Defizitäre Direktdemokratie

In der Schweiz gibt es nach wie vor kein Finanzreferendum auf Bundesebene. Das ist gut – nicht für den Staatshaushalt, aber für die Politiker.

Soll das Stimmvolk mitbestimmen, wie in Bern das Geld ausgegeben wird? Bild: Stefan Bohrer

Soll das Stimmvolk mitbestimmen, wie in Bern das Geld ausgegeben wird? (Foto: Stefan Bohrer)

Die meisten direktdemokratischen Instrumente, die in den Kantonen verbreitet sind, finden sich auch auf nationaler Ebene. In vielen Kantonen brachte sogar erst die Einführung von Volksinitiative und Referendum durch den Bund den nötigen Druck, diese ebenfalls einzuführen.

Nur ein direktdemokratisches Instrument glänzt auf Bundesebene bisher durch Abwesenheit, obschon es alle Kantone kennen: das Finanzreferendum.[1]

Mehrere Versuche, direktdemokratische Mitbestimmung auch bei der Staatsschatulle des Bundes zu ermöglichen, scheiterten in der Vergangenheit.[2] Einen weiteren Anlauf nimmt eine Parlamentarische Initiative der SVP, die voraussichtlich in der heute beginnenden Wintersession behandelt wird. Auch dieses Mal deutet allerdings wenig auf einen Erfolg hin.

Einen Anhaltspunkt, wie sich ein solches Finanzreferendum auswirken würde, bietet der Blick auf die Erfahrungen der Kantone. Dieser ist insbesondere deshalb aufschlussreich, weil sich die Kantone in der Ausgestaltung des Finanzreferendums erheblich unterscheiden. Einige Stände kennen nur das obligatorische, andere nur das fakultative Finanzreferendum, wieder andere haben beide Formen. In Luzern findet erst bei Ausgaben, die 25 Millionen Franken überschreiten, zwingend eine Abstimmung statt. Im benachbarten Schwyz reichen bereits 250’000 Franken. Zudem gibt es – wie beim herkömmlichen Referendum – unterschiedliche Unterschriftenhürden.

Der Politikwissenschafter Adrian Vatter untersuchte die Auswirkungen politischer Institutionen auf die Staatstätigkeit und kam dabei zum Ergebnis, dass die Staatsausgaben umso niedriger sind, je häufiger das Finanzreferendum zur Anwendung kommt, d.h. je mehr Volksabstimmungen über staatliche Ausgaben stattfinden.[3]

Zum einem ähnlichen Schluss kamen die Ökonomen Lars Feld und Gebhard Kirchgässner für die lokale Ebene. Sie untersuchten 131 der 137 grössten Schweizer Gemeinden und stellten dabei fest, dass Gemeinden, die ein Finanzreferendum haben, weniger Staatsausgaben und deutlich niedrigere Schulden haben als jene, die dieses Instrument nicht kennen.[4]

Diese Erkenntnisse sind insbesondere deshalb von Bedeutung, weil es auch um die Finanzen des Bundes nicht zum Besten gestellt ist. Zwar hat die Eidgenossenschaft in den letzten Jahren jeweils einen kleinen Überschuss erwirtschaftet. Dieser wird sich aber 2014 gemäss Budget in einen Fehlbetrag umwandeln, und wenn man den Zahlen des Bundesrats glaubt, dürfte ohne Sparmassnahmen das Defizit auch in den Folgejahren bestehen bleiben. Die düsteren Aussichten hinderten den Nationalrat nicht daran, in der Sommersession das von der Regierung vorgeschlagene Sparpaket zurückzuweisen und damit Einsparungen von jährlich rund 700 Millionen Franken aufs Spiel zu setzen. Der Bedarf an neuen Lösungen, um den Bundeshaushalt zu entlasten, ist also gegeben.

Nun mag man einwenden, dass grössere Ausgaben bereits heute dem Referendum unterstellt sind, wenn sie die Folge eines Gesetzes sind. Ein Beispiel ist die Beschaffung neuer Kampfjets. Nachdem sich das Parlament für neue Flugzeuge ausgesprochen hatte, warf die Linke den bürgerlichen Parteien vor, sie wollten das Volk umgehen. Denn wenn der Kauf über das ordentliche Armeebudget finanziert worden wäre, wäre der Beschluss nicht referendumsfähig gewesen – und das, nachdem die Initiative «gegen neue Kampfflugzeuge» nur kurz zuvor zurückgezogen worden war, weil der Bundesrat das Projekt begraben hatte. Schliesslich entschied der Bundesrat aber, die Finanzierung über einen Fonds zu vollziehen und dazu ein Gesetz auszuarbeiten. Erwartungsgemäss wurde dagegen das Referendum ergriffen und voraussichtlich im Mai 2014 wird das Volk über die neuen Kampfjets abstimmen.

Volksabstimmungen über grössere Ausgaben sind also schon heute möglich. Bloss liegt die Entscheidung darüber bei Bundesrat und Parlament. Man könnte von einer Art Finanz-Plebiszit sprechen. Es braucht aber keine wissenschaftliche Untersuchung, um zu erkennen, dass die disziplinierende Wirkung von Volksabstimmungen auf Politiker gering ist, wenn die Entscheidung, ob überhaupt abgestimmt wird, bei den Politikern liegt.

Für die Politiker ist es freilich ein Vorteil, wenn sie selbst bestimmen können, welche Ausgaben sie dem Volk vorlegen wollen und welche lieber nicht. Spendierhosen sind bequemer, wenn man selbst entscheiden kann, wie eng man den Gürtel trägt. Vielleicht ist das ja der Grund, warum wir – trotz der positiven Erfahrungen in den Kantonen – nach wie vor kein Finanzreferendum auf Bundesebene haben?

 


[1] Eine Übersicht findet sich bei Lars P. Feld (2004):  Ein Finanzreferendum auf Bundesebene – Chancen, Risiken und Ausgestaltung. Das Paper kann hier heruntergeladen werden.

[2] Am weitesten kam ein Vorstoss der SVP aus dem Jahre 2003. Dieser wurde von den Räten zunächst angenommen. Nachdem die Staatspolitische Kommission des Nationalrats eine Vorlage zur Umsetzung ausgearbeitet hatte, krebste das Parlament allerdings wieder zurück und verwarf den Vorschlag wieder.

[3] Vatter, Adrian (2002): Kantonale Demokratien im Vergleich.

[4] Feld, Lars und Kirchgässner, Gebhard (2001): «Does Direct Democracy Reduce Public Debt? Evidence from Swiss Municipalities» [PDF], Public Choice 109 (2001), 347 – 370.

Nicht nur in der Bibel steht Gott am Anfang

Die Verfassungen der meisten Kantone erwähnen Gott an oberster Stelle. Nun soll ausgerechnet im streng katholischen Wallis mit dieser Tradition gebrochen werden.

«Im Namen Gottes des Allmächtigen!» So lautet seit 1848 der erste Satz in der Bundesverfassung. Die ehrfürchtigen Worte zeigen, dass auch in einem (vermeintlich?) säkularen Staat des 21. Jahrhunderts der Religion durchaus politische Bedeutung zukommt.

Religiöse Verweise in den Verfassungen der Schweizer Kantone

Religiöse Verweise in den Verfassungen der Schweizer Kantone (zum Vergrössern auf die Grafik klicken).

Auch viele Kantone beziehen sich in ihrer Verfassung auf den Allerhöchsten, wie ein Vergleich der 26 Kantonsverfassungen zeigt. In 16 von 26 Verfassungen kommt Gott in der Präambel vor. In 4 von ihnen wird Gott – wie in der Bundesverfassung – direkt angerufen (im Fachjargon spricht man von «Invocatio Dei»). Es handelt sich dabei allesamt um katholische Kantone. Im 19. Jahrhundert bildeten sie die Hochburgen der katholisch-konservativen Opposition gegen den Bundesstaat (trotz der gleichlautenden Präambel[1]).

Weitere 12 Kantone stellen zwar nicht ihre ganze Verfassung auf Gott ab, erwähnen ihn aber in der Präambel dennoch (man spricht von «Nominatio Dei»). Beispielsweise geben sich die Appenzell-Ausserrhoder ihre Verfassung «in Vertrauen auf Gott», während die Luzerner ihre «Verantwortung vor Gott» betonen.

