Alte Argumente gegen neue Wahlsysteme

In mehreren Kantonen wird derzeit über Änderungen beim Wahlrecht diskutiert. Die Argumente sind dabei nicht neu – es sind weitgehend die gleichen wie vor hundert Jahren.

Keine «Anarchisten und Antimilitaristen» im Parlament: So warben die Proporzgegner 1910 für ein Nein. Bild: Europeana

Keine «Anarchisten und Antimilitaristen» im Parlament: So warben die Proporzgegner 1910 für ein Nein. Bild: Europeana

Das neue System sei «künstlich», «kompliziert» und «dem Volke unverständlich». Es würde zu einer «zersplitterten Vertretung» im Parlament führen, das damit zu einer «Versammlung von Minderheiten» degenerieren würde.[1] Diese Worte äusserte der Bundesrat im Jahr 1910 in seiner Botschaft zur Volksinitiative «für die Proporzwahl des Nationalrates». Es war die zweite von insgesamt drei Volksbegehren zur Einführung der Verhältniswahl. Das dritte wurde schliesslich 1918 vom Volk angenommen. Die Argumente des Bundesrats und der freisinningen Mehrheit im Parlament waren bei allen drei Initiativen in etwa die gleichen.

Gut hundert Jahre später verwendet der Bundesrat ganz ähnliche Argumente. Das vorgeschlagene System sei «reichlich komplex und aufwändig» in der Ermittlung der Resultate, schreibt er 2003 in einer Stellungnahme. Dies gehe zulasten der Transparenz, die er als «eine unabdingbare Voraussetzung für ein breites Vertrauen in alle demokratischen Entscheidungen» ansieht.[2]

Diesmal geht es nicht um den Wechsel zum Proporzsystem, sondern um das doppeltproportionale Zuteilungsverfahren, über dessen Einführung derzeit in vielen Kantonen diskutiert wird.

Vergangenen Herbst haben die Stimmbürger in Nidwalden und Zug dem Wechsel zum doppeltproportionalen Verfahren (nach seinem Erfinder auch doppelter Pukelsheim genannt) zugestimmt, das eine proportionalere Verteilung der Sitze auf die Parteien ermöglicht. Das Verfahren, das zuvor auch Zürich, Aargau und Schaffhausen eingeführt hatten, steht in mehreren weiteren Kantonen zur Debatte, so etwa in Schwyz, Obwalden, Freiburg und Uri. Dabei stösst bzw. stiess es vielfach auf erbitterten Widerstand unter den etablierten Grossparteien.

Auffallend ist, dass die Argumente, die heute gegen Wahlrechtsreformen wie die Einführung des doppelten Pukelsheims ins Feld geführt werden, erstaunliche Ähnlichkeiten zur Proporzdiskussion anfangs des 20. Jahrhunderts aufweisen. Die Furcht vor einem Parlament als «Versammlung von Minderheiten» bekräftigte die herrschende FDP, die 1909 in einer Resolution vor der «Zersplitterung» des Parlaments warnte und für «eine Politik der Konzentration aller guten Kräfte» eintrat.

Nicht viel anders tönt es 2013 in einem vom Bundesrat verabschiedeten Bericht zur Wahlrechtsdiskussion (der auch in diesem Blog gewürdigt wurde). Darin gibt die Regierung Bedenken Ausdruck, der Doppelproporz könne «einer Parteienfragmentierung Vorschub leisten». In die gleiche Richtung geht das Votum des Nidwaldner Landrats Toni Niederberger (SVP), der bei der Diskussion im Nidwaldner Kantonsrat über das neue Wahlsystem 2012 sagt: «Heute geht der Trend zum Minderheitenschutz ohne Ende. Alle Minderheiten werden geschützt. Aber am Schluss kommt die Mehrheit zu kurz.» Und in Zug warnt Kantonsrat Heini Schmid (CVP) davor, «dass am Ende der Kantonsrat sich nur noch aus einem Sammelsurium von Piraten, Freibeutern und anderen Splittergruppen zusammensetzt».

Hundert Jahre zuvor waren die Minderheiten, die man fürchtete, noch andere. In einem vom Bundesrat in Auftrag gegebenen Gutachten warnte der Staatsrechtler Carl Hilty 1883, das Proporzsystem werde «Ultramontanen, Sozialisten und Nihilisten zu Sitz und Stimme» verhelfen.

Der Bundesrat sah sogar das Funktionieren des Parlaments in Gefahr. In der Botschaft von 1910 schrieb er, es sei «ein unentbehrliches Erfordernis des parlamentarischen Lebens und jeder Regierung», dass aus den Wahlen jeweils eine parlamentarische Mehrheit hervorgehe. Ansonsten herrsche «nur noch Verwirrung und Anarchie».[3]

In die gleiche Richtung gehen die Befürchtungen des Präsidenten der Freiburger FDP, Didier Castella, «der Anteil von vielen, bei jeden Wahlen wechselnden Kleinstparteien» vermindere die «Effizienz» des Parlamentsbetriebs.

Ein weiteres beliebtes Argument der etablierten Parteien ist, dass sich das bisherige System bewährt habe. In seiner Botschaft zur Proporzinitiative fragte der Bundesrat 1910 rhetorisch, ob «in unserer Demokratie so schwere Mängel zutage getreten» seien, die eine Änderung des Wahlsystems erforderten: «Hat nicht der gegenwärtige Modus dazu beigetragen, den regelmässigen Gang unserer Institutionen sicherzustellen?»

Ein Jahrhundert später betont der Zuger Kantonsrat Eugen Meienberg (CVP), das Wahlsystem habe sich «über hundert Jahre bewährt» und man sollte es daher «nicht einfach aufgeben». Ähnlich tönt es etwa bei der FDP Obwalden, die kein Verständnis dafür hat, dass das «bewährte» System «plötzlich umgekrempelt» werden soll.

Das Argument lässt sich natürlich auch dahingehend umkehren, dass sich das vorgeschlagene System, dort wo es ausprobiert wurde, nicht bewährt habe. So mahnte die rechtsfreisinnige Gruppe Philibert Berthelier in einer Resolution, der Proporz habe im Kanton Genf «den Ultramontanismus gefördert». Und im Nationalrat zog der Genfer Henri Fazy im Bezug auf Genf das Fazit einer «expérience déstastreuse».

Ebenso düster fällt das Fazit zum doppelten Pukelsheim aus – zumindest in den Augen des Schwyzer Kantonsrats Peter Häusermann (SVP). Im Kanton Zürich habe der doppelte Pukelsheim ein «grosses Durcheinander» ausgelöst und zu «verseuchten Wahlen» geführt, weiss er 2012 im Parlament zu berichten.

Die Liste von Argumenten, die heute ebenso wie schon vor hundert Jahren gegen die Änderung des Wahlrechts ins Feld geführt werden, liesse sich beliebig verlängern. Sogar die Seitenhiebe gegen die Nationalität politischer Gegner («ein oberschlauer, gescheiter Professor aus Deutschland») sind kein Novum. So versuchte Carl Hilty seinen Gegengutachter François Wille zu desavouieren, indem er ihn hämisch als «eingewanderten Deutschen» bezeichnete.

Allerdings gibt es auch Unterschiede in den Argumentationen. Beispielsweise verhehlten die Politiker während der Proporzdiskussion kaum, dass es ihnen im Grunde vor allem um die eigenen Machtgewinne bzw. -verluste ging. Hilty, der inzwischen für die FDP in den Nationalrat gewählt worden war, gab während der Debatte 1900 freimütig zu, bei der Wahlrechtsdiskussion gehe es «nicht um eine Gerechtigkeitsfrage, auch nicht um eine wissenschaftliche Frage, sondern um eine Machtfrage».

Auch der freisinnig dominierte Bundesrat machte kein Geheimnis aus den eigenen Machtinteressen, als er sich 1910 dagegen aussprach, ein Wahlsystem einzuführen, das «zu einer Gefährdung des Bestehens und des Einflusses der grossen Parteien oder sogar zu ihrer Zerstörung führen» könnte.

Derart offensichtlich macht sich heute wohl niemand mehr für die eigenen Interessen stark, wenn es um Wahlrechtsfragen geht. Daraus zu folgern, dass solche Interessen keine Rolle mehr spielen, dürfte allerdings eher Wunschdenken sein. Das zeigt sich allein daran, dass jene Parteien, denen eine Reform des Wahlsystems mehr Sitze bringen würde, meistens die gleichen sind, welche die Änderung befürworten, während die Gegner in der Regel jene sind, die am meisten zu verlieren haben. Vielmehr scheint es, dass die Politiker in den vergangenen hundert Jahren beim Politmarketing dazugelernt haben.

 


[1] Sämtliche historischen Zitate sind Natsch, Rudolf (1972): «Die Einführung das Proporzwahlrechts für die Wahl des schweizerischen Nationalrats (1900-1919)», in: La démocratie référendaire en Suisse au XXe siècle, S. 119-192, sowie Kölz, Alfred (1992): Neuere schweizerische Verfassungsgeschichte entnommen.

[2] Freilich hat die Begeisterung des Bundesrats für Transparenz auch Grenzen.

[3] Das Argument aus der Feder des Bundesrats entbehrt nicht einer gewissen Ironie, hatte doch der Bundesrat selbst 1891 dem Tessin das Proporzsystem aufgezwungen, um den eskalierenden Konflikt zwischen Liberalen und Konservativen zu beenden (was auch gelang).

Lotterie um das Präsidentenamt

Der Fussballtrainer Christoph Daum sagte einst: «Man muss nicht immer die absolute Mehrheit hinter sich haben. Manchmal reichen auch 51 Prozent.» Und manchmal braucht es nicht einmal das.

Kürzlich wurden in diesem Blog die Schwächen des mexikanischen Wahlsystems thematisiert. Eine davon ist, dass – trotz Majorzsystem – unter Umständen weniger als 50 Prozent der Stimmen ausreichen, um zum Präsidenten gewählt zu werden. Denn Mexiko wählt nach dem relativen Mehr (First-Past-The-Post-System): Um zu gewinnen, muss man lediglich mehr Stimmen als die Konkurrenten holen – einen zweiten Wahlgang gibt es nicht. Sobald also mehr als zwei Kandidaten antreten, reicht im Prinzip ein beliebig tiefer Wähleranteil, solange er höher ist als jener der anderen Kandidaten. So wurde Felipe Calderón 2006 mit lediglich 35.9 Prozent zum Präsidenten gewählt.

Nun ist Mexiko nicht das einzige Land, das seinen Staatschef mit relativem Mehr kürt. Und Calderóns 35.9 Prozent sind noch weit vom Negativrekord entfernt, wie ein Vergleich zeigt.

Weltweit wenden 21 Länder das First-Past-The-Post-System für die Wahl ihres Präsidenten an. 13 davon haben ein Präsidialsystem, 4 ein parlamentarisches System und 4 können als semi-präsidentielle Demokratien[1] bezeichnet werden.

Gemäss Duvergers Gesetz bildet sich in Ländern mit relativem Mehrheitssystem tendenziell ein Zwei-Parteien-System heraus. Klassische Beispiele sind Länder wie die USA oder Grossbritannien (das allerdings seit Längerem nicht mehr dem Idealtyp entspricht). In diesem Fall funktioniert das First-Past-The-Post-System einigermassen gut.[2]

Leider halten sich Bürger und Parteien nicht immer an die politikwissenschaftliche Theorie, so dass die Parteienlandschaften auch in diesen Ländern teilweise sehr vielfältig sind. Die Folge sind Wahlen, die zur Lotterie werden und bei denen der Wählerwille teilweise stark verzerrt wird. Wenn sich beispielsweise drei ungefähr gleich starke Kandidaten um das Amt des Präsidenten bewerben, kann man bereits mit einem Wähleranteil von etwas mehr als einem Drittel gewählt werden. Kommt ein vierter Bewerber hinzu, ist die Wahl bereits mit etwas über einem Viertel der Stimmen möglich.

