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Kantonale Abweichler: Spielverderber oder volksnahe Parteisektionen?

Gestern Abend hat die SVP Thurgau eher überraschend die Nein-Parole zur eidg. Volksinitiative «Volkswahl des Bundesrates» beschlossen (75 zu 58 Nein). Kantonalsektionen, die bei nationalen Parolenfassungen gegenüber ihrer Mutterpartei abweichen sind grundsätzlich nichts Unübliches, sondern föderaler Courant normal.

Gerade der vergangene nationale Abstimmungssonntag vom 3. März illustrierte eindrücklich die Uneinigkeit diverser Parteien, als zu den drei Vorlagen über 40 abweichende Parolenfassungen der Kantonalparteien zu verzeichnen waren: Beim Familienartikel nahmen 6 FDP-Sektionen sowie die FDP.Die Liberalen Frauen eine eigene Meinung ein, während beim Raumplanungsgesetz (RPG) deren 8 FDP- und 5 CVP-Sektionen abwichen. Bei der Abzocker-Initiative wiederum fassten gar 4 GLP- und 11 SVP-Sektionen die Ja-Parole entgegen ihrer ablehnenden Mutterparteien.

Das Thurgauer Nein jedoch ist in einem anderen Kontext zu betrachten: Die konträre Meinung gilt hier nicht irgendeiner Behördenvorlage (wie Familienartikel oder RPG) oder einer (Abzocker-)Initiative von Einzelpersonen. Die ablehnende Haltung betrifft hier immerhin ein Volksbegehren, welches von der eigenen Partei lanciert und pünktlich im Wahljahr 2011 eingereicht wurde. Im Initiativkomitee zur Volkswahl-Initiative ist die Thurgauer Sektion zudem mit Nationalrat Hansjörg Walter vertreten, der ein Jahr vor deren Lancierung haarscharf einer «wilden Bundesratswahl» entging.

Wie oft Parteisektionen abweichende Parolen zu «eigenen» Begehren fassen, zeigt die folgende Übersicht. Untersucht wurden alle Volksinitiativen, über die zwischen 2002 und 2013 abgestimmt wurde und deren Urheberschaft klar einer Partei zuzuordnen ist. Ebenfalls mitberücksichtigt wurden direkte Gegenentwürfe zu zurückgezogenen Volksinitiativen:

Datum Name der Volksinitiative Lancierende Partei Abweichende Kantonal-
sektionen
Abstimmungs-­
ergebnis Volk (und Stände)
09.06.2013 «Volkswahl des Bundesrates» SVP TG;

Unterwallis (Stimmfreigabe)

24.0 % Ja
(0 : 20 6/2)
30.11.2008 «Verbandsbeschwerderecht: Schluss mit der Verhinderungspolitik – Mehr Wachstum für die Schweiz!» FDP GE;

BS, TI
(Stimmfreigabe)

34.0 % Ja
(0 : 20 6/2)
01.06.2008 Gegenentwurf zur zurückgezogenen eidg. Volksinitiative «für tiefere Krankenkassenprämien in der Grundversicherung» SVP AR, FR 30.5 % Ja
(0 : 20 6/2)

Im 12-jährigen Untersuchungszeitraum trat die Situation «kantonale Abweichler» somit lediglich drei Mal auf. Auch im zusätzlich untersuchten Bereich 1985 bis 2001 wurden keine weiteren Volksinitiativen mit solcherlei Abweichlern entdeckt, wobei in jener Zeitspanne nicht mit Sicherheit alle Parolenfassungen eruiert werden konnten.

Auffallend bei diesen drei Vorlagen ist zunächst, dass sie keine Kernthemen der jeweiligen Parteien betreffen. Womöglich waren jene Begehren durchaus als Partei-Vehikel konzipiert, doch hat man sie nicht unbedingt als Initiativen in Erinnerung, die zur Schärfung des Parteiprofils oder zur Mobilisierung beitrugen.

Bei den aufgeführten Vorlagen scheint der Problemdruck vergleichsweise gering zu sein. Auf den Themenkomplex Gesundheitswesen und insbesondere Krankenkassenprämien mag dies nicht unbedingt zutreffen (gemäss VOX-Analyse wurde die Beeinträchtigung der freien Arzt- und Spitalwahl befürchtet). Doch gerade die Verbandsbeschwerderecht- und die Volkswahl-Initiative scheinen als (Über-)Reaktionen auf singuläre Ereignisse wahrgenommen zu werden.

Die Initiative der FDP entstand im Nachgang der VCS-Beschwerde gegen das Hardturm-Stadion in Zürich und wurde vornehmlich durch die Zürcher Parteisektion und Nationalrätin Doris Fiala getragen. Die Volkswahl-Initiative wurde derweil durch die SVP – nachdem sie bereits 2002 beschlossen und im Dezember 2003 wieder ad acta gelegt wurde – im Nachgang zur Abwahl von Bundesrat Christoph Blocher abermals aus der Schublade gezogen.

Fazit: Sind eher Partikularinteressen denn breiter Problemdruck Motor einer Initiative, soll nicht erstaunen, wenn sich nicht einmal alle eigenen Parteisektionen gehorsam hinter das Begehren stellen. Dass die FDP-Initiative just vom Hardturm weit entfernte Sektionen wie das Tessin oder Genf nicht zu überzeugen vermochte, ist geradezu symptomatisch. (Bei der abweichenden FDP Basel-Stadt könnten natürlich auch Sympathien für GC und den FCZ mitspielen.)

Diese zwei Volksinitiativen erreichten denn auch bloss 31 beziehungsweise 34 Prozent Ja-Stimmen, während die Volkswahl-Initiative gemäss einer aktuellen Umfrage gar bloss 25 Prozent der Bürger zu überzeugen scheint. Will ein Volksbegehren aus einer Parteiküche obsiegen, so darf es durchaus polarisieren – ohne hohes Ranking im Sorgenbarometer ist es indessen zum Scheitern verurteilt. Kantonale Dissidenten können denn auch nicht als «illoyale Spielverderber» bezeichnet werden, sondern zeichnen sich eher als volksnahe Vorboten einer drohenden Kanterniederlage aus.

