Eine grosse Koalition ist noch keine Konsensdemokratie

CDU/CSU und SPD werden sich aller Voraussicht nach auf eine grosse Koalition einigen. Daraus einen Trend hin zu einer Konsensdemokratie abzuleiten, entbehrt aber der wissenschaflichen Grundlage. Wenn schon, geht der Trend in die andere Richtung.

Nach den Bundestagswahlen vom 22. September wird in Deutschland eine grosse Koalition zwischen CDU/CSU und der SPD immer wahrscheinlicher. Heute Sonntag gab der Parteikonvent der Sozialdemokraten grünes Licht für die Aufnahme von Koalitionsverhandlungen. Erste Gespräche sollen am Mittwoch stattfinden.

Das sich abzeichnende Zusammengehen zwischen den beiden grössten Parteien wertet Thomas Isler in der «NZZ am Sonntag» als Zeichen, dass Deutschland «auf dem Weg zur Konsensdemokratie» sei. Früher, so Isler, habe das Land ein Konkurrenzsystem gehabt und sich damit klar von der Schweiz mit ihrem Konsensmodell unterschieden. Die Bundestagswahlen 2013 hätten diese «Auffassung von deutscher und schweizerischer Politik (…) endgültig widerlegt».

Lijpharts Einteilung von 36 Staaten nach Merkmalen von Konsens- und Konkurrenzdemokratie. Die Pfeile zeigen die Verschiebungen vom Zeitraum von 1945 bis 1971 zur Zeit von 1971 bis 1996.

Lijpharts Einteilung von 36 Staaten nach Merkmalen von Konsens- und Konkurrenzdemokratie. Die Pfeile zeigen die Verschiebungen vom Zeitraum von 1945 bis 1971 zur Zeit von 1971 bis 1996.

Steuert Deutschland tatsächlich auf ein Konsenssystem zu? Um diese Frage zu beantworten, muss zunächst geklärt werden, was eine Konsensdemokratie ist. Die klassische Unterscheidung zwischen Konkurrenz- und Konsensdemokratie stammt vom niederländischen Politikwissenschafter Arend Lijphart. Er fasst die Konkurrenzdemokratie oder Mehrheitsdemokratie als Modell auf, das die Macht konzentriert und in dem starke Parteien möglichst uneingeschränkt und ohne Rücksicht auf Minderheiten regieren können.

Als Musterbeispiel einer Mehrheitsdemokratie sieht er Grossbritannien (er spricht deshalb auch vom «Westminster Model»). Demgegenüber ist die Konsensdemokratie laut Lijphart «a democratic regime that emphasizes consensus instead of opposition, that includes rather than excludes, and that tries to maximize the size of the ruling majority instead of being satisfied with a bare majority».[1] Lijphart analysierte 36 Staaten, inwiefern sie welchem Modell entsprechen (siehe Abbildung).[2] Grundsätzlich gilt: Je weiter links und je weiter unten ein Land in der Grafik, desto mehr entspricht es dem Modell der Konsensdemokratie; je weiter rechts und je weiter oben ein Land, desto stärker tendiert es zur Mehrheitsdemokratie.

Der kurze wissenschaftliche Exkurs ist notwendig, weil die Bezeichnung eines Landes als Konsensdemokratie davon abhängt, wie man Konsensdemokratie definiert. Hier unterscheidet sich Thomas Isler deutlich vom wissenschaftlichen Konsens (im wahrsten Sinne des Wortes). Im Wesentlichen stützt er seine These auf drei Merkmale:

  • Das Vorliegen einer grossen Koalition ist für Isler offenbar ein Indiz für eine Konsensdemokratie. Er weist darauf hin, dass CDU/CSU und SPD zusammen knapp 80 Prozent der Sitze im Bundestag innehaben. Das ist, wie er richtig feststellt, ein ähnlich hoher Wert wie die 84 Prozent der Sitze, die SVP, SP, FDP, CVP und BDP in der Bundesversammlung kontrollieren.[3] Allerdings ist die Grösse einer Koalition allein noch kein Indiz für das Vorliegen einer Konsensdemokratie. Ansonsten müsste auch Grossbritannien mit seiner Koalition aus Konservativen und Liberaldemokraten als Konsensdemokratie aufgefasst werden. Lijphart misst denn auch nicht die Grösse der Koalition, sondern schaut, ob einer Koalition mehr Parteien angehören, als für die absolute Mehrheit im Parlament nötig. Ist das nicht der Fall, spricht man von einer «minimum winning coalition». Sollten Unionsparteien und SPD zusammenspannen, würden sie das nicht tun, weil ihnen eine grosse Koalition besonders gut gefällt, sondern weil sie eine Mehrheit im Bundestag benötigen. Eine solche Koalition wäre eine «minimum winning coalition» – ein klassisches Merkmal einer Mehrheitsdemokratie. In der Schweiz dagegen könnte man jede der fünf Bundesratsparteien aus der Regierung ausschliessen, ohne dass diese die parlamentarische Mehrheit verlieren würde (eine so genannte «oversized coalition» oder übergrosse Koalition).
  • Als weiteres Indiz führt Isler die ideologische Nähe von CDU/CSU und SPD an. Merkel habe die Union zu einer «zweiten sozialdemokratischen Partei» gemacht, die «bestens zur SPD passt». Das mag richtig oder falsch sein. Die ideologische Nähe zwischen den Regierungsparteien ist jedoch kein Hinweis auf eine Konsensdemokratie – im Gegenteil: die Regierungsparteien in Konsensdemokratien liegen politisch tendenziell weiter auseinander als in Konkurrenzdemokratien. Gerade für Gesellschaften, die durch grosse ideologische, sprachliche oder kulturelle Unterschiede geprägt sind – etwa die Schweiz –, eignet sich das Konsenssystem besser, weil es verhindert, dass eine gesellschaftliche Gruppe dauerhaft dominiert. Übergrosse Koalitionen werden nicht geschaffen, weil man sich untereinander besonders gut versteht, sondern weil sie der politischen Stabilität dienen.
  • Schliesslich diagnostiziert Isler in Deutschland ein allgemeines «Bedürfnis nach Harmonie», eine «Sehnsucht nach Konsens». Ironischerweise führt er als Beleg dafür den Ausschluss der FDP und AfD aus dem Parlament durch die 5-Prozent-Hürde an. Dabei zeichnet sich eine Konsensdemokratie gerade dadurch aus, dass möglichst alle Bürger im Parlament vertreten sind und keine relevante gesellschaftliche Gruppierung ausgeschlossen wird. In dieser Hinsicht gleicht Deutschland eher dem britischen Westminster-Modell, das künstliche Mehrheiten schafft, indem es kleine Parteien bewusst schwächt. Davon abgesehen ist auch das Bedürfnis nach Harmonie und Konsens an sich noch kein Indiz für eine Konsensdemokratie, sondern bestenfalls eine günstige Voraussetzung dafür.

Interessanterweise liegt Isler mit seiner Beschreibung Deutschlands als Konsensdemokratie nicht einmal falsch – allerdings aus anderen Gründen als jenen, die er anführt. Das deutsche System zeichnet sich durch eine relativ starke Teilung der Macht aus. So sorgt das proportionale Wahlsystem für eine faire Repräsentation aller Parteien (mit Einschränkung durch die 5-Prozent-Hürde), während die starke Rolle der Bundesländer und des Verfassungsgerichts die Macht der Regierung zusätzlich beschränken. Wie die Analyse Lijpharts zeigt, ist Deutschland bereits seit 1945 durchgehend auf der Seite der Konsensdemokratien anzusiedeln. Wenn es einen Trend gibt, dann eher in die andere Richtung: In der Zeit von 1971 bis 1996 hat sich Deutschland eher in Richtung Mehrheitsdemokratie entwickelt, was Lijphart in erster Linie damit erklärt, dass die in der Anfangsphase nach 1945 zuweilen gebildeten übergrossen Koalitionen[4] verschwanden und nur noch «minimal winning coalitions» gebildet wurden – eine solche zeichnet nun erneut ab.[5]

Man mag eine grosse Koalition gut finden oder schlecht. Bei Schlussfolgerungen auf das politische System ist allerdings Vorsicht angebracht. Ein Konsens unter den zwei grössten Parteien macht noch lange keine Konsensdemokratie.


[1] Lijphart, Arend (1999): Patterns of Democracy. Government Forms and Performance in Thirty-Six Countries.

