Vom «Bicameralismo perfetto» zum «Bicameralismo light»?

Am Sonntag entscheiden die Italiener, ob das Zweikammersystem faktisch abgeschafft werden soll. Ob diese Reform die gewünschte Stabilität und Effizienz bringt, ist fraglich.

«Eine Reform pro Monat!» – Das war das Ziel, das sich der italienische Ministerpräsident Matteo Renzi bei seinem Amtsantritt 2014 gesetzt hat. Bislang bleibt das Reformtempo indes hinter den Vorgaben des ambitionierten Regierungschefs zurück. Abgesehen von einer Arbeitsmarktreform und die Einführung der eingetragenen Partnerschaft für Homosexuelle hat die Mitte-links-Regierung wenig erreicht.

Dass Reformen in  Italien einen so schweren Stand haben, hat laut Renzi mit dem politischen System zu tun: Es stehe einer effizienten Regierungsführung im Weg. Deshalb will er es mittels Verfassungsreform ändern. Am Sonntag gilt es ernst: Dann findet die Volksabstimmung über die Vorlage statt.

2553552212_f65ce4da8c_b

Bald nur noch ein Abnickergremium? Der Senat in Rom. (Bild: flickr/agenziami)

Die wichtigste Änderung[1] betrifft den Senat: Er soll deutlich verkleinert und von einer gleichberechtigten Parlamentskammer zu einem Anhängsel des Abgeordnetenhauses degradiert werden. Der «Bicameralismo perfetto» würde sozusagen zu einem «Bicameralismo light».

Schweiz und Italien als Ausnahmen

Ist die kleine Kammer verantwortlich für den Reformstau in Italien? Um diese Frage zu beantworten, hilft es, die Eigenschaften des italienischen Bikameralismus mit denen anderer Zweikammersysteme zu vergleichen.

Der Politikwissenschaftler Arend Lijphart hat zwei Dimensionen vorgeschlagen, um die «Stärke» des Bikameralismus (d.h. wie bedeutend die zweite Kammer im politischen Prozess ist) in einem Land zu bewerten.[2] Einerseits unterscheidet er zwischen symmetrischem Bikameralismus (beide Kammern haben die gleichen Kompetenzen) und asymmetrischem Bikameralismus (die erste Kammer hat mehr Kompetenzen), wobei ersterer tendenziell «stärker» ist.[3] Unter den Ländern mit zwei Kammern ist der asymmetrische Bikameralismus die Regel. Dass beide Kammern die gleichen Kompetenzen haben, wie das in Italien der Fall ist, kommt selten vor. Das einzige andere Land in Europa mit solch einem System ist die Schweiz.[4]

Andererseits unterscheidet Lijphart zwischen kongruentem und inkongruentem Bikameralismus, wobei letzterer tendenziell «stärker» ist. Als inkongruent bezeichnet Lijphart ein Zweikammersystem, in welchem beide Kammern auf einer unterschiedlichen Repräsentationsbasis beruhen. Dies ist etwa in der Schweiz der Fall, wo der Nationalrat die Bevölkerung möglichst genau abbilden soll, während im Ständerat alle Kantone unabhängig von ihrer Einwohnerzahl gleichberechtigt[5] vertreten sind.

bicameralism-lijphart

Grafik 1: Typologisierung von Bikameralismus gemäss Lijphart.

Dagegen ist der italienische Bikameralismus laut Lijphart kongruent. Zwar werden die Mitglieder des Senats in den einzelnen Regionen gewählt; die Sitzverteilung richtet sich aber nach den Bevölkerungszahlen der Regionen. Dies begünstigt – wenigstens in der Theorie – eine relativ ähnliche Zusammensetzung der beiden Kammern. Relativiert wird diese Kongruenz indes durch das Wahlsystem: Während im Abgeordnetenhaus die stärkste Partei automatisch eine Mehrheit der Sitze erhält, ist dies im Senat (weil die Mitglieder in den Regionen gewählt wird) nicht möglich.

Generell gilt also nach Lijphart, dass der Bikameralismus umso stärker ist, je symmetrischer und inkongruenter er ist. Grafik 1 veranschaulicht diesen Zusammenhang.

Sagen die Stimmbürger am Sonntag Ja zur Verfassungsreform, würde Italien vom zweiten in den dritten Quadranten rutschen, der Bikameralismus würde also deutlich geschwächt – genau das ist es ja auch, was Renzi will.

Machtkonzentration zugunsten Beppe Grillo?

Doch wäre es für den Regierungschef in einem «Bicameralismo light»-System einfacher, zu regieren? Drei Überlegungen lassen Zweifel aufkommen:

Erstens: Wenn der Bikameralismus tatsächlich schuld sein soll am Reformstau in Italien (wie Renzi sagt), müsste die Schweizer Politik nicht noch dysfunktionaler sein als die italienische? Schliesslich ist der Bikameralismus hierzulande noch stärker. Natürlich gibt es auch in der Schweiz genug Bereiche, wo sich Reformen aufdrängen, namentlich bei der Altersvorsorge. Ein eigentlicher Reformstau lässt sich jedoch nicht feststellen. Das ist ein Hinweis darauf, dass die Stärke der zweiten Kammer nicht das einzige Kriterium für eine effiziente Regierungsführung ist. Eine Rolle spielt etwa auch die konkrete Ausgestaltung des politischen Prozesses im Zweikammersystem. Während in Italien Gesetzesänderungen so lange zwischen den beiden Kammern hin- und hergeschickt werden, bis beide den gleichen Text verabschieden, gibt es in anderen Ländern (so auch in der Schweiz) ein formelles Verfahren zur Auflösung von Uneinigkeiten. Im eidgenössischen Parlament wird nach drei Runden im Differenzbereinigungsverfahren eine Einigungskonferenz einberufen, die sich aus Mitgliedern beider Kammern zusammensetzt. Über ihren Vorschlag stimmen anschliessend beide Kammern verbindlich ab. Dann besteht keine Möglichkeit mehr für taktische Spielchen.

Zweitens: Beim Vergleich zwischen der Schweiz und Italien fällt weiter auf, dass unterschiedliche Zusammensetzung er beiden Kammern in der Schweiz viel weniger ein Problem zu sein scheint. Das dürfte mit der politischen Kultur zusammenhängen, die in der Schweiz stärker auf Konsens angelegt ist. Institutionen sind zwar wichtig, aber eben nicht allein entscheidend in der Politik.

Drittens birgt die Machtkonzentration, die Renzi mit seiner Reform anstrebt, auch beträchtliche Risiken. Die Idee hinter dem Zweikammersystem ist ja nicht zuletzt, zu verhindern, dass eine Institution im Staat zu viel Macht auf sich vereinigt. Nicht ohne Grund fürchteten einige Leute in Italien, dass die Verfassungsreform für Renzi zum Eigentor werden könnte: Dann nämlich, wenn bei den nächsten Wahlen das «Movimento Cinque Stelle» von Komiker Beppe Grillo die meisten Stimmen holen würde (was gemäss Umfragen ein realistisches Szenario ist), den Mehrheitsbonus einstreichen und ohne Opposition aus dem Senat regieren könnte.

Nicht nur könnten also die beabsichtigten Folgen der Reform sich nicht im von Renzi erhofften Mass erfüllen. Die Verfassungsänderung könnte auch unbeabsichtigte Konsequenzen haben, die nicht im Sinne des Regierungschefs wären. Zwar sagen Befürworter der Reform, dass diese vor allem symbolisch wichtig wäre – ein Bekenntnis zu Renzis Reformkurs. Nicht zuletzt deshalb, weil ein Nein auch das Ende des grossen Reformators Renzi als Ministerpräsident bedeuten könnte. (Renzi hatte ursprünglich angekündigt, im Falle eines Neins zurückzutreten; Inzwischen ist er davon aber abgerückt.) Allerdings stellt sich die Frage, ob man als Wähler eine Verfassungsänderung auch dann unterstützen soll, wenn man sie für schlecht hält, nur um der Regierung symbolisch den Rücken zu stärken.

Ohne Zweifel hat Italien ein Governance-Problem. Renzi weist gerne darauf hin, dass das Land in den letzten 70 Jahren 63 Regierungen erlebte. Ob jedoch eine faktische Abschaffung des Zweikammersystems und eine damit einhergehende Machtkonzentration der richtige Weg hin zu mehr Stabilität ist, darf bezweifelt werden. Um die Lebensdauer von Regierungen zu verbessern würde es eher helfen, wenn Regierungschefs davon absehen würden, ihre persönliche Zukunft an Abstimmungen über Sachfragen zu knüpfen.

 


[1] Weitere Punkte sind eine Neuaufteilung der Kompetenzen zwischen Zentralregierung und Regionen sowie eine Reform der Volksrechte, mit der einerseits das Quorum (unter gewissen Umständen) leicht gesenkt und andererseits das Instrument der Volksinitiative etwas verbindlicher gemacht wird (bisher war dieses eine Art Petitionsrecht, künftig wäre das Parlament verpflichtet, über Volksinitiativen zu beraten; dafür wird das Unterschriftenquorum auf 150’000 erhöht). Nicht zur Reform gehört die (bereits beschlossene) Reform des Wahlsystems, die bereits einmal Thema in diesem Blog war.

[2] Arend Lijphart (1999): Patterns of Democracy. Government Forms and Performance in Thirty-Six Countries.

[3] Lijphart sieht ausserdem die direkte Wahl der Mitglieder der zweiten Kammer als Voraussetzung für einen symmetrischen Bikameralismus, da der Kammer sonst die demokratische Legitimität fehlt, um sich auf Augenhöhe mit dem Unterhaus zu bewegen. So gesehen könnte die Bundesversammlung in den Anfangszeiten des schweizerischen Bundesstaats als asymmetrischer Bikameralismus bezeichnet werden, da die Ständeräte in den meisten Kantonen nicht vom Volk gewählt, sondern von der Kantonsregierung oder dem -parlament ernannt wurden.

[4] Ausserhalb Europas sind die USA das bekannteste Beispiel eines symmetrischen Bikameralismus.

