Category Archives: Volksabstimmungen

Defizitäre Direktdemokratie

In der Schweiz gibt es nach wie vor kein Finanzreferendum auf Bundesebene. Das ist gut – nicht für den Staatshaushalt, aber für die Politiker.

Soll das Stimmvolk mitbestimmen, wie in Bern das Geld ausgegeben wird? Bild: Stefan Bohrer

Soll das Stimmvolk mitbestimmen, wie in Bern das Geld ausgegeben wird? (Foto: Stefan Bohrer)

Die meisten direktdemokratischen Instrumente, die in den Kantonen verbreitet sind, finden sich auch auf nationaler Ebene. In vielen Kantonen brachte sogar erst die Einführung von Volksinitiative und Referendum durch den Bund den nötigen Druck, diese ebenfalls einzuführen.

Nur ein direktdemokratisches Instrument glänzt auf Bundesebene bisher durch Abwesenheit, obschon es alle Kantone kennen: das Finanzreferendum.[1]

Mehrere Versuche, direktdemokratische Mitbestimmung auch bei der Staatsschatulle des Bundes zu ermöglichen, scheiterten in der Vergangenheit.[2] Einen weiteren Anlauf nimmt eine Parlamentarische Initiative der SVP, die voraussichtlich in der heute beginnenden Wintersession behandelt wird. Auch dieses Mal deutet allerdings wenig auf einen Erfolg hin.

Einen Anhaltspunkt, wie sich ein solches Finanzreferendum auswirken würde, bietet der Blick auf die Erfahrungen der Kantone. Dieser ist insbesondere deshalb aufschlussreich, weil sich die Kantone in der Ausgestaltung des Finanzreferendums erheblich unterscheiden. Einige Stände kennen nur das obligatorische, andere nur das fakultative Finanzreferendum, wieder andere haben beide Formen. In Luzern findet erst bei Ausgaben, die 25 Millionen Franken überschreiten, zwingend eine Abstimmung statt. Im benachbarten Schwyz reichen bereits 250’000 Franken. Zudem gibt es – wie beim herkömmlichen Referendum – unterschiedliche Unterschriftenhürden.

Der Politikwissenschafter Adrian Vatter untersuchte die Auswirkungen politischer Institutionen auf die Staatstätigkeit und kam dabei zum Ergebnis, dass die Staatsausgaben umso niedriger sind, je häufiger das Finanzreferendum zur Anwendung kommt, d.h. je mehr Volksabstimmungen über staatliche Ausgaben stattfinden.[3]

Zum einem ähnlichen Schluss kamen die Ökonomen Lars Feld und Gebhard Kirchgässner für die lokale Ebene. Sie untersuchten 131 der 137 grössten Schweizer Gemeinden und stellten dabei fest, dass Gemeinden, die ein Finanzreferendum haben, weniger Staatsausgaben und deutlich niedrigere Schulden haben als jene, die dieses Instrument nicht kennen.[4]

Diese Erkenntnisse sind insbesondere deshalb von Bedeutung, weil es auch um die Finanzen des Bundes nicht zum Besten gestellt ist. Zwar hat die Eidgenossenschaft in den letzten Jahren jeweils einen kleinen Überschuss erwirtschaftet. Dieser wird sich aber 2014 gemäss Budget in einen Fehlbetrag umwandeln, und wenn man den Zahlen des Bundesrats glaubt, dürfte ohne Sparmassnahmen das Defizit auch in den Folgejahren bestehen bleiben. Die düsteren Aussichten hinderten den Nationalrat nicht daran, in der Sommersession das von der Regierung vorgeschlagene Sparpaket zurückzuweisen und damit Einsparungen von jährlich rund 700 Millionen Franken aufs Spiel zu setzen. Der Bedarf an neuen Lösungen, um den Bundeshaushalt zu entlasten, ist also gegeben.

Nun mag man einwenden, dass grössere Ausgaben bereits heute dem Referendum unterstellt sind, wenn sie die Folge eines Gesetzes sind. Ein Beispiel ist die Beschaffung neuer Kampfjets. Nachdem sich das Parlament für neue Flugzeuge ausgesprochen hatte, warf die Linke den bürgerlichen Parteien vor, sie wollten das Volk umgehen. Denn wenn der Kauf über das ordentliche Armeebudget finanziert worden wäre, wäre der Beschluss nicht referendumsfähig gewesen – und das, nachdem die Initiative «gegen neue Kampfflugzeuge» nur kurz zuvor zurückgezogen worden war, weil der Bundesrat das Projekt begraben hatte. Schliesslich entschied der Bundesrat aber, die Finanzierung über einen Fonds zu vollziehen und dazu ein Gesetz auszuarbeiten. Erwartungsgemäss wurde dagegen das Referendum ergriffen und voraussichtlich im Mai 2014 wird das Volk über die neuen Kampfjets abstimmen.

Volksabstimmungen über grössere Ausgaben sind also schon heute möglich. Bloss liegt die Entscheidung darüber bei Bundesrat und Parlament. Man könnte von einer Art Finanz-Plebiszit sprechen. Es braucht aber keine wissenschaftliche Untersuchung, um zu erkennen, dass die disziplinierende Wirkung von Volksabstimmungen auf Politiker gering ist, wenn die Entscheidung, ob überhaupt abgestimmt wird, bei den Politikern liegt.

Für die Politiker ist es freilich ein Vorteil, wenn sie selbst bestimmen können, welche Ausgaben sie dem Volk vorlegen wollen und welche lieber nicht. Spendierhosen sind bequemer, wenn man selbst entscheiden kann, wie eng man den Gürtel trägt. Vielleicht ist das ja der Grund, warum wir – trotz der positiven Erfahrungen in den Kantonen – nach wie vor kein Finanzreferendum auf Bundesebene haben?

 


[1] Eine Übersicht findet sich bei Lars P. Feld (2004):  Ein Finanzreferendum auf Bundesebene – Chancen, Risiken und Ausgestaltung. Das Paper kann hier heruntergeladen werden.

[2] Am weitesten kam ein Vorstoss der SVP aus dem Jahre 2003. Dieser wurde von den Räten zunächst angenommen. Nachdem die Staatspolitische Kommission des Nationalrats eine Vorlage zur Umsetzung ausgearbeitet hatte, krebste das Parlament allerdings wieder zurück und verwarf den Vorschlag wieder.

[3] Vatter, Adrian (2002): Kantonale Demokratien im Vergleich.

[4] Feld, Lars und Kirchgässner, Gebhard (2001): «Does Direct Democracy Reduce Public Debt? Evidence from Swiss Municipalities» [PDF], Public Choice 109 (2001), 347 – 370.

Wenn Rom kurze Abstimmungskämpfe verordnet

Am 9. Februar 2014 wird über die Fortführung der Personenfreizügigkeit abgestimmt. Solch frühe Februar-Termine entstehen aufgrund einer Regel, die Kollisionen mit dem Ostersonntag verhindert. Der unschöne Nebeneffekt: ziemlich knapp terminierte Abstimmungskämpfe.

Das Gesetz über die politischen Rechte betraut den Bundesrat, «die Regeln festzulegen, nach denen die Abstimmungstage bestimmt werden». Dabei hat er Terminkollisionen zu vermeiden, die sich offensichtlich aufgrund des Kirchenjahrs ergeben können. In seiner Verordnung über die politischen Rechte von 1978 legt er daher die Formel zur Bestimmung der vier jährlichen Termine der eidgenössischen Volksabstimmungen fest. Der Frühjahrstermin ist darin so definiert, dass er «in jenen Jahren, in denen der Ostersonntag auf ein Datum nach dem 10. April fällt, der zweite Februarsonntag, in den übrigen Jahren der viertletzte Sonntag vor Ostern» ist.

Diese Regelung in Abhängigkeit des ersten Sonntags nach dem ersten Frühlingsvollmond – der Definition des Ostertermins – führt zu folgenden Abstimmungsterminen:

Jahr Ostersonntag Abstimmungstermin Frühjahr
(auf Februar vorgeschobene Termine hervorgehoben)
2001 15. April 4. März
2002 31. März 3. März
2003 20. April 9. Februar
2004 11. April 8. Februar
2005 27. März 27. Februar
2006 16. April 12. Februar
2007 8. April 11. März
2008 23. März 24. Februar
2009 12. April 8. Februar
2010 4. April 7. März
2011 24. April 13. Februar
2012 8. April 11. März
2013 31. März 3. März
2014 20. April 9. Februar
2015 5. April 8. März
2016 27. März 28. Februar
2017 16. April 12. Februar
2018 1. April 4. März
2019 21. April 10. Februar
2020 12. April 9. Februar
2021 4. April 7. März
2022 17. April 13. Februar
2023 9. April 12. März
2024 31. März 3. März
2025 20. April 9. Februar
2026 5. April 8. März
2027 28. März 28. Februar
2028 16. April 13. Februar
2029 1. April 4. März
2030 21. April 10. Februar

 

Knapp die Hälfte aller Frühjahrstermine werden also auf den zweiten Februarsonntag placiert – weil dort jeweils der Ostersonntag hinter den 10. April fällt. Eine Kollisionsregel ist grundsätzlich sinnvoll, weil ansonsten an diesem beweglichen Feiertag ab und zu nebst den religiösen auch noch politischen Pflichten nachgekommen werden müsste.