[2] Er teilte die Staaten gemäss zwei Dimensionen auf die beiden Modelle auf und verwendete dazu 10 Indikatoren: für die Exekutive-Parteien-Dimension die Grösse der Regierungskoalition, das Machtverhältnis zwischen Exekutive und Legislative, die (effektive) Anzahl Parteien, die Proportionalität des Wahlsystems und der Interessengruppen-Pluralismus; für die Föderalismus-Zentralismus-Dimension den Grad des Föderalismus, das Zweikammer-System, die Möglichkeit, die Verfassung zu ändern, die Verfassungsgerichtsbarkeit und die Unabhängigkeit der Zentralbank. Adrian Vatter erweiterte 2009 Lijpharts Analyse, indem er die direkte Demokratie mit einbezog (siehe: Vatter, Adrian (2009): «Lijphart Expanded: Three Dimensions of Democracy in Advanced OECD Countries?» [PDF], European Political Science Review 1 (1): 125-153).

[3] Im Unterschied zur Schweiz sind in Deutschland allerdings einige wichtige kleinere Parteien gar nicht im Parlament vertreten, weil sie an der 5-Prozent-Hürde scheiterten. Nimmt man die Wähleranteile als Mass, kommen CDU/CSU und SPD zusammen nur auf 67 Prozent, während die Bundesratsparteien in der Schweiz 78 Prozent der Wähler repräsentieren.

[4] Konrad Adenauer bildete in seinen zwei Amtszeiten als Bundeskanzler von 1953 bis 1957 und 1957 bis 1961 jeweils übergrosse Koalitionen.

[5] Ob die Schweiz noch als Musterbeispiel für eine Konsensdemokratie gesehen werden kann oder ob sie sich ebenfalls in Richtung Konkurrenzdemokratie entwickelt, steht auf einem anderen Blatt.

Die ultimative Übersicht über die kantonalen Wahlsysteme

Jüngst haben wir auf diesem Blog zwei Aspekte kantonaler Wahlsysteme thematisiert. Die Vergleiche sind Teil eines umfassenderen Vergleichs der Wahlsysteme für die kantonalen Parlamente.

Es handelt sich dabei um die bisher umfassendste Übersicht in diesem Bereich. Sie umfasst von der Grösse der Wahlkreise über das Verfahren der Sitzzuteilung bis zu den Regeln für Listenverbindungen eine Reihe von Eigenschaften von Wahlsystemen, inklusive Verweis auf die relevanten Gesetzesartikel.

Die Wahlsysteme für die Kantonsparlamente im Vergleich (zum Vergrössern aufs Bild klicken).

Die Wahlsysteme für die Kantonsparlamente im Vergleich (zum Vergrössern aufs Bild klicken).

Die Tabelle soll allerdings keine abschliessende Auflistung sein. Vielmehr ist geplant, dass die Übersicht laufend aktualisiert und erweitert wird. Aus diesem Grund ist die Tabelle als Google Spreadsheet online zugänglich und frei editierbar. Wer Korrekturen anzubringen hat oder weitere Parameter in den Vergleich einbeziehen möchte, kann das somit tun. Die Änderungen werden regelmässig geprüft und die Tabelle entsprechend angepasst. Die jeweils neueste Version findet sich auf der entsprechenden Unterseite im Blog.

Sämtliche Daten dürfen mit Verweis auf «Napoleon’s Nightmare» als Quelle beliebig verwendet werden.

«Die Wähler reagieren sehr sensibel auf das Wahlsystem»

Sollen die Kantonsparlamente von Zug und Nidwalden künftig nach dem Pukelsheim gewählt werden? Für hitzige Diskussionen ist gesorgt. Im Interview äussert sich der Vater des Verfahrens, der deutsche Professor Friedrich Pukelsheim, zur Kritik an seinem Modell und erklärt, was ihn als Mathematiker an der Politik fasziniert.

Friedrich Pukelsheim

Friedrich Pukelsheim. Bild: Universität Augsburg

Herr Pukelsheim, Sie stehen hinter dem Wahlsystem, das in der Zentralschweiz gegenwärtig für hitzige Diskussionen sorgt. Hätten Sie damit gerechnet, dass das «doppeltproportionale Zuteilungsverfahren», wie es wissenschaftlich heisst, in der Schweiz eine solche Debatte auslösen könnte?

Friedrich Pukelsheim: Nein, das hätte ich nicht erwartet. Es hat mich schon positiv überrascht, dass Zürich, Aargau und Schaffhausen das System eingeführt haben. Dass es nun auch in anderen Kantonen diskutiert wird, freut mich. Natürlich gibt es auch Leute, die gegen einen Wechsel sind, es ist ja nachvollziehbar, dass es in einer Demokratie unterschiedliche Meinungen gibt.

Wieso können denn die Zuger oder die Nidwaldner nicht einfach ihr bisheriges Wahlsystem beibehalten?

Das Problem ist, dass beide Kantone viele Wahlkreise haben, die zum Teil sehr klein sind. In Walchwil beispielsweise sind nur drei Sitze zu vergeben. Das Bundesgericht hat entschieden, dass bei solch kleinen Wahlkreisen nicht mehr von einer richtigen Proporzwahl gesprochen werden kann.

Was ist denn das Problem an den kleinen Wahlkreisen?

Wenn es in einem Wahlkreis nur einen Sitz zu vergeben gibt, dann ist klar, dass er an die stärkste Partei geht, und die anderen Parteien gehen leer aus. Wenn es zwei Sitze gibt, bekommt vielleicht auch die zweitstärkste Partei noch ein Mandat, aber die anderen nicht.

Mit anderen Worten: Die kleinen Parteien werden benachteiligt.
Genau – viel wichtiger ist aber, dass die Wähler benachteiligt werden. Denn die Wähler der kleinen Parteien bleiben in diesen Wahlkreisen ohne Vertretung im Parlament.

Und was kann das von Ihnen vorgeschlagene Verfahren daran ändern?

Das Wesentliche am doppeltproportionalen Verfahren ist, dass die Sitze über den ganzen Kanton hinweg proportional verteilt werden – sowohl auf die Wahlkreise als auch auf die Parteien. Dadurch kann sich jeder Wähler sicher sein, dass seine Stimme einen Einfluss auf das Ergebnis hat – vielleicht nicht in seinem eigenen Wahlkreis, aber im Kanton. Es ist also unerheblich, ob ich in einer kleinen Gemeinde wohne oder in einer grossen. Es herrscht Wahlgleichheit über den ganzen Kanton.

Das tönt schön und gut, aber wollen die Wähler in Baar wirklich, dass die Walchwiler die Sitzverteilung in ihrer Gemeinde beeinflussen können?

Das ist eine grundsätzliche Frage: Wählt der Wähler einen Repräsentanten für den Kanton, oder wählt er einen Repräsentanten für seinen Wahlkreis? Letztlich ist es eine Frage des politischen Selbstverständnisses der Bevölkerung.

Eine andere Kritik an Ihrem Verfahren ist, dass es zu kompliziert sei. Um die Verteilung der Sitze zu bestimmen, benötigt man einen Computer, von Hand kann man sie nicht ausrechnen.

Ja, aber wer rechnet heutzutage noch Wahlen von Hand aus? Wichtig ist, dass das Ergebnis überprüft werden kann, und das Ergebnis kann beim Doppelproporz viel leichter überprüft werden als bei der bisherigen Methode. Wer sagt, die Berechnung sei zu schwierig, dem würde ich unterstellen, dass er noch nie eine Wahl nach dem bisherigen System ausgerechnet hat, sonst würde er die Hände über dem Kopf zusammenschlagen, wie umständlich das ist.

Wieso löst denn so etwas Technisches wie das Wahlrecht solch hitzige öffentliche Debatten aus wie jetzt etwa in Zug oder in Schwyz?

Die politischen Rechte sind eben die Grundlage der Demokratie, hier werden die Leute direkt angesprochen. Viele Politiker haben immer noch das Bild des dummen Wählers im Kopf, der das Wahlrecht nicht wirklich versteht. Ich sehe das anders. Es mag ja sein, dass die Wähler die Rechnungen nicht durchführen können. Aber sie verstehen sehr wohl die Auswirkungen von Wahlsystemen und reagieren sehr sensibel darauf. Das sieht man etwa daran, dass viele Wähler in kleinen Wahlkreisen gar nicht erst zur Urne gehen, weil sie denken: Wenn ich nicht eine der starken Parteien wähle, hat meine Stimme ohnehin keinen Einfluss.