Den Negativrekord diesbezüglich setzten die Philippinen. Dort traten 1992 gleich sechs Kandidaten an, die sich realistische Hoffnungen auf einen Sieg machen konnten. Das Rennen machte am Ende Fidel Ramos: Gerade einmal 23.6 Prozent der Stimmen reichten ihm zum Sieg.

Dieses Resultat bedeutet nicht nur, dass ein Präsident mit einer extrem tiefen demokratischen Legitimation regiert.[3] Es ist auch völlig unklar, ob jener Kandidat Präsident geworden ist, den sich die Stimmbürger wünschen – dabei wäre ja gerade das der eigentliche Zweck einer Wahl. Es ist möglich, dass Ramos im Direktvergleich mit jedem anderen Kandidaten unterlegen wäre und bloss deshalb gewann, weil sich alle anderen gegenseitig die Stimmen wegnahmen.[4] Ein zweiter Wahlgang hätte diese Frage klären können.[5]

* Parlamentarisches System. ** Wahl des bosniakischen Vertreters (jede Volksgruppe wählt einen Vertreter in das dreiköpfige Präsidium).

* Parlamentarisches System. ** Wahl des bosniakischen Vertreters (jede Volksgruppe wählt einen Vertreter in das dreiköpfige Präsidium).

 

Eine nicht viel höhere demokratische Legitimation konnte José Azcona del Hoyo für sich beanspruchen, der 1985 mit 27.5 Prozent der Stimmen zum honduranischen Präsidenten gewählt wurde. Honduras schaffte es, die verzerrende Wirkung des relativen Mehrs dadurch noch zu verschlimmern, indem es das Wahlsystem so anpasste, dass jede Partei mehrere Kandidaten ins Rennen schicken konnte. Bei der Auswertung wurden die Stimmen zunächst nur nach Parteien ausgezählt, wobei jene Partei mit den meisten Stimmen den Präsidenten stellen sollte. Erst danach wurde geschaut, welcher Kandidat dieser Partei die meisten Stimmen holte. Azconas Liberale Partei holte eine knappe Mehrheit von 51 Prozent der Stimmen; den parteiinternen Vergleich gewann er fast ebenso knapp. Damit wurde Azcona zum Präsidenten gewählt, obschon er deutlich weniger Stimmen holte als Rafael Callejas von der Nationalen Partei, der intern viel weniger umstritten war. Kein Wunder, schaffte Honduras das neue Wahlsystem kurz darauf wieder ab.

In die Liste der Präsidenten, die mit weniger als 30 Prozent der Stimmen gewählt wurden, können sich ausserdem Levy Mwanawasa aus Sambia und Rafael Caldera aus Venezuela einreihen. Letzterer schafft es sogar noch ein zweites Mal in die Top Ten: 1993 holte er immerhin 30.5 Prozent der Stimmen.

Vielfach kommen solche Ergebnisse in Ländern zustande, die gerade erst (wieder) zu einem demokratisch(er)en System übergegangen sind und deren Parteiensystem noch nicht konstituiert ist, was bei den Philippinen 1992 und Sambia 2001 der Fall ist. Umso wichtiger wäre es für solche Staaten, von Beginn weg ein Wahlverfahren zu haben, das den Wählerwillen angemessen zum Ausdruck bringt.

Die Beispiele von Venezuela oder Mexiko zeigen aber, dass auch in Ländern mit relativ stabilen Parteiensystemen Präsidenten über Jahre hinweg keine absolute Mehrheit erlangen.[6] Selbst in Ländern, die sich selbst als Musterdemokratien verstehen, sind solche verzerrte Resultate keine Seltenheit, wie  bereits gezeigt wurde.

Selbst in Ländern, die sich selbst als Musterdemokratien verstehen, sind solche verzerrte Resultate keine Seltenheit. So wird in der Schweiz in den Kantonen, die nur einem Nationalrat haben, dieser im relativen Mehrheitssystem bestimmt, wodurch der Wahlsieger nicht selten weniger als die Hälfte der Bevölkerung hinter sich hat. Glücklicherweise wird hierzulande wenigstens nicht das Staatsoberhaupt in einem derartigen Lotterie-Verfahren gewählt.


[1] Wobei sich das Wort Demokratie hier nur auf die Selbstbeschreibung bezieht.

[2] Ausser für all jene Wähler, die eigentlich lieber einer anderen Partei als den zwei dominanten ihre Stimme geben würden, aber davon abgehalten werden, weil ihre bevorzugte Partei keine Wahlchancen hat (oder gar nicht erst zur Wahl antritt).

[3] An dieser Stelle noch auf mögliche Wahlfälschungen einzugehen, würde den Rahmen des Beitrags sprengen.

[4] Wissenschaftlich gesprochen: Die Condorcet-Verlierer-Bedingung ist nicht erfüllt.

[5] Zugegebenermassen kann auch ein zweiter Wahlgang nicht verhindern, dass nicht jener Kandidat gewählt wird, den die meisten Bürger bevorzugen (Condorcet-Bedingung). Das Risiko wird jedoch deutlich minimiert.

[6] In Venezuela hatte von 1958 bis 1978 kein Präsident die Mehrheit des Volkes hinter sich.

Konsultieren verboten: Bundesgericht stoppt Schaffhauser Plebiszit

Das Bundesgericht hat vor ein paar Tagen eine anberaumte Volksabstimmung des Kantons Schaffhausen gestoppt. Die vorgebrachten Beschwerdegründe sind vielfältig.

Mit Urnengang vom kommenden 18. Mai hätte im Kanton Schaffhausen nicht nur das hiesige Lohngefüge und das aviatische Abwehrdispositiv neu strukturiert werden sollen. Sondern gleich noch die Grundfesten des Kantons dazu. Unter dem sperrigen Titel «Grundsatzbeschluss vom 20. Januar 2014 betreffend das Verfahren zur Reorganisation des Kantons Schaffhausen und seiner Gemeinden» hätte die radikalste Strukturreform angestossen werden sollen, welche der Schweizer Bundesstaat je sah.

Der politischen Führung war bei diesem umstrittenen Ansinnen aber doch nicht ganz wohl, weshalb das erste Plebiszit beziehungsweise der erste Richtungsentscheid als blosse Konsultativabstimmung hätte abgehalten werden sollen. Doch so harmlos derlei Abstimmungen auch daherkommen mögen, sie sind heikel. Denn sie gaukeln dem Souverän auf dem Stimmzettel eine Entscheidungsmacht vor, die ihm mit diesem Instrument gar nicht zusteht. Die Regierung hätte das Resultat interpretieren können, wie sie wollte – stets unter dem Deckmäntelchen der «direkten Demokratie». Der Autor hat daher eine Abstimmungbeschwerde eingereicht, die wie folgt begründet ist:

Keine Rechtsgrundlage für Konsultativabstimmung

Entwurf des Stimmzettels zur Konsultativabstimmung, welche das Bundesgericht aufgehoben hat

Entwurf des Stimmzettels zur Konsultativabstimmung, welche das Bundesgericht aufgehoben hat.

Konsultativabstimmungen sind im Kanton Schaffhausen nicht per se unbekannt. Die Kantonsverfassung erwähnt immerhin zwei (obligatorische) Abstimmungen über Stellungnahmen des Kantons zuhanden des Bundes: über den Bau von Kernkraftwerken und Endlager sowie über Änderungen des Nationalstrassennetzes.

Doch abgesehen von diesen zwei Spezialfällen kennt der Kanton keine gesetzliche oder verfassungsmässige Norm, welche weitere Konsultativabstimmungen erlauben würde. Neuerdings können aber immerhin sogenannte Grundsatzbeschlüsse gefasst werden. Solche legen zwar noch kein bis ins Detail ausgearbeitetes Konzept oder eine fertige Gesetzesvorlage vor. Sie setzen jedoch klare Grundsätze, im Rahmen derer das in Frage stehende Projekt ausgearbeitet werden muss. Der Kantonsrat kann solche bindenden Grundsatzbeschlüsse auch (via Behördenreferendum) ans Stimmvolk weiterleiten, wovon er hier Gebrauch machen wollte.

Im Gegensatz zum Grundsatzbeschluss, der gleichzeitig einen Kredit von 300‘000 Franken für die Ausarbeitung einer detaillierten Strukturreform beinhaltete, hätte die Konsultativabstimmung jedoch nicht als bindend betrachtet werden sollen. Der Regierungsrat schrieb hierzu: «Die Konsultativfrage (Welches Modell ist zu untersuchen?) dient dem Regierungsrat als Gradmesser. Je nach Ausgang der Konsultativfrage wird er eines oder mehrere Modelle im Detail untersuchen.» Wo er die Schwelle angesetzt hätte, wäre völlig offen gewesen.

Der Gesamtheit der Stimmberechtigten kommt aufgrund ihres Organcharakters eine wesentliche Stellung zu, was dann problematisch ist, wenn mit einer Konsultativabstimmung – ohne Verfassungsgrundlage – ein Konflikt mit einer vorgegebenen Kompetenzordnung hervorgerufen wird. Als Mindestanforderung muss, im Sinne des Legialitätsprinzips, eine Konsultativabstimmung zumindest rechtlich vorgesehen sein. Damit das Stimmvolk immerhin weiss, was es mit seiner Stimmabgabe bewirkt.

Verletzte Einheit der Form, der Norm und des Volksrechts

Der Grundsatzbeschluss war überdies auch ganz grundsätzlich prozedural unlogisch: Er hätte die gesetzliche Grundlage für eine Konsultativabstimmung schaffen wollen. Und gleichzeitig – obschon noch gar nicht in Kraft – bereits ebendiese Konsultativabstimmung abhalten. Die Katze biss sich in den Schwanz.

Weiter würde die Vermischung und Verknüpfung von förmlichen Volksrechten einerseits mit Konsultativabstimmungen andererseits nicht nur die Mängel von letzteren nicht beheben, sondern müsste geradezu als starker Einbruch ins Demokratieprinzip schlechthin qualifziert werden. Die Glaubwürdigkeit und Akzeptanz der Direktdemokratie wird mittelbar geschadet, wenn praktisch im selben äusserlichen Kleide einmal finale, definitive und autoritative Beschlussfassungen vorgenommen, gleichsam jedoch – auf dem selben Stimmzettel! – auch blosse nichtbindende, diffuse und in ihren Auswirkungen unklare Konsultationen vorgelegt werden.

Direktdemokratie und Demoskopie dürfen nicht vermischt werden, ansonsten der Glaubwürdigkeit der Volksrechte mittelfristig geschadet würde. Die Vermischung der unterschiedlichen Volksrechte bzw. Partizipationsinstrumente widerspricht der verfassungsmässig geschützten Einheit der Form, der Einheit der Norm beziehungsweise der «Einheit des Volksrechts».

Konsultativabstimmung unter Stimmzwang

Der Kanton Schaffhausen kennt als einziger Kanton eine Stimm- und Wahlpflicht. Dies führt zur heiklen Frage, ob diese auch bei einer Konsultativabstimmung zu gelten habe. Denn als Konsultativorgan müsste nicht zwingend an den Kreis der Stimmberechtigten angeknüpft werden. Die intendierte Konsultativabstimmung hätte sich indes an die Stimmbürgerschaft gerichtet, die der Stimmpflicht unterstellt ist.