Problematisch sind diese Frühtermine zwischen dem 8. und 14. Februar deshalb, weil dadurch die Hauptphase der Willensbildung der Stimmberechtigten stark verkürzt wird. Denn im November und Dezember des Vorjahres kann kaum schon um die Gunst des Volkes geworben werden: Am letzten November-Sonntag finden jeweils bereits die Herbstabstimmungen statt. Und im Dezember geniessen Vorweihnachtsrummel und Festtage Priorität vor der politischen Kontemplation. Somit bleibt Initiativ- und Referendumskomitees bloss ein guter Monat Zeit, um ihre eigentlichen Abstimmungskampagnen durchzuführen.

Abstimmungskampf in bloss zehn Tagen

In der Praxis sind es effektiv sogar nur wenige Wochen: Denn mit der unterdessen etablierten brieflichen Stimmabgabe (Kanton Zürich: etwa 90 Prozent) wurde der Akt zur Ausübung des Stimmrechts gar noch drei bis vier Wochen nach vorne verlegt. Innert dieser Frist nämlich müssen die Abstimmungsunterlagen bei den Stimmbürgern eintreffen. Und auf diesen Zeitpunkt hin terminieren Komitees geschickterweise ihre Kampagne. Dies bedeuet bei «Frühterminen» jedoch: bereits auf den 11. bis 24. Januar.

Solch kurze Fristen zu Beginn des Jahres sind heikel. Die Verfassung schützt «die freie Willensbildung» des Stimmvolks und auferlegt zugleich den Parteien, «an der Meinungs- und Willensbildung des Volkes mitzuwirken». Innert weniger Wochen ist diesem Gebot aber kaum hinreichend nachzukommen. Aus Sicht der Komitees lassen sich auch das Rechtsgleichheitsgebot heranziehen, da beispielsweise Abstimmungstermine im Juni eine ungleich längere Kampagnenphase zulassen. Kein Wunder ist im Vorfeld der Abstimmung über die SVP-Initiative «gegen Masseneinwanderung» bereits von «taktischen Erwägungen» und «politischen Entscheiden» die Rede.

Der erste nationale Abstimmungssonntag überhaupt fand 1866, mit neun Vorlagen reich befrachtet, an einem 14. Januar statt – so früh im Jahr wie später nie mehr. Einige weitere Abstimmungstermine im Schneemonat folgten, der letzte 1958. Es wäre nun an der Zeit, die Terminregelung abermals zu optimieren und an die direktdemokratischen Realitäten anzupassen – wenigstens an das «Briefzeitalter».

Direkte Demokratie von Parlaments Gnaden?

Wiederholt wird über die angebliche Flut von Volksinitiativen geklagt. Wer das Initiativrecht einschränken will, verkennt jedoch die Wirkung der direkten Demokratie als unbequemes, aber wertvolles Korrektiv zur parlamentarischen Demokratie.

Von Claudio Kuster und Lukas Leuzinger, publiziert in der «NZZ» vom 31.10.2013

Die Stimmbürger würden «von Volksinitiativen richtiggehend überschwemmt», klagt Jean-Daniel Gerber im kürzlichen «NZZ»-Interview. Um die Flut einzudämmen seien die Hürden für die Initianten deutlich zu erhöhen. Mit diesem Ansinnen ist der ehemalige Seco-Direktor nicht allein: Wiederholt werden von verschiedenen Seiten Forderungen laut, das Initiativrecht zu beschneiden.

Der von Gerber behauptete Trend ist allerdings alles andere als eindeutig. Zwar gelangten seit Einführung des Initiativrechts auf Bundesebene 1891 zusehends mehr Volksinitiativen an die Urne. Allerdings kamen auch deutlich mehr fakultative und obligatorische Referenden vors Volk. (Interessanterweise fordert dennoch niemand eine Erhöhung der Hürden für das fakultative Referendum.) Ebenso nahm die parlamentarische Aktivität zu. Das ist vor allem darauf zurückzuführen, dass der Bundesstaat seit dem 19. Jahrhundert generell mehr Kompetenzen erhalten hat. Vor diesem Hintergrund ist die Zunahme der Volksinitiativen sehr bescheiden.

Abstimmungen je Legislatur

Seit den 1970er Jahren blieb die Anzahl Abstimmungen über Volksinitiativen – Ausschläge nach oben und unten vorbehalten – relativ konstant. (Download der Rohdaten)

 

Es handelt sich im Übrigen lediglich um eine langfristige Zunahme. Betrachtet man den Zeitraum seit den 1970er Jahren, ist die Zahl relativ konstant. Zugenommen hat indes die Zahl der Initiativen, die an der Urne Erfolg hatten. Seit der Jahrtausendwende allein wurden 8 Volksinitiativen angenommen. Zuvor reüssierten in über hundert Jahren nur deren 12. Es erstaunt, dass – obwohl bereits vor 20 oder 30 Jahren etwa gleich viele Initiativen zur Abstimmung gelangten – erst heute (da sie vermehrt Erfolg haben) so laut über eine angebliche Flut geklagt wird.

Das unbequeme Korrektiv

Das Lamento über die Zunahme von Volksinitiativen spielt die direkte und die repräsentative Demokratie gegeneinander aus. Implizit gehen die Vorschläge zur Einschränkung des Initiativrechts davon aus, dass unsere gewählten Vertreter das Land weise und besonnen lenken, während Begehren aus dem Volk vor allem stören und die Politiker von wichtigeren Dingen abhalten. Entlarvend ist in diesem Zusammenhang die Aussage Gerbers: «Solche Initiativen beanspruchen die wertvolle Zeit des Bundesrats, der Verwaltung und des Parlaments. Dies geht auf Kosten der wahren Probleme des Landes.»

Dass es primär als Zeitverschwendung angesehen wird, wenn sich Politiker mit einem Anliegen beschäftigen, das über 100’000 Stimmberechtigte unterzeichnet haben, zeugt nicht gerade von einem demokratischen Politikverständnis. Insbesondere, wenn man die Definitionshoheit darüber, was die «wahren Probleme» sind, allein bei Regierung und Parlament sieht.

Plazet vom Parlament?

Um die Zahl der Volksinitiativen zu reduzieren, will man das Initiativrecht beschneiden – entweder indem die Unterschriftenzahl erhöht oder indem die Sammelfrist verkürzt wird. Dadurch würden zwar weniger Initiativen zustande kommen. Auf der Strecke blieben aber vor allem Begehren engagierter Bürger, die wenig personelle und finanzielle Mittel zur Verfügung haben. Initiativen kämen praktisch nur noch zustande, wenn dahinter finanzstarke und breit vernetzte Akteure stünden – genau jene also, die bereits im Parlament mehr Einfluss besitzen. Dass dadurch Initiativen weniger «für Sonderinteressen und Werbezwecke ausgenutzt» würden, ist stark zu bezweifeln.

Noch fataler wären die Auswirkungen von Gerbers Vorschlag, nur noch Initiativen dem Volk vorzulegen, die im Parlament ein Drittel oder gar die Mehrheit der Stimmen erreichen. Dadurch würde das Initiativrecht faktisch zu einem Petitionsrecht degradiert. Volksbegehren wären inskünftig von der Gnade des Parlaments abhängig – ungeachtet der Unterstützung, die sie im Volk geniessen. Es sei daran erinnert, dass sämtliche seit 2002 angenommenen Volksinitiativen im Parlament keine Chance hatten. Zudem – vielleicht noch gravierender – würden Initiativen viel von ihrer indirekten Wirkung einbüssen: Denn wieso sollte sich das Parlament noch mit der aufwendigen Ausarbeitung eines Gegenvorschlags abmühen, wenn es eine Initiative ganz bequem entsorgen kann? Die Volksrechte würden ihrer Funktion als Druckmittel und Korrektiv zum parlamentarischen Prozess beraubt.

Kaution vor Lancierung als wirksame Reform

Damit soll keineswegs gesagt werden, dass keine Reformen der Volksrechte angezeigt wären. Ein Problem ist heute, dass etliche Volksinitiativen einzig der Medienaufmerksamkeit Willen, zur Profilierung oder schlicht aus Jux lanciert werden, ohne Aussicht (und oft auch ohne Absicht), jemals 100’000 Unterschriften zusammenzubringen. Dies führt zu einem unnötigen Aufwand bei den Behörden.

