Die ultimative Übersicht über die kantonalen Wahlsysteme

Jüngst haben wir auf diesem Blog zwei Aspekte kantonaler Wahlsysteme thematisiert. Die Vergleiche sind Teil eines umfassenderen Vergleichs der Wahlsysteme für die kantonalen Parlamente.

Es handelt sich dabei um die bisher umfassendste Übersicht in diesem Bereich. Sie umfasst von der Grösse der Wahlkreise über das Verfahren der Sitzzuteilung bis zu den Regeln für Listenverbindungen eine Reihe von Eigenschaften von Wahlsystemen, inklusive Verweis auf die relevanten Gesetzesartikel.

Die Wahlsysteme für die Kantonsparlamente im Vergleich (zum Vergrössern aufs Bild klicken).

Die Wahlsysteme für die Kantonsparlamente im Vergleich (zum Vergrössern aufs Bild klicken).

Die Tabelle soll allerdings keine abschliessende Auflistung sein. Vielmehr ist geplant, dass die Übersicht laufend aktualisiert und erweitert wird. Aus diesem Grund ist die Tabelle als Google Spreadsheet online zugänglich und frei editierbar. Wer Korrekturen anzubringen hat oder weitere Parameter in den Vergleich einbeziehen möchte, kann das somit tun. Die Änderungen werden regelmässig geprüft und die Tabelle entsprechend angepasst. Die jeweils neueste Version findet sich auf der entsprechenden Unterseite im Blog.

Sämtliche Daten dürfen mit Verweis auf «Napoleon’s Nightmare» als Quelle beliebig verwendet werden.

«Die Wähler reagieren sehr sensibel auf das Wahlsystem»

Sollen die Kantonsparlamente von Zug und Nidwalden künftig nach dem Pukelsheim gewählt werden? Für hitzige Diskussionen ist gesorgt. Im Interview äussert sich der Vater des Verfahrens, der deutsche Professor Friedrich Pukelsheim, zur Kritik an seinem Modell und erklärt, was ihn als Mathematiker an der Politik fasziniert.

Friedrich Pukelsheim

Friedrich Pukelsheim. Bild: Universität Augsburg

Herr Pukelsheim, Sie stehen hinter dem Wahlsystem, das in der Zentralschweiz gegenwärtig für hitzige Diskussionen sorgt. Hätten Sie damit gerechnet, dass das «doppeltproportionale Zuteilungsverfahren», wie es wissenschaftlich heisst, in der Schweiz eine solche Debatte auslösen könnte?

Friedrich Pukelsheim: Nein, das hätte ich nicht erwartet. Es hat mich schon positiv überrascht, dass Zürich, Aargau und Schaffhausen das System eingeführt haben. Dass es nun auch in anderen Kantonen diskutiert wird, freut mich. Natürlich gibt es auch Leute, die gegen einen Wechsel sind, es ist ja nachvollziehbar, dass es in einer Demokratie unterschiedliche Meinungen gibt.

Wieso können denn die Zuger oder die Nidwaldner nicht einfach ihr bisheriges Wahlsystem beibehalten?

Das Problem ist, dass beide Kantone viele Wahlkreise haben, die zum Teil sehr klein sind. In Walchwil beispielsweise sind nur drei Sitze zu vergeben. Das Bundesgericht hat entschieden, dass bei solch kleinen Wahlkreisen nicht mehr von einer richtigen Proporzwahl gesprochen werden kann.

Was ist denn das Problem an den kleinen Wahlkreisen?

Wenn es in einem Wahlkreis nur einen Sitz zu vergeben gibt, dann ist klar, dass er an die stärkste Partei geht, und die anderen Parteien gehen leer aus. Wenn es zwei Sitze gibt, bekommt vielleicht auch die zweitstärkste Partei noch ein Mandat, aber die anderen nicht.

Mit anderen Worten: Die kleinen Parteien werden benachteiligt.
Genau – viel wichtiger ist aber, dass die Wähler benachteiligt werden. Denn die Wähler der kleinen Parteien bleiben in diesen Wahlkreisen ohne Vertretung im Parlament.

Und was kann das von Ihnen vorgeschlagene Verfahren daran ändern?

Das Wesentliche am doppeltproportionalen Verfahren ist, dass die Sitze über den ganzen Kanton hinweg proportional verteilt werden – sowohl auf die Wahlkreise als auch auf die Parteien. Dadurch kann sich jeder Wähler sicher sein, dass seine Stimme einen Einfluss auf das Ergebnis hat – vielleicht nicht in seinem eigenen Wahlkreis, aber im Kanton. Es ist also unerheblich, ob ich in einer kleinen Gemeinde wohne oder in einer grossen. Es herrscht Wahlgleichheit über den ganzen Kanton.

Das tönt schön und gut, aber wollen die Wähler in Baar wirklich, dass die Walchwiler die Sitzverteilung in ihrer Gemeinde beeinflussen können?

Das ist eine grundsätzliche Frage: Wählt der Wähler einen Repräsentanten für den Kanton, oder wählt er einen Repräsentanten für seinen Wahlkreis? Letztlich ist es eine Frage des politischen Selbstverständnisses der Bevölkerung.

Eine andere Kritik an Ihrem Verfahren ist, dass es zu kompliziert sei. Um die Verteilung der Sitze zu bestimmen, benötigt man einen Computer, von Hand kann man sie nicht ausrechnen.

Ja, aber wer rechnet heutzutage noch Wahlen von Hand aus? Wichtig ist, dass das Ergebnis überprüft werden kann, und das Ergebnis kann beim Doppelproporz viel leichter überprüft werden als bei der bisherigen Methode. Wer sagt, die Berechnung sei zu schwierig, dem würde ich unterstellen, dass er noch nie eine Wahl nach dem bisherigen System ausgerechnet hat, sonst würde er die Hände über dem Kopf zusammenschlagen, wie umständlich das ist.

Wieso löst denn so etwas Technisches wie das Wahlrecht solch hitzige öffentliche Debatten aus wie jetzt etwa in Zug oder in Schwyz?

Die politischen Rechte sind eben die Grundlage der Demokratie, hier werden die Leute direkt angesprochen. Viele Politiker haben immer noch das Bild des dummen Wählers im Kopf, der das Wahlrecht nicht wirklich versteht. Ich sehe das anders. Es mag ja sein, dass die Wähler die Rechnungen nicht durchführen können. Aber sie verstehen sehr wohl die Auswirkungen von Wahlsystemen und reagieren sehr sensibel darauf. Das sieht man etwa daran, dass viele Wähler in kleinen Wahlkreisen gar nicht erst zur Urne gehen, weil sie denken: Wenn ich nicht eine der starken Parteien wähle, hat meine Stimme ohnehin keinen Einfluss.

Ist es sinnvoll, dass die Wähler über Wahlsysteme abstimmen?

Ja, absolut! Bei den Wählern ist diese Entscheidung viel besser aufgehoben als bei den Parteien. Nach meiner Erfahrung ist die Idee, dass alle Stimmen gleich viel zählen sollen, unter den Wählern akzeptiert. Die Politiker haben natürlich eine andere Sichtweise, sie wollen vor allem den Vorteil für ihre Partei sichern.

Mit anderen Worten: Jene Parteien sind gegen Ihr Verfahren, die damit Sitze verlieren würden.

Genau. Da sieht man dieses parteipolitische Eigeninteresse. Aber ich glaube, dass dieses parteipolitische Eigeninteresse so nicht von den Wählern geteilt wird.

Was fasziniert Sie als Mathematiker an politischen Fragen?

Ich habe mich in der ersten Hälfte meiner akademischen Laufbahn mit ganz anderem beschäftigt. Dabei bin ich durch Zufall auf ein Problem gestossen, das auch für das Wahlrecht relevant ist. Ich habe dann damit begonnen, mich über meinen eigenen Fachbereich hinaus mit dem Thema zu beschäftigen. Das Wahlrecht betrifft sehr viele Bereiche, das ist ja gerade das Spannende daran. Am Anfang betrachtete ich das Thema aus der Sichtweise des Mathematikers: Es gibt ein Problem, und am Ende kommt eine optimale Lösung heraus. Doch bei Wahlsystemen gibt es keine optimalen Lösungen. Die Kantone sind verschieden, und das spiegelt sich in den Wahlsystemen wider. Als Mathematiker kann ich nur Vorschläge machen. Am Ende muss die Bevölkerung in diesen Kantonen entscheiden, welches System für sie das richtige ist.

(Erschienen am 7. September in der Neuen Luzerner Zeitung)

Gesetzliche Quoren und das Gespenst der «Zersplitterung»

Vor kurzem ging es hier um natürliche Quoren, die kleinere Parteien bei Parlamentswahlen benachteiligen. Es gibt aber noch eine einfachere Möglichkeit, unliebsame Konkurrenten vom Parlament fernzuhalten: Anstatt Wahlhürden über die Wahlkreiseinteilung aufzubauen, kann man sie auch einfach ins Gesetz hineinschreiben.