Die analoge Analyse fällt bei fakultativen Referendumsabstimmung schwieriger oder zumindest weniger aussagekräftig aus: Zum einen finden sich oftmals mehrere Parteien aufseiten Referendumsführer wieder. Andererseits erscheint das (abweichende) Befürworten einer Behördenvorlage weniger aufmüpfig als die Ablehnung einer Volksinitiative der Mutterpartei. Nichtsdestotrotz seien hier auch jene Referendumsabstimmungen zwischen 2002 und 2013 aufgeführt, bei denen sich der ergreifenden Partei kantonale Sektionen widersetzt haben:

Datum Name des Referendums Ergreifende Partei Abweichende Kantonal-sektionen Abstimmungs­ergebnis Volk
08.02.2009 Weiterführung Freizügigkeitsabkommen sowie Ausdehnung auf Bulgarien und Rumänien SVP TG 59.6 % Ja
26.11.2006 Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas («Kohäsionsmilliarde») SVP GR 53.4 % Ja
25.09.2005 Ausdehnung Freizügigkeitsabkommens auf die neuen EG-Mitgliedstaaten SVP BE, GR, TG, VD 56.0 % Ja
05.06.2005 Bilaterale Abkommen «Schengen und Dublin» SVP BE, GR 54.6 % Ja
26.09.2004 Erwerbsersatzgesetz (für Dienstleistende und bei Mutterschaft) SVP BE, VD 55.5 % Ja
22.09.2002 Elektrizitätsmarktgesetz GPS SG 47.4 % Ja

Es sticht ins Auge, dass solch oppositionelle – beziehungsweise eher: staatstragende – Parteisektionen mit einer Ausnahme ausschliesslich bei der SVP zu finden sind. Referenden zur Linken wurden durch die kantonalen Ableger praktisch immer unterstützt. Oder es wurde zumindest nicht öffentlich aufgemuckt.

Wie schon bei den oben untersuchten Initiativen zeigt sich eine Korrelation zwischen der innerparteilichen Opposition und dem Erfolg des Referendums: Kaum je lehnte das Stimmvolk ein Gesetz ab, wenn Kantonalsektionen der Gegner ausscherten.

Auffallend (und in Abweichung zu den Initiativen) ist wiederum, dass die durch die SVP Schweiz bekämpften Vorlagen allesamt Kernthemen der Partei betreffen: EU, Migration, Asyl, Sicherheit, Finanzen, Gesellschaftspolitik. Das Verhältnis Schweiz–EU darf gar als eigentliche Pièce de résistance der Volkspartei bezeichnet werden, weshalb in diesen Fragen dissidente Sektionen doch erstaunen mögen.

Betrachtet man indessen die konkreten Kantonalparteien etwas genauer, fallen zunächst die SVP Bern und Graubünden auf. Die in den Jahren 2004 bis 2006 je drei Mal opponierenden Sektionen werden 2008 in der Sezession eine zentrale Rolle spielen und sind heute (nebst Glarus) die stärksten BDP-Sektionen schweizweit.

Und nebst der SVP Waadt bleibt abermals die gestern wieder aufbegehrende Sektion Thurgau: Die 38.7-Prozent-Partei (bei den Nationalratswahlen 2011 nach der SVP Schaffhausen der höchste Wähleranteil schweizweit) zeigt nun einmal gelegentlich gerne seinen «Leuezah» – vor allem dem anderen Löwen nebenan, der hier für einmal eine Volksinitiative zu nah am Reissbrett entworfen zu haben scheint.

*****

Ergänzung 09.06.2013: Weitere abweichende Sektion und Abstimmungsergebnis eingefügt (in rot).

Wieso Aargau, Wallis und Zürich 2015 mehr Nationalräte bekommen

Die 200 Nationalratssitze werden proportional zur Bevölkerung auf die Kantone verteilt. Dabei kommt das so genannte Hare-Niemeyer-Verfahren (eine Form des Bruchzahlverfahrens) zur Anwendung. Diese Regelung wird seit 1963 angewandt.

Vorhin war die Anzahl der Volksvertreter variabel: Sie wuchs proportional zum Bevölkerungswachstum stetig an. So verlangte die erste Bundesverfassung von 1848 dass «auf je 20,000 Seelen der Gesammtbevölkerung ein Mitglied gewählt [wird]». Aus anfänglich 111 Mitgliedern des «Nationalrathes» wurden daher bis 1922 deren 198 Volksvertreter. Um die Anzahl der Parlamentarier nicht noch mehr ansteigen zu lassen, wurde die «Zahl der Seelen» 1931 von 20‘000 auf 22‘000 und 1950 nochmals auf 24‘000 Personen erhöht. Dadurch schwankte die Grösse des Nationalrates in den Legislaturen von 1922 bis 1963 zwischen 187 und 198 Sitzen.

Dieses System schien nicht sehr befriedigend, zumal dafür stets die Bundesverfassung teilrevidiert werden musste. Der Erhöhung im Jahr 1931 stimmten denn auch bloss 53.9 Prozent der Stimmberechtigten und 11 5/2 der Stände zu. Um also nicht ständig diese Repräsentationsziffer erhöhen zu müssen wurde ab 1963 die fixe Anzahl von 200 Mitgliedern des Nationalrates etabliert, welche bis heute Bestand haben sollte.

Bis vor kurzem wurde die Neuberechnung der Repräsentanten je Kanton jeweils aufgrund der Wohnbevölkerung gemäss Volkszählung eruiert. Die letzte darauf basierende Änderung der kantonalen Sitzzuweisung datiert ins Jahr 2003, als die drei Kantone AR, BE und BS je einen Nationalratssitz verloren. Diese drei Mandate wurden den Kantonen FR, SZ bzw. VD gutgeschrieben.

