Direkte Demokratie: Fluch oder Segen für die Aussenpolitik?

Die direkte Mitbestimmung durch die Stimmbürger sei ein Nachteil in aussenpolitischen Verhandlungen, sagen Kritiker. Die Volksrechte können aber auch einen Vorteil darstellen.

Publiziert in der «Neuen Luzerner Zeitung» am 03.06.2015.

Unter amerikanischen Strassenrowdys soll sich ein Spiel namens Chicken Game grosser Beliebtheit erfreuen. Dabei fahren zwei Autos in der Mitte einer Strasse mit vollem Tempo aufeinander zu. Wer zuerst ausweicht, hat verloren; Weicht keiner aus, kommt es zum Crash.

In einem ähnlichen Spiel befinden sich momentan die Schweiz und die EU. Der Bundesrat hat den Auftrag, die Masseneinwanderungsinitiative umzusetzen, die mit dem Prinzip der Personenfreizügigkeit eigentlich unvereinbar ist. Gleichzeitig will er die bilateralen Verträge mit der EU – die mit dem Personenfreizügigkeitsabkommen verknüpft sind –wenn möglich beibehalten. Die EU will der Schweiz keine Ausnahmen von der Personenfreizügigkeit zugestehen. Gleichzeitig hat sie kein Interesse daran, die Bilateralen zu kündigen, die auch für sie von Vorteil sind. Früher oder später muss eine der beiden Seiten nachgeben. Weicht niemand aus, kommt es zum Crash: die Guillotine fällt, und die Bilateralen sind Geschichte.

Abhören unnötig – dank der direkten Demokratie. (Foto: Flickr)

Abhören unnötig – dank der direkten Demokratie. (Foto: Flickr)

Die EU hat in diesem Spiel einen entscheidenden Vorteil: Sie kann mithören, was im entgegenkommenden Wagen geredet wird. Die Diskussionen über die Umsetzung der Zuwanderungsinitiative finden in der Schweiz in der Öffentlichkeit statt. Das ist unvermeidbar, weil die Stimmbürger früher oder später wieder zu Wort kommen werden – sei es in einer Abstimmung über das Verhandlungsergebnis mit der EU, sei es in einer allfälligen Referendumsabstimmung über die Umsetzung der SVP-Initiative. Weil das Volk entscheidet, ist auch die Diskussion öffentlich. Der EU-Rat dagegen kann sich im stillen Kämmerlein beraten und anschliessend mit einer Stimme nach aussen sprechen.

Seit dem 9. Februar 2014 überbieten sich Parteien und Interessengruppen in der Schweiz mit Vorschlägen zur Umsetzung des Volksentscheids. Konsequente oder pragmatische Umsetzung? Oder gar die vollständige Aufhebung des Verfassungsartikels mittels einer neuen Abstimmung? Die Meinungen gehen weit auseinander, wie auch die Vernehmlassung gezeigt hat, die vergangene Woche zu Ende ging. Und die Entscheidungsträger in Brüssel können die Debatte bequem mitverfolgen und ihre Verhandlungstaktik danach ausrichten.

Diese Konstellation hat wiederholt zu Kritik an den Volksrechten in Bezug auf die Aussenpolitik Anlass gegeben. Die Schweiz werde aussenpolitisch geschwächt, wenn Verträge mit anderen Staaten regelmässig dem Volk vorgelegt werden müssten, monieren Kritiker.[1] Eine breite öffentliche Debatte behindere die Regierung in internationalen Verhandlungen, weil dadurch die offizielle Position erodiere. So schrieb die «NZZ am Sonntag» im Zusammenhang mit den Verhandlungen über ein Steuerabkommen mit Deutschland, eine breite Diskussion sei «der grösste Nachteil» bei Konflikten mit anderen Staaten. Zudem werde die Schweiz im Ausland als unzuverlässiger Partner wahrgenommen, wenn mühsam ausgehandelte und unterzeichnete Verträge in einer einzigen Abstimmung zu wertlosem Altpapier degradiert werden können.

Diese vermeintliche Schwäche kann allerdings auch eine Stärke sein. Eine Regierung, die einen internationalen Vertrag durch eine Volksabstimmung bringen muss, kann dies in den Verhandlungen als Trumpf ausspielen: Macht der Verhandlungspartner nicht genug Konzessionen, droht das Vertragswerk zu scheitern. In der Politikwissenschaft spricht man in diesem Zusammenhang vom «paradox of weakness»: Wer innenpolitisch weniger Macht hat, erhält dadurch aussenpolitisch mehr Gewicht.

Dass dieser Mechanismus auch in Bezug auf die direkte Demokratie funktioniert, zeigen sogar Beispiele aus der EU selbst: Nachdem sich die EU-Regierungschefs 2007 auf den Vertrag von Lissabon geeinigt hatten, wurde dieser von den nationalen Parlamenten sämtlicher Mitgliedsstaaten durchgewunken; Widerstand gab es kaum. Einzig in Irland verlangte die Verfassung eine Volksabstimmung. Und tatsächlich lehnten die Iren den Vertrag ab. Ohne die Zustimmung Irlands konnte dieser jedoch nicht in Kraft treten. Die Regierung in Dublin beschloss daher kurzerhand, die Vorlage nochmals vors Volk zu bringen – nicht aber ohne zuvor in Brüssel eine Reihe von Zugeständnissen (etwa im Steuerrecht) herauszuschlagen. Die Rechnung ging auf: Die irischen Stimmbürger erteilten dem modifizierten Vertrag 2009 mit deutlicher Mehrheit ihren Segen.

Dies gibt Anlass, im Hinblick auf die europapolitische Umsetzung der Zuwanderungsinitiative nicht allzu pessimistisch zu sein. Denn egal worauf sich die Schweiz und die EU letztlich einigen: ihre Einigung muss auf jeden Fall von den Schweizer Stimmberechtigten abgesegnet werden, in welcher Form auch immer. Dessen ist man sich auch in Brüssel bewusst..


[1] Siehe z.B. das Buch «Wieviel direkte Demokratie verträgt die Schweiz?» (herausgegeben von Silvio Borner und Hans Rentsch, 1997)

 

Ein «Bundesgesetz gegen die wahlrechtliche Beschneidung Lausannes»?

Diverse Vorstösse möchten der wahlrechtlichen Doktrin des Bundesgerichts Paroli bieten. Und hierzu ein neues Bundesgesetz oder gar eine Verfassungsänderung erwirken. Wie kam es dazu? Und was brächten diese?

Teufelsbrücke

Wie erzürnt der «teuflische» Nationalrat und das Bundesgericht ob der neuerlichen Initiativen aus Uri und Zug reagieren werden?

Kürzlich – und von der Öffentlichkeit praktisch unbemerkt[1] – hat die Staatspolitische Kommission des Ständerats (SPK-SR) zwei Standesinitiativen aus der Innerschweiz beraten, welche nichts weniger als die «Wiederherstellung der Souveränität der Kantone bei Wahlfragen» fordern.[2] Und in diesem Sinne gar die Bundesverfassung ändern wollen. Die Kommission gab diesen Begehren zwar nicht statt. Sie lancierte jedoch ihrerseits flugs eine Kommissionsinitiative «Gesetzliche Verankerung der Anforderungen an die Wahlsysteme der Kantone» als eine Art indirekter Gegenvorschlag. Wie kam es dazu? Und was würde jenes neue Gesetz bedeuten?

Blenden wir zurück ins Frühjahr 2013. Damals beriet das Bundesparlament über die Gewährleistung der neuen Schwyzer Kantonsverfassung, welcher zwar der Ständerat grünes Licht gab, die der Nationalrat aber refüsierte. Wie zuvor der Bundesrat (und vorab das Bundesgericht, welches den Ball erst ins Rollen gebracht hatte) betrachtete die grosse Kammer die Schwyzer Wahlkreise als verfassungswidrig.[3] Schliesslich hat kein Proporz-Kanton so viele (30) Wahlkreise und vor allem so kleine: Fast die Hälfte davon sind Einerwahlkreise, was mit «Proporz» nicht mehr allzu viel zu tun hat. Die Wahlrechtsgleichheit wird dadurch verletzt – oder, bildlich gesprochen: Relativ viele Schwyzer Wahlzettel landeten bisher unverwertet im Schredder.

Auslöser CVP des Kantons Zug

Das nationalrätliche Njet stiess jedoch nicht nur in Schwyz selbst (dort musste es geradezu erwartet werden[4]), sondern fast noch mehr im Nachbarkanton Zug auf Unverständnis. Denn auch das Zuger Wahlsystem war zuvor als verfassungswidrig kassiert worden, weshalb just zu jener Zeit der Kanton daran war, sein Wahlrecht – äusserst widerwillig – zu überarbeiten.[5] CVP-Fraktionschef Andreas Hausherr deponierte daher eine Motion auf Einreichung einer Standesinitiative mit dem eingangs erläuterten Ansinnen. Begründet wurde es mit der vermehrten Einmischung des Bundesgerichts bei der Ausgestaltung der kantonalen Wahlsysteme. Aber auch die nationalrätliche Ablehnung eines Wahlverfahrens, obschon dieses vom entsprechenden (Schwyzer) Wahlvolk selbst so angenommen worden ist, stiess auf Unmut. Daher müssten «vom Bundesrecht her hier die notwendigen Grenzen gesetzt werden».

Ein Jahr später pflichtete der Zuger Regierungsrat dem Motionär bei, «dass die jüngere Rechtsprechung des Bundesgerichts im Bereich des kantonalen Wahlrechts zunehmend zu einer Beschneidung der Kantone und zur Verunmöglichung kantonaler Eigenständigkeiten» führe. Durch «eine präzisere Formulierung von Artikel 34 der Bundesverfassung und damit auf eine Wieder-Besinnung auf die kantonalen Eigenständigkeiten» soll die bundesgerichtliche Doktrin korrigiert werden. – Ob auch die Zuger Wahlberechtigen diese Konfrontation gesucht hätten, sei dahingestellt, haben diese doch im September 2013 mit hohen 81 Prozent dem neuen doppeltproportionalen Wahlverfahren für den Kantonsrat zugestimmt.

Der Kantonsrat selbst war jedoch mehrheitlich überzeugt, mit dieser Standesinitiative ein Exempel statuieren zu müssen. Ansonsten würde es «letztlich dazu führen, dass in Zukunft das Bundesgericht entscheidet, wie in den einzelnen Kantonen gewählt werden darf», wie die FDP-Sprecherin warnte. Und die CVP war «der Überzeugung, dass es sich bei den diskutierten Wahlrechtsfragen in erster Linie nicht um eine juristische, sondern um eine politische Fragestellung handelt».

Rundumschlag nach Altdorf, Sarnen, Stans, Schwyz, Chur und Sion

Doch dieser Zuger CVP-Offensive nicht genug, haben die Motionäre auch ihre Drähte in die Kantone Schwyz, Uri, Ob- und Nidwalden, Graubünden und Wallis aktiviert, deren Wahlsysteme ebenso reformbedürftig waren beziehungsweise immer noch sind. Die dortigen Sektionen wurden daher motiviert, gleichlautende, parallele Vorstösse einzureichen, um Bundesbern eher unter Druck setzen zu können. Denn Standesinitiativen, die nur aus einem einzigen Kanton rühren, stossen in Bern regelmässig auf wenig Resonanz, wie auch der Zuger CVP-Nationalrat Gerhard Pfister weiss.[6]

In Uri wurden die lokalen CVP- und SVP-Fraktionen tatsächlich aktiv und deponierten alsbald eine analoge Motion. Diese befürchteten, dass dereinst auch in Uri eine Wahlbeschwerde dazu führen könnte, dass das höchste Gericht das dortige Proporz-/Majorz-Mischsystem kassiert. Im Gegensatz zum Zuger Regierungsrat hielt die Regierung in Altdorf aber nicht viel von diesem Vorgehen. Das Bundesgericht habe bei seinen Entscheidungen über die Verfassungsmässigkeit der Proporzwahlsysteme der Kantone Zug, Nidwalden und Schwyz seine Kompetenzen nicht überschritten. Und weiter gibt der Regierungsrat zu bedenken: «Die Kantone verfügen im Rahmen der Vorgaben der Bundesverfassung und der Rechtsprechung des Bundesgerichts bei der Ausgestaltung ihres Wahlsystems über eine ausreichende gesetzgeberische Freiheit. Auch wäre es rechtsstaatlich und demokratisch bedenklich, auf Verfassungsstufe die richterliche Überprüfung des kantonalen Wahlrechts durch das Bundesgericht vollständig auszuschliessen.»

Diese Einwände vermochten indes den Urner Landrat nicht zu überzeugen. Er überwies die Standesinitiative mit 35 zu 23 Stimmen. – In seinem Schreiben an die Bundesversammlung zur Übermittlung der Standesinitiative empfindet nun auch plötzlich die Urner Regierung eine «zunehmende Beschneidung der Kantone, die kantonale Eigenständigkeiten verunmöglicht». Von den rechtsstaatlichen Warnungen ist nichts mehr zu lesen, dagegen «soll in den Kantonen das Volk sein Wahlsystem bestimmen können» wofür «ein Zeichen zu setzen» sei.[7]

Absagen aus Graubünden und Wallis

Auch in Graubünden stiess die Zuger Blaupause auf fruchbaren Boden, was prima vista verständlich ist, wählen doch nebst den Appenzellern einzig noch die Bündner im Majorz. In einem Wahlsystem also, dass rechtspolitisch vermehrt unter Druck gerät.[8] – Der Antrag der Fraktion CVP auf Einreichung einer Standesinitiative wurde indes von der Regierung als «weder rechtlich notwendig noch inhaltlich sinnvoll» beurteilt, denn «die Möglichkeit der Überprüfung grundsätzlicher staatsrechtlicher Fragen – dazu gehört ohne Zweifel auch die Ausgestaltung der Wahlsysteme in den Kantonen – durch das Bundesgericht ist nach dem Staatsverständnis der Regierung unverzichtbar».

Das «Bundesgericht hat auch in der neueren Praxis das Majorzwahlverfahren für Parlamentswahlen immer als gleichwertige Alternative anerkannt», befand der Kommissionspräsident in der Plenumsdebatte. (Eine Einschätzung, die nach dem später folgenden «Appenzeller Urteil» so womöglich nicht mehr gemacht worden wäre.) – Der Bündner Grosse Rat lehnte den Vorstoss darauf mit 61 zu 37 ab.

Nicht besser erging es zur gleichen Zeit einer Dringlichen Resolution der CVP Oberwallis, die in Reaktion eines höchstrichterlichen Urteils betreffend das Walliser Wahlsystem lanciert wurde: «Es kann nicht akzeptiert werden, dass das Bundesgericht demokratisch beschlossene Wahlsysteme grundlos umstösst.» – Im Walliser Grossen Rat hielt Franz Ruppen (SVP) dagegen: «In der Resolution wird ausgeführt, dass die wichtige Frage, wie in Zukunft in den einzelnen Kantonen gewählt werden soll, zu einem guten Teil dem Bundesgericht überlassen wird. Dies trifft keinesfalls zu! Die Kantone sind in der Ausgestaltung ihres politischen Systems und des Wahlverfahrens weitgehend frei. Sie müssen einzig minimale verfassungsrechtliche Prinzipien beachten.» Der Rat folgte ihm und wies die Standesinitiative klar mit 90 zu 33 Stimmen ab.

Ein Bundesgesetz als «Zeichen gegen Lausanne»?

Wie eingangs erwähnt, haben aber die verbleibenden zwei Standesinitiativen dazu geführt, dass die SPK-SR eine eigene Kommissionsinitiative eingereicht hat. Statt einer aufwendigen Verfassungsänderung will diese das Ansinnen auf Gesetzesstufe aufgreifen; ihr Wortlaut liest sich wie folgt:

Die geltende Bundesgerichtspraxis beim kommunalen und kantonalen Wahlrecht wird in einem Bundesgesetz verankert. Dabei wird insbesondere folgenden Punkten Rechnung getragen:

1. Die Kantone legen die Wahlsysteme für die kommunalen und kantonalen Wahlen im Rahmen des Bundesrechts fest.

2. Die Kantone können Proporz-, Majorz- oder Mischverfahren festlegen.

3. Die Kantone können spezielle Regelungen vorsehen, um – namentlich regionale oder sprachliche – Minderheiten zu schützen.