Eine Lösung wäre, dass die Initianten vor Beginn der Sammelfrist eine kleine Kaution von vielleicht 5000 Franken hinterlegen müssen. Diese erhielten sie zurückerstattet, sobald sie eine bestimmte Zahl Unterschriften (zum Beispiel 10’000) vorweisen können. Dadurch würden viele Komitees, denen es nicht wirklich ernst ist mit ihrem Anliegen, davon abgehalten, eine Initiative zu lancieren, die ohnehin im Sand verläuft. Der Aufwand für Bund und Gemeinden würde merklich reduziert, und der Missbrauch des Initiativrechts würde eingeschränkt, ohne dass dieses beschnitten würde.

Wohl ist direkte Demokratie aufwendig und unbequem für Politiker. Gleichzeitig fördert sie aber einen partizipativen und bürgernahen politischen Prozess sowie eine breite Akzeptanz demokratischer Entscheide. Das sind Vorteile, die wir nicht durch den Abbau von Volksrechten leichtfertig aus der Hand geben sollten.

 

Weitere aktuelle Artikel zum Thema:

«Initiativen werden als Propaganda benutzt» («20 Minuten», 30.10.13)
Wer im Aargau unterschreibt, bewirkt mehr («NZZ», 29.10.13)
Die Hürden für Initiativen werden immer niedriger («NZZ», 29.10.13)
Peter Grünenfelder: Volksinitiativen als Impulsgeber («NZZ», 25.10.13)
Initiativflut ist nicht Missbrauch der Volksrechte, sondern Ausdruck ihres Mangels («Zeitpunkt», 22.10.13)

Übereifrige Initianten

Eidgenössische Volksinitiativen werden immer wieder mit einer übermässig hohen Anzahl an Unterschriften eingereicht. Damit will wohl politischer Druck auf die danach behandelnden Gremien ausgeübt werden. Dieses legitime Ziel wird hierdurch aber kaum erreicht – dafür anderen Komitees geschadet.

Heute wurde die Volksinitiaitve «für ein bedingungsloses Grundeinkommen» mit rund 126’000 bescheinigten Unterschriften eingereicht. Nötig gewesen wären lediglich deren 100’000. Initiativkomitees müssen zwar durchaus eine gewisse Sicherheitsmarge einkalkulieren, da die Bundeskanzlei nicht alle bescheinigten Unterschriften auch tatsächlich akzeptiert. Denn sie kontrolliert mitunter, ob die Gemeinden richtig gezählt haben und ob die verwendeten Unterschriftenlisten den gesetzlichen Erfordernissen entsprechen. Daher gehen in «Bern» zumeist ein paar Prozent der Unterschriften verloren.

Doch ab und an sammeln breit abgestützte oder besonders eifrige Initiativkomitees eine übermässig hohe Anzahl von Unterschriften für ihr Begehren. Die folgende Tabelle zeigt die 15 zur Abstimmung gebrachten Volksbegehren oder direkten Gegenentwürfe mit den meisten gültigen Unterschriften:

Datum Abstimmung Titel der Volksinitiative / direkter Gegenentwurf Gültige Unterschriften Stimmempfehlung Bundesrat bzw. Parlament
16.02.1992 Volksinitiative «für eine finanziell tragbare Krankenversicherung (Krankenkasseninitiative)» 390’273 beide Nein
10.02.1946 Gegenentwurf: Bundesbeschluss über das Volksbegehren betreffend eine Gütertransportordnung 384’760 Parlament: Ja
02.06.1935 Volksinitiative «Bekämpfung der Wirtschaftskrise» 334’699 beide Nein
22.01.1939 Gegenentwurf: Bundesbeschluss über das Volksbegehren für Einschränkung der Anwendung der Dringlichkeitsklausel 289’765 Parlament: Ja
12.03.1995 Gegenentwurf: Bundesbeschluss über die Volksinitiative «für eine umweltgerechte und leistungsfähige bäuerliche Landwirtschaft» 262’435 beide Ja
26.11.1989 Volksinitiative «pro Tempo 130/100» 256’207 beide Nein
09.06.1985 Volksinitiative «Recht auf Leben» 227’472 beide Nein
28.11.2010 Volksinitiative «für die Ausschaffung krimineller Ausländer (Ausschaffungsinitiative)» sowie Gegenentwurf 210’919 VI: beide Nein;
Ggentw.: beide Ja
06.07.1958 Gegenentwurf: Bundesbeschluss über das Volksbegehren für die Verbesserung des Strassennetzes 203’138 Parlament: Ja
13.03.1955 Volksinitiative «Schutz der Mieter und Konsumenten (Weiterführung der Preiskontrolle)» sowie Gegenentwurf 202’549 VI: beide Nein;
Ggentw.: Parl.: Ja
08.02.2004 Volksinitiative «Lebenslange Verwahrung für nicht therapierbare, extrem gefährliche Sexual- und Gewaltstraftäter» 194’390 beide Nein
06.06.1993 Volksinitiative «für eine Schweiz ohne neue Kampfflugzeuge» 181’707 beide Nein
17.05.1992 Volksinitiative «zur Rettung unserer Gewässer» 176’484 beide Nein
25.11.1945 Gegenentwurf: Bundesbeschluss über das Volksbegehren «Für die Familie» 168’730 Parlament: Ja
05.07.1908 Volksinitiative «für ein Absinthverbot» 167’814 Bundesrat: Nein;
Parlament: Ja

Die Urheber dieser Initiativen wollten wohl demonstrieren, dass ihr Begehren bei den Stimmberechtigten auf besonderes hohe Resonanz stösst. Doch in der Praxis steht weder die jeweilige bundesrätlichen Botschaft zur Initiative noch die folgenden parlamentarischen Beratungen unter dem Eindruck der schieren Anzahl der Unterzeichnenden – mögen sie noch so zahlreich sein. Von den hier aufgeführten Volksbegehren wurden – trotz der beeindruckenden Anzahl an Unterzeichnenden – keine einzige vom Bundesrat zur Annahme empfohlen. Einzig die Bundesversammlung konnte sich für die Unterstützung einer Volksinitiative erwärmen, dem Absinthverbot 1908.

Unnötige Belastung der Gemeindekanzleien

Eingaben mit mehr als etwa 20 Prozent über dem geforderten Quorum liegenden Anzahl an Unterschriften belasten sowohl die Gemeindekanzleien (durch die Bescheinigungen) wie auch die Bundeskanzlei (mit der Zählung und Überprüfung) über Gebühr. Insbesondere in der Schlussphase der Sammlung von Initiativen und Referenden kann durch solch unnötige Selbstprofilierung gar anderen Komitees geschadet werden – weil jene Unterschriften länger liegen bleiben. Der effektive Nutzen (politisches Druckmittel, mediale Resonanz) steht dabei in keinem Verhältnis zum verursachten Aufwand.

Um daher die Attraktivität von Unterschriftensammlungen weit über das Quorum hinaus zu senken, sollte die Bundeskanzlei nur noch das Zustandekommen von Initiativen publizieren, nicht jedoch die eingereichte Anzahl Unterschriften. Wie in einigen Kantonen (bspw. Zürich) üblich, müsste die Bundeskanzlei sodann nur noch so viele gültige Unterschriften zählen, bis das erforderliche Quorum von 100’000 erreicht ist. Die Nachfolger von Oswald Sigg (Co-Initiant der Grundeinkommen-Initiative und ehem. Vizekanzler) würden so ein wenig entlastet.

Freilich könnten Komitees hiernach immer noch glaubhaft machen, dass ihr Begehren besonderes populär und ihm spezielle Aufmerksamkeit zu schenken sei: indem sie die Unterschriften bereits vorzeitig einreichen anstatt in letzter Minute.

Die Verlierer von heute sind die Gewinner von morgen

Der Kanton Nidwalden hat heute mit 60 Prozent überraschend klar dem Wahlverfahren Doppelproporz zugestimmt. Eine Modellrechnung zeigt, wie sich zukünftige Sitzverschiebung ergeben könnten. Überraschungen sind dabei nicht ausgeschlossen.