Im Laufe der letzten Legislatur trat nun das neue Volkszählungsgesetz in Kraft, welches wiederum Einfluss auf die Verteilung der Nationalratssitze zeitigt. Fortan sind «die Wohnbevölkerungszahlen massgebend, […] die im Rahmen der Volkszählung […] im ersten auf die letzten Gesamterneuerungswahlen des Nationalrats folgenden Kalenderjahr durchgeführt werden». Es könnten sich neuerdings also bei allen Gesamterneuerungswahlen Sitzverschiebungen zwischen den Kantonen ergeben.

Für die Wahlen 2015 sind somit die Bevölkerungszahlen aus dem Nach-Wahljahr 2012 relevant. Heute veröffentlichte das Bundesamt für Statistik (BFS) die provisorischen Ergebnisse zur Bevölkerungsentwicklung der Schweiz 2012. Anhand jener (provisorischen) Zahlen per 31. Dezember 2012 kann erstmals die neue Sitzverteilung auf die Kantone berechnet werden.

Die neue Verteilzahl beträgt 40‘185. So viele Bewohnerinnen und Bewohner repräsentiert also ein Volksvertreter optimalerweise – ziemlich genau doppelt so viele wie 1848. Die Kantone AI, GL, OW und UR bzw. ihre Bevölkerungszahlen erreichen diese Ziffer nicht. Doch selbstverständlich erhalten auch diese vier Kleinkantone weiterhin einen Sitz zugesprochen, denn dank der «Vorwegverteilung» erhalten alle Kantone wenigstens einen Sitz.

Übrigens erhielten GL, OW und UR auch ohne diese Mindestsitzgarantie je ein Mandat, da sie jenes ansonsten einfach später anhand der «Restverteilung» bekämen. Bloss Appenzell Innerhoden (neu 15‘723 Einwohner) profitiert faktisch von dieser Regel, weil es eigentlich bloss 39 Prozent eines Sitzes zugute hätte – der auf null abgerundet würde.

Spannend sind sodann die Sitzverschiebungen zwischen den Kantonen, welche wie folgt aussehen:

Kanton NR-Sitze 2011 NR-Sitze 2015 Veränderung
Zürich 34 35 +1
Bern 26 25 -1
Waadt 18 18 =
Aargau 15 16 +1
St. Gallen 12 12 =
Genf 11 11 =
Luzern 10 10 =
Tessin 8 8 =
Wallis 7 8 +1
Freiburg 7 7 =
Basel-Landschaft 7 7 =
Solothurn 7 6 -1
Thurgau 6 6 =
Graubünden 5 5 =
Basel-Stadt 5 5 =
Neuenburg 5 4 -1
Schwyz 4 4 =
Zug 3 3 =
Schaffhausen 2 2 =
Jura 2 2 =
Appenzell A.Rh. 1 1 =
Nidwalden 1 1 =
Glarus 1 1 =
Obwalden 1 1 =
Uri 1 1 =
Appenzell I.Rh. 1 1 =

Erwähnenswert ist, dass die Kantone AG, BE und LU ihren «letzten Sitz» anhand der Restverteilung bloss relativ knapp erhielten (mit 54, 56 bzw. 59 Prozent eines Sitzes, welcher aufgerundet wurde). Diese drei Kantone sind demnach potentielle «Sitzverlierer 2019».

Die Kantone Genf und Tessin wiederum haben für 2015 knapp einen Sitz verpasst (mit 47 bzw. 46 Prozent eines Sitzes). Gerade das eher überdurchschnittlich wachsende Tessin wird somit wohl 2019 einen zusätzlichen Sitz erlangen können, während Bern womöglich – nach 2003 und 2015 – einen dritten Sitz in relativ kurzer Zeit verlieren dürfte.

 

Nachtrag 28. August 2013:

Die Bundeskanzlei hat heute die hier gezeigte Sitzverteilung für die Nationalratswahlen 2015 offiziell bestätigt und in einer neuen Verordnung vom 28. August 2013 über die Sitzverteilung bei der Gesamterneuerung des Nationalrates so erlassen.

Schöne Worte und handfeste Interessen

Nach der Gründung des Bundesstaates im 19. Jahrhundert manipulierten die Freisinnigen in der Innerschweiz das Wahlrecht, um ihre Macht zu sichern. So teilten die Machthaber in Luzern die Wahlkreise für die Nationalratswahlen nach geologischen Kriterien ein, weil die katholisch-konservative Opposition dadurch weniger Stimmen holte.[1]

Tempi passati – heute ist die CVP längst die dominante politische Kraft in den Innerschweizer Kantonen. Als solche hat sie wenig Interesse an Änderungen bei den Wahlsystemen dieser Kantone, welche die grossen Parteien bevorzugen. Es verwundert daher wenig, dass sich die Partei mit Händen und Füssen gegen die drohenden Wahlrechtsreformen in mehreren Zentralschweizer Kantonen sträubt. Hintergrund ist die Rechtssprechungspraxis des Bundesgerichts, das die Wahlsysteme von Zug, Schwyz und Nidwalden für verfassungswidrig erklärt hat, weil die Wahlkreise für die Parlamentswahlen zu klein sind und kleinere Parteien dadurch benachteiligt werden. Zuletzt verweigerte der Nationalrat deshalb dem Kanton Schwyz die vollständige Gewährleistung der Kantonsverfassung.

Um ihr Wahlrecht in Einklang mit der Bundesverfassung zu bringen, müssen Zug, Schwyz und Nidwalden nun entweder die Wahlkreise (die bislang durch die Gemeinden gebildet werden) vergrössern, oder aber einen Mechanismus einführen, der eine wahlkreisübergreifende Verteilung der Sitze auf die Parteien ermöglicht.[2] Das würde allerdings die Dominanz der grossen Parteien eindämmen. Der Fraktionschef der Zuger CVP, Andreas Hausheer, will deshalb eine Standesinitiative auf den Weg bringen, um Bundesgericht und -parlament in Wahlrechtsfragen zu entmachten. Die Bundesverfassung müsse so geändert werden, dass die Kantone ihr Wahlsystem uneingeschränkt selbst festlegen können, fordert Hausheer laut der NZZ in einer Motion. Mit anderen Worten: Nicht die kantonalen Gesetze sollen sich an die Bundesverfassung halten, sondern umgekehrt.