Die Erwähnung von Gott in der Präambel der Kantonsverfassung entspricht in vielen Kantonen einer alten Tradition. Ausgerechnet im streng katholischen Wallis ist diese Tradition jedoch in Gefahr. Dort will das Parlament den ersten Teil der seit 1907 geltenden Verfassung anpassen und überholte Passagen herausstreichen. Als nicht mehr zeitgemäss erachtete die für die Formulierung zuständige Arbeitsgruppe unter anderem die Gottesanrufung in der Verfassung. Sie soll durch die allgemeinere Formel «in Betrachtung der vom Christianismus und anderer von der Geschichte tradierten humanistischen Werten» ersetzt [PDF] werden. Dieser Vorschlag kommt bei konservativen Politikern indes schlecht an. SVP-Grossrat Franz Ruppen betonte in der Parlamentsdebatte, die Anrufung Gottes in der Verfassung müsse beibehalten werden, sei sie doch «ein Verweis auf unsere christliche Kultur und unsere Traditionen». Der Grosse Rat entschied sich nichtsdestotrotz, auf die Verfassungsänderung einzutreten. Die Formulierung wird wohl bei der ersten Lesung erneut zu reden geben.

Sollte die vorgeschlagene Präambel die Zustimmung des Grossen Rats und der Stimmbürger erhalten, würde das Wallis damit dem Beispiel der Kantone Zürich, Bern, Waadt und Basel-Stadt folgen, die Gott in ihren Verfassungen nicht explizit erwähnen, auf einen religiösen Bezug aber dennoch nicht verzichten. Sie alle erwähnen anstatt Gott den unverfänglicheren Begriff der «Schöpfung». Die Verfassung von Basel-Stadt von 2005 etwa wird mit den Worten «In Verantwortung gegenüber der Schöpfung und im Wissen um die Grenzen menschlicher Macht» eingeleitet.

Die Verfassungen der restlichen 6 Kantone machen gar keinen Bezug zur Religion. Es handelt sich dabei einerseits um lateinische Kantone mit einer ausgeprägten säkularen oder gar laizistischen Tradition (Genf[2], Neuenburg und Tessin), andererseits um Deutschschweizer Stände, die in ihren Verfassungen ganz auf eine Präambel verzichtet haben und lieber gleich zur Sache kommen (Zug, Thurgau und Appenzell-Innerrhoden).

Die Diskussion im Wallis ist übrigens keineswegs neu. Im Vorfeld der Totalrevision der Bundesverfassung 1999 wurde ebenfalls über alternative Präambeln diskutiert. Letztlich behielt das Parlament die «Invocatio Dei» jedoch bei. Und so sind unsere obersten Rechtsgrundsätze auch heute noch «im Namen Gottes des Allmächtigen» abgefasst.

Ausführlicher haben sich vor einiger Zeit übrigens schon die Kollegen von Polithink mit mit dem Thema beschäftigt.

[1] Die Formulierung entspricht in diesen Kantonen jeweils jener in der Bundesverfassung («Im Namen Gottes des Allmächtigen!»), mit Ausnahme von Uri, wo man ein «Im Namen Gottes!» offenbar als ausreichend erachtete.

[2] Wobei Genf in die totalrevidierte Verfassung, die vergangenes Jahr an der Urne angenommen worden war, zum ersten Mal eine Präambel (ohne einen Verweis auf die Religion) aufgenommen hat.

Wenn Rom kurze Abstimmungskämpfe verordnet

Am 9. Februar 2014 wird über die Fortführung der Personenfreizügigkeit abgestimmt. Solch frühe Februar-Termine entstehen aufgrund einer Regel, die Kollisionen mit dem Ostersonntag verhindert. Der unschöne Nebeneffekt: ziemlich knapp terminierte Abstimmungskämpfe.

Das Gesetz über die politischen Rechte betraut den Bundesrat, «die Regeln festzulegen, nach denen die Abstimmungstage bestimmt werden». Dabei hat er Terminkollisionen zu vermeiden, die sich offensichtlich aufgrund des Kirchenjahrs ergeben können. In seiner Verordnung über die politischen Rechte von 1978 legt er daher die Formel zur Bestimmung der vier jährlichen Termine der eidgenössischen Volksabstimmungen fest. Der Frühjahrstermin ist darin so definiert, dass er «in jenen Jahren, in denen der Ostersonntag auf ein Datum nach dem 10. April fällt, der zweite Februarsonntag, in den übrigen Jahren der viertletzte Sonntag vor Ostern» ist.

Diese Regelung in Abhängigkeit des ersten Sonntags nach dem ersten Frühlingsvollmond – der Definition des Ostertermins – führt zu folgenden Abstimmungsterminen:

Jahr Ostersonntag Abstimmungstermin Frühjahr
(auf Februar vorgeschobene Termine hervorgehoben)
2001 15. April 4. März
2002 31. März 3. März
2003 20. April 9. Februar
2004 11. April 8. Februar
2005 27. März 27. Februar
2006 16. April 12. Februar
2007 8. April 11. März
2008 23. März 24. Februar
2009 12. April 8. Februar
2010 4. April 7. März
2011 24. April 13. Februar
2012 8. April 11. März
2013 31. März 3. März
2014 20. April 9. Februar
2015 5. April 8. März
2016 27. März 28. Februar
2017 16. April 12. Februar
2018 1. April 4. März
2019 21. April 10. Februar
2020 12. April 9. Februar
2021 4. April 7. März
2022 17. April 13. Februar
2023 9. April 12. März
2024 31. März 3. März
2025 20. April 9. Februar
2026 5. April 8. März
2027 28. März 28. Februar
2028 16. April 13. Februar
2029 1. April 4. März
2030 21. April 10. Februar

 

Knapp die Hälfte aller Frühjahrstermine werden also auf den zweiten Februarsonntag placiert – weil dort jeweils der Ostersonntag hinter den 10. April fällt. Eine Kollisionsregel ist grundsätzlich sinnvoll, weil ansonsten an diesem beweglichen Feiertag ab und zu nebst den religiösen auch noch politischen Pflichten nachgekommen werden müsste.

Problematisch sind diese Frühtermine zwischen dem 8. und 14. Februar deshalb, weil dadurch die Hauptphase der Willensbildung der Stimmberechtigten stark verkürzt wird. Denn im November und Dezember des Vorjahres kann kaum schon um die Gunst des Volkes geworben werden: Am letzten November-Sonntag finden jeweils bereits die Herbstabstimmungen statt. Und im Dezember geniessen Vorweihnachtsrummel und Festtage Priorität vor der politischen Kontemplation. Somit bleibt Initiativ- und Referendumskomitees bloss ein guter Monat Zeit, um ihre eigentlichen Abstimmungskampagnen durchzuführen.

Abstimmungskampf in bloss zehn Tagen

In der Praxis sind es effektiv sogar nur wenige Wochen: Denn mit der unterdessen etablierten brieflichen Stimmabgabe (Kanton Zürich: etwa 90 Prozent) wurde der Akt zur Ausübung des Stimmrechts gar noch drei bis vier Wochen nach vorne verlegt. Innert dieser Frist nämlich müssen die Abstimmungsunterlagen bei den Stimmbürgern eintreffen. Und auf diesen Zeitpunkt hin terminieren Komitees geschickterweise ihre Kampagne. Dies bedeuet bei «Frühterminen» jedoch: bereits auf den 11. bis 24. Januar.

Solch kurze Fristen zu Beginn des Jahres sind heikel. Die Verfassung schützt «die freie Willensbildung» des Stimmvolks und auferlegt zugleich den Parteien, «an der Meinungs- und Willensbildung des Volkes mitzuwirken». Innert weniger Wochen ist diesem Gebot aber kaum hinreichend nachzukommen. Aus Sicht der Komitees lassen sich auch das Rechtsgleichheitsgebot heranziehen, da beispielsweise Abstimmungstermine im Juni eine ungleich längere Kampagnenphase zulassen. Kein Wunder ist im Vorfeld der Abstimmung über die SVP-Initiative «gegen Masseneinwanderung» bereits von «taktischen Erwägungen» und «politischen Entscheiden» die Rede.

Der erste nationale Abstimmungssonntag überhaupt fand 1866, mit neun Vorlagen reich befrachtet, an einem 14. Januar statt – so früh im Jahr wie später nie mehr. Einige weitere Abstimmungstermine im Schneemonat folgten, der letzte 1958. Es wäre nun an der Zeit, die Terminregelung abermals zu optimieren und an die direktdemokratischen Realitäten anzupassen – wenigstens an das «Briefzeitalter».

Direkte Demokratie von Parlaments Gnaden?

Wiederholt wird über die angebliche Flut von Volksinitiativen geklagt. Wer das Initiativrecht einschränken will, verkennt jedoch die Wirkung der direkten Demokratie als unbequemes, aber wertvolles Korrektiv zur parlamentarischen Demokratie.