Die «Nidwaldner Lösung» der SVP: Wahlkreisverbände

Die «Nidwaldner Lösung» der SVP: Wahlkreisverbände

Nachdem das Bundesgericht das Nidwaldner Wahlsystem als verfassungswidrig taxiert hatte, mussten sich heute die Nidwaldner Stimmberechtigen mit dieser heiklen Frage auseinandersetzen. Die Wahl wurde ihnen nicht leicht gemacht, standen doch (nebst dem Status quo) nicht weniger als drei Varianten zur Debatte. Zum Ersten stand der Vorschlag der Regierung und des Landrats zur Debatte, der das doppeltproportionale Divisorverfahren (Doppelproporz) vorsah. Jene Zuteilungsart firmiert auch unter dem «Doppelten Pukelsheim», in Anlehnung an einen emeritierten Augsburger Statistikprofessor, der bereits den Zürchern, Schaffhausern, Aargauern – und: seit heute ebenso den Zugern und Nidwaldnern – aus der wahlrechtlichen Patsche half.

Sodann buhlten zwei Gegenvorschläge (konstruktive Referenden) um die Gunst der Stimmbürger. Die SVP schlug einen Systemwechsel hin zu Wahlkreisverbänden vor. Sie pries diese auf ihren Plakaten als die «Nidwaldner Lösung» an, die vom Päärchen in traditioneller Tracht als «einfach & fair» deklariert wurde. Doch dieses Ansinnen misslang, mit 71 Prozent Nein-Stimmen wurde dieser Etikettenschwindel offensichtlich entlarvt.

«Keis Knorz», empfahl die Junge CVP Nidwalden, sondern «Majorz!»

«Keis Knorz», empfahl die Junge CVP Nidwalden, sondern «Majorz!»

Denn Wahlkreisverbände (solche kennen derzeit Basel-Land, Luzern und Waadt) sind alles andere als einfach zu berechnen. Die beim Doppelproporz zuweilen monierten «unlogischen Mandatsausgleiche» können dort ebenso vorkommen. Und von Tradition kann bei Wahlkreisverbänden auch nicht wirklich gesprochen werden, stellen sie doch ein neueres Phänomen dar: In Bern wurden solche in den 1980ern eingeführt und später wieder abgeschafft. Luzern kennt sie (genauer: ein einziger Verband) erst seit 2010.

Pukelsheim-Gegnerin CVP profitiert von Doppelproporz

Der zweite Gegenantrag stammte aus der Küche der Jungen CVP, welche Proporzwahlen ganz grundsätzlich als «Knorz» bezeichnete. Sie erachtete daher die Wiedereinführung von Majorzwahlen als probates Gegenmittel. Doch die Nidwaldnerinnen und Nidwaldner wollten wahltechnisch nicht zurück ins letzte Jahrhundert; sie schmetterten den Majorz mit 78 Prozent Nein klar ab. Womöglich erkannten die Bürger den Etikettenschweindel auch hier: In Wahrheit hätte die JCVP ein sogenanntes «First past the post»-System eingeführt. Mehrheitswahlen mit relativem Mehr also, in bloss einem Wahlgang.

Wären nun die letzten Landratswahlen 2010 bereits im Doppelproporz über die Bühne gegangen, so hätten sich einige Sitzverschiebungen ergeben, wie folgende hypothetische Ex-Post-Berechnung zeigt:

Wahlen 2010 (Doppelproporz)
CVP FDP SVP Grüne SP div. Gemeinde total
Beckenried 2 (+1) 1 1 (-1) 1 5
Buochs 3
2 2 1
8
Dallenwil 1 (-1) 1 (+1) 1 3
Emmetten 1 1 2
Ennetbürgen 2 2 1 (-1) 1 (+1) 6
Ennetmoos 1 (-1) 1 1 (+1) 3
Hergiswil 2 (+1) 3 (-1) 2 (-1) 1 (+1) 8
Oberdorf 2 1 2 5
Stans 3 (+1) 3
2 (-1) 2 1 11
Stansstad 1 2 2 1 6
Wolfenschiessen 1 1 1 3
Kanton total 19 17 16 7 1 0 60
Veränderung +1 =0 -3 +2 =0 =0

 

Die Grünen Nidwalden würden jene zwei Sitze erhalten, die ihnen bisher nicht zugestanden worden sind. Auf der Verliererseite steht dagegen die SVP, die im bisherigen Landrat drei Sitze zu viel beanspruchte.

Am überraschendsten aber mutet wohl an, dass gerade die CVP ebenfalls Pukelsheim-Profiteurin sein könnte. Obschon sich die Christlichdemokraten derzeit in diversen Kantonen mit Händen und Füssen gegen den Doppelproporz wehren (von Majorzbegehren bis hin zu diversen Standesinitiativen ans Bundesparlament), könnte die CVP Nidwalden fortan mit einem Zusatzsitz die grösste Fraktion stellen.

Ausländerstimmrecht: ein kantonales Panoptikum

Ende Woche befindet der Kanton Zürich über eine Volksinitiative zur fakultativen Einführung des kommunalen Ausländerstimmrechts. Eine Gelegenheit, die mannigfaltigen Möglichkeiten zur politischen Partizipation durch Ausländerinnen und Ausländer in den Kantonen genauer zu beleuchten. Die verschiedenen föderalen und kommunalen Mitwirkungs- und Stimmrechte führen vom konsultativen Mitreden bis hin zum effektiven Mitwählen/-stimmen auf Gemeinde- und Kantonsebene.

Plakat der Zürcher Volksinitiative «für mehr Demokratie»

Mitspracherechte

Seit ihrer ersten Verfassung 1848 kennt die Schweiz das Petitionsrecht, welches allen Bürgern erlaubt, Eingaben an jegliche Behörden zu richten. Die Unterschriften einer Petition müssen weder quantitativen noch qualitativen Bedingungen genügen, weshalb das Instrument als ziemlich schwaches Mitspracherecht gilt. Dennoch wurde es kürzlich von der Bundeskanzlerin just dahingehend verteidigt und vor deren Abschaffung gewarnt, weil es ebenso Ausländerinnen und Ausländern offen stehe. Als eine der wenigen überwiesenen Petitionen der letzten Jahre sei so auf ein Begehren einer kurdischen Partei hingewiesen, welches – letztlich erfolgreich – um Schweizer Unterstützung der Anerkennung der Kurden in Syrien bat.

Der ausländischen Bevölkerung wird sodann ein Recht auf Anhörung bei Vernehmlassungen im Gesetzgebungsverfahren zugestanden. Ein wenig weiter noch gehen zwei Kantone: Im Thurgau steht es den Gemeindeversammlungen frei, auch die ausländischen Mitbewohner miteinzubeziehen – zwar ohne Stimmrecht, immerhin aber um «in Gemeindeangelegenheiten beratend mitzuwirken». Das Konsultationsrecht wurde mitunter in Bischofszell, Gachnang, Gottlieben, Herdern, Langrickenbach und Schlatt eingeführt.

In Appenzell Ausserrhoden wiederum ist die gesamte Bevölkerung eingeladen, mittels «Volksdiskussion» zu Geschäften des Kantonsrats Anträge einzureichen. Wird davon Gebrauch gemacht, können solche gar persönlich vor dem Parlament in Herisau begründet werden. Während immerhin zu jedem zweiten Geschäft schriftliche Anträge aus dem Volk eintreffen, wird kaum jemals ein ausländischer Appenzeller vors Plenum getreten sein: Seit deren Einführung 1995 wagte sich erst eine Handvoll Personen zur mündlichen Volksdiskussion.

Stimm- und Wahlrecht in den Gemeinden

Acht Kantonsverfassungen sehen derzeit das kommunale Stimm- und Wahlrecht für Ausländer vor. Während jedoch die drei Deutschschweizer Kantone AR, BS und GR die effektive Einführung subsidiär den Gemeinden überlassen, ist das Ausländerstimmrecht in den Gemeinden der Westschweizer Kantone obligatorisch. Im Kanton Basel-Stadt wiederum bleibt das Ausländerstimmrecht ein toter Buchstabe, da die zwei potentiellen Gemeinden Bettingen und Riehen von dessen Einführung bisher absahen. Theoretisch käme hierzu wohl auch die Einwohnergemeinde Basel-Stadt infrage – die jedoch kein eigenes Parlament bestellt.