In der Schweiz machen sieben Kantone von dieser Möglichkeit Gebrauch. Die Höhe und die konkrete Ausgestaltung variieren dabei stark. Grundsätzlich können zwei Modelle unterschieden werden:

  • In den Kantonen Aargau und Zürich reicht das Überschreiten des Quorums in einem Wahlkreis, um zur Sitzverteilung im ganzen Kanton zugelassen zu werden. Wenn eine Partei also in einem Wahlkreis die Hürde überspringt, kann sie in allen anderen ebenfalls Sitze holen (auch dort, wo sie unter dem Quorum geblieben ist). In beiden Kantonen beträgt das Quorum 5 Prozent. Im Aargau kann eine Partei alternativ auch im ganzen Kanton 3 Prozent der Stimmen holen, um an der Sitzverteilung teilnehmen zu können.
  • In den anderen Kantonen, die ein gesetzliches Quorum kennen, gilt dieses jeweils in jedem Wahlkreis separat. In Basel-Stadt braucht eine Partei in jedem Wahlkreis mindestens 4 Prozent der Sitze, um dort an der Sitzverteilung teilnehmen zu können. Im Kanton Waadt beträgt das entsprechende Quorum 5 Prozent, in Genf (mit nur einem Wahlkreis) 7 Prozent und im Wallis gar 8 Prozent. Die höchste Hürde stellt aber der Kanton Neuenburg auf: Dort erhalten Parteien in einem Wahlkreis keinen Sitz, wenn sie sich nicht wenigstens 10 Prozent der Stimmen sichern.

Die folgende Tabelle veranschaulicht die Quoren in den Kantonen:

Kanton Quorum Quorum gilt für… Erreichen des Quorums ermöglicht Zugang zu Sitzverteilung…
Aargau

5 Prozent in einem Wahlkreis oder 3 Prozent im Kanton

Listen im ganzen Kanton
Zürich

5 Prozent in einem Wahlkreis

Listen im ganzen Kanton
Basel-Stadt

4 Prozent im Wahlkreis

Listen im entsprechenden Wahlkreis
Waadt

5 Prozent im Wahlkreis

Listen im entsprechenden Wahlkreis
Genf

7 Prozent im Wahlkreis

Listen im entsprechenden Wahlkreis
Wallis

8 Prozent im Wahlkreis

Listen im entsprechenden Wahlkreis
Neuenburg

10 Prozent im Wahlkreis

Listen oder Listenverbindungen im entsprechenden Wahlkreis

Als Argument für gesetzliche Quoren wird in der Regel die Gefahr einer «Zersplitterung» des Parteiensystems ins Feld geführt, die es zu verhindern gelte. Getreu dem Grundsatz: Je weniger Parteien, desto besser.

Vielleicht schwebt den Befürwortern von Quoren das Schweizer Parteiensystem in den Anfangszeiten des Bundesstaates vor. Damals gab es lediglich zwei Parteien[1]: die Freisinnigen und die Katholisch-Konservativen. Allerdings gab es innerhalb dieser beiden Kräfte eine grosse Vielfalt von Strömungen. Unter dem Dach des Freisinns versammelte sich von rechtsfreisinnigen Liberalen über (protestantische) Konservative und linksfreisinnige Radikale bis hin zu frühen Vertretern sozialdemokratischer Ideen so ziemlich alles, was das politische Spektrum zu bieten hatte. Das Mehrheitswahlsystem zwang die vielfältigen Gruppen unter einen Mantel, um den erstarkenden Katholisch-Konservativen die Stirn zu bieten.

Das Zweiparteiensystem mag die parlamentarische Mehrheitsbildung erleichtert haben. Für den Wähler bedeutete es aber nichts anderes als eine Einschränkung der Auswahl, so dass etwa ein Radikaler zur Wahl eines rechtsfreisinnigen Kandidaten gezwungen war, für den er wenig Sympathie hegte.

In den Kantonen, die ein gesetzliches Quorum eingeführt haben, ergeben sich teilweise ganz ähnliche Situationen. Nehmen wir Neuenburg als Beispiel: Der Kanton hat zwar das höchste Quorum der Schweiz. Weil man es aber auch als Listenverbindung überspringen kann, passen sich die Parteien an und tun das einzig Rationale: Sie schmieden exzessiv Listenverbindungen, um die Hürde passieren zu können (beziehungsweise um die Stimmen der Kleinparteien zu ernten). Bei den letzten Wahlen im April gab es keine Partei, die keine Listenverbindung einging, und das grösste Bündnis bestand aus nicht weniger als fünf Listen. Die Folge war, dass – abgesehen von zwei Kleinstparteien – alle angetretenen Parteien den Einzug ins Parlament schafften. Wenn es der Zweck des 10-Prozent-Quorums war, eine Zersplitterung des Parteiensystems zu verhindern, so hat es diesen Zweck deutlich verfehlt.

Für die Wähler hatte das Quorum aber ganz entscheidende Auswirkungen, denn aufgrund der zahlreichen und ausgedehnten Listenverbindungen unterstützte jeder von ihnen mit seiner Stimme auch andere Parteien – Grüne Wähler halfen der Linksaussenpartei POP, CVP-Wähler der FDP und so weiter.

Auch in anderen Kantonen wissen die Parteien das Quorum zu umgehen. Im Wallis, wo keine Listenverbindungen möglich sind, bildeten manche Parteien gemeinsame Listen, um die 8-Prozent-Hürde zu knacken. Das Nachsehen hatten auch in diesem Fall die Wähler, die unter Umständen eine Partei unterstützten, der sie nichts abgewinnen können.

Von diesen praktischen Problemen einmal abgesehen, stellt sich die Frage, weshalb es überhaupt wünschenswert sein soll, eine Zersplitterung des Parteiensystems zu verhindern. Ist die beklagte «Zersplitterung» nicht ein Abbild einer Gesellschaft, in der es unterschiedliche Ansichten und Meinungen gibt? Haben die Wähler kleinerer Parteien nicht auch einen legitimen Anspruch auf eine faire Chance im Parlament vertreten zu sein?

Ein Blick in die Türkei gibt in diesem Zusammenhang zum Nachdenken Anlass. Wie Michael Martens in der FAZ bemerkte, hängen die jüngsten Proteste gegen die Regierung von Recep Tayyip Erdoğan nicht zuletzt mit dem politischen System zusammen, das kleinen Parteien den Zugang zum Parlament extrem erschwert – unter anderem mit einem Quorum von 10 Prozent. Bei den Parlamentswahlen 2002, als Erdoğans AKP an die Macht gelangte, schafften nur zwei Parteien den Sprung über die Hürde – fast die Hälfte der Wähler blieb ohne Vertretung im Parlament.

Der Gedanke scheint nicht abwegig, dass Bürger, die ihre Stimme im regulären politischen Prozess nicht einbringen können, sich dafür andere Wege suchen. Dass die «Zersplitterung» im Parlament mustergültig tief ist, hilft wenig, wenn es seinen Hauptzweck nicht erfüllt: die Repräsentation der Bevölkerung.


[1] Wobei der Begriff Partei nicht ganz korrekt ist, da es keine formellen Organisationen waren. Formell wurde erst 1881 mit der «Konservativen Union» (der Vorläuferin der heutigen CVP) die erste Partei gegründet.

Von Nordirland nach Kolumbien – direkte Demokratie als Konfliktlösung?

Gefangene FARC-Guerilleros. Bild: Colombia Politics

Gefangene FARC-Guerilleros. Bild: Colombia Politics

Eine Volksabstimmung soll in Kolumbien einen Schlussstrich unter mehrere Jahrzehnte blutigen Bürgerkriegs ziehen. Das zumindest schwebt Staatspräsident Juan Manuel Santos vor. Er kündigte vergangene Woche an, eine Volksabstimmung über das Ergebnis der Friedensverhandlungen mit den FARC abzuhalten, die gegenwärtig auf Kuba laufen. Das kolumbianische Volk solle «das letzte Wort haben», erklärte Santos.

Ist eine solche Abstimmung ein sinnvolles Mittel, um innerstaatliche Konflikte demokratisch zu lösen? Oder heizt es im Gegenteil die Spannungen noch an?

Auf den ersten Blick scheint die direkte Demokratie ein denkbar schlechtes Instrument zur Lösung von Konflikten zu sein. Die Reduktion der Auswahl auf zwei Alternativen – Ja oder Nein – droht bestehende Gräben in der Gesellschaft eher zu vertiefen anstatt sie zuzuschütten. Eine Volksabstimmung kann der stärkeren Seite in einem Konflikt als Mittel dienen, der anderen Seite ihren Willen aufzuzwingen. So argumentiert Jonathan Wheatley, dass Volksabstimmungen in den meisten Fällen als Mittel einer überlegenen Gruppe dienten, ihre Interessen durchzusetzen.[1] (Als Beispiel nennt er übrigens auch die Abstimmung, die 1848 den Schweizer Bundesstaat ins Leben rief.)

Diese Sichtweise reduziert Volksabstimmungen auf eine Ja-oder-Nein-Entscheidung und damit auf eine Form, Konflikte auszutragen. Sie vernachlässigt, dass die direkte Demokratie auch zu nachhaltigen und stabilen Lösungen beitragen kann. Ein Beispiel dafür bietet Nordirland. In den «Troubles», die fast 3700 Menschen das Leben kosteten, ging es um die politische Zugehörigkeit des nördlichen Teils von Irland: Die (mehrheitlich protestantischen) Unionisten kämpften für einen Verbleib bei Grossbritannien, die (mehrheitlich katholischen) Republikaner für die Vereinigung mit der Republik Irland.