4. Die Kantone können ein gesetzliches Quorum von bis zu 10 Prozent festlegen.

Der Einleitungssatz zu diesem neuen Gesetz suggeriert also, dass damit die geltende, wahlrechtliche Bundesgerichts-Doktrin «bloss» positivrechtlich festgehalten werden soll. Inhaltlich sollen die aktuellen roten Linien nicht verschoben werden, weder erschwert noch vereinfacht. Ob diesem Versprechen nachgekommen werden kann (und von den Urhebern intendiert ist), erscheint fragwürdig:

Ziffer 1 repetiert bloss, was die Bundesverfassung ohnehin längst vorgibt: «[D]ie Kantone regeln sie [die Ausübung der politischen Rechte] in kantonalen und kommunalen Angelegenheiten.» (Art. 39 Abs. 1 BV) Diese deklaratorische Abschreibübung erweist sich als nicht weiter tragisch.

Ziffer 2 ist bereits heikler. Zwar werden derzeit auch Majorz-, ja gar Mischsysteme durch die Rechtsprechung gestützt, so zuletzt im kürzlichen Urteil zum Kanton Appenzell A.Rh.: «Das anwendbare Recht kann ein gemischtes Wahlsystem vorsehen, welches Elemente sowohl des Majorz- als auch des Proporzprinzips enthält.»[9] Auch der majorzbedingte Doppelproporz (Zug, neu Schaffhausen) erweist sich als eine Art Mischsystem.[10]

Jedoch können die sehr unterschiedlich ausgestalteten Mischsysteme der Kantone Appenzell (Grundsatz Majorz, Gemeinden können Proporz einführen), Uri (horizontales Mischsystem), Basel-Stadt (Einerwahlkreis Bettingen) und Schaffhausen/Zug (majorzbedingter Doppelproporz) keineswegs über einen Leisten geschlagen werden. Die Frage, ob ein konkretes Mischsystem zulässig ist oder nicht, muss stets im Einzelfall geprüft werden.

Letztlich soll auch im Majorz die Erfolgswertgleichheit beachtet werden, sprich: möglichst wenig Stimmen unverwertet unter den Tisch fallen. Durch Mehrheitswahlverfahren mit wahlkreisübergreifendem Ausgleich (etwa: Fair Majority Voting) oder durch Präferenzwahl (Single transferable vote) liesse sich der Majorz durchaus bundesrechtskonform ausgestalten.

Ziffer 3 erscheint ziemlich fragwürdig. Die bundesgerichtliche Doktrin geht hier nämlich weiter, indem sie längst «aus historischen, föderalistischen, kulturellen, sprachlichen, ethnischen oder religiösen Gründen»[11] Einbrüche in die Wahlrechtsgleichheit erlaubt. Doch diese müssen verhältnismässig sein und dürfen insbesondere nur dann hingenommen werden, wenn die zu begünstigenden Entitäten eine tatsächlich schützenswerte Einheit bilden. Diese Abwägung ginge hier verloren, ja kann statisch-generell gar nicht festgezurrt werden. Begünstigungen für die (teilweise viel zu kleinen) Bündner (Wahl-)«Kreise», die nicht einmal mehr Rechtspersönlichkeit entfalten, sind dabei ungleich kritischer zu beurteilen als solche, die beispielsweise genuine sprachliche Minoritäten wie den Berner Jura betreffen.

Entscheidend ist letztlich, dass diese schützenswerten Attribute nicht einfach vordergründig vorgeschoben werden dürfen, um de facto parteiliche Begünstigung zu erwirken. Bezeichnenderweise hat man aus Graubünden noch nie gehört, man wolle den anachronistischer Majorz beibehalten, um die italienischen und rätoromansichen Sprachminderheiten zu schützen. Ironischerweise dürfte man solch tatsächliche Minoritäten sogar mit einem überproportionalen Sitzanspruch im Parlament begünstigten – doch ist dies offensichtlich gar nicht gewollt.

Ziffer 4 schliesslich will direkte Sperrquoren prinzipiell bis zu zehn Prozent erlauben. Gälten die auf Ebene Listenverbindung oder für jede Liste separat? Soll das Erreichen in einem Wahlkreis genügen, um an der Mandatsverteilung in allen anderen Wahlkreisen teilnehmen zu können oder gilt sie je separat? Und wie ist im Doppelproporz vorzugehen (lokal vs. globale Quoren)? Solche subtilen Differenzierungen kann und will die Kommissionsinitiative gar nicht vornehmen; sie können nur von einem Gericht abgewogen werden, welches den Einzelfall individuell prüft – anstatt alles plump über einen Leisten zu schlagen.[12]

Ganz abgesehen davon ist ein Sperrquorum von zehn Prozent prohibitiv hoch. Zur Verhinderung einer «Zersplitterung» eines Parlaments – sofern sich eine solche überhaupt manifestiert – sind Hürden im tiefen einstelligen Prozentbereich absolut hinreichend. Ohnehin existieren in Parlamenten faktisch gar keine Parteien; politisiert wird stets in Fraktionen. Etaige Massnahmen sollten daher (via Parlamentsrecht) auf diese Institution zielen, anstatt das vorgelagerte Proporzwahlverfahren zu verfälschen.

Eine 10-Prozent-Hürde existiert denn in der Schweiz nur in Neuenburg, wo sie jedoch durch das Eingehen von Listenverbindungen regelmässig von allen antretenden Listen relativ einfach erreicht wird.

 

Fazit: Die eingebrachte Kommissionsinitiative hält nicht, was sie verspricht. Sie kommt einem Schnellschuss gleich, der womöglich den beiden Standesinitiativen bloss ein wenig Wind aus den Seglen nehmen wollte. Hierfür aber neue Bundesgesetze vorzuschlagen, ist der falsche Weg, denn die wahlrechtliche Normenkontrolle bleibt besser der Judikative vorbehalten. – Nichtsdestotrotz, gerade da das Ansinnen zum Scheitern verurteilt ist, werden sich die zwei Standesinitiativen «gegen Lausanne» letztlich als Bumerang erweisen und dem Bundesgericht den Rücken stärken.

 


[1] In den Medien ist hierzu nur ein einziger Artikel erschienen: Lukas Leuzinger, Kommission will Bundesgericht ausbremsen, «Neue Luzerner Zeitung», 18.04.2015.

[2] Curia Vista, Geschäft 14.316, Kt.Iv. Uri, Souveränität bei Wahlfragen und Geschäft 14.307, Kt.Iv. Zug, Wiederherstellung der Souveränität der Kantone bei Wahlfragen. Änderung der Bundesverfassung.

[3] Siehe zur Vorgeschichte die Beiträge Verzerrte Sicht auf das Schwyzer Wahlsystem und Der lange Schatten des Schwyzer Wahlsystems.

[4] Im Gutachten Paul Richli, Anfechtungsrisiko im Falle der Übernahme von § 26 Absatz 2 der Verfassung des eidgenössischen Standes Schwyz in die neue Kantonsverfassung bzw. in das Gesetz über die Kantonsratswahlen, Luzern 15. Mai/21. Juni 2008, S. 10, wurde bereits klar darauf hingewiesen, dass «ein erhebliches Risiko [besteht], dass die Bundesversammlung im Rahmen der Gewährleistung der neuen Kantonsverfassung die Übernahme von § 26 Absatz 2 [das damalige Wahlsystem] der Verfassung des eidgenössischen Standes Schwyz verweigern würde».

[5] Siehe hierzu den Beitrag Zuger Kantonsrat nach «Lausanne»: Kommt es nun zum Erdrutsch?.

[6] Erich Aschwanden, Einmischung des Bundesgerichts stoppen, NZZ Online, 05.04.2013.

[7] Schreiben vom 7. Juli 2014 vom Landammann und Regierungsrat des Kantons Uri an die Schweizerische Bundesversammlung betreffend Standesinitiative zur Souveränität bei Wahlfragen, siehe Curia Vista, Geschäft 14.316, Kt.Iv. Uri, Souveränität bei Wahlfragen.

[8] Vgl. zur Kritik am Mehrheitswahlsystem: BGE 1C_59/2012 und 1C_61/2012 vom 26. September 2014; Botschaft des Bundesrats vom 5. März 2004 über die Gewährleistung der Verfassung des Kantons Graubünden, BBl 2004 1107, 1114 f.; Alfred Kölz, Probleme des kantonalen Wahlrechts, Darstellung und kritische Betrachtung der Gesetzgebung und der bundesgerichtlichen Praxis, ZBl 88/1987, S. 37; Pierre Tschannen, Stimmrecht und politische Verständigung: Beiträge zu einem erneuerten Verständnis von direkter Demokratie, Basel u. Frankfurt a. M. 1995, S. 500, Rz. 751; Andrea TönduryBundesstaatliche Einheit und kantonale Demokratie (Die Gewährleistung der Kantonsverfassungen nach Art. 51 BV), Diss. Zürich 2004, 258 ff.; ders., Wahlkreisgrösse und Parlamentswahlsystem, Jusletter 14.08.2006, Rz. 39 ff.; ders., Die «Proporzinitiative 2014» im Kanton Graubünden, Zeitschrift für Gesetzgebung und Rechtsprechung in Graubünden (ZGRG), Nr.2/2012, S. 64 ff.; ders., Der ewige K(r)ampf mit den Wahlkreisen, in: Andrea Good/Bettina Platipodis (Hrsg.), Direkte Demokratie – Herausforderungen zwischen Politik und Recht – Festschrift für Andreas Auer zum 65. Geburtstag, Bern 2013, S. 51 ff.; Christina Bundi, Zum Wahlverfahren für den Bündner Grossen Rat, in: Rathgeb/Bundi/Schmid/Schuler (Hrsg.), Graubündens Weg in die Zukunft. Zur Entwicklung und Erneuerung des bündnerischen Verfassungsrechts, Chur 2010, S. 33 ff.; Andreas Auer, Diskussion: Majorz oder Proporz, in: Rathgeb/Bundi/Schmid/Schuler (Hrsg.), Graubündens Weg in die Zukunft. Zur Entwicklung und Erneuerung des bündnerischen Verfassungsrechts, Chur 2010, S. 54 ff.; Daniel Bochsler, Die letzte Bastion der Unparteilichkeit fällt, Napoleon’s Nightmare, 09.02.2015 (sowie in «St. Galler Tagblatt», 14.02.2015 und «Urner Wochenblatt», 20.02.2015); Angelika Spiess, Das ausserrhodische Wahlverfahren auf dem Prüfstand, Newsletter Institut für Föderalismus, IFF 1/2015.

[9] BGE 140 I 394 vom 26. September 2014, E. 6.3.

[10] Siehe zum Ganzen den Beitrag Doppelproporz Schwyz: «Kuckuckskinder» nicht im Sinne der Erfinder; Friedrich Pukelsheim/Christian Schuhmacher, Doppelproporz bei Parlamentswahlen – ein Rück- und Ausblick, AJP 12/2011, 1596 f.

[11] Vgl. BGE 131 I 85 vom 27. Oktober 2004, E. 2.2 sowie Urteil 1C_495/2012 vom 12. Februar 2014, E. 3.2, beide das Wahlsystem Wallis betreffend.

[12] Vgl. zu Sperrquoten Tobias Jaag/Matthias Hauser, Zulässigkeit direkter Quoren bei kantonalen Parlamentswahlen: insbesondere bei den Grossratswahlen im Kanton Aargau, ZBl 2008, 109 (11), 65–94; Beat Oppliger, Die Problmeatik von Wahlsperrklauseln in rechtsvergleichender Sicht, AJP 2/1993, 129 ff.

Kein Stimmrecht für Trunkenbolde und Sozialhilfebezüger?

Seit 1848 ist die Schweiz eine Demokratie – so lernen wir es in der Schule. Zu Beginn entsprach der Bundesstaat dieser Bezeichnung aber mehr schlecht als recht. Zahlreiche Schweizer waren von der Teilnahme ausgeschlossen.

Von Lukas Leuzinger und Claudio Kuster

Du kommst hier nicht rein: Wer Wirtshausverbot hatte, war mancherorts vom Stimmrecht ausgeschlossen.

Du kommst hier nicht rein: Wer Wirtshausverbot hatte, war mancherorts vom Stimmrecht ausgeschlossen.

Die Bundesverfassung von 1848 brachte nach gängiger Auffassung den landesweiten Durchbruch des allgemeinen Stimm- und Wahlrechts in der Schweiz. Dieses Prinzip basierte auf der aufklärerischen Idee, dass alle Menschen von Natur aus die gleichen Rechte haben, ungeachtet ihrer Herkunft oder wirtschaftlichen Stärke.[1] In der Helvetischen Republik lebte das Ideal des allgemeinen Wahlrechts – um 1798 immerhin zum ersten Mal überhaupt in Europa verwirklicht – zwar kurzzeitig auf.[2] In einigen Kantonen waren in der ersten Hälfte des 19. Jahrhunderts aber haarsträubende Verletzungen dieses Prinzips wieder gang und gäbe. So hatten im Kanton Thurgau die 16 reichsten Bürger eine zweite Stimme.[3]

Die Bundesverfassung von 1848 legte fest: «Jeder Kantonsbürger ist Schweizerbürger. Als solcher kann er in eidgenössischen und kantonalen Angelegenheiten die politischen Rechte in jedem Kanton ausüben, in welchem er niedergelassen ist.»[4] Der Artikel schränkte zugleich ein, dass die Kantone für das kantonale Wahlrecht eine Mindestaufenthaltsdauer als Bedingung festschreiben können, die «jedoch nicht über zwei Jahre ausgedehnt werden darf».

In Bezug auf das Wahlrecht auf nationaler Ebene schrieb die Bundesverfassung für die Nationalratswahlen vor: «Stimmberechtigt ist jeder Schweizer, der das zwanzigste Altersjahr zurückgelegt hat und im Übrigen nach der Gesetzgebung des Kantons, in welchem er seinen Wohnsitz hat, nicht vom Aktivbürgerrecht ausgeschlossen ist.»[5] Das Wahlrecht auf eidgenössischer Ebene war somit abhängig von jenem auf kantonaler Ebene.

Weil Artikel 4 postulierte, dass alle Schweizer vor dem Gesetz gleich sind, waren frühere Bestimmungen wie jene im Thurgau oder auch ein Zensuswahlrecht verfassungswidrig. Das allgemeine Wahlrecht war somit auf dem Papier gewährleistet.