Kanton
(Art/Jahr der Einführung)
Subsidiarität; Passivwahl- recht Karenzfrist Automatisch /Opting-In Gemeinden eingeführt
Appenzell Ausser-rhoden
(Totalrevision 1995)
fakultativ;
keine Vorgabe (faktisch: überall aktiv und passiv)
10 Jahre in der Schweiz, davon 5 im Kanton Opting-In Speicher (seit 2002), Trogen (2004), Wald (1999) (3 von 20 Gemeinden)
Basel-Stadt
(Totalrevision 2006)
fakultativ;
keine Vorgabe
keine Vorgabe keine Vorgabe keine (von 3)
Freiburg
(Totalrevision 2005)
obligatorisch;
nur aktiv
5 Jahre im Kanton automatisch alle (164)
Genf
(Volksinitia- tive 2005)
obligatorisch;
nur aktiv
8 Jahre in der Schweiz automatisch alle (45)
Graubünden
(Totalrevision 2003)
fakultativ;
keine Vorgabe (faktisch: überall aktiv und passiv)
keine Vorgabe keine Vorgabe (faktisch: überall automatisch) Almens, BeverBregaglia, Conters, Fideris, Flerden, Masein, Pratval, Sils im DomleschgTschappina (alle ohne Wartefrist); Arosa, St. Antönien (beide nach 5 Jahren); Sagogn (nach 6 J.); Bonaduz, Cazis, Sumvitg, Vals (alle nach 10 J.) sowie Schnaus (Details unbekannt). (18 von 158)
Jura
(Kantonsgrün- dung 1979)
obligatorisch; aktiv sowie
(ab 1998) für Parlamente passiv
10 Jahre in der Schweiz, davon 1 im Kanton automatisch aktives Wahlrecht: alle (57);
passives Wahlrecht: alle Gemeinden mit Parlament (Delémont, Haute-Sorne, Le Bois, Porrentruy, Val Terbi)
Neuenburg
(teilw. 1849)
obligatorisch;
aktiv und (ab 2007) passiv
1 Jahr im Kanton automatisch alle (37)
Waadt
(Totalrevision 2003)
obligatorisch;
aktiv und passiv
10 Jahre in der Schweiz, davon 3 im Kanton automatisch alle (318)

Die Ausländerinnen und Ausländer werden, mit einer Ausnahme, in allen Kantonen automatisch ins Stimmregister eingetragen, sobald die entsprechende Wartefrist abgelaufen ist. Einzig der Kanton Appenzell Ausserrhoden stellt die Stimmberechtigung erst auf Begehren der Interessierten aus. Dieses Opting-In scheint den Kreis der ausländischen Stimmbürger stark zu schmälern: So haben in der Gemeinde Speicher lediglich 8 von 400 Ausländern das nötige Begehren gestellt, im beschaulicheren Wald immerhin 10 von 45 Berechtigten. Trotz dieser hohen Hürden haben doch einige der 20 Ausserrhodner Kommunen die Mitbestimmung der Migranten refüsiert, so Bühler mit 310 zu 135 Stimmen.

Inserat der Zürcher Gegner des Ausländerstimmrechts

Einmal das Stimmrecht erlangt, darf im Appenzellischen nicht nur gewählt, sondern ebenso kandidiert werden. Denn das aktive Ausländerstimmrecht ist – erstaunlicherweise mit Ausnahme von Genf und teilweise Jura – in den meisten Kantonen an das Passivwahlrecht geknüpft. So kam es, dass in der Gemeinde Wald (AR) vor einigen Jahren ein Holländer in den Gemeinderat gewählt wurde.

Im Jura dürfen derweil in Gemeinden, die ein Parlament bestellen, die ausländischen Stimmberechtigten für (nur) ebendieses Gremium kandieren. In Delémont wurden hierdurch bereits Italiener und Spanier in die örtliche Legislative gewählt. Und im Jahr 2005 amtete mit dem Italiener Franceso Prudente (CSP) gar ein Ausländer als Parlamentspräsident – eine Premiere europaweit. Dies übrigens «ohne dass es Probleme gab», wie im Abstimmungsbüchlein 2007 zur Erweiterung der Wählbarkeit auf alle kommunalen Ämter zu lesen war. Jener Vorschlag wurde dennoch knapp abgelehnt.

Bedenkenswert ist letztlich, dass das kommunale Ausländerstimmrecht stets durch eine Totalrevision der Kantonsverfassung  implementiert wurde. Einzig im Kanton Genf gelang dies 2005 durch eine explizite Volksabstimmung – mit knapper 52-Prozent-Mehrheit zur Volksinitiative «J’y vis j’y vote». Gleichentags wurde, wie sonst so oft bei diesem Ansinnen, eine parallele Volksinitiative zur Einführung des Passivwahlrechts für Ausländer mit 53 Prozent abgelehnt.

Stimm- und Wahlrecht auf Kantonsebene

Lediglich zwei Kantone haben das Ausländerstimmrecht auf kantonaler Ebene eingeführt – Jura im Rahmen seiner Kantonsgründung 1979 und Neuenburg durch die neue Kantonsverfassung 2002:

Kanton
(Art/Jahr der Einführung)
Aktiv- / Passivwahlrecht Karenzfrist Einschränkungen
Jura
(Kantonsgründung 1979)
nur aktiv 10 Jahre in der Schweiz, davon 1 im Kanton keine
Verfassungsänderungen und Verträge von Verfassungsrang
Neuenburg
(Totalrevision 2002)
nur aktiv 5 Jahre im Kanton

Im Vergleich zu den kommunalen Rechten sind die Ausländer hier zwar ebenfalls zur aktiven Wahl befugt, wenngleich sie selbst nicht wählbar sind. Ausländische Staats-, Stände- und Kantonsräte sind daher auch in der Westschweiz nirgends anzutreffen. 2007 wurde eine Neuenburger Initiative klar verworfen, die das kantonale Passivwahlrecht eingeführt hätte. Zu den Nationalratswahlen sind die ausländischen Stimmberechtigen übrigens grundsätzlich ausgeschlossen, da diese dem nationalen, nicht dem kantonalen Recht unterstehen. Personen, welche das Stimmrecht erworben haben, sind jedoch ermächtigt, kantonale Volksbegehren zu unterzeichnen, insbesondere Initiativen und Referenden.

Der Kanton Jura – gerne als Vorzeigekanton in Sachen Ausländerstimmrecht hervorgebracht – kennt sodann eine kaum beachtete, aber essenzielle Einschränkung: Ausländische Stimmbürger dürfen zwar über Gesetzesänderungen und Finanzbeschlüsse mitbestimmen. Die höchste kantonale Normstufe indessen, die «Constitution jurassienne» und Verträge von Verfassungsrang sind weiterhin den Schweizer Stimmbürgern vorbehalten.

Warum sich Genf über die Jura-Fusion freut

Die Befürworter der Jura-Fusion werben mit Käse.

Die Befürworter der Jura-Fusion werben mit Käse. (Bildquelle)

Die Fusions-Gegner mögen's martialisch.

Die Fusions-Gegner mögen’s martialisch. (Bildquelle)

Am 24. November stimmt die Bevölkerung im Berner Jura darüber ab, ob sie im Kanton Bern verbleiben oder sich dem Kanton Jura anschliessen möchte. Gleichzeitig wird im Kanton Jura über den Zusammenschluss mit dem Berner Jura abgestimmt. Auf dem Weg zu einer Fusion wäre das allerdings nur der erste Schritt: Anschliessend müssten beide Regierungen einen interkantonalen Vertrag abschliessen, den die Bevölkerungen beider Kantone gutheissen müssten. Schliesslich müsste eine neue Kantonsverfassung ausgearbeitet werden, welche wiederum der Zustimmung der Bürger im Berner Jura und im Kanton Jura bedürfte.[1]

Die Jura-Frage birgt auch über dreissig Jahre nach der Gründung des Kantons Jura politischen Sprengstoff. Die Abstimmung im November führt denn auch bereits zu hitzigen Diskussionen im Berner Jura, aber auch in den Kantonen Jura und Bern, wie nebenstehende Plakate zur Abstimmung zeigen.

Guten Grund, die Abstimmung aufmerksam zu verfolgen, gibt es aber auch in einem anderen Teil der Schweiz: Im Kanton Genf. Denn: Sollte sich der Berner Jura dem Kanton Jura anschliessen, könnte Genf unverhofft ein weiterer Nationalratssitz in den Schoss fallen.

Wie ist das möglich?

Gemäss Bundesverfassung werden die Nationalratssitze proportional zur Bevölkerung auf die Kantone verteilt. Wechselt also ein Teil des Kantons Bern zum Kanton Jura, verliert Bern tendenziell Sitze im Nationalrat, während Jura welche dazugewinnt. Bloss: Jura gewinnt nicht zwingend genau so viele Sitze, wie Bern verliert. Entscheidend sind die Nachkommareste.

Die Verteilung der Nationalratssitze erfolgt nach dem so genannten Bruchzahlverfahren (Hare-Niemeyer-Verfahren). Dabei wird zunächst die so genannte Verteilungszahl ermittelt, anschliessend wird die Bevölkerungszahl jedes Kantons durch diese Verteilungszahl dividiert, woraus sich der theoretische Sitzanspruch des Kantons ergibt. Weil dieser aber in aller Regel keiner ganzen Zahl entspricht, wird beim Hare-Niemeyer-Verfahren zunächst abgerundet. Die Sitze, die noch nicht zugeteilt sind, werden anschliessend in der Restverteilung an die Kantone mit den höchsten Nachkommaresten vergeben.