Von Claudio Kuster und Lukas Leuzinger, publiziert in der «NZZ» vom 31.10.2013

Die Stimmbürger würden «von Volksinitiativen richtiggehend überschwemmt», klagt Jean-Daniel Gerber im kürzlichen «NZZ»-Interview. Um die Flut einzudämmen seien die Hürden für die Initianten deutlich zu erhöhen. Mit diesem Ansinnen ist der ehemalige Seco-Direktor nicht allein: Wiederholt werden von verschiedenen Seiten Forderungen laut, das Initiativrecht zu beschneiden.

Der von Gerber behauptete Trend ist allerdings alles andere als eindeutig. Zwar gelangten seit Einführung des Initiativrechts auf Bundesebene 1891 zusehends mehr Volksinitiativen an die Urne. Allerdings kamen auch deutlich mehr fakultative und obligatorische Referenden vors Volk. (Interessanterweise fordert dennoch niemand eine Erhöhung der Hürden für das fakultative Referendum.) Ebenso nahm die parlamentarische Aktivität zu. Das ist vor allem darauf zurückzuführen, dass der Bundesstaat seit dem 19. Jahrhundert generell mehr Kompetenzen erhalten hat. Vor diesem Hintergrund ist die Zunahme der Volksinitiativen sehr bescheiden.

Abstimmungen je Legislatur

Seit den 1970er Jahren blieb die Anzahl Abstimmungen über Volksinitiativen – Ausschläge nach oben und unten vorbehalten – relativ konstant. (Download der Rohdaten)

 

Es handelt sich im Übrigen lediglich um eine langfristige Zunahme. Betrachtet man den Zeitraum seit den 1970er Jahren, ist die Zahl relativ konstant. Zugenommen hat indes die Zahl der Initiativen, die an der Urne Erfolg hatten. Seit der Jahrtausendwende allein wurden 8 Volksinitiativen angenommen. Zuvor reüssierten in über hundert Jahren nur deren 12. Es erstaunt, dass – obwohl bereits vor 20 oder 30 Jahren etwa gleich viele Initiativen zur Abstimmung gelangten – erst heute (da sie vermehrt Erfolg haben) so laut über eine angebliche Flut geklagt wird.

Das unbequeme Korrektiv

Das Lamento über die Zunahme von Volksinitiativen spielt die direkte und die repräsentative Demokratie gegeneinander aus. Implizit gehen die Vorschläge zur Einschränkung des Initiativrechts davon aus, dass unsere gewählten Vertreter das Land weise und besonnen lenken, während Begehren aus dem Volk vor allem stören und die Politiker von wichtigeren Dingen abhalten. Entlarvend ist in diesem Zusammenhang die Aussage Gerbers: «Solche Initiativen beanspruchen die wertvolle Zeit des Bundesrats, der Verwaltung und des Parlaments. Dies geht auf Kosten der wahren Probleme des Landes.»

Dass es primär als Zeitverschwendung angesehen wird, wenn sich Politiker mit einem Anliegen beschäftigen, das über 100’000 Stimmberechtigte unterzeichnet haben, zeugt nicht gerade von einem demokratischen Politikverständnis. Insbesondere, wenn man die Definitionshoheit darüber, was die «wahren Probleme» sind, allein bei Regierung und Parlament sieht.

Plazet vom Parlament?

Um die Zahl der Volksinitiativen zu reduzieren, will man das Initiativrecht beschneiden – entweder indem die Unterschriftenzahl erhöht oder indem die Sammelfrist verkürzt wird. Dadurch würden zwar weniger Initiativen zustande kommen. Auf der Strecke blieben aber vor allem Begehren engagierter Bürger, die wenig personelle und finanzielle Mittel zur Verfügung haben. Initiativen kämen praktisch nur noch zustande, wenn dahinter finanzstarke und breit vernetzte Akteure stünden – genau jene also, die bereits im Parlament mehr Einfluss besitzen. Dass dadurch Initiativen weniger «für Sonderinteressen und Werbezwecke ausgenutzt» würden, ist stark zu bezweifeln.

Noch fataler wären die Auswirkungen von Gerbers Vorschlag, nur noch Initiativen dem Volk vorzulegen, die im Parlament ein Drittel oder gar die Mehrheit der Stimmen erreichen. Dadurch würde das Initiativrecht faktisch zu einem Petitionsrecht degradiert. Volksbegehren wären inskünftig von der Gnade des Parlaments abhängig – ungeachtet der Unterstützung, die sie im Volk geniessen. Es sei daran erinnert, dass sämtliche seit 2002 angenommenen Volksinitiativen im Parlament keine Chance hatten. Zudem – vielleicht noch gravierender – würden Initiativen viel von ihrer indirekten Wirkung einbüssen: Denn wieso sollte sich das Parlament noch mit der aufwendigen Ausarbeitung eines Gegenvorschlags abmühen, wenn es eine Initiative ganz bequem entsorgen kann? Die Volksrechte würden ihrer Funktion als Druckmittel und Korrektiv zum parlamentarischen Prozess beraubt.

Kaution vor Lancierung als wirksame Reform

Damit soll keineswegs gesagt werden, dass keine Reformen der Volksrechte angezeigt wären. Ein Problem ist heute, dass etliche Volksinitiativen einzig der Medienaufmerksamkeit Willen, zur Profilierung oder schlicht aus Jux lanciert werden, ohne Aussicht (und oft auch ohne Absicht), jemals 100’000 Unterschriften zusammenzubringen. Dies führt zu einem unnötigen Aufwand bei den Behörden.

Eine Lösung wäre, dass die Initianten vor Beginn der Sammelfrist eine kleine Kaution von vielleicht 5000 Franken hinterlegen müssen. Diese erhielten sie zurückerstattet, sobald sie eine bestimmte Zahl Unterschriften (zum Beispiel 10’000) vorweisen können. Dadurch würden viele Komitees, denen es nicht wirklich ernst ist mit ihrem Anliegen, davon abgehalten, eine Initiative zu lancieren, die ohnehin im Sand verläuft. Der Aufwand für Bund und Gemeinden würde merklich reduziert, und der Missbrauch des Initiativrechts würde eingeschränkt, ohne dass dieses beschnitten würde.

Wohl ist direkte Demokratie aufwendig und unbequem für Politiker. Gleichzeitig fördert sie aber einen partizipativen und bürgernahen politischen Prozess sowie eine breite Akzeptanz demokratischer Entscheide. Das sind Vorteile, die wir nicht durch den Abbau von Volksrechten leichtfertig aus der Hand geben sollten.

 

Weitere aktuelle Artikel zum Thema:

«Initiativen werden als Propaganda benutzt» («20 Minuten», 30.10.13)
Wer im Aargau unterschreibt, bewirkt mehr («NZZ», 29.10.13)
Die Hürden für Initiativen werden immer niedriger («NZZ», 29.10.13)
Peter Grünenfelder: Volksinitiativen als Impulsgeber («NZZ», 25.10.13)
Initiativflut ist nicht Missbrauch der Volksrechte, sondern Ausdruck ihres Mangels («Zeitpunkt», 22.10.13)

Gewählt mit null Stimmen ist…

Der Tod des Tessiner Staatsrats Michele Barra legt ein weiteres Problem von Regierungswahlen im Proporz zutage: Auf der Lega-Liste findet sich kein Ersatzkandidat mehr. Es folgt daher ein mit «null Stimmen gewählter» Staatsrat.

Vor wenigen Monaten verabschiedete sich der Kanton Zug vom Proporzwahlsystem des Regierungsrates und führte den Majorz ein. Seither verbleibt das Tessin als letzter Stand, der die Exekutivämter nicht mittels Mehrheitswahl, sondern durch Parteilisten wählt.

Im März dieses Jahres sorgte bereits die Wahl der Regierung Luganos für Aufsehen und Beschwerden (im Tessin werden auch die Gemeindevorstände im Proporz gewählt). Damals verblieb der kurz davor verstorbene Lega dei Ticinesi-Präsident Giuliano Bignasca auf den Wahllisten und verhalf hierdurch post mortem seiner Partei zur Mobilisierung – und mitunter dank seiner 9001 Stimmen der Partei zum fulminanten Wahlerfolg. Der viertplacierte Michele Foletti durfte nachrücken und ebenfalls ins «Municipio» einziehen.

Eine ähnliche Posse bahnt sich nun rund ums kantonale Regierungsgebäude zu Bellinzona an. Denn seit den letzten Staatsratswahlen 2011 musste die Lega zusehends tiefer in ihre Wahliste greifen, um die zwei ihr zustehenden Regierungssitze besetzen zu können. Die Kaskade begann im vergangenen April, als Marco Borradori bei den erwähnten Luganeser Wahlen zum «Sindaco» gewählt und dadurch der eine der zwei Lega-Sitze vakant wurde. Lorenzo Quardri auf Platz drei verzichtete (er hätte sein Nationalratsmandat abgeben müssen), womit – hinter Bignasca – Michele Barra übernahm.