[5] Mit der Spezialität der Kantone, die nur einen Ständerat haben.

Abbild eines vielfältigen Landes

In kaum einem Parlament gibt es so viele Parteien wie im israelischen. Das ist wohl weniger auf das Wahlsystem zurückzuführen als auf die grosse Diversität der Gesellschaft.

Wer das israelische Parlament besucht, sieht von dem imposanten Bau auf einem Hügel im Westen Jerusalems erst einmal nicht viel. Denn zunächst muss er durch eine Sicherheitskontrolle, die strenger ist als an jedem Flughafen. Die Sicherheitskontrolle befindet sich ca. 200 Meter vom Parlamentsgebäude entfernt – sicher ist sicher, scheinen sich die Behörden auch hier gedacht zu haben. Der Konflikt zwischen Israel und den Palästinensern ist nicht nur wegen der strengen Sicherheitsvorkehrungen allgegenwärtig.

Knesset, Jerusalem
Baujahr 1966
Legislatives System unikameral
Sitze 120
Wahlsystem Proporz
Wahlkreise 1
Legislaturperiode 4 Jahre
Parteien 10

In der Eingangshalle des eigentlichen Parlamentsgebäudes hängt die Unabhängigkeitserklärung, die 1948 von der Knesset beschlossen wurde. Daneben sind verschiedene Kunstwerke jüdischer Künstler ausgestellt. Zusammen mit dem Heer von israelischen Flaggen, die auf dem Platz vor der Knesset aufgereiht sind, erinnern sie den Besucher an die jüdische Identität des Staates – auch wenn dessen Bevölkerung zu einem Viertel nicht-jüdisch ist (zählt man das Westjordanland und den Gazastreifen hinzu, die Israel zu seinem Staatsgebiet zählt, aber unter palästinensischer Verwaltung stehen, ist es sogar rund die Hälfte).

Die eigentliche Parlamentskammer ist ziemlich schlicht gestaltet. Die 120 Sitze sind hufeisenförmig angeordnet. Speziell ist, dass die Regierungsmitglieder gleichzeitig dem Parlament angehören können. Auch der Ministerpräsident darf in den Abstimmungen im Parlament mitstimmen. Dieses Modell existiert sonst vor allem in Ländern, die vom britischen Westminster-System geprägt sind, neben Grossbritannien etwa auch Kanada oder Australien. Es zeugt zwar von einer etwas seltsamen Auffassung von Gewaltenteilung, passt aber zur starken gegenseitigen Abhängigkeit von Parlament und Regierung. Die Regierung ist auf eine Mehrheit des Parlaments angewiesen, umgekehrt bedarf die Parlamentsmehrheit einer funktionierenden Regierung, weil der Regierungschef das Parlament jederzeit auflösen kann (was in Israel auch oft genug vorkommt).

Hohe Anzahl Parteien als Spiegel isrealischer Diversität

knesset1

An Flaggen mangelt es nicht vor dem Eingang zum Parlament. (Bild: Eigene Aufnahme)

Die Bildung von Regierungen ist in Israel traditionell ziemlich schwierig, und die Kurzlebigkeit der Regierungen ist schon fast legendär. Das hat einerseits mit dem Wahlsystem zu tun. Eine Einteilung in Wahlkreise bei Parlamentswahlen kennt Israel nämlich nicht (was insofern nicht überrascht, als die Regionen nicht historisch gewachsen, sondern das Ergebnis einer relativ willkürlichen Einteilung sind). Die 120 Abgeordneten werden im Proporzsystem über das ganze Land gewählt. Die grosse Zahl von Parteien ist allerdings nicht nur auf das Wahlsystem zurückzuführen, sondern auch ein Spiegel der israelischen Gesellschaft und ihrer ausserordentlichen Diversität.

Da gibt es einerseits den Graben zwischen der jüdischen Mehrheit und der arabischen Minderheit. Letztere wird in der Knesset seit vergangenem Jahr durch eine Partei vertreten.[1] Mindestens so tief sind die Gräben innerhalb des jüdischen Teils der Gesellschaft. Die Unterschiede zwischen einem Siedler im Westjordanland, einem liberalen Juden in Tel Aviv und einem Ultraorthodoxen in Jerusalem sind immens. Politisch drücken sie sich in nationalistischen, linken und orthodoxen Blöcken aus. Innerhalb dieser gibt es wiederum verschiedene Abstufungen. Parteien mit solch unterschiedlichen Ausrichtungen in einer Regierung zu vereinen, ist nicht ganz einfach. Entsprechend finden vor und nach der Regierungsbildung ausgedehnte Kuhhändel unter den (potenziellen) Koalitionspartnern statt. Und regelmässig überleben Regierungen die vierjährige Legislaturperiode nicht.

knesset2

Die 120 Sitze sind hufeisenförmig angeordnet. (Bild: Eigene Aufnahme)

Volkswahl der Regierung: untauglich

Im Laufe der Zeit wurden verschiedene Versuche unternommen, die Stabilität der Regierungen zu verbessern. So beschloss das Parlament 1992 eine Verfassungsänderung, gemäss welcher der Regierungschef nicht mehr vom Parlament, sondern vom Volk gewählt werden sollte. Das Ziel der Reform war es, eine höhere demokratische Legitimation zu erreichen, um so die Position der Regierung bzw. des Regierungschefs zu stärken – auch gegenüber seinen Koalitionspartnern. Das funktionierte aber mehr schlecht als recht, sodass die Verfassungsänderung nach nicht einmal zehn Jahren wieder rückgängig gemacht wurde.

In jüngerer Zeit konzentrierten sich die Anstrengungen darauf, die Zahl der Parteien im Parlament zu verkleinern, um die Koalitionsverhandlungen zu erleichtern und die Stabilität der Regierung zu erhöhen. So erhöhte die Knesset das Quorum für die Parteien, um ins Parlament einzuziehen, 1992 von 1 auf 1.5 Prozent, 2003 auf 2 Prozent und vor zwei Jahren schliesslich auf 3.25 Prozent. Ob bei diesen Erhöhungen tatsächlich das Ziel der Regierungsstabilität im Vordergrund stand oder ob die dominierenden Parteien nicht vielmehr den eigenen Machterhalt im Fokus hatten, sei dahingestellt. Jedenfalls nimmt man mit solch einer Reform in Kauf, dass die Vielfalt der israelischen Gesellschaft im Parlament nur unzureichend abgebildet wird.

Dieser Beitrag ist der zweite Teil der Serie «ParliamentHopping», in der wir Parlamente rund um die Welt porträtieren.


[1] Die Vereinigte Liste ist der Zusammenschluss von vier arabischen Parteien, die zuvor alleine zu den Wahlen angetreten waren. Dass sie fusionierten, ist auf die 2014 beschlossene Erhöhung des Quorums zurückzuführen (siehe unten).

US-Wahlen: Wie falsch lagen die Umfragen?

Nach dem überraschenden Sieg bei den Präsidentschaftswahlen erhalten Meinungsforscher und Statistiker einmal mehr ein schlechtes Zeugnis ausgestellt. Doch wie sehr täuschten sie sich wirklich?

Hillary Clinton war nicht die einzige Verliererin bei den gestrigen Präsidentschaftswahlen in den USA.[1] Mit dem Sieg von Donald Trump wurden auch die allermeisten Meinungsforscher und Prognostiker auf dem falschen Fuss erwischt. Fast alle nationalen Umfragen sahen die demokratische Kandidatin auf Kurs ins Weisse Haus. Statistiker sahen die Chancen Clintons ausnahmslos bei über 50 Prozent, einige gar bei 99 Prozent.

Die New York Times gab Donald Trump in ihrer Prognose eine 15-Prozent-Chance, die Wahlen zu gewinnen. In der Wahlnacht musste sie diese Schätzung bald revidieren. Bild: New York Times

Die New York Times gab Donald Trump in ihrer Prognose eine 15-Prozent-Chance, die Wahlen zu gewinnen. In der Wahlnacht musste sie diese Schätzung bald revidieren. (Grafik: New York Times)

Nun ist es keine Seltenheit, dass Umfragen und Prognosen über Wahlen und Abstimmungen danebenliegen. Das wissen wir in der Schweiz spätestens seit dem Ja zur Minarett-Initiative. Auch in Grossbritannien holten sich die Prognostiker in jüngster Vergangenheit keine Lorbeeren ab: Das Votum im Juni zum Austritt aus der EU stand im Kontrast zu den letzten Umfragen, welche die Remain-Seite leicht im Vorsprung gesehen hatten. Auch den klaren Sieg der Konservativen bei den Wahlen 2015 hatten die Umfragen nicht vorausgesehen (ebenso das letztlich klare Ja der Schotten zum Verbleib im Vereinigten Königreich 2014).

Allerdings gilt es in Bezug auf die USA zu differenzieren:

– Die nationalen Umfragen lagen nicht so weit daneben. Die letzten Umfragen sahen Clinton im Schnitt 3 bis 4 Prozentpunkte vor Trump. Die Tendenz stimmte hier sogar: Die Demokratin holte über das ganze Land gesehen mehr Stimmen als Trump. Die tatsächliche Differenz war mit 2.1 Prozentpunkten deutlich kleiner als von den Meinungsforschern dargestellt. Der «Fehler» liegt jedoch im Rahmen des langjährigen Durchschnitts der Abweichungen, welcher 2 Prozentpunkte beträgt.

– Allerdings sind bei Präsidentschaftswahlen in den USA nicht die nationalen Stimmenverhältnisse massgebend, sondern die Elektorenstimmen – die Wahlen werden in den einzelnen Bundesstaaten entschieden.[2] Und hier lagen die Umfragen teilweise weit daneben.