Nun kann es passieren, dass bei einer Verschiebung der Bevölkerung von einem Kanton zu einem anderen diese Nachkommareste so ungünstig ausfallen, dass ein dritter, scheinbar unbeteiligter Kanton profitiert. Genau das könnte bei einem Wechsel des Berner Juras passieren: Auf der Grundlage der Bevölkerungszahlen von 2012 (die für die Nationalratswahlen 2015 massgebend sind), gehören Bern und Jura heute zu jenen 12 Kantonen mit den höchsten Nachkommaresten, die dadurch ein zusätzliches Mandat erhalten.

Rechnet man den Berner Jura dem Kanton Jura zu, sind aber die Reste beider Kantone zu klein. Bern verliert dann zwei Sitze, doch Jura gewinnt nur einen dazu. Den zweiten Berner Sitz würde sich Genf mit einem Nachkommarest von 0.469 sichern. Dieses Phänomen ist eine Folge der fehlenden Konsistenz der Quotenverfahren, welche sich mitunter auch im Wählerzuwachsparadoxon manifestiert.

Das Genfer Proporzglück hängt allerdings an seidenem Faden, und zwar in doppelter Hinsicht:

Erstens ist nicht sicher, ob der ganze Berner Jura den Kanton Bern verlässt. Unabhängig vom Resultat der Abstimmung am 24. November haben die einzelnen Gemeinden anschliessend die Möglichkeit, separat über einen Kantonswechsel zu befinden. Je nachdem, wie viele Gemeinden davon Gebrauch machen, könnte der Kanton Jura sämtliche Sitze erben, die Bern abgeben muss (oder aber es gibt gar keine Veränderung bei der Sitzverteilung).[2]

Zweitens dürfte es bis zu einer allfälligen Fusion noch einige Jahre dauern. Wie sich bis dahin die Bevölkerungen in den einzelnen Kantonen entwickeln, steht in den Sternen. Falls der Kanton Genf nicht stark genug wächst, könnte ihm der zusätzliche Sitz doch noch durch die Lappen gehen. Schärfster Konkurrent ist der Kanton Tessin, der mit einem Nachkommarest von 0.463 nur wenig hinter Genf liegt – es geht um wenige hundert Einwohner, die den Ausschlag geben. Auch im Südkanton gibt es also gute Gründe, die Abstimmung auf der anderen Seite der Schweiz aufmerksam zu verfolgen.

Mitarbeit: Claudio Kuster


[1] Vermutlich müssten am Ende noch das Schweizer Volk und Stände der Fusion ihren Segen erteilen.

[2] Konkret sind für die Sitzverschiebungen folgende vier Szenarien möglich:

  • Weniger als 4861 Einwohner wechseln vom Kanton Bern zum Kanton Jura: Keine Veränderung.
  • 4861 bis 28’700 wechseln: Bern -1 Sitz / Genf +1 Sitz
  • 28’701 bis 45’218 wechseln: Bern -1 / Jura +1
  • Mehr als 45’219 wechseln (insb. der gesamte Berner Jura): Bern -2 / Jura +1 / Genf +1

Ist die Unterschriftenhürde für Volksinitiativen zu tief?

Bei der Einführung der eidgenössischen Volksinitiative 1848[1] lebten in der Schweiz etwas mehr als 2 Millionen Menschen. Seither hat sich die Einwohnerzahl fast vervierfacht. Die Zahl der Unterschriften, die nötig sind, um eine Initiative zustande zu bringen, wurde im gleichen Zeitraum aber nur einmal angepasst: 1977 wurde sie von 50’000 auf 100’000 erhöht. Und auch das war nur eine Reaktion auf die Einführung des  Frauenstimmrechts fünf Jahre zuvor, durch die sich die Anzahl der Stimmberechtigten verdoppelt hatte.

Im Verhältnis zur stimmberechtigten Bevölkerung müssen heute wesentlich weniger Unterschriften gesammelt werden als in den Anfangszeiten des Bundesstaats. Von verschiedenen Seiten wird daher gefordert, die Unterschriftenhürde für Volksinitiativen zu erhöhen, um dem Bevölkerungszuwachs Rechnung zu tragen.

Sind die Hürden für das Zustandekommen von Volksinitiative und Referendum tatsächlich zu tief? Ein Vergleich mit den Kantonen bietet keine Unterstützung für diese These.

Unterschriftenquorum Volksinitiative (zum Vergrössern klicken)

Unterschriftenquorum Volksinitiative (zum Vergrössern klicken)[2]

Unterschriftenquorum Referendum

Unterschriftenquorum Referendum

In absoluten Zahlen sind die Quoren auf nationaler Ebene wenig überraschend deutlich höher als in jedem Kanton. Aussagekräftiger sind die Hürden, wenn man sie ins Verhältnis zur Zahl der Stimmberechtigten setzt.[3] Hier liegt das nationale Quorum sowohl bei der Volksinitiative als auch beim Referendum leicht unter dem Durchschnitt in den Kantonen. Um eine Volksinitiative auf Bundesebene zur Abstimmung zu bringen, müssen 1.93 Prozent der Stimmbürger davon überzeugt werden (Durchschnitt der Kantone: 2.5 Prozent). Ein Referendum erfordert die Unterstützung von knapp einem Prozent der Stimmbürger (Durchschnitt der Kantone: 1.8 Prozent).[4]

Angesichts der Tatsache, dass das Unterschriftensammeln im ganzen Land allein wegen der Grössenverhältnisse deutlich aufwändiger ist als in einem einzelnen Kanton, scheinen die Hürden auf Bundesebene durchaus in einem vernünftigen Rahmen zu liegen.[5][6]

Verhältnis Quorum zu Wahlberechtigte (Volksinitiative)

Verhältnis Quorum zu Wahlberechtigte (Volksinitiative)

Verhältnis Quorum zu Wahlberechtigte (Referendum)

Verhältnis Quorum zu Wahlberechtigte (Referendum)

Auffallend ist, dass die Unterschiede zwischen den Kantonen hinsichtlich der Unterschriftenhürden beträchtlich sind: So müssen im Kanton Zürich mit 3000 Stimmberechtigten nur gerade 0.34 Prozent des Stimmvolks überzeugt werden, um ein Referendum zustande zu bringen, in Neuenburg hingegen 4.08 Prozent – mehr als 12 mal mehr.

Generell sind die Hürden in den lateinischen Kantonen höher als in der Deutschschweiz. Sowohl bei der Volksinitiative als auch beim Referendum liegen die Westschweiz und das Tessin fast geschlossen an der Spitze. Interessant ist der Fall Genf: Die neue Kantonsverfassung, die vergangenes Jahr angenommen wurde, sieht erstmals kein fixes Quorum mehr vor. Stattdessen bemisst sich die Hürde an der aktuellen Zahl der Stimmberechtigten (4 Prozent bei Volksinitiativen, 3 Prozent bei Referenden).

Natürlich ist das Quorum der zu sammelnden Unterschriften aber nicht die einzige Hürde für Initianten und Referendumsführer. Denn die Herausforderung besteht nicht nur darin, eine bestimmte Zahl von Unterschriften zusammenzubekommen, sondern vor allem darin, dass man dazu in aller Regel nur eine beschränkte Zeit zur Verfügung hat.

Sammelfrist Volksinitiative

Sammelfrist Volksinitiative (in Tagen)

Sammelfrist Referendum

Sammelfrist Referendum (in Tagen)

Vergleicht man die Fristen für das Unterschriftensammeln, fallen wiederum die grossen Unterschiede zwischen den einzelnen Kantonen auf. So hat man in Basel-Stadt und Solothurn (wie auf Bundesebene) eineinhalb Jahre Zeit, um die nötigen Unterschriften für eine Initiative zusammenzubekommen. Sieben Kantone verzichten gar ganz auf zeitliche Hürden. Im Tessin läuft die Sammelfrist dagegen nur gerade zwei Monate – was die ohnehin schon hohe Hürde von 10’000 Unterschriften zu einem Hindernis macht, das ohne eine starke Organisation im Rücken kaum zu überwinden ist.

Wie wir noch sehen werden, unterscheiden sich die Kantone aber nicht nur hinsichtlich Unterschriftenquoren und Fristen, sondern auch darin, wie und wann sie die Unterschriften bescheinigen. Welche Modelle es in den Kantonen gibt und was sich daraus im Hinblick auf die hängige Teilrevision des Bundesgesetzes über die politischen Rechte ergibt, wird der zweite Teil unserer Serie nächste Woche zeigen.

Die vollständigen Daten finden sich hier.


[1] Damals konnte man allerdings nur Volksinitiativen zur Totalrevision der Verfassung einreichen. Die Möglichkeit von Initiativen zur Teilrevision der Verfassung entstand erst 1891.