Ist es sinnvoll, dass die Wähler über Wahlsysteme abstimmen?

Ja, absolut! Bei den Wählern ist diese Entscheidung viel besser aufgehoben als bei den Parteien. Nach meiner Erfahrung ist die Idee, dass alle Stimmen gleich viel zählen sollen, unter den Wählern akzeptiert. Die Politiker haben natürlich eine andere Sichtweise, sie wollen vor allem den Vorteil für ihre Partei sichern.

Mit anderen Worten: Jene Parteien sind gegen Ihr Verfahren, die damit Sitze verlieren würden.

Genau. Da sieht man dieses parteipolitische Eigeninteresse. Aber ich glaube, dass dieses parteipolitische Eigeninteresse so nicht von den Wählern geteilt wird.

Was fasziniert Sie als Mathematiker an politischen Fragen?

Ich habe mich in der ersten Hälfte meiner akademischen Laufbahn mit ganz anderem beschäftigt. Dabei bin ich durch Zufall auf ein Problem gestossen, das auch für das Wahlrecht relevant ist. Ich habe dann damit begonnen, mich über meinen eigenen Fachbereich hinaus mit dem Thema zu beschäftigen. Das Wahlrecht betrifft sehr viele Bereiche, das ist ja gerade das Spannende daran. Am Anfang betrachtete ich das Thema aus der Sichtweise des Mathematikers: Es gibt ein Problem, und am Ende kommt eine optimale Lösung heraus. Doch bei Wahlsystemen gibt es keine optimalen Lösungen. Die Kantone sind verschieden, und das spiegelt sich in den Wahlsystemen wider. Als Mathematiker kann ich nur Vorschläge machen. Am Ende muss die Bevölkerung in diesen Kantonen entscheiden, welches System für sie das richtige ist.

(Erschienen am 7. September in der Neuen Luzerner Zeitung)

Gesetzliche Quoren und das Gespenst der «Zersplitterung»

Vor kurzem ging es hier um natürliche Quoren, die kleinere Parteien bei Parlamentswahlen benachteiligen. Es gibt aber noch eine einfachere Möglichkeit, unliebsame Konkurrenten vom Parlament fernzuhalten: Anstatt Wahlhürden über die Wahlkreiseinteilung aufzubauen, kann man sie auch einfach ins Gesetz hineinschreiben.

In der Schweiz machen sieben Kantone von dieser Möglichkeit Gebrauch. Die Höhe und die konkrete Ausgestaltung variieren dabei stark. Grundsätzlich können zwei Modelle unterschieden werden:

  • In den Kantonen Aargau und Zürich reicht das Überschreiten des Quorums in einem Wahlkreis, um zur Sitzverteilung im ganzen Kanton zugelassen zu werden. Wenn eine Partei also in einem Wahlkreis die Hürde überspringt, kann sie in allen anderen ebenfalls Sitze holen (auch dort, wo sie unter dem Quorum geblieben ist). In beiden Kantonen beträgt das Quorum 5 Prozent. Im Aargau kann eine Partei alternativ auch im ganzen Kanton 3 Prozent der Stimmen holen, um an der Sitzverteilung teilnehmen zu können.
  • In den anderen Kantonen, die ein gesetzliches Quorum kennen, gilt dieses jeweils in jedem Wahlkreis separat. In Basel-Stadt braucht eine Partei in jedem Wahlkreis mindestens 4 Prozent der Sitze, um dort an der Sitzverteilung teilnehmen zu können. Im Kanton Waadt beträgt das entsprechende Quorum 5 Prozent, in Genf (mit nur einem Wahlkreis) 7 Prozent und im Wallis gar 8 Prozent. Die höchste Hürde stellt aber der Kanton Neuenburg auf: Dort erhalten Parteien in einem Wahlkreis keinen Sitz, wenn sie sich nicht wenigstens 10 Prozent der Stimmen sichern.

Die folgende Tabelle veranschaulicht die Quoren in den Kantonen:

Kanton Quorum Quorum gilt für… Erreichen des Quorums ermöglicht Zugang zu Sitzverteilung…
Aargau

5 Prozent in einem Wahlkreis oder 3 Prozent im Kanton

Listen im ganzen Kanton
Zürich

5 Prozent in einem Wahlkreis

Listen im ganzen Kanton
Basel-Stadt

4 Prozent im Wahlkreis

Listen im entsprechenden Wahlkreis
Waadt

5 Prozent im Wahlkreis

Listen im entsprechenden Wahlkreis
Genf

7 Prozent im Wahlkreis

Listen im entsprechenden Wahlkreis
Wallis

8 Prozent im Wahlkreis

Listen im entsprechenden Wahlkreis
Neuenburg

10 Prozent im Wahlkreis

Listen oder Listenverbindungen im entsprechenden Wahlkreis

Als Argument für gesetzliche Quoren wird in der Regel die Gefahr einer «Zersplitterung» des Parteiensystems ins Feld geführt, die es zu verhindern gelte. Getreu dem Grundsatz: Je weniger Parteien, desto besser.

Vielleicht schwebt den Befürwortern von Quoren das Schweizer Parteiensystem in den Anfangszeiten des Bundesstaates vor. Damals gab es lediglich zwei Parteien[1]: die Freisinnigen und die Katholisch-Konservativen. Allerdings gab es innerhalb dieser beiden Kräfte eine grosse Vielfalt von Strömungen. Unter dem Dach des Freisinns versammelte sich von rechtsfreisinnigen Liberalen über (protestantische) Konservative und linksfreisinnige Radikale bis hin zu frühen Vertretern sozialdemokratischer Ideen so ziemlich alles, was das politische Spektrum zu bieten hatte. Das Mehrheitswahlsystem zwang die vielfältigen Gruppen unter einen Mantel, um den erstarkenden Katholisch-Konservativen die Stirn zu bieten.

Das Zweiparteiensystem mag die parlamentarische Mehrheitsbildung erleichtert haben. Für den Wähler bedeutete es aber nichts anderes als eine Einschränkung der Auswahl, so dass etwa ein Radikaler zur Wahl eines rechtsfreisinnigen Kandidaten gezwungen war, für den er wenig Sympathie hegte.

In den Kantonen, die ein gesetzliches Quorum eingeführt haben, ergeben sich teilweise ganz ähnliche Situationen. Nehmen wir Neuenburg als Beispiel: Der Kanton hat zwar das höchste Quorum der Schweiz. Weil man es aber auch als Listenverbindung überspringen kann, passen sich die Parteien an und tun das einzig Rationale: Sie schmieden exzessiv Listenverbindungen, um die Hürde passieren zu können (beziehungsweise um die Stimmen der Kleinparteien zu ernten). Bei den letzten Wahlen im April gab es keine Partei, die keine Listenverbindung einging, und das grösste Bündnis bestand aus nicht weniger als fünf Listen. Die Folge war, dass – abgesehen von zwei Kleinstparteien – alle angetretenen Parteien den Einzug ins Parlament schafften. Wenn es der Zweck des 10-Prozent-Quorums war, eine Zersplitterung des Parteiensystems zu verhindern, so hat es diesen Zweck deutlich verfehlt.

Für die Wähler hatte das Quorum aber ganz entscheidende Auswirkungen, denn aufgrund der zahlreichen und ausgedehnten Listenverbindungen unterstützte jeder von ihnen mit seiner Stimme auch andere Parteien – Grüne Wähler halfen der Linksaussenpartei POP, CVP-Wähler der FDP und so weiter.

Auch in anderen Kantonen wissen die Parteien das Quorum zu umgehen. Im Wallis, wo keine Listenverbindungen möglich sind, bildeten manche Parteien gemeinsame Listen, um die 8-Prozent-Hürde zu knacken. Das Nachsehen hatten auch in diesem Fall die Wähler, die unter Umständen eine Partei unterstützten, der sie nichts abgewinnen können.

Von diesen praktischen Problemen einmal abgesehen, stellt sich die Frage, weshalb es überhaupt wünschenswert sein soll, eine Zersplitterung des Parteiensystems zu verhindern. Ist die beklagte «Zersplitterung» nicht ein Abbild einer Gesellschaft, in der es unterschiedliche Ansichten und Meinungen gibt? Haben die Wähler kleinerer Parteien nicht auch einen legitimen Anspruch auf eine faire Chance im Parlament vertreten zu sein?