Doch die Tessiner Politik gelangt nicht zur Ruhe: Staatsrat Barra ist gestern, nach einem halben Jahr im Amt, verstorben. Nachrücken kann niemand mehr, da die Lega-Wahlliste mit ihren maximal zulässigen fünf Kandidaten erschöpft ist:

Kandidaten Staatsrat
Lega dei Ticinesi
(Wahlen 2011)
Wahlresultat (Listenposition), Status Kandidatenstimmen
Borradori Marco Platz 1, Rücktritt 81’754
Gobbi Norman Platz 2, gewählt 61’712
Quadri Lorenzo Platz 3, Verzicht 52’928
Bignasca Giuliano Platz 4, verstorben 52’495
Barra Michele Platz 5, nachgerückt/ verstorben 40’207

Gemäss Tessiner Wahlrecht müssen sich nun die damaligen 63 Unterzeichnenden der Liste innert 30 Tagen auf die Nachfolge einigen. Der vormals ausgeschiedene Borradori und der verzichtende Nationalrat Quadri kämen nun übrigens wieder infrage. Faktisch kann jetzt also einer kleiner Kreis von Lega-Funktionären und -Mitgliedern eigenmächtig den neuen Staatsrat bestimmen. Was für Legislativen opportun erscheint, weil dort effektiv die Parteien im Vordergrund stehen sollen, ist für ein kleines, operatives Fünfergremium delikat.

«È eletto con zero voti…»

Ersatzwahlen wären bloss dann vorgesehen, falls sich die Listen-Unterzeichner nicht auf einen Nachrücker einigen können sollten – was kaum zu erwarten ist, zumal dann der zweite Lega-Sitz zur Disposition stünde. Es wird daher wohl bald ein neuer Staatsrat – «gewählt mit null Stimmen» – in die Regierung einziehen, so wie 1989 bereits Dick Marty für die FDP hineinrutschte.

Ganz abgesehen vom problematischen Nachrück-Prozedere, erscheint eine Proporzwahl für eine Exekutive an sich schon fragwürdig (vgl. letztjährige Diskussion zur Proporzwahl der Stadtberner Regierung). Denn im Gegensatz zu einem breit aufgestellten Parlament, welches die unterschiedlichen politischen Einstellungen der Bevölkerung adäquat repräsentieren soll, sollte eine Regierung anderen Massstäben genügen, statt primär den Parteienproporz zu erfüllen. Im Unterschied zum deliberativen Organ des Parlaments sollten in der dezisionistischen Regierung in erster Linie fähige Köpfe vertreten sein. Eine gewisse parteiliche Abdeckung ist zwar ebenso wünschenswert, jedoch nicht als oberste Maxime zu verstehen.

Im Majorz gewählten Staatsräten läge sodann ein ungleich anderes Selbstverständnis zugrunde: Da sie von einer Mehrheit der Tessiner Bevölkerung gewählt und dadurch getragen würden, wäre ihr Fokus auf einem breiten Elektorat ruhend. Sie repräsentierten also tendenziell den «ganzen» Kanton, anstatt sich als verlängerter Arm einer Partei zu betrachten. Die Abhängigkeit von der eigenen Partei ist denn bei Proprozwahlen virulent – nur schon aufgrund des Anmeldeprozederes.

Womöglich sind die neuerlichen Vorkommnisse Anlass, dass nach Zug auch im Tessin über einen Wechsel zur Majorzwahl der Regierung nachgedacht wird.

Eine grosse Koalition ist noch keine Konsensdemokratie

CDU/CSU und SPD werden sich aller Voraussicht nach auf eine grosse Koalition einigen. Daraus einen Trend hin zu einer Konsensdemokratie abzuleiten, entbehrt aber der wissenschaflichen Grundlage. Wenn schon, geht der Trend in die andere Richtung.

Nach den Bundestagswahlen vom 22. September wird in Deutschland eine grosse Koalition zwischen CDU/CSU und der SPD immer wahrscheinlicher. Heute Sonntag gab der Parteikonvent der Sozialdemokraten grünes Licht für die Aufnahme von Koalitionsverhandlungen. Erste Gespräche sollen am Mittwoch stattfinden.

Das sich abzeichnende Zusammengehen zwischen den beiden grössten Parteien wertet Thomas Isler in der «NZZ am Sonntag» als Zeichen, dass Deutschland «auf dem Weg zur Konsensdemokratie» sei. Früher, so Isler, habe das Land ein Konkurrenzsystem gehabt und sich damit klar von der Schweiz mit ihrem Konsensmodell unterschieden. Die Bundestagswahlen 2013 hätten diese «Auffassung von deutscher und schweizerischer Politik (…) endgültig widerlegt».

Lijpharts Einteilung von 36 Staaten nach Merkmalen von Konsens- und Konkurrenzdemokratie. Die Pfeile zeigen die Verschiebungen vom Zeitraum von 1945 bis 1971 zur Zeit von 1971 bis 1996.

Lijpharts Einteilung von 36 Staaten nach Merkmalen von Konsens- und Konkurrenzdemokratie. Die Pfeile zeigen die Verschiebungen vom Zeitraum von 1945 bis 1971 zur Zeit von 1971 bis 1996.

Steuert Deutschland tatsächlich auf ein Konsenssystem zu? Um diese Frage zu beantworten, muss zunächst geklärt werden, was eine Konsensdemokratie ist. Die klassische Unterscheidung zwischen Konkurrenz- und Konsensdemokratie stammt vom niederländischen Politikwissenschafter Arend Lijphart. Er fasst die Konkurrenzdemokratie oder Mehrheitsdemokratie als Modell auf, das die Macht konzentriert und in dem starke Parteien möglichst uneingeschränkt und ohne Rücksicht auf Minderheiten regieren können.

Als Musterbeispiel einer Mehrheitsdemokratie sieht er Grossbritannien (er spricht deshalb auch vom «Westminster Model»). Demgegenüber ist die Konsensdemokratie laut Lijphart «a democratic regime that emphasizes consensus instead of opposition, that includes rather than excludes, and that tries to maximize the size of the ruling majority instead of being satisfied with a bare majority».[1] Lijphart analysierte 36 Staaten, inwiefern sie welchem Modell entsprechen (siehe Abbildung).[2] Grundsätzlich gilt: Je weiter links und je weiter unten ein Land in der Grafik, desto mehr entspricht es dem Modell der Konsensdemokratie; je weiter rechts und je weiter oben ein Land, desto stärker tendiert es zur Mehrheitsdemokratie.

Der kurze wissenschaftliche Exkurs ist notwendig, weil die Bezeichnung eines Landes als Konsensdemokratie davon abhängt, wie man Konsensdemokratie definiert. Hier unterscheidet sich Thomas Isler deutlich vom wissenschaftlichen Konsens (im wahrsten Sinne des Wortes). Im Wesentlichen stützt er seine These auf drei Merkmale:

  • Das Vorliegen einer grossen Koalition ist für Isler offenbar ein Indiz für eine Konsensdemokratie. Er weist darauf hin, dass CDU/CSU und SPD zusammen knapp 80 Prozent der Sitze im Bundestag innehaben. Das ist, wie er richtig feststellt, ein ähnlich hoher Wert wie die 84 Prozent der Sitze, die SVP, SP, FDP, CVP und BDP in der Bundesversammlung kontrollieren.[3] Allerdings ist die Grösse einer Koalition allein noch kein Indiz für das Vorliegen einer Konsensdemokratie. Ansonsten müsste auch Grossbritannien mit seiner Koalition aus Konservativen und Liberaldemokraten als Konsensdemokratie aufgefasst werden. Lijphart misst denn auch nicht die Grösse der Koalition, sondern schaut, ob einer Koalition mehr Parteien angehören, als für die absolute Mehrheit im Parlament nötig. Ist das nicht der Fall, spricht man von einer «minimum winning coalition». Sollten Unionsparteien und SPD zusammenspannen, würden sie das nicht tun, weil ihnen eine grosse Koalition besonders gut gefällt, sondern weil sie eine Mehrheit im Bundestag benötigen. Eine solche Koalition wäre eine «minimum winning coalition» – ein klassisches Merkmal einer Mehrheitsdemokratie. In der Schweiz dagegen könnte man jede der fünf Bundesratsparteien aus der Regierung ausschliessen, ohne dass diese die parlamentarische Mehrheit verlieren würde (eine so genannte «oversized coalition» oder übergrosse Koalition).
  • Als weiteres Indiz führt Isler die ideologische Nähe von CDU/CSU und SPD an. Merkel habe die Union zu einer «zweiten sozialdemokratischen Partei» gemacht, die «bestens zur SPD passt». Das mag richtig oder falsch sein. Die ideologische Nähe zwischen den Regierungsparteien ist jedoch kein Hinweis auf eine Konsensdemokratie – im Gegenteil: die Regierungsparteien in Konsensdemokratien liegen politisch tendenziell weiter auseinander als in Konkurrenzdemokratien. Gerade für Gesellschaften, die durch grosse ideologische, sprachliche oder kulturelle Unterschiede geprägt sind – etwa die Schweiz –, eignet sich das Konsenssystem besser, weil es verhindert, dass eine gesellschaftliche Gruppe dauerhaft dominiert. Übergrosse Koalitionen werden nicht geschaffen, weil man sich untereinander besonders gut versteht, sondern weil sie der politischen Stabilität dienen.
  • Schliesslich diagnostiziert Isler in Deutschland ein allgemeines «Bedürfnis nach Harmonie», eine «Sehnsucht nach Konsens». Ironischerweise führt er als Beleg dafür den Ausschluss der FDP und AfD aus dem Parlament durch die 5-Prozent-Hürde an. Dabei zeichnet sich eine Konsensdemokratie gerade dadurch aus, dass möglichst alle Bürger im Parlament vertreten sind und keine relevante gesellschaftliche Gruppierung ausgeschlossen wird. In dieser Hinsicht gleicht Deutschland eher dem britischen Westminster-Modell, das künstliche Mehrheiten schafft, indem es kleine Parteien bewusst schwächt. Davon abgesehen ist auch das Bedürfnis nach Harmonie und Konsens an sich noch kein Indiz für eine Konsensdemokratie, sondern bestenfalls eine günstige Voraussetzung dafür.

