gelegt wurde.

Auch Nationalrat Alfred Heer (SVP/ZH) sind die Parlamentarier-Reisen ein Dorn im Auge. Seine Initiative «Auskunftspflicht über die Reisetätigkeiten von Mitgliedern der Bundesversammlung» zielt indes nicht auf ein Verbot zur Annahme solcher Einladungen. Heer, als Mitglied des Europarats zuweilen selber in politischer Mission unterwegs, will die Reisetätigkeiten dem Öffentlichkeitsprinzip unterstellen. Auf Anfrage hin sollen Reisefreudige Auskunft geben müssen über ihre Engagements für den Europarat, OSZE, UNO, die Aussenpolitischen Kommissionen usw.

Infrastruktur: Persönliche Mitarbeiter und öffentliche Unterlagen der Kommissionen

Nationalrat Matthias Aebischer (SP/BE) wiederum beobachtet, dass «sich die Parlamentsarbeit in den letzten Jahren stark verändert hat und umfangreicher und komplexer geworden ist». Viele Parlamentsmitglieder seien stark überlastet und überfordert, nicht nur mit der eigentlichen Parlaments-, sondern auch mit der Recherchearbeit. Aebischer mahnt gar: «Nicht selten bleiben die inhaltliche Arbeit und vor allem auch visionäre Ideen auf der Strecke. Hauptmanko sind derzeit die fehlenden personellen und zeitlichen Ressourcen, weshalb hier anzusetzen ist.» Seine Initiative «Persönliche Mitarbeitende für Parlamentsmitglieder» will daher die derzeit nur allzu rudimentäre administrative und politisch-wissenschaftliche Assistenz für die Bundesparlamentarier institutionalisieren und ausbauen.

Ginge es schliesslich nach Ständerat Thomas Minder (SH/unabhängig), so hätte es den «Fall Markwalder» gar nicht erst gegeben. Seine Initiative «Parlamentarische Kommissionen. Öffentlichkeit der sekundären Unterlagen» will derzeit vertrauliche Papiere wie Schreiben, Aktennotizen, Gutachten, Gesetzesentwürfe, Stellungnahmen, Statistiken und Synopsen der Verwaltung und der Kommissionssekretariate dem Öffentlichkeitsprinzip unterstellen (nicht aber die Wortprotokolle). Sogenannte schriftliche Antworten des Bundesrats auf Themenanträge – der Stein des Anstosses – könnten so fortan an interessierte Kreise und die Öffentlichkeit getragen werden, wie es auch alt Staatsschreiber Kurt Nuspliger vorschlägt.

Fazit: Lobby-Transparenz, aber Lobbyistenflut

Die Prognose erscheint nicht allzu kühn, dass in der kommenden Legislatur der Schleier, der derzeit die Lobbyistentätigkeiten und die Mandatsentschädigungen der Parlamentarier noch umgibt, sukzessive gelüftet werden wird.

Die Zeiten, in denen sich Interessenvertreter hinter der Fassade ihrer PR-Agentur verstecken konnten, neigen sich dem Ende zu. Offen bleibt nur noch, ob gleichzeitig durch die Einführung eines Akkreditierungssystems die heutige Badge-Vergabe über Bord geworfen werden soll. Tendenziell wird eine erhöhte Transparenz der Lobbyisten-Mandanten diesem Ansinnen Vorschub leisten, da sich die «Badge-Göttis» vermehrt für ihr «Schleppertum» rechtfertigen müssen – auch dank Plattformen wie Lobbywatch.ch.

Umgekehrt konnte noch niemand schlüssig darlegen, inwiefern in einem Akkreditierungssystem quantitative Hürden vor einer Lobbyistenflut schützen könnten. Alleine Burson-Marsteller beschäftigt 40 Mitarbeiter, Farner etwa 60, der Wirtschaftsdachverband Economiesuisse knapp 80, und der WWF Schweiz gar über 200. Die meisten dieser Interessenverterter würden den qualitiativen Anforderung wohl genügen und kämen noch so gerne in den Genuss der begehrten Zutrittskarte. Die Wandelhalle würde im Nu unpassierbar.