In der Praxis sah das freilich anders aus. Wie wir wissen, hatten die Kantone bei der Umsetzung bundesrechtlicher Bestimmungen grosse Freiräume und überschritten diese teilweise auch noch. Doch nicht nur deshalb wurde das allgemeine Stimm- und Wahlrecht in den Anfängen des Bundesstaats in vielfacher Hinsicht relativiert.[6] Das illustriert folgender Strauss von Gründen, die zum Ausschluss von diesem Recht führten:

1. Gesetzesverstoss

Sämtliche Kantone schlossen Bürger, die wegen gewisser Vergehen verurteilt worden waren und somit ihre «bürgerlichen Ehren» verloren hatten, vom Wahlrecht aus. Der Katalog von Straftaten, die zum Ausschluss führten, war aber je nach Kanton unterschiedlich umfangreich. In Luzern etwa verloren Bürger schon wegen Bagatelldelikten das Wahlrecht. Erst mit dem Inkrafttreten des Strafgesetzbuches 1942 wurden die Ausschlussgründe wegen Zuchthaus- oder Gefängnisstrafen schweizweit vereinheitlicht.[7]

2. Konkurs

Zwar waren direkte Zensusbestimmungen im Prinzip unvereinbar mit der Bundesverfassung, wenngleich der Kanton Tessin solche 1848 in den Bundesstaat hinüberretten konnte. Doch auch in den meisten anderen Kantonen gab es Regeln, die faktisch wirtschaftliche Bedingungen für das Wahlrecht festsetzten. Im Jahr 1874 schlossen 20 Kantone Bürger vom Stimmrecht aus, die Konkurs anmelden mussten. (5 Kantone davon waren immerhin so grosszügig, bei unverschuldetem Konkurs auf einen Ausschluss zu verzichten.)[8]

3. Armengenössigkeit

Wer seinen Lebensunterhalt nicht selbständig bestreiten konnte, durfte in den allermeisten Kantonen weder wählen noch abstimmen. Nur gerade vier Kantone verzichteten auf eine solche Bestimmung.[9] In manchen Kantonen erhielt das Stimmrecht erst zurück, wer die Unterstützung vollständig zurückbezahlt hatte. Im Wallis herrschte gar eine Art «Sippenhaft»: Wer die Schulden seiner Eltern nicht bezahlte, dem wurde ebenfalls das Stimmrecht entzogen.[10] Zwar empfand der Bundesrat den Ausschluss der unteren sozialen Schichten bereits 1872 als «Missstand», eine entsprechende Wahlbeschwerde wies er nichtsdestotrotz ab.[11] In vielen Kantonen hielten sich derlei Wahlrechtsausschlüsse von «Sozialhilfebezügern» bis 1978.[12]

4. Steuervermeidung

Wer keine Steuern bezahlte, war früher in einigen Kantonen vom Wahlrecht ausgeschlossen. Das hatte den unbeabsichtigten Nebeneffekt, dass sich zahlreiche (meist ärmere) Bürger absichtlich nicht ins Stimmregister eintrugen, um damit der Steuerpflicht zu entgehen. Erst 1915 wurde diese Praxis aufgegeben, nachdem sie das Bundesgericht für verfassungswidrig befunden hatte.[13]

5. Falscher Wohnort

Grosse Skepsis herrschte gegenüber Zugezogenen aus anderen Kantonen. Zwar bestimmte die Bundesverfassung von 1848, dass Niedergelassene in einem Kanton die gleichen politischen Rechte haben wie Bürger dieses Kantons. Sie gewährte den Kantonen aber einen beträchtlichen Spielraum für eine Karenzfrist: Dadurch konnten Bürger, die sich in einem anderen Kanton niederliessen, bis zu zwei Jahre vom Stimm- und Wahlrecht ausgeschlossen werden. Gerade ärmeren und fluktuierenden Volksschichten wurde hierdurch der Zugang zu den politischen Rechten erschwert.[14] – Diese Bestimmung hat es übrigens bis in die geltende Bundesverfassung geschafft. Die Kantone dürfen die Wartefrist indes nicht länger als drei Monate ausgestalten.[15]

Hinzu kam, dass die Kantone gewisse Bedingungen für eine Niederlassungsbewilligung stellen konnten («Zeugnis sittlicher Aufführung», Ausweis über Vermögen, Beruf usw.). Ausserdem galt das Recht auf Niederlassung nur für Schweizer, die «einer der christlichen Konfessionen» angehörten, womit insbesondere Juden ihr Wahlrecht leicht verlieren konnten, wenn sie den Wohnort wechselten.

6. Verpasster Religionsunterricht

Viele Kantone kannten für das kantonale Stimmrecht weitergehende Einschränkungen. So durfte in Appenzell-Innerrhoden nur wählen, wer den Religionsunterricht besucht hatte.[16]

7. Falscher Beruf

Allerdings konnte auch zu viel Religionsunterricht zu einer Einschränkung der politischen Rechte führen, zumindest beim passiven Wahlrecht: Die Bundesverfassung legte fest, dass in den Nationalrat «jeder stimmberechtigte Schweizerbürger weltlichen Standes»[17] gewählt werden konnte. Damit waren katholische Pfarrer[18] von der Wahl in den Nationalrat (und in den Bundesrat) ausgeschlossen. Hintergrund war der Kulturkampf und die Angst der Freisinnigen vor einer Machtübernahme durch papsttreue «Ultramontane». Einige radikal regierte Kantone (Luzern, Solothurn, Freiburg, Zug und Tessin) gingen noch weiter und entzogen den Geistlichen nicht nur das passive, sondern auch das aktive Stimmrecht.[19]

8. Falsche Partei

Während gegen Ende der 1930er Jahre die Kommunistische Partei in einigen Kantonen (und 1940 dann auch vom Bund) verboten wurde, entzog der Kanton Genf 1937 gar allen Personen, die direkt oder indirekt mit den Kommunisten verbunden waren, das Stimmrecht. Der Ausschluss galt auch für jene, die «irgendeiner andern internationalen oder fremden Organisation, deren Tätigkeit für den Staat und die öffentliche Ordnung gefährlich ist, angeschlossen sind».[20] Der Bundesrat erkannte darin das Prinzip der Rechtsgleichheit aller Bürger nicht als verletzt, da die Verschiedenheit in der rechtlichen Behandlung sich durch sachliche Gründe rechtfertigen lasse.[21]

9. Trunksucht und Wirtshausverbot

Wer gerne über die Stränge schlug, war in einigen Kantonen sein Stimmrecht schnell los. In fünf Kantonen (Aargau, Bern, Freiburg, Schwyz und Solothurn) führte ein Wirtshausverbot zum Ausschluss vom Stimm- und Wahlrecht; in anderen war Trunksucht ein Ausschlussgrund.[22]

10. «Liederlicher Lebenswandel»

Wie heute war auch damals von den politischen Rechten ausgeschlossen, wer entmündigt war. Die Gründe für die Entmündigung wurden damals aber noch durch die Kantone festgelegt und reichten viel weiter als heute. So wurden beispielsweise «Verschwender», «Blödsinnige» oder Personen mit «lasterhaftem» oder «liederlichem Lebenswandel» entmündigt und damit vom Stimmrecht ausgeschlossen.[23]

11. Invalidität und «Ehrlosigkeit»

Man musste jedoch nicht einmal zwingend entmündigt werden. Je nach Kanton kamen noch weitere Ausschlussgründe hinzu, die unter der Kategorie «Ehrlose» subsummiert wurden. Personen, die beispielsweise blind oder taub waren, ebenso wie Landstreichern, Bettlern und «Sittenlosen» sowie Analphabeten konnte das Stimmrecht entzogen werden.[24]

12. Falsches Alter

Das Mündigkeitsalter war früher uneinheitlich gestaltet. Für die Nationalratswahlen schrieb die Verfassung zwar ein einheitliches Mindestalter von 20 Jahren vor.[25] Bei eidgenössischen Abstimmungen hingegen (und ohnehin bei den kantonalen Wahlen und Abstimmungen) konnten die Kantone andere Grenzen ziehen. So variierte das Wahlrechtsalter 1848 zwischen 17 (Graubünden) und 25 (Freiburg und Tessin) Jahren.[26]

Auch das Passivwahlrecht – also die Ermächtigung, gewählt werden zu können – war und ist in einigen Kantonen nach Alter eingeschränkt: In Glarus scheidet aus der Regierung und aus dem Ständerat aus, wer 65 Jahre alt wird. In Genf wiederum dürfen erst 27-Jährige für den Regierungsrat kandidieren.[27]

13. Urnengang zur Unzeit

Um wiederum unselbständige Bevölkerungsschichten, also die Arbeiterschaft vom Urnengang abzuhalten, musste man sie nicht einmal formell des Aktivstimmrechts berauben. Auch indirekt konnten Einschränkungen des allgemeinen Wahlrechts erwirkt werden: Weshalb eigentlich stets Wählen am Sonntagmorgen? Die Behörden konnten auch einfach den Wahltermin auf unübliche Zeiten ansetzen. In Luzern wurden so etwa die Urnen am Mittwoch geöffnet – um elf Uhr vormittags.[28]

14. Falsches Geschlecht

Klar: Wenn die Bundesverfassung von «jeder Schweizer» sprach, meinte sie damit ausschliesslich die Männer. Die Frauen waren die grösste Gruppe, die vom allgemeinen Wahlrecht ausgeschlossen war – und blieben es bekanntlich nicht nur im 19. Jahrhundert, sondern (auf Bundesebene) bis 1971. Und in Appenzell Innerrhoden noch zwei Dekaden länger.[29]

 

Anteil der Wahlberechtigten an den männlichen Volljährigen (violette Linie). Quelle: Lutz (2000)

Anteil der Wahlberechtigten an den männlichen Volljährigen (violette Linie). Quelle: Lutz (2000)

 

Die Einschränkungen der politischen Rechte waren einschneidend. Selbst wenn man nur die erwachsenen Männer betrachtet, waren bis zu 20 Prozent der potenziell Stimmberechtigten von Wahlen und Abstimmungen ausgeschlossen (siehe Grafik oben).[30] Der Anteil reduzierte sich mit der zunehmenden Lockerung der Regeln in den Kantonen und auf Bundesebene.

Aufschlussreich ist, auf wie viel Widerstand Versuche stiessen, die strengen Bedingungen aufzuweichen. Der Bundesrat versuchte schon bald nach Inkrafttreten der ersten Bundesverfassung, insbesondere dem in der Verfassung festgeschriebenen Stimmrecht für Niedergelassene Nachdruck zu verleihen. 1866 kam eine Verfassungsänderung vors Volk, welche die Abschaffung der zweijährigen Wartefrist und damit die vollständige Gleichstellung der Niedergelassenen mit den Ortsbürgern vorsah. Die Vorlage wurde jedoch mit 51.9 Prozent Nein-Stimmen verworfen.[31] So blieb die Entscheidung, wer wählen durfte und wer nicht, in den Händen der Kantone.

Neben dem fehlenden Frauenstimmrecht waren vor allem die Ausschlussgründe Konkurs und Armengenössigkeit stossend, da sie de facto zu einem Zensuswahlrecht führten. Politisch war das durchaus gewollt: Als der Bundesrat 1885 vorschlug, den Ausschluss wegen Konkurs auf Bundesebene zu regeln und die Regeln zu lockern, warnte der konservative Ständerat Theodor Wirz vor einem «halben administrativen Kommunismus, wenn die flottanten, steuerfreien Elemente an der Gemeindeversammlung die Mehrheit bilden und auf die Parole einiger Streber luxuriöse und unproduktive Ausgaben herausmehren, die durch die Minderheit zu bezahlen sind»[32]. Wirz nahm damit gewissermassen die Argumentation des US-amerikanischen Präsidentschaftskandidaten Mitt Romney vorweg, der 125 Jahre später seine Sorge darüber zum Ausdruck brachte, dass fast die Hälfte der Wähler in den USA keine Einkommenssteuern bezahlten. Somit müsse ein immer kleinerer Teil der Bürger die Lasten tragen, die ihnen von der Mehrheit aufgeladen würden.

Wie absurd insbesondere der Ausschluss wegen Konkurs war, zeigte sich zur Zeit des Ersten Weltkriegs, als aufgrund der schwierigen wirtschaftlichen Lage Tausende von Bürgern ihre Schulden nicht mehr zurückzahlen konnten und damit ihre politischen Rechte verloren. In der Folge beschloss das Parlament 1920 ein Gesetz, welches die Kantone in diesem Bereich zu etwas grösserer Toleranz zwang.[33] Gänzlich weg fiel dieser Ausschlussgrund aber erst viel später.

Ab dem Jahr 1971 durften auch strafrechtlich Verurteilte an Wahlen und Abstimmungen teilnehmen.[34] Und – als gewichtigste Neuerung – die Frauen erhielten auf eidgenössicher Ebene endlich das Stimm- und Wahlrecht.[35] So wurden die Einschränkungen des allgemeinen Stimm- und Wahlrechts allmählich gelockert und schliesslich fallengelassen.

Die letzte grosse Änderung war die Totalrevision der Bundesverfassung 1999, mit der endlich auch Geistliche in den Nationalrat gewählt werden durften. Heute dürfen Schweizer Bürgerinnen und Bürger nur noch vom Stimm- und Wahlrecht ausgeschlossen werden, wenn sie «wegen Geisteskrankheit oder Geistesschwäche entmündigt»[36] wurden.

Gegen die Ausweitung des Stimm- und Wahlrechts gab es immer Widerstand. Damit lässt sich auch die zögerliche Ausbreitung des Ausländerstimmrechts erklären. In diesem Blog wurde argumentiert, dass unter gewissen Bedingungen die Beteiligung von Nicht-Bürgern an demokratischen Entscheiden durchaus sinnvoll sein kann. In der Praxis hat sich das Ausländerstimmrecht indes nur in wenigen Kantonen und Gemeinden durchgesetzt.

Ausdehnungen des Stimm- und Wahlrechts geschehen offensichtlich sehr langsam – zumal in der direkten Demokratie. Das mag damit zusammenhängen, dass jene, die entscheiden, das Stimmrecht logischerweise bereits besitzen. Sie ziehen also keinen direkten Nutzen aus einer Ausweitung – im Gegenteil: ihre Stimmkraft sinkt sogar. Kein Wunder, gestehen sie anderen nur zögerlich politische Mitsprache zu.

 


[1] Ein allgemeines (Männer-)Wahlrecht sah als erster der Gironde-Verfassungsentwurf 1793 vor, vgl. Andreas Kley (2011): Die Demokratie einer grossen Republik nach dem Gironde-Verfassungsentwurf vom 15./16. Februar 1793, in: René Roca/Andraes Auer, Wege zur direkten Demokratie in den schweizerischen Kantonen, Zürich 2011, S. 153 ff., insb. S. 163 f.; Tomas Poledna (1988): Wahlrechtsgrundsätze und kantonale Parlamentswahlen, Diss. Zürich 1988, S. 187, dort Fn. 10, m. w. N., 193.

[2] Poledna (1988), S. 194 f.

[3] Georg Lutz (2000): Der beschwerliche Weg zum allgemeinen (Männer-)Wahlrecht im 19. Jahrhundert, Seminararbeit, Universität Bern, S. 12.

[4] Art. 42 Abs. 1 Satz 1 und 2 BV 1848.

[5] Art. 63 BV 1848.

[6] Gleichwohl muss hier auf die Vorrangstellung der Schweiz bei der Einführung des allgemeinen Wahlrechts hingewiesen werden: «Mit Ausnahme der Schweiz hatte kein anderes europäische Land die im Zusammenhang mit den liberalen Bewegungen von 1848 vorgenommenen Wahlrechtsausweitungen längerfristig beibehalten können.» (Poledna [1988], S. 201, dort Fn. 87)

[7] Kaspar Plüss (2003): Der Ausschluss vom Wahlrecht als Demokratiedefizit – Die Entwicklung des allgemeinen Wahlrechts bis zur heutigen Forderung nach politischer Mitsprache integrierter Ausländerinnen und Ausländer, in: Patricia M. Schiess Rüttimann (Hrsg.) (2003): Schweizerisches Ausländerrecht in Bewegung?, S. 133 ff., S. 144. Aufgehoben wurden diese strafrechtlichen Ausschlussgründe 1971.

[8] Lutz (2000), S. 32; Plüss (2003), S. 142. Einzelne Kantone, namentlich Zürich und Aargau, kannten weiterhin explizite Zensusbestimmungen, also die Anforderung eines bestimmten Vermögens, auf Gemeindeebene.

[9] Stand 1880, s. Erich Gruner et. al. (1978): Die Wahlen in den schweizerischen Nationalrat 1848-1919, Band 3, S. 428.

[10] Poledna (1988), S. 205, dort Fn. 108; Lutz (2000), S. 33.

[11] Plüss (2003), S. 143.

[12] In St. Gallen enthielt zwar Art. 38 Abs. 2 KV/SG 1890 in der Fassung vom 01.10.1949 bis zum 17.05.1992 noch den Ausschluss von «aus eigenem Verschulden Armengenössigen», vgl. Poledna (1988), S. 207, dort Fn. 118, der jedoch in der Praxis ab 1979 nicht mehr angewandt wurde, vgl. ders., S. 226 f., dort Fn. 219.

[13] Gruner et. al. (1978), S. 145; Poledna (1988), S. 211. Nach Plüss (2003), S. 143, war dies eine der wenigen Ausweitungen des Stimm- und Wahlrechts, die durch die Judikative forciert wurde.