Ein Plakat wirbt für ein Ja zum «Good Friday Agreement». Bild: Wikipedia

Ein Plakat wirbt für ein Ja zum «Good Friday Agreement». Bild: Wikipedia

Nach knapp dreissig Jahren blutiger Auseinandersetzungen kamen Vertreter der verfeindeten Lager unter der Vermittlung der Regierungen Grossbritanniens und Irlands zusammen, um eine friedliche Lösung des Konflikts auszuhandeln. Der Prozess mündete im «Good Friday Agreement», das am 10. April 1998 von den wichtigsten Parteien beider Seiten unterzeichnet wurde und unter anderem zur Schaffung eines eigenen Parlaments sowie einer eigenen (Konsens-)Regierung in Nordirland führte. Der Vertrag sah vor, dass die getroffene Vereinbarung den Stimmbürgern sowohl in Nordirland als auch in der Republik Irland zur Abstimmung vorgelegt wird. Während der Vertrag im südlichen Teil der Insel praktisch widerstandslos angenommen wurde, war die Abstimmung im Norden umstritten, hatte sich doch mit der Democratic Unionist Party eine bedeutende unionistische Partei gegen die Vereinbarung gestellt. Letztlich sprach sich aber eine komfortable Mehrheit von 71 Prozent der Wähler für das Abkommen aus (wenn auch die Zustimmung unter den Protestanten nur knapp über 50 Prozent lag).

Dass das «Good Friday Agreement» über beide Bevölkerungsgruppen hinweg Zustimmung fand, war entscheidend dafür, dass es bis heute in Kraft ist. Auch wenn die Spannungen in Nordirland bis heute anhalten, so ist zumindest die Gewalt massiv zurückgegangen.

Das Beispiel Nordirland zeigt, dass direkte Demokratie entscheidend zur nachhaltigen Entschärfung von Konflikten beizutragen vermag. Erhält eine ausgehandelte Lösung breite Zustimmung über beide Seiten eines Konflikts hinweg, verliert die Opposition dagegen von Beginn weg an Schwung. Eine Volksabstimmung kann somit einer friedlichen Lösung die nötige Legitimation verleihen und ihre Umsetzung erleichtern.

Diese Legitimation wird auch in Kolumbien entscheidend sein, um den Konflikt, dem nach Regierungsangaben bis heute mehr als 220’000 Menschen zum Opfer fielen, zu lösen. Denn während die Friedensgespräche voranschreiten, gibt es auf beiden Seiten Widerstand. So sprach sich Ex-Präsident Álvaro Uribe, der mit seiner neuen Partei wieder politische Ambitionen hegt, wiederholt gegen Friedensverhandlungen aus. Eine Volksabstimmung könnte Klarheit darüber bringen, ob die friedliche Lösung des Konflikts von der breiten Bevölkerung mitgetragen wird oder nicht.

Ob eine Abstimmung einen Konflikt beenden kann oder eher als Brandbeschleuniger wirkt, hängt natürlich von den konkreten Umständen ab. Wie man es nicht machen sollte, hatten die Briten zwei Jahrzehnte vor dem «Good Friday Agreement» gezeigt: 1973 beschloss die Regierung von Premierminister Edward Heath unilateral, die Nordiren darüber abstimmen zu lassen, ob sie weiter zum Vereinigten Königreich gehören wollten oder nicht. Das Ziel der Regierung war es, den Status des Gebiets durch ein klares Bekenntnis zu London endgültig zu klären. Tatsächlich votierten nicht weniger als 98.9 Prozent der Stimmenden für die Beibehaltung des Status – eine Zustimmung, die selbst Autokraten vor Neid erblassen lässt. Allerdings war das Resultat nur deshalb zustande gekommen, weil die Republikaner die Abstimmung boykottiert hatten und deshalb praktisch nur Protestanten an die Urnen gingen. Statt den Konflikt zu lösen, verschärfte ihn das Referendum noch: Unmittelbar nach der Abstimmung erlebte Nordirland eine der blutigsten Phasen der gesamten «Troubles».


[1] Jonathan Wheatley (2012): «The Disruptive Potential of Direct Democracy in Deeply Divided Societies», in: Wilfried Marxer (Hrsg.): Direct Democracy and Minorities

Repräsentiert Nationalrat Blocher auch Asylsuchende, Diplomaten und Kinder?

Wen repräsentiert eigentlich Christoph Blocher (SVP/ZH)? Die Verteilung der Nationalratssitze betrachtend, nicht nur Schweizer Mannen und Frauen.

Gewählt wurde Nationalrat Christoph Blocher (SVP/ZH) bei den letzten Nationalratswahlen mit 139’120 Stimmen, die von Zürcher Stimmberechtigten, also Schweizerinnen und Schweizern rührten. Da er nach dem Proporzwahlverfahren ins Parlament gehievt wurde, braucht er grundsätzlich auch nur für seine Wählerinnen und Sympathisanten der Schweizerischen Volkspartei zur politisieren.

Tritt jedoch die Frage hinzu, wieso er eigentlich einer von just 34 (zukünftig: 35) Zürcher Parlamentarier ist, könnte man auch zu einem anderen Schluss gelangen. Denn die Zuteilung der 200 Nationalratssitze auf die 26 Wahlkreise geschieht nicht anhand der Anzahl Stimmberechtiger der jeweiligen Kantone. Die Verfassung sieht nämlich vor, die Nationalratssitze «nach der Bevölkerungszahl auf die Kantone» zu verteilen. Als sogenannte Repräsentationsbasis fungieren also nicht nur die Eidgenossen, sondern die ständige Bevölkerung, wodurch Elektorat und Repräsentierte divergieren. Nationalrat Blocher – wie auch seine 33 Zürcher Kolleginnen und Kollegen – repräsentiert zwar politisch hauptsächlich Schweizer Mannen und Mütter. Zuteilungs-mathematisch vertreten die Parlamentarier aber gleichwohl niedergelassene Ausländer und Kinder. Kurzaufenthalterinnen und Diplomaten. Asylsuchende und aufgenommene Flüchtlinge. (Nicht jedoch Auslandschweizer, obschon diese ebenso zur aktiven wie passiven Wahl zugelassen sind.)

Diese breite Berechnungsbasis für das Sitzzuteilungsverfahren wird seit der Gründung des Bundesstaats 1848 angewandt, wenn auch damals noch «Seelen der Gesammtbevölkerung» in den «Nationalrath» entsandt wurden. Den untergeordneten Staatsebenen schreibt die Bundesverfassung jedoch nicht zwingend dasselbe Verfahren vor. Daher finden sich in den Kantonen drei weitere Repräsentationsbasen wieder, auf welchen die Distriktzuteilung zur Bestellung der kantonalen Parlamente fusst. Weiter sind derzeit mehrere Vorstösse hängig, welche ebenfalls Änderungen an der massgeblichen Bevölkerung anstreben:

Modell «Ständige Wohnbevölkerung»:
21 Kantone[1] wenden die gleiche Repräsentationsbasis an wie der Bund, indem sie nebst den Schweizer Bürgern alle Personen mitzählen, welche sich seit wenigstens 12 Monaten in der Schweiz befinden. Dazu zählen mitunter Personen, welche sich seit über einem Jahr im Asylprozess befinden, wie auch vorläufig aufgenommene Flüchtlinge. Weiter gesellen sich Diplomaten und internationale Funktionäre hinzu. Nicht berücksichtigt wird hier die «nichtständige Wohnbevölkerung», hauptsächlich Kurzaufenhalter (Bewilligung L).

Modell «Zivilrechtliche Bevölkerung»:
Im Kanton Freiburg wird praktisch die gleiche Repräsentation wie die «ständige Wohnbevölkerung» verwendet. Nicht berücksichtigt werden hier lediglich die Diplomaten, was jedoch praktisch kaum zu Änderungen an der Sitzzuteilung führt.

Modell «Schweizer Bürger sowie ausländische Personen mit Ausweis C oder B»:
Kürzlich hat die SVP-Bundeshausfraktion eine Motion in den Nationalrat getragen, welche einen Kompromiss in der Berücksichtigung der Repräsentation der ausländischen Bevölkerung sucht: Das Verfahren integriert im Vergleich zu den obigen Modellen zwar ebenso die ausländische Wohnbevölkerung, wenngleich nur jene, welche sich zumindest mittelfristig hierzulande niederlässt. Nebst den Diplomanten werden hier vornehmlich die Personen im Asylprozess (F und N) nicht miteinbezogen. Da letztere proportional auf die Kantone verteilt werden, ergäben sich auch hierbei nur kleinere Änderungen bei der Sitzverteilung. Dieses Modell wird derzeit in keinem Kanton angewandt.

Modell «Schweizer Wohnbevölkerung»:
In den drei Kantonen Graubünden, Uri und Wallis wird auf die Nationalität Schweiz abgestellt. Gleiches will eine hängige Berner Motion für die Wahlkreiszuteilung für die Grossratswahlen installieren. Im Berner Grossrat wie im Kantonsrat Appenzell Ausserrhoden wiederum sind analoge Motionen auf Standesinitiative hängig, welche dieses Modell für die Nationalrats-Sitzzuteilung vorsehen möchten.

Modell «Schweizer Stimmberechtigte»:
Im Kanton Basel-Landschaft schliesslich findet sich die engste, wenn auch kongruente Repräsentation wieder, da hier nur die Wählerschaft selbst massgeblich ist für die Sitzzuteilung in die Wahlkreise. In Baselland werden – nebst der ausländischen Bevölkerung – also auch weder Kinder noch Entmündigte durch die Landräte vertreten. Nachdem man in Solothurn erfuhr, dass der Kanton 2015 nur noch 6 Nationalräte stellen wird, wurde auch dort flugs ein Antrag für eine Standesinitiative eingereicht, die dieses Modell für die nationalen Wahlen einführen soll.