Ein Blick in die Türkei gibt in diesem Zusammenhang zum Nachdenken Anlass. Wie Michael Martens in der FAZ bemerkte, hängen die jüngsten Proteste gegen die Regierung von Recep Tayyip Erdoğan nicht zuletzt mit dem politischen System zusammen, das kleinen Parteien den Zugang zum Parlament extrem erschwert – unter anderem mit einem Quorum von 10 Prozent. Bei den Parlamentswahlen 2002, als Erdoğans AKP an die Macht gelangte, schafften nur zwei Parteien den Sprung über die Hürde – fast die Hälfte der Wähler blieb ohne Vertretung im Parlament.

Der Gedanke scheint nicht abwegig, dass Bürger, die ihre Stimme im regulären politischen Prozess nicht einbringen können, sich dafür andere Wege suchen. Dass die «Zersplitterung» im Parlament mustergültig tief ist, hilft wenig, wenn es seinen Hauptzweck nicht erfüllt: die Repräsentation der Bevölkerung.


[1] Wobei der Begriff Partei nicht ganz korrekt ist, da es keine formellen Organisationen waren. Formell wurde erst 1881 mit der «Konservativen Union» (der Vorläuferin der heutigen CVP) die erste Partei gegründet.

Von Nordirland nach Kolumbien – direkte Demokratie als Konfliktlösung?

Gefangene FARC-Guerilleros. Bild: Colombia Politics

Gefangene FARC-Guerilleros. Bild: Colombia Politics

Eine Volksabstimmung soll in Kolumbien einen Schlussstrich unter mehrere Jahrzehnte blutigen Bürgerkriegs ziehen. Das zumindest schwebt Staatspräsident Juan Manuel Santos vor. Er kündigte vergangene Woche an, eine Volksabstimmung über das Ergebnis der Friedensverhandlungen mit den FARC abzuhalten, die gegenwärtig auf Kuba laufen. Das kolumbianische Volk solle «das letzte Wort haben», erklärte Santos.

Ist eine solche Abstimmung ein sinnvolles Mittel, um innerstaatliche Konflikte demokratisch zu lösen? Oder heizt es im Gegenteil die Spannungen noch an?

Auf den ersten Blick scheint die direkte Demokratie ein denkbar schlechtes Instrument zur Lösung von Konflikten zu sein. Die Reduktion der Auswahl auf zwei Alternativen – Ja oder Nein – droht bestehende Gräben in der Gesellschaft eher zu vertiefen anstatt sie zuzuschütten. Eine Volksabstimmung kann der stärkeren Seite in einem Konflikt als Mittel dienen, der anderen Seite ihren Willen aufzuzwingen. So argumentiert Jonathan Wheatley, dass Volksabstimmungen in den meisten Fällen als Mittel einer überlegenen Gruppe dienten, ihre Interessen durchzusetzen.[1] (Als Beispiel nennt er übrigens auch die Abstimmung, die 1848 den Schweizer Bundesstaat ins Leben rief.)

Diese Sichtweise reduziert Volksabstimmungen auf eine Ja-oder-Nein-Entscheidung und damit auf eine Form, Konflikte auszutragen. Sie vernachlässigt, dass die direkte Demokratie auch zu nachhaltigen und stabilen Lösungen beitragen kann. Ein Beispiel dafür bietet Nordirland. In den «Troubles», die fast 3700 Menschen das Leben kosteten, ging es um die politische Zugehörigkeit des nördlichen Teils von Irland: Die (mehrheitlich protestantischen) Unionisten kämpften für einen Verbleib bei Grossbritannien, die (mehrheitlich katholischen) Republikaner für die Vereinigung mit der Republik Irland.

Ein Plakat wirbt für ein Ja zum «Good Friday Agreement». Bild: Wikipedia

Ein Plakat wirbt für ein Ja zum «Good Friday Agreement». Bild: Wikipedia

Nach knapp dreissig Jahren blutiger Auseinandersetzungen kamen Vertreter der verfeindeten Lager unter der Vermittlung der Regierungen Grossbritanniens und Irlands zusammen, um eine friedliche Lösung des Konflikts auszuhandeln. Der Prozess mündete im «Good Friday Agreement», das am 10. April 1998 von den wichtigsten Parteien beider Seiten unterzeichnet wurde und unter anderem zur Schaffung eines eigenen Parlaments sowie einer eigenen (Konsens-)Regierung in Nordirland führte. Der Vertrag sah vor, dass die getroffene Vereinbarung den Stimmbürgern sowohl in Nordirland als auch in der Republik Irland zur Abstimmung vorgelegt wird. Während der Vertrag im südlichen Teil der Insel praktisch widerstandslos angenommen wurde, war die Abstimmung im Norden umstritten, hatte sich doch mit der Democratic Unionist Party eine bedeutende unionistische Partei gegen die Vereinbarung gestellt. Letztlich sprach sich aber eine komfortable Mehrheit von 71 Prozent der Wähler für das Abkommen aus (wenn auch die Zustimmung unter den Protestanten nur knapp über 50 Prozent lag).

Dass das «Good Friday Agreement» über beide Bevölkerungsgruppen hinweg Zustimmung fand, war entscheidend dafür, dass es bis heute in Kraft ist. Auch wenn die Spannungen in Nordirland bis heute anhalten, so ist zumindest die Gewalt massiv zurückgegangen.

Das Beispiel Nordirland zeigt, dass direkte Demokratie entscheidend zur nachhaltigen Entschärfung von Konflikten beizutragen vermag. Erhält eine ausgehandelte Lösung breite Zustimmung über beide Seiten eines Konflikts hinweg, verliert die Opposition dagegen von Beginn weg an Schwung. Eine Volksabstimmung kann somit einer friedlichen Lösung die nötige Legitimation verleihen und ihre Umsetzung erleichtern.

Diese Legitimation wird auch in Kolumbien entscheidend sein, um den Konflikt, dem nach Regierungsangaben bis heute mehr als 220’000 Menschen zum Opfer fielen, zu lösen. Denn während die Friedensgespräche voranschreiten, gibt es auf beiden Seiten Widerstand. So sprach sich Ex-Präsident Álvaro Uribe, der mit seiner neuen Partei wieder politische Ambitionen hegt, wiederholt gegen Friedensverhandlungen aus. Eine Volksabstimmung könnte Klarheit darüber bringen, ob die friedliche Lösung des Konflikts von der breiten Bevölkerung mitgetragen wird oder nicht.

Ob eine Abstimmung einen Konflikt beenden kann oder eher als Brandbeschleuniger wirkt, hängt natürlich von den konkreten Umständen ab. Wie man es nicht machen sollte, hatten die Briten zwei Jahrzehnte vor dem «Good Friday Agreement» gezeigt: 1973 beschloss die Regierung von Premierminister Edward Heath unilateral, die Nordiren darüber abstimmen zu lassen, ob sie weiter zum Vereinigten Königreich gehören wollten oder nicht. Das Ziel der Regierung war es, den Status des Gebiets durch ein klares Bekenntnis zu London endgültig zu klären. Tatsächlich votierten nicht weniger als 98.9 Prozent der Stimmenden für die Beibehaltung des Status – eine Zustimmung, die selbst Autokraten vor Neid erblassen lässt. Allerdings war das Resultat nur deshalb zustande gekommen, weil die Republikaner die Abstimmung boykottiert hatten und deshalb praktisch nur Protestanten an die Urnen gingen. Statt den Konflikt zu lösen, verschärfte ihn das Referendum noch: Unmittelbar nach der Abstimmung erlebte Nordirland eine der blutigsten Phasen der gesamten «Troubles».


[1] Jonathan Wheatley (2012): «The Disruptive Potential of Direct Democracy in Deeply Divided Societies», in: Wilfried Marxer (Hrsg.): Direct Democracy and Minorities

Musterschüler und Sorgenkinder unter den kantonalen Wahlsystemen

9 Sitze – so viele muss nach Ansicht des Bundesgerichts ein Wahlkreis mindestens haben, damit darin faire (Proporz-)Wahlen stattfinden können. Bei dieser Anzahl benötigt eine Partei 10 Prozent der Stimmen, um einen Sitz auf sicher zu haben.[1] Je weniger Mandate zu vergeben sind, desto höher liegt diese Hürde. Steigt sie über 10 Prozent, ist gemäss Bundesgericht das Gebot der Rechtsgleichheit und der unverfälschten Stimmabgabe nicht mehr gewährleistet. Aus diesem Grund hat das Gericht bereits die Wahlsysteme mehrerer Kantone für bundesverfassungswidrig erklärt und verlangt, dass diese ihr Wahlrecht anpassen – entweder indem sie die Wahlkreise vergrössern oder indem sie eine wahlkreisübergreifende Sitzverteilung[2] ermöglichen.