Praktikabel und mehrheitsfähig dürfte aber immerhin eine gewisse Kategorisierung der Interessenbindungen der Parlamentarier sein. Lukas Reimann wird dereinst auch hier der Erste gewesen sein. Seine Volksinitiative «Für die Offenlegung der Politiker-Einkünfte (Transparenz-Initiative)» ist zwar 2012 mangels genügend Unterschriften vorübergehend gestrandet. In ein, zwei Legislaturen wird sein Volksbegehren dennoch umgesetzt sein.

Höchstrichterliche Abweichler

Der Nationalrat und Bundesrat wollen neuerdings die Veröffentlichung abweichender Meinungen am Bundesgericht ermöglichen. Eine «Dissenting Opinion» zu diesem Ansinnen.

Sind die Säle am Bundesgericht bald leer? (Foto: Flickr)

Sind die Säle am Bundesgericht bald leer? (Foto: Flickr)

«Die Offenlegung von Minderheitsmeinungen trägt zur Transparenz in der Rechtsprechung bei, und in einem modernen, demokratischen Rechtsstaat sollten Minderheitsmeinungen bei der Urteilsfällung durch die Gerichte auch offengelegt werden können.» – So begründete Bundesrätin Simonetta Sommaruga ihren Antrag auf Annahme einer Motion «Bundesgericht. Dissenting Opinions» der Rechtskommission. Das nationalrätliche Plenum folgte ihr im vergangenen März mit 106 zu 65 Stimmen.

Transparenz. Minderheitenmeinung. Demokratie. Rechtsstaat. Wer kann da schon dagegen sein?

Sogenannte Dissenting Opinions («abweichende Meinung», auch «Sondervotum») bezeichnen unterliegende Meinungen in einem Spruchkörper beziehungsweise die Offenlegung solcher Minderheitsmeinungen im Rahmen der Publikation des Urteils.[1] Der Nationalrat, der Bundesrat wie auch die Rechtskommission des Ständerats wollen solche Sondervoten fortan den Bundesrichtern anheim stellen.

Todesstoss der öffentlichen Beratungen?

Eigentlich sind heute in Lausanne bereits Dissenting Opinions möglich: Wenn sich die Bundesrichter nicht einstimmig auf einen Entscheid einigen können, muss in Lausanne zwingend eine öffentliche Beratung durchgeführt werden.[2] Solche sind jedoch eher selten der Fall, weniger als in einem Prozent aller Fälle. Aber gerade bei polarisierenden Fragen oder solchen, zu denen noch keine Präzedenzurteile vorliegen und daher einigen Spielraum erlauben, kann es durchaus zu öffentlichen Beratungen kommen.

Wenngleich die Motion mehr Transparenz fordert, mit Dissenting Opinions könnte letztlich just das Gegenteil erreicht werden. Denn wenn neuerdings ein Richter seine abweichende Meinung einfach zu Papier geben kann, so könnten die entsprechenden Abteilungen fortan den öffentlichen Beratungen ausweichen. Dies wäre durchaus ein Verlust, da gerade die mündliche Debatte interessante und teilweise ungefilterte Einblicke in die höchstrichterliche Entscheidfindung erlaubt.

Sondervoten sind weiter dem Rechtsfrieden eher abträglich. Den unterlegenen Beschwerdeführern wird dadurch letztlich mitgeteilt, dass ihre Argumente durchaus stichhaltig gewesen seien, sie aber leider zu wenig Richter haben überzeugen können – vielleicht nur zwei anstatt deren drei von fünf. Heute werden wohl letztinstanzliche Urteile eher akzeptiert, da ihnen etwas Finales und Absolutes anhaftet. Neu würde der Streit wohl länger weiterschwelen. Womöglich würden Urteile auch vermehrt an den Menschenrechtsgerichtshof (EGMR) nach Strassburg gezogen, wenn den Unterlegenen bundesrichterliche Argumente via Dissenting Opinion auf dem Silbertablett serviert werden.