 

Wie gezeigt, streben drei unterschiedliche Vorstösse eine Änderung der Repräsentationsbasis zum Sitzzuteilungsverfahren des Nationalrats an. Die Diskussion über die verschiedenen Modelle ist keineswegs eine rein theoretische Angelegenheit, sondern hat durchaus grosse praktische Relevanz. Dies zeigt folgende Übersicht, welche das aktuelle Verfahren mit den drei vorgeschlagenen Methoden und deren hypothetischen Sitzverteilungen vergleicht:

Repräsenta-tionsbasis
(alle Zahlen von 2011, BFS STAT-TAB)
Ständige Wohn- bevölkerung
(= aktuelles Verfahren)
Schweizer plus Ausländer mit Ausweis B/C
(= Motion SVP-Fraktion)
nur Schweizer Bevölkerung
(= Verfahren GR/UR/VS; Vorstösse BE/AR)
nur Schweizer Stimm-
berech
tigte
(= Verfahren BL; Vorstoss SO)
Zürich 35 35 34 (-1) 34 (-1)
Bern 25 25 28 (+3) 28 (+3)
Waadt 18 18 16 (-2) 16 (-2)
Aargau 15 16 (+1) 16 (+1) 16 (+1)
Genf 12 11 (-1) 9 (-3) 9 (-3)
St. Gallen 12 12 12 12
Luzern 10 10 10 10
Tessin 8 8 8 8
Wallis 8 8 8 8
Basel-Landschaft 7 7 7 7
Freiburg 7 7 8 (+1) 7
Solothurn 6 6 7 (+1) 7 (+1)
Thurgau 6 6 6 6
Basel-Stadt 5 5 4 (-1) 5
Graubünden 5 5 5 5
Neuenburg 4 4 4 4
Schwyz 4 4 4 4
Zug 3 3 3 3
Jura 2 2 2 2
Schaffhausen 2 2 2 2
Appenzell A.Rh. 1 1 2 (+1) 2 (+1)
Appenzell I.Rh. 1 1 1 1
Glarus 1 1 1 1
Nidwalden 1 1 1 1
Obwalden 1 1 1 1
Uri 1 1 1 1

 

Die Ursache für die erwarteten Sitzwanderungen liegt auf der Hand: Die Kantone, welche Federn lassen müssten, haben überdurchschnittliche Ausländeranteile. Die Geberkantone Genf (39 %), Basel-Stadt (33 %) und Waadt (32 %) haben denn auch die höchsten Anteile, während bei Zürich (25 %) zusätzlich die hohe absolute Anzahl Nationalratssitze mitspielt. In der UNO-Stadt Genf haben zusätzlich die über 22’000 Diplomaten einen bedeutsamen Einfluss: Alleine aufgrund ihrer Präsenz darf Genf heute einen zusätzlichen Nationalrat stellen (zulasten Aargau).

Umgekehrt profitieren tendenziell Kantone mit unterdurchschnittlichen (< 23 %) Anteilen ausländischer Bevölkerung, allen voran Bern (14 %), der hier als zweitgrösster Kanton sein ganzes Gewicht in die Waagschale werfen kann. Die etwaigen Sitzgewinne für Aargau, Freiburg und Solothurn (Ausländeranteile 19–22 %) müssen jedoch als eher zufällig bezeichnet werden, spielen hier doch auch andere Effekte hinein, namentlich ihre vorteilhaften Bevölkerungsentwicklungen.

Schlussendlich soll jedoch unabhängig von den drei eigennützig motivierten Anträgen auf Standesinitiative (AR, BE und SO wären allesamt Sitzgewinner – komplettierende Vorstösse aus AG und FR lassen noch auf sich warten) überdacht werden, welche Repräsentationsbasis die legitimste ist: Ein gänzlicher Ausschluss der ausländischen Bevölkerung, wie es die zwei letzteren Modelle vorsehen, erscheint nicht opportun. Denn die Legislative fällt durchwegs Entscheide, welche für die komplette hiesige Bevölkerung relevant sind; unsere Paragraphen und Steuerfüsse gelten ebenso für die 23 Prozent Nicht-Schweizer.

Opportune Berücksichtigung der gesamten Bevölkerung

Da sie schon nicht mitbestimmen können, soll wenigstens die Anzahl Volksvertreter auch von den Ausländerinnen und Ausländern abhängig gemacht werden. Der Einbruch in die Erfolgswertgleichheit der Wählenden (Genfer Wähler haben heute grob 50 % mehr Wahlkraft als die Urner – weil sie gewissermassen auch für die 39 % Ausländer in Genf «mitbestimmen» können) ist dabei aufgrund des übergeordneten, öffentlichen Interesses hinzunehmen.

Inkonsequent sind darüber hinaus die Befürworter der Basis «Schweizer Bevölkerung» (Vorstösse AR und BE), da sie mit der vermeintlichen Kongruenz zwischen den Bürgern mit aktivem und passivem Wahlrecht einerseits und der Repräsentationsbasis andererseits argumentieren. Doch werden hier just die zahlreichen Minderjährigen gefliessentlich unter den Tisch gekehrt: Stimmberechtigte und Schweizer sind zwei paar Schuhe.

Ganz generell ist von einem Nationalrat (und ebenso übrigens von einem Ständerat) zu erwarten, dass er sich nicht nur für seine «eigenen» Wähler einsetzt, sondern für das übergeordnete Landesinteresse. Entsprechend erscheint es durchaus vernünftig, dass die gesamte Bevölkerung des Landes für die Verteilung der Nationalratssitze massgebend ist. Hier soll jedoch gleichwohl auf eine Bevölkerungsbasis abgestellt werden, welche hierzulande nicht nur kurzfristig, sondern mittel- bis langfristige Wurzeln schlägt, wie es die Motion der SVP-Bundeshausfraktion vorschlägt. Ob deswegen jedoch gleich die dazu nötige Teilrevision der Bundesverfassung in Angriff genommen werden soll, ist ob der erwarteten geringen Wirkung (eine einzige Sitzverschiebung) die andere Frage.

 

Ergänzung (01.09.2013):

Im Verlauf dieser Woche wurden im Kontext der Sitzzuteilung an die Nationalrats-Wahlkreise folgende weitere Artikel bzw. Erlasse publiziert:

 


[1] Die Kantone AG, AI, AR, BE, BS, GE, GL, JU, LU, NE, NW, OW, SG, SH, SO, SZ, TG, TI, VD, ZG, ZH.

Musterschüler und Sorgenkinder unter den kantonalen Wahlsystemen

9 Sitze – so viele muss nach Ansicht des Bundesgerichts ein Wahlkreis mindestens haben, damit darin faire (Proporz-)Wahlen stattfinden können. Bei dieser Anzahl benötigt eine Partei 10 Prozent der Stimmen, um einen Sitz auf sicher zu haben.[1] Je weniger Mandate zu vergeben sind, desto höher liegt diese Hürde. Steigt sie über 10 Prozent, ist gemäss Bundesgericht das Gebot der Rechtsgleichheit und der unverfälschten Stimmabgabe nicht mehr gewährleistet. Aus diesem Grund hat das Gericht bereits die Wahlsysteme mehrerer Kantone für bundesverfassungswidrig erklärt und verlangt, dass diese ihr Wahlrecht anpassen – entweder indem sie die Wahlkreise vergrössern oder indem sie eine wahlkreisübergreifende Sitzverteilung[2] ermöglichen.

Seit dem wegweisenden Entscheid des Bundesgerichts aus dem Jahre 2002 haben fünf Kantone auf direkten oder indirekten Druck aus Lausanne ihr Wahlrecht geändert: Zürich, Aargau und Schaffhausen haben das Pukelsheim-System eingeführt, Luzern hat einen Wahlkreisverband gebildet und Thurgau seine Wahlkreise vergrössert.

Die Liste dürfte sich in naher Zukunft noch verlängern. Denn nach wie vor dürften viele kantonale Wahlsysteme die Vorgaben des die Vorgaben des höherrangigen Rechts, sprich: der Bundesverfassung, nicht erfüllen, wie der Vergleich zeigt.

Die 26 kantonalen Wahlsysteme im Vergleich. Orange markiert sind jene Kantone, deren Wahlsysteme möglicherweise in Konflikt mit der Bundesverfassung stehen, Grün markiert sind die (reinen) Majorzkantone.

Die 26 kantonalen Wahlsysteme im Vergleich. Orange markiert sind jene Kantone, deren Wahlsysteme möglicherweise in Konflikt mit der Bundesverfassung stehen, Grün markiert sind die (reinen) Majorzkantone.

Tendenziell haben jene Kantone, die ihr Parlament ganz oder teilweise im Majorzverfahren besetzen, kleinere Wahlkreise. Am kleinsten sind sie im Kanton Graubünden – neben Appenzell-Innerrhoden der einzige, der ausschliesslich nach Majorz wählt – mit einer Durchschnittsgrösse von 3.08. Gleich dahinter folgen Uri und Appenzell-Ausserrhoden. Danach kommen Schwyz, Nidwalden und Zug – drei Kantone, in denen die Diskussion um das Wahlrecht gerade besonders aktuell ist.

Logischerweise sind die Wahlkreise umso grösser, je weniger es davon gibt. Die Extremfälle sind Genf und Tessin: Dort bildet jeweils der ganze Kanton einen einzigen Wahlkreis. Mit 100 Sitzen hat Genf denn auch den grössten Wahlkreis der Schweiz.

Tessin und Genf sind aber die grossen Ausnahmen. In den meisten Kantonen sind die Wahlkreise deutlich kleiner – und in vielen kleiner, als das Bundesgericht erlaubt: Von 26 Kantonen haben 18 mindestens einen Wahlkreis mit weniger als 9 Sitzen. In 9 Kantonen liegt sogar die durchschnittliche Wahlkreisgrösse unter dem Grenzwert.