Diese Umfragen auf Bundesstaatsebene sind es auch, welche die Statistiker als Vorlagen für ihre Prognosen verwenden.[3] Die Interpretation der Daten ergab dabei beträchtliche Variationen. Nate Silver, der durch seine sehr genaue Voraussage des Wahlergebnisses vor vier Jahren Bekanntheit erlangt hatte, täuschte sich diesmal mit allen anderen. Mit einer errechneten Siegeschance von 71 Prozent lagen er uns sein Team bei Fivethirtyeight am unteren Ende der Optimismusskala in Bezug auf Hillary Clinton. Die New York Times sah die Wahrscheinlichkeit eines Clinton-Sieges bei 85 Prozent, Prognose-Märkte bei 89 Prozent, die Huffington Post und die Princeton University gar bei 98 beziehungsweise 99 Prozent. Tatsächlich musste sich Silver deswegen in den letzten Tagen von verschiedenen Seiten Kritik an seinem Prognose-Modell anhören. Es wurde ihm sogar vorgeworfen, er setze die Chancen Clintons absichtlich zu tief an, um das Rennen als spannend darzustellen und die Besucherzahlen auf seiner Webseite hochzuhalten.

Soziale Erwünschtheit? Online-Umfragen? Schweigende Mehrheit?

Wieso aber lagen die Umfragen falsch? Eine These ist, dass der Anteil der Trump-Wähler in den Umfragen unterschätzt werde, da sich viele von ihnen aufgrund sozialer Erwünschtheit nicht zu ihrer eigentlichen Präferenz bekennen würden. Dagegen spricht, dass die Umfragen bei den republikanischen Vorwahlen die Stimmenanteile von Trump relativ genau trafen, diese oft sogar überschätzten. Auch waren keine signifikanten Unterschiede zwischen Telefon-Umfragen und Internet-Umfragen zu sehen – letztere hätten aber, sollte die These stimmen, mehr Unterstützung für Trump zeigen müssen, denn in Internet-Umfragen haben die Leute in der Regel weniger Hemmungen, ihre wahre Meinung kundzutun.

Trump selber hatte im Wahlkampf verschiedentlich auf die «schweigende Mehrheit» verwiesen, die ihm zum Sieg verhelfen würde, aber in den Umfragen zu wenig berücksichtigt werde. Tatsächlich fand eine Umfrage unter jenen Wahlberechtigten, die sich nicht als «likely voters» bezeichneten, relativ grosse Sympathien für Trump. Natürlich wäre es falsch, in einer Umfrage Wahlberechtigte, die nicht zu Wählen beabsichtigen, für das Ergebnis zu berücksichtigen. Wenn aber Trump diese Wähler doch noch zu mobilisieren vermochte, wäre das eine mögliche Erklärung für die Abweichung von den Umfragen.

Auf jeden Fall ist die Mobilisierung einer der häufigsten Gründe, warum Umfragen vom tatsächlichen Wahlergebnis abweichen. Natürlich kann dieser Effekt in beide Richtungen spielen: Möglicherweise konnte Hillary Clinton trotz gross angelegter Mobilisierungsaktionen ihre Sympathisanten nicht in genügender Zahl an die Urnen bewegen. Nate Cohn von der New York Times räumte während der Wahlnacht ein, dass der Einfluss der Wahlbeteiligung die grosse Schwäche seines Modells sei.

Möglicherweise werden vertiefte Analysen noch andere Einflüsse offenlegen. Klar ist: Die Wahlen in den USA haben einmal mehr gezeigt, dass Umfragen lediglich einen Eindruck der Stärkeverhältnisse geben können und nicht mit dem Endergebnis gleichgesetzt werden sollten. Und dass eine Wahrscheinlichkeit von 70 oder 90 Prozent eben immer noch bedeutet, dass es zu 30 oder 10 Prozent anders herauskommt.

 


[1] Disclaimer: Der Autor hat 10 Euro auf Donald Trump gewettet und könnte daher in seiner Einschätzung beeinflusst sein.

[2] Zuletzt gewann George W. Bush im Jahr 2000 die Präsidentschaftswahlen, ohne die (relative) Mehrheit der Stimmen errungen zu haben. Die Aussicht, dass dies auch Barack Obama gelingen könnte, veranlasste Donald Trump 2012 zu scharfer Kritik am Wahlsystem, das ihm vier Jahre später zum Sieg verhelfen sollte.

[3] Auch die Prognosemärkte werden von den Umfragen beeinflusst – auch sie rechneten nicht mit Donald Trump.

«Man kann bei der Auslegung nicht den bissigen Hund zu einer schmeichelnden Katze machen»

Rechtsprofessor Bernhard Ehrenzeller sieht die Zuwanderungsinitiative durch den Inländervorrang light nicht umgesetzt. Seine Kollegin Astrid Epiney widerspricht: Die Initiative selbst gebiete eine Umsetzung im Rahmen des Freizügigkeitsabkommens.

Publiziert in der «Luzerner Zeitung» und im «St. Galler Tagblatt» am 8. November 2016.

Mit Kontingenten und Höchstzahlen soll der Bund die Zuwanderung steuern, verlangte die Masseneinwanderungsinitiative. Nun arbeitet das Parlament an einem Inländervorrang light. Ist der Verfassungsauftrag damit erfüllt?

Bernhard Ehrenzeller. (Foto: )

Bernhard Ehrenzeller. (Foto: parlament.gv.at)

Bernhard Ehrenzeller:[*] Nein, er ist offensichtlich nicht erfüllt. Wer lesen kann, sieht, dass in diesem Verfassungsartikel nicht nur ein allgemeines Bekenntnis zur eigenständigen Steuerung der Zuwanderung steht. Er verlangt Begrenzungsmassnahmen, namentlich Kontingente, Höchstzahlen und einen wirksamen Inländervorrang. Man kann nicht sagen, dass die vorliegende Umsetzungsvorlage diesem Auftrag entspricht.

Astrid Epiney:[‡] Das sehe ich anders. Die Übergangsbestimmungen schreiben vor, dass der Bundesrat internationale Abkommen neu zu verhandeln hat, so dass sie im Einklang stehen mit der neuen Verfassungsbestimmung. Der Bundesrat hat das redlich versucht, aber zum Verhandeln gehören immer zwei, und die EU wollte eben nicht über das Freizügigkeitsabkommen verhandeln. Artikel 121a schreibt nicht vor, dass die Schweiz das Abkommen kündigen muss. Daher ist er so auszulegen, dass die Umsetzung im Rahmen der geltenden völkerrechtlichen Verpflichtungen der Schweiz erfolgen muss.

Es steht aber auch nirgendwo in der Verfassung, dass man das Abkommen nicht kündigen soll.

Epiney: Das darf man natürlich. Aber bislang gibt es, glaube ich, nur wenige, die dies anstreben.

Ehrenzeller: Klar ist, dass eine Kündigung des Freizügigkeitsabkommens weitreichende rechtliche und politische Konsequenzen für unser Verhältnis zur EU hätte. Ein Zwang zu einem solchen Schritt lässt sich nicht aus dem Verfassungstext ableiten.

Christoph Blocher hat angekündigt, eine Initiative zur Kündigung des Personenfreizügigkeitsabkommens zu lancieren, sollte das Parlament die Zuwanderungsinitiative nicht wortgetreu umsetzen. Würden im Fall einer Kündigung auch die Bilateralen I automatisch dahinfallen?

Epiney: Ja, jedes der Abkommen enthält eine sogenannte «Guillotine-Klausel», die das vorsieht. Die Vertragsparteien könnten aber natürlich einvernehmlich beschliessen, den einen oder anderen Vertrag gleichwohl weiterzuführen.

Als Stimmbürger fragt man sich doch, weshalb eine Mehrheit am 8. Februar 2014 den Entscheid für Höchstzahlen und Kontingente gefällt hat, wenn sich das Parlament nun einfach nicht daran hält.

Astrid Epiney. (Foto: )

Astrid Epiney. (Foto: UZH)

Epiney: Es wäre nicht das erste Mal, dass das Parlament eine Volksinitiative nicht so umsetzt, wie sich dies möglicherweise auf den ersten Blick aufgedrängt hat. Das ist so im System angelegt: Das Initiativrecht ist nur sehr wenigen materiellen Schranken unterworfen, so dass auch Initiativen lanciert werden können, die mit anderen Verfassungsbestimmungen oder völkerrechtlichen Verpflichtungen in Konflikt stehen. Bei der Auslegung solcher Verfassungsnormen ist dann auch dem Gesamtzusammenhang Rechnung zu tragen, und der Wortlaut einer Bestimmung ist nicht das einzige Auslegungskriterium. Im Falle umsetzungsbedürftiger Verfassungsbestimmungen obliegt es dem Parlament, diese Auslegung letztverbindlich vorzunehmen. Die allgemeinen Auslegungsgrundsätze können dazu führen, dass der Wortlaut relativiert wird, wie das zum Beispiel bei der Alpeninitiative oder auch der Ausschaffungsinitiative der Fall war. Und es kommt vor, dass Verfassungsbestimmungen toter Buchstabe bleiben. Die Mutterschaftsversicherung stand 50 Jahre lang in der Verfassung, ohne dass sie umgesetzt wurde.

Ehrenzeller: Die erwähnten Beispiele sind nicht mit der heutigen Situation vergleichbar. Die Mutterschaftsversicherung wurde in der Tat 50 Jahre lang nicht realisiert – aber nicht, weil das Parlament das nicht versucht hätte. Es gab mehrere Anläufe, die jedoch am Referendum scheiterten. Bei der Alpeninitiative gab es das praktische Problem, dass man nicht innert zehn Jahren den ganzen Güterverkehr auf die Schiene verlagern konnte. Es braucht dafür zunächst die nötige Infrastruktur. Das Parlament hat doch Einiges zur Umsetzung unternommen, auch wenn das Ziel der Initiative nicht ganz erreicht wurde. Bei der Masseneinwanderungsinitiative haben wir es hingegen mit einer weitgehenden Nichtumsetzung der Verfassung zu tun.

Was müsste denn das Parlament tun, um dem Verfassungsauftrag gerecht zu werden?