Unterminierte Unabhängigkeit der Bundesrichter

Fraglich ist weiter, ob Sondervoten zum helvetischen Wahlmodus der Mitglieder des höchsten Gerichts passen, ist das hiesige Wahlverfahren für die Bundesrichter doch weltweit ziemlich einzigartig. Durch die direkte Wahl durch das Bundesparlament auf nur sechs Jahre ergibt sich eine gewisse Abhängigkeit des Bundesrichters gegenüber seinem Wahlorgan. Schliesslich will er wiedergewählt werden.[3] Die Mitglieder anderer höchster Gerichte werden immerhin auf neun (EGMR), zwölf (Deutsches Bundesverfassungsgericht; beide ohne Wiederwahl) oder gar auf Lebenszeit gewählt (US Supreme Court). Richter, die keine Wiederwahl über sich ergehen lassen müssen, sind sicherlich unabhängiger. Daher erscheint es eher legitim, wenn etwa die USA, Deutschland oder der EGMR ihren Richtern Dissenting Opinions erlauben.

Die Institution der Dissenting Opinion stammt ohnehin – der Name lässt es erahnen – aus dem angelsächsischen Rechtssystem, in welchem das Richterrecht eine ungleich höhere Stellung einnimmt als in der direkten Demokratie der Schweiz. Es ist daher heikel, irgendein judikatives Puzzleteil, das in jenem Kontext sicherlich gut aufgehoben sein mag, in unser austariertes Schweizer Rechtssystem zu importieren.

Ein Vorgänger von Justizministerin Sommaruga, Bundesrat Arnold Koller, führte denn 1999 zu einer gleichlautenden Motion aus: «Solche Produkte ganz anderer Rechtskulturen lassen sich nicht ohne weiteres verpflanzen. Das Richterrecht spielt im amerikanischen Verfassungsrecht eine ganz andere Rolle als im schweizerischen Verfassungsrecht.» Daher empfahl der damalige Bundesrat, jene Motion nicht zu überweisen. (Was dann der Nationalrat auch unterliess.)

Angriff auf judikativen Konsens und Kollegialität

In der Tat gehen angelsächsische Richter nicht eben sparsam um mit der Abgabe von Dissenting Opinions; sie nutzen diese Plattform geradezu, um ihrer Individualität Ausdruck zu verleihen. Und dadurch sozusagen ihr Profil zu schärfen. Zugegebenermassen wären solche Selbstdarstellungsläufe in hiesigen Richterkörpern kaum zu erwarten. Anderseits könnten Bundesrichter aber vermehrt unter Druck ihrer Parteien gelangen, die sie letztlich portiert haben. Ihrer abweichenden Haltung müssten sie womöglich da und dort mit Dissenting Opinions Ausdruck verleihen oder gar ihre Opposition gegen missliebige Entscheide manifestieren. Und obschon der Bundesrat dem Ansinnen neuerdings zustimmt, bringt er einen weiteren kritischen Punkt vor: Er spricht sogar von «Profilen des Urteilsverhaltens der Richter», die mit wenig Aufwand erstellt werden könnten.

Die Schweiz rühmt sich überdies, die Kultur der Konkordanz und des Kollegialitätsprinzips zu pflegen. Diese gilt nicht nur für die Exekutiven; dieser Geist wird durchaus auch am Mon-Repos gepflegt. Dass ein unterlegener Richter öffentlich einen Bundesgerichtsentscheid rügt und somit seinen Kollegen in den Rücken fällt, wäre ein Tabu. Doch Sondervoten würden letztlich ebendieses hiesige Prinzip untergraben. Die Richter müssten fortan nicht mehr versuchen, trotz diskursiver Entscheidfindung einen gemeinsamen Nenner zu finden, etwaige Minderheitsmeinungen in das Urteil einfliessen zu lassen und letzten Endes das gefällte Urteil kohärent nach aussen zu tragen.