Was bedeutet das nun für die künftige Entwicklung in den Kantonen? Zunächst gilt es zu differenzieren. Im Prinzip können wir folgende Gruppen von Kantonen unterscheiden:

  • In 8 Kantonen sind die Wahlkreise gross genug, sie stehen auf jeden Fall in Einklang mit der Bundesverfassung: Genf, Tessin, Thurgau, Glarus, Solothurn, Bern, Jura und St. Gallen.
  • 5 Kantone haben zwar vereinzelt Wahlkreise mit weniger als 9 Sitzen, haben aber eine wahlkreisübergreifende Zuteilung von Sitzen eingeführt, womit das natürliche Quorum tief genug ist: Luzern, Aargau, Basel-Land, Zürich und Schaffhausen. Auch diese Kantone haben vom Bundesgericht nichts (mehr) zu befürchten.
  • 2 Kantone, nämlich Graubünden und Appenzell-Innerrhoden, wählen ihr Parlament vollständig im Majorzsystem und sind damit von den Vorgaben des Bundesgerichts ausgenommen. Denn der Grenzwert für das natürliche Quorum von 10 Prozent bezieht sich ausschliesslich auf Proporzwahlen. Mit dem Majorzverfahren mussten sich die Richter in Lausanne bislang nicht spezifisch befassen. Ein weiterer Kanton – Appenzell-Ausserrhoden – wählt das Parlament zum grössten Teil im Majorzverfahren, hat aber auch noch einen Proporzwahlkreis (Herisau). Dieser ist mit 14 Sitzen allerdings gross genug.
  • Es bleiben somit 10 Kantone, deren Wahlrecht möglicherweise in Konflikt mit der Bundesverfassung steht (oder deren Wahlrecht vom Bundesgericht bereits für verfassungswidrig erklärt wurde): Neuenburg, Waadt, Freiburg, Wallis, Obwalden, Zug, Nidwalden, Basel-Stadt, Schwyz und Uri. Einige von ihnen, etwa Neuenburg oder Basel-Stadt, befinden sich in einer Grauzone, bei anderen ist der Konflikt ziemlich offensichtlich – etwa bei Schwyz und Nidwalden, deren Wahlsysteme bereits vom Bundesgericht für verwassungswidrig erklärt worden sind.

Die Grösse der Wahlkreise ist aber nicht das einzige Kriterium der Richter in Lausanne. Sie lassen auch bei Proporzwahlen kleinere Wahlkreise zu, wenn diese mit historischen, föderalistischen, kulturellen, sprachlichen, ethnischen oder religiösen Eigenheiten begründet werden können. Tatsächlich hatte das Bundesgericht 2004 bereits einmal eine Beschwerde gegen das Walliser Wahlrecht mit Verweis auf die historische Bedeutung der Bezirke, welche die Wahlkreise bilden, abgewiesen.[3]

Wie viele der betroffenen Kantone also tatsächlich ein Wahlsystem haben, das der Bundesverfassung widerspricht, kann nicht a priori gesagt werden.

Klar ist hingegen, dass bei allen Einschränkungen noch genug potenzielle Konflikte zwischen Bundesrecht und kantonalem Recht bleiben. Der Vergleich der Kantone zeigt deutlich, dass die Diskussionen über die Wahlsysteme in den Kantonen noch einige Zeit anhalten dürften.


[1] Wissenschaftlich ausgedrückt beträgt das natürliche Quorum 10 Prozent.

[2] etwa durch Wahlkreisverbände oder das doppeltproportionale Zuteilungsverfahren («doppelter Pukelsheim»)

[3] Eine weitere Beschwerde ist hängig.

Warum sich Genf über die Jura-Fusion freut

Die Befürworter der Jura-Fusion werben mit Käse.

Die Befürworter der Jura-Fusion werben mit Käse. (Bildquelle)

Die Fusions-Gegner mögen's martialisch.

Die Fusions-Gegner mögen’s martialisch. (Bildquelle)

Am 24. November stimmt die Bevölkerung im Berner Jura darüber ab, ob sie im Kanton Bern verbleiben oder sich dem Kanton Jura anschliessen möchte. Gleichzeitig wird im Kanton Jura über den Zusammenschluss mit dem Berner Jura abgestimmt. Auf dem Weg zu einer Fusion wäre das allerdings nur der erste Schritt: Anschliessend müssten beide Regierungen einen interkantonalen Vertrag abschliessen, den die Bevölkerungen beider Kantone gutheissen müssten. Schliesslich müsste eine neue Kantonsverfassung ausgearbeitet werden, welche wiederum der Zustimmung der Bürger im Berner Jura und im Kanton Jura bedürfte.[1]

Die Jura-Frage birgt auch über dreissig Jahre nach der Gründung des Kantons Jura politischen Sprengstoff. Die Abstimmung im November führt denn auch bereits zu hitzigen Diskussionen im Berner Jura, aber auch in den Kantonen Jura und Bern, wie nebenstehende Plakate zur Abstimmung zeigen.

Guten Grund, die Abstimmung aufmerksam zu verfolgen, gibt es aber auch in einem anderen Teil der Schweiz: Im Kanton Genf. Denn: Sollte sich der Berner Jura dem Kanton Jura anschliessen, könnte Genf unverhofft ein weiterer Nationalratssitz in den Schoss fallen.

Wie ist das möglich?

Gemäss Bundesverfassung werden die Nationalratssitze proportional zur Bevölkerung auf die Kantone verteilt. Wechselt also ein Teil des Kantons Bern zum Kanton Jura, verliert Bern tendenziell Sitze im Nationalrat, während Jura welche dazugewinnt. Bloss: Jura gewinnt nicht zwingend genau so viele Sitze, wie Bern verliert. Entscheidend sind die Nachkommareste.

Die Verteilung der Nationalratssitze erfolgt nach dem so genannten Bruchzahlverfahren (Hare-Niemeyer-Verfahren). Dabei wird zunächst die so genannte Verteilungszahl ermittelt, anschliessend wird die Bevölkerungszahl jedes Kantons durch diese Verteilungszahl dividiert, woraus sich der theoretische Sitzanspruch des Kantons ergibt. Weil dieser aber in aller Regel keiner ganzen Zahl entspricht, wird beim Hare-Niemeyer-Verfahren zunächst abgerundet. Die Sitze, die noch nicht zugeteilt sind, werden anschliessend in der Restverteilung an die Kantone mit den höchsten Nachkommaresten vergeben.

Nun kann es passieren, dass bei einer Verschiebung der Bevölkerung von einem Kanton zu einem anderen diese Nachkommareste so ungünstig ausfallen, dass ein dritter, scheinbar unbeteiligter Kanton profitiert. Genau das könnte bei einem Wechsel des Berner Juras passieren: Auf der Grundlage der Bevölkerungszahlen von 2012 (die für die Nationalratswahlen 2015 massgebend sind), gehören Bern und Jura heute zu jenen 12 Kantonen mit den höchsten Nachkommaresten, die dadurch ein zusätzliches Mandat erhalten.

Rechnet man den Berner Jura dem Kanton Jura zu, sind aber die Reste beider Kantone zu klein. Bern verliert dann zwei Sitze, doch Jura gewinnt nur einen dazu. Den zweiten Berner Sitz würde sich Genf mit einem Nachkommarest von 0.469 sichern. Dieses Phänomen ist eine Folge der fehlenden Konsistenz der Quotenverfahren, welche sich mitunter auch im Wählerzuwachsparadoxon manifestiert.

Das Genfer Proporzglück hängt allerdings an seidenem Faden, und zwar in doppelter Hinsicht:

Erstens ist nicht sicher, ob der ganze Berner Jura den Kanton Bern verlässt. Unabhängig vom Resultat der Abstimmung am 24. November haben die einzelnen Gemeinden anschliessend die Möglichkeit, separat über einen Kantonswechsel zu befinden. Je nachdem, wie viele Gemeinden davon Gebrauch machen, könnte der Kanton Jura sämtliche Sitze erben, die Bern abgeben muss (oder aber es gibt gar keine Veränderung bei der Sitzverteilung).[2]

Zweitens dürfte es bis zu einer allfälligen Fusion noch einige Jahre dauern. Wie sich bis dahin die Bevölkerungen in den einzelnen Kantonen entwickeln, steht in den Sternen. Falls der Kanton Genf nicht stark genug wächst, könnte ihm der zusätzliche Sitz doch noch durch die Lappen gehen. Schärfster Konkurrent ist der Kanton Tessin, der mit einem Nachkommarest von 0.463 nur wenig hinter Genf liegt – es geht um wenige hundert Einwohner, die den Ausschlag geben. Auch im Südkanton gibt es also gute Gründe, die Abstimmung auf der anderen Seite der Schweiz aufmerksam zu verfolgen.

Mitarbeit: Claudio Kuster


[1] Vermutlich müssten am Ende noch das Schweizer Volk und Stände der Fusion ihren Segen erteilen.