[14] Poledna (1988), S. 187.

[15] Art. 39 Abs. 4 BV: «Die Kantone können vorsehen, dass Neuzugezogene das Stimmrecht in kantonalen und kommunalen Angelegenheiten erst nach einer Wartefrist von höchstens drei Monaten nach der Niederlassung ausüben dürfen.» So weit ersichtlich kennt nur noch der Kanton Bern eine kommunale Karenzfrist von drei Monaten (Art. 114 KV/BE) sowie der Kanton Jura (kantonal und kommunal) eine von 30 Tagen (Art. 2 Abs. 1 LDP-JU).

[16] Gruner et. al. (1978), S. 143.

[17] Art. 64 Abs. 1 BV 1848.

[18] Im Gegensatz zu katholischen Priestern können evangelisch-reformierte auf das Pfarramt verzichten und damit den geistlichen Stand verlassen. Es wurden denn auch zahlreiche (ehemalige) Pfarrer in den Nationalrat gewählt (siehe Bundeskanzlei [2002]: Nationalratswahlen. Präzedenzfälle (2), S. 2 ff.). Offenbar legte man den Verfassungsartikel jedoch nicht immer sehr streng aus, waren doch einige reformierte Pfarrer zum Zeitpunkt ihrer Wahl noch im Amt. (Besten Dank an Hans-Urs Wili, Schweizerische Bundeskanzlei, für die sachdienlichen Hinweise.)

[19] Andrea Töndury (2004): Bundesstaatliche Einheit und kantonale Demokratie – Die Gewährleistung der Kantonsverfassungen nach Art. 51 BV, Diss. Zürich 2004, S. 63.

[20] BBl 1937 II 621 ff., 624. Vgl. Poledna (1988), S. 227.

[21] BBl 1937 II 621 ff., 625.

[22] Gruner et. al. (1978), S. 127; Plüss (2003), S. 136.

[23] Gruner et. al. (1978), S. 127; Poledna (1988), S. 225, dort insb. Fn. 216; Plüss (2003), S. 136. Auch diese Ausschlussgründe wurden erst 1977 schweizweit eingeschränkt, wobei das neu erlassene Bundesgesetz über die politischen Rechte vom 17. Dezember 1976 primär die nationale Ebene tangierte.

[24] Plüss (2003), S. 144; Poledna (1988), S. 203.

[25] Art. 63 BV 1848.

[26] Gruner et. al. (1978), S. 125 f.

[27] Bericht vom 21. April 2004 des Bundesrats über Altersschranken auf kantonaler und kommunaler Ebene für Mitglieder der Exekutive und der Legislative.

[28] Poledna (1988), S. 209.

[29] Nach Poledna (1988), S. 185 f., wird «der Ausschluss von Frauen erst seit dem Ersten Weltkrieg in zunehmenden Masse als eine Beschränkung des allgemeinen Wahlrechts angesehen; unter dem traditionell überlieferten Begriff des allgemeinen Wahlrecht [sic] wurde bis dahin einzig das allgemeine Männerwahlrecht verstanden.»

[30] Die Zahlen sind allerdings mit grosser Vorsicht zu geniessen, vgl. Lutz (2000), S. 34 ff.

[31] BBl 1879 I 422. Noch deutlicher scheiterte gleichentags eine weitere Vorlage, welche die Gleichstellung beim Stimmrecht auf Gemeindeebene vorsah.

[32] Zitiert in: Gruner et. al. (1978), S. 144.

[33] Gruner et. al. (1978), S. 144; Poledna (1988), S. 212 f.

[34] Aufhebung von Art. 52 StGB; Poledna (1988), S. 213.

[35] Abgesehen von der Wirtschaft, die zunehmend auf die weiblichen Arbeitskräfte angewiesen war, war insbesondere auch die EMRK ein Treiber hinter der Einführung des Frauenstimmrechts: Die Schweiz stand damals kurz vor der Unterzeichnung der Menschenrechtskonvention, die zur Einführung des Frauenstimmrechts verpflichtete (Plüss [2003], S. 141). Vgl. auch Corina Casanova (2011): Zum 40. Jahrestag des Frauenstimmrechts in der Schweiz, in: Kurze Geschichten zur Demokratie.

[36] Art. 136 Abs. 1 BV.

Die Liaisons des Martin Bäumle um Zürichs 35. Sitz

Was bedeuten die neuerlichen Ergebnisse aus Zürich für die baldigen Nationalratswahlen? Und: Wird Martin Bäumle abermals mit clever geschmiedeten Listenverbindungen Zusatzmandate ergattern können?

Inwiefern die Zürcher Kantonsratswahlen taugen, generelle Trends für die nationalen Wahlen vom kommenden Herbst vorwegzunehmen, wurde bereits an diversen anderen Stellen diskutiert. Gemäss Politan «sind die Zürcher Wahlergebnisse eine durchaus brauchbare Prognosebasis für die jeweils ein halbes Jahr später folgenden Nationalratswahlen». Dies nicht nur für die Nationalratsvertretung, die der Kanton Zürich selber wählen wird, sondern sogar für die schweizweite Parlamentswahl per se.

Claude Longchamp warnt indes «vor einer vereinfachten Übertragung der Züricher Ergebnisse auf die nationale Ebene» und verweist auf Unterschiede wie die Wahlbeteiligung, die (kantonale) Personalisierung statt (nationale) Themenfokussierung sowie das Auftreten späterer unerwarteter, aber prägender Ereignisse («Fukushima-Effekt»). Gemäss Daniel Bochsler wiederum sei «Zürich für die eidgenössischen Wahlen kein besserer Trendsetter als viele andere kantonale Wahlen». Vielmehr seien die kantonalen Wahlresultate möglichst individuell heranzuziehen, insbesondere jene, die eher kurz vor den nationalen Wahlen lägen.

Nichtsdestotrotz erlauben wir uns immerhin einen Blick auf die hypothetische Mandatsverteilung der 35 Zürcher Nationalrätinnen und Nationalräte[1] zu werfen, wären diese nicht am 18. Oktober, sondern eben am vergangenen Sonntag gewählt worden. Proporz ist letztlich Proporz. – Longchamps Bedenken, auf der unteren Ebene seien eher Köpfe statt Parteiprogramme massgebend, lassen sich prima vista durch einen Blick auf die Panachier-/Kumulierstatistiken nicht erhärten. Gewählt wurden fast immer die – von den Parteifunktionären und -versammlungen erkorenen – Topkandidaten auf den obersten Zeilen. Ein «Kopf», der von der Mitte, geschweige denn dem Ende der Liste nach oben durchgereicht worden wäre, ist nirgends ersichtlich.[2]

Wenn Zürich soeben seine Nationalräte gewählt hätte…

Das erste Diagramm zeigt die Mandatsverteilung für die 35 Nationalratssitze, wären alle Listen der Kantonsratswahlen gleich und somit je separat angetreten – und von den Wählern ebenso häufig eingeworfen worden.[3] Wie schon im Kantonsrat wären auch hier die Freisinnigen die grossen Gewinner; sie könnten ihre Delegation gleich um die Hälfte, auf sechs Mandate aufstocken. Doch auch die SVP könnte mit einem weiteren Mandat aufwarten.

Stark dezimiert werden hier wiederum die Grünliberalen: Parteipräsident Martin Bäumle und Fraktionschefin Tiana Moser würden zwar wiedergewählt, müssten jedoch in der nächsten Legislatur alleine nach Bern (würde auf die Kandidatenstimmen von 2011 abgestellt) – ihre zwei Zürcher Parteikollegen würden nicht wiedergewählt. Das gleiche Los tragen der Grüne Balthasar Glättli und der erst kürzlich nachgerückte BDP-Nationalrat Rudolf Winkler: Auch ihre Wiederwahl ist akut gefährdet.

Die Kleinparteien sind jedoch nicht grundsätzlich im Sinkflug begriffen, wie Longchamp befindet, kann doch die EDU den Wiedereinzug, die Alternative Liste (AL) gar den Neu-Einzug ins Bundesparlament feiern:

KR ZH 2015 als NR (keine LV)

Bekanntlich treten bei den Nationalratswahlen aber die Parteilisten kaum je separat an, sondern schliessen sich zu Listenverbindungen zusammen. Aufgrund des unfair verzerrenden Nationalrats-Wahlsystems (Hagenbach-Bischoff), das die grösseren Parteien einseitig begünstigt, sind diese Zusammenschlüsse teilweise wichtiger als alle anderen Faktoren eines erfolgreichen Wahlkampfs. Denn mit Listenverbindungen werden nicht nur «Restmandate» ergattert, sondern mehrere Parteien können sich gemeinsam als (vermeintlich) ebenso grosse Gruppierung ebendiese Begünstigung der Grossen zunutze machen.

Würden wieder die gleichen Listenverbindungen abgeschlossen wie bei den letzten Wahlen 2011, so wäre – obschon sie alleine angetreten ist – wiederum die FDP die grosse Gewinnerin. Die SVP könnte hier keinen Zuwachs mehr verzeichnen, da stattdessen die «Mitte-Listenverbindung» Wirkung entfaltet und ein (ansonsten verlorenes) Mandat der GLP retten kann:

KR ZH 2015 als NR (LV wie NR 2015)

Man könnte sich weiter fragen, weshalb die Parteien zur Linken (SP, Grüne, AL und Piraten) nicht eine grosse, gemeinsame Listenverbindung eingehen. Könnten sie davon womöglich nicht profitieren? Oder könnte eine solche vielleicht schaden? Zumindest wahlarithmetisch ist die Anwort klar: Das Eingehen einer Listenverbindung kann nie zur Sitzverlusten führen.[4] Eine Partei kann nicht weniger Mandate holen, weil sie eine oder auch mehrere Listenverbindungen eingeht, sie kann nur gewinnen.

Wahltaktisch/psychologisch können aber durchaus negative Effekte eintreten, weil womöglich wertkonservative EDU-Sympathisanten ihre Stimme nicht an gesellschaftsliberale GLP-Kandidaten verschenken möchten. Und daher lieber gleich SVP wählen.[5] Vor vier Jahren hat die FDP denn Zeitungsinserate geschaltet, in welchen sie der Konkurrentin GLP vorgeworfen hat, wahllos Bündnisse von links (Grüne, SP) bis rechts (EDU) einzugehen, ergo stark opportunistisch zu agieren, mithin keine klare politische Linie zu verfolgen. – Geschadet hat das Lotterbett den aufstrebenen Grünliberalen indes kaum, unter dem Strich ohnehin nicht.

Weiter ist – gerade aus Sicht der AL – zu beachten, dass der unfaire Verteilungseffekt zugunsten der grösseren Listen auch innerhalb der Listenverbindungen spielt. Es wäre also durchaus möglich, dass die AL ein Mandat erlangen würde, träte sie nur gerade zusammen mit den Piraten an. Sobald die AL jedoch in die Listenverbindung «grosse Linke» einträte, könnte sie dieses Mandat wiederum an eine grössere Partei (SP oder Grüne) verlieren.

Die Zürcher Linke hätte von einer «grossen Listenverbindung» im konkreten Fall ohnehin nicht profitiert, die Mandatsverteilung ist die gleiche wie im oben skizzierten Szenario:

KR ZH 2015 als NR (LV grosse Linke)

Zur Rechten verhält es sich übrigens gleich. Hätten die SVP und EDU auch noch die FDP mit ins Boot geholt, so hätten hieraus keine Mandatsgewinne resultiert (siehe Diagramm im Anhang).

Anders sähe es erst aus, wenn getreu dem Motto «7 gewinnt» eine sehr breite bürgerliche Allianz entstünde, die von der SVP bis hin zu den Mitteparteien CVP, GLP, EVP und BDP reichen würde. Der Linken würde hiermit aber kein Mandat abgeluchst; stattdessen verschöbe sich innerhalb dieser sehr breiten Listenverbindung eines von der GLP zurück zur SVP. Denn wie oben erwähnt, spielen die verzerrenden Effekte zugunsten der Grossparteien auch innerhalb von Listenverbindungen, was hier eingetreten wäre – die Kleinen bezahlen für die Mandatsgewinne der Grossen:

KR ZH 2015 als NR (LV Bürgerliche)

Für GLP-Präsident Bäumle gestaltet sich die Rechnerei letztlich ungleich schwieriger als noch vor vier Jahren. Denn seine damalige Erfolgsformel wirkt heuer allzu durchschaubar, und andere Kleinparteien wie BDP, EVP, EDU wollen nicht schon wieder Wasserträger für die (zumindest bis vor kurzem) so erfolgsverwöhnten Neo-Politiker sein. In welche Richtung könnte die verstossene Braut nun sonst noch Ausschau halten?

Nach den ernüchternden kantonalen Wahlresultaten der Parteien mit grünem Anstrich liess immerhin SP-Präsident Christian Levrat durchblicken, es könnte da und dort zu Allianzen zwischen Links-Grün und der GLP kommen. Würde denn vielleicht, falls die GLP vom Mittekonglomerat tatsächlich verstossen, die sozialdemokratische Umgarnung in Martin Bäumles Hauptquartier ein Zusatzmandat bescheren? Tatsächlich: Der neue, 35. Zürcher Sitz ginge wieder von der SVP zurück zur GLP:

KR ZH 2015 als NR (LV SP-GLP-GPS)

Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die antizipierte Mandatsverteilung der Zürcher Nationalräte für die kommende Legislatur erstaunlich wenig davon abhängt, welche Listenverbindungen eingegangen werden. Einzig die Zuteilung des «letzten» Zürcher Sitzes wird massgeblich davon abhängen, ob Martin Bäumle abermals clever taktiert und paktiert. Ansonsten dürfte sich die SVP darob freuen. Darüber hinaus wird die Zürcher Vertretung wahrscheinlich eine oder gar zwei zusätzliche Parteien mit ins Bundesparlament bringen.

Und von Martin Bäumle wäre zu wünschen, dass er seinen langjährigen Ankündigungen endlich Taten folgen liesse, die seinen Liaisons wider Willen immerhin ein Ende bereiten würden: So sprach er sich bereits im Vorfeld der Wahlen 2011 dafür aus, sich in der neuen Legislatur «intensiver auf die Suche nach politischen Mehrheiten» für ein neues Wahlsystem zu machen. – Auf einen entsprechenden Vorstoss aus der Küche GLP (oder nur schon ihre Unterstützung eines solchen[6]) wartet man indes bis heute vergeblich…

 

Anhang (weitere Szenarien von Listenverbindungen):

KR ZH 2015 als NR (LV grosse Rechte)

KR ZH 2015 als NR (LV zersplitterte Mitte)

KR ZH 2015 als NR LV grosse Linke inkl. GLP

 


[1] Derzeit stellt Zürich 34 Nationalräte, für die Wahlen 2015 erhielt der Kanton einen zusätzlichen, 35. Sitz dazu. In den folgenden Diagrammen beträgt daher das Total der Mandate 2015 stets eins mehr als dasjenige der letzten Wahlen 2011. Siehe zur neuen Verteilung der Nationalratssitze: Wieso Aargau, Wallis und Zürich 2015 mehr Nationalräte bekommen.

[2] Am 12. April 2015 fanden auch in Appenzell Ausserrhoden – genauer: in Herisau – sowohl die Wahlen für den Kantonsrat als auch jene für den Einwohnerrat statt, beide im Proporz. Die Unterschiede der Wähleranteile der gleichen Parteilisten zwischen diesen zwar synchronen, aber eigentlich unabhängigen Wahlen liegen im Promillebereich: Sie betragen im Durchschnitt 0.4 Prozentpunkte. (SVP: 29.6 % für Einwohnerrat, 30.6 % für Kantonsrat; FDP: 27.5 %, 27.7 %; CVP: 15.7 %, 15.6 %, SP: 17.2 %, 17.5 %, EVP: 9.9 %, 9.1 %)

[3] Die Liste der Juso (die ohnehin nur im Wahlkreis Uster angetreten ist) wurde zur SP addiert. Die Liste IP Zürich (Wähleranteil 0.02 %) wiederum wird hier ignoriert, da sie nicht zuordbar erscheint.