Indirekt wäre das Stimmvolk aber unter Bussandrohung zur Konsultativabstimmung gezwungen worden. Denn weil letztere mit einem bindenden Grundsatzbeschluss (für welchen die Stimmpflicht zweifelsohne gilt) verknüpft wurde, wäre den Bürgern, welche die Pflicht nicht missachten wollten, gar nichts übrig geblieben, als ebendiesen «kombinierten», amtlichen Stimmzettel in die Urne zu legen. Eine Stimmenthaltung wäre ebenso wenig möglich gewesen, da die Konsultativfragen nicht etwa mit «Ja» oder «Nein» hätten beantwortet werden können. Die Stimmbürger hätten Kreuzchen in die entsprechenden Kästchen machen können, wodurch sich zwei leere Kästchen faktisch wie zwei Nein-Stimmen ausgewirkt hätten.

Die Stimmpflicht kann als Ausfluss der direktdemokratischen Verantwortung und Entscheidungsmacht der obersten Gewalt, des Souveräns verstanden werden. Eine Konsultation hingegen – analog zu anderen Partizipationsinstrumenten wie Petitionen, Vernehmlassungen, Anhörungen, behördliche oder politische Informationsveranstaltungen usw. – impliziert eine fakultative Mitwirkung. Was hier nicht der Fall gewesen wäre.

Social Choice-Probleme: zyklische Mehrheiten dank fehlendem «doppelten Ja»

Von den zwei mittels Konsultativabstimmung vorgelegten Modellen hätte nur ein einziges angekreuzt werden dürfen. Gerade Bürger, welche eine strukturelle Veränderung dem Status quo vorgezogen hätten (egal, ob «A» oder «B»), hätten ihren unverfälschten Willen nicht kund tun können. Das «doppelte Ja» wäre nämlich untersagt gewesen.

Abgesehen von dieser individuellen Problematik einzelner Stimmberechtiger, wäre auch das Gesamtresultat durch dieses inadäquate Abstimmungsdesign beeinträchtigt worden: Die Stimmbürgerschaft, welche einer Strukturreform gegenüber positiv eingestellt ist, wäre durch das Verbot des «doppelten Kreuzchens» auseinanderdividiert worden.

Die Abstimmung wäre darüber hinaus auch nicht frei von potentiellen zyklischen Mehrheiten gewesen. Der Grundsatzbeschluss hätte nämlich durchaus angenommen werden können, wobei aber beide untergeordneten Konsultativ-Modelle auf Ablehnung gestossen wären. Der Grundsatzbeschluss wäre zwar in Kraft getreten (mitsamt Kredit über 300‘000 Franken), jedoch wäre höchst fraglich geblieben, ob überhaupt noch eines der beiden – unterlegenen! – Modelle weiter hätte untersucht werden sollen. Aufgrund des fehlenden «doppelten Ja» wäre diese unglückliche Situation (ein Condorcet-Paradoxon) sogar sehr wahrscheinlich gewesen.

Fehlende Anhörung der Gemeinden

Abgesehen von diesen zahlreichen prozeduralen Mängeln, war die intendierte Abstimmung jedoch auch inhaltlich zu rügen. Das in der Konsultativabstimmung vorgelegte «Modell A» hätte nämlich in seiner Konsequenz Zwangsfusionen vorgesehen, von den heute 26 politischen Gemeinden des Kantons Schaffhausen auf nur noch deren 6 bis 10. Zwangsfusionen sind heute jedoch nicht möglich, die Kantonsverfassung postuliert die Bestandesgarantie.

Die Europäische Charta der kommunalen Selbstverwaltung, welche die Schweiz 2005 ratifizierte, sieht ebenfalls einen erweiterten Schutz und Konsultationspflichten zuhanden der Gemeinden vor. Die Charta verlangt mitunter:

«Die Gemeinden werden so weit wie möglich bei Planungs- und Entscheidungsprozessen für alle Angelegenheiten, die sie direkt betreffen, rechtzeitig und in geeigneter Weise konsultiert.» (Art. 4 Abs. 6)

«Bei jeder Änderung kommunaler Gebietsgrenzen sind die betroffenen örtlichen Gemeinschaften vorher zu konsultieren, gegebenenfalls in Form einer Volksabstimmung, sofern dies gesetzlich zulässig ist.» (Art. 5)

Der hier gerügten Volksabstimmung ging jedoch kein kommunaler Vernehmlassungs- oder Konsultationsprozess bei den politischen Gemeinden voraus. Fundamentale Garantien der Gemeindeautonomie wären hierbei verletzt worden.

Unzulässige Abschaffung der Gemeindeebene

Noch extremer wäre das vorgelegte «Modell B» gewesen: Dahinter hat sich die «Aufhebung der Gemeinden – eine kantonale Verwaltung» verborgen. Also die Auslöschung der dritten Staatsebene mit einem Federstrich.

Zwar gewährleistet die Bundesverfassung die Gemeindeautonomie bloss nach Massgabe des kantonalen Rechts. Dennoch ist mit der neuen Verfassung von 1999 sowie der erwähnten Gemeindeautonomiecharta neuerdings die Gemeindeebene als konstitutives Verfassungsprinzip zu anerkennen. Zwar wäre es durchaus denkbar, dass beispielsweise der homogene und kleinräumige Kanton Appenzell-Innerrhoden oder der aus nur drei Gemeinden bestehende Stadtkanton Basel-Stadt auf die politischen Gemeinden verzichten könnte.

Ein geografisch zerklüfteter Kanton mit mehreren Exklaven wie Schaffhausen, zumal ein in eine urbane Bevölkerung einerseits und eine ländliche Region polarisierter Kanton, darf nicht auf die dritte Staatsebene verzichten. Denn die Abschaffung jeglicher örtlicher demokratischer Gebietskörperschaften wäre geradezu verheerend, einmalig und widerspräche dem Subsidiaritätsprinzip und der Gemeindeautonomie, aber auch dem Demokratie- und dem (vertikalen) Gewaltenteilungsprinzip in eklatanter Weise.

 

Mit einstimmigen Entscheid vom 25. März 2014 hat nun das Bundesgericht die Ziffer II des gerügten Grundsatzbeschlusses aufgehoben – die Konsultativabstimmung darf nicht durchgeführt werden. Die Begründung darf nicht überraschen: «Das allenfalls bestehende Bedürfnis nach einer Konsultativabstimmung zu einer bestimmten Frage vermag das Erfordernis einer Rechtsgrundlage nicht zu ersetzen.»

 

Downloads:
Abstimmungsbeschwerde gegen den Grundsatzbeschluss (inklusive Konsultativabstimmung)
Urteil des Bundesgerichts vom 25. März 2014 (Verfahren 1C_51/2014)

Der einsichtige Joachim Gauck

Das Ergebnis er Abstimmung vom 9. Februar zeigt aus Sicht des deutschen Bundespräsidenten einen grundsätzlichen Nachteil der direkten Demokratie: Das Volk entscheidet nicht so, wie es sollte.

Das Phänomen ist nicht neu: Wann immer ein Schweizer Abstimmungsergebnis international für Aufsehen sorgt, vermischen sich inhaltliche Diskussionen sehr schnell mit grundsätzlichen Diskussionen über Vor- und Nachteile der direkten Demokratie. Davor ist auch ein deutscher Bundespräsident nicht gefeit, wie Joachim Gauck in einem Gespräch offenbart. Im Vorfeld seines Besuchs in der Schweiz sprach er in der heutigen «Sternstunde Philosophie» unter anderem über die Annahme der Masseneinwanderungsinitiative am 9. Februar.

Dass Gauck über das Resultat enttäuscht ist, erstaunt nicht. Erhellend ist aber, dass er von diesem Ergebnis schnell den Bogen spannt zur Grundsatzfrage über die direkte Demokratie.

«Vielleicht zeigt uns das Ergebnis der Abstimmung, dass ein reizvolles Politikmodell wie das der direkten Demokratie auch irgendwie immer ein Aber hat. Es ist nicht so, dass das Ergebnis zustande kommt, dass sich die besonders Einsichtigen gewünscht hätten.»

Das sind einigermassen erstaunliche Worte aus dem Mund eines früheren Bürgerrechtsaktivisten. Bedeutet das nun, dass politische Entscheide möglichst den einsichtigen Leuten überlassen werden sollten? Wäre es in diesem Fall nicht klüger, man würde gleich auch Wahlen abschaffen, damit die Einsichtigen so ungestört wie möglich regieren können? Müsste es Gauck nicht zu denken geben, dass selbst die einsichtigsten Fachleute, die unter weitestgehendem Ausschluss des gemeinen Volks bestimmen können, zu folgenreichen Fehlentscheiden fähig sind (Stichwort Euro[1])?

Als Hauptargument gegen die direkte Demokratie führt Gauck ins Feld, dass sich das repräsentative System in Deutschland  – offenbar im Gegensatz zur halbdirekten Demokratie in der Schweiz – bewährt habe.

«Wenn wir der Bevölkerung die Frage stellen würden: wollt ihr das Schweizer System oder wollt ihr bei unserem System bleiben, glaube ich nicht, dass es eine Mehrheit gegen die repräsentative Demokratie geben würde.»

Nun, es gäbe eine einfach Möglichkeit, das herauszufinden. Daran scheint Gauck aber kein Interesse zu haben – vielleicht aus Angst, die Bürger würden sich nicht den Wünschen der einsichtigen Politiker entsprechend entscheiden?

Gaucks Position zeugt von einem grundsätzlichen Missverständnis. Immer wieder klagen Politiker über das fehlende Interesse an der Politik, über das mangelnde Vertrauen der Bürger in demokratische Institutionen, und fordern einen stärkeren Einbezug der Bürger. Gleichzeitig wehren sie sich mit Händen und Füssen gegen Volksabstimmungen, weil sie der Auffassung sind, sie selbst würden letztlich die besseren Entscheide fällen als die Stimmbürger.

Dabei gibt es in einer Demokratie keine «guten» oder «schlechten» Entscheide – weder in der direkten noch in der repräsentativen Demokratie. Es gibt lediglich unterschiedliche Auffassungen darüber, was gut und was schlecht ist, die sich im Wettstreit der Argumente durchzusetzen versuchen. Die Vorstellung, Politiker würden «bessere» Entscheide fällen als gewöhnliche Bürger, zeugt daher von einem gefährlichen Überlegenheitsdenken. Wie soll denn das Vertrauen der Bürger in die demokratischen Institutionen (zurück-)gewonnen werden, wenn diese ihrerseits den Bürgern nicht vertrauen?

Gerade als überzeugter Befürworter der europäischen Integration sollte Joachim Gauck erkennen, dass ohne demokratische Mitbestimmung jeder politischen Entität die Legitimität fehlt. Das zeigt nicht nur das Beispiel des Euros. Die europäische Integration war seit ihrem Beginn ein reines Eliteprojekt. Die fehlende demokratische Legitimation war relativ unproblematisch, solange es um den Abbau von Zöllen und anderen Handelshemmnissen ging. Doch je weiter die Integration fortschreitet und je stärker sie sich auf das Leben der Menschen auswirkt, desto mehr rächt es sich, dass die EU weitgehend unter Ausschluss der betroffenen Bevölkerungen geschaffen wurde.

Die Schweizer Stimmberechtigten mögen zuweilen Entscheidungen treffen, die «einsichtigen» Politikern nicht gefallen. Doch die Tatsache, dass das Volk das letzte Wort hat, zwingt Regierung und Parlament dazu, auf die Bürger zu hören und ihre Anliegen ernst zu nehmen. Diese indirekte Wirkung der direkten Demokratie, die über einzelne Abstimmungen hinausgeht, übersieht Gauck, wenn er vor den Nachteilen der direkten Demokratie warnt.