Seit dem wegweisenden Entscheid des Bundesgerichts aus dem Jahre 2002 haben fünf Kantone auf direkten oder indirekten Druck aus Lausanne ihr Wahlrecht geändert: Zürich, Aargau und Schaffhausen haben das Pukelsheim-System eingeführt, Luzern hat einen Wahlkreisverband gebildet und Thurgau seine Wahlkreise vergrössert.

Die Liste dürfte sich in naher Zukunft noch verlängern. Denn nach wie vor dürften viele kantonale Wahlsysteme die Vorgaben des die Vorgaben des höherrangigen Rechts, sprich: der Bundesverfassung, nicht erfüllen, wie der Vergleich zeigt.

Die 26 kantonalen Wahlsysteme im Vergleich. Orange markiert sind jene Kantone, deren Wahlsysteme möglicherweise in Konflikt mit der Bundesverfassung stehen, Grün markiert sind die (reinen) Majorzkantone.

Die 26 kantonalen Wahlsysteme im Vergleich. Orange markiert sind jene Kantone, deren Wahlsysteme möglicherweise in Konflikt mit der Bundesverfassung stehen, Grün markiert sind die (reinen) Majorzkantone.

Tendenziell haben jene Kantone, die ihr Parlament ganz oder teilweise im Majorzverfahren besetzen, kleinere Wahlkreise. Am kleinsten sind sie im Kanton Graubünden – neben Appenzell-Innerrhoden der einzige, der ausschliesslich nach Majorz wählt – mit einer Durchschnittsgrösse von 3.08. Gleich dahinter folgen Uri und Appenzell-Ausserrhoden. Danach kommen Schwyz, Nidwalden und Zug – drei Kantone, in denen die Diskussion um das Wahlrecht gerade besonders aktuell ist.

Logischerweise sind die Wahlkreise umso grösser, je weniger es davon gibt. Die Extremfälle sind Genf und Tessin: Dort bildet jeweils der ganze Kanton einen einzigen Wahlkreis. Mit 100 Sitzen hat Genf denn auch den grössten Wahlkreis der Schweiz.

Tessin und Genf sind aber die grossen Ausnahmen. In den meisten Kantonen sind die Wahlkreise deutlich kleiner – und in vielen kleiner, als das Bundesgericht erlaubt: Von 26 Kantonen haben 18 mindestens einen Wahlkreis mit weniger als 9 Sitzen. In 9 Kantonen liegt sogar die durchschnittliche Wahlkreisgrösse unter dem Grenzwert.

Was bedeutet das nun für die künftige Entwicklung in den Kantonen? Zunächst gilt es zu differenzieren. Im Prinzip können wir folgende Gruppen von Kantonen unterscheiden:

  • In 8 Kantonen sind die Wahlkreise gross genug, sie stehen auf jeden Fall in Einklang mit der Bundesverfassung: Genf, Tessin, Thurgau, Glarus, Solothurn, Bern, Jura und St. Gallen.
  • 5 Kantone haben zwar vereinzelt Wahlkreise mit weniger als 9 Sitzen, haben aber eine wahlkreisübergreifende Zuteilung von Sitzen eingeführt, womit das natürliche Quorum tief genug ist: Luzern, Aargau, Basel-Land, Zürich und Schaffhausen. Auch diese Kantone haben vom Bundesgericht nichts (mehr) zu befürchten.
  • 2 Kantone, nämlich Graubünden und Appenzell-Innerrhoden, wählen ihr Parlament vollständig im Majorzsystem und sind damit von den Vorgaben des Bundesgerichts ausgenommen. Denn der Grenzwert für das natürliche Quorum von 10 Prozent bezieht sich ausschliesslich auf Proporzwahlen. Mit dem Majorzverfahren mussten sich die Richter in Lausanne bislang nicht spezifisch befassen. Ein weiterer Kanton – Appenzell-Ausserrhoden – wählt das Parlament zum grössten Teil im Majorzverfahren, hat aber auch noch einen Proporzwahlkreis (Herisau). Dieser ist mit 14 Sitzen allerdings gross genug.
  • Es bleiben somit 10 Kantone, deren Wahlrecht möglicherweise in Konflikt mit der Bundesverfassung steht (oder deren Wahlrecht vom Bundesgericht bereits für verfassungswidrig erklärt wurde): Neuenburg, Waadt, Freiburg, Wallis, Obwalden, Zug, Nidwalden, Basel-Stadt, Schwyz und Uri. Einige von ihnen, etwa Neuenburg oder Basel-Stadt, befinden sich in einer Grauzone, bei anderen ist der Konflikt ziemlich offensichtlich – etwa bei Schwyz und Nidwalden, deren Wahlsysteme bereits vom Bundesgericht für verwassungswidrig erklärt worden sind.

Die Grösse der Wahlkreise ist aber nicht das einzige Kriterium der Richter in Lausanne. Sie lassen auch bei Proporzwahlen kleinere Wahlkreise zu, wenn diese mit historischen, föderalistischen, kulturellen, sprachlichen, ethnischen oder religiösen Eigenheiten begründet werden können. Tatsächlich hatte das Bundesgericht 2004 bereits einmal eine Beschwerde gegen das Walliser Wahlrecht mit Verweis auf die historische Bedeutung der Bezirke, welche die Wahlkreise bilden, abgewiesen.[3]

Wie viele der betroffenen Kantone also tatsächlich ein Wahlsystem haben, das der Bundesverfassung widerspricht, kann nicht a priori gesagt werden.

Klar ist hingegen, dass bei allen Einschränkungen noch genug potenzielle Konflikte zwischen Bundesrecht und kantonalem Recht bleiben. Der Vergleich der Kantone zeigt deutlich, dass die Diskussionen über die Wahlsysteme in den Kantonen noch einige Zeit anhalten dürften.


[1] Wissenschaftlich ausgedrückt beträgt das natürliche Quorum 10 Prozent.

[2] etwa durch Wahlkreisverbände oder das doppeltproportionale Zuteilungsverfahren («doppelter Pukelsheim»)

[3] Eine weitere Beschwerde ist hängig.

Warum sich Genf über die Jura-Fusion freut

Die Befürworter der Jura-Fusion werben mit Käse.

Die Befürworter der Jura-Fusion werben mit Käse. (Bildquelle)

Die Fusions-Gegner mögen's martialisch.

Die Fusions-Gegner mögen’s martialisch. (Bildquelle)

Am 24. November stimmt die Bevölkerung im Berner Jura darüber ab, ob sie im Kanton Bern verbleiben oder sich dem Kanton Jura anschliessen möchte. Gleichzeitig wird im Kanton Jura über den Zusammenschluss mit dem Berner Jura abgestimmt. Auf dem Weg zu einer Fusion wäre das allerdings nur der erste Schritt: Anschliessend müssten beide Regierungen einen interkantonalen Vertrag abschliessen, den die Bevölkerungen beider Kantone gutheissen müssten. Schliesslich müsste eine neue Kantonsverfassung ausgearbeitet werden, welche wiederum der Zustimmung der Bürger im Berner Jura und im Kanton Jura bedürfte.[1]

Die Jura-Frage birgt auch über dreissig Jahre nach der Gründung des Kantons Jura politischen Sprengstoff. Die Abstimmung im November führt denn auch bereits zu hitzigen Diskussionen im Berner Jura, aber auch in den Kantonen Jura und Bern, wie nebenstehende Plakate zur Abstimmung zeigen.

Guten Grund, die Abstimmung aufmerksam zu verfolgen, gibt es aber auch in einem anderen Teil der Schweiz: Im Kanton Genf. Denn: Sollte sich der Berner Jura dem Kanton Jura anschliessen, könnte Genf unverhofft ein weiterer Nationalratssitz in den Schoss fallen.

Wie ist das möglich?

Gemäss Bundesverfassung werden die Nationalratssitze proportional zur Bevölkerung auf die Kantone verteilt. Wechselt also ein Teil des Kantons Bern zum Kanton Jura, verliert Bern tendenziell Sitze im Nationalrat, während Jura welche dazugewinnt. Bloss: Jura gewinnt nicht zwingend genau so viele Sitze, wie Bern verliert. Entscheidend sind die Nachkommareste.