[2] In den Landsgemeindekantonen Glarus und Appenzell-Innerrhoden gibt es formell keine Volksinitiative. Die Möglichkeit, an der Landsgemeinde einen Antrag zu stellen, entspricht aber faktisch einer Volksinitiative, für die nur eine Unterschrift benötigt wird.

[3] Als Grundlage dienten die Zahlen der Volksabstimmung vom März 2013.

[4] Ausgeklammert wurden jeweils Kantone, in denen eine einzelne Person alleine eine Initiative einreichen kann (Glarus und Appenzell-Innerrhoden) bzw. das Referendum ergreifen kann (Glarus).

[5] Hinzu kommt, dass seit 1848 zwar die Kommunikation vereinfacht wurde, aber auch die briefliche Stimmabgabe (1978 fakultativ via Kantone, ab 1994 zwingend) eingeführt wurde: Damit konnten mit dem lange Zeit üblichen Unterschriftensammeln vor Stimmlokalen immer weniger Leute erreicht werden.

[6] In der EU ist das Quorum im Verhältnis zur Wahlbevölkerung übrigens wesentlich tiefer: Um eine Bürgerinitiative vor die Kommission zu bringen, reicht bereits die Unterstützung von 0.2 Prozent der Wahlberechtigten (Zahl der Wahlberechtigten gemäss der Datenbank von International IDEA). Hinzu kommt, dass Unterschriften auch online gesammelt werden können.

Volkswahl-Initiative: Vom Jubiläumsgeschenk zur Zangengeburt

Die Volksinitiative zur Volkswahl des Bundesrates der SVP stösst nicht nur im aktuellen, lauen Abstimmungskampf auf vergleichsweise wenig Zuspruch. Es ist augenscheinlich, dass das Begehren morgen Sonntag zum dritten Mal abgelehnt wird. Die Idee war schliesslich bereits bei deren Lancierung innerhalb der Volkspartei auf alles andere als einhelligen Beifall gestossen. Eine Spurensuche.

Sie erschien am 16. Januar 1998 im Gewand eines Jubiläumsgeschenks, serviert vom Gratulanten Nationalrat Christoph Blocher. Nicht nur zum 150. Geburtstag des Schweizerischen Bundesstaats, sondern auch zum 350-Jahre-Jubiläum «Loslösung vom Deutschen Reich», 200 Jahre Helvetische Republik und 10 Jahre Albisgüetli-Tagung der SVP Zürich. Das Mitbringsel: Die Volkswahl des Bundesrates.

Was «unsere Vorfahren 1848 und auch noch 1874 als allzu kühn verwarfen», wurde damals von Blocher im Jubiläumsjahr 1998 wiederaufgegriffen. «Die Persönlichkeitswahl des Bundesrates und dessen Wiederwahl durch das Volk wäre eine echte Regierungsreform, wirksamer als das Präsidialsystem, wirksamer als ein paar neue Staatssekretäre, wirksamer als eine neue Bundesverfassung» pries der Laudator den ehemals von linker Seite postulierte Ladenhüter Direktwahl an. Blocher nutze sie gleichsam, um sie als probaten Gegenvorschlag zur damals diskutierten Verfassungsrevision und der zuvor vom Volk verworfenen Staatsleitungsreform mit Staatssekretären schmackhaft zu machen.

Die Zürcher Kantonalsektion beantragte daraufhin erfolgreich, einen nationalen, ausserordentlichen Parteitag einzuberufen, der die Lancierung einer Volksinitiative in diesem Sinne beschliessen sollte. Die Euphorie und Festfreude, der Pathos und Problemdruck schienen sodann aber bereits stark abgeklungen.

Gegenargumente des Generalsekretärs

Denn am 4. Juli 1998, als sich in Schaffhausen die SVP-Delegierten zur Beratung trafen, publizierte der (bereits damalige) Generalsekretär Martin Baltisser in den «Schaffhauser Nachrichten» einen Gastartikel zum Thema Volkswahl des Bundesrates. In starkem Kontrast zur Befehlsausgabe des Züricher Parteipräsidenten setzte Baltisser aber nicht etwa einen obendrauf, sondern legte unter dem Titel «Ein kontroverses Thema» einen ebensolchen Beitrag vor. Zwar führte er natürlich zuerst die bis heute hervorgebrachten Vorteile auf («mehr Volksnähe», «Stärkung der Gewaltentrennung», «Zuweisung von Verantwortung», «weniger ‹Filz›», «mehr Einfluss des Souveräns»). Doch erstaunen dann gerade seine 13 «Hauptargumente, welche gegen die Volkswahl sprechen»:

  • «Mangelnde, objektive Information über die Kandidaten und deren Qualitäten»
  • «Noch grössere Macht den Medien»
  • «Grosse Rolle der Finanzen bzw. der Werbung (wer über grosse Mittel verfügt, ist im Vorteil)»
  • «Permanenter Wahlkampf der sieben Bundesräte, um Wiederwahl zu sichern; Sachgeschäfte leiden»
  • «‹Populäre› Bundesräte müssen nicht die Besten sein»
  • «Entmachtung des Parlamentes»
  • «Schwierige praktische Umsetzung»
  • «Kurzfristige Politik und Entscheide werden gefördert (auf Wahlzyklus ausgerichtet)»
  • «Unpopuläre Departemente (z. B. Finanzen) werden schwierig zu verteilen»
  • «Horrende Kosten für Wahlkampf der Parteien»
  • «Berücksichtigung der Minderheiten über ‹technische› Massnahmen unbefriedigend»
  • «Verbesserung gegenüber heutiger Situation fraglich»
  • «Zeithorizont von gegen 10 Jahren zur Umsetzung der Idee; damit ungeeignet für rasche Verbesserung der Situation»

Der letzte Kritikpunkt ist heute freilich obsolet, auch wenn die Umsetzung – kämen Volkswahlen denn 2015 erstmals zum Zug – gar 17 Jahre in Anspruch genommen haben würde. Das restliche Dutzend von Nachteilen des Systemwechsels sind heute die mehrheitlich von den Initiativgegnern vorgebrachten Argumente. Hervorzuheben ist, dass die Volkspartei 1998 noch (in gleich zwei Punkten) die Rolle des Geldes kritisch ansprach, gehört sie doch unterdessen zu den eher besser bemittelten Parteien und spricht sich dezidiert gegen Revisionen im Bereich der Politfinanzierung aus. Im aktuellen Wahlkampf eher kaum erörtert wurde das Gegenargument «kurzfristige Politik und Entscheide», welches jeweils eher im Kontext von Mandatsperioden auftaucht (so bei der Verlängerung des Bundesratspräsidiums).

Beim Unbehagen um die «schwierige praktische Umsetzung» kommt zur Geltung, dass natürlich bereits damals grundlegende Fragen wie «Majorz oder Proporz?», «Einheitswahlkreis oder deren sieben regionale?», «Kantonsklausel?», «Minderheitenschutz?», «Passivlegitimation?», «Absolutes oder relatives Mehr?», «Präsidium?» und «Departementsverteilung?» debattiert wurden. Am Parteitag traten denn auch nicht nur Initiant Blocher und Christoph Mörgeli, sondern ebenso externe Historiker, Politologen und der Direktor des Bundesamts für Justiz auf.

Parteitag 133 zu 111 gegen Volksinitiative

Baltisser schloss seinen Beitrag, indem er die «interessante Alternative» zur Diskussion stellte, «dass das Parlament weiterhin für die Wahl der sieben Bundesräte verantwortlich sein soll, das Volk aber über eine Bestätigungswahl die Möglichkeit der Mitsprache erhalten soll.» Gleichzeitig forderte er die Bundesratswahl in einem Wahlgang sowie die Aufhebung der Kantonsklausel. Während ersteres immer wieder Inhalt von erfolglosen parlamentarischen Vorstössen werden sollte, wurde zweiteres ein Semester später vom Volk so beschlossen.

Unter diesen Vorzeichen darf nicht erstaunen, dass der nicht enden wollende Sonderparteitag das Postulat höchst ambivalent beriet, zumal selbst die damalige Bundeshausfraktion das Begehren mehrheitlich ablehnte. Der ehemalige SVP-Parteipräsident Hans Uhlmann (dessen Kantonalsektion Thurgau 15 Jahre später ebenfalls die Nein-Parole fassen wird) liess sich mit «Die Volkswahl passt überhaupt nicht in unser System» zitieren. Nationalrat Blocher hielt dem entgegen, dass «die papierene Gewaltentrennung dekadent geworden» sei und «alle Gewalten jetzt täglich im gleichen Raum verkehren, per du sind, voneinander abhängig und geprägt durch gegenseitige Kritiklosigkeit.»