Langfristig sind die Nachteile einer Politik, die den Bürger von den wichtigen Entscheiden ausschliesst, ungleich grösser. Dass das Vertrauen in die Regierung in der Schweiz rekordverdächtig hoch ist, während die EU immer mehr den Rückhalt in der Bevölkerung verliert, ist wohl kein Zufall.


[1] In den beiden einzigen Ländern, in denen die Stimmbürger über die Einführung des Euros abstimmen konnten (Schweden und Dänemark), lehnten sie die neue Währung ab.

Neues Wahlsystem in Nidwalden: Die SVP büsst ihre Übervertretung ein

Der Doppelproporz kostet der SVP in Nidwalden vier Sitze, SP und Grüne profitieren. Entscheidend ist aber eine andere Auswirkung: Das neue Wahlsystem bildet die Wählerstärken wesentlich besser ab.

Vergangenen September haben die Nidwaldner ein neues Wahlsystem für ihr Parlament eingeführt: das doppeltproportionale Divisorverfahren mit Standardrundung, besser bekannt als «doppelter Pukelsheim».

Bei den heutigen Landratswahlen kam das Verfahren nun erstmals zur Anwendung – und blieb nicht ohne Effekte auf die Sitzverteilung. «Nidwaldner Parlament wird dank Pukelsheim linker», fasste SRF das Wahlergebnis zusammen.

Tatsächlich profitierten die Grünen und die SP als kleine Parteien vom neuen Zuteilungsverfahren, wie die folgende Auswertung zeigt. Wäre in Nidwalden wie vor vier Jahren nach dem Hagenbach-Bischoff-Verfahren gewählt worden, hätten die grossen Parteien insgesamt mehr Sitze geholt.

Wahlkreis CVP Grüne FDP SVP SP Total Sitze
Beckenried

1

1

1

2

0

5

Buochs

3

1

2

2

0

8

Dallenwil

1

0

1 (+1)

1 (-1)

0

3

Emmetten

1

0

0

1

0

2

Ennetbürgen

2

1

1

2

0

6

Ennetmoos

1 (-1)

1 (+1)

0

1

0

3

Hergiswil

2

1 (+1)

3

2 (-1)

0

8

Oberdorf

2

0

1 (+1)

1 (-1)

0

4

Stans

2

2 (-1)

3

3

2 (+1)

12

Stansstad

1

1 (+1)

2 (-1)

1 (-1)

1 (+1)

6

Wolfenschiessen

1

0

1

1

0

3

Total

17

8

15

17

3

60

Effekt des Doppelproporz

-1

+2

+1

-4

+2

Besonders schwer traf es die SVP: Mit dem alten Wahlsystem hätte sie 21 Sitze geholt, mit dem neuen sind es lediglich 17. Bei CVP und FDP hielten sich die Auswirkungen des Doppelproporz auf die Sitzzahl in Grenzen. Klar profitieren konnten hingegen SP und Grüne, die jeweils 2 Sitze mehr holten, als wenn immer noch mit Hagenbach-Bischoff gewählt worden wäre.

Diese Ergebnisse kommen nicht völlig unerwartet: In diesem Blog war bereits prophezeit worden, dass die Grünen durch das neue Wahlsystem Sitze gewinnen und die SVP verlieren könnte.

Die Auswertung zeigt somit auf, dass die kleinen Parteien tendenziell vom neuen Wahlsystem profitieren.[1] Was sie nicht zeigt – und worauf auch die Medien nicht eingingen –, ist, wie genau die Parteistärken durch die Sitzverteilung abgebildet werden.

Einen aussagekräftigeren Vergleich erhält man, wenn man die Wähleranteile der Parteien ihrer Stärke im Parlament gegenüberstellt. Für die letzten Landtagswahlen unter dem Hagenbach-Bischoff- Verfahren 2010 ergibt sich dabei folgendes Bild:

Partei Wähleranteil Sitze Sitzanteil Differenz
CVP

31.1%

18

30.0%

-1.1%

Grüne

11.9%

5

8.3%

-3.6%

FDP

27.8%

17

28.3%

0.5%

SVP

26.6%

19

31.7%

5.1%

SP

2.1%

1

1.7%

-0.4%

Parteien mit einer positiven Differenz sind im Verhältnis zu ihrer Wählerstärke im Parlament übervertreten, jene mit einer negativen Differenz entsprechend untervertreten. Am höchsten ist der Unterschied bei der SVP: Sie hatte knapp ein Fünftel mehr Sitze, als ihr aufgrund ihrer Wählerstärke zugestanden hätten. Dagegen waren insbesondere die Grünen untervertreten.

Mit dem neuen Wahlsystem ändert sich das Bild deutlich:

Partei Wähleranteil Sitze Sitzanteil Differenz
CVP

29.05%

17

28.33%

-0.72%

Grüne

12.81%

8

13.33%

0.52%

FDP

24.21%

15

25.00%

0.79%

SVP

29.15%

17

28.33%

-0.82%

SP

4.78%

3

5.00%

0.22%

Das doppeltproportionale Verfahren verteilt die Sitze zunächst über das gesamte Wahlgebiet an die verschiedenen Listen, bevor ermittelt wird, in welchen Wahlkreisen die Parteien ihre Mandate erhalten. Das hat zur Folge, dass nur noch minimale Unterschiede zwischen dem Wähleranteil einer Partei und ihrer Sitzstärke bestehen.

Am grössten ist die Differenz wiederum bei der SVP, wenn auch diesmal in die andere Richtung: Mit 29.2 Prozent liegt ihr Wähleranteil 0.82 Prozentpunkt über ihrem Sitzanteil. Die Partei hatte das Proporzglück nicht auf ihrer Seite. Allerdings wäre mit jeder anderen Sitzverteilung bei irgendeiner Partei eine höhere Differenz entstanden als diese 0.82 Prozent. Der Doppelproporz minimiert tendenziell die Unter- beziehungsweise Übervertretung und gewährleistet eine Vertretung sämtlicher Parteien entsprechend ihren Wähleranteilen.

Das lässt sich auch statistisch zeigen, und zwar mit dem Gallagher Index of Disproportionality, der in diesem Blog ebenfalls schon behandelt wurde. Berechnet man diesen für die Landratswahlen 2010, kommt man auf einen Wert von 4.48. Damit waren die Wahlen in Nidwalden disproportionaler als jene auf nationaler Ebene.

Mit dem doppeltproportionalen Zuteilungsverfahren ist der Wert nun auf 1.03 gefallen. Das entspricht auch im internationalen Vergleich einem Spitzenwert.

Die wichtigste Auswirkung des neuen Verfahrens sind nicht die Sitzgewinne und -verluste der einzelnen Parteien. Entscheidend ist die Abbildung des Wählerwillens, und diese wird über den Kanton gesehen besser gewährleistet als mit Hagenbach-Bischoff.


[1] Möglich ist, dass die kleinen Parteien auch indirekt vom neuen Verfahren profitierten: Weil Stimmen an chancenlose Kandidaten nicht einfach verloren gehen, sondern in die Oberzuteilung einfliessen, wählen die Anhänger kleinerer Parteien eher ihren bevorzugten Kandidaten. Unter dem alten Wahlsystem hatten sie einen Anreiz, taktisch zu wählen und einem anderen Kandidaten mit höheren Wahlchancen die Stimme zu geben. Man spricht in diesem Zusammenhang vom «psychologischen Effekt» des Wahlsystems.

Der EVP frohe Botschaften zum neuen Zürcher Gemeinderat

Der Zürcher Gemeinderat soll nach dem Willen der ausgeschiedenen EVP für Kleinparteien einfacher erreicht werden können. Wir präsentieren die hypothetischen Sitzverteilung der vorgeschlagenen Varianten.

Die EVP der Stadt Zürich hat diese Woche angekündigt, eine kommunale Volksinitiative «Für gerechte Wahlen» lancieren zu wollen: Die auch in diesem Blog kritisierte Zürcher Sperrquote (siehe Diskriminierende Hausordnung am Limmatquai) soll gesenkt oder gar abgeschafft werden. Eine weitere Änderungsmöglichkeit bestehe in der Reduktion des mit 125 Sitzen doch gut bestückten Stadtparlaments. Voraussichtlich Mitte April werde sich die Mitgliederversammlung für eine der vier Varianten entscheiden, die darauf zusammen mit anderen Kleinparteien als Volksinitiative lanciert werden soll.

Im Folgenden werden die von der EVP vorgelegten Varianten beleuchtet und die Wahlen vom vergangenen Februar hypothetisch nach dem entsprechenden Wahlsystem neu berechnet. Die hervorgehobenen Veränderungen sind jene gegenüber dem Status quo:

Variante 1: Alternatives gesamtstädtisches Quorum von 2 Prozent (Modell «Aargau/Zug»)

Die erste Möglichkeit richtet sich nach den Doppelproporz-Nachbarn aus dem Westen und Süden: Aargau und Zug kennen zwar ebenfalls die 5-Prozent-Hürde, die in mindestens einem Wahlkreis erreicht werden muss. Alternativ dazu erlauben sie jedoch auch Parteien an der Sitzverteilung teilzunehmen, die ein bestimmtes kantonsweites Quorum erreichen (beide: 3 Prozent).

Letztere Bedingung erlaubt auch Parteien den Einzug ins Parlament, die zwar nirgends eine (5-Prozent-) Hochburg stellen, aber dennoch über einen gewissen kantonsweiten Rückhalt in der Wählerschaft verfügen. Die EVP sähe als alternatives stadtweites Quorum 2 Prozent vor. Ändern würde sich hierbei nicht viel – ausser dass die EVP wieder im Gemeinderat vertreten wäre, erreichte sie doch im letzten Februar einen Wähleranteil von 2.48 Prozent. Böse Zungen nennen diese Variante daher bereits eine «Lex EVP», weil das Quorum auf die aktuelle Situation der EVP zugeschnitten scheint.

Die nächstkleineren Parteien sind die Schweizer Demokraten und die BDP, welche diese Hürde mit 0.92 bzw. 0.90 Prozent jedoch weiterhin klar verfehlen würden. Das gesamtstädtische Quorum von 2 Prozent würde grundsätzlich dazu führen, dass zugelassene Parteien zumeist wenigstens drei Sitze bekämen. Es könnten indes auch einmal bloss deren zwei sein, wenn sie die Hürde nur knapp erreichen.

Partei Kreis
1+2
Kreis 3 Kreis
4+5
Kreis 6 Kreis
7+8
Kreis 9 Kreis 10 Kreis 11 Kreis 12 Partei
Total
SP 3 5 5 4 4 4 (-1) 4 6 3 38 (-1)
SVP 2 2 1 1 2 4 2 6 2 (-1) 22 (-1)
FDP 3 2 1 2 5 (+1) 2 2 (-1) 3 1 21 (=0)
Grüne 1 2 2 1 2 2 1 2 1 14 (=0)
glp 1 2 2 1 2 1 1 2 (-1) 1 (+1) 13 (=0)
AL 1 1 2 1 0 (-1) 1 1 1 8 (-1)
CVP 1 1 1 1 1 1 6 (=0)
EVP 1 (+1) 1 (+1) 1 (+1) 3 (+3)
Total 12 15 13 10 16 16 12 22 9 125

 

Variante 2: Alternatives gesamtstädtisches Quorum von 0.8 Prozent (Modell «Vollmandat»)

Die zweite Variante knüpft am ersten Modell an: Auch hier kann – alternativ zur 5-Prozent-Hürde in einem Wahlkreis – ein gesamtstädtisches Mindestquorum erreicht werden, wobei dieses von 2 auf 0.8 Prozent reduziert wurde. Denn dieser Wähleranteil repräsentiert idealerweise ein einziges Vollmandat: Ein Stadtparlamentarier entspricht 1/125 des 125-köpfigen Gemeinderates – oder eben 0.8 Prozent.