[2] Konkret sind für die Sitzverschiebungen folgende vier Szenarien möglich:

  • Weniger als 4861 Einwohner wechseln vom Kanton Bern zum Kanton Jura: Keine Veränderung.
  • 4861 bis 28’700 wechseln: Bern -1 Sitz / Genf +1 Sitz
  • 28’701 bis 45’218 wechseln: Bern -1 / Jura +1
  • Mehr als 45’219 wechseln (insb. der gesamte Berner Jura): Bern -2 / Jura +1 / Genf +1

Direkte Demokratie à la EU

Gross war der Applaus, als die EU-Kommission jüngst erklärte, die Wasserversorgung aus der umstrittenen EU-Konzessionsrichtlinie zu streichen. Bemerkenswert daran war weniger der Inhalt der Erklärung als ihr Zustandekommen. Denn sie bedeutete den ersten Erfolg einer «Europäischen Bürgerinitiative».

Mit der Richtlinie sollen öffentliche Konzessionsvergaben künftig in allen EU-Ländern einheitlich geregelt werden. Die Allianz «Right2Water» hatte befürchtet, dass die EU-Kommission auf diesem Weg die Wasserversorgung privatisieren wolle. Um dies zu verhindern, startete das Bündnis eine Bürgerinitiative, was seit April 2012 möglich ist. Im letzten Februar war die Zahl von einer Million Unterschriften erreicht, die nötig ist, damit sich die EU-Kommission mit einem Thema beschäftigt. Es war die erste Bürgerinitiative, die dieses Quorum knackte.

Politiker und Medien feierten den Erfolg der Initiative als Sieg für die direkte Demokratie. Sie führen damit die jahrelange Gewohnheit fort, die Bürgerinitiative als direktdemokratisches Instrument zu behandeln. Bereits bei ihrer Einführung wurde die Bürgerinitiative gelobt als einzigartiges «Mittel der direkten Demokratie», als «das erste grenzüberschreitende direkt-demokratische Projekt überhaupt» gar. Auch Wikipedia bezeichnet die Bürgerinitiative ganz selbstverständlich als «Instrument der direkten Demokratie» (egal ob auf Deutsch, Englisch, Esperanto, Französisch, Italienisch, Niederländisch, Polnisch, Rumänisch, Russisch, Schwedisch, Slowakisch, Spanisch, Tschechisch – einzig die dänischefinnische und ungarische Sprachvariante unterstellen keine Direktdemokratie).

Bloss: Was in aller Welt hat die Bürgerinitiative mit direkter Demokratie zu tun?

Wer als Bürger der EU ein Anliegen hat, kann eine Bürgerinitiative einreichen. Gelingt es ihm, innert zwölf Monaten eine Million Unterschriften in mindestens sieben Ländern zu sammeln[1], wird die EU-Kommission dazu verpflichtet, sich mit dem Thema zu beschäftigen. Was sie vorschlägt, um die Forderungen der Initianten zu erfüllen, ist ihr überlassen – sie kann auch vorschlagen, gar nichts zu tun. Ganz nach dem Motto: Danke für den Input, wir schauen uns das mal an. Das Instrument ist damit nicht mehr als eine Art aufgemotztes Petitionsrecht, bezüglich Einfluss vergleichbar mit der in manchen Schweizer Kantonen existierenden Volksmotion.

Die Bürgerinitiative ist ein nettes Instrument politischer Partizipation. Die Initianten können möglicherweise tatsächlich etwas bewegen – bloss liegt der Entscheid letztlich bei der EU-Kommission (die einen Rechtsakt vorschlagen müsste) bzw. dem EU-Rat und allenfalls dem EU-Parlament als gesetzgebende Institutionen. Die Bevölkerung hat nichts zu sagen.

Genau das ist aber das entscheidende Kriterium, damit man von einer direkten Volksherrschaft, also direkter Demokratie sprechen kann. Kürzlich wurden in diesem Blog in einem anderen Zusammenhang bereits verschiedene Definitionen von direkter Demokratie betrachtet. Ihnen allen ist gemeinsam, dass sie die Entscheidung der Stimmbürger ins Zentrum stellen. Es reicht nicht, dass diese ihre Meinung kundtun können.

Das soll kein Urteil darüber sein, ob die EU-Bürgerinitiative gut oder schlecht ist. Es ist aber wichtig, Begriffe korrekt zu verwenden, und nicht einfach, weil sie gut tönen.

Selbst wenn der Druck von einer Million Unterschriften dazu führt, dass die EU letztlich etwas beschliesst, heisst das noch lange nicht, dass sie damit dem Willen des Volkes entspricht. Womöglich entspricht sie nicht einmal dem Willen der Unterzeichnenden, denn auch sie können nicht mitbestimmen, was beschlossen wird.

Und selbst wenn sie damit einverstanden sein sollten, so machen sie doch nur 0.2 Prozent der Stimmberechtigten aus. Der Fall «Stuttgart 21» hat gezeigt, dass die Mobilisierung grosser Menschenmassen für eine Sache noch nicht bedeutet, dass eine Mehrheit der Bürger dahinter steht. Nur wird im Gegensatz zu «Stuttgart 21» die Bevölkerung nie zu einer EU-Bürgerinitiative befragt.

Gerade deshalb droht die Bürgerinitiative statt zu einem Instrument der direkten Demokratie zu einem Instrument starker Interessengruppen zu werden. Es besteht die Gefahr, dass die Politiker in Brüssel – im Bestreben, das Demokratiedefizit der EU zu kompensieren – vorschnell dem Druck mobilisierungsstarker Interessengruppen nachgeben. Nicht ohne Grund sammelt «Right2Water» munter weiter Unterschriften für ihre Initiative, obschon das nötige Quorum längst erreicht ist. Offensichtlich geht es vor allem darum, möglichst viel öffentlichen Druck aufzubauen. Das wiederum führt zu unnötigen bürokratischen Kosten.

Davon kann man sich allerdings nichts kaufen. Vor allem nicht direkte Demokratie.


[1] Wobei für jedes Land wiederum eine Quote gilt, die mindestens erreicht werden muss.

Zuger Kantonsrat nach «Lausanne»: Kommt es nun zum Erdrutsch?

Wie in manchen Innerschweizer Kantonen wird derzeit auch in Zug über ein neues Wahlsystem gerungen. Vor wenigen Wochen noch wurde das Wahlverfahren des Regierungsrats verhältnismässig reibungslos von Proporz auf Majorz umgestellt. Bei der Bestellung der Legislative indessen gehen die Wogen ungleich höher. So wurde bereits 2010 gemäss langjähriger bundesgerichtlicher Rechtsprechung auch das Zuger Wahlsystem verfassungswidrig erklärt.

Die Regierung schlug im Sommer 2012 dem Kantonsrat vor, er sei doch fortan nach dem doppeltproportionalen Zuteilungsverfahren zu wählen. In Zürich, Aargau und Schaffhausen hat sich dieses bewährt und so trat die Legislative Anfangs Jahr auf das Geschäft ein. Parallel dazu braute sich jedoch im Nachbarkanton Schwyz – oder eher: in Bern? – ein Sturm der Empörung zusammen: Der Nationalrat versagte dem Urkanton die vollständige Gewährleistung seiner neuen Kantonsverfassung. Der Zankapfel auch da: Ein nicht ganz so proportionales Proporzsystem. Am Fusse der Mythen brach eine elektorale Welt zusammen. Hauptschuldig ist und bleibt «ein oberschlauer, gescheiter Professor aus Deutschland, der nicht einmal hier wohnt, uns mit mathematischen Berechnungen vorschreiben geht, wie wir die Verteilungen vorzunehmen haben». Im Kanton Zürich herrsche «heute ein grosses Durcheinander», ja «verseuchte Wahlen» – «so weit hat es dieser Pukelsheim gebracht»!

Die Welle der Entrüstung schwappte alsbald auf Zug über. Flugs wurde da ein Vorstoss (CVP) eingereicht, der die föderale Opposition via Standesinitiative «zur Wiederherstellung der Souveränität der Kantone bei Wahlfragen» zurück nach Bundesbern tragen sollte. In der 2. Lesung zur Zuger Wahlgesetzrevision im April überboten sich die Lokalpolitiker mit Anträgen, wie dem Augsburger Professor der Garaus zu machen sei: Mal wurde ein Mischsystem vorgeschlagen (FDP), welches bloss in den drei Städten Proporzwahlen vorsah, dann lieber ein Rückweisungsantrag (CVP) mit kantonsweiter Majorzwahl. Als besonders empfänglich erwies sich aber der kecke Vorschlag (CVP), doch gleich ein «Pukelsheim-Verbot» in die erhabene Kantonsverfassung zu placieren. Die zuständige Regierungsrätin warnte die bürgerlichen Parlamentarier vergeblich vor der drohenden Verfassungskrise. Doch die Gesetzesmacher waren nicht mehr zu halten, sie suchten geradezu die Konfrontation, die plebiszitäre Demarkation.

«Ausgeschlossen ist das doppelt-proportionale Zuteilungsverfahren» (und ebenso Wahlkreisverbände, doch diese Konstrukte taugen interessanterweise nie als Feindbild) sollten also die Zuger Stimmbürger am kommenden 22. September in ihre Verfassung schreiben. Den zwei einzigen bekannten Möglichkeiten, wie Kleinstwahlkreise mit bloss zwei, drei Sitzen elegant in ein kohärentes Wahlsystem eingebettet werden könnten, einen definitiven Riegel schieben? Die nächsten Kantonsratswahlen abermals mit dem geltenden Verfahren abhalten, damit das Bundesgericht nicht «bloss» das Prozedere, sonder gar die Wahlen an sich kassiert? Mehreren Parteien und Einzelpersonen wurde dies zu bunt, sie gelangten vor Monatsfirst erneut ans höchste Gericht.