Interessanterweise liegt Isler mit seiner Beschreibung Deutschlands als Konsensdemokratie nicht einmal falsch – allerdings aus anderen Gründen als jenen, die er anführt. Das deutsche System zeichnet sich durch eine relativ starke Teilung der Macht aus. So sorgt das proportionale Wahlsystem für eine faire Repräsentation aller Parteien (mit Einschränkung durch die 5-Prozent-Hürde), während die starke Rolle der Bundesländer und des Verfassungsgerichts die Macht der Regierung zusätzlich beschränken. Wie die Analyse Lijpharts zeigt, ist Deutschland bereits seit 1945 durchgehend auf der Seite der Konsensdemokratien anzusiedeln. Wenn es einen Trend gibt, dann eher in die andere Richtung: In der Zeit von 1971 bis 1996 hat sich Deutschland eher in Richtung Mehrheitsdemokratie entwickelt, was Lijphart in erster Linie damit erklärt, dass die in der Anfangsphase nach 1945 zuweilen gebildeten übergrossen Koalitionen[4] verschwanden und nur noch «minimal winning coalitions» gebildet wurden – eine solche zeichnet nun erneut ab.[5]

Man mag eine grosse Koalition gut finden oder schlecht. Bei Schlussfolgerungen auf das politische System ist allerdings Vorsicht angebracht. Ein Konsens unter den zwei grössten Parteien macht noch lange keine Konsensdemokratie.


[1] Lijphart, Arend (1999): Patterns of Democracy. Government Forms and Performance in Thirty-Six Countries.

[2] Er teilte die Staaten gemäss zwei Dimensionen auf die beiden Modelle auf und verwendete dazu 10 Indikatoren: für die Exekutive-Parteien-Dimension die Grösse der Regierungskoalition, das Machtverhältnis zwischen Exekutive und Legislative, die (effektive) Anzahl Parteien, die Proportionalität des Wahlsystems und der Interessengruppen-Pluralismus; für die Föderalismus-Zentralismus-Dimension den Grad des Föderalismus, das Zweikammer-System, die Möglichkeit, die Verfassung zu ändern, die Verfassungsgerichtsbarkeit und die Unabhängigkeit der Zentralbank. Adrian Vatter erweiterte 2009 Lijpharts Analyse, indem er die direkte Demokratie mit einbezog (siehe: Vatter, Adrian (2009): «Lijphart Expanded: Three Dimensions of Democracy in Advanced OECD Countries?» [PDF], European Political Science Review 1 (1): 125-153).

[3] Im Unterschied zur Schweiz sind in Deutschland allerdings einige wichtige kleinere Parteien gar nicht im Parlament vertreten, weil sie an der 5-Prozent-Hürde scheiterten. Nimmt man die Wähleranteile als Mass, kommen CDU/CSU und SPD zusammen nur auf 67 Prozent, während die Bundesratsparteien in der Schweiz 78 Prozent der Wähler repräsentieren.

[4] Konrad Adenauer bildete in seinen zwei Amtszeiten als Bundeskanzler von 1953 bis 1957 und 1957 bis 1961 jeweils übergrosse Koalitionen.

[5] Ob die Schweiz noch als Musterbeispiel für eine Konsensdemokratie gesehen werden kann oder ob sie sich ebenfalls in Richtung Konkurrenzdemokratie entwickelt, steht auf einem anderen Blatt.

Übereifrige Initianten

Eidgenössische Volksinitiativen werden immer wieder mit einer übermässig hohen Anzahl an Unterschriften eingereicht. Damit will wohl politischer Druck auf die danach behandelnden Gremien ausgeübt werden. Dieses legitime Ziel wird hierdurch aber kaum erreicht – dafür anderen Komitees geschadet.

Heute wurde die Volksinitiaitve «für ein bedingungsloses Grundeinkommen» mit rund 126’000 bescheinigten Unterschriften eingereicht. Nötig gewesen wären lediglich deren 100’000. Initiativkomitees müssen zwar durchaus eine gewisse Sicherheitsmarge einkalkulieren, da die Bundeskanzlei nicht alle bescheinigten Unterschriften auch tatsächlich akzeptiert. Denn sie kontrolliert mitunter, ob die Gemeinden richtig gezählt haben und ob die verwendeten Unterschriftenlisten den gesetzlichen Erfordernissen entsprechen. Daher gehen in «Bern» zumeist ein paar Prozent der Unterschriften verloren.

Doch ab und an sammeln breit abgestützte oder besonders eifrige Initiativkomitees eine übermässig hohe Anzahl von Unterschriften für ihr Begehren. Die folgende Tabelle zeigt die 15 zur Abstimmung gebrachten Volksbegehren oder direkten Gegenentwürfe mit den meisten gültigen Unterschriften:

Datum Abstimmung Titel der Volksinitiative / direkter Gegenentwurf Gültige Unterschriften Stimmempfehlung Bundesrat bzw. Parlament
16.02.1992 Volksinitiative «für eine finanziell tragbare Krankenversicherung (Krankenkasseninitiative)» 390’273 beide Nein
10.02.1946 Gegenentwurf: Bundesbeschluss über das Volksbegehren betreffend eine Gütertransportordnung 384’760 Parlament: Ja
02.06.1935 Volksinitiative «Bekämpfung der Wirtschaftskrise» 334’699 beide Nein
22.01.1939 Gegenentwurf: Bundesbeschluss über das Volksbegehren für Einschränkung der Anwendung der Dringlichkeitsklausel 289’765 Parlament: Ja
12.03.1995 Gegenentwurf: Bundesbeschluss über die Volksinitiative «für eine umweltgerechte und leistungsfähige bäuerliche Landwirtschaft» 262’435 beide Ja
26.11.1989 Volksinitiative «pro Tempo 130/100» 256’207 beide Nein
09.06.1985 Volksinitiative «Recht auf Leben» 227’472 beide Nein
28.11.2010 Volksinitiative «für die Ausschaffung krimineller Ausländer (Ausschaffungsinitiative)» sowie Gegenentwurf 210’919 VI: beide Nein;
Ggentw.: beide Ja
06.07.1958 Gegenentwurf: Bundesbeschluss über das Volksbegehren für die Verbesserung des Strassennetzes 203’138 Parlament: Ja
13.03.1955 Volksinitiative «Schutz der Mieter und Konsumenten (Weiterführung der Preiskontrolle)» sowie Gegenentwurf 202’549 VI: beide Nein;
Ggentw.: Parl.: Ja
08.02.2004 Volksinitiative «Lebenslange Verwahrung für nicht therapierbare, extrem gefährliche Sexual- und Gewaltstraftäter» 194’390 beide Nein
06.06.1993 Volksinitiative «für eine Schweiz ohne neue Kampfflugzeuge» 181’707 beide Nein
17.05.1992 Volksinitiative «zur Rettung unserer Gewässer» 176’484 beide Nein
25.11.1945 Gegenentwurf: Bundesbeschluss über das Volksbegehren «Für die Familie» 168’730 Parlament: Ja
05.07.1908 Volksinitiative «für ein Absinthverbot» 167’814 Bundesrat: Nein;
Parlament: Ja

Die Urheber dieser Initiativen wollten wohl demonstrieren, dass ihr Begehren bei den Stimmberechtigten auf besonderes hohe Resonanz stösst. Doch in der Praxis steht weder die jeweilige bundesrätlichen Botschaft zur Initiative noch die folgenden parlamentarischen Beratungen unter dem Eindruck der schieren Anzahl der Unterzeichnenden – mögen sie noch so zahlreich sein. Von den hier aufgeführten Volksbegehren wurden – trotz der beeindruckenden Anzahl an Unterzeichnenden – keine einzige vom Bundesrat zur Annahme empfohlen. Einzig die Bundesversammlung konnte sich für die Unterstützung einer Volksinitiative erwärmen, dem Absinthverbot 1908.