Eine ähnliche Regel (wenn auch nicht im Doppelproporz, sondern im herkömmlichen Proporzsystem) kennt das Tessin: Dort werden nur jene Listen zur Sitzverteilung zugelassen, welche wenigstens ein Vollmandat aufweisen. Schweden, Norwegen und Nepal, die grundsätzlich wie Zürich im fairen Divisorverfahren mit Standardrundung wählen, wenden wiederum das modifizierte Sainte-Laguë-Verfahren an: Auch hier wird ein (alleiniger) «halber Sitz» nicht bereits zum (einzigen) Ganzmandat aufgerundet.

Gerade in grossen Parlamenten und Wahlsystemen mit einem tiefen natürlichen Quorum (hier, ohne Mindestquorum: ca. 0.42 Prozent, abhängig von der Anzahl Listen) mag eine solche Erstsitz-Hürde durchaus sinnvoll sein. Der «erste Sitz» muss dadurch komplett verdient und kann nicht aufgerundet werden.

Nebst der wiederauferstandenen EVP hätten hier auch die SD und BDP je ein Mandat erhalten. Eher knapp gescheitert wären hieran die Piraten (0.72 Prozent), während die EDU (0.51 Prozent) ihr erstes Vollmandat klar verpasst:

Partei Kreis
1+2
Kreis 3 Kreis
4+5
Kreis 6 Kreis
7+8
Kreis 9 Kreis 10 Kreis 11 Kreis 12 Partei
Total
SP 3 5 5 4 4 4 (-1) 4 6 2 (-1) 37 (-2)
SVP 2 2 1 1 2 4 2 6 2 (-1) 22 (-1)
FDP 3 2 1 2 4 2 2 (-1) 3 1 20 (-1)
Grüne 2 (+1) 2 2 1 2 1 (-1) 1 2 1 14 (=0)
glp 1 2 2 1 2 1 1 2 (-1) 1 (+1) 13 (=0)
AL 0 (-1) 1 2 1 1 1 1 1 8 (-1)
CVP 1 1 1 1 1 1 6 (=0)
EVP 1 (+1) 1 (+1) 1 (+1) 3 (+3)
SD 1 (+1) 1 (+1)
BDP 1 (+1) 1 (+1)
Total 12 15 13 10 16 16 12 22 9 125

 

Variante 3: Aufhebung des Mindestquorums (Modell «Schaffhausen/Nidwalden»)

Die dritte Variante sieht die ersatzlose Abschaffung der Sperrquoten vor, so wie auch der Doppelproporz in Schaffhausen und Nidwalden anzutreffen ist. Die Legislativen dieser zwei Kleinkantone bestehen jedoch auch nur aus je 60 Sitzen. Doch dieses Modell entspricht der Grundidee des Proporzsystems am besten: Alle Parteien sollen gemäss ihrem Wähleranteil in das Parlament Eingang finden – egal wie gross oder klein sie sind.

Dass die Einbindung kleinerer Parteien durchaus funktionniert, zeigt auch der Gemeinderat Winterthur. Zwar wird er in einem Einheitswahlkreis gewählt, jedoch – wie alle Parlamente im Kanton Zürich – ebenfalls im Divisorverfahren mit Standardrundung. Und eben ohne Sperrquorum. Daher erhalten in der 60-köpfigen Legislative auch die EDU, Piraten und BDP je einen Sitz.

Im Zürcher Gemeinderat sähe es mit dieser Variante ähnlich aus: Neuerdings könnten vier Parteien (SD, BDP, Piraten, EDU) je einen Sitz stellen, da eine Liste bereits ab ca. 0.42 Prozent Wähleranteil einen garantierten Sitz bekäme. Zwar wären sie von der Fraktionsstärke (fünf Sitze) noch weit entfernt, erfahrungsgemäss würden aber auch die meisten Kleinparteien bei einer befreundeten Fraktion Unterschlupf finden:

Partei Kreis
1+2
Kreis 3 Kreis
4+5
Kreis 6 Kreis
7+8
Kreis 9 Kreis 10 Kreis 11 Kreis 12 Partei
Total
SP 3 5 4 (-1) 4 4 4 (-1) 4 6 2 (-1) 36 (-3)
SVP 2 2 1 1 2 4 2 6 2 (-1) 22 (-1)
FDP 3 2 1 2 4 2 2 (-1) 3 1 20 (-1)
Grüne 1 2 2 1 2 1 (-1) 1 2 1 13 (-1)
glp 1 2 2 1 2 1 2 (+1) 2 (-1) 13 (=0)
AL 1 1 2 1 0 (-1) 1 1 1 8 (-1)
CVP 1 1 1 1 1 1 6 (=0)
EVP 1 (+1) 1 (+1) 1 (+1) 3 (+3)
SD 1 (+1) 1 (+1)
BDP 1 (+1) 1 (+1)
Piraten 1 (+1) 1 (+1)
EDU 1 (+1) 1 (+1)
Total 12 15 13 10 16 16 12 22 9 125

 

Variante 4: Aufhebung des Mindestquorums und Reduktion der Gemeinderatssitze

Die vierte zur Diskussion stehende Variante entspricht grundsätzlich ebenfalls dem Modell «Aufhebung des Mindestquorums», kombiniert dieses jedoch mit einer Reduktion der Sitzzahl des heute 125-köpfigen Gemeinderats. Vorgeschlagen werden 100, 80 oder gar die Halbierung auf 65 Sitze. Die EVP erkennt darin zwei Vorteile: Zum einen «könnten Kosten eingespart und die Effizienz des Rates verbessert werden». Und zum anderen würde sich das ursprünglich ziemlich tiefe natürliche Quorum wieder ein wenig erhöhen:

  • 125 Sitze (Status quo): natürliches Quorum ca. 0.42 Prozent Wähleranteil
  • 100 Sitze: ca. 0.53 Prozent
  • 80 Sitze: ca. 0.67 Prozent
  • 65 Sitze: ca. 0.84 Prozent

 

Weitere Varianten: Einheitswahlkreis? Sitzquorum? Listenverbindungen?

Schlussendlich könnten aber noch andere Veränderungen ins Auge gefasst werden. An dieser Stelle seien nur drei weitere Ideen angedacht:

Einheitswahlkreis: Erstaunlicherweise führen just die zwei Städte Zürich und Basel – ansonsten ihre Weltoffenheit und Mobilität rühmend – überhaupt Wahlkreise für die Bestellung ihrer Parlamente. Dem Autor sind sonst schweizweit keine Städte mit solcherlei elektoraler «Abschottung» bekannt. Wieso eigentlich? Selbst wenn der linke Kreis 4/5, die FDP-Hochburg «7/8» und das SVP-dominierte Schwamendingen durchaus recht unterschiedlich ticken: Aufgrund der Oberzuteilung des Doppelproporzes wählt Zürich faktisch heute schon in einem (virtuellen) Einheitswahlkreis. Gegen die Zusammenlegung spricht jedoch die Grösse des Gemeinderats. Denn wählerfreundlich wäre es kaum mehr, wenn auf unhandlich grossen 125er-Listen panachiert und kumuliert werden müsste.

Sitzquorum: Anstatt ein prozentuales Mindestquorum vorzusehen, könnte etwaig ein «Sitzquorum» eingeführt werden. Sprich: Eine Partei wird zugelassen, sofern sie beispielsweise drei Sitze erlangt. Dabei würde so lange die kleinste Partei (mit weniger als drei Sitzen) von der Sitzverteilung ausgeschlossen und die Sitze neu distribuiert werden, bis nur noch Parteien mit mindestens drei Sitzen übrig bleiben. Vorteil: Hiermit liesse sich beispielsweise an der Eigenschaft der Fraktionsstärke anknüpfen, was mit dem traditionellen prozentualen Quorum nicht möglich ist. Nachteil: Da nirgends erprobt, wird man sich kaum darauf einlassen.

Listenverbindungen: Eine letzte Möglichkeit wäre, das heutige Mindestquorum zu belassen (oder sogar noch zu erhöhen!), jedoch den Parteien zu erlauben, Listenverbindungen einzugehen. Das Quorum könnte dabei mit dem jeweiligen kumulierten Wähleranteil erreicht werden. Kleinparteien wären dabei also gezwungen, sich einen stärkeren Partner zu suchen – der Anschluss an eine Fraktion findet hier gewissermassen bereits auf dem Stimmzettel und nicht erst in den Parlamentskatakomben statt. Der Kanton Neuenburg (wenngleich im traditionellen Proporz) kennt diese Art der Quorums-Erreichung.

 

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123 Jahre Volksinitiative auf einen Blick

Geschaffen wurde die Volksinitiative als Instrument, um den Gesetzgebungsprozess anzustossen. In der Praxis wird sie aber erstaunlich oft zur Verhinderung und Abschaffung eingesetzt.

Unsere Analyse zur angeblichen Flut von Volksinitiativen löste vielfältige Reaktionen aus. Sven Zollinger, Präsident der Jungfreisinnigen Bezirk Hinwil, argumentierte auf Twitter: «Im Prinzip ist jede Initiative eine zu viel.» Denn Initiativen führten im Falle einer Annahme zu neue Gesetzen und hohen Kosten.

Sind Initiativen also nichts als überflüssige Paragraphenfabriken und Kostentreiber? Um diese Frage zu beantworten, haben wir einmal die Titel der sämtlicher dokumentierter Volksinitiativen, die seit 1891 eingereicht wurden[1], statistisch ausgewertet.

Volksinitiativen_Titel2

Die Analyse gibt interessante Aufschlüsse über Inhalt und Zweck von Volksinitiativen. Überraschend ist beispielsweise, dass das am häufigsten verwendete Wort[2] «Schutz» (bzw. «Schutze») ist, das in 20 Titeln vorkommt. Auch Wörter wie «Abschaffung» (11 mal), «Begrenzung» (6 mal) oder «Stopp» (5 mal) kommen oft vor. Entgegen seines eigentlichen Zwecks, den Gesetzgebungsprozess anzustossen und neue Ideen einzubringen, scheint das Instrument der Volksinitiative häufig ein Instrument der Abwehr, der Abschaffung und der Verhinderung zu sein. Interessant ist auch, dass Volksinitiativen immer wieder Moratorien forderten, etwa ein EU-Beitrittsmoratorium oder ein AKW-Moratorium.

Verhältnismässig selten finden sich dagegen Wörter wie «Einführung» (6 mal), «neue» (5 mal) oder «Erhöhung» (4 mal). Und auch in diesen Fällen geht es vielfach nicht um etwas neues, beispielsweise bei der Initiative «Gegen neue Kampfflugzeuge».

Gehäuft tauchen ausserdem – wenig überraschend – Wörter wie «Schweiz» (11 mal) bzw. «Schweizer» (8 mal) auf. Auch «Recht» bzw. «Rechte» (11 mal) werden häufig eingefordert. Erstaunlich selten finden sich dagegen die Begriffe «Freiheit» (2 mal) und «Demokratie» (3 mal) bzw. «demokratisch» (2 mal), die in der politischen Debatte sonst inflationär gebraucht werden.

Weshalb aber wird die Initiative offenbar so oft als Instrument zur Verhinderung und Abschaffung eingesetzt?