[4] Dies gilt freilich nur für Listenverbindungen im Divisorverfahren mit Abrundung (D’Hondt, Hagenbach-Bischoff).

[5] Vgl. Daniel Bochsler, Wieviel bringen Wahlallianzen?, ZParl 41 (2010) (4), 855–73; Anina Weber, Listenverbindungen: problematische Liaisons bei Wahlen – zur Verfassungskonformität der geltenden Regelung und möglichen Alternativen, AJP 22 (2013), H. 5, S. 683-697.

[6] In der laufenden Legislatur wurde nur ein einziger Vorstoss für eine grundlegende Wahlsystemreform für den Nationalrat eingereicht, die Motion Minder (12.3711), Doppelter Pukelsheim bei Nationalratswahlen. Der Ständerat lehnte sie ab, ebenso die beiden GLP-Ständeräte (Verena Diener und Markus Stadler).

Zu viel des Guten?

Die Klagen über eine angebliche «Flut» von Volksinitiativen häufen sich. Die Hürden seien zu tief, bemängeln Politiker und die Denkfabrik Avenir Suisse. Ein Experte widerspricht.

Publiziert in der «Neuen Luzerner Zeitung» am 08.04.2015.

Die direkte Demokratie gehört zum schweizerischen Selbstverständnis. Gleichzeitig wächst das Unbehagen an den Volksrechten. Die Stimmbürger würden «von Volksinitiativen richtiggehend überschwemmt», warnte Jean-Daniel Gerber 2013 in einem Zeitungsbeitrag. Der ehemalige Seco-Direktor und heutige Präsident der Schweizerischen Gemeinnützigen Gesellschaft (SGG), die unter anderem das Rütli verwaltet, wünschte sich höhere Hürden für Volksbegehren – etwa, dass für das Zustandekommen mehr als die bisher 100’000 Unterschriften nötig wären.[1]

Gerber ist nicht der Einzige, der sich an der hohen Zahl von Volksinitiativen stört. Zuletzt sprach auch der Banker Josef Ackermann in einem Essay im «Schweizer Monat» von einer «Flut an Initiativen, die das Parlament aushebeln». Eine ähnliche Schlussfolgerung zieht die Denkfabrik Avenir Suisse in einem gestern präsentierten Diskussionspapier zum Thema.

Bewährt oder reformbedürftig?

Das Parlament diskutiert ebenfalls darüber, die Hürden für Volksinitiativen zu erhöhen. Derzeit ist ein Postulat des Obwaldner CSP-Nationalrats Karl Vogler hängig, welches vom Bundesrat einen Bericht über «limitierende Mechanismen» für Volksinitiativen fordert. Vogler macht sich vor allem Sorgen, dass sich das Instrument von seinem ursprünglichen Zweck entfernt hat. «Volksinitiativen werden vermehrt von Parteien missbraucht, die sich damit medial profilieren wollen», erklärt er gegenüber unserer Zeitung. «Hinzu kommt, dass Initiativen zunehmend extremer werden und nicht mit anderen verfassungsmässigen Prinzipien kompatibel sind.» Nachdenklich stimmen ihn aber auch die Signale, die gewisse Begehren nach aussen senden. «Volksinitiativen wie 1:12 oder die SVP-Zuwanderungsinitiative lassen uns gegenüber dem Ausland verstärkt als nicht mehr verlässlichen Partner erscheinen.»

Um die von ihm diagnostizierten Probleme anzugehen, sei eine Erhöhung der Unterschriftenzahl nicht der einzige denkbare Ansatz, betont Vogler. «Ich könnte mir als Lösung vorstellen, dass für das Zustandekommen einer Initiative die Zustimmung von 50 National- und Ständeräten erforderlich ist.» Es sei jedoch auch möglich, dass der Bericht des Bundesrats zum Schluss kommen werde, dass man besser beim bisherigen System bleibe. «Aber man sollte sich nicht von vornherein der Diskussion verweigern.» Dieser Ansicht ist auch der Bundesrat: Er empfiehlt das Postulat zur Annahme.

Kein Verständnis für Voglers Anliegen hat hingegen sein Nidwaldner Ratskollege Peter Keller (SVP). Die Volksinitiative habe sich bewährt. «Volksinitiativen greifen Probleme auf, die in der Bevölkerung als wichtig erachtet werden», sagt er und kritisiert: «Die Forderungen nach höheren Hürden zielen darauf, die Volksrechte schrittweise auszuschalten.»

Avenir Suisse will «Preis» erhöhen

Viele Stimmen, die mehr Unterschriften fordern, sagen, dass es heute zu einfach sei, eine Initiative zur Abstimmung zu bringen. Avenir Suisse argumentiert, dass die Zahl der Stimmberechtigten seit der Einführung der Volksinitiative 1891 stark gestiegen, die Hürde aber nie angepasst worden sei. Einzige Ausnahme war die Verdoppelung von 50’000 auf 100’000 Unterschriften im Jahr 1978 als Reaktion auf die Einführung des Frauenstimmrechts. Das Diskussionspapier kommt zum Schluss, dass der «Preis» für das Privileg der Volksinitiative «drastisch gesunken» sei.

Lancierte VI 1979-2015

Nicht einverstanden mit dieser Einschätzung ist Andreas Auer, emeritierter Professor für Staatsrecht an der Universität Zürich. «Es ist heute objektiv nicht leichter, 100’000 Unterschriften zu sammeln», sagt er auf Anfrage. Er weist darauf hin, dass es früher üblich war, bei Abstimmungen und Wahlen vor den Stimmlokalen Unterschriften zu sammeln. Seit die briefliche Stimmabgabe eingeführt wurde, erreiche man damit jedoch nur noch wenige Leute. Auer spricht aus Erfahrung: Er ist Mitinitiant der Volksinitiative «Raus aus der Sackgasse», welche die Zuwanderungsinitiative rückgängig machen will.

Entwicklung relativ konstant

Die Klage über zu viele Initiativen sei kein neues Phänomen, sagt Auer. «Man hat sich schon immer beklagt über Initiativen, die einem nicht gefielen.» Die angebliche «Initiativenflut» lasse sich jedoch «zahlenmässig schlicht nicht belegen». Tatsächlich zeigt die Statistik seit 1979 (vorher wurden Initiativen nicht systematisch dokumentiert), dass sich die Zahl der lancierten Initiativen nicht stark verändert hat (siehe Grafik). Zwar wurden im Wahljahr 2011 gleich 23 Volksinitiativen lanciert – ein Rekord. Seither ist die Zahl aber wieder deutlich gesunken.

Zu beachten gilt es ausserdem, dass nicht jede Initiative, die lanciert wird, auch zur Abstimmung kommt. Etwa ein Drittel der Begehren scheitert bereits in der Unterschriftensammlung. Und wenn sie diese Hürde überspringen, können sie vom Parlament noch für ungültig erklärt werden (was allerdings in 124 Jahren erst viermal vorgekommen ist). Häufig ziehen die Initianten zudem ihr Begehren später zurück, etwa weil das Parlament ihre Forderungen auf gesetzlichem Weg erfüllt hat. Im langjährigen Durchschnitt kommen nur etwa 46 Prozent aller lancierten Initiativen später einmal an die Urne.

Initiativen sind erfolgreicher

Einen Unterschied zu früher gibt es aber tatsächlich: Es werden mehr Initiativen angenommen. Seit 1891 fanden 22 Begehren eine Mehrheit – 10 davon fallen in die Zeit nach der Jahrtausendwende.
Andreas Auer stimmt zwar mit Karl Vogler überein, dass Parteien Initiativen vermehrt missbrauchten, um sich im Wahlkampf zu profilieren. Den Vorschlag des Obwaldner Nationalrats, dass eine Initiative für das Zustandekommen von einer gewissen Zahl von Parlamentariern unterstützt werden muss, hält er jedoch für «grundfalsch». «Damit würde die direkte Demokratie der repräsentativen Demokratie unterstellt. Es ist ja genau der Sinn der Volksinitiative, ein Anliegen gegen den Willen des Parlaments vors Volk zu bringen.»

Vogler betont, ihm gehe keineswegs darum, «Volksrechte abzuschaffen oder massiv einzuschränken». Das allein schon deshalb, weil er sie ebenfalls nutzt: Für die CVP-Initiativen für steuerbefreite Kinder- und Ausbildungszulagen sowie für die Abschaffung der Heiratsstrafe sammelte er selbst Unterschriften. Ob es der CVP bei diesen Initiativen in erster Linie um die Sache oder um die eigene Profilierung ging, ist naturgemäss umstritten.

 

Rohdaten zum Download

 


[1] Jean-Daniel Gerber, in: Markus Häfliger, «Wir werden von Volksinitiativen richtiggehend überschwemmt», NZZ 22.10.2013. Siehe auch die Replik: Claudio Kuster/Lukas Leuzinger, Von Parlaments Gnaden?, NZZ 31.10.2013.

Die Permeabilität kantonaler Wahlsysteme – oder: wenn Zürcher einfacher Nationalrat als Kantonsrat werden

Was ist einfacher: einen Kantonsrat zu stellen oder einen Nationalrat? Insbesondere für Zürich und einige weitere Kantone mag die Antwort verblüffen. Und irritieren.[1]

Naheliegenderweise würde man meinen, es sei für eine kleinere Partei einfacher, einen Vertreter ins lokale Kantonsparlament zu hieven, als gleich ins Bundesparlament einzuziehen. Schliesslich sind die hiesigen Kantonsparlamente und «Grands Conseils» um ein Vielfaches grösser als die Anzahl Nationalräte, die der jeweilige Kanton stellt.

Zürich beispielsweise beordert neuerdings 35 Volksvertreter nach Bern;[2] sein Kantonsrat umfasst ganze 180 Sitze. Der kleine Nachbarkanton Zug wiederum stellt bloss 3 Nationalräte, während sein Kantonsrat aus 80 Sitzen besteht. Doch erstaunlicherweise trifft nun die einleitend gemachte These gerade nicht zu, in beiden Kantonen sei es einfacher Kantonsrat zu werden als Nationalrat. In Zug kann das Wahlsystem als durchlässig bezeichnet werden, da für eine Partei der Einzug ins Kantonsparlament viel einfacher ist (Quorum: 3 %) als in den Nationalrat (25 %).

In Zürich indes – obschon hier grundsätzlich im gleichen System wie in Zug gewählt wird: im Doppelproporz[3] – herrscht eine paradoxe Situation vor: Will eine kleinere, im Kanton gleichmässig verteilte Partei[4] gesetzgeberisch aktiv werden, so wird sie sich eher um ein Nationalratsmandat bemühen (Quorum: 2.8 %) als um den Einzug in den Kantonsrat (5 %).

Durchlässige Wahlsysteme durch kaskadierende Quoren

Kantonale Wahlsysteme sollten jedoch aus Sicht der darüber liegenden Staatsebene, hier der Nationalratswahl, stets durchlässig sein. Das Kriterium der Permeabilität vergleicht daher die zwei Mindesthürden der beiden kongruenten Wahlgebiete: für die Wahl des Kantonsrats einerseits und diejenige des Nationalrats andererseits. Hierfür wird jeder Wahlkreis (des Kantonsrats) betrachtet und sein effektives Quorum berechnet.

Das effektive Quorum vergleicht das natürliche Quorum des jeweiligen Wahlkreises (abhängig von der Anzahl Sitze) mit einem eventuell vorhandenen direkten Quorum (Mindestquorum/Sperrquorum). Die schwieriger zu erreichende dieser beiden Hürden – also die höhere – entspricht sodann dem tatsächlichen, oder eben, dem effektiven Quorum dieses Wahlkreises.

Ein kantonales Wahlsystem kann nun genau dann als permeabel bezeichnet werden, wenn das effektive Quorum in keinem Kantonsrats-Wahlkreis höher liegt als das jeweilige natürliche Quorum für den Nationalrat. Um also für einen Kanton das Permeabilitätskriterium zu testen, betrachte man das effektive Quorum des kleinsten Wahlkreises. Schliesslich ist es dort am schwierigsten, ein Kantonsratsmandat zu erlangen. Und somit muss dort das maximale effektive Quorum des Kantons liegen:QuorumMaxEffOder, mit anderen Worten: Es soll in keinem Wahlkreis schwieriger sein, Kantonsrat zu werden als Nationalrat. Nicht nur, weil der Nationalrat eine Staatsebene höher angesiedelt ist als ein Kantonsrat und daher an ersteren höhere Hürden zu stellen sind. Sondern vor allem deshalb, weil in jedem Kanton um ein Vielfaches mehr Kantonsräte gewählt werden als Nationalräte. Daher erscheint es inkohärent, wenn den Parteien (künstlich!) höhere Hürden in den Weg gelegt werden, um in das lokale Parlament einzuziehen als in die nationale Volksvertretung. Quoren sollten also (von unten nach oben) kaskadierend ausgetaltet sein.

Denn erlangt eine kleinere Partei, wie etwa eine EVP-, BDP- oder GLP-Sektion, in einem Kanton ein Nationalratsmandat, so sollte diese Gruppierung auch mindestens die gleichen Chancen, mithin die wahlarithmetische Garantie haben, auch in die darunter liegende Legislative einziehen zu können. Falls sie – dies ist natürlich die Prämisse – bei den Kantonsratswahlen auf den mindestens gleichen Wähleranteil gelangt.

Acht Kantone verletzen Kriterium der Permeabilität

Schliesslich ist es den lokalen Parteien und politischen Gruppierungen gegenüber nicht korrekt, ja geradezu unverhältnismässig, wenn sie sich in gewissen Gebietskörperschaften konstituieren und engagieren müssen, lediglich um an den Nationalratswahlen teilnehmen zu können, ihnen aber die lokale Partizipation wahlrechtlich verwehrt, immerhin aber teilweise stark erschwert wird.

Ironischerweise verfügt gerade Zürich nicht nur über die grösste Anzahl Nationalräte, sondern ebenso über das grösste kantonale Parlament der Schweiz.[5] Damit fiele eigentlich das natürliche Quorum (aufgrund des virtuellen Einheitswahlkreises des Doppelproporzes, der Oberzuteilung) auf sehr tiefe 0.55 Prozent (= 1/[180+1]). Doch diese niederschwellige Hürde wurde wiederum mit einer verhältnismässig hohen Sperrquote von fünf Prozent vereitelt. Daher, um obige Formel auf Zürich anzuwenden, ergibt sich hier für das maximale effektive Quorum,QuorumMaxEffZHwährend für die Wahl in den Nationalrat bereits ein halb so grosser Wähleranteil von bloss 2.8 Prozent (= 1/[35+1]) genügt.