Von was für einem Verständnis von Rechtsstaat das zeugt, soll an dieser Stelle nicht weiter thematisiert werden. Interessant sind allerdings einmal mehr die Argumente, die gegen eine Reform des Wahlrechts vorgebracht werden. Im Bericht ist von «föderalistischen Werten» die Rede, von «Einmischungen von aussen», die es zurückzudrängen gelte, und von der Tradition, die angeblich vorschreibt, dass auch Kleinstgemeinden eigene Wahlkreise bilden. Zufälligerweise werden diese grossen Worte stets von jenen ins Feld geführt, die am stärksten vom gegenwärtigen System profitieren und bei einer Wahlrechtsreform Sitzverluste zu befürchten hätten. Der Kanton Zug bildet keine Ausnahme, wie ein Blick das Ergebnis der letzten Kantonsratswahlen 2010 zeigt.

Partei Sitze Sitzanteil Wähleranteil Differenz Sitze Pukelsheim
CVP

23

28.8%

23.0%

5.7%

18 (-5)

FDP

20

25.0%

23.7%

1.3%

19 (-1)

SVP

19

23.8%

21.9%

1.8%

18 (-1)

Alternative

8

10.0%

13.4%

-3.4%

11 (+3)

SP

8

10.0%

12.3%

-2.3%

10 (+2)

GLP

2

2.5%

5.2%

-2.7%

4 (+2)

Total

80

Die CVP hat 23 Prozent Wähleranteil, hält aber fast 30 Prozent der Sitze. Ebenfalls überrepräsentiert, wenn auch nur leicht, sind die FDP und die SVP. Stark unterrepräsentiert sind dagegen die kleinen Parteien. Würden die Parlamentssitze über den gesamten Kanton zugeteilt, könnten diese Parteien ihre Sitzstärke deutlich steigern.

Die Tabelle zeigt auch, weshalb eine Änderung des Wahlsystems im Parlament einen schweren Stand hat: Die Parteien, die überrepräsentiert sind, haben zusammen eine solide Mehrheit – und können damit jede Änderung blockieren, die ihnen einen Machtverlust bringt.

Ohne den Christlichdemokraten unterstellen zu wollen, keine aufrichtigen Kämpfer für Föderalismus und kantonale Souveränität zu sein: ganz selbstlos ist ihr Kampf gegen Wahlrechtsreformen nicht. Als dominante Kraft im Kanton Zug und allgemein in der Innerschweiz drohen der CVP – wie auch anderen etablierten Parteien – deutliche Sitzverluste, wenn proportionalere Wahlsysteme eingeführt werden. Klar, dass man seine Privilegien nicht kampflos aufgibt.


[1] Damals wurde noch im Majorzverfahren gewählt. Quelle: Alfred Kölz (2004): Neuere schweizerische Verfassungsgeschichte, zitiert in: Andrea Töndury (2013): Der ewige K(r)ampf mit den Wahlkreisen, in: Andrea Good und Bettina Platipodis: Direkte Demokratie. Herausfordungen zwischen Politik und Recht.

[2] Beispielsweise durch Wahlkreisverbunde oder das System des doppelten Pukelsheims.

Der lange Schatten des Schwyzer Wahlsystems

Der Streit um das Wahlrecht im Kanton Schwyz ist inzwischen zu einem regelrechten Politkrimi geworden. Nachdem der Ständerat die neue Schwyzer Kantonsverfassung im Dezember vollständig gewährleistet hatte, stellte sich der Nationalrat vergangene Woche – äusserst knapp mit 94 zu 92 Stimmen – auf die Seite des Bundesrats und sprach sich dafür aus, dem umstrittenen Paragraf 48 Absatz 3 die Gewährleistung zu verwehren. Das Geschäft ging zurück in die kleine Kammer, die am Donnerstag auf ihrem Standpunkt beharrte und sich für die vollständige Gewährleistung aussprach.

Der Ball liegt nun wieder beim Nationalrat, der heute – nur eine Woche nach der ersten Abstimmung – erneut über das Schwyzer Wahlrecht befinden muss.

Weshalb das Schwyzer Wahlrecht mit dem Grundsatz der Wahlrechtsgleichheit in der Bundesverfassung in Konflikt steht, wurde in diesem Blog bereits ausgeführt. Ein Aspekt, der in der Diskussion vernachlässigt wird, sind die Auswirkungen auf andere Kantone.

Bei der Gewährleistung der Schwyzer Kantonsverfassung geht es nur vordergründig um das Schwyzer Wahlsystem. Tatsächlich steht das Wahlrecht sämtlicher Kantone zur Diskussion. Sollte das Parlament die Schwyzer Verfassung integral gewährleisten, würde es damit die jahrelange Praxis des Bundesgerichts auf den Kopf stellen. Dieses hatte die Wahlsysteme mehrerer Kantone – unter ihnen der Kanton Schwyz – für verfassungswidrig befunden, da diese das Gebot der Wahlrechtsgleichheit gemäss Artikel 34 der Bundesverfassung verletzten. Die Kantone Zürich, Schaffhausen und Aargau änderten in direkter oder indirekter Reaktion auf die Rechtssprechung ihre Wahlverfahren, so dass diese eine faire Sitzverteilung im Verhältnis zu den Wählerstärken der Parteien ermöglichten.

Wie wäre es nun diesen Kantonen zu erklären, dass das Schwyzer Wahlrecht – obschon im Widerspruch zur Bundesverfassung stehend – den Segen von oben erhielte, nachdem sie selbst ihre Wahlsysteme – deren Verzerrungen im Vergleich zu Schwyz noch moderat ausgefallen waren – mit einigem Aufwand den Anforderungen des obersten Gerichts angepasst hatten? Faktisch würde das Parlament damit zwei Klassen von Kantonen schaffen: jene, auf die die Anforderungen des Bundesrechts Anwendung finden, und jene, die davon ausgenommen sind.