Zweifellos können auch unter dem Vorwand eines «Schutzes» oder eines «Stopps» neue Gesetze und höhere Kosten verursacht werden. Nicht unwesentlich dürfte aber auch die Tatsache sein, dass Volksinitiativen häufig zweckentfremdet und gegen Vorhaben eingesetzt werden, die sich nicht mit einem Referendum bekämpfen lassen. Beispiele bilden die beiden Kampfjet-Initiativen der GSoA oder (teilweise) die Rothenthurm-Initiative.

Die Volksinitiative ist damit oft eine Art verkapptes Referendum – und damit alles andere als ein Kostentreiber.

+++

Edit (23.3.): Auf Anregung eines Lesers haben wir die Grafik noch etwas angepasst, so dass ähnliche Wörter nicht doppelt vorkommen. Am generellen Bild und an der Interpretation ändert sich dadurch nichts.


[1] Viele Initiativen, die vor 1978 eingereicht wurden, wurden allerdings nicht erfasst. Erst seit dem 1. Juli 1978 dokumentiert die Bundesverwaltung alle lancierten Volksbegehren systematisch. Analysiert wurden insgesamt 422 Initiativen.

[2] abgesehen von aussagelosen Wörtern wie «der», «die» oder «von».

Ausländerstimmrecht: mehr als eine Conditio sine qua non

Die Einführung und Erweiterung des Ausländerstimmrechts stösst in den Kantonen auf Ablehnung. Wenig erstaunlich, zeigen sich die portierten Initiativen doch zumeist ziemlich undifferenziert.

In diversen Kantonen hat sich das aktive oder passive Wahl- und Stimmrecht für Ausländerinnen und Ausländer (Ausländerstimmrecht) auf kantonaler oder zumindest kommunaler Ebene etabliert (siehe: Ausländerstimmrecht: ein kantonales Panoptikum). Dennoch harzt die weitere Verbreitung des Ansinnens: Obschon beispielsweise der Kanton Waadt seit zehn Jahren das kommunale Ausländerstimmrecht kennt, lehnten es die Stimmbürger 2011 mit 69 Prozent deutlich ab, dieses auf die kantonale Ebene auszuweiten.

In der Deutschschweiz scheiterten bisher sogar alle kantonalen Initiativen, welche das Ausländerstimmrecht auf die eine oder andere Art einführen wollten: So 2010 Bern (72 % Nein), Basel-Stadt (81 % bzw. 61 % Nein beim Gegenvorschlag) und Glarus (Landsgemeinde: «wuchtig verworfen») sowie 2011 in Luzern (84 % Nein). Kürzlich reihte sich auch Zürich (75 % Nein) in diese ruhmlose Serie ein.

Und gerne geht vergessen, dass in Appenzell Ausserrhoden, Basel-Stadt, Freiburg und Graubünden wohl nur deshalb das (fakultative) kommunale Ausländerstimmrecht gilt, weil dieses jeweils mit einer Totalrevision der Verfassung einherging. Explizit an der Urne eingeführt oder bestätigt, wurde es nämlich – abgesehen von Genf und Neuenburg – noch nirgends.

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Morgen Montag debattiert nun der Schaffhauser Kantonsrat über die wohl offensivste Ausländerstimmrecht-Initiative, die je in der Schweiz lanciert wurde: Nach fünf Jahren Aufenthalt sollen alle Ausländer zwingend sowohl das kommunale, wie auch kantonale Stimmrecht erhalten. Die Initianten der Alternativen Liste (AL) Schaffhausen geben denn auch offen zu, dass sie sich «keine Illusionen» machen: «Wir werden mit unserer Initiative an der Urne noch keine Mehrheit gewinnen.» Es erscheine ihnen aber umso wichtiger, «das Thema endlich aufs politische Parkett zu bringen und eine breite politische Debatte dazu in Gang zu setzen.»

Diesem Anspruch wollen wir uns gerne anschliessen. Im Rahmen der vielen gescheiterten Initiativen wurde oftmals über die Karenzfrist debattiert: wie lange also ausländische Staatsbürger bereits in der Schweiz oder im jeweiligen Kanton niedergelassen sein müssen, um das Ausländerstimmrecht erlangen zu können. Doch dieses zeitliche Kriterium ist nur eines unter vielen zu etwaig berücksichtigenden, zumal eines der nebensächlicheren.

Viel wichtiger wäre, über andere Erfordernisse und Einschränkungen zu diskutieren, welche (womöglich) an das Ausländerstimmrecht zu stellen sind.[1] Decem conditiones sine quibus non:

1. Fakultatives Stimmrecht (keine Stimmpflicht)

Niemand soll – unter Buss- oder Strafandrohungen – gezwungen werden, an der Demokratie teilzuhaben. Für Ausländer, die der Amtssprache gegebenenfalls nicht mächtig sind, gilt dies in erhöhtem Masse. Das Abstimmen und Wählen muss, auch und gerade für sie, freiwillig bleiben. Das Ausländerstimmrecht ist daher mit der Stimmpflicht unter keinen Umständen vereinbar, welche hierzulande jedoch nur noch der Kanton Schaffhausen kennt. Die Initiative der AL ignoriert diese Unvereinbarkeit leider.

2. Sprachnachweis

Die Theorieprüfung zum Führerschein kann nicht nur auf Deutsch oder Französisch, sondern auch auf Portugiesisch, Englisch oder Arabisch absolviert werden. Die demokratische Deliberation indes, speziell im Vorfeld von Volksabstimmungen und -wahlen, ganz allgemein aber auch im medialen, sozialen, schulischen und kulturellen Raum, findet vornehmlich in den Landessprachen statt. Wer an der Demokratie teilnimmt, soll sich Gehör verschaffen können, gleichsam aber auch verstehen, was andere Partizipanten und Kontrahenten ihrerseits für Argumente hervorbringen.

Das sich gegenseitige Verstehen bedingt grundlegende Kenntnisse der lokalen Amtssprache, ansonsten eine Segregation drohen kann. Die Garantie der politischen Rechte schützt denn auch «die freie Willensbildung und die unverfälschte Stimmabgabe», wofür Sprachkenntnisse eine notwendige Bedingung darstellen.

Konkret könnte der Nachweis ausreichender Sprachkenntnisse analog zur beschleunigten Erteilung der Niederlassungsbewilligung eingefordert werden. Jene kann schliesslich bereits nach fünf (statt zehn) Jahren erteilt werden, «wenn die betroffene Person über gute Kenntnisse einer Landessprache verfügt». Und diese Bestätigung könnte selbstverständlich für ein zukünftiges Einbürgerungsverfahren angerechnet werden und somit integrationsfördernd wirken.

Portugal beispielsweise geht in diese Richtung: Das dortige Ausländerstimmrecht gilt nur für Angehörige portugiesischsprachiger Staaten wie etwa Brasilien.

3. Opting-In (und Opting-Out)

Auslandschweizer erhalten das Schweizer Stimmrecht nicht automatisch; sie müssen es auf der zuständigen Schweizer Vertretung zuerst beantragen. Es sollen dabei nicht Personen ins Stimmregister aufgenommen werden, welche sowieso kein Interesse an der Ausübung der politischen Rechten bekunden. Sinnlose Porti, Druckmaterial und Versand können so gespart werden.

Ein unbürokratisches Opting-In fürs Ausländerstimmrecht ist daher angezeigt, wie es beispielsweise der Kanton Appenzell Ausserrhoden vorsieht. Zuletzt sollte natürlich auch beantragt werden können, sich wieder aus dem Stimmregister streichen zu lassen. Dieses Opting-Out schliesslich sollte jedoch allen Stimmberechtigten offen stehen, also auch den Schweizer Bürgern.

4. Reversibilität (Übungsabbruch ermöglichen)

Direktdemokratische Einbahnstrassen schlägt der Verfassungsgeber nur ungern ein. Sprich: Das Stimmvolk ist eher bereit ein Wagnis einzugehen, wenn es den Versuch gegebenenfalls auch wieder abbrechen könnte. Diese Zurückhaltung ist nachvollziehbar und zeugt grundsätzlich von einer gewissen Stabilität. Die Einführung des Ausländerstimmrechts wäre denn seit der Gründung des Bundesstaats nebst der Einführung des Frauenstimmrechts immerhin die wohl grösste Einbahnstrasse, in welche eingeschwenkt wurde. Einmal eingeführt, kann der damalige Verfassungsgeber diese Novelle nicht wieder aus der Verfassung streichen – die Stimmbürgerschaft wäre schliesslich mit der damaligen nicht mehr kongruent. Das Recht auf Abrogation wird zwar nicht verunmöglicht, aber erschwert.

Gefordert sei daher eine «U-Turn»-Möglichkeit statt der «Einbahnstrasse». Verfassungsrechtlich könnte diese Sicherung auf mannigfaltige Arten eingebettet werden:

  • Entweder als Grandfathering-Übergangsbestimmung,
  • als Klausel, die – mit einem «Verfalldatum» von vielleicht 10 Jahren versehen – auch bloss temporär installiert werden könnte oder
  • als automatisch-abrogatives Referendum: nach einer gewissen Frist müssten die Schweizer Bürger das Ausländerstimmrecht bestätigen.

Das Erfordernis der Reversibilität erscheint schliesslich umso sinnvoller, je höher die Staatsebene, welche das Ausländerstimmrecht einzuführen gedenkt: Auf Stufe Gemeinde ist sie von untergeordneter Bedeutung, zumal ein Übungsabbruch allenfalls auch auf kantonaler Ebene erwirkt werden könnte. Auf höchster – der nationalen – Ebene erschiene die Umkehrmöglichkeit indessen essenziell.

5. Eingeschränkter Geltungsbereich (materiell oder der Normstufe)

Gerade auf nationaler Ebene müsste der Geltungsbereich des Ausländerstimmrechts für jene Verfassungsartikel und Vorlagen wegbedungen werden, welche an das Schweizer Bürgerrecht geknüpft sind. Es würde ansonsten kaum goutiert, wenn die ausländische, nicht-dienstpflichtige Bevölkerung mitbestimmen würde, ob und wie «jeder Schweizer verpflichtet [ist], Militärdienst zu leisten». Analoges gilt mitunter für Bestimmungen über den Schutz vor Ausweisung, Auslieferung und Ausschaffung, die Bürgerrechte, die Wählbarkeit für den Bundesrat usw.

Der Eingangs erwähnte, gescheiterte Glarner Memorialsantrag zur Einführung des Ausländerstimmrechts sah denn sinnvollerweise für Gemeindeversammlungen immerhin vor: «Einbürgerungsentscheide bleiben Schweizer Bürgern vorbehalten.» Ansonsten könnten sich Ausländer gewissermassen selbst einbürgern.

Der Geltungsbereich des Ausländerstimmrechts könnte also durchaus materiell eingeschränkt werden. Eine Lex specialis für Verfassungsrevisionen könnte vorsehen, dass nur Schweizer Stimmbürger ermächtigt sind, Änderungen vorzunehmen, welche die politischen Rechte oder andere Bestimmungen im Zusammenhang mit dem Bürgerrecht tangieren. Andererseits können sich bei dieser Einschränkung durchaus auch Abgrenzungsprobleme ergeben.

Vielleicht just aus diesem Grund kennt der «Vorzeigekanton» Jura keine materielle, sondern eine weitergehende (und erstaunlicherweise kaum je erwähnte) formelle Einschränkung: Die Ausländerinnen und Ausländer «ne participent pas au scrutin touchant la matière constitutionnelle». Das Ausländerstimmrecht ruht also bei Änderungen der jurassischen Kantonsverfassung (sowie anderen Erlassen von Verfassungsrang, wie etwa Konkordaten), wohingegen die Migranten bei fakultativen Referenden, zumeist Gesetzen und Finanzbeschlüssen, mitbestimmen dürfen.