Unnötige Belastung der Gemeindekanzleien

Eingaben mit mehr als etwa 20 Prozent über dem geforderten Quorum liegenden Anzahl an Unterschriften belasten sowohl die Gemeindekanzleien (durch die Bescheinigungen) wie auch die Bundeskanzlei (mit der Zählung und Überprüfung) über Gebühr. Insbesondere in der Schlussphase der Sammlung von Initiativen und Referenden kann durch solch unnötige Selbstprofilierung gar anderen Komitees geschadet werden – weil jene Unterschriften länger liegen bleiben. Der effektive Nutzen (politisches Druckmittel, mediale Resonanz) steht dabei in keinem Verhältnis zum verursachten Aufwand.

Um daher die Attraktivität von Unterschriftensammlungen weit über das Quorum hinaus zu senken, sollte die Bundeskanzlei nur noch das Zustandekommen von Initiativen publizieren, nicht jedoch die eingereichte Anzahl Unterschriften. Wie in einigen Kantonen (bspw. Zürich) üblich, müsste die Bundeskanzlei sodann nur noch so viele gültige Unterschriften zählen, bis das erforderliche Quorum von 100’000 erreicht ist. Die Nachfolger von Oswald Sigg (Co-Initiant der Grundeinkommen-Initiative und ehem. Vizekanzler) würden so ein wenig entlastet.

Freilich könnten Komitees hiernach immer noch glaubhaft machen, dass ihr Begehren besonderes populär und ihm spezielle Aufmerksamkeit zu schenken sei: indem sie die Unterschriften bereits vorzeitig einreichen anstatt in letzter Minute.

100 Jahre verzerrter Proporz: 10 Fragen an den Bundesrat

Die übernächsten Nationalratswahlen 2019 werden gleichzeitig das 100-jährige «Proporz»-Jubiläum darstellen. Anlass genug, sich Gedanken zu einem proportionaleren Proporz zu machen. Und dem Bundesrat hierzu einige kritische Fragen zu unterbreiten.

Die «Proporz»-Postkarte warb, 1910 noch erfolgslos, für die Volksinitiative «für die Proporzwahl des Nationalrates»

Die «Proporz»-Postkarte warb, 1910 noch erfolglos, für die Volksinitiative «für die Proporzwahl des Nationalrates»

Vor wenigen Wochen hat die Bundeskanzlei den Bericht «Proporzwahlsysteme im Vergleich» zuhanden des Bundesrats veröffentlicht. Dieser sollte «die laufende Diskussion zu den Vor- und Nachteilen der unterschiedlichen Wahlsysteme» beleuchten, insbesondere im Kontext zum Wahlverfahren des Nationalrates. Wir haben den Bericht studiert und mit diversen Experten und Politikern besprochen: Er will den verzerrenden Status quo mit der starken Bevorteilung der grossen Parteien bewahren und zeigt leider praktisch keinerlei Reformwille. Daher richten wir, in Form einer palamentarischen Interpellation, einen Strauss an Fragen an den Bundesrat. Damit die Jubiläums-Wahlen 2019 womöglich einen Proporz erhalten, der seinem Namen gerecht wird.

1. Der Bericht erwähnt primär «die aus den unterschiedlichen Grössen der Wahlkreise resultierenden Verzerrungen». In den Kantonen Jura und Schaffhausen mit ihren lediglich zwei Nationalratssitzen wird die Wahlfreiheit jedoch über Gebühr eingeschränkt, weil das natürliche Quorum dort auf sehr hohe 33 Prozent steigt. (Bundesrats-)Parteien mit beispielsweise immerhin 20 Prozent Wähleranteil gehen dabei leer aus, weshalb schweizweit etablierte Parteien in kleineren Kantonen oftmals schon gar keine Listen aufstellen. Erachtet der Bundesrat solch hohe Sperrhürden und dadurch Ausschluss eines breiten Elektorates noch als demokratisch legitim? Beurteilt er es nicht auch kritisch, wenn in einem Kanton de facto nur aus zwei Listen ausgewählt werden kann, während dem Wähler im Nachbarkanton ein ungleich breiteres Listensortiment mit reellen Chancen offen steht?

2. Sollte der Nationalrat – nomen est omen – nicht primär die Nation und ihre mannigfaltigen Strömungen als Ganzes repräsentieren, da mit dem Ständerat bereits das föderalistische Korrektiv besteht?

3. Die Darstellung der Nachteile des geltenden Verfahrens Hagenbach-Bischoff verschweigt seinen grössten Mangel überhaupt: die systemische Benachteiligung kleinerer Parteien. Politikwissenschafter wie Daniel Bochsler sprechen gar von einer «20-fachen Kopfsteuer», welche den Grossparteien zu entrichten ist. Sollte diese grundlegende Ungleichbehandlung nicht dargelegt und kritisiert werden? Findet er es nicht problematisch, wenn Parteien aufgrund unfairer Rundung und hoher Quoren um einige Sitze geprellt werden?

4. Das Verfahren Sainte-Laguë würde dieser Diskriminierung ein Ende bereiten, da es sich gegenüber der Parteigrösse neutral verhält. Ist dem Bundesrat bewusst, dass dieses nicht etwa «komplexere Rechenoperationen» gegenüber Hagenbach-Bischoff erfordert, sondern (beides sind Divisorverfahren) nur, aber immerhin, eine Standardrundung statt Abrundung verwendet? Was spräche dagegen, wenigstens einmal zu einer neutralen Rundung (Sainte-Laguë oder Hare/Niemeyer) zu wechseln, wie es auch ein Drittel der Kantone (AG, BS, NW, SH, TI, VD, ZH, ZG) kennt, zumal für diesen kleinen, aber essenziellen Wechsel nicht einmal eine Verfassungsänderung nötig wäre?

5. Erachtet er es nicht auch als einseitig, aus negativen Einzelmeinungen zum Doppelproporz eine negative Stimmung («fehlende Akzeptanz») hierzu zu konstruieren, um dadurch den unfairen Status quo zu legitimieren? Und ist ihm bewusst, dass zahlreiche namhafte Experten aus Staats- und Verfassungsrecht, Politikwissenschaften, Mathematik usw. für eine Reform des Zuteilungsverfahrens plädieren, zumindest hin zur Gleichbehandlung aller Parteien?

6. Findet er es nicht heikel, wenn sich der Bund in kantonale Abstimmungen (NW, ZG) und Vernehmlassungsverfahren (SZ) dergestalt einmischt, indem er behauptet, dass der Doppelproporz dort «auf deutliche Ablehnung stösst» und einseitig nur die Parolen von ablehnenden Parteien wiedergibt? Weiss er, dass der Doppelproporz vom Volk bisher ausnahmslos und klar angenommen wurde, wenn er als Behördenvorlage unterbreitet wurde? Ist er nach den Abstimmungen vom 22. September 2013 bereit, seine Einschätzung zur Akzeptanz von fortschrittlichen und verfassungskonformen Wahlverfahren zu revidieren?

7. Erachtet er es nicht auch ein wenig desavouierend den Parlamentariern diverser Kleinparteien (CSP Oberwallis, CSP Obwalden, EVP, Lega, MCG) gegenüber, wenn von «Verhinderung von Splitterparteien» die Rede ist? Könnte nicht respektvoller – gerade in unserem sprachlich, kulturell, geografisch, religiös und historisch stark diversifizierten Land – von «Parteienvielfalt» gesprochen werden? Werden gegen die etwaige «Fragmentierung des Parlaments» nicht deshalb Fraktionen mit mindestens fünf Mitgliedern eines Rates gebildet?

8. Der Bericht fokussiert vornehmlich auf Art. 136 Abs. 1 BV als rechtliche Grundlage. Wäre es nicht angebracht – gerade aus Sicht des individuellen Wählers und seines Anspruchs auf Erfolgswertgleichheit –, auch beziehungsweise stärker auf die aus Art. 8 Abs. 1 und Art. 34 BV sowie Art. 25 des UNO Pakts II abgeleiteten grundrechtlichen Garantien in Sachen Wahlfreiheit hinzuweisen?