Wenig überraschend stoppte gestern das Bundesgericht die anberaumte Abstimmungsvorlage, sie ist und bleibt verfassungswidrig. Für Aufsehen erregte höchstens noch, dass nunmehr vergessen geglaubte Artikel der Bundesverfassung zur Begründung herangezogen wurden: «Bund und Kantone unterstützen einander in der Erfüllung ihrer Aufgaben und arbeiten zusammen. Sie schulden einander Rücksicht und Beistand. Sie leisten einander Amts- und Rechtshilfe.» Als nächsthörere Eskalationsstufe schiene nur noch die Sezession.

Den Zugerinnen und Zugern wird nunmehr lediglich das angeblich so ungeniessbare Menü «Doppelproporz» serviert. Wäre der Kanton in seinem 661. Jahr überhaupt noch regierbar, würde jene Kröte geschluckt? Oder herrschte bald Anarchie? Diese Frage kann wenigstens annäherungsweise beantwortet werden. Denn wären die letzten Parlamentswahlen 2010 bereits nach dem zur Diskussion stehenden Zuteilungsverfahren abgehalten worden, so sähen die Sitzverschiebungen wie folgt aus:

Wahlen 2010 (Doppelproporz)
CVP FDP SVP Alterna-
tive/GPS
SP GLP Gemeinde total
Stadt Zug 3 5 4 4 2 1 19
Oberägeri 1 (-1) 1 1 1 (+1) 4
Unterägeri 2 2 1 1 6
Menzingen 2 1 3
Baar 4 3 4 1 2 1 15
Cham 3 2 2 1 2 10
Hünenberg 2 1 1 (-1) 1 (+1) 1 6
Steinhausen 2 2 1 1 6
Risch 1 1 (-1) 2 1 1 (+1) 6
Walchwil 1 1 1 3
Neuheim 1 1 2
Kanton total 22 19 18 10 8 3 80
Veränderung -1 -1 -1 +2 =0 +1

Tektonische Verschiebungen sehen anders aus. Das Erdrütschchen hätte lediglich drei Sitze anders zugeteilt: Die übervorteilten grösseren Parteien CVP, FDP und SVP hätten je einen Sitz an die kleineren Alternativen/Grünen beziehungsweise an die aufstrebenden Grünliberalen abgeben müssen. Die Beschwerdeführerin SP sässe gar auf der gleichen Sitzzahl wie sie im aktuellen Verfahren erhielt (weil sie heute mitunter von einer gemeinsamen Liste mit den Grünen profitiert).

Der Zuger Brei zu Pukelsheim wird also dereinst nicht mehr halb so heiss gegessen wie man heute vermuten könnte.

Die 25 kantonalen Verfahren zur Bescheinigung von Unterschriften

Die Volksinitiative und das Volksreferendum sind in 25 Schweizer Kantonen bekannt. Wer diese direktdemokratischen Instrumente ergreift, braucht nicht nur Tausende von Unterschriften zu sammeln, sondern muss diese in den meisten Kantonen zusätzlich bescheinigen lassen. Dieser Beitrag beleuchtet die mannigfaltigen Verfahren zur Bescheinigung des Stimmrechts von Unterzeichnenden.

Tabelle Bescheinigung Einheitliche Phase

Verfahren «Bescheinigung vor Einreichung / Einheitliche Phase für Sammlung/Bescheinigung/Einreichung»

 

Verfahren «Bescheinigung vor Einreichung»
Die Mehrheit der Kantone, wie auch der Bund, kennen ein Verfahren, welches die Bescheinigung der Stimmrechte der Unterzeichnenden vor der finalen Einreichung bei der Staatskanzlei vorsieht. Die Komitees müssen somit die Bescheinigung selbst organisieren.
Unterschriften, die unbescheinigt eingereicht werden, werden somit als ungültig betrachtet. In einigen Kanton kann die Staatskanzlei immerhin Mängel der Bescheinigung auch nach der Einreichung beheben – insbesondere falls dies für das Zustandekommen ausschlaggebend ist.

Verfahren «Einheitliche Phase für Sammlung/Bescheinigung/Einreichung»
13 Kantone kennen eine einheitliche Phase (Sammelfrist). Während dieser müssen sowohl die Unterschriften gesammelt, als auch bei den Gemeinden zur Bescheinigung eingereicht und schliesslich gesamthaft bei der Staatskanzlei eingereicht werden.

Modell «Keine (fixe) Frist für Gemeindekanzleien» (Aargau / Graubünden / Jura / Luzern / Neuenburg / Schaffhausen / St. Gallen / Thurgau / Uri / Zug)
Zehn Kantone kennen gar keine oder zumindest keine zeitlich klar definierte Frist für die Gemeindekanzleien zur Bescheinigung. Die meisten dieser Kantone kennen jedoch eine Bestimmung, welche analog beim Bund («gibt die Listen unverzüglich den Absendern zurück») die Gemeinden auffordert, die Bescheinigung verhältnismässig schnell zu erteilen:

  • AG: «gibt die Listen unverzüglich den Absendern zurück»
  • GR: «gibt die Listen unverzüglich den Absendern zurück»
  • LU: «gibt die Listen unverzüglich dem Komitee zurück»
  • SG: «gibt Bogen und Karten so rasch als möglich zurück»
  • TG: «sendet die überprüften Listen unverzüglich zurück»
  • UR: «Danach gibt sie die Listen unverzüglich den Absendern zurück.»

Drei Kantone (JU, SH, ZG) sehen keine gesetzlichen Vorgaben zur Bescheinigungsfrist für die Gemeinden vor.

Variante «Verfallende Bescheinigung» (Uri / Schaffhausen)
Zwei Kantone (UR, SH) kennen bei der Volksinitiative eine zusätzliche, einschränkende Vorschrift für die Bescheinigung: Sie darf zum Zeitpunkt der Einreichung bei der Staatskanzlei höchstens zwei Monate alt sein, ältere Bescheinigung verfallen, wodurch solche Unterschriften ungültig werden. In diesen zwei Kantonen (wie auch in fünf weiteren: AR, BL, OW, SZ, ZG) existiert dafür keine Sammelfrist: Für Volksinitiativen kann hier unbeschränkt lange gesammelt werden.

Variante «Brutto-Eingangsbestätigung bei Engpässen» (Neuenburg)
In Neuenburg gilt grundsätzlich ebenfalls das Modell «keine Frist für die Gemeindekanzleien» – jedoch mit einem wesentlichen Unterschied: Falls die Gemeinde die Bescheinigung der Unterschriften nicht vor dem Einreichungsdatum erteilen kann, bestätigt sie dem Komitee den Eingang der Unterschriftenlisten und die provisorische Anzahl der Unterschriften.
Können also dem Komitee nicht rechtzeitig vor Ablauf der First die Unterschriftenlisten bearbeitet retourniert werden, so wird ihm umgehend eine Empfangsbestätigung ausgestellt. Diese «certificats de leur dépôt auprès des Conseils communaux» können sodann als Substitution zusammen mit den weiteren Unterschriftenlisten bei der Staatskanzlei eingereicht werden.

Modell «Fixe Frist für Gemeindekanzleien» (Nidwalden / Solothurn / Wallis)
In drei Kantonen bestehen fixe Fristen, während denen die Gemeindekanzleien die Bescheinigungen auszustellen haben: In Nidwalden «gibt [die zuständige Gemeindekanzlei] die Bogen binnen dreier Tage zurück», während in Solothurn «die Behörde die Unterschriftenliste spätestens nach 10 Tagen den Einreichenden zurückzugeben [hat]».
Im Wallis müssen die Listen «innert einer Frist von acht Tagen dem Absender zurückgegeben werden». Doch «ist der Gemeindepräsident nicht in der Lage, die Unterschriften fristgemäss zu bescheinigen, so vermerkt er dies, unter Angabe des Eingangsdatums, auf der Unterschriftenliste.»

Tabelle Bescheinigung Getrennte Phasen

Verfahren «Bescheinigung vor Einreichung / Getrennte Phasen für Sammlung sowie Bescheinigung/Einreichung»

 

Verfahren «Getrennte Phasen für Sammlung sowie Bescheinigung/Einreichung»
In vier Kantonen findet zwar die Bescheinigung ebenfalls vor der Einreichung bei der Staatskanzlei statt; die Komitees müssen auch hier selbst um die Zustellung der Unterschriftenlisten an die Gemeinden bemüht sein. Für die Bescheinigung der letzten Unterschriften wird den Komitees und Gemeinden jedoch eine separate und (ausser in AI) zusätzliche Frist eingeräumt. Während jener zweiten Phase dürfen natürlich keine weiteren Unterschriften mehr gesammelt oder eingereicht werden.
Das Verfahren «getrennte Phasen» bedeutet nicht, dass erst kurz vor der zweiten Phase die Unterschriftenlisten überhaupt den Gemeinden zugestellt werden dürfen – dies ist von Beginn an möglich, ja geradezu sinnvoll und Usanz. Die Zusatzfrist von einigen Wochen erlaubt jedoch, auch jene in den letzten Tagen der regulären Sammelfrist erlangten Signaturen noch verwerten zu können, so wie es schliesslich der Intention der Unterzeichnenden entspricht.
Man könnte nun hervorbringen, es bestehe hier die Gefahr, dass dennoch in der Nachfrist zusätzliche Unterschriften gesammelt würden, um hierdurch die effektive Sammelfrist um ein paar Wochen zu verlängern. Diese Sorge ist jedoch unbegründet, da die Gemeindekanzleien nur jene Unterschriftenlisten überhaupt in Betracht ziehen, welche rechtzeitig, also bis zum Ende der eigentlichen, primären Sammelfrist bei ihnen eintreffen. Später, also erst in der Nachfrist eintreffende Listen werden als ungültig erachtet.