Die Verteilung der Nationalratssitze erfolgt nach dem so genannten Bruchzahlverfahren (Hare-Niemeyer-Verfahren). Dabei wird zunächst die so genannte Verteilungszahl ermittelt, anschliessend wird die Bevölkerungszahl jedes Kantons durch diese Verteilungszahl dividiert, woraus sich der theoretische Sitzanspruch des Kantons ergibt. Weil dieser aber in aller Regel keiner ganzen Zahl entspricht, wird beim Hare-Niemeyer-Verfahren zunächst abgerundet. Die Sitze, die noch nicht zugeteilt sind, werden anschliessend in der Restverteilung an die Kantone mit den höchsten Nachkommaresten vergeben.

Nun kann es passieren, dass bei einer Verschiebung der Bevölkerung von einem Kanton zu einem anderen diese Nachkommareste so ungünstig ausfallen, dass ein dritter, scheinbar unbeteiligter Kanton profitiert. Genau das könnte bei einem Wechsel des Berner Juras passieren: Auf der Grundlage der Bevölkerungszahlen von 2012 (die für die Nationalratswahlen 2015 massgebend sind), gehören Bern und Jura heute zu jenen 12 Kantonen mit den höchsten Nachkommaresten, die dadurch ein zusätzliches Mandat erhalten.

Rechnet man den Berner Jura dem Kanton Jura zu, sind aber die Reste beider Kantone zu klein. Bern verliert dann zwei Sitze, doch Jura gewinnt nur einen dazu. Den zweiten Berner Sitz würde sich Genf mit einem Nachkommarest von 0.469 sichern. Dieses Phänomen ist eine Folge der fehlenden Konsistenz der Quotenverfahren, welche sich mitunter auch im Wählerzuwachsparadoxon manifestiert.

Das Genfer Proporzglück hängt allerdings an seidenem Faden, und zwar in doppelter Hinsicht:

Erstens ist nicht sicher, ob der ganze Berner Jura den Kanton Bern verlässt. Unabhängig vom Resultat der Abstimmung am 24. November haben die einzelnen Gemeinden anschliessend die Möglichkeit, separat über einen Kantonswechsel zu befinden. Je nachdem, wie viele Gemeinden davon Gebrauch machen, könnte der Kanton Jura sämtliche Sitze erben, die Bern abgeben muss (oder aber es gibt gar keine Veränderung bei der Sitzverteilung).[2]

Zweitens dürfte es bis zu einer allfälligen Fusion noch einige Jahre dauern. Wie sich bis dahin die Bevölkerungen in den einzelnen Kantonen entwickeln, steht in den Sternen. Falls der Kanton Genf nicht stark genug wächst, könnte ihm der zusätzliche Sitz doch noch durch die Lappen gehen. Schärfster Konkurrent ist der Kanton Tessin, der mit einem Nachkommarest von 0.463 nur wenig hinter Genf liegt – es geht um wenige hundert Einwohner, die den Ausschlag geben. Auch im Südkanton gibt es also gute Gründe, die Abstimmung auf der anderen Seite der Schweiz aufmerksam zu verfolgen.

Mitarbeit: Claudio Kuster


[1] Vermutlich müssten am Ende noch das Schweizer Volk und Stände der Fusion ihren Segen erteilen.

[2] Konkret sind für die Sitzverschiebungen folgende vier Szenarien möglich:

  • Weniger als 4861 Einwohner wechseln vom Kanton Bern zum Kanton Jura: Keine Veränderung.
  • 4861 bis 28’700 wechseln: Bern -1 Sitz / Genf +1 Sitz
  • 28’701 bis 45’218 wechseln: Bern -1 / Jura +1
  • Mehr als 45’219 wechseln (insb. der gesamte Berner Jura): Bern -2 / Jura +1 / Genf +1

Direkte Demokratie à la EU

Gross war der Applaus, als die EU-Kommission jüngst erklärte, die Wasserversorgung aus der umstrittenen EU-Konzessionsrichtlinie zu streichen. Bemerkenswert daran war weniger der Inhalt der Erklärung als ihr Zustandekommen. Denn sie bedeutete den ersten Erfolg einer «Europäischen Bürgerinitiative».

Mit der Richtlinie sollen öffentliche Konzessionsvergaben künftig in allen EU-Ländern einheitlich geregelt werden. Die Allianz «Right2Water» hatte befürchtet, dass die EU-Kommission auf diesem Weg die Wasserversorgung privatisieren wolle. Um dies zu verhindern, startete das Bündnis eine Bürgerinitiative, was seit April 2012 möglich ist. Im letzten Februar war die Zahl von einer Million Unterschriften erreicht, die nötig ist, damit sich die EU-Kommission mit einem Thema beschäftigt. Es war die erste Bürgerinitiative, die dieses Quorum knackte.

Politiker und Medien feierten den Erfolg der Initiative als Sieg für die direkte Demokratie. Sie führen damit die jahrelange Gewohnheit fort, die Bürgerinitiative als direktdemokratisches Instrument zu behandeln. Bereits bei ihrer Einführung wurde die Bürgerinitiative gelobt als einzigartiges «Mittel der direkten Demokratie», als «das erste grenzüberschreitende direkt-demokratische Projekt überhaupt» gar. Auch Wikipedia bezeichnet die Bürgerinitiative ganz selbstverständlich als «Instrument der direkten Demokratie» (egal ob auf Deutsch, Englisch, Esperanto, Französisch, Italienisch, Niederländisch, Polnisch, Rumänisch, Russisch, Schwedisch, Slowakisch, Spanisch, Tschechisch – einzig die dänischefinnische und ungarische Sprachvariante unterstellen keine Direktdemokratie).

Bloss: Was in aller Welt hat die Bürgerinitiative mit direkter Demokratie zu tun?

Wer als Bürger der EU ein Anliegen hat, kann eine Bürgerinitiative einreichen. Gelingt es ihm, innert zwölf Monaten eine Million Unterschriften in mindestens sieben Ländern zu sammeln[1], wird die EU-Kommission dazu verpflichtet, sich mit dem Thema zu beschäftigen. Was sie vorschlägt, um die Forderungen der Initianten zu erfüllen, ist ihr überlassen – sie kann auch vorschlagen, gar nichts zu tun. Ganz nach dem Motto: Danke für den Input, wir schauen uns das mal an. Das Instrument ist damit nicht mehr als eine Art aufgemotztes Petitionsrecht, bezüglich Einfluss vergleichbar mit der in manchen Schweizer Kantonen existierenden Volksmotion.

Die Bürgerinitiative ist ein nettes Instrument politischer Partizipation. Die Initianten können möglicherweise tatsächlich etwas bewegen – bloss liegt der Entscheid letztlich bei der EU-Kommission (die einen Rechtsakt vorschlagen müsste) bzw. dem EU-Rat und allenfalls dem EU-Parlament als gesetzgebende Institutionen. Die Bevölkerung hat nichts zu sagen.

Genau das ist aber das entscheidende Kriterium, damit man von einer direkten Volksherrschaft, also direkter Demokratie sprechen kann. Kürzlich wurden in diesem Blog in einem anderen Zusammenhang bereits verschiedene Definitionen von direkter Demokratie betrachtet. Ihnen allen ist gemeinsam, dass sie die Entscheidung der Stimmbürger ins Zentrum stellen. Es reicht nicht, dass diese ihre Meinung kundtun können.

Das soll kein Urteil darüber sein, ob die EU-Bürgerinitiative gut oder schlecht ist. Es ist aber wichtig, Begriffe korrekt zu verwenden, und nicht einfach, weil sie gut tönen.

Selbst wenn der Druck von einer Million Unterschriften dazu führt, dass die EU letztlich etwas beschliesst, heisst das noch lange nicht, dass sie damit dem Willen des Volkes entspricht. Womöglich entspricht sie nicht einmal dem Willen der Unterzeichnenden, denn auch sie können nicht mitbestimmen, was beschlossen wird.

Und selbst wenn sie damit einverstanden sein sollten, so machen sie doch nur 0.2 Prozent der Stimmberechtigten aus. Der Fall «Stuttgart 21» hat gezeigt, dass die Mobilisierung grosser Menschenmassen für eine Sache noch nicht bedeutet, dass eine Mehrheit der Bürger dahinter steht. Nur wird im Gegensatz zu «Stuttgart 21» die Bevölkerung nie zu einer EU-Bürgerinitiative befragt.