9. Glaubt er nicht auch, dass Elektrizität und eine IT-Infrastruktur bereits unter dem geltenden Wahlverfahren unabdingbare Hilfsmittel darstellen (siehe Informatikpanne bei den Wahlen 2011 in Waadt)? Einen Doppelproporz ohne IT-Mittel zu berechnen ist tatsächlich aufwändig – genauso jedoch wie das aktuelle Verfahren mit all seinen Listen- und verschachtelten Unterlistenverbindungen. Ist ihm sodann bewusst, dass hierbei die einmalige Berechnung einerseits und die nachmalige Nachvollzieh- und Verifizierbarkeit andererseits zu differenzieren sind? Denn gerade bei der Überprüfbarkeit ex post schneidet der Doppelproporz durchaus besser ab als der intransparente Hagenbach-Bischoff.

10. Das «beste» oder «gerechteste» Wahlsystem existiert tatsächlich nicht. Anerkennt der Bundesrat aber, dass es nichtsdestotrotz Wahlverfahren gibt, die die politisch definierten Ziele (z. B. Wahl in Wahlkreisen, Proportionalität, Bevorzugung bestimmter Parteien) besser oder schlechter erfüllen können? Wäre es für den Bund als staatspolitisches Vorbild nicht langsam an der Zeit, die wahlrechtlichen Hausaufgaben, welche in den letzten Jahren bereits viele Kantone (AG, BE, BS, GL, LU, NW, SH, TG, ZH, ZG) erledigt haben oder noch daran arbeiten (FR, NE, SZ, UR, VS), nun ebenfalls an die Hand zu nehmen? Ist er bereit – nach bald 100 Jahren verzerrtem Hagenbach-Bischoff – Vorschläge zu einem neutraleren Wahlverfahren zu unterbreiten, gerade im Hinblick auf das Proporzwahl-Jubiläum 2019?

Die Verlierer von heute sind die Gewinner von morgen

Der Kanton Nidwalden hat heute mit 60 Prozent überraschend klar dem Wahlverfahren Doppelproporz zugestimmt. Eine Modellrechnung zeigt, wie sich zukünftige Sitzverschiebung ergeben könnten. Überraschungen sind dabei nicht ausgeschlossen.

Die «Nidwaldner Lösung» der SVP: Wahlkreisverbände

Die «Nidwaldner Lösung» der SVP: Wahlkreisverbände

Nachdem das Bundesgericht das Nidwaldner Wahlsystem als verfassungswidrig taxiert hatte, mussten sich heute die Nidwaldner Stimmberechtigen mit dieser heiklen Frage auseinandersetzen. Die Wahl wurde ihnen nicht leicht gemacht, standen doch (nebst dem Status quo) nicht weniger als drei Varianten zur Debatte. Zum Ersten stand der Vorschlag der Regierung und des Landrats zur Debatte, der das doppeltproportionale Divisorverfahren (Doppelproporz) vorsah. Jene Zuteilungsart firmiert auch unter dem «Doppelten Pukelsheim», in Anlehnung an einen emeritierten Augsburger Statistikprofessor, der bereits den Zürchern, Schaffhausern, Aargauern – und: seit heute ebenso den Zugern und Nidwaldnern – aus der wahlrechtlichen Patsche half.

Sodann buhlten zwei Gegenvorschläge (konstruktive Referenden) um die Gunst der Stimmbürger. Die SVP schlug einen Systemwechsel hin zu Wahlkreisverbänden vor. Sie pries diese auf ihren Plakaten als die «Nidwaldner Lösung» an, die vom Päärchen in traditioneller Tracht als «einfach & fair» deklariert wurde. Doch dieses Ansinnen misslang, mit 71 Prozent Nein-Stimmen wurde dieser Etikettenschwindel offensichtlich entlarvt.

«Keis Knorz», empfahl die Junge CVP Nidwalden, sondern «Majorz!»

«Keis Knorz», empfahl die Junge CVP Nidwalden, sondern «Majorz!»

Denn Wahlkreisverbände (solche kennen derzeit Basel-Land, Luzern und Waadt) sind alles andere als einfach zu berechnen. Die beim Doppelproporz zuweilen monierten «unlogischen Mandatsausgleiche» können dort ebenso vorkommen. Und von Tradition kann bei Wahlkreisverbänden auch nicht wirklich gesprochen werden, stellen sie doch ein neueres Phänomen dar: In Bern wurden solche in den 1980ern eingeführt und später wieder abgeschafft. Luzern kennt sie (genauer: ein einziger Verband) erst seit 2010.

Pukelsheim-Gegnerin CVP profitiert von Doppelproporz

Der zweite Gegenantrag stammte aus der Küche der Jungen CVP, welche Proporzwahlen ganz grundsätzlich als «Knorz» bezeichnete. Sie erachtete daher die Wiedereinführung von Majorzwahlen als probates Gegenmittel. Doch die Nidwaldnerinnen und Nidwaldner wollten wahltechnisch nicht zurück ins letzte Jahrhundert; sie schmetterten den Majorz mit 78 Prozent Nein klar ab. Womöglich erkannten die Bürger den Etikettenschweindel auch hier: In Wahrheit hätte die JCVP ein sogenanntes «First past the post»-System eingeführt. Mehrheitswahlen mit relativem Mehr also, in bloss einem Wahlgang.

Wären nun die letzten Landratswahlen 2010 bereits im Doppelproporz über die Bühne gegangen, so hätten sich einige Sitzverschiebungen ergeben, wie folgende hypothetische Ex-Post-Berechnung zeigt:

Wahlen 2010 (Doppelproporz)
CVP FDP SVP Grüne SP div. Gemeinde total
Beckenried 2 (+1) 1 1 (-1) 1 5
Buochs 3
2 2 1
8
Dallenwil 1 (-1) 1 (+1) 1 3
Emmetten 1 1 2
Ennetbürgen 2 2 1 (-1) 1 (+1) 6
Ennetmoos 1 (-1) 1 1 (+1) 3
Hergiswil 2 (+1) 3 (-1) 2 (-1) 1 (+1) 8
Oberdorf 2 1 2 5
Stans 3 (+1) 3
2 (-1) 2 1 11
Stansstad 1 2 2 1 6
Wolfenschiessen 1 1 1 3
Kanton total 19 17 16 7 1 0 60
Veränderung +1 =0 -3 +2 =0 =0

 

Die Grünen Nidwalden würden jene zwei Sitze erhalten, die ihnen bisher nicht zugestanden worden sind. Auf der Verliererseite steht dagegen die SVP, die im bisherigen Landrat drei Sitze zu viel beanspruchte.

Am überraschendsten aber mutet wohl an, dass gerade die CVP ebenfalls Pukelsheim-Profiteurin sein könnte. Obschon sich die Christlichdemokraten derzeit in diversen Kantonen mit Händen und Füssen gegen den Doppelproporz wehren (von Majorzbegehren bis hin zu diversen Standesinitiativen ans Bundesparlament), könnte die CVP Nidwalden fortan mit einem Zusatzsitz die grösste Fraktion stellen.

Ausländerstimmrecht: ein kantonales Panoptikum

Ende Woche befindet der Kanton Zürich über eine Volksinitiative zur fakultativen Einführung des kommunalen Ausländerstimmrechts. Eine Gelegenheit, die mannigfaltigen Möglichkeiten zur politischen Partizipation durch Ausländerinnen und Ausländer in den Kantonen genauer zu beleuchten. Die verschiedenen föderalen und kommunalen Mitwirkungs- und Stimmrechte führen vom konsultativen Mitreden bis hin zum effektiven Mitwählen/-stimmen auf Gemeinde- und Kantonsebene.

Plakat der Zürcher Volksinitiative «für mehr Demokratie»

Mitspracherechte

Seit ihrer ersten Verfassung 1848 kennt die Schweiz das Petitionsrecht, welches allen Bürgern erlaubt, Eingaben an jegliche Behörden zu richten. Die Unterschriften einer Petition müssen weder quantitativen noch qualitativen Bedingungen genügen, weshalb das Instrument als ziemlich schwaches Mitspracherecht gilt. Dennoch wurde es kürzlich von der Bundeskanzlerin just dahingehend verteidigt und vor deren Abschaffung gewarnt, weil es ebenso Ausländerinnen und Ausländern offen stehe. Als eine der wenigen überwiesenen Petitionen der letzten Jahre sei so auf ein Begehren einer kurdischen Partei hingewiesen, welches – letztlich erfolgreich – um Schweizer Unterstützung der Anerkennung der Kurden in Syrien bat.