Modell «Rollende Bescheinigungsfrist für Gemeindekanzleien» (Bern)
Der Kanton Bern kennt eine rollende Bescheinigungsfrist für die Gemeinden: «Die Unterschriftenbogen und -karten sind mit der Bescheinigung spätestens drei Wochen nach dem Eingang den Einreichern zurückzusenden.» Im Gegensatz zum Modell «Fixe Frist für Gemeindekanzleien» stoppt diese Frist jedoch nicht mit dem Ende der Sammelfrist, sondern läuft über diese hinaus. Denn ausschlaggebend ist, dass (im Fall des Referendums) «die Unterschriftenbogen und -karten spätestens drei Monate nach der Veröffentlichung des Erlasses oder Beschlusses […] dem Stimmregisterführer der […] Gemeinde […] eingereicht werden [müssen]» – und nicht bereits bei der Staatskanzlei.
Darauf erst «[müssen] spätestens 30 Tage nach Ablauf der Referendumsfrist die Unterschriftenbogen und -karten mit den Stimmrechtsbescheinigungen […] der Staatskanzlei […] übergeben werden». Bei der Volksinitiative wird das gleiche Verfahren angewandt, wobei die Sammelphase doppelt so lange (6 Monate) dauert.
Genau genommen besteht das Berner Modell also sogar aus drei Phasen:

  1. Sammelfrist, bis an deren Ende alle Unterschriften den Gemeinden zugestellt werden müssen (Referendum max. 3 Monate; Volksinitiative max. 6 Monate).
  2. Nachfrist, in welcher die Gemeinden die letzten Unterschriften bescheinigen und den Einreichern zurücksenden; entspricht der auch vorher geltenden Bescheinigungsfrist für die Gemeinden (max. 3 Wochen).
  3. Frist zur Einreichung aller Unterschriftenlisten bei der Staatskanzlei (max. 30 Tage ab Ende der Sammelfrist).

Modell «Bescheinigungsfrist für Gemeindekanzleien ab Sammelende» (Waadt)
In der Waadt wird ein sehr ähnliches Verfahren angewandt wie im Kanton Bern. Abgesehen von der Länge der Fristen unterscheidet es sich bloss dahingehend, dass die Bescheinigungsfrist für die Gemeinden erst ab Ende der Sammelphase gilt: «Dans les quinze jours au plus tard suivant l’échéance du délai de dépôt, les listes de signatures attestées doivent être retournées par la municipalité au comité d’initiative.» Werden bereits während der Sammelphase frühzeitig Listen zur Bescheinigung eingereicht, so unterliegen diese noch keiner speziellen Regelung.

  1. Sammelfrist, bis an deren Ende alle Unterschriften den Gemeinden zugestellt werden müssen (Referendum max. 40 Tage; Volksinitiative max. 4 Monate).
  2. Nachfrist, in welcher die Gemeinden die letzten Unterschriften bescheinigen und dem Komitee zurücksenden (max. 15 Tage).
  3. Frist zur Einreichung aller Unterschriftenlisten bei der Staatskanzlei (max. 3 Wochen ab Ende der Sammelfrist).

Modell «Aufbewahrung und Weiterleitung an Staatskanzlei durch Gemeinden» (Tessin)
Das «Tessiner Modell» zeichnet sich zunächst dadurch aus, dass «die Initianten auf den Gemeindekanzleien die Unterschriftenliste hinterlegen [können], damit diese den Stimmbürgern während den Öffnungszeiten der Gemeindeverwaltung zur Verfügung steht».
Werden dann während der Sammelphase Unterschriftenlisten zur Bescheinigung an die Gemeinden eingereicht, so verbleiben diese dort und werden nicht an die Komitees zurückgesandt. Diese können die Listen jedoch auf Wunsch bei den Gemeinden wieder abholen.
Die finale Einreichung wird schlussendlich differenziert gehandhabt: Bereits bescheinigte «Unterschriftenlisten müssen von den Initianten bis spätestens um 18.00 Uhr des letzten Tages der Unterschriftensammlung auf der Staatskanzlei eingereicht werden».
Die Listen können aber auch bis zum gleichen Zeitpunkt bei den jeweiligen Gemeindekanzleien eingereicht werden, sofern sie nicht sowieso bereits dort aufbewahrt sind. Wurden die Listen durch die Initianten also «nicht zurückgeholt, so sendet die Gemeindekanzlei diese innert fünf Tagen direkt an die Staatskanzlei, sofern sie vor 18.00 Uhr des letzten Tages der Unterschriftensammlung eingereicht wurden».

Modell «Sperrfirst innerhalb Sammelfrist» (Appenzell Innerrhoden)
Im Landsgemeindekanton Appenzell Innerrhoden existiert keine Volksinitiative, jedoch ein fakultatives Finanzreferendum, welches 200 Stimmberechtigten erlaubt, bestimmte Grossratsbeschlüsse der Landsgemeinde zu unterstellen. Die Referendumsfrist beträgt 30 Tage.
Speziell ist sodann das Verfahren zur Stimmrechtsbescheinigung: «Die Referendumsbogen und Karten sind spätestens drei Tage vor Ablauf der Referendumsfrist dem zuständigen Stimmregisterführer zur Beglaubigung einzureichen. Der Stimmregisterführer hat auf dem Bogen oder der Karte zu beglaubigen, dass das Stimmrecht der Unterzeichner in kantonalen Angelegenheiten im Zeitpunkt der Unterzeichnung bestand.»
Die Sammelfrist wird hier also nicht bloss de facto, sondern explizit von 30 Tagen auf deren 27 verkürzt, wobei den Gemeinden keine zeitlichen Vorgaben zur Bescheinigung gemacht werden. Gleichsam sind «die Bogen und Karten mit den Referendumsbegehren innert der Referendumsfrist der Ratskanzlei einzureichen».

Tabelle Bescheinigung Rest

Modell «Bescheinigung nach Einreichung durch Staatskanzlei» /
Modell «Bescheinigung vor oder nach Einreichung» / Landsgemeinde

 

Modell «Bescheinigung nach Einreichung durch Staatskanzlei» (Appenzell Ausserrhoden / Basel-Stadt  / Freiburg / Genf / Obwalden / Zürich)
In einigen Kantonen muss das Komitee die Unterschriftenlisten nicht vorab zur Bescheinigung an die Gemeinden senden. Stattdessen werden am Ende der Sammlung die Signaturen direkt und gesamthaft an die Staatskanzlei gesandt, welcher sodann diese Aufgabe obliegt. Den Gemeinden wird hierfür keine bestimmte Bescheinigungsfrist auferlegt (Ausnahme: FR).
Im Kanton Zürich «[lässt] die Direktion so viele Unterzeichnungen durch die Stimmregisterführenden auf ihre Gültigkeit hin prüfen, wie für das Zustandekommen der Initiative erforderlich ist», wodurch der Anreiz verkleinert wird, allzu viele Unterschriften über dem notwendigen Quorum einzureichen.

Variante «Fixe Frist für Gemeindekanzleien » (Freiburg)
Innerhalb des Verfahrens «Bescheinigung nach Einreichung» kennt der Kanton Freiburg als einziger eine fixe Bescheinigungsfrist für die Kommunen. So haben die «Gemeinden 20 Tage Zeit, um die Unterschriftenbogen zu prüfen und sie der Staatskanzlei zur Auszählung zurückzuschicken».

Varianten «Zentrale Bescheinigung» und «ausgesetzte Referendumsfrist» (Genf)
Im Kanton Genf kommt – als einziger Stand überhaupt – ein zentralisiertes Bescheinigungsverfahren zum Zug, da hier die kommunalen Stimmregister zusammengelegt und dem kantonalen Service des votations et élections zugeführt wurden. Dort sind schliesslich die Volksbegehren auch innerhalb der Sammelfrist einzureichen. Aufgrund dessen ergibt sich für die Komitees ein weiterer, schweizweit einzigartiger Vorteil: Die Unterschriftenlisten müssen hier nicht mit einer je einzigen politischen Gemeinde bezeichnet werden, aus welcher alle Unterzeichnenden der Liste stammen. Stattdessen können auf jedem Bogen alle Stimmberechtigen in kantonalen Angelegenheiten unterzeichnen.
Ein zweites Novum wurde mit der neuen Kantonsverfassung eingeführt: Die weiterhin bloss 40-tägige Referendumsfrist wird künftig während den Sommer- und den Weihnachtsferien ausgesetzt: «Ce délai est suspendu du 15 juillet au 15 août inclus et du 23 décembre au 3 janvier inclus.» Die Frist kann sich somit, wenn sie beispielsweise zwischen dem 5. Juni und 15. Juli beginnt, auf total 72 Tage verlängern.

Modell «Bescheinigung vor oder nach Einreichung» (Basel-Landschaft / Basel Stadt / Schwyz)
Die Kantone Basel-Landschaft, Basel-Stadt  und Schwyz kennen ein Kombinationsmodell: So steht den Komitees sowohl das Verfahren «Bescheinigung vor Einreichung/Einheitliche Phase» wie auch das Verfahren «Bescheinigung nach Einreichung durch Staatskanzlei» zur Verfügung.

Dieser Beitrag basiert auf der Vernehmlassungsantwort des Autors zum Entwurf einer Teilrevision des Bundesgesetzes über die politischen Rechte vom 8. März 2013, die hier integral abgerufen werden kann.