Noch direkteren Einfluss hat die Entscheidung des Bundesparlaments auf jene Kantone, in denen die Reform des Wahlsystems gerade auf dem Weg ist, namentlich Zug, Nidwalden und Freiburg. Veranschaulicht wurde dieser Einfluss im Januar im Kanton Zug: Das Parlament stimmte zwar einer Änderung des Wahlsystems hin zum «doppelten Pukelsheim» zu. Die vorberatende Kommission kündigte aber bereits an, im Falle einer Gewährleistung des Schwyzer Wahlverfahrens durch das Bundesparlament ebenfalls eine Verfassungsänderung zu beantragen, welche die eben vom Kantonsrat beschlossene Reform verbieten würde.

Das Signal, welche mit einer Gewährleistung des Schwyzer Wahlrechts an die anderen Kantone ausgesendet würde, ist klar: Künftig könnte jeder Kanton, dessen Wahlrecht der Bundesverfassung widerspricht, die Urteile des Bundesgerichts ignorieren. Alles, was er machen müsste, wäre, das bundesverfassungswidrige Wahlsystem ganz einfach in die eigene Verfassung zu schreiben. Vom Parlament hätte er nichts zu befürchten, und dem Bundesgericht wären die Hände gebunden, da es einmal gewährleistete Bestimmungen in Kantonsverfassungen nicht mehr auf ihre Vereinbarkeit mit der Bundesverfassung überprüft.

Viele Parlamentarier scheinen davon auszugehen, es gehe in diesem Geschäft allein um das Schwyzer Wahlrecht, und stellen sich daher auf den Standpunkt, darüber solle man die Schwyzer Bevölkerung entscheiden lassen. Doch der Entscheid des Parlaments betrifft nicht nur den Kanton Schwyz, sondern sämtliche anderen Kantone ebenso.

Ständemehr und Minderheitenrechte

Die Abstimmungsresultate haben am gestrigen Sonntag für böses Blut gesorgt. Grund war nicht etwa die vieldiskutierte «Abzocker»-Initiative, sondern der Familienartikel, der von einer Mehrheit der Bürger befürwortet, aber von einer Mehrheit der Kantone versenkt wurde. Obschon eine solche Konstellation relativ selten vorkommt (in der Geschichte des Bundesstaats waren bisher nur neun Vorlagen am Ständemehr gescheitert), hagelte es sofort Kritik am Ständemehr. Dass eine Verfassungsänderung die Zustimmung einer Mehrheit der Kantone erfordert, sei ein alter Zopf und bevorteile eine Handvoll konservativer Hinterwäldler, die eine fortschrittliche Familienpolitik verhinderten, lautete der Tenor auf Twitter und diversen News-Portalen.

Es ist kein neues Phänomen: Wenn das Abstimmungsresultat nicht den eigenen Wünschen entspricht, werden gerne die institutionellen Grundlagen in Frage gestellt. Viele, die nach dem Ja zur Ausschaffungsinitiative die direkte Demokratie am liebsten abgeschafft hätten, loben nach dem Ja zur «Abzocker»-Initiative das Volk in den Himmel – und umgekehrt.

Die meisten Menschen stimmen wohl zu, dass (auch) in einer Demokratie Minderheiten geschützt werden müssen. Die Idee ist, zu verhindern, dass Minderheiten durch die Mehrheit unterdrückt werden. Das Ständemehr ist ein Instrument des Minderheitenschutzes – es schützt die Minderheit der Bewohner kleiner Kantone und gibt ihnen gegenüber den bevölkerungsreichen Ständen mehr Gewicht.[1] Diese Einschränkung des Mehrheitsprinzips ist an sich legitim. Zumal es letztlich die Kantone gewesen wären, die von der Umsetzung des Familienartikels betroffen gewesen wären. Fraglich ist allenfalls, ob die Kantone in allen Bereichen der Bundespolitik ein solches Gewicht haben sollen, auch dort, wo sie keine direkten Konsequenzen zu tragen haben.

Gleichzeitig muss man sich bewusst sein, dass durch das Ständemehr (ebenso wie durch die Institution des Ständerats) genau eine Minderheit geschützt wird (die Bewohner kleiner, meist ländlicher Kantone). Das hat historische Gründe: Als die Liberalen im 19. Jahrhundert den losen Bund von souveränen Ständen zu einem Bundesstaat vereinigen wollten, mussten sie die Kantone – die Macht an den Zentralstaat abgeben mussten – für den Souveränitätsverlust kompensieren. Die Stände erhielten in der ersten Bundesverfassung deshalb einen weitreichenden Einfluss auf die Bundespolitik.

Andere Minderheiten haben diesen Einfluss nicht. So müssen Verfassungsänderungen zwar von einer Mehrheit der Kantone gutgeheissen werden, nicht aber von einer Mehrheit der Gemeinden. Müsste auch diese Anforderung erfüllt werden, wäre beispielsweise die Zweitwohnungsinitiative an der Urne gescheitert.

Eben jene Initiative ist gleichzeitig ein gutes Beispiel für den Sinn von Minderheitenrechten. Viel war geschrieben worden darüber, dass die urbanen Regionen – die von der Verfassungsänderung nicht betroffen waren – den Berggebieten ihren Willen aufgedrückt hätten. Dabei wurde grosszügig ausgeblendet, dass gerade die Bergkantone dank dem Ständemehr überproportionalen Einfluss auf die Entscheidung hatten. Dass auch eine Mehrheit der Kantone Ja sagte, zeigt, dass die Initiative in den betroffenen Gebieten zumindest nicht auf einhellige Ablehnung stiess. Das trug massgeblich zur Legitimität des Entscheids bei, auch wenn die Kritik dadurch nicht gänzlich entkräftet werden konnte.