6. Subsidiarität (tangierte Staatsebene entscheidet autonom)

Grundsätzlich sind subsidiäre Modelle den obligatorischen vorzuziehen. Der Kanton soll es seinen politischen Gemeinden (und anderen untergeordneten Körperschaften wie Bezirke, Kreise, Schul- und Kirchgemeinden, Zweckverbände, Korporationen usw.) überlassen, ob sie das Ausländerstimmrecht für ihre Angelegenheiten einführen wollen. Gleiches gilt selbstverstänldich für den Bund, der den Kantonen das Ausländerstimmrecht nicht aufzwingen soll; jede Staatsebene soll autonom über diese Frage befinden.

7. Singularität («One man, one vote»)

«Niemand darf die politischen Rechte in mehr als einem Kanton ausüben» schreibt die Bundesverfassung den Schweizern völlig unbestritten vor. Analoges sollte für alle Staatsebenen gelten: Niemand soll die politischen Rechte gleichzeitig in mehr als einer Gebietskörperschaft der gleichen Stufe ausüben. Die Genfer Verfassung verlangt daher folgerichtig, dass «niemand in mehr als einer Gemeinde oder einem Bezirke stimmberechtigt [ist]». Diese Maxime sollte indessen nicht an der Schweizer Grenze halt machen, sondern hat globale Gültigkeit.

Ein etwaiges Mehrfachstimmrecht ergibt sich als Ausfluss des Instituts Doppel- und Mehrfachbürgerschaft. Doch im Sinne des Axioms «One man, one vote» sind Doppelstimmrechte auf gleicher Staatsebene auszuschliessen. Ähnlich, wie Schweizer Doppelbürger nicht etwa in beiden Staaten gleichzeitig militärdienstpflichtig sind.

8. Territorialität und Reziprozität (kein Stimmrecht für Auslandschweizer und Gegenseitigkeit)

Die wohl naheliegendste Begründung für das Ausländerstimmrecht ist, dass die ausländischen Mitbürger ebenso wie die Schweizer hier leben, arbeiten, konsumieren und Steuern entrichten – das Argument der Territorialität. Doch diese sollte kohärenterweise und im Umkehrschluss auch für die Auslandschweizer gelten: Wer nicht hier lebt, soll hier auch nicht mitbestimmen dürfen – weder bei nationalen, kantonalen noch kommunalen Angelegenheiten.

Das Stimmrecht der Auslandschweizer sei daher konsequenterweise aufzuheben. Auf nationaler Ebene sei ihnen höchstens dann das Stimmrecht zu gewähren (immerhin steht ihnen das jederzeitige Recht zu, «in die Schweiz einzureisen»), wenn sie nicht bereits im Wohnsitzstaat auf höchster Stufe politisch partizipieren dürfen. Ansonsten würde das Singularitätsgebot verletzt.

Die Frage bleibt, ob den Auslandschweizern in ihrem Aufenthaltsstaat überhaupt das lokale Wahlrecht, zum Beispiel in ihrer Kommune, eingeräumt wird. Durch die Bedingung der Reziprozität könnte beispielsweise die Schweiz nur jenen Ausländern das (kommunale) Stimmrecht zugestehen, deren Heimatland es den dortigen Auslandschweizern ebenfalls einräumt. Spanien (mit den skandinavischen Ländern) und Portugal (mit Brasilien) unterhalten beispielsweise jeweils solche gegenseitigen Übereinkommen.

9. Ausschluss des passiven Wahlrechts

Dass an das passive Wahlrecht – gegenüber dem Elektorat – erhöhte Anforderungen gestellt werden können, ist unbestritten, man denke nur an die verschiedenen Unvereinbarkeitsregelungen. Oder an die US-amerikanische Verfassung: «No person except a natural born Citizen […] shall be eligible to the Office of President.»

Jura und Neuenburg, die beiden Vorreiterkantone in Sachen Ausländerstimmrecht, kennen denn auf kantonaler Ebene auch nur das aktive Wahlrecht. Der Jura beschränkt sogar die Wählbarkeit in den Gemeinden auf die Parlamente. Ähnliches gilt für die Wahl der Neuenburger Ständeräte: Zwar werden sie auch durch die ausländischen Stimmberechtigten gewählt, ins Stöckli einziehen dürfen indes nur Kandidaten mit Schweizer Pass. (Das Bundesrecht wiederum verbietet a priori «ausländische Ständeräte» nicht!)

10. Karenzfrist und Aufenthaltsstatus

Die aktuellen Regelungen in den Kantonen AR, JU und VD sehen immerhin zehn Jahre Aufenthalt in der Schweiz vor (in GE deren acht), bevor das Ausländerstimmrecht erteilt werden darf. Zusätzlich müssen oftmals Karenzfristen innerhalb des Kantons und der Gemeinde abgewartet werden.

Ist jedoch ein Strauss an vorne aufgeführten Einschränkungen erfüllt, so brauchen keine übermässig hohen Hürden hinsichtlich der Aufenthaltsdauer mehr gestellt zu werden, bürgen doch jene Erfordernisse, wie beispielsweise der Sprachnachweis für eine qualitativ weitaus bessere Grundlage der Integration als die reine Dauer des bisherigen Aufenthalts.

Eine gewisse Wartedauer für Ankömmlinge ist dennoch anzeigt, bevor sie das Ausländerstimmrechts erlangen können sollen. Zum einen, weil die Kantone auch für Schweizer vorsehen dürfen, dass «Neuzugezogene das Stimmrecht in kantonalen und kommunalen Angelegenheiten erst nach einer Wartefrist von höchstens drei Monaten nach der Niederlassung ausüben dürfen». Und andererseits, weil selbst Immigranten aus dem gleichen Sprachraum vorab das Kennenlernen der hiesigen Kultur, Tradition, Usanzen, Gesetze, Werte und Politik zugestanden werden soll.

Nichtsdestotrotz erscheint das Anknüpfen an eine Niederlassungsbewilligung zielführender als das blosse Abwarten einer Karenzfrist von fünf oder zehn Jahren. Denn jene Bewilligung wird just nach Aufenthalt von fünf bis zehn Jahren erteilt, jedoch abhängig davon, ob «die betroffene Person über gute Kenntnisse einer Landessprache verfügt» und erfolgreich integriert ist. Gerade qualitative Kriterien also, die weitaus besser geeignet sind, um das Ausländerstimmrecht zu erteilen.

Fazit

Werden diese zehn Kriterien und Einschränkungen – oder zumindest ein Teil davon – beim Erarbeiten von Vorlagen zur Einführung des Ausländerstimmrechts vermehrt beachtet, so könnte dem Ansinnen dereinst wieder mehr Erfolg beschieden werden.

Denn gerade institutionelle Reformen haben es hierzulande besonders schwer; die Weiterentwicklung der direkten Demokratie will Weile haben. Ein behutsameres, differenzierteres Vorgehen in diesem Sinne sei daher zukünftigen Initianten nahegelegt.

 

[1] Vgl. zum Ausländerstimmrecht: Beat Rudin (2002): Ausländische Staatsangehörige in der Politik – Möglichkeiten und Grenzen politischer Betätigung, in: Peter Uebersax et al. (Hrsg.), Ausländerrecht – Ausländerinnen und Ausländer im öffentlichen Recht, Privatrecht, Strafrecht, Steuerrecht und Sozialrecht der Schweiz; Tiziana Locati Harzenmoser (2003): Warum ein Stimmrecht für Ausländerinnen und Ausländer? – Plädoyer für ein kantonales und kommunales Stimm- und Wahlrecht für Ausländerinnen und Ausländer, in: Patricia M. Schiess Rüttimann (Hrsg.) (2003): Schweizerisches Ausländerrecht in Bewegung?, S. 165 ff.; David R. Wenger (2004): Das Ausländerstimmrecht in der Schweiz und im europäischen Ausland – ein kommentierter Rechtsvergleich, AJP10/2004, 1186 ff.; Martin Schaub (2010): Ausländerstimmrecht, Glarus 2010; Martina Caroni (2013): Herausforderung Demokratie, ZSR 2013 II, 5.

Gefährliches Zeitspiel

Wieso obsiegen immer mehr Volksinitiativen an der Urne? Unter anderem weil die Umsetzung von vormals angenommenen Initiativen allzu oft verschleppt und verwässert wird.

Der Bundesrat als ausführende Gewalt ist mit zwei primären Aufgaben betraut: Bundesbeschlüsse und Volksentscheide nach dem Willen des Absenders umzusetzen. Doch genau hier hapert es, wie sich vermehrt zeigt: Es häufen sich angenommene Volksinitiativen, die von der Exekutive zeitlich verzögert und inhaltlich nur mangelhaft umgesetzt werden. Das Gros der Initiativkomitees zeigt sich, trotz formellem Sieg an der Urne, entsprechend enttäuscht.

Das aktuellste Beispiel ist die Zweitwohnungsinitiative, zu welcher die Regierung soeben ihren Umsetzungsentwurf vorgelegt hat. Dieser hintertreibt gemäss Initianten die klaren Intentionen des Verfassungsgebers. Kaum anders tönt es bei den Promotoren der Verjährungs-, Unverjährbarkeits- und Ausschaffungs-, ja bis zurück zur Alpenschutz- und Rothenthurm-Initiative. So unterschiedlich die Postulate all dieser Urheber sind – es eint sie die Unzufriedenheit, wie ihre obsiegenden Volksbegehren von Bundesrat und Parlament umgesetzt wurden.

Nicht besser stehe es um die Initiative «gegen die Abzockerei», welche nun bis mindestens ins Jahr 2018 mit einer löchrigen und mangelhaften Verordnung überbrückt werde. Den tangierten börsenkotierten Gesellschaften und Pensionskassen werden jahrelange Übergangsfristen zugestanden, um die Forderungen des Volksbegehrens umzusetzen. Dabei wäre es seitens Verwaltung durchaus ein Leichtes gewesen, den bereits vorhandenen indirekten Gegenvorschlag zur Hand zu nehmen und diesen um die griffigeren Bestimmungen des Volksbegehrens zu ergänzen.

Doch der Bundesrat zog es vor, erst einmal mit Verordnungen und Vernehmlassungen zu hantieren. Wen wundert’s: Letztere sind Instrumente der Exekutive. Für ein zügiges Gesetz müsste man das Dossier dem Parlament übertragen. Die Exekutive betreibt Machtpolitik – auf dem Rücken der Direktdemokratie. Was wiederum dazu führt, dass weitere Initiativen reüssieren.