Ehrenzeller: Das Problem ist, dass wir zwei Normen haben, die nicht miteinander kombinierbar sind: Einerseits das Freizügigkeitsabkommen, das die Schweiz bindet, und andererseits einen Verfassungsartikel, der quer steht zur Personenfreizügigkeit. Nun hat der Nationalrat einen politischen Grundsatzentscheid gefällt, indem er der Einhaltung des Abkommens den Vorrang einräumt und damit einen Widerspruch zum ebenso verbindlichen Verfassungsartikel schafft. Die Frage ist nun: Wie beseitigt man diesen rechtlichen Widerspruch, von dem auch der Bundesrat ausgeht? Wenn man das Freizügigkeitsabkommen in der vorgegebenen Frist nicht ändern kann, bleibt nur die Option, in irgendeiner Weise die Verfassung anzupassen.

Das will der Bundesrat ja auch tun: Er hat entschieden, einen direkten Gegenvorschlag zur Rasa-Initiative vorzulegen. Könnte der Widerspruch damit aufgelöst werden?

Ehrenzeller: Ich begrüsse natürlich den Entscheid des Bundesrates. Noch wissen wir aber nichts über den Inhalt dieses Gegenvorschlags. Aus meiner Sicht sollte der Artikel 121a angesichts der absehbaren politischen Kontroversen nicht angetastet werden. Wenn man da zu schrauben beginnt, dann löst dies eine erneute Einwanderungsdiskussion aus, und es wird nie eine Einigung geben. Mein Vorschlag ist deshalb, den Artikel so stehen zu lassen und nur die Übergangsbestimmungen anzupassen. Man könnte beispielsweise die Übergangsfrist streichen und gleichzeitig den Verhandlungsauftrag an den Bundesrat bestehen lassen.

Ist dieser Ausweg nicht etwas gar billig? Der Widerspruch zwischen Initiative und gesetzlicher Umsetzung bliebe ja bestehen. Das Problem würde einfach hinausgeschoben.

Ehrenzeller: Es ist nun einmal so, dass wir einen Verfassungsartikel haben, der eine harte Begrenzung der Zuwanderung zum Ziel hat. Gleichzeitig bekennt sich die Schweiz dazu, die eingegangenen völkerrechtlichen Verträge einzuhalten. Der Auftrag, diese Verträge anzupassen, würde bei der Streichung der Frist weiter bestehen. Doch im Moment ist die Vertragsänderung offenbar nicht möglich. Das anzuerkennen ist nicht billig, das ist realistisch. Es war kurzsichtig von den Initianten, eine Drei-Jahres-Frist in die Initiative zu schreiben.

Epiney: Das würde bedeuten: Die Umsetzungspflicht von Artikel 121a steht unter dem Vorbehalt, dass man eine Einigung mit der EU erlangt.

Ehrenzeller: Ja, soweit Freizügigkeitsabkommen bestehen. Das ist das Spannungsverhältnis zwischen Verfassung und Völkerrecht. Im Moment versucht das Parlament, die Initiative so weit umzusetzen, wie es mit dem Freizügigkeitsabkommen vereinbar ist. Da werden Spielräume ausgelotet. Aber wir wissen doch nicht, wann eine diplomatische Gelegenheit kommt, weiterzugehen und das Freizügigkeitsabkommen in irgendeiner Form zu ändern. Ausgeschlossen ist dies nicht. Wir müssen aber wohl abwarten, bis die Verhandlungen über den Austritt Grossbritanniens aus der EU abgeschlossen sind.

Sie, Frau Epiney, sind der Ansicht, dass es dazu keine Verfassungsänderung braucht.

Epiney: Genau, und zwar, weil die neue Verfassungsbestimmung wie gesagt die Kündigung des Freizügigkeitsabkommens nicht verlangt. Da der Versuch der Neuverhandlung gescheitert ist, kann die Pflicht zur Umsetzung nur so weit gehen, wie sie mit dem Abkommen vereinbar ist. Dies ändert nichts daran, dass es politisch klug sein mag, einen Gegenvorschlag zur Rasa-Initiative zu überlegen. Aber ob sich damit das Grundproblem lösen lässt, ist offen.

Generell: Wie gross ist der Spielraum des Parlaments bei der Umsetzung von Volksinitiativen?

Ehrenzeller: Es gibt anerkannte juristische Auslegungsgrundsätze. Man darf auch einen Verfassungsartikel nie isoliert lesen, sondern muss ihn immer im Kontext anderer Bestimmungen verstehen. Zum Beispiel hat das Parlament bei der Verwahrungs- oder der Ausschaffungsinitiative das Gesetz deutlich verschärft, gleichzeitig jedoch den Grundsatz der Verhältnismässigkeit berücksichtigt. Aber man kann auf dem Weg der Auslegung eines Verfassungstextes den bissigen Hund nicht zu einer schmeichelnden Katze machen.

Epiney: Ich bin grundsätzlich einverstanden. Was ich schade finde, ist, dass der Blick auf die wichtigen Fragen oft verstellt wird durch die ständige Berufung auf den Volkswillen. Der Volkswille als solcher ist bei der Interpretation einer Verfassungsbestimmung irrelevant, auch wenn die Diskussionen im Vorfeld der Annahme einer Initiative durchaus im Rahmen der Heranziehung der Entstehungsgeschichte berücksichtigt werden können. Der Hinweis auf den Volkswillen impliziert im Übrigen, dass man allen anderen Meinungen die Legitimität abspricht. Das ist gefährlich.

Das Bundesgericht hat in einem Urteil vor einem Jahr bereits angekündigt, dass es dem Personenfreizügigkeitsabkommen den Vorrang geben würde vor der gesetzlichen Umsetzung der Zuwanderungsinitiative. Welche Bedeutung hat dieses Urteil?

Epiney: Das Urteil hat eine grosse Bedeutung. In der Praxis bedeutet es, dass eine Umsetzung der Zuwanderungsinitiative, die nicht mit dem Freizügigkeitsabkommen vereinbar ist, nicht angewandt werden könnte – es sei denn, das Abkommen würde gekündigt.

Wenn das so ist, können wir uns die ganze Umsetzungsdiskussion doch sowieso sparen: Das Bundesgericht wird ohnehin nichts akzeptieren, was dem Freizügigkeitsabkommen widerspricht.

Ehrenzeller: So würde ich das nicht sagen. Aus meiner Sicht war diese Aussage des Bundesgerichts unnötig und unklug. Das Bundesgericht stellte damit das Freizügigkeitsabkommen praktisch auf die gleiche Stufe wie die Verfassung. Es hat dem Parlament quasi präventiv vorgegeben, was es als gesetzgebende Behörde bei der Umsetzung der Initiative tun darf und was nicht. Damit hat es seine Rolle als Gericht überschritten. Verallgemeinert hätte die Aussage des Bundesgerichts im Übrigen stark einschränkende Auswirkungen auf das Initiativrecht.

In den vergangenen Jahren wurden wiederholt Initiativen eingereicht und teilweise angenommen, die in Konflikt zu internationalen Verträgen stehen. Sollte man nicht eine Lösung finden, um solche Widersprüche zu verhindern?

Epiney: Zunächst muss man sagen, dass das Zusammenspiel zwischen Landesrecht und Völkerrecht jahrzehntelang gut funktioniert hat. Spannungen gab es immer, aber dank einer gewissen Disziplinierung der initiativfähigen Gruppierungen kam es nie zu grösseren Problemen. In der jüngeren Vergangenheit ist allerdings eine Verlotterung der Sitten beim Gebrauch des Initiativrechts festzustellen. Ich wäre dafür, dass man das Initiativrecht auf die Form der allgemeinen Anregung beschränkt. Damit könnte das Parlament die Ziele der Initianten flexibler umsetzen. Auf absehbare Zeit sehe ich aber keine konsensfähige Lösung.

Könnte man nicht einfach Landesrecht generell vor Völkerrecht stellen, wie das die SVP mit einer Initiative will?

Ehrenzeller: Es wäre verheerend, den Vorrang des Landesrechts absolut festzuschreiben. Damit würde die Schweiz jede Vertragsglaubwürdigkeit verlieren. Ebenso wäre es unklug, einen absoluten Vorrang des Völkerrechts festzuschreiben. Jedes Land bewahrt sich im Umgang mit internationalem Recht gewisse Spielräume, um notfalls eine Abwägung vornehmen zu können. Es muss den politischen Behörden bei triftigen Gründen möglich sein zu sagen: «Diese Verfassungsbestimmung ist uns so wichtig, dass wir ihr Priorität einräumen vor der Vertragsverpflichtung.» Dann muss man aber auch bereit sein, die Konsequenzen der Vertragsverletzung zu tragen.

 


[*] Bernhard Ehrenzeller ist Professor für öffentliches Recht an der Universität St. Gallen. Er beschäftigt sich schwergewichtig mit Verfassungsfragen, unter anderem hat er massgeblich am St. Galler Kommentar zur Bundesverfassung mitgewirkt.

[‡] Astrid Epiney ist Professorin für Europarecht, Völkerrecht und öffentliches Recht an der Universität Freiburg, wo sie zudem als Rektorin amtiert. Sie forscht vor allem zum Verhältnis zwischen nationalem und internationalem, insbesondere europäischem Recht.

Andreas Gross über die Demokratie in den USA

Eine Woche vor den Präsidentschaftswahlen sprach der alt Nationalrat und Politikwissenschaftler Andreas Gross am Napoleon’s Nightmare Roundtable über das politische System in den USA. Er sagt, die amerikanische Politik sei von Polarisierung und Parteienherrschaft geprägt. Der Wahlkampf habe aber gezeigt, dass der Widerstand gegen dieses System wachse. «Die amerikanische Demokratie ist sehr lebendig.»

Das ganze Gespräch zum Nachhören:

Teil 1

Teil 2

Soll der Staat pflichtbewussten Bürgern das Porto abnehmen?

In einigen Kantonen können die Stimmberechtigten bei Abstimmungen ein vorfrankiertes Rücksendecouvert verwenden. Ob diese Massnahme zur Hebung der Beteiligung taugt, ist allerdings fraglich.