Der ausländischen Bevölkerung wird sodann ein Recht auf Anhörung bei Vernehmlassungen im Gesetzgebungsverfahren zugestanden. Ein wenig weiter noch gehen zwei Kantone: Im Thurgau steht es den Gemeindeversammlungen frei, auch die ausländischen Mitbewohner miteinzubeziehen – zwar ohne Stimmrecht, immerhin aber um «in Gemeindeangelegenheiten beratend mitzuwirken». Das Konsultationsrecht wurde mitunter in Bischofszell, Gachnang, Gottlieben, Herdern, Langrickenbach und Schlatt eingeführt.

In Appenzell Ausserrhoden wiederum ist die gesamte Bevölkerung eingeladen, mittels «Volksdiskussion» zu Geschäften des Kantonsrats Anträge einzureichen. Wird davon Gebrauch gemacht, können solche gar persönlich vor dem Parlament in Herisau begründet werden. Während immerhin zu jedem zweiten Geschäft schriftliche Anträge aus dem Volk eintreffen, wird kaum jemals ein ausländischer Appenzeller vors Plenum getreten sein: Seit deren Einführung 1995 wagte sich erst eine Handvoll Personen zur mündlichen Volksdiskussion.

Stimm- und Wahlrecht in den Gemeinden

Acht Kantonsverfassungen sehen derzeit das kommunale Stimm- und Wahlrecht für Ausländer vor. Während jedoch die drei Deutschschweizer Kantone AR, BS und GR die effektive Einführung subsidiär den Gemeinden überlassen, ist das Ausländerstimmrecht in den Gemeinden der Westschweizer Kantone obligatorisch. Im Kanton Basel-Stadt wiederum bleibt das Ausländerstimmrecht ein toter Buchstabe, da die zwei potentiellen Gemeinden Bettingen und Riehen von dessen Einführung bisher absahen. Theoretisch käme hierzu wohl auch die Einwohnergemeinde Basel-Stadt infrage – die jedoch kein eigenes Parlament bestellt.

Kanton
(Art/Jahr der Einführung)
Subsidiarität; Passivwahl- recht Karenzfrist Automatisch /Opting-In Gemeinden eingeführt
Appenzell Ausser-rhoden
(Totalrevision 1995)
fakultativ;
keine Vorgabe (faktisch: überall aktiv und passiv)
10 Jahre in der Schweiz, davon 5 im Kanton Opting-In Speicher (seit 2002), Trogen (2004), Wald (1999) (3 von 20 Gemeinden)
Basel-Stadt
(Totalrevision 2006)
fakultativ;
keine Vorgabe
keine Vorgabe keine Vorgabe keine (von 3)
Freiburg
(Totalrevision 2005)
obligatorisch;
nur aktiv
5 Jahre im Kanton automatisch alle (164)
Genf
(Volksinitia- tive 2005)
obligatorisch;
nur aktiv
8 Jahre in der Schweiz automatisch alle (45)
Graubünden
(Totalrevision 2003)
fakultativ;
keine Vorgabe (faktisch: überall aktiv und passiv)
keine Vorgabe keine Vorgabe (faktisch: überall automatisch) Almens, BeverBregaglia, Conters, Fideris, Flerden, Masein, Pratval, Sils im DomleschgTschappina (alle ohne Wartefrist); Arosa, St. Antönien (beide nach 5 Jahren); Sagogn (nach 6 J.); Bonaduz, Cazis, Sumvitg, Vals (alle nach 10 J.) sowie Schnaus (Details unbekannt). (18 von 158)
Jura
(Kantonsgrün- dung 1979)
obligatorisch; aktiv sowie
(ab 1998) für Parlamente passiv
10 Jahre in der Schweiz, davon 1 im Kanton automatisch aktives Wahlrecht: alle (57);
passives Wahlrecht: alle Gemeinden mit Parlament (Delémont, Haute-Sorne, Le Bois, Porrentruy, Val Terbi)
Neuenburg
(teilw. 1849)
obligatorisch;
aktiv und (ab 2007) passiv
1 Jahr im Kanton automatisch alle (37)
Waadt
(Totalrevision 2003)
obligatorisch;
aktiv und passiv
10 Jahre in der Schweiz, davon 3 im Kanton automatisch alle (318)

Die Ausländerinnen und Ausländer werden, mit einer Ausnahme, in allen Kantonen automatisch ins Stimmregister eingetragen, sobald die entsprechende Wartefrist abgelaufen ist. Einzig der Kanton Appenzell Ausserrhoden stellt die Stimmberechtigung erst auf Begehren der Interessierten aus. Dieses Opting-In scheint den Kreis der ausländischen Stimmbürger stark zu schmälern: So haben in der Gemeinde Speicher lediglich 8 von 400 Ausländern das nötige Begehren gestellt, im beschaulicheren Wald immerhin 10 von 45 Berechtigten. Trotz dieser hohen Hürden haben doch einige der 20 Ausserrhodner Kommunen die Mitbestimmung der Migranten refüsiert, so Bühler mit 310 zu 135 Stimmen.

Inserat der Zürcher Gegner des Ausländerstimmrechts

Einmal das Stimmrecht erlangt, darf im Appenzellischen nicht nur gewählt, sondern ebenso kandidiert werden. Denn das aktive Ausländerstimmrecht ist – erstaunlicherweise mit Ausnahme von Genf und teilweise Jura – in den meisten Kantonen an das Passivwahlrecht geknüpft. So kam es, dass in der Gemeinde Wald (AR) vor einigen Jahren ein Holländer in den Gemeinderat gewählt wurde.

Im Jura dürfen derweil in Gemeinden, die ein Parlament bestellen, die ausländischen Stimmberechtigten für (nur) ebendieses Gremium kandieren. In Delémont wurden hierdurch bereits Italiener und Spanier in die örtliche Legislative gewählt. Und im Jahr 2005 amtete mit dem Italiener Franceso Prudente (CSP) gar ein Ausländer als Parlamentspräsident – eine Premiere europaweit. Dies übrigens «ohne dass es Probleme gab», wie im Abstimmungsbüchlein 2007 zur Erweiterung der Wählbarkeit auf alle kommunalen Ämter zu lesen war. Jener Vorschlag wurde dennoch knapp abgelehnt.

Bedenkenswert ist letztlich, dass das kommunale Ausländerstimmrecht stets durch eine Totalrevision der Kantonsverfassung  implementiert wurde. Einzig im Kanton Genf gelang dies 2005 durch eine explizite Volksabstimmung – mit knapper 52-Prozent-Mehrheit zur Volksinitiative «J’y vis j’y vote». Gleichentags wurde, wie sonst so oft bei diesem Ansinnen, eine parallele Volksinitiative zur Einführung des Passivwahlrechts für Ausländer mit 53 Prozent abgelehnt.

Stimm- und Wahlrecht auf Kantonsebene

Lediglich zwei Kantone haben das Ausländerstimmrecht auf kantonaler Ebene eingeführt – Jura im Rahmen seiner Kantonsgründung 1979 und Neuenburg durch die neue Kantonsverfassung 2002:

Kanton
(Art/Jahr der Einführung)
Aktiv- / Passivwahlrecht Karenzfrist Einschränkungen
Jura
(Kantonsgründung 1979)
nur aktiv 10 Jahre in der Schweiz, davon 1 im Kanton keine
Verfassungsänderungen und Verträge von Verfassungsrang
Neuenburg
(Totalrevision 2002)
nur aktiv 5 Jahre im Kanton

Im Vergleich zu den kommunalen Rechten sind die Ausländer hier zwar ebenfalls zur aktiven Wahl befugt, wenngleich sie selbst nicht wählbar sind. Ausländische Staats-, Stände- und Kantonsräte sind daher auch in der Westschweiz nirgends anzutreffen. 2007 wurde eine Neuenburger Initiative klar verworfen, die das kantonale Passivwahlrecht eingeführt hätte. Zu den Nationalratswahlen sind die ausländischen Stimmberechtigen übrigens grundsätzlich ausgeschlossen, da diese dem nationalen, nicht dem kantonalen Recht unterstehen. Personen, welche das Stimmrecht erworben haben, sind jedoch ermächtigt, kantonale Volksbegehren zu unterzeichnen, insbesondere Initiativen und Referenden.

Der Kanton Jura – gerne als Vorzeigekanton in Sachen Ausländerstimmrecht hervorgebracht – kennt sodann eine kaum beachtete, aber essenzielle Einschränkung: Ausländische Stimmbürger dürfen zwar über Gesetzesänderungen und Finanzbeschlüsse mitbestimmen. Die höchste kantonale Normstufe indessen, die «Constitution jurassienne» und Verträge von Verfassungsrang sind weiterhin den Schweizer Stimmbürgern vorbehalten.