Man mag das Ständemehr für überholt und unfair halten. Gleichzeitig muss man eingestehen, dass es für das Funktionieren einer Demokratie unerlässlich ist zu verhindern, dass die Direktbetroffenen einer Entscheidung den Willen einer nicht betroffenen Mehrheit aufgezwungen erhalten.[2]


Mit dem Thema Ständemehr hat sich auch Philippe Wampfler auf seinem Blog auseinandergesetzt.


[1] Im Extremfall können Kantone mit knapp 20 Prozent Bevölkerungsanteil eine Vorlage zu Fall bringen.

[2] Wobei Minderheitenrechte nicht der einzige Weg sind, um dies zu verhindern. Diese Funktion können beispielsweise auch individuelle Grundrechte erfüllen.

Relativ willkürlich

Der Kanton Obwalden ist traditionell eine CVP-Hochburg. Während Jahrzehnten besetzten die Christlichdemokraten durchgehend den einzigen Nationalratssitz des Kantons. Und vor den Eidgenössischen Wahlen 2007 sah es nicht danach aus, als ob sich daran etwas ändern würde. Dann aber betrat Luke Gasser die Politbühne des Innerschweizer Kantons: Der Filmemacher bewarb sich als unabhängiger Kandidat um den Obwaldner Nationalratssitz. Neben ihm traten Patrick Imfeld (CVP), Christoph von Rotz (SVP) und Beat von Wyl (SP) zur Wahl an.

Mit seiner Kandidatur veränderte Gasser die Ausgangslage für die Wahl entscheidend. Denn im Vorfeld der Wahl gab Gasser bekannt, dass er im Fall einer Wahl der CVP-Fraktion beitreten würde. Bei der Wahl am 21. Oktober dürfte er daher viele Stimmen von CVP-Wählern erhalten haben – sehr zum Leidwesen des offiziellen Kandidaten der Partei, Patrick Imfeld: Dieser erreichte 32.5 Prozent der Stimmen und lag damit wenige Stimmen hinter Christoph von Rotz, der die Wahl mit 32.9 Prozent gewann. Gasser kam auf 23 Prozent der Stimmen, Beat von Wyl auf 11.6 Prozent.

Der Wahlausgang sorgte für viel böses Blut in Obwalden: Die CVP warf Gasser vor, seine Kandidatur habe der Partei ihren Sitz gekostet. Ob der Vorwurf berechtigt war oder nicht, ist sekundär. Doch wie ist es möglich, dass ein Kandidat mit nicht einmal einem Drittel der Stimmen eine Majorzwahl gewinnt? Der Grund dafür liegt im speziellen Wahlsystem für die Nationalratswahlen: Jene Kantone, die nur einen Sitz in der grossen Kammer haben (Obwalden, Nidwalden, Uri, Glarus sowie die beiden Appenzell), besetzen diesen nach dem Majorzverfahren. Dabei gibt es allerdings keinen zweiten Wahlgang: Gewählt wird nach dem relativen Mehrheitssystem oder First-Past-The-Post-System, das in diesem Blog bereits mehrmals thematisiert worden ist, zuletzt im Zusammenhang mit dem Schwyzer Wahlrecht.

Die Kantone mit nur einem Nationalratssitz besetzen diesen bereits seit 1919 nach dem relativen Mehr. Bei den Beratungen zum Bundesgesetz über die politischen Rechte (BPR) 1976 schlug der Bundesrat vor, in diesen Kantonen nach dem absoluten Mehr zu wählen und damit zweite Wahlgänge zu ermöglichen. Die Einerwahlkreis-Kantone wollten aber an der relativen Mehrheitswahl festhalten und brachten den Vorschlag der Regierung zum Scheitern, wie die Bundeskanzlei auf Anfrage schreibt.

Die Einerwahlkreis-Kantone haben sich also bewusst entschlossen, an der relativen Mehrheitswahl festzuhalten, trotz der offensichtlichen Nachteile dieses Systems. Wie das Beispiel von Obwalden zeigt, kann das Wahlergebnis allein durch das Auftreten eines zusätzlichen Kandidaten vollkommen auf den Kopf gestellt werden. Die relative Mehrheitswahl verzerrt den Wählerwillen, weil ein Kandidat gewählt werden kann, obwohl ein anderer möglicherweise von einer Mehrheit der Bevölkerung bevorzugt worden wäre (und deshalb einen zweiten Wahlgang gewonnen hätte).[1]

Das Wahlergebnis in Obwalden ist kein Einzelfall: Es kommt häufig vor, dass bei Nationalratswahlen in Einerwahlkreisen ein Kandidat mit weniger als 50 Prozent der Stimmen gewinnt. Allein bei den letzten vier eidgenössischen Wahlen trat dieser Fall fünf Mal auf:  1999 wurde Arthur Löpfe (CVP) in Appenzell-Innerrhoden mit 46.3 Prozent gewählt, 2003 Gabi Huber (FDP) in Uri mit 36.6 Prozent sowie Marianne Kleiner (FDP) in Appenzell-Ausserrhoden mit 41.1 Prozent, 2007 Christoph von Rotz in Obwalden mit 32.9 Prozent und schliesslich im vergangenen Jahr Peter Keller (SVP) in Nidwalden mit 45.2 Prozent.

Es gibt kein vernünftiges Argument dafür, solche Resultate zuzulassen. (Es sei denn, man möchte unbedingt ein Zwei-Parteien-System schaffen, was allerdings der politischen Kultur in der Schweiz völlig widersprechen würde.) Das relative Mehrheitswahlsystem führt nicht selten zu einer vollkommen willkürlichen Sitzverteilung. Wenn ein Kanton schon nur einen Nationalrat stellt, sollte dieser wenigstens die Mehrheit der Stimmbürger vertreten. Es wäre technisch problemlos möglich, einige Wochen nach dem ersten Wahlgang eine Stichwahl durchzuführen. Und selbst wenn das das Problem sein sollte, könnte man immer noch auf das Alternative-Vote-System zurückgreifen, das den Bürgern erlaubt, eine Rangfolge der Kandidaten zu erstellen, und damit im Prinzip einen zweiten Wahlgang gleichzeitig mit dem ersten ermöglicht (deshalb auch «Instant Runoff Voting» genannt).