Gerade deshalb droht die Bürgerinitiative statt zu einem Instrument der direkten Demokratie zu einem Instrument starker Interessengruppen zu werden. Es besteht die Gefahr, dass die Politiker in Brüssel – im Bestreben, das Demokratiedefizit der EU zu kompensieren – vorschnell dem Druck mobilisierungsstarker Interessengruppen nachgeben. Nicht ohne Grund sammelt «Right2Water» munter weiter Unterschriften für ihre Initiative, obschon das nötige Quorum längst erreicht ist. Offensichtlich geht es vor allem darum, möglichst viel öffentlichen Druck aufzubauen. Das wiederum führt zu unnötigen bürokratischen Kosten.

Davon kann man sich allerdings nichts kaufen. Vor allem nicht direkte Demokratie.


[1] Wobei für jedes Land wiederum eine Quote gilt, die mindestens erreicht werden muss.

Ist die Unterschriftenhürde für Volksinitiativen zu tief?

Bei der Einführung der eidgenössischen Volksinitiative 1848[1] lebten in der Schweiz etwas mehr als 2 Millionen Menschen. Seither hat sich die Einwohnerzahl fast vervierfacht. Die Zahl der Unterschriften, die nötig sind, um eine Initiative zustande zu bringen, wurde im gleichen Zeitraum aber nur einmal angepasst: 1977 wurde sie von 50’000 auf 100’000 erhöht. Und auch das war nur eine Reaktion auf die Einführung des  Frauenstimmrechts fünf Jahre zuvor, durch die sich die Anzahl der Stimmberechtigten verdoppelt hatte.

Im Verhältnis zur stimmberechtigten Bevölkerung müssen heute wesentlich weniger Unterschriften gesammelt werden als in den Anfangszeiten des Bundesstaats. Von verschiedenen Seiten wird daher gefordert, die Unterschriftenhürde für Volksinitiativen zu erhöhen, um dem Bevölkerungszuwachs Rechnung zu tragen.

Sind die Hürden für das Zustandekommen von Volksinitiative und Referendum tatsächlich zu tief? Ein Vergleich mit den Kantonen bietet keine Unterstützung für diese These.

Unterschriftenquorum Volksinitiative (zum Vergrössern klicken)

Unterschriftenquorum Volksinitiative (zum Vergrössern klicken)[2]

Unterschriftenquorum Referendum

Unterschriftenquorum Referendum

In absoluten Zahlen sind die Quoren auf nationaler Ebene wenig überraschend deutlich höher als in jedem Kanton. Aussagekräftiger sind die Hürden, wenn man sie ins Verhältnis zur Zahl der Stimmberechtigten setzt.[3] Hier liegt das nationale Quorum sowohl bei der Volksinitiative als auch beim Referendum leicht unter dem Durchschnitt in den Kantonen. Um eine Volksinitiative auf Bundesebene zur Abstimmung zu bringen, müssen 1.93 Prozent der Stimmbürger davon überzeugt werden (Durchschnitt der Kantone: 2.5 Prozent). Ein Referendum erfordert die Unterstützung von knapp einem Prozent der Stimmbürger (Durchschnitt der Kantone: 1.8 Prozent).[4]

Angesichts der Tatsache, dass das Unterschriftensammeln im ganzen Land allein wegen der Grössenverhältnisse deutlich aufwändiger ist als in einem einzelnen Kanton, scheinen die Hürden auf Bundesebene durchaus in einem vernünftigen Rahmen zu liegen.[5][6]

Verhältnis Quorum zu Wahlberechtigte (Volksinitiative)

Verhältnis Quorum zu Wahlberechtigte (Volksinitiative)

Verhältnis Quorum zu Wahlberechtigte (Referendum)

Verhältnis Quorum zu Wahlberechtigte (Referendum)

Auffallend ist, dass die Unterschiede zwischen den Kantonen hinsichtlich der Unterschriftenhürden beträchtlich sind: So müssen im Kanton Zürich mit 3000 Stimmberechtigten nur gerade 0.34 Prozent des Stimmvolks überzeugt werden, um ein Referendum zustande zu bringen, in Neuenburg hingegen 4.08 Prozent – mehr als 12 mal mehr.

Generell sind die Hürden in den lateinischen Kantonen höher als in der Deutschschweiz. Sowohl bei der Volksinitiative als auch beim Referendum liegen die Westschweiz und das Tessin fast geschlossen an der Spitze. Interessant ist der Fall Genf: Die neue Kantonsverfassung, die vergangenes Jahr angenommen wurde, sieht erstmals kein fixes Quorum mehr vor. Stattdessen bemisst sich die Hürde an der aktuellen Zahl der Stimmberechtigten (4 Prozent bei Volksinitiativen, 3 Prozent bei Referenden).

Natürlich ist das Quorum der zu sammelnden Unterschriften aber nicht die einzige Hürde für Initianten und Referendumsführer. Denn die Herausforderung besteht nicht nur darin, eine bestimmte Zahl von Unterschriften zusammenzubekommen, sondern vor allem darin, dass man dazu in aller Regel nur eine beschränkte Zeit zur Verfügung hat.

Sammelfrist Volksinitiative

Sammelfrist Volksinitiative (in Tagen)

Sammelfrist Referendum

Sammelfrist Referendum (in Tagen)

Vergleicht man die Fristen für das Unterschriftensammeln, fallen wiederum die grossen Unterschiede zwischen den einzelnen Kantonen auf. So hat man in Basel-Stadt und Solothurn (wie auf Bundesebene) eineinhalb Jahre Zeit, um die nötigen Unterschriften für eine Initiative zusammenzubekommen. Sieben Kantone verzichten gar ganz auf zeitliche Hürden. Im Tessin läuft die Sammelfrist dagegen nur gerade zwei Monate – was die ohnehin schon hohe Hürde von 10’000 Unterschriften zu einem Hindernis macht, das ohne eine starke Organisation im Rücken kaum zu überwinden ist.

Wie wir noch sehen werden, unterscheiden sich die Kantone aber nicht nur hinsichtlich Unterschriftenquoren und Fristen, sondern auch darin, wie und wann sie die Unterschriften bescheinigen. Welche Modelle es in den Kantonen gibt und was sich daraus im Hinblick auf die hängige Teilrevision des Bundesgesetzes über die politischen Rechte ergibt, wird der zweite Teil unserer Serie nächste Woche zeigen.

Die vollständigen Daten finden sich hier.


[1] Damals konnte man allerdings nur Volksinitiativen zur Totalrevision der Verfassung einreichen. Die Möglichkeit von Initiativen zur Teilrevision der Verfassung entstand erst 1891.

[2] In den Landsgemeindekantonen Glarus und Appenzell-Innerrhoden gibt es formell keine Volksinitiative. Die Möglichkeit, an der Landsgemeinde einen Antrag zu stellen, entspricht aber faktisch einer Volksinitiative, für die nur eine Unterschrift benötigt wird.

[3] Als Grundlage dienten die Zahlen der Volksabstimmung vom März 2013.

[4] Ausgeklammert wurden jeweils Kantone, in denen eine einzelne Person alleine eine Initiative einreichen kann (Glarus und Appenzell-Innerrhoden) bzw. das Referendum ergreifen kann (Glarus).

[5] Hinzu kommt, dass seit 1848 zwar die Kommunikation vereinfacht wurde, aber auch die briefliche Stimmabgabe (1978 fakultativ via Kantone, ab 1994 zwingend) eingeführt wurde: Damit konnten mit dem lange Zeit üblichen Unterschriftensammeln vor Stimmlokalen immer weniger Leute erreicht werden.

[6] In der EU ist das Quorum im Verhältnis zur Wahlbevölkerung übrigens wesentlich tiefer: Um eine Bürgerinitiative vor die Kommission zu bringen, reicht bereits die Unterstützung von 0.2 Prozent der Wahlberechtigten (Zahl der Wahlberechtigten gemäss der Datenbank von International IDEA). Hinzu kommt, dass Unterschriften auch online gesammelt werden können.

Mani Matter und der Konsens zur Uneinigkeit

Mani Matter im Berner Matte-Quartier.

Mani Matter im Berner Matte-Quartier.

Als Liedermacher ist Mani Matter auch über 40 Jahre nach seinem Tod den meisten Schweizern wohlbekannt. In seinen Stücken nimmt er mit Schalk und Humor die Wunderlichkeiten des Lebens und die Gesellschaft aufs Korn.