Die folgende Tabelle prüft nun das Kriterium der Permeabilität für alle kantonalen Wahlsysteme gegenüber der Nationalratswahl. Ist das maximale effektive Quorum (für den Kantonsrat) nicht höher als das natürliche Quorum für den Nationalrat, so ist diese Bedingung erfüllt (siehe letzte Spalte). Im Kanton Schwyz beispielsweise ist dies erfüllt, da eine Partei viel einfacher in den Kantonsrat ziehen wird (Quorum: 1 %) als in den Nationalrat (20 %). – Acht Kantone sind indes als nicht-permeabel zu bezeichnen, da ihre Quoren nicht kaskadieren:

Nationalrat (NR) Kantonsparlament (KR)
Kanton Sitze NR natürliches Quorum NR direktes Quorum KR kleinster Wahlkreis KR max. effektives Quorum KR Permea-bilität erfüllt?
Schwyz 4 20.0 % 1 % 100 1.0 % ja
Tessin 8 11.1 % 90 1.1 % ja
Nidwalden 1 50.0 % 60 1.6 % ja
Schaffhausen 2 33.3 % 60 1.6 % ja
Aargau 16 5.9 % 3 % 140 3.0 % ja
Zug 3 25.0 % 3 % 80 3.0 % ja
Thurgau 6 14.3 % 22 4.3 % ja
Luzern 10 9.1 % 21 4.5 % ja
Basel-Landschaft 7 12.5 % 17 5.6 % ja
Glarus 1 50.0 % 15 6.3 % ja
Genf 11 8.3 % 7 % 100 7.0 % ja
Solothurn 6 14.3 % 13 7.1 % ja
Jura 2 33.3 % 10 9.1 % ja
Neuenburg 4 20.0 % 10 % 8 11.1 % ja
Obwalden 1 50.0 % 4 20.0 % ja
Appenzell AI 1 50.0 % 1 50.0 % ja
Appenzell AR 1 50.0 % 1 50.0 % ja
Uri 1 50.0 % 1 50.0 % ja
Zürich 35 2.8 % 5 % 180 5.0 % nein
Bern 25 3.8 % 12 7.7 % nein
St. Gallen 12 7.7 % 9 10.0 % nein
Waadt 18 5.3 % 5 % 8 11.1 % nein
Freiburg 7 12.5 % 6 14.3 % nein
Wallis 8 11.1 % 8 % 2 33.3 % nein
Basel-Stadt 5 16.7 % 4 % 1 50.0 % nein
Graubünden 5 16.7 % 1 50.0 % nein

 

Von den acht Kantonen, dessen Wahlsysteme als nicht-permeabel bezeichnet werden müssen, sind derzeit Freiburg und Wallis daran, ihr Wahlrecht zu überarbeiten. Und in St. Gallen immerhin liegt das maximale effektive Quorum von 10.0 Prozent nicht sehr viel höher als die 7.7 Prozent für den Nationalrat.

Doch gerade hinter die künstlichen Hürden in den Kantonen Zürich, Bern, Waadt, Basel-Stadt und Graubünden, welche die jeweiligen natürlichen Quoren für die Nationalratswahl weit, ja gar um ein Vielfaches übersteigen, muss ein grosses Fragezeichen gesetzt werden. Symptomatisch seien hier etwa die Grünliberalen in Graubünden erwähnt: Zwar stellen sie mit Josias Gasser einen Nationalrat (von nur deren fünf). Doch im 120-köpfigen Bündner Grossen Rat stellt die GLP bloss zwei Parlamentarier (je einen aus den grösseren Wahlkreisen Chur und Davos), die somit nicht einmal Fraktionsstärke aufweisen. «Schuld» daran ist nicht die GLP – sondern das anachronistische Majorz-Wahlsystem, das selbst Parteien, die einen Nationalrat stellen, stark dezimiert.

Verletzt ein kantonales Wahlsystem das Permeabilitätskriterium, so tangiert dies schliesslich nicht nur die Partei, sondern ist auch aus Sicht der Wählerinnen und Wähler stossend: Denn hier ist das Elektorat gezwungen, die paradoxe Überlegung zu machen, ob tatsächlich eine Partei unterstützt werden soll, die zwar im Nationalrat vertreten ist, deren Chancen «zu Hause» aber womöglich minim bis aussichtslos sind. – Um das Bündner Beispiel wiederaufzugreifen: Ein Wähler kann zwar aussichtsreich die GLP-Nationalratsliste einwerfen, kaum jedoch diesselbe Partei bei den Grossratswahlen unterstützen (ausser er wohnt zufällig in Chur oder Davos).

Hors-sol-Nationalräte ohne lokales Biotop

Wahlsysteme, welche dieses Durchlässigkeitsprinzip verletzen, sind aber auch für die gewählten Repräsentanten, die Nationalräte, unbefriedigend. Letztere bedürfen doch eines lokalen, soziopolitischen Biotops, welches nun einmal kaum hinreichend gegeben ist, wenn die Partei des entsprechenden Nationalrats nicht einmal im «eigenen» Kantonsrat vertreten ist. Ein «Heimspiel vor leeren Rängen» sollte nicht leichtfertig hingenommen, und schon gar nicht wahlrechtlich – insbesondere durch kleinräumige Wahlkreiseinteilung, fehlendem wahlkreisübergreifenden Ausgleich und Sperrquoten – forciert werden.

Zwar sind die Kantone in der Ausgestaltung ihrer Wahlsysteme weitgehend frei.[6] Nichtsdestotrotz lässt sich das Erfordernis eines permeablen Wahlsystems durchaus auch bundesverfassungsrechtlich untermauern durch:

  • die Chancengleichheit (Art. 2 Abs. 3 BV);
  • das Verhältnismässigkeitsprinzip (Art. 5 Abs. 2 und 9 BV);
  • das Subsidiaritätsprinzip, das auch von Parteien verlangt, auf allen Staatsebenen, beziehungsweise auf der adäquaten Stufe präsent zu sein (Art. 5a i. V. m. Art. 137 BV);
  • die Rechtsgleichheit (Art. 8 Abs. 1 BV) und die sich daraus konkretisierende
  • Wahlrechtsgleichheit (Art. 34 und 136 BV);
  • das Demokratieprinzip (Art. 34 i. V. m. Art. 51 Abs. 1 BV);
  • die Mitwirkungspflicht der Kantone (und somit darauf fussend der kantonalen Parteien), insbesondere an der (nationalen) Rechtsetzung (Art. 45 i. V. m. Art. 137 BV);
  • die Mitwirkungspflicht der Parteien, welche die nationale wie auch kantonale Ebene beschlägt (Art. 137 BV; vgl. Überschrift des 4. Titels: «Volk und Stände»); und zuletzt
  • die Beziehungspflege zwischen Bund und Kantonen (Art. 172 Abs. 1 und 186 Abs. 1 BV).

 

Im 19. Jahrhundert bereits bezeichnete Alexis de Tocqueville «die Gemeinden als Schule der Demokratie». Genau dieses subsidiäre und stufengerechte Kaskadenprinzip wird durch nicht-permeable Wahlsysteme unterminiert. Den Vertretern von Kleinparteien wird in den genannten Kantonen sozusagen der Zugang zur «demokratischen Grundschule» erschwert bis verwehrt – sie müssen sich stattdessen gleich direkt an der «Universität immatrikulieren».

 


[1] Der Autor dankt Lukas Leuzinger, Daniel Bochsler und Andrea Töndury für ihre wertvollen und kritischen Kommentare. Der Beitrag gibt nur die Meinung des Autors wieder.

[2] Siehe zur neuen Verteilung der Nationalratssitze: Wieso Aargau, Wallis und Zürich 2015 mehr Nationalräte bekommen.

[3] Vgl. zum doppeltproportionalen Zuteilungsverfahren (Doppelproporz): Doppelproporz Schwyz: «Kuckuckskinder» nicht im Sinne der Erfinder; Funktioniert der Doppelproporz auch im Berner Jura?; Die Verlierer von heute sind die Gewinner von morgen und Neues Wahlsystem in Nidwalden: Die SVP büsst ihre Übervertretung ein; Zuger Kantonsrat nach «Lausanne»: Kommt es nun zum Erdrutsch?; «Die Wähler reagieren sehr sensibel auf das Wahlsystem» (Interview Friedrich Pukelsheim); Wenn der Proporz nicht proportional ist – oder: Eine Ode an Pukelsheim.

[4] Ist eine Partei eher ungleichmässig verteilt, ja stellt sie im einen oder anderen Wahlkreis sogar eine «Hochburg», so wird sie dennoch eher im entsprechenden Wahlkreis das 5%-Quorum erreichen als gesamtkantonal das natürliche Quorum für ein Nationalratsmandat. Dies dürfte in Zürich insbesondere für die Parteien AL (Stadt Zürich, Kr. 4+5), EDU (Hinwil) und EVP zutreffen (vgl. Diskriminierende Hausordnung am Limmatquai sowie Stefan Hotz (2015): Fällt die Guillotine?, NZZ, 20.03.2015).

[5] Vgl. zu den Parlamentsgrössen und weiteren statistischen Angaben zu den Wahlkreisen und Quoren: Adrian Vatter (2014): Das politische System der Schweiz, S. 75.

[6] Art. 39 Abs. 1 BV; so lautend auch die langjährige Rechtsprechung des Bundesgerichts in Wahlrechtssachen, vgl. nur BGE 136 I 376, E. 4.1.

Politische Desinformation vor Wahlen: die politischen Landkarten von Smartvote

Seit einigen Jahren erfreuen sich die politischen Landkarten von Smartvote vor Wahlen grosser Beliebtheit. Gerade die Konservativ-Liberal-Achse der zweidimensionalen «Smartmaps» indes trägt mehr zur Verwirrung denn zur Aufklärung bei.

Ein Gastbeitrag von Micha Germann (Politikwissenschaftler am Zentrum für Demokratie Aarau (ZDA), Universität Zürich sowie am Zentrum für vergleichende und internationale Studien (CIS), ETH Zürich).[1]

Seit nunmehr fast zwölf Jahren gibt es die Online-Wahlhilfe Smartvote. Immer mehr wird sie zum festen Bestandteil von Schweizer Wahlen, sei es auf Bundesebene, Kantonsebene oder zum Teil sogar auf Gemeindeebene. Die Online-Applikation erfreut sich steigender Popularität: Nutzten gemäss der vierjährlich anlässlich der National- und Ständeratswahlen durchgeführten SELECTS-Umfrage 2007 noch schätzungsweise knapp 9 Prozent aller Schweizer StimmbürgerInnen Smartvote[2], waren es 2011 bereits mehr als 10 Prozent[3]. Zudem werden Smartvote-Infografiken wie der «Smartspider» zunehmend auch vor Wahlen in Zeitungen oder Magazinen diskutiert und abgedruckt. Nicht immer aber mag das von Smartvote bereitgestellte Material auch zu überzeugen. Insbesondere betrifft dies die zweidimensionalen politischen Landkarten («Smartmaps»).

Ein aktuelles Beispiel liefern die Zürcher Wahlen vom 12. April. Am 7. März wurde in der NZZ eine politische Landkarte publiziert, welche die Zürcher Kantons- und RegierungsratskandidatInnen auf Basis ihrer Antworten zu den total 59 Fragen der Smartvote-Umfrage im zweidimensionalen Raum verordnet (links vs. rechts sowie liberal vs. konservativ). Die Karte kann auch online auf smartvote.ch eingesehen werden, wobei sich hier NutzerInnen zudem die Gelegenheit bietet, sich selbst darauf zu projizieren und so mit den KandidatInnen zu vergleichen. Von allzu starken Schlüssen sollte man dabei allerdings absehen. Denn die Smartvote-Karte bringt, gelinde gesagt, Überraschendes zutage.

Das Problem betrifft in erster Linie die vertikale Konservativ-Liberal-Achse. Denn die Karte suggeriert, dass Rot-Grün in etwa gleich konservativ sei wie die SVP, während die FDP als liberaler Pol des Parteienspektrums obenaus schwinge. Diese Darstellung widerspricht der politikwissenschaftlichen Lehrmeinung klar. Die konservativ-liberal-Achse sollte Themen wie Migration, europäische Integration und offene Gesellschaft (Toleranz gegenüber Minderheiten wie Homosexuellen) repräsentieren. Offensichtlich aber unterscheiden sich die Positionen der SVP bei all diesen Themen deutlich von denjenigen Rot-Grüns. Demnach sollten Rot-Grün und die SVP keineswegs auf derselben Position stehen, sondern eher an den entgegengesetzten Enden des Spektrums. Auch die FDP wäre bei genannten gesellschaftlichen oder kulturellen Themen kaum am liberalen Pol anzusiedeln, sondern eher am moderaten Ende der SVP beziehungsweise am konservativen Ende der CVP.

Woran liegt’s?

Es ist nicht das erste Mal, dass politische Landkarten basierend auf Smartvote-Daten publiziert wurden, die solche oder ähnlich überraschende Erkenntnisse implizierten. In der NZZ vom 9. Januar 2014 etwa findet sich eine ähnliche Karte zu den Zürcher Gemeinde- und Stadtratswahlen, in der «Schweiz am Sonntag» vom 18. Mai 2014 eine zu den Glarner Landratswahlen und im «Landboten» vom 17. Januar 2014 eine zu den Winterthurer Gemeinde- und Stadtratswahlen. Darüber hinaus sind ähnliche Karten zu einer Vielzahl an Wahlen auf smartvote.ch einzusehen. Woran liegt’s?

Ein erster möglicher Einwurf wäre, dass die Karten auf Antworten von Politikern gründen und diese einen Anreiz haben, ihre Positionen zu verschleiern, um so ihre Wahlchancen zu verbessern. Schliesslich ist Smartvote in erster Linie eine Wahlhilfe, bei der sich WählerInnen mit KandidatInnen vergleichen lassen können. Dieser Einwand erscheint jedoch wenig stichhaltig. Es ist zwar durchaus möglich, dass KandidatInnen zuweilen etwas schummeln. Insgesamt weisen bisherige Erkenntnisse aber klar darauf hin, dass die KandidatInnen grosso modo bei der Wahrheit bleiben. Jedenfalls wird keinesfalls in einem Ausmass geflunkert, das KandidatInnen der SP und der SVP gleich konservativ erscheinen lassen könnte.

Der Schuh drückt anderswo. Seit 2011 definiert das Smartvote-Team die zweidimensionalen politischen Landkarten mittels einer statistischen Methode, der Korrespondenzanalyse. Diese Wahl der Methode ist eher unglücklich, denn die Korrespondenzanalyse eignet sich nur bedingt für das von Smartvote verfolgte Ziel: der möglichst vereinfachten Darstellung der Positionen von KandidatInnen auf einer oder mehrerer latenter Dimensionen wie zum Beispiel der Links-Rechts-Achse. Zwar ist es durchaus möglich, mittels Korrespondenzanalyse dahingehende Informationen zu gewinnen. Jedoch gibt es hierfür wesentlich effizientere und deshalb geeignetere Methoden.

Ein wesentliches Problem ist, dass die Korrespondenzanalyse immer auch Dimensionen ausgibt, die keine inhaltliche Bedeutung haben. Typischerweise etwa identifiziert die Korrespondenzanalyse eine rein methodologische Dimension, die Personen mit extremen Antwortstilen (im Falle Smartvotes also KandidatInnen, die oft mit «Ja» oder «Nein» antworten) von solchen separiert, die oft die mittleren Antwortkategorien wählen («Eher ja» und «Eher nein»). Auf einer solchen Antwortstil-Dimension wären dann die KandidatInnen der SVP und von Rot-Grün auch tatsächlich etwa gleich anzusiedeln, denn beide Lager wählen oft extreme Positionen (wenn auch natürlich in der Regel die jeweils entgegengesetzten). Möchte man also, wie Smartvote, mittels Korrespondenzanalyse Informationen zur substantiellen latenten Datenstruktur sammeln, bedarf es aufwändiger Interpretationsleistungen – insbesondere um zu vermeiden, rein methodologischen Dimensionen wie der ebengenannten Antwortstil-Dimension eine inhaltliche Bedeutung zuzuschreiben. Andere, alternative Methoden liefern einfacher zu interpretierende Resultate.

Zur Definition des zweidimensionalen politischen Raums würde Smartvote also mit Vorteil auf andere Methoden als die Korrespondenzanalyse zurückgreifen. Allerdings ist im vorliegenden Fall das Hauptproblem noch grundsätzlicherer Natur. Denn das Smartvote-Team wendet die Korrespondenzanalyse schlichtweg falsch an. Im Vergleich zu vielen anderen statistischen Verfahren bedarf die von Smartvote verwandte Form der Korrespondenzanalyse nämlich einer eher unüblichen Form der Dateneingabe. Das Smartvote-Team scheint dies jedoch nicht beachtet zu haben.[4] Bei Missachtung der Vorgaben zur Dateneingabe können die resultierenden Karten nicht sinnvoll interpretiert werden. Deshalb sollte man von einer Interpretation der Smartvote-Karten am besten ganz absehen. Insbesondere legt dies den Schluss nahe, dass Smartvotes vertikale Achse gar nicht den Unterschied zwischen liberal und konservativ darstellt.