Besonders stossend ist, dass neben den Nationalratswahlen (in den meisten Kantonen gleichzeitig) auch noch Ständeratswahlen stattfinden, die wiederum nach dem in der Schweiz üblichen Majorzsystem mit zweitem Wahlgang durchgeführt werden. So wählen die Bürger in Obwalden einen Nationalrat und einen Ständerat, aber nach zwei gänzlich unterschiedlichen Verfahren. Das schafft zusätzliche Verwirrung, weil der Bürger bei der relativen Mehrheitswahl strategisch wählen muss, um seine Stimme nicht zu verschenken, bei der Mehrheitswahl mit zweitem Wahlgang jedoch nicht (bzw. in sehr viel geringerem Ausmass). Um auf das eingangs beschriebene Beispiel zurückzukommen: Wäre es bei dieser Wahl nicht um den Nationalrats-, sondern um den Ständeratssitz Obwaldens gegangen, hätten die CVP-Wähler Luke Gasser problemlos ihre Stimme geben können, ohne den offiziellen Kandidaten ihrer Partei zu schädigen. Denn in der Stichwahl hätten sie diesem immer noch zum Sieg verhelfen können.

Angesichts der schwerwiegenden Nachteile der relativen Mehrheitswahl drängt sich eine Anpassung der gesetzlichen Grundlagen der Nationalratswahlen auf. Eine Möglichkeit wäre der Wechsel zum Pukelsheim-System, durch den das relative Mehrheitswahlsystem obsolet würde. Allerdings hat der Ständerat diese Option erst vor Kurzem wieder einmal verworfen. Die einfachste Lösung wäre daher, durch eine Änderung des BPR die in der Schweiz gebräuchliche und in der Bevölkerung akzeptierte absolute Mehrheitswahl mit Stichwahl endlich auch bei Nationalratswahlen zu ermöglichen. Nach den Erfahrungen der letzten Jahre sollten eigentlich auch die Einerwahlkreis-Kantone dazu Hand bieten.


[1] Wissenschaftlich gesprochen: Die Condorcet-Bedingung ist nicht erfüllt.

Verzerrte Sicht auf das Schwyzer Wahlsystem

Im März dieses Jahres hat das Bundesgericht entschieden, dass das Wahlsystem des Kantons Schwyz der Bundesverfassung widerspricht. Der Grund ist, dass der Kantonsrat nach dem Grundsatz des Proporz gewählt wird, die meisten Wahlkreise aber zu klein sind, um eine einigermassen proportionale Repräsentation im Parlament zu gewährleisten.

Mit dem negativen Befund der Lausanner Richter begannen die Probleme aber erst: Denn die neue Schwyzer Kantonsverfassung, die das Volk 2011 angenommen hatte, sieht genau das gleiche Wahlsystem vor. Weil der Bund die kantonalen Verfassungen auf ihre Vereinbarkeit mit der Bundesverfassung hin zu prüfen hat, musste man sich somit auch in Bern mit dem Schwyzer Wahlrecht beschäftigen. Für den Bundesrat war klar, dass der Bund den entscheidenden Absatz im Artikel zum Wahlsystem, welcher der Bundesverfassung widerspricht, nicht akzeptieren kann. Die gleiche Meinung vertrat die Staatspolitische Kommission des Ständerats. Im Plenum war dann aber das Lobbying der Schwyzer Kantonsvertreter erfolgreich: Der Ständerat sprach sich dafür aus, die Kantonsverfassung vollständig zu gewährleisten. Als nächstes kommt das Geschäft in den Nationalrat. Der Schwyzer Kantonsrat hat inzwischen entschieden, die neue Verfassung trotz des Einwands des Bundesrats in Kraft zu setzen.

Im Prinzip ist der Fall klar: Die Kantone sind bei den Bestimmungen in ihren eigenen Verfassungen frei, sofern sie nicht gegen die Bundesverfassung verstossen. Im Bezug auf das Wahlrecht bedeutet das: Jeder Kanton kann grundsätzlich selbst bestimmen, nach welchem System sein Parlament gewählt werden soll. Die Bundesverfassung schreibt nicht vor, ob das Mehrheits- oder das Verhältniswahlsystem zur Anwendung kommen soll. Wenn sich ein Kanton allerdings für das Proporzsystem entscheidet, muss dieses garantieren, dass die Parteien auch wirklich gemäss ihrer Wählerstärke im Parlament vertreten sind – das Prinzip der unverfälschten Stimmabgabe muss gewährleistet sein.

Und hier beginnen die Probleme mit dem Schwyzer Wahlsystem: Weil jede Gemeinde einen Wahlkreis bildet, sind die Wahlkreise so klein, dass kleinere Parteien keine oder nur geringe Wahlchancen haben: Von 30 Wahlkreisen haben 27 weniger als 10 Sitze – so viele sind gemäss Bundesgericht nötig, um in einem Proporzsystem eine einigermassen faire Repräsentation zu ermöglichen.

In fast der Hälfte der Wahlkreise wird lediglich ein Sitz vergeben. In diesen Gemeinden wird das Majorzsystem angewendet – obwohl die Kantonsverfassung (im Gegensatz etwa zu jener des Kantons Uri) dieses mit keinem Wort erwähnt und ausschliesslich vom «Grundsatz der Verhältniswahlen» spricht.

Dass die Wahlkreise den Gemeinden entsprechen, führt ausserdem zu extremen Ungleichheiten der Stimmgewichte. So hat die Stimme eines Bürgers in Riemenstalden (87 Einwohner, 1 Sitz) etwa 26 mal mehr Gewicht als die eines Bürgers in Unteriberg (2300 Einwohner, 1 Sitz), was mit dem Gebot der Rechtsgleichheit kaum zu vereinbaren ist.