Weniger bekannt ist, dass Mani Matter auch eine ernste und nachdenkliche Seite hatte. In seinen Liedern scheint diese zuweilen durch. Und doch würde man, wenn man seine Musik hört, nicht ahnen, dass Matter ein äusserst scharfsinniger Denker und begabter Jurist war.

Mani Matter – der mit bürgerlichem Vornamen Hans Peter hiess – studierte an der Universität Bern Rechtswissenschaft und entwickelte bald ein Interesse für staatsrechtliche Fragen. Seine ursprünglich geplante Dissertation zum Thema «Repräsentation und Referendum» wäre aus staatspolitischer Sicht bestimmt interessant zu lesen gewesen, er verwarf diese Idee jedoch aus Zeitgründen zugunsten einer Arbeit zu einem verfahrensrechtlichen Thema. Nachdem er diese abgeschlossen hatte, war Matter als Assistent an der Universität tätig und begann sich intensiv mit der pluralistischen Staatstheorie zu befassen. Er beschloss, zu diesem Thema eine Habilitationsschrift zu verfassen, und zog zu diesem Zweck für ein Jahr nach England.

Während er an dem Werk schrieb, wuchsen aber seine Zweifel, ob die akademische Laufbahn der richtige Weg für ihn sei. Er entschied sich letztlich dagegen und kehrte nach Bern zurück, um – wie er sich ausdrückte – «die Juristerei ein für allemal zum Broterwerb» zu «degradieren» und eine Beamtenstelle bei der Stadt anzutreten. Seine Habilitation, obschon praktisch fertig, reichte er nie ein. So blieb die Schrift während Jahrzehnten der Öffentlichkeit verborgen – bis Benjamin Schindler darauf stiess und von ihr so fasziniert war, dass er beschloss, das Werk in Buchform zu veröffentlichen. Das Buch «Die Pluralistische Staatstheorie» ist vergangenes Jahr im Zytglogge-Verlag erschienen.

Die pluralistische Theorie bezeichnet eine Denkrichtung des Staatsrechts, die sich gemäss Matter vor allem durch zwei Merkmale charakterisiert:

  • Einerseits stellt sie sich gegen die bis zum Ende des 19. Jahrhunderts vorherrschende Souveränitätslehre. Diese sah den Staat als oberste Autorität und schrieben ihm eine höchste Willensmacht zu, von der sich alles Recht ableitete. Die Pluralisten bestritten diese uneingeschränkte Autorität.
  • Stattdessen sahen sie den Staat als einen Verband unter vielen, die in einer Gesellschaft existieren. Der Staat definiert sich aus Sicht der Pluralisten nicht durch seine Autorität oder seine absolute Willensmacht, sondern durch seinen Zweck, den er in der Gesellschaft leistet.[1]

Freilich unterscheiden sich die Pluralisten in ihren Theorien teilweise deutlich voneinander. Mit seinem Werk wollte Matter einen Überblick über die Ideengeschichte der pluralistischen Theorie bieten. Zu diesem Zweck beschreibt er die Theorien von sechs Denkern, welche aus seiner Sicht massgeblichen Einfluss auf die pluralistische Staatstheorie hatten: Otto von Gierke, Emile Durkheim, William James, Léon Duguit, Hugo Krabbe und Harold Laski.

Mit Ausführungen zu eigenen Theorien und Vorstellungen hält sich Matter dabei zurück. Dennoch sind bei der Lektüre seine Sympathien für die Theorie Laskis nicht zu übersehen (was wohl auch der Grund ist, dass er zum Verfassen der Arbeit nach England ging).

Eine der zentralen Fragen, von denen Matter ausgeht, ist: Wodurch – wenn überhaupt – ist der Staat legitimiert, für die Bürger einer Gesellschaft verbindliche Regeln zu definieren und sie zur Einhaltung dieser Regeln zu verpflichten?

Die Souveränitätslehre beantwortet diese Frage dahingehend, dass es für das Funktionieren einer Gesellschaft unerlässlich ist, dass es eine oberste Instanz gibt, die bestimmt und durchsetzt, was Recht ist und was nicht.

Die Pluralisten wollten aber nicht einfach annehmen, dass der Staat absolute Macht besitzt und sich von ihm alles Recht ableitet. Aus ihrer Sicht muss das Recht aus einer anderen Quelle entstammen. So sehen Duguit und Krabbe das «Rechtsbewusstsein», das innerhalb der Gesellschaft existiert, als Ursprung des Rechts, dem sich auch der Staat unterzuordnen hat. Eine schlüssige Herleitung dieses «Rechtsbewusstseins» bleiben beide schuldig. Sie gehen einfach davon aus, dass in einer Gesellschaft eine allgemeine Auffassung darüber besteht, was Recht ist und was nicht.

Laski ging in der Ablehnung einer obersten Autorität weiter: Er zweifelte nicht nur die allumfassende Autorität des Staates, sondern auch jene des Rechts an. Aus seiner Sicht existiert in jeder Gesellschaft eine Vielzahl von Rechtsauffassungen, und keine, auch wenn sie «allgemein» anerkannt ist, darf legitimerweise über die anderen gestellt werden.

Diese Ausführungen erscheinen zunächst sehr theoretisch. Doch die Frage nach der Quelle des Rechts und der Legitimität ist von hoher praktischer Relevanz. Mani Matter veranschaulicht dies wohl selbst am besten, und zwar in seinem Lied «Dynamit». Darin beschreibt er, wie er eines Nachts einen «bärtigen Kerli» daran hindert, das Bundeshaus in die Luft zu sprengen, indem er in flammenden Worten die Errungenschaften des schweizerischen Bundesstaates beschwört. Doch nach seiner Heldentat befallen ihn Zweifel darüber, ob seine Beschreibung des Staates als höchste Errungenschaft gerechtfertigt war.

Matter überzeugt den verhinderten Attentäter von der legitimen Autorität des Staates, nur um kurz darauf ebendiese Legitimität zu hinterfragen. Das Lied spricht damit eine grundsätzliche Frage an: Ist es legitim, dass der Staat uneingeschränkt darüber befinden kann, welches Recht für seine Bürger gilt? In einer Demokratie führt diese Frage bald zu einem Dilemma: Beantwortet man sie mit Ja, legitimiert man, dass der Staat im Namen einer Mehrheit einzelne Mitglieder der Gesellschaft benachteiligen oder unterdrücken kann. Spricht man ihm aber diese Legitimität ab, stellt man notwendigerweise die Legitimität der Demokratie in Frage.

Laski argumentiert, dass der Staat nicht die absolute und uneingeschränkte Autorität beanspruchen kann, weil der dazu die absolute und uneingeschränkte Zustimmung aller Bürger bräuchte. Diese kann er aber nicht erhalten, weil niemals alle Bürger uneingeschränkt einer Meinung sind.

Diese Begründung mutet nun tatsächlich sehr radikal an, weil man daraus schliessen könnte, dass der Staat überhaupt nichts mehr machen kann, weil immer jemand dagegen ist. Darauf will Laski aber nicht hinaus. Der Staat soll nach seiner Auffassung sehr wohl handeln und das tun, was seinem Zweck entspricht. Dieser Zweck ist nun aber nicht wie bei Duguit und Krabbe die Entsprechung eines diffusen «Rechtsbewusstseins». Vielmehr entscheidet jeder Bürger für sich, worin der Gemeinschaftszweck besteht und ob er tatsächlich erfüllt wird. Der Staat soll versuchen, seinen Zweck für alle Bürger so gut wie möglich zu erfüllen und so die Zustimmung der Bürger zu gewinnen, auch wenn ihm das nicht vollständig gelingen kann. Laski verlangt von jedem Einzelnen eine kritische Prüfung des staatlichen Handelns – genau wie sie Matter im Lied «Dynamit» unternimmt.

Auf der letzten Seite seiner Habilitationsschrift bringt Matter Laskis Lehre mit einem Zitat auf den Punkt: «Ein Mensch muss, vor allem, sich selber treu sein (…) der grösste Beitrag, den er zum Staat leisten kann, ist die Anstrengung eines moralischen Urteils». Die Vielfalt dieser Urteile anzuerkennen, ist der Kern seiner Staatstheorie. Die Arbeit schliesst mit einem weiteren Zitat Laskis, das auch den Untertitel des Buches lieferte:

«We shall make the basis of our State consent to disagreement.»


[1] Im Folgenden wird vor allem der erste Punkt relevant sein.