Man erfährt einiges über das politische System der Schweiz nur schon, wenn man seinen Wohnort wechselt. Als der Schreibende 2014 aus dem Kanton Zürich in den Kanton Luzern zog, gab es zunächst eine freudige Überraschung: Zwar hatte er bei den bevorstehenden eidgenössischen Abstimmungen bereits abgestimmt. Das Wahl- und Abstimmungsbüro in Luzern liess es sich jedoch nicht nehmen, dem Neuzuzüger die Unterlagen für die lokale Vorlage nachzureichen.[1] Die negative Überraschung folgte kurz darauf beim Blick auf das Stimmcouvert: «Bitte frankieren» stand darauf. Eine böse Überraschung für den ahnungslosen Zürcher, der es bislang als naturgegeben ansah, dass die Abstimmungsunterlagen alle drei Monate mit vorfrankiertem Rücksendecouvert ins Haus flattern.

porto-stimmcouvert

In welchen Kantonen der Staat das Porto fürs Abstimmen bezahlt (zum Vergrössern klicken).

Tatsächlich gehört der Kanton Zürich zu einer Minderheit von neun Kantonen, welche den Stimmbürgern für die Ausübung ihrer politischen Rechte das Porto abnehmen.[2] Zehn Stände sehen dies in ihren Gesetzen nicht vor. Sieben Kantone schliesslich überlassen es den Gemeinden, ob sie die Couverts vorfrankieren wollen oder nicht (siehe Grafik). Die meisten Gemeinden in diesen Kantonen machen jedoch nicht davon Gebrauch.[3]

In verschiedenen Kantonen (und selbst auf Bundesebene) gab es in jüngerer Vergangenheit Anregungen, dass der Staat das Porto übernehmen soll. Einen entsprechenden Vorstoss machten etwa die Grünen der Stadt Luzern vergangenes Jahr, nachdem die Beteiligung an den Kantonsratswahlen auf ein neues Rekordtief gefallen war. Das Hauptargument für solche Vorschläge ist denn auch meist die Erhöhung der Stimmbeteiligung. Es gibt jedoch keine wissenschaftlichen Untersuchungen, die einen solchen Effekt belegen würden (allerdings auch keine, die ihn widerlegen würden).

Man könnte freilich auch aus demokratietheoretischer Sicht argumentieren. Geht man von einer mittleren Beteiligung von 45 Prozent bei Volksabstimmungen aus und davon, dass etwa 80 Prozent der Stimmenden den brieflichen Abstimmungskanal nutzen, entstehen pro Urnengang Kosten von fast 2 Millionen Franken. Diese Kosten fallen so oder so an, es stellt sich nur noch die Frage, wer sie trägt. Aus republikanischer Warte könnte man argumentieren, dass die Stimmenden einen Dienst an der Gemeinschaft leisten und es somit fairer wäre, wenn die Gemeinschaft dafür aufkommt und nicht sie selbst. Diese Argumentation steht allerdings nicht auf dem dicksten Eis: Schliesslich wird niemand dazu gezwungen, seine Stimme brieflich abzugeben. Die Vorfrankierung ist somit im Grunde keine Entschädigung für die Kosten der Stimmabgabe, sondern lediglich für die Kosten einer bestimmten Art der Stimmabgabe.

Der effizientere (und erst noch finanziell attraktivere) Weg, um die Stimmbeteiligung zu heben, besteht ohnehin darin, nicht den Stimmenden etwas zu geben, sondern die Nichtstimmenden zu bestrafen – sprich: Stimmpflicht. Allerdings ist auch dieses Mittel nicht frei von Nachteilen.

 


[1] Im Gegensatz dazu schickte mir die Stadt Bern kürzlich ausschliesslich die eidgenössischen Stimmzettel – denn für die Beteiligung an kantonalen und kommunalen Urnengängen gilt im Kanton Bern eine (schweizweit längste und höchstzulässige) Karenzfrist von drei Monaten (Art. 39 Abs. 4 BV i.V.m. Art. 114 KV-BE).

[2] Im Folgenden sind die neun Kantone und die jeweiligen gesetzlichen Grundlagen der portofreien Zustellkuverts dargelegt:

  • Aargau: «Die Stimmberechtigten können ihre Stimme entweder persönlich an der Urne oder brieflich abgeben. Die briefliche Stimmabgabe ist ab Erhalt der Stimmrechtsausweise zulässig. Die Gemeinde trägt die Portokosten.» (Art. 17 Abs. 1 GPR/AG)
  • Appenzell Innerrhoden: «Das Fenstercouvert an das Stimmbüro kann unfrankiert an jedem Ort der Schweiz der Post übergeben, in den Briefkasten des Stimmbüros eingeworfen oder an der Urne abgegeben werden.» (Art. 13 Strich 4 VPR/AI)
  • Basel-Stadt (keine gesetzliche Bestimmung)
  • Genf: «L’Etat envoie à l’électeur le matériel nécessaire pour exercer son droit de vote et prend en charge les frais d’acheminement postal, sur territoire suisse, des votes par correspondance.» (Art. 62 Abs. 1 LEDP/GE)
  • Glarus: «Die Stimmberechtigten erhalten das Stimmmaterial von der Gemeindekanzlei bzw. dem Aktuar der betreffenden Vorsteherschaft gebührenfrei so zugestellt, dass sie es kostenlos (Geschäftsantwortsendung) dem Wahlbüro zurücksenden können.» (Art. 15 Abs. 3 AbstG/GL)
  • Obwalden: «Das Stimmmaterial besteht aus: […] dem amtlichen Zustell- und vorfrankierten Rücksendekuvert samt Stimmrechtsausweis.» (Art. 14 Abs. 1 lit. a AbstV/OW)
  • St. Gallen: «Das Zustellkuvert wird mit dem Vermerk ‹Briefliche Stimmabgabe› versehen und an die von der Gemeinde bezeichnete Stelle adressiert. Es kann der Post oder den Stimmenzählern an der Urne übergeben oder in den vom Rat bezeichneten Briefkasten der Gemeinde eingeworfen werden. Die Gemeinde trägt die Portokosten.» (Art. 16bis Abs. 4 UAG/SG)
  • Zug: «Die Gemeinde trägt die Portokosten im Inland.» (Art. 12 Abs. 2 WAG/ZG)
  • Zürich: «Wahl- und Abstimmungsunterlagen sind: […] das portofreie Antwortkuvert für die briefliche Stimmabgabe.» (Art. 60 Abs. 1 lit. g GPR/ZH)

[3] Von den 26 Gemeinden des Kantons Schaffhausen etwa hat bisher keine von dieser Option Gebrauch gemacht.

Auch Uri muss beim Wahlsystem nachbessern

Die teilweise sehr kleinen Wahlkreise bei den Landratswahlen in Uri verletzen laut Bundesgericht die Rechtsgleichheit. Das Nebeneinander von Majorz und Proporz erklärten die Richter dagegen für zulässig.

Dieser Beitrag ist eine leicht ausgebaute Fassung eines Artikels, der am 13. Oktober 2016 in der «Luzerner Zeitung» publiziert wurde.

Der Urner Landrat muss 2020 in einem neuen System gewählt werden. Das Bundesgericht erklärte gestern das bisherige Verfahren für bundesverfassungswidrig: Es hiess eine entsprechende Beschwerde von acht Stimmbürgern gut.

Die Zeichen für Schattdorf, Attinghausen, Flüelen und Seedorf stehen auf Doppelproporz.

Die Zeichen für Schattdorf, Attinghausen, Flüelen und Seedorf stehen nun auf Doppelproporz.
(Foto: Douglas Plumer)

Stein des Anstosses sind die 20 Wahlkreise, in denen die 64 Mitglieder des Landrats gewählt werden. Da jede Gemeinde einen eigenen Wahlkreis bildet, sind diese teilweise sehr klein. 12 Gemeinden haben nur einen oder zwei Sitze; sie wählen im Mehrheitswahlsystem. Doch auch die 8 Gemeinden, die im Proporz wählen, haben teilweise sehr wenig Sitze. Dadurch sind die Hürden, um gewählt zu werden, hoch: In Flüelen etwa (3 Sitze) braucht eine Partei mindestens 25 Prozent der Stimmen, um einen Sitz zu gewinnen. Gemäss Bundesgericht darf dieses «natürliche Quorum» aber höchstens 10 Prozent betragen, damit eine faire Repräsentation möglich ist. Einzig die Wahlkreise Altdorf und Schattdorf erfüllen diese Bedingung. Somit verletzt das Urner Wahlsystem laut dem Gericht das Prinzip der Wahlrechtsgleichheit.

Die Beschwerdeführer, die aus dem linken Lager kommen, reagierten zufrieden auf das Urteil, das die Richter der ersten öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichts mit 4 zu 1 Stimmen fällten. «Das Bundesgericht hat seine Linie konsequent weiterverfolgt», erklärte der ehemalige grüne Landrat Alf Arnold. Tatsächlich hatte das Gericht zuvor bereits die Wahlsysteme anderer Kantone als bundesverfassungswidrig beurteilt, unter ihnen Nidwalden, Zug und Schwyz.

«Ein halber Schritt zurück»

Im Fall von Uri zeigte sich das Gericht insofern tolerant, als es ein Mischsystem aus Majorz und Proporz ausdrücklich als zulässig bezeichnete. Dies, obschon die Wahlhürden im Majorzsystem noch deutlich höher liegen als im Proporz. Laut den Richtern konnte der Urner Regierungsrat aber glaubhaft machen, dass in den kleinen Wahlkreisen, die im Majorzsystem wählen, die Parteien eine untergeordnete Bedeutung hätten und die Persönlichkeit der Kandidaten für die Wähler im Vordergrund stehe.

Auch verzichtete das Bundesgericht darauf, die grossen Unterschiede hinsichtlich der Stimmkraft zu bemängeln. Die Beschwerdeführer hatten kritisiert, dass Realp mit einer Schweizer Wohnbevölkerung[1] von 134 Personen gleich viele Sitze habe wie Unterschächen mit 691, und somit ein fünfmal höheres Gewicht erhalte. Diese Verzerrungen liessen sich aber durch die relativ starke Stellung der Gemeinden im Kanton Uri rechtfertigen.