Ausgezeichnete Chancen beim Stimmvolk

Trotz der rhetorischen Klasse Blochers wuchs die Front der Volkswahl-Gegner an, da nicht nur der Einfluss der elektronischen Medien gefürchtet wurde, sondern dabei der Schutz der sprachlichen und regionalen Minoritäten nicht zufriedenstellend wahrgenommen werden konnte. Die welsche Delegation stellte so den Antrag, das Projekt Volkswahl komplett abzubrechen. Dieser obsiegte zwar nicht, jedoch entschieden die Delegierten mit 133 zu 111 Stimmen, den Plan nicht weiter auf der Schiene «Volksinitiative» zu verfolgen, sondern via Staatsleitungsreform. Die der Volkswahl abgeneigten Bundesparlamentarier wurden also mit dem Auftrag betraut, in der Wandelhalle für das Ansinnen zu lobbyieren.

Wohl im Wissen, dass die Parlamentarier damit nicht reüssieren würden, wurde parallel der Leitende Ausschuss beauftragt, einen Bericht auszuarbeiten, wie die Volkswahl anderweitig eingeführt werden könnte. Der von Historiker Christoph Mörgeli Ende 1999 verabschiedete Bericht erkannte den parlamentarischen Weg ebenfalls als «wenig erfolgversprechend», weshalb er die Variante Volksinitiative, als letzte und einzige, dafür «sehr erfolgversprechende» Möglichkeit anpries. So seien auch «die Chancen des Begehrens beim Stimmvolk ausgezeichnet».

Direkte Demokratie – eine Begriffsklärung

Direkte Demokratie für DummiesAm 9. Juni stimmen die Schweizer Stimmbürger über die Volksinitiative für eine Volkswahl des Bundesrats ab. Die (mehr oder weniger professionellen) Kampagnen der Befürworter und Gegner sind angelaufen, in den Medien und an den Stammtischen werden die Argumente für und gegen das Anliegen diskutiert.

Unglücklicherweise wiederholt sich dabei immer wieder die gleiche Begriffsverwechslung: Die Vermischung der Volkswahl der Regierung mit der direkten Demokratie. Erst kürzlich wieder konnte man in einer Publikation der Partei, die hinter der Initiative steht, lesen:

«Die Volkswahl ist ein Vertrauensbeweis ins Volk und eine Stärkung unserer direkten Demokratie.»

Wer hofft, es handle sich dabei um einen einmaligen Ausrutscher, wird enttäuscht. Vielmehr ist die «Stärkung der direkten Demokratie» das Hauptargument der Befürworter, von dem sie rege Gebrauch machen. Auch unter Politikern ist der Brückenschlag zur direkten Demokratie äusserst beliebt, wie etwa Felix Müri beweist:

«Es ist in un­se­rem di­rekt­de­mo­kra­ti­​schen Land die nor­malste Sache der Welt, dass das Volk seine po­li­ti­schen Ver­tre­ter wählt – und zwar di­rekt.»

… oder Maurus Zeier:

«Die Volkswahl des Bundesrates müsste in einer direkten Demokratie eigentlich selbstverständlich sein.»

… oder Toni Brunner:

«Wir sind überzeugt von der Volkswahl, weil der Wettbewerb der verschiedenen Systeme ja gezeigt hat, dass eine direkte Demokratie sehr wertvoll ist. […] Für mich wäre es wie eine Vollendung der direkten Demokratie, wenn die Bevölkerung alle vier Jahre nebst dem Parlament am selben Tag auch noch den Bundesrat direkt wählen könnte.»

… und noch einige andere.

Doch nicht nur Politiker, auch die Medien beteiligen sich fleissig an der begrifflichen Verwirrung, so zum Beispiel das staatliche Fernsehen, das sie sogar in den Titel eines Artikels auf seiner Webseite aufnimmt:

«Direkte Demokratie stärken oder Bewährtes bewahren»

Selbst die Gegner der Volkswahl schmücken sie in ihren Kommentaren mit direktdemokratischen Blumen, etwa Urs Buess in der TagesWoche:

«Man kann davon ausgehen, dass der Bundesrat mit Volkswahlen manchmal anders ausgesehen hätte als die Zusammensetzung, welche die Bundesversammlung bestimmte. Mit anderen Worten: Wahrscheinlich wird – was die Besetzung des Bundesrats betrifft – die direkte Demokratie nicht bis in die letzte Konsequenz ausgeübt.»

Es ist höchste Zeit für eine Begriffsklärung. Deshalb sei an dieser Stelle ein für alle Mal gesagt: Man mag die Volkswahl der Regierung befürworten oder ablehnen – doch mit direkter Demokratie hat sie rein gar nichts zu tun.

Wie es der Name bereits sagt, handelt es sich bei der Volkswahl um eine Wahl. Die Stimmbürger entscheiden, welche Personen sie repräsentieren sollen. Dagegen geht es bei der direkten Demokratie ausschliesslich um Sachfragen, über die die Stimmbürger (anstatt ihrer Repräsentanten) direkt entscheiden.

Darauf hatte Andreas Gross bereits während der Debatte im Nationalrat hingewiesen:

«Die Volkswahl ist keine «Komplettierung» der direkten Demokratie, denn – und darauf müssen wir wahrscheinlich zurückkommen – die direkte Demokratie geht von der Sachabstimmung aus, und die Wahl ist, wie gesagt, eine Personenwahl und etwas ganz anderes.»

Dieses Unterschieds sind sich offenbar nicht alle seiner Kollegen bewusst. Dabei würde nur schon ein Blick auf Wikipedia genügen:

«Der Begriff Direkte Demokratie […] bezeichnet sowohl ein Verfahren als auch ein politisches System, in dem die stimmberechtigte Bevölkerung […] unmittelbar über politische Sachfragen abstimmt.»

Im Falle einer Einführung der Volkswahl des Bundesrats gäbe es in der Schweiz nicht eine einzige Volksabstimmung mehr. Die direkte Demokratie in der Schweiz ist vom Wahlverfahren für die Regierung schlicht und einfach überhaupt nicht betroffen.

Natürlich ist Wikipedia nicht immer über alle Zweifel erhaben. Daher lohnt es sich, ergänzend die anerkannte Fachliteratur zu konsultieren. Beispielsweise das Standardwerk «Encyclopedia of Democratic Thought», wo auf Seite 224 zu lesen ist:

«Direct democracy exists to the extent that citizens can vote directly on policy alternatives and decide what is to be done on each important issue. This contrasts with political arrangements under representative democracy where electors can only vote for individuals (in practice, alternative party governments) who will then decide on the policy outcomes.»

Der zweite Satz erklärt es kurz und schmerzlos: Die Wahl der Regierung durch das Volk ist ein Element der repräsentativen Demokratie und somit das genaue Gegenstück zur direkten Demokratie.

Noch klarer drückt es Theo Schiller in seinem Buch «Direkte Demokratie. Eine Einführung» aus:

«Direkte Demokratie bedeutet heute, dass die Bürgerinnen und Bürger als Stimmbürger im Wege der Volksabstimmung politische Sachfragen selbst entscheiden. Direktwahlen von Amtsträgern (z.B. Bürgermeistern oder Regierungschefs) gehören nicht zur direkten, sondern zur repräsentativen Demokratie.»

Wenn überhaupt, geht es bei der Volkswahl des Bundesrats also um die Stärkung der repräsentativen Demokratie, nicht der direkten Demokratie. Davon war im Abstimmungskampf bisher allerdings überhaupt nie die Rede.

Dass es sich bei der Volkswahl des Bundesrats tatsächlich um eine direkte Wahl handelt (im Gegensatz zur indirekten durch das Parlament), mag die häufige Verwechslung mit der direkten Demokratie teilweise erklären. Aber das kann keine Entschuldigung sein, insbesondere nicht bei Politikern, die sich über Jahre mit dem Thema beschäftigt haben.

Eine bessere Erklärung für die Vermischung ist wohl, dass sich Politiker daraus Vorteile für den Abstimmungskampf erhoffen. Da die direkte Demokratie (wie die Demokratie allgemein) als positiv wahrgenommen wird, wird sie von den Politikern nur allzugerne vor den Wagen gespannt, auch wenn es in Tat und Wahrheit um etwas ganz anderes geht. Wer die direkte Demokratie aber tatsächlich hoch hält, sollte darauf achten, den Begriff richtig zu verwenden und nicht leichtfertig mit anderen Fragen vermischen.

Deshalb, geschätzte Politiker und Journalisten, nochmals zum Mitschreiben: Bei der direkten Demokratie geht es einzig und allein um Sachfragen. Das Wahlverfahren für den Bundesrat hat damit nichts zu tun (es sei denn, man wollte unsere Bundesräte als Sachen behandeln, was sich allerdings nur schon aus Gründen des Anstands nicht gebietet).