Die Konsenskultur könnte einer Fraktionenbildung in den einzelnen Abteilungen weichen und die Bundesrichter vermehrt sich selber repräsentieren. Die Autorität der Judikative schlechthin würde abnehmen, wenn das Bundesgericht seine eigenen Entscheide im selben Atemzug gleich wieder zerzaust. Auch die Rechtssicherheit würde wohl nicht gestärkt, wenn Entscheide vermehrt durch die verfügende Instanz selbst in Frage gestellt werden. Da vermehrt knappe Drei-gegen-zwei-Entscheide anstatt der einhelligen Fünf-zu-null-Urteile zu erwarten wären, würde die rechtliche Stabilität auch nicht eben gestärkt.[4]

Keine föderale Erfolgsgeschichte

Die Motionäre weisen sodann darauf hin, dass Sondervoten auch in einigen kantonalen Gerichten möglich seien, so namentlich an bestimmten Instanzen der Kantone Zürich, Schaffhausen, Aargau und Waadt. Die in die Minderheit versetzten Richter dieser Gerichte machen indes kaum Gebrauch von dieser Möglichkeit; von einer Hand voll «Abweichlern» jährlich ist die Rede. In der Waadt, wo Dissenting Opinions 2003 eingeführt wurden, hätten die bisher wenigen Fälle zum Teil zu Spannungen innerhalb des Gerichts und teilweise sogar zu Unverständnis beim Grossen Rat und beim Regierungsrat geführt.[5] In den Kantonen Thurgau und Luzern wiederum wurde das Ansinnen nach zögerlichen Anläufen gar wieder verworfen.[6] – Diese Ansätze in den föderalen Versuchsstätten erscheinen zu wenig überzeugend, um sie nun auf Ebene Bundesgericht zu befördern.

Die Vorteile, welche Dissenting Opinions bieten, hat das Bundesgericht überdies längst verinnerlicht: Wer Bundesgerichtsurteile sorgfältig liest, dem fällt auf, dass die Erwägungen nicht zwingend immer einem roten Faden folgen beziehungsweise allesamt in dieselbe Richtung zielen. Es werden stattdessen zumeist befürwortende und ablehnende Argumente abgewogen und disparate Lehrmeinungen zitiert. Mitunter sind sogar gewisse Widersprüche im Argumentationsverlauf ersichtlich. Die Urteile integrieren also sozusagen bereits die Dissenting Opinions. Eine neue Extra-Rubrik erscheint daher unnötig, da die Urteile bereits diskursiv aufgebaut sind und alle Seiten zu Wort kommen lassen.

Zuletzt würde auch die chronische Überlastung des Bundesgerichts durch neuerliche Sondervoten nicht gerade abnehmen. Im Gegenteil, Dissenting Opinions verursachen letztlich Mehrarbeit, da an solchen Urteilen die divergierenden Richter selbst Hand anlegen müssten, womöglich wären dafür auch zusätzliche Gerichtsschreiber vonnöten.

Ob höchstrichterlichen Abweichlern bald eine Plattform geboten wird, entscheidet nun der Ständerat, der die eingangs erwähnte Motion im Verlauf dieser Woche berät.

 


[1] Vgl. zum Ganzen nur Patricia Egli, Dissenting Opinions – Abweichende Richtermeinungen im Schweizer Recht, in: Franco Lorandi/Daniel Staehelin (Hrsg.), Innovatives Recht – FS Ivo Schwander, Zürich 2011, 849 ff.

[2] Art. 58 Abs. 1 lit. b BGG.

[3] Vgl. Gerold Steinmann, Denk-würdige Wiederwahl der Bundesrichterinnen und Bundesrichter, ZBl 116/2015, S. 1 f.

[4] Vgl. aber zur Aussenwirkung von Dissenting Opinions in den USA: Thomas Stadelmann, Dissenting Opinions – Auswirkungen auf die Wahrnehmung der Justiz von aussen?, Justice – Justiz – Giustizia 2014/3.

[5] Arnold MartiOffenlegen von Minderheitsmeinungen («dissenting opinion») – eine Forderung von Transparenz und Fairness im gerichtlichen Verfahren, Justice – Justiz – Giustizia 2012/4, Rz 19.

[6] Ebd., Rz 14, 17.