Kommentar:
Unnötiger Umweg

Das Urner Wahlsystem ist verfassungswidrig. Das hat das Bundesgericht entschieden. Die zum Teil sehr kleinen Wahlkreise sind demnach mit einem fairen Proporzsystem nicht zu vereinbaren. Das heisst: Die Wahlhürden sind zu hoch. Insbesondere kleine Parteien – und ihre Wähler – werden damit benachteiligt.

Das Urteil kommt nicht überraschend. Zuvor waren bereits die Wahlsysteme in anderen Kantonen – unter ihnen Nidwalden, Zug und Schwyz – gerügt worden. Dass die Lausanner Richter im Fall von Uri, wo die Wahlkreise noch kleiner und die Verzerrungen noch stärker sind, zu einem ähnlichen Schluss kommen würden, war deshalb zu erwarten.

Umso erstaunlicher ist, dass der Urner Landrat eine Änderung des Wahlverfahrens noch vor zwei Jahren abgelehnt hatte – dies trotz der Warnung der Regierung, dass am geltenden System «kaum festgehalten werden kann». Stattdessen schickte er eine Standesinitiative mit der Forderung nach «Bern», die Kantone sollten in der Ausgestaltung ihres Wahlrechts völlig frei sein. «Lausanne» seinerseits macht nun klar, dass das Prinzip der Wahlrechtsgleichheit politischen Druckversuchen vorgeht. Zu Recht – auch wenn das letzte Wort in dieser Frage noch nicht gesprochen ist.

So oder anders: Regierungs- und Landrat des Kantons Uri sind nun gefordert, ein neues Wahlsystem auszuarbeiten. Das hätte das Kantonsparlament schon früher tun können. Den beschwerlichen Umweg über Lausanne hätte man sich damit sparen können – und den Marschbefehl des obersten Gerichts auch.

Felix Uhlmann, der die Beschwerdeführer als Anwalt vertrat, bedauert, dass es das Gericht vermied, eine klare Vorgabe zu machen, wie stark die Stimmkraftgleichheit eingeschränkt werden darf. Aus seiner Sicht haben die Richter gegenüber der bisherigen Rechtsprechung «einen halben Schritt zurück» gemacht.

Für den Urner Regierungsrat ist der Entscheid «keine Überraschung», wie Justizdirektorin Heidi Z’graggen (CVP) erklärte. Nach dem Urteil zu Nidwalden hatte die Regierung im Auftrag des Landrats einen Bericht zum Wahlverfahren erstellt. Fazit: Angesichts der Praxis des Bundesgerichts könne am geltenden System «kaum festgehalten werden». Dennoch sprach sich der Landrat 2014 gegen eine Änderung aus. Nach dem gestrigen Bundesgerichtsentscheid muss Uri nun dennoch handeln: Bis zu den nächsten Landratswahlen 2020 braucht der Kanton ein neues Wahlsystem. Der Regierungsrat will möglichst bald eine entsprechende Vorlage präsentieren, wie Z’graggen sagte.

Nidwalden, Zug und Schwyz als Vorbilder?

In welche Richtung es gehen könnte, zeigen die Beispiele Nidwalden, Zug und Schwyz. Alle drei Kantone sind inzwischen zum sogenannten Doppelten Pukelsheim gewechselt. Bei diesem System werden die Stimmen zunächst über alle Wahlkreise hinweg zusammengezählt und auf die Parteien verteilt. Anschliessend werden die Sitze den einzelnen Wahlkreisen zugewiesen. So soll sichergestellt werden, dass die Stärkeverhältnisse sowohl kantonal wie auch in den einzelnen Wahlkreisen möglichst genau abgebildet werden. Der Vorteil des Verfahrens: Die Wahlkreise können beibehalten werden, auch wenn sie eigentlich zu klein wären, da es einen wahlkreisübergreifenden Ausgleich gibt.

Der Urner Regierungsrat hatte dem Parlament 2014 ein ähnliches Modell nahegelegt. Dieses steht laut Z’graggen auch jetzt im Vordergrund. Dabei käme der Pukelsheim lediglich in den Proporz- Wahlkreisen zur Anwendung, während die Wahlkreise mit einem oder zwei Sitzen wie bisher im reinen Majorz wählen würden. «Wir wollen so nah wie möglich am bisherigen System bleiben», so die Justizdirektorin.

Rettung aus Bern?

Es ist allerdings auch möglich, dass Uri sein Wahlsystem trotz des Entscheids der Bundesrichter gar nicht ändern muss: Denn 2014 nahm der Landrat auch einen Vorstoss von Pascal Blöchlinger (SVP) und Flavio Gisler (CVP) zur Einreichung einer Standesinitiative an. Diese forderte eine Änderung der Bundesverfassung dahingehend, «dass die Kantone frei sind in der Ausgestaltung ihres Wahlrechts». Der Nationalrat stimmte dem Vorstoss im März zu. Zurzeit erarbeitet die zuständige Kommission des Ständerats eine Vorlage zur Änderung der Verfassung. Diese müsste dann von beiden Parlamentskammern sowie vom Volk angenommen werden.

Auch Blöchlinger ist vom Urteil nicht überrascht. Für ihn stellt die Rechtsprechung der Lausanner Richter aber einen übertriebenen Eingriff in die Souveränität der Kantone dar. «Wenn ein Wahlsystem jahrzehntelang funktioniert und das Volk damit zufrieden ist, geht es nicht an, dass das Bundesgericht dieses einfach über den Haufen wirft», sagte er. Blöchlinger findet, dass der Kanton die Änderung des Wahlsystems «zwar vorbereiten, die Umsetzung aber möglichst lange hinauszögern» sollte. Damit bliebe die Hoffnung bestehen, dass eine allfällige Änderung der Bundesverfassung die Reform überflüssig machen würde.

 


[1] Als einer von drei Kantonen stellt Uri bei der Verteilung der Parlamentssitze auf die Wahlkreise nicht auf die Gesamtbevölkerung, sondern nur auf die Schweizer Wohnbevölkerung ab.

Tombola, Babysitter, Abfallsäcke: Halten Geschenke die Bürger von Gemeindeversammlungen fern?

Laut einer Umfrage wirken sich materielle Anreize negativ auf die Beteiligung an Gemeindeversammlungen aus. Ob dieses Ergebnis der Realität standhält, ist eine andere Frage.

wegmann-gemeindeversammlung

Mit Geschenken wird vermehrt an Gemeindeversammlungen gelockt.
(Illustration: Silvan Wegmann)

Während sich die Stimm- und Wahlbeteiligung in der Schweiz auf nationaler Ebene in jüngerer Vergangenheit wieder etwas erholt hat, ist die Lokalpolitik den Bürgern mehr und mehr egal. Diese Schlussfolgerung legen zumindest die Ergebnisse der Gemeindeschreiberbefragungen nahe, welche die Universitäten Bern und Lausanne in regelmässigen Abständen durchführen. Gemäss der jüngsten, im Jahr 2009 durchgeführten Befragung nehmen im Schnitt nur gerade 9.7 Prozent der Bürger an der Gemeindeversammlung teil. Das ist ein deutlicher Rückgang gegenüber der Befragung von 1998, die eine Beteiligung von 15.6 Prozent ergab. In kleineren Gemeinden ziehen die Versammlungen mit durchschnittlich knapp einem Viertel der Stimmberechtigten noch etwas mehr Leute an, während sich die Beteiligung in grösseren Gemeinden im tiefen einstelligen Prozentbereit bewegt.

Die Frage, wie man mehr Leute in die Säle und Turnhallen locken könnte, beschäftigt manch einen Gemeinderat. Eine Studie des Zentrums für Demokratie Aarau (ZDA) hat nun erstmals detailliert untersucht, welche Faktoren die Besucherzahlen von Gemeindeversammlungen beeinflussen. Grundlage ist eine Befragung von 1638 Stimmberechtigten der Zürcher Gemeinde Richterswil. Den Befragten wurden jeweils zwei fiktive Gemeindeversammlungen vorgelegt, die sich in bestimmten Aspekten unterschieden (Termin, Dauer, Themen etc.). Sie mussten sich dann entscheiden, an welcher der beiden Versammlungen sie eher teilnehmen würden. Aufgrund der Antworten ermittelten die Wissenschaftler, welche Faktoren die Teilnahmeabsicht am stärksten beeinflussten – und in welche Richtung. Wenig überraschend lässt die Umfrage beispielsweise weniger Besucher erwarten, je länger die Versammlung dauert. Den stärksten Einfluss haben aber die behandelten Geschäfte: Steuererhöhungen ziehen offenbar am meisten, während die Abnahme der Jahresrechnung relativ wenige Bürger aus dem Haus lockt. Dieses Ergebnis deckt sich wohl mit der Erfahrung in den meisten Gemeinden.

Ein anderes Resultat überrascht eher: Die Umfrage kommt zum Schluss, dass das Verteilen von Geschenken, etwa Gutscheine oder Gebührensäcke, die Beteiligung nicht zu steigern vermag. Jene, die heute nicht an Gemeindeversammlungen teilnehmen, fühlten sich durch eine solche «Belohnung» nicht zur Teilnahme motiviert; der Effekt auf die regelmässigen Teilnehmer wäre sogar negativ – sie würden abgeschreckt. Das Offerieren eines Apéros ergab eine leicht erhöhte Teilnahmebereitschaft bei den Nicht-Teilnehmern, der Effekt ist allerdings nicht signifikant.

Unehrliche Aussagen?