Andere Methode, andere Resultate

Es stellt sich die Frage, wie eine auf Basis einer alternativen, geeigneteren Methode gefertigte Karte aussehen würde. Leider stellt Smartvote die Antworten von Kandidaten und Kandidatinnen jeweils erst nach der Wahl öffentlich zur Verfügung (aus dem durchaus verständlichen Grund, dass Medienpartner wie die NZZ oder der «Tages-Anzeiger» für die Nutzung der Daten bezahlen). Deshalb ist eine Evaluation der eingangs erwähnten Karte zu den Zürcher Wahlen vom 12. April (noch) nicht möglich. Wie bereits erwähnt hat Smartvote aber anlässlich anderer Wahlen ähnliche Karten publiziert. Im Folgenden präsentiere ich deshalb eine Re-Analyse der von Smartvote für die National- und Ständeratswahlen 2011 angefertigten Karte.

Abbildung 1

Abbildung 1: Die von Smartvote angefertigte Karte zu den National- und Ständeratswahlen 2011. (Die Ellipsen bilden die Positionen der KandidatInnen für die jeweiligen Parteien ab. Der Mittelpunkt indiziert den Durchschnittswert aller KandidatInnen einer Partei, währenddem die Grösse der Ellipsen Auskunft über die Streuung innerhalb der jeweiligen Parteien gibt.)

 

Abbildung 1 zeigt die Karte in der damals von Smartvote bereitgestellten Version, wobei ich aus Copyright-Schutz-Gründen eine leicht andere Darstellungsform gewählt habe. Die Karte ist mit derjenigen zu den Zürcher Wahlen durchaus vergleichbar. Zwar erscheint Rot-Grün hier immerhin etwas weniger konservativ als die SVP, aber auch hier werden etwa die CVP und insbesondere die FDP deutlich liberaler dargestellt. Nota bene bezieht sich der Gegensatz zwischen liberal und konservativ gemäss Smartvotes Methodenbeschreibung auch hier auf kulturelle und gesellschaftspolitische Themen wie Migration, europäische Integration oder Toleranz gegenüber Minderheiten.

Eine Re-Analyse der Antworten von Kandidaten und Kandidatinnen basierend auf dem Mokkenskalierungsverfahren, einer für das vorliegende Ziel besser geeigneten statistischen Methode[5], führt zu einem deutlich anderen Bild. Zunächst zeigt sich, dass eine einzelne Achse für die Beschreibung der politischen Positionen der KandidatInnen im Prinzip genügt. Diese einzelne Achse repräsentiert den generellen Links-Rechts-Gegensatz und ordnet die KandidatInnen von links (für Staatsinterventionen und einen starken Wohlfahrtsstaat, aber auch für die Integration von Ausländern und anderen Minderheiten und für die europäische Integration) nach rechts (für einen kleinen Staat mit relativ geringen Wohlfahrtsstaatsleistungen, für eine restriktive Haltung gegenüber Ausländern und anderen Minderheiten und gegen die europäische Integration).

Abbildung 2

Abbildung 2: Alternative (eindimensionale) Karte zu den National- und Ständeratswahlen 2011. (Die Linien bilden die Positionen der KandidatInnen für die jeweiligen Parteien ab. Der Mittelpunkt indiziert den Durchschnittswert aller KandidatInnen einer Partei, währenddem die Länge der Linien Auskunft über die Streuung innerhalb der jeweiligen Parteien gibt.)

 

Die resultierende Abbildung 2 zeigt ein kaum überraschendes Bild: Rot-Grün befindet sich klar im linken Spektrum und KandidatInnen der FDP und insbesondere der SVP im rechten. Die KandidatInnen der CVP und anderer Mitteparteien befinden sich irgendwo dazwischen. Dabei fällt auf, dass die eindimensionale Darstellung im Wesentlichen der horizontalen Achse von Smartvote entspricht. Warum dem so ist, kann nicht klar beantwortet werden, denn aus obengenannten Gründen hat die Smartvote-Karte keine eindeutig definierte statistische Interpretation.

Natürlich kann eine einzelne Dimension immer auch in zwei (Sub-)Dimensionen unterteilt werden. Ich habe die Fragen deshalb im Sinne von Smartvote so aufgeteilt, dass auf der horizontalen Achse der Links-Rechts-Gegensatz im engeren Sinn dargestellt wird – also Fragen zur Grösse des Staats, zu Umverteilung und Staatsinterventionen (bspw. Einheitskrankenkasse, Mindestlohn und die «1:12»-Initiative) – und auf der vertikalen Achse kulturelle wie gesellschaftspolitische Fragen (bspw. die Masseneinwanderungsinitiative, Adoption durch Homosexuelle, EU-Beitritt oder Armeeverkleinerung).

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Abbildung 3: Alternative (zweidimensionale) Karte zu den National- und Ständeratswahlen 2011. (Die Ellipsen bilden die Positionen der KandidatInnen für die jeweiligen Parteien ab. Der Mittelpunkt indiziert den Durchschnittswert aller KandidatInnen einer Partei, währenddem die Grösse der Ellipsen Auskunft über die Streuung innerhalb der jeweiligen Parteien gibt.)

 

Die resultierende Abbildung 3 weicht deutlich von der von Smartvote gefertigten Karte ab. Wichtiger noch, im Gegensatz zur von Smartvote bereitgestellten Karte stimmt sie wohl deutlich besser mit den Erwartungen überein. So befindet sich Rot-Grün hier nicht mehr fast auf Augenhöhe mit der SVP bezüglich gesellschaftspolitischer Themen, sondern klar am liberalen Ende. Deutliche Veränderungen gibt es auch bei den KandidatInnen der FDP: Statt am rechts-liberalen Ende des Spektrums befinden sie sich nun näher am rechts-konservativen Pol, wenn auch (wiederum kaum überraschend) mit einer etwas liberaleren Position als die KandidatInnen der SVP.

Übrigens zeigt Abbildung 3 auch, warum eine eindimensionale Darstellung genügt: Die Ellipsen reihen sich einigermassen klar entlang der Diagonale auf, was auf eine starke Korrelation zwischen den beiden Achsen hinweist. Die zweidimensionale Darstellung ist zumindest im vorliegenden Fall also in einem hohen Masse redundant.

Keine Fundamentalkritik

Dies soll ausdrücklich keine Fundamentalkritik an Smartvote sein. Die von Smartvote bereitgestellten Leistungen stellen in vielen Belangen eine Bereicherung der Wahlkampfphase dar. Insbesondere erlauben sie WählerInnen, sich effizient über die Positionen der KandidatInnen und Parteien zu informieren und Gemeinsamkeiten wie Unterschiede zu ihnen zu entdecken. Untersuchungen suggerieren gar, dass Smartvote einen (kleinen) Beitrag zur Mobilisierung der Wähler leistet.[6] Zudem haben die von Smartvote generierten Daten einen hohen Wert für die Wissenschaft.

Zu wünschen wäre aber, dass Smartvote in Zukunft auf irreführende räumliche Darstellungen des ideologischen Spektrums verzichtet. In der momentanen Form tragen die zweidimensionalen «Smartmaps» wohl mehr zu politischer Des- denn Information bei. Eine mögliche Variante, wie man zu einer überzeugenderen tiefdimensionalen Darstellung kommen könnte, wurde hier dargelegt.

 


[1] Der Autor hat mehrfach zu Online-Wahlhilfen wie Smartvote und insbesondere zur räumlichen Darstellung politischer Präferenzen in Online-Wahlhilfen publiziert:

[2] Georg Lutz (2008): Eidgenössische Wahlen 2007: Wahlteilnahme und Wahlentscheid, Lausanne: Selects-FORS.

[3] Georg Lutz (2012): Eidgenössische Wahlen 2011: Wahlteilnahme und Wahlentscheid, Lausanne: Selects-FORS.

[4] Für die Statistik-Freaks: Smartvote analysiert die KandidatInnenantworten mittels der einfachen Korrespondenzanalyse. Deshalb müsste Smartvote eine Indikatorenmatrix eingeben. Tatsächlich gibt Smartvote aber die Antwortmustermatrix ein. Möchte Smartvote trotz Nachteilen bei der Korrespondenzanalyse bleiben, sollten sie zumindest auf die multiple Korrespondenzanalyse umsteigen, die ähnlich wie die «normale» Faktorenanalyse die Eingabe der Antwortmustermatrix erlaubt.

[5] Dies insbesondere aus zwei Gründen. Zum einen sind die Resultate im Vergleich zur Korrespondenzanalyse deutlich einfacher zu interpretieren und lassen stärkere Schlüsse bezüglich der Dimensionalität zu. Zum anderen macht die Mokkenskalierung keine unrealistischen Annahmen bezüglich der Datengrundlage, anders etwa als die besser bekannte Methode der Faktorenanalyse. Anzumerken ist, dass hier nur 64 der total 75 Fragen berücksichtigt wurden. Die 11 ausgelassenen Fragen beziehen sich alle auf Präferenzen zum Ausgabeverhalten in verschiedenen Bereichen staatlichen Handelns (etwa «öffentliche Sicherheit» oder «Landesverteidigung»). Dies im Wesentlichen aus zwei Gründen. Zum einen ist bekannt, dass Fragen zum Ausgabenverhalten ohne Präsentation eines Trade-offs zu inkonsistenten Antworten führt. Zum anderen weisen die Fragen zum Ausgabeverhalten ein anderes Antwortformat auf (fünf statt vier Antwortmöglichkeiten), was die Analyse für den gegebenen Zweck unnötig verkomplizieren würde. Das Resultat bleibt indes stabil, wenn alle 75 Fragen berücksichtigt werden.

[6] Siehe Germann/Gemenis (2014).

Renzis teuer erkaufte Stabilität

Italien hat ein neues Wahlgesetz. Doch die «Reform» verschärft nur die Nachteile des bestehenden Gesetzes.

Bald ein Hort der Stabilität? Die Abgeordnetenkammer des italienischen Parlaments in Rom. Bild: Palazzo Chigi (Flickr)

Bald ein Hort der Stabilität? Die Abgeordnetenkammer des italienischen Parlaments in Rom. Bild: Palazzo Chigi (Flickr)

Vorletzte Woche hat das italienische Abgeordnetenhaus ein neues Wahlgesetz beschlossen. In den Augen von Premierminister Matteo Renzi ist das neue Gesetz ein wichtiger Schritt auf seinem Reformkurs. «Mut zahlt sich aus, die Reformen gehen voran», kommentierte er bereits nach der Abstimmung im Senat im Januar. Was genau «mutig» sein soll am neuen Gesetz, bleibt allerdings ebenso offen wie die Frage, was damit «reformiert» werden soll. Das unfaire italienische Wahlsystem kann jedenfalls nicht gemeint sein. Denn die Gesetzesänderung zementiert im Grunde nur das bisherige System und verstärkt dessen verzerrende Auswirkungen.

Bekanntlich ist das Wahlsystem für das italienische Abgeordnetenhaus dem Namen nach ein Proporzsystem. Es hat allerdings einen so genannten «Mehrheitsbonus» eingebaut. Dieser gibt dem Parteienbündnis mit den meisten Stimmen automatisch 55 Prozent der Sitze.[1]

Bei den letzten Wahlen 2013 erhielt das Mitte-links-Bündnis unter Führung des Partito Democratico mit nur gerade 29.5 Prozent der Stimmen 55 Prozent der Sitze, bekam also mehr als 150 ihrer 340 Sitze «geschenkt».

Mehrheitsbonus in Athen wie in Rom

Ein ähnliches System kennt übrigens Griechenland: Dort erhält die grösste Partei 50 zusätzliche Sitze (d. h. ein Sechstel der total 300 Sitze im Parlament). Dies geht leicht vergessen, wenn im Zusammenhang mit dem Wahlsieg der Linksaussen-Partei Syriza davon die Rede ist, «das griechische Volk» habe der Sparpolitik eine Absage erteilt. Tatsächlich hat Syriza auch zusammen mit ihrem Koalitionspartner, den rechtskonservativen Unabhängigen Griechen, nicht die Mehrheit der Wähler hinter sich – dank dem Wahlsystem aber die Mehrheit der Sitze.

Die Verzerrungen, die durch einen solchen Mehrheitsbonus entstehen, waren auch dem italienischen Verfassungsgericht ein Dorn im Auge. Dieses hatte das bisherige Wahlgesetz Ende 2013 für verfassungswidrig erklärt. Eine Reform wurde somit notwendig.

Was ändert sich nun mit dem neuen Wahlgesetz? Zunächst nicht viel: Der Mehrheitsbonus bleibt bestehen. Neu ist lediglich, dass für den Fall, dass kein Parteienbündnis mehr als 37 Prozent der Stimmen holt, ein zweiter Wahlgang zwischen den beiden stärksten Gruppierungen um den Mehrheitsbonus stattfindet. Zudem wird die Hürde für Parteien, um ins Parlament einzuziehen, auf 4.5 Prozent erhöht.[2] Ob das Wahlsystem durch diese Anpassung verfassungskonform wird, bleibt offen.

Abschied vom perfekten Bikameralismus

Neben der Änderung des Wahlrechts plant Renzi auch eine Reform des Senats. Bisher war die kleine Kammer als Vertretung der Regionen der Abgeordnetenkammer gleichgestellt. Diesen «bicameralismo perfetto» kennen neben Italien nur wenige Länder (unter ihnen die Schweiz). Künftig soll der Senat hingegen weniger Befugnisse haben. Zudem sollen die Senatoren nicht mehr vom Volk gewählt, sondern von Bürgermeistern und Vertretern der Regionalregierungen entsandt werden. Diese Gesetzesänderung ist aber vom neuen Wahlgesetz entkoppelt.

Von den Reformen erhofft sich Renzi stabilere Regierungen. Auf der Strecke bleiben dabei die italienischen Wähler. Denn sie sind die Hauptgeschädigten des Mehrheitsbonus und des höheren Quorums – weil dadurch der Wählerwille massiv verzerrt werden kann. Der ehemalige Minister Corrado Passera warnte hierzu kürzlich treffend: «Das neue Wahlgesetz wird in Kombination mit der Senatsreform dazu führen, dass künftig die ganze Macht in der Hand eines einzigen Mannes vereinigt ist, ohne jedes Gegengewicht. Ausserdem werden die meisten Parlamentarier wie bisher von den Parteichefs ausgewählt. In einer echten Demokratie können sich die Bürger ihre Vertreter selber aussuchen.»

Der Mehrheitsbonus ist im Prinzip eine Imitation des Mehrheitswahlsystems, wie es Grossbritannien kennt. Dessen Stärke besteht darin, dass es grosse Parteien bevorteilt und so tendenziell für stabilere Regierungen sorgt. (Dass es dieses Versprechen in Grossbritannien selbst immer weniger einlösen kann, ist eine andere Geschichte.)

Repräsentanten ohne Rechenschaft

Das Problem mit dem Mehrheitsbonus ist bloss, dass die Imitation unvollständig ist. Das Wahlverfahren trägt noch immer den Mantel eines Proporzsystems, die Verzerrung des Wählerwillens ist tendenziell aber viel grösser als in Mehrheitswahlsystemen. Zugleich fehlt in Italien der grösste Vorteil des Majorzsystems: die persönliche Verbindung zwischen Wähler und Kandidaten. In den Einerwahlkreisen Grossbritanniens können die Wähler ihre Vertreter im Parlament direkt zur Rechenschaft ziehen.

In Proporzsystemen ist diese direkte «Accountability» viel weniger ausgeprägt.[3] Das ist der Preis dafür, dass das Parlament die Stärke der Parteien und damit den Wählerwillen relativ genau abbildet.

Das italienische Wahlsystem vereinigt die Nachteile von Majorz- und Proporzsystem: Der Wählerwille wird verzerrt, ohne dass eine direkte Rechenschaft der Abgeordneten ermöglicht wird.

Immerhin, so argumentieren die Befürworter der Reform, wird Italien künftig von stabileren Regierungen regiert werden. Man kann sich indes fragen, wie viel Stabilität es bringt, wenn eine Minderheitspartei im Alleingang Gesetze beschliessen kann, die nach den nächsten Wahlen von einer anderen Minderheitspartei wieder umgestossen werden.