Die folgende Übersicht der letzten zehn angenommenen Volksinitiatven zeigt, wie lange nach dem Abstimmungserfolg jeweils gewartet werden musste, bis das ausführende Gesetz in Kraft gesetzt wurde. Mit mindestens vier Jahren Wartezeit ist zu rechnen (weitaus zügiger drehen die Bundesberner Mühlen einzig, wenn ein Beitritt zu einer supranationalen Organisation angestrebt wird):

Angenommene Volksinitiative Abstimmung Übergangsregelung Inkrafttreten Ausführungs-
gesetz
Dauer Umsetz-
zung
«zum Schutze des Alpengebietes vor dem Transitverkehr» 20.02.1994 Umsetzungsauftrag innert 10 Jahren 01.01.2001 7 Jahre
«für den Beitritt der Schweiz zur Organisation der Vereinten Nationen (UNO)» 03.03.2002 keine 10.09.2002 6 Monate
«Lebenslange Verwahrung für nicht therapierbare, extrem gefährliche Sexual- und Gewaltstraftäter» 08.02.2004 keine 01.08.2008 4½ Jahre
«für Lebensmittel aus gentechnikfreier Landwirtschaft» 27.11.2005 5-jähriges Moratorium keines, direkt anwendbar
«Für die Unverjährbarkeit pornografischer Straftaten an Kindern» 30.11.2008 keine 01.01.2013 4 Jahre
«Gegen den Bau von Minaretten» 29.11.2009 keine keines, direkt anwendbar
«für die Ausschaffung krimineller Ausländer (Ausschaffungsinitiative)» 28.11.2010 Gesetzgebungsauftrag innert 5 Jahren frühestens 2016 min. 5 Jahre
«Schluss mit uferlosem Bau von Zweitwohnungen!» 11.03.2012 Gesetzgebungsauftrag innert 2 Jahren; eventualiter ab dann  Verordnung frühestens 2016 min. 4 Jahre
«gegen die Abzockerei» 03.03.2013 Gesetzgebungsauftrag; zusätzlich Verordnung nach 1 Jahr frühestens 2018 min. 5 Jahre
«Gegen Masseneinwanderung» 09.02.2014 Gesetzgebungsauftrag innert 3 Jahren; eventualiter ab dann  Verordnung frühestens 2017 min. 3 Jahre

 

Es fällt auf, dass die jüngeren obsiegenden Initiativen integrierte Beschleunigungsmassnahmen für den Fall einer Annahme vorsahen: Nunmehr werden nebst den eigentlichen Forderungen gleich noch übergangsrechtliche Bestimmungen mit in den Initiativtext gepackt. Via bundesrätlicher Verordnung – oder neuerdings: durch direkte Anwendbarkeit – wird zusehends versucht, den legislativen Schlendrian zu umgehen. Die Verfassung wird dadurch gleich zum Ausführungsgesetz ihrer selbst.

Der neueste Ankömmling, die Einwanderungsinitiative, verlangt ausführende Gesetze innert drei Jahren, also per Anfang 2017. Der präsentierte Zeitplan des Bundesrats wird diesem Verfassungsauftrag indes kaum gerecht. Denn bis Mitte Jahr soll ein Grobkonzept, bis Ende Jahr erst ein Vorentwurf vorliegen. 2015 finden darauf Vernehmlassungsphase, -auswertung und -überarbeitung statt, im Herbst dürfte sich erstmals die vorberatende Kommission über die Vorlage beugen. Ins Parlament wird die Vorlage somit frühestens in der Wintersession 2015 gelangen – bald zwei Jahre nach der Abstimmung.

Dazu kommt, dass eine derart umstrittene Vorlage mehrmals zwischen den beiden Kammern herumgereicht werden wird. Erst wenn ein verabschiedetes Ausführungsgesetz vorliegt, kann konkret mit der EU verhandelt werden – bei diesem Schneckentempo frühestens Mitte 2016. Wie soll da, nach einer Verhandlungsrunde in Brüssel, gegebenenfalls in Bundesbern nachgebessert werden? Der Bundesrat steht in jener Schlussphase bald mit dem Rücken zur Wand, denn am 9. Februar 2017 fällt das Beil der «Guillotine».

Der wenig ambitiöse Zeitplan und die langsamen Berner Politmühlen könnten der Umsetzung der Einwanderungsinitiative noch einen Strich durch die Rechnung machen. Das bundesrätliche Zeitspiel wird ihn nicht nur zusehends ins verhandlungstechnische Abseits versetzen. Die Regierung begünstigt darüber hinaus die Annahme von weiteren Volksinitiativen. Und das Spiel beginnt von vorn.

Entzauberte Konkordanz

Würde ein zweiter SVP-Sitz den Bundesrat stärken? So einfach ist es nicht.

Nach der Annahme der Masseneinwanderungsinitiative der SVP am 9. Februar herrscht innerhalb der politischen Elite Ratlosigkeit. Eine breite Front – vier von fünf Bundesratsparteien, die Wirtschaftsverbände, die Gewerkschaften – hatte sich gegen das Ansinnen gestellt. Die Gegner investierten mehr als doppelt so viel Geld in den Abstimmungskampf wie die Befürworter. Und doch hatte die SVP am Ende die Mehrheit auf ihrer Seite.

Im Zuge der post-votalen «Chropfleerete» wird nun auch die Regierungsbeteiligung der SVP wieder zum Thema. Von verschiedenen Seiten wird angeregt, der Partei einen zweiten Bundesratssitz zu geben und sie damit voll in die Regierungsverantwortung einzubeziehen. Der frühere Chefunterhändler des Bundesrats, Jakob Kellenberger, forderte, dass die SVP nun Verantwortung übernehmen müsse – wozu sich Parteipräsident Toni Brunner umgehend bereiterklärte. Auch der ehemalige SP-Nationalrat Rudolf Strahm befürwortete in der jüngsten «Sternstunde Philosophie» die Idee, den «schweizerischen Weg der Einbindung» zu beschreiten.[1]

Die Überlegung dahinter ist plausibel: Solange die SVP nur mit einem Bein im Bundesrat ist, kann sie die Regierung leicht unter Beschuss nehmen und ihr zudem die Verantwortung für sämtliche Missstände im Land in die Schuhe schieben. Wäre sie hingegen entsprechend ihrer Wählerstärke vertreten, würde sie einen bedeutenden Teil dieser Verantwortung selbst tragen und könnte den Bundesrat nicht mehr beliebig attackieren, ohne unglaubwürdig zu werden.

Durch die Einbindung der SVP – so die Überlegung – könnte die Stabilität der der Regierung erhöht und weitere Fiaskos wie bei der Masseneinwanderungsinitiative verhindert werden.

Zumindest historisch hat sich die Strategie bewährt: Nicht zufälligerweise banden die Freisinnigen die katholisch-konservativen Erzfeinde 1891 in den Bundesrat ein, nachdem diese ihnen eine ganze Reihe empfindlicher Abstimmungsniederlagen an der Urne zugefügt hatten. Auch hinter der Aufnahme der SP in die Regierung stand die Überlegung, den oppositionellen Sozialdemokraten bei Volksabstimmungen den Wind aus den Segeln zu nehmen. Die direkte Demokratie förderte so den Konsens; sie zwang die unterschiedlichen politischen Kräfte, zusammenzuarbeiten und breit abgestützte Lösungen zu finden, um das «Risiko der direkten Demokratie» zu minimieren.[2]

Würde diese Strategie auch im Fall der SVP funktionieren? Zweifel sind angebracht.

Das liegt nicht primär an der SVP, sondern an einem grundsätzlichen Wandel der schweizerischen Politik. Die Polarisierung des Parteiensystems hat zugenommen. Sehr schön veranschaulicht dies die Entwicklung der Abstimmungsparolen der vier grössten Parteien.[3] In den 1980er Jahren herrschte bei vielen Abstimmungen ein wirklicher Konsens unter den Bundesratsparteien. Die einzige Partei, die regelmässig von der Regierungsparole abwich, war die SP, und auch sie tat dies in kaum der Hälfte der Fälle.

test

Was die Opposition gegen den Bundesrat betrifft, hat die SVP in der laufenden Legislatur die SP überholt.

 

In den vergangenen Jahren stieg die Zahl der abweichenden Parolen stetig an. Zwischen 2003 und 2007 wich im Durchschnitt erstmals mehr als eine der grossen Parteien von der Linie des Bundesrats ab. In der laufenden Legislatur liegt der Schnitt bislang bei 1.24. Besonders die SVP hat sich seit Beginn der 1990er Jahren von einer unscheinbaren regierungstreuen Partei zu einem regelmässigen Abstimmungsgegner des Bundesrats gewandelt. Inzwischen schert sie sogar häufiger aus als die traditionell «oppositionellste» Bundesratspartei, die SP. Seit der Abwahl Christoph Blochers 2007 gab die SVP in 29 von 52 Volksabstimmung eine andere Parole aus als der Bundesrat, während die Sozialdemokraten «nur» 24 mal abwichen. Das liegt sicher auch daran, dass die SVP damit begonnen hat, regelmässig Volksinitiativen zu lancieren (die der Bundesrat allesamt ablehnte) – etwas, das früher der SP vorbehalten war.

Hinzu kommt, dass die Parteibindung der Wähler tendenziell abgenommen hat. Die parteiliche Sozialisation ist in den letzten Dekaden deutlich schwächer geworden, was sich exemplarisch an der rückläufigen Zahl der Parteimitglieder, aber beispielsweise auch bei Umfragen zeigt. Die Wähler sind so parteiungebunden wir noch nie in der Geschichte des Bundesstaats. Selbst wenn die Bundesratsparteien also relativ geschlossen für oder gegen eine Vorlage sind, ist eine Mehrheit im Volk alles andere als sicher. Dadurch funktioniert auch die Strategie weniger gut, Parteien in die Regierungsarbeit einzubinden und durch breit abgestützte Vorlagen die Gefahr einer Niederlage an der Urne zu minimieren. Das Nein zur Erhöhung des Vignettenpreises im vergangenen November hat gezeigt, dass es den Stimmbürgern heutzutage relativ egal ist, wie breit abgestützt ein Vorschlag ist.

test

In der Legislatur 2003-2007 war die bundesrätliche Erfolgsquote bei Abstimmungen so tief wie nie seit der Einführung der Zauberformel.

Die Folgen zeigen sich deutlich in der Statistik: Nach der Einführung der Zauberformel gewann der Bundesrat während Jahrzehnten konstant etwa vier von fünf Volksabstimmungen. In den letzten Jahren ist die Erfolgsquote gesunken. Paradoxerweise ging sie nach der erstmaligen Wahl eines zweiten SVP-Bundesrats besonders deutlich zurück: Zwischen 2003 und 2007 war der Bundesrat bei Volksabstimmungen so erfolglos wie noch nie seit der Einführung der Zauberformel.

Seit der Abwahl Christoph Blochers liegt die Quote wieder etwas höher. Daraus den Schluss zu ziehen, dass der Bundesrat ohne angemessene Vertretung der SVP besser fährt, ist allerdings heikel, allein schon wegen den kleinen Fallzahlen. Insbesondere die Zahl der vom Bundesrat verlorenen Abstimmungen je Legislatur ist so tief, dass eine Veränderung zwischen einer Legislatur und der nächsten auch ganz zufällig sein kann. Der generelle Trend, dass die Regierung an der Urne weniger  Erfolg hat als vor einigen Jahrzehnten, lässt sich angesichts der Zahlen jedoch kaum bestreiten.

Interessant ist zudem, dass die Regierung seit 2007 zwar nicht besonders oft verlor, aber auffallend häufig gegen Opposition von rechts. Die drei wichtigsten Abstimmungserfolge der SVP in der jüngeren Vergangenheit – die Minarett-, die Ausschaffungs- und die Masseneinwanderungsinitiative – fallen alle in diesen Zeitraum.

Der dauerhafte Ausschluss der SVP von der Regierungsverantwortung scheint also nicht der Weisheit letzter Schluss zu sein. Gleichzeitig machen die Zahlen deutlich, dass sich das «Risiko der direkten Demokratie» durch Einbindung der politischen Gegner nicht mehr so einfach entschärfen lässt wie noch in den Anfangsjahren des Bundesstaats.

Rohdaten zum Download:


[1] Die Idee wurde auch schon in diesem Blog besprochen.

[2] Vatter, Adrian (2000): «Consensus and direct democracy: Conceptual and empirical linkages», European Journal of Political Research 38: 171–192.

[3] Sämtliche Statistiken basieren auf den Daten von Swissvotes.