Dass Geschenke nicht mehr Leute an Gemeindeversammlungen locken, sondern weniger, ist ein interessantes Ergebnis. Aber hält es auch der Realität stand? Da es sich «nur» um eine Umfrage handelt, ist es denkbar, dass die Leute eine materielle Motivation bestreiten – man geht schliesslich aus staatsbürgerlichem Pflichtbewusstsein an die Gemeindeversammlung –, auch wenn sie sich in der Realität durch die Aussicht auf eine Belohnung beeinflussen liessen. In der Wissenschaft spricht man vom Effekt der «sozialen Erwünschtheit», wenn Leute in Umfragen bestimmte Aussagen machen, die (nach ihrem Empfinden) der gesellschaftlichen Erwartung entsprechen, und ihre tatsächliche Einstellung verschweigen. Dieser Effekt dürfte z.B. mitverantwortlich dafür sein, dass in Nachwahlbefragungen der Anteil jener, die angeben, abgestimmt zu haben, regelmässig deutlich höher liegt als die tatsächliche Stimmbeteiligung.[1]

Ob Geschenke die Stimmberechtigten wirklich von der Ausübung ihrer politischen Rechte abschrecken, lässt sich nur herausfinden, wenn man ihnen tatsächlich Geschenke anbietet. Entsprechende Studien fehlen zumindest für die Schweiz bislang. Wissenschaftliche Untersuchungen in den USA haben gezeigt, dass die Leute eher an Wahlen teilnehmen, wenn sie dafür eine finanzielle Belohnung erhalten.[2] Allerdings untersuchten die Studien ausschliesslich Urnenwahlen, Rückschlüsse auf Versammlungen können daraus nicht ohne weiteres gezogen werden.

abfallsack

Locken Abfallsackrollen die Stimmbürger an die Gemeindeversammlung?

In der Schweiz gibt es einige Gemeinden, die mit materiellen Anreizen die Beteiligung an den Gemeindeversammlungen zu steigern versuchen. So verbindet die Gemeinde Fehraltorf die Versammlung mit einer Verlosung, bei der die Stimmbürger, die sich beteiligen, einen Preis gewinnen können. Ausserdem offeriert die Gemeinde einen Babysitter-Dienst für Eltern, die an die Gemeindeversammlung gehen wollen. Das Ziel, die Anzahl Teilnehmer von 70 bis 120 um mindestens 20 zu steigern, wurde 2015 erreicht, wie die Gemeinde Anfang dieses Jahres verkündete. Bei der letzten Gemeindeversammlung im Juni kamen aber wiederum nur knapp 60 Stimmbürger. Vom Babysitter-Dienst machten laut der Gemeinde bisher im Schnitt 5 Elternpaare Gebrauch.

Im aargauischen Olsberg erhalten teilnahmewillige Väter und Mütter ebenfalls einen Beitrag an die Babysitter-Kosten von der Gemeinde. Diesen beanspruchen nach Angaben der Gemeinde im Schnitt 3 bis 7 Elternpaare beziehungsweise  Alleinerziehende. Offen bleibt, viele von ihnen auch sonst kommen (und für den Babysitter alleine aufkommen) würden.

In anderer Form belohnt die Gemeinde Sisseln die Teilnehmer an der Gemeindeversammlung: Sie erhalten seit vergangenem Jahr eine Rolle Abfallsäcke. In Gansingen versuchte man es vor einiger Zeit mit Gutscheinen für die Dorfbeiz, die gewünschte Steigerung der Besucherzahl blieb laut Gemeindeschreiberin Patricia Bur jedoch aus.

Das Offerieren eines Apéros scheint ein beliebtes Mittel zu sein, um die Beteiligung zu steigern. In der Berner Oberländer Gemeinde Wimmis erhalten pflichtbewusste Bürger im Sommer Bratwurst und Bier, im Winter Züpfe und Hobelkäse. Seit dieses Angebot eingeführt wurde, stieg die Besucherzahl laut Gemeindeverwalter Beat Schneider von 40 bis 50 auf 60 bis 80 Personen, liegt also bis zu doppelt so hoch wie früher. Gemessen an der Gesamtzahl von 1800 Stimmberechtigten ist die Beteiligung aber auch mit Bier nicht gerade berauschend.[3]

Die praktischen Erfahrungen weisen nicht darauf hin, dass die Beteiligung an Gemeindeversammlungen durch materielle Anreize sinken würde – eher steigt sie leicht. Daniel Kübler, Leiter des ZDA und einer der Autoren der Studie, erklärt auf Anfrage, man habe die Möglichkeit einer Verzerrung durch soziale Erwünschtheit bei der Erarbeitung des Fragebogens bedacht. Um dieses Risiko möglichst klein zu halten, wurden die Umfrageteilnehmer nicht direkt nach den Auswirkungen verschiedener Anreize gefragt. Stattdessen versuchten die Forscher die Effekte durch Paarvergleiche und eine anschliessende «Conjoint Analysis» zu ermitteln.

«Ganz ausschliessen kann man natürlich dieses Problem der sozialen Erwünschtheit bei Befragungen nie», sagt Kübler. Definitive Klarheit könnte allenfalls ein kontrolliertes Experiment bringen, bei dem einem Teil der Stimmbürgern ein Geschenk offeriert wird und dem anderen nicht, was jedoch ethisch nicht ganz unproblematisch sei.

Grundsätzliche Fragen

Die Umfrage in Richterswil allein bietet nicht ausreichende Evidenz, dass Geschenke einen negativen Effekt auf die Beteiligung an Gemeindeversammlungen hätten. Hingegen lassen sowohl die wissenschaftlichen Untersuchungen als auch die Erfahrungen der Gemeinden den Schluss zu, dass materielle Anreize die Besucherzahlen nur geringfügig zu steigern vermögen, wenn überhaupt.[4] Ganz abgesehen davon lassen sich natürlich auch moralische Bedenken gegen derartige Anreize anbringen. Man kann sich fragen, was es rechtfertigt, Leute quasi durch amtliche Zückerchen zur Wahrnehmung ihrer demokratischen Rechte zu bewegen. Wenn es lediglich darum geht, die Hürden für die Teilnahme zu senken (etwa mit einem Babysitter-Dienst), ist dagegen wohl nichts einzuwenden. Auch die da und dort angebotenen Apéros fungieren letztlich weniger als Geschenk, sondern bieten den Bürgern – gerade auch Zugezogenen und Jungen – die unterschwellige Möglichkeit, ihr Dorf, seine Gemeinderäte, Parteienvertreterinnen usw. besser kennen zu lernen. Reine Belohnungen für die Ausübung eines Rechtes scheinen hingegen, selbst wenn sie wirksam sind, fragwürdig (zumal für die Kosten dafür die Steuerzahler, auch nicht-stimmberechtigte, aufkommen müssen).

 


[1] Einen Einfluss dürfte auch haben, dass jene, die ihre Stimme abgeben, anschliessend eher bereit sind, an der Umfrage teilzunehmen.

[2] Costas Panagopoulos (2013): Extrinsic Rewards, Intrinsic Motivation and Voting, The Journal of Politics, 75 (1), Victoria Shineman (2012): If You Mobilize Them, They Will Become Informed. Experimental Evidence that Information Acquisition is Endogenous to Costs and Incentives to Participate, APSA 2012 Annual Meeting Paper.

[3] Vor zwei Jahren sorgte Wimmis zudem für Aufsehen, als die Gemeinde bei den Grossratswahlen eine Verlosung unter den Wahlteilnehmern durchführte. Die Beteiligung lag mit 39 Prozent leicht über den Werten der zwei vorangegangenen Wahlen.

[4] Es ist natürlich auch denkbar, dass ein allfälliger positiver Effekt allein darauf zurückzuführen ist, dass die ergriffenen Massnahmen der Gemeinde die Stimmbürger auf das Problem der schwachen Beteiligung aufmerksam machen und diese an ihre demokratischen Rechte erinnert.

Napoleon’s Nightmare Roundtable am 31. Oktober: «Wie steht es um die Demokratie in den USA?»

Am 31. Oktober – eine Woche vor den US-Präsidentschaftswahlen – findet in Zürich das erste Napoleons’ Nightmare Roundtable statt. Gesprächsgast ist der langjährige SP-Nationalrat und Politikwissenschaftler Andreas Gross. Er spricht über seine Einschätzungen zur historischen Wahl in den Vereinigten Staaten und ihre Bedeutung für die Demokratie.

flyer

Die USA erleben gerade einen der schrillsten und dreckigsten Wahlkämpfe ihrer Geschichte. Der Immobilienmogul und republikanische Präsidentschaftskandidat Donald Trump inszeniert sich als Kämpfer für die kleinen Leute. Ihm gegenüber steht mit der Demokratin Hillary Clinton eine klassische Vertreterin des Establishments. Kaum je waren die Kandidaten für das höchste politische Amt des Landes politisch derart weit voneinander entfernt. Was sagt uns das über den Zustand der US-amerikanischen Politik? Ist die Mediendemokratie endgültig ausser Kontrolle geraten? Oder ist der gegen alle Erwartungen laufende Wahlkampf Ausdruck eines Neuanfangs, einer Rebellion gegen die verkrustete Parteienherrschaft?

2296Andreas Gross, langjähriger SP-Nationalrat und Mitglied der Parlamentarischen Versammlung des Europarates, hat während vielen Jahren die Demokratie in verschiedenen Ländern beobachtet und zahlreiche Publikationen verfasst. Auch mit den USA hat er sich intensiv beschäftigt, zuletzt besuchte er das Land während der Vorwahlen und berichtete während sieben Wochen über den Wahlkampf. Im Gespräch schildert er seine Eindrücke und Einschätzungen zu den bevorstehenden Wahlen und zu den Aussichten für die älteste Demokratie der Welt.

Das Gespräch wird moderiert von Lukas Leuzinger, Journalist und Chefredaktor von «Napoleon’s Nightmare».

Jetzt in die Agenda eintragen: 31. Oktober 2016, 19.15 Uhr, Zentrum Karl der Grosse, Zürich.

Einladung zum Herunterladen und Verbreiten

Die Veranstaltung auf Facebook

Ein Hinweis zum Roundtable findet sich auch unter der Rubrik Veranstaltungen.