 


[1] Es sei denn, das Bündnis holt ohnehin bereits mehr als 55 Prozent der Stimmen.

[2] Bislang lag das Quorum bei 4 Prozent für Parteien ausserhalb eines Bündnisses bzw. bei 2 Prozent für Parteien in einem Bündnis.

[3] Eine Ausnahme sind «offene Listen», durch welche die Wähler also die Reihenfolge der Kandidaten auf einer Parteiliste beeinflussen können. Italien kennt (im Gegensatz zur Schweiz) keine offenen Listen.

Von romanischen Schweizern und deutschen Rumänen

Institutionen können nicht Eins zu Eins auf andere Länder übertragen werden. Die Vorteile des schweizerischen Modells der Einbindung von Minderheiten sollten jedoch nicht unterschätzt werden.

Candinas und Semadeni – in der „Partida rumantsch“ besser aufgehoben als in CVP und SP? Bild: srf.ch

Die Bündner Nationalräte Silva Semadeni und Martin Candinas – in der «Partida rumantsch» besser aufgehoben als in SP und CVP? (Bild: srf.ch)

In der Schweiz scheint die Debatte um ihre Mythen voll entbrannt. Das jüngste Buch von Thomas Maissen, in dem der Historiker die Heldengeschichten von Morgarten bis Marignano kritisch beleuchtet, hat prompt scharfe Reaktionen aus dem rechtskonservativen Lager hervorgerufen.

Der Politikwissenschaftler Daniel Bochsler führt die Entzauberung der Helvetischen Mythen nun im Bereich des politischen Systems fort. In einem Beitrag im «Tages-Anzeiger» hinterfragt er scheinbar heilige Institutionen wie Ständemehr und Konkordanz – oder zweifelt zumindest ihre Wirksamkeit für andere Länder an.

In einem Punkt hat Bochsler Recht: Institutionen lassen sich nicht Eins zu Eins auf andere Länder übertragen. (Es ist ja nur schon fraglich, ob Institutionen wie die Konkordanz in der Schweiz selbst noch zeitgemäss sind. Siehe Entzauberte Konkordanz und Die Bürger nicht erst am Schluss fragen.)

Die Kritik an vier Mythen (wieso genau diese vier ausgewählt wurden, erschliesst sich nicht unmittelbar) bietet aber auch Gründe, ihrerseits hinterfragt zu werden.

Erster Mythos: Grenzüberschreitende Parteien

«Die Minderheiten fahren am besten, sobald sie sich in eigenen Minderheitsparteien organisieren. Ein Minderheitenvertreter kann aus einer Minderheitspartei mehr erreichen denn als Parlamentarier einer Mehrheitspartei. »

Dass Minderheiten eigene Parteien bilden, könnte auch mit dem Umgang der Mehrheit mit ihnen zusammenhängen. In der föderalistischen Schweiz, wo Minderheiten in Parteien, aber auch in Regierung und Verwaltung freiwillig eingebunden werden, haben sie wenig Grund, ihre Interessen in einer eigenen Partei zu verfolgen.

In anderen Ländern, mitunter auch in Osteuropa, sehen sich Minderheiten oft schlechter gestellt, beispielsweise weil ihre Sprache nicht als Amtssprache anerkannt wird oder sie weniger staatliche Unterstützung erhalten. Dies dürfte den Anreiz erhöhen, eigene Parteien zu gründen.

Zu bedenken ist allerdings, dass Minderheitsparteien bestehende Gräben tendenziell noch vertiefen, anstatt den nationalen Zusammenhalt zu fördern. In Belgien waren Liberale, Sozialisten, Christdemokraten usw. jeweils in einer einzigen nationalen Partei organisiert. In den 1960er und 1970er Jahren spalteten sich diese jeweils in eine flämische und eine wallonische Partei. Heute scheint jede politische Frage in Belgien zuerst unter dem sprachlichen Aspekt betrachtet zu werden – kein Wunder, wenn sich die Parteien über die Sprache definieren. Das hat jedoch zur Folge, dass die Spannungen zwischen den Landesteilen zunehmen.

In der Schweiz sind praktisch alle Parteien nach wie vor landesweit verankert. Entsprechend stehen sprachliche Konflikte in der politischen Debatte im Hintergrund. Die meisten Tessiner und Rätoromanen entscheiden bei Wahlen nicht nach dem Kriterium, welche Partei ihrer Sprachgemeinschaft die meisten Vorteile bringt, sondern danach, wie die nationale Politik am besten ausgerichtet werden sollte. (Voraussetzung ist, wie gesagt, dass sie erwarten können, von nationalen Parteien fair behandelt zu werden.) Als Folge davon steht die Schweiz im Gegensatz zu Belgien nicht am Rande der Teilung.

Zweiter Mythos: Vetorecht durch Ständemehr und Ständerat

«Vetorechte, wie etwa das Ständemehr, können manchmal Kompromisse erzwingen, aber häufig blockieren sie auch die Politik, gerade dort, wo die Fronten verhärtet sind.»

Dass Vetorechte für einzelne Gruppen zu Blockaden führen können, ist unbestritten. Allerdings können die katholischen Kantone – im Gegensatz zu den drei Staatsvölkern in Bosnien-Herzegowina – nicht alleine eine Vorlage zu Fall bringen. Sie brauchen Unterstützung aus anderen Kantonen. Allgemein ist das Schweizer Ständemehr mit einem Vetorecht im Parlament nur beschränkt vergleichbar. (Mangels ausgebauter direktdemokratischer Institutionen ist es ohnehin wenig zielführend, das Ständemehr exportieren zu wollen.)

Dennoch bildet die Macht der Kantone einen Anreiz, Minderheiten einzubinden und Kompromisse zu finden. Der Wahl des ersten katholisch-konservativen Bundesrats war eine Reihe von Abstimmungsniederlagen des freisinnigen Bundesrats vorausgegangen, die zu einer weitgehenden Blockade führte (siehe Vom Gegner zur prägenden Figur des Bundesstaats).

Es scheint also nicht zuletzt von der konkreten Ausgestaltung solcher «Vetorechte» abzuhängen, ob sie in der Praxis funktionieren (siehe zur hiesigen Föderalismus-Reformdebatte Legitimeres Ständemehr durch stetige Standesstimmen).

Dritter Mythos: Fremde Vögte

«Seine Dekretsmacht setzte [der Hohe Repräsentant Wolfgang Petritsch] dafür ein, Kompromisse durch die Institutionen [Bosnien und Herzegowinas] zu boxen, gegen widerspenstige Einzelinteressen.»

Einerseits sollen Minderheiten also Minderheitsparteien bilden, um ihre Interessen durchzusetzen, andererseits sollen fremde Vögte solche «widerspenstige Einzelinteressen» abwehren?

Vierter Mythos: Konkordanz

«Solche dauerhaften Konkordanzformeln sind kein Königsweg. Nach anfänglichen Erfolgen der ungarischen Regierungspartei wendete sich das Blatt, die Partei erschien als machtverliebt, klientelistisch, zahm. Darauf folgte die politische Spaltung der rumänischen Ungarn, und sobald mehrere Parteien um die gleichen Wähler rivalisieren, setzt bald eine Radikalisierungsspirale ein.»

Mit dem Beispiel aus Rumänien zeigt Bochsler, dass Minderheitsparteien durchaus nicht nur Vorteile bieten. Das Problem des Klientelismus ist ihnen zwar nicht alleine vorbehalten. Hat eine Partei ein Monopol innerhalb einer bestimmten Gruppe inne, begünstigt dies solche Strukturen jedoch tendenziell.

Nicht nur aus dieser Überlegung heraus scheint es seltsam, in der Monopolstellung einer Partei den Königsweg für eine funktionierende Demokratie zu sehen. Politische Konkurrenz ist ein Wesensmerkmal eines jeden offenen demokratischen Systems. Deshalb sollte die Konkurrenz nicht nur innerhalb einer bestimmten Sprachgemeinschaft oder ethnischen Gruppe bestehen, sondern im Idealfall darüber hinausreichen.

Ein jüngeres Beispiel aus Rumänien zeigt, wie das funktionieren kann: Vergangenen November wurde Klaus Johannis zum Präsidenten des Landes gewählt. Johannis entstammt der deutschsprachigen Minderheit in Rumänien. Diese macht nicht einmal ein halbes Prozent der Einwohner Rumäniens aus. Bei der Stichwahl zum Staatspräsidenten erhielt Johannis 54.5 Prozent der Stimmen. Er wurde nicht als Vertreter einer Minderheitspartei und nicht in erster Linie von deutschsprachigen Rumänen gewählt, sondern als Kandidat der Nationalliberalen Partei von Stimmbürgern aus allen Teilen der Bevölkerung.

Da sage noch einer, Minderheitsvertreter könnten in einer Mehrheitspartei nichts erreichen.

Mangelhafte Nachwuchsförderung für das politische Milizsystem

Während der Staat viel in die sportliche oder kulturelle Förderung von Jugendlichen investiert, ist das in der Politik kaum der Fall. Dabei liesse sich das leicht und unbürokratisch ändern.

Ein Gastbeitrag von Patrick Müntener (Co-Präsident des Jugendparlaments Schaffhausen).

DSJ

DV 2014 des Dachverbands Schweizer Jugendparlamente DSJ. (Foto: DSJ)

Um die milizpolitische Kultur steht es nicht besonders gut. Vor allem in den Gemeinden lassen sich zu wenig interessierte oder kompetente Kandidatinnen und Kandidaten für milizpolitische Ämter finden. Die Gründe dafür sind namentlich Zeitmangel, kein Interesse oder auch Überforderung. Eine bessere Bezahlung oder gar eine Pflicht für politische Ämter stellen aktuell die Autoren von zwei Publikationen (Zentrum für Demokratie Aarau[1] und Avenir Suisse[2]) als Lösungsvorschläge vor.

Doch gäbe es eine unbürokratische und kostengünstige Lösung, die am Prinzip des Nebenamts und der Freiwilligkeit festhält: Die Nachwuchsförderung für das politische Milizsystem, wie es etwa Jugendparlamente sind.

Im sportlichen und im kulturellen Bereich gibt es sehr breit angelegte Fördermassnahmen für Jugendliche.[3] In der Politik ist dies aber keineswegs so. Der Bund gibt für die Nachwuchsförderung im Sport pro Jahr 75 Millionen Franken aus. Für Nachwuchsförderung in der Politik ist es weniger als eine Million.[4] In den Kantonen sieht es nicht besser aus. Der Staat und somit das politische System fördert und subventioniert alles Mögliche, nur nicht sich selber. Gerade im milizbasierten und direktdemokratischen System der Schweiz, welches eine breite, politisch aktive Gesellschaft erfordert, ist eine aktive Nachwuchsförderung aber unumgänglich.

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Übersicht über die kantonalen Jugenparlamente. (Grafik: DSJ)

Jugendparlamente als bewährte Nachwuchsförderung

Schweizweit bestehen über 60 Jugendparlamente – davon über 15 auf kantonaler Ebene –, die in einer bewährten Form der überparteilichen politischen Nachwuchsförderung dienen. Dabei engagieren sich Jugendliche für Jugendliche und können etwas bewirken. In Jugendparlamenten lernen Jugendliche früh, direkt und nachhaltig am politischen Leben teilzunehmen und ihr unmittelbares Lebensumfeld mitzugestalten. Sie erhalten in ihrer Freizeit nebenbei eine praxisnahe, unbürokratische und jugendgerechte politische Ausbildung sowie einen Bezug zum Milizsystem.

Unsere Erfahrungen zeigen zudem, dass bei Personen, die sich in ihrer Jugendzeit in der lokalen Politik engagieren, die Chance viel grösser ist, dass sie später ein politisches Amt übernehmen werden.

Das frühere Jugendparlament Berner Oberland Ost ist eines der Beispiele für die positiven Auswirkungen von Jugendparlamenten auf das politische Milizsystem der Schweiz. So sind in Interlaken unterdessen drei ehemalige Jugendparlamentarier Mitglied der Exekutive. In den letzten zehn Jahren wurden zudem zehn Ehemalige aus dem Jugendparlament in die Legislative gewählt.

Vom Jugendparlament in den Bundesrat? (Bild: DSJ)

Vom Jugendparlament in den Bundesrat? (Bild: DSJ)

Wirkliches Mitspracherecht statt inszenierter Partizipation

Das Potenzial und die Notwendigkeit für die Nachwuchsförderung sind also vorhanden. Die Gemeinden und die Politik haben es selbst in der Hand, es zu nutzen. Mit einem Jugendparlament können die Gemeinden einfach, kostengünstig und unbürokratisch Jugendförderung für politische Ämter betreiben. Dafür braucht es bloss bescheidene finanzielle Mittel, ein Mitspracherecht und die Offenheit von Politik und Verwaltung, auf die Jugendlichen einzugehen.

Da Jugendparlamente auch die Anliegen der Jugendlichen gegenüber den Behörden und Politikern vertreten können, funktioniert dies am besten, wenn sie über rechtlich verankerte Pflichten und Rechte verfügen. Dies ist momentan bei 25 Jugendparlamenten in der Schweiz der Fall. In Schaffhausen ist ein entsprechender Vorstoss geplant; der Kanton Zürich sieht im neuen Gemeindegesetz bereits die Möglichkeit für politische Rechte für Jugendparlamente auf Gemeindeebene vor.[5] Damit ist gewährleistet, dass es sich weder um eine «inszenierte Partizipation» handelt, noch dass die Jugendparlamente von Erwachsenen abhängig sind.[6]

Zahlreiche Beispiele zeigen, dass wenn man den Jugendlichen verbindliche, selbständige Entscheidungen zugesteht, kreative und sinnvolle Ideen entstehen können. Dies geht von einer Offenen Sporthalle am Freitagabend (Köniz) über die Einführung von Nachtbussen (Luzern) bis zur Mitwirkung bei einer Schulgesetzrevision (Kanton Waadt).

Wie gezeigt können die Gemeinden und Kantone dank Jugendparlamenten ihre Nachwuchsförderung und damit die Stärkung des Milizsystems selbst in die Hand nehmen.

 


[1] Oliver Dlabac, Andreas Rohner, Thomas Zenger, Daniel Kübler (2014): Die Milizorganisation der Gemeindeexekutiven im Kanton Aargau – Rekrutierungsprobleme und Reformvorschläge, Studienberichte des Zentrums für Demokratie Aarau, Nr. 4, Oktober 2014.

[2] Andreas Müller (Hrsg.) (2015): Bürgerstaat und Staatsbürger – Milizpolitik zwischen Mythos und Moderne, Zürich 2015 und darin insb. Martin Heller (2015): Miliz macht Mühe, Sarah Bütikofer (2015): Fiktion Milizparlament, Andreas Ladner (2015): Die Abhängigkeit der Gemeinden von der Milizpolitik sowie Andreas Müller (2015): Schwächen des Milizsystems und Vorschläge zur Revitalisierung. Vgl. hierzu auch unser Beitrag Wenn sich Parlamentarier selbst zu Berufspolitikern machen.

[3] Die Schweizer Bundesverfassung erwähnt immerhin den «Jugendsport […] und den Sportunterricht an Schulen» (Art. 68 Abs. 3 BV) sowie neuerdings gar einen eigenen Artikel 67a zur «musikalischen Bildung, insbesondere von Kindern und Jugendlichen».

[4] Samuel Thomi (2015): Politikförderung für Junge? Nicht einmal Zahlen gibt es, in: Schweizer Gemeinde, 2/2015, 18.

[5] Gem. Vorlage vom 20. Februar 2015 des Gemeindegesetzes sollen Gemeinden ein Kinder- und Jugendparlament einführen können und ihm insbesondere das Recht einräumen, dem Gemeindevorstand Anfragen oder dem Gemeindeparlament Postulate einzureichen (§ 37 E-GG/ZH).

[6] Vgl. zu den verschiedenen Formen der Partizipation: Stefan Wittwer (2014): Politische Partizipation von Kindern und Jugendlichen in der Schweiz, SAJV/DSJ, Bern 2014, 15 ff.