 

Das unterhaltsamste Parlament der Welt

Geschichtsträchtige Räume, strenge Benimmregeln und leidenschaftliche Debatten: Dafür steht das britische Parlament im Palace of Westminster. In seiner langen Geschichte hat es eine ganze Reihe von – teilweise ziemlich seltsamen – Besonderheiten hervorgebracht.

Dieser Beitrag ist der erste Teil einer neuen Serie, in der wir Parlamente rund um die Welt porträtieren.

In keinem Parlament der Welt ist die Geschichte so spürbar wie im Palace of Westminster. Das hängt auch damit zusammen, dass er eine so lange und wechselvolle Geschichte hinter sich hat. Wer durch die alten Mauern geht, passiert fast 1000 Jahre des Kampfes gegen angeborene Herrschaftsrechte hin zu demokratisch legitimierten Machtverhältnissen. Es ist eindrücklich, wie die Herrschaftsbasis nach und nach immer weiter ausgeweitet wurde. Eine absolute Monarchie verwandelte sich so nach und nach in eine Adelsherrschaft und schliesslich in eine Demokratie.

Palace of Westminster, London
Baujahr 1870
Legislatives System bikameral
Sitze 650 (House of Commons)/793 (House of Lords)
Wahlsystem Majorz (House of Commons)/Ernennung (House of Lords)
Wahlkreise 650
Legislaturperiode 5 Jahre
Parteien 8

Den Auftakt dieser Entwicklung bildete die Magna Charta, eine im Jahr 1215 abgeschlossener Vertrag zwischen dem damaligen englischen König John und Vertretern des Adels. Mit der Magna Charta wurde die Macht des Monarchen erstmals gewissen rechtlichen Einschränkungen unterworfen. Diese ersten zaghaften Schranken mussten sich die rebellischen Barone allerdings hart erkämpfen. Erst nach zähen Verhandlungen und der offenen Drohung eines Bürgerkriegs gab König John den Forderungen seiner Untertanen nach und unterzeichnete das Dokument, das erstmals gewisse Prinzipien des Rechtsstaats verankerte, etwa, das der König nicht über dem Recht steht oder dass jede Strafe einer gesetzlichen Grundlage bedarf.

Etwas weniger zimperlich gingen die Rebellen einige Jahrhunderte später vor, nach dem englischen Bürgerkrieg, den das Parlament gegen König Charles I. und seine Anhänger gewonnen hatte. Der gestürzte Regent wurde in Westminster zum Tode verurteilt. Der Prozess war ein weiterer Meilenstein für die Rechtsstaatlichkeit, denn das Gericht verneinte den Einwand des Königs, dass er als Monarch rechtliche Immunität besitze und der Prozess als solcher illegal sei, mit den Worten, «the King of England was not a person, but an office whose every occupant was entrusted with a limited power to govern ‹by and according to the laws of the land and not otherwise›». (Das Todesurteil wurde indes nicht in Westminster, sondern in Charles I. eigener Residenz, dem Palace of Whitehall, vollstreckt.)

Hausverbot für das Staatsoberhaupt

Der jahrhundertelange Machtkampf zwischen Monarchen, Adel und (später) Bürgertum lebt auch in den Prozeduren des Parlaments fort. Etwa darin, dass seit dem englischen Bürgerkrieg, als König Charles I. einmal ins House of Commons stürmte und (vergeblich) versuchte, fünf Abgeordnete zu verhaften, kein Monarch mehr das Unterhaus betreten darf. Als Symbol für die Unabhängigkeit des House of Commons geht der Vertreter der Queen, der Black Rod, jedes Jahr vor der Eröffnung des Parlaments zum Unterhaus, wo ihm jedes Jahr die Türe vor der Nase zugeschlagen wird, worauf er jeweils dreimal mit seinem Stab an die Türe klopft. (Eine tiefe Kerbe zeugt von der langen Tradition.)

House of Commons

Das House of Commons, hier während einer Sitzung des britischen Jugendparlaments. Bild: UK Parliament

Von Tradition zeugt auch die Gestaltung der Räumlichkeiten in Westminster. Wappen, Gemälde, Statuen und reich verzierte Möbel – kaum ein Quadratzentimeter in diesem Haus, der nicht irgendeine symbolische Bedeutung hätte. Noch mehr davon wäre zu sehen, hätte 1834 nicht ein Brand einen Grossteil des Gebäudes zerstört. Mitarbeiter des Finanzministeriums waren beauftragt worden, Kerbhölzer zu vernichten, die aufgrund einer Steuerreform nicht mehr gebraucht wurden. Sie kamen auf die geistreiche Idee, die Hölzer zu verbrennen, und zwar direkt unter dem House of Lords. Prompt geriet das Vorhaben ausser Kontrolle und fast das gesamte Parlament wurde ein Raub der Flammen. Der Neubau des Parlaments wurde 1870 abgeschlossen.

So mächtig das Parlamentsgebäude von aussen aussieht, so sind die Platzverhältnisse im Innern doch relativ eng. Das House of Commons ist trotz seiner 650 Mitglieder nicht grösser als der Ständerat mit seinen 46 – was zur Folge hat, dass auf den Parlamentsbänken ein ziemliches Gedränge herrscht und Parlamentarier, die nicht rechtzeitig im Saal eintreffen, zum Stehen gezwungen sind. (Das House of Lords hat sogar über 700 Mitglieder, der Raum ist allerdings auch etwas grösser.)

Anachronistisches Prozedere

Der Parlamentsbetrieb ist durch das traditionelle Zwei-Parteien-System Grossbritanniens geprägt. Auf der einen Seite sitzen die Vertreter der Regierung, auf der anderen Seite jene der Opposition.

houseoflords

Das House of Lords. Bild: UK Parliament

Die Umgangsformen sind strikten Regeln unterworfen. Die Abgeordneten sprechen sich stets in der dritten Person an (nur zum Parlamentssprecher redet man direkt). Mitglieder des House of Commons werden in der Regel mit «Honourable Member» oder «Honourable gentleman» angesprochen, wobei zuweilen noch Zusätze vorangestellt werden, für die es ganz eigene Regeln gibt. Bei den Mitgliedern des House of Lords ist die Anrede von ihrem Titel abhängig, bei den meisten ist das «Lord» oder «Baroness», einige werden mit «Earl», «Viscount» oder «Marquess» angesprochen.[1] Abgeordneten ist es untersagt, andere Abgeordnete als Lügner zu bezeichnen. Auch verschiedene andere Ausdrücke stehen auf dem Index. Ebenfalls ist es untersagt, die (vermutete) politische Meinung eines Mitglieds der Königsfamilie zu erwähnen.

Obwohl penibel auf Manieren geachtet wird, sind die parlamentarischen Debatten zumindest im House of Commons meist ziemlich hitzig, und noch lauter als in der Schweiz. Im Gegensatz zum Nationalrat steht der Lärmpegel im britischen Unterhaus jedoch im Zusammenhang mit dem zu beratenden Geschäft. Die leidenschaftlichen Wortgefechte, die zustimmenden und ablehnenden Zwischenrufe, welche sie begleiten, aber auch der feine Humor, der in den Reden eingesetzt wird, sind legendär. Nicht selten muss der Speaker einschreiten und laut «Order! Order!» rufen, um die Debatte wieder zu beruhigen. All das macht Westminster zum wohl unterhaltsamsten Parlament der Welt. Einen Einblick gibt dieses Video:

Nicht alle Abgeordneten sind allerdings stets bei der Sache. Jedenfalls gab es noch bis vor einigen Jahren in den Kneipen um Westminster eine Glocke, deren Läuten die dort offenbar ziemlich häufig gastierenden Politiker daran erinnerte, dass es Zeit war, zur Abstimmung zu schreiten.

Die Abstimmungen selbst sind ebenfalls ein Anachronismus: Zunächst geben die Mitglieder des Parlaments ihre Zustimmung («Aye») oder Ablehnung («No») eines Vorschlags mündlich kund. Der Parlamentspräsident (Speaker) versucht daraus eine Mehrheit für eine der beiden Seiten herauszuhören. Wird das Ergebnis angezweifelt (was oft passiert), werden die Stimmen namentlich erfasst, und zwar, indem die Parlamentarier sich in einen der beiden Gänge links und rechts der Parlamentskammer – von denen einer für Aye» und der andere für «No» steht – begeben und dort ihren Namen eintragen lassen.

Eine Spezialität des britischen Parlaments besteht darin, dass es nicht nur über Angelegenheiten des ganzen Landes entscheidet, sondern auch über solche, die nur England betreffen. Früher galt das auch für die anderen Teile des Vereinigten Königreichs. Doch seit Schottland, Wales und Nordirland eigene Regionalparlamente erhalten haben, werden regionale Entscheide dort getroffen. England dagegen hat kein eigenes Parlament, daher ist Westminster für seine Angelegenheiten zuständig. Somit können auch schottische Abgeordnete über englische Angelegenheiten (z.B. Strassen oder Bildungsinstitutionen) mitbestimmen, nicht aber umgekehrt – ein Umstand, der in jüngster Vergangenheit für einige Diskussionen sorgte. Ein möglicher Lösungsansatz wäre die Schaffung eines englischen Parlaments. Dagegen wird eingewendet, dass England damit zu grosses Gewicht erhalten würde. Die Alternative wäre, dass schottische, walisische und nordirische Abgeordnete nicht mehr mitbestimmen dürften, wenn es um englische Angelegenheiten geht.[2] Eng genug wäre es im House of Commons auch dann noch.


[1] Meist wird davor noch ein «noble» gesetzt, also etwa «the noble Baroness, Lady X». Bei den kirchlichen Lords wird es noch etwas komplizierter, die Anrede lautet dann beispielsweise «the right reverend Prelate the Bishop of Bristol».

[2] Die Scottish National Party (SNP), die seit den letzten Wahlen fast alle schottischen Parlamentssitze in Westminster besetzt, hat von sich aus versprochen, sich bei Abstimmungen über Fragen, die Schottland nicht betreffen, zu enthalten. An dieses Versprechen hat sich die SNP allerdings nicht konsequent gehalten.