Erschwerend kommt hinzu, dass in den Einerwahlkreisen eine besonders unfaire Form des Mehrheitssystems zur Anwendung kommt, wie Ständerat Hans Stöckli in der Debatte feststellte. Es handelt sich um die so genannte relative Mehrheitswahl, die vor allem im angelsächsischen Raum verbreitet und dort als First-Past-The-Post-System bekannt ist.[1] Bei diesem System gewinnt in jedem Fall der Kandidat mit den meisten Stimmen im ersten Wahlgang, ohne dass es einen zweiten Wahlgang gibt. Derjenige, der den Sitz bekommt, hat also (anders als es die Bezeichnung «Mehrheitswahl» erwarten liesse) nicht zwingend die Mehrheit der Bevölkerung hinter sich, sondern im Extremfall deutlich weniger. Ein solches System benachteiligt kleine Parteien besonders stark und scheint schwerlich mit dem Prinzip der unverfälschten Stimmabgabe vereinbar, auch wenn sich das Bundesgericht dazu nicht geäussert hat.

Wie gesagt: Der Fall ist eigentlich klar. Die Debatte im Ständerat liess allerdings Zweifel darüber aufkommen, ob sich sämtliche Ratsmitglieder tatsächlich bewusst waren, worum es geht. Diskutiert wurde vor allem darüber, ob ein Mischsystem, das Proporz und Majorz kombiniert, mit dem Bundesrecht vereinbar ist. So ereiferte sich der Urner Standesvertreter Isidor Baumann:

«Es ist unverständlich, dass eine Mischung von Proporz und Majorz, die auf Verfassungsebene vorgesehen ist, nicht bundesrechtskonform sein soll.»

Tatsächlich ein solches System durchaus mit der Bundesverfassung vereinbar. Die Existenz eines Mischsystems an sich ist kein Problem, und es war auch nicht der Grund, weshalb sich der Bundesrat gegen die vollständige Gewährleistung ausgesprochen hatte, wie sich leicht feststellen lässt, wenn man die Botschaft der Regierung liest.

Reichlich konfus mutete das Votum des Schwyzer Ständerats Alex Kuprecht an, der zur Kritik an der relativen Mehrheitswahl Folgendes zu sagen hatte:

«Daher ist es, wenn in diesen Kleinstgemeinden nur eine Person antritt, die logische Konsequenz, dass halt nicht ein Proporzverfahren, sondern ein Majorzverfahren angewendet wird. Es ist völlig logisch, dass die Entscheidung dann im ersten Wahlgang getroffen wird.»

Das ist in der Tat völlig logisch. Kein Mehrheitswahlsystem der Welt sieht einen zweiten Wahlgang vor, wenn ein Kandidat bereits in der ersten Runde das absolute Mehr erreicht. Das ist aber eben nicht immer der Fall, und deshalb gibt es bei Majorzwahlen meist einen zweiten Wahlgang. Was das First-Past-the-Post-System kennzeichnet, ist, dass die Entscheidung immer im ersten Wahlgang fällt, egal, wie viele Stimmen der beste Kandidat dort holt.

Andere Ständeräte führten die kantonale Autonomie ins Feld und argumentierten, es gehe nicht an, dass sich der Bund in die Angelegenheiten der Kantone einmische. Der Wille der Schwyzer Bevölkerung sei zu respektieren, schliesslich habe eine deutliche Mehrheit Ja zur neuen Kantonsverfassung gesagt.

Auf den ersten Blick ist die Argumentation nachvollziehbar. Es stellt sich allerdings die Frage, ob der Bund aus Respekt vor der Schwyzer Verfassung die eigene ignorieren soll. Immerhin wurde auch die Bundesverfassung einst von einer deutlichen Mehrheit der Bevölkerung angenommen (auch wenn die Schwyzer mehrheitlich Nein sagten).

Vor allem aber muss man sich fragen, welchen Sinn es macht, dass das Parlament Kantonsverfassungen gewährleisten muss, wenn eine Mehrheit offenbar der Ansicht ist, die Kantone bräuchten sich nicht ans Bundesrecht zu halten. Konsequenterweise müssten die Ständeräte, welche die kantonale Autonomie über alles stellen, die Abschaffung von Art. 51 Abs. 2 der Bundesverfassung fordern. Dass bisher kein solcher Vorstoss eingereicht wurde, sagt genug aus über die staatspolitische Glaubwürdigkeit jener Parlamentarier.


[1] Die Probleme des First-Past-the-Post-Systems kamen in diesem Blog schon einmal zur Sprache.

Sainte-Laguë kostet SP in Basel-Stadt 3 Sitze

Am 8. Juni 2011 hatte der Grosse Rat des Kantons Basel-Stadt sein Wahlsystem geändert und als erster Kanton der Schweiz vom Hagenbach-Bischoff-Verfahren zum Sainte-Laguë-Verfahren gewechselt.[1] Im Gegensatz zu Hagenbach-Bischoff bevorteilt Sainte-Laguë (wissenschaftlicher Name: Divisorverfahren mit Standardrundung) grosse Parteien nicht und garantiert eine proportionalere Sitzverteilung. Gleichzeitig senkte das Parlament die Hürde für Parteien, um ins Parlament zu kommen, von 5 auf 4 Prozent und schaffte die Listenverbindungen ab.

Bei den Wahlen gestern Sonntag kam das Verfahren zum ersten Mal zur Anwendung. Und tatsächlich: Die kleinen Parteien profitieren vom neuen Verfahren, wie der Vergleich mit Hagenbach-Bischoff zeigt. Grosse Verliererin ist die SP, der Sainte-Laguë gleich drei Sitze kostet.

Im Detail ergeben sich folgende Sitzgewinne und -verluste. (Quelle: Staatskanzlei Basel-Stadt, Eigene Berechnung)[2]

Partei Grossbasel Ost Grossbasel West Kleinbasel Riehen Total
FDP +1 +1
LDP
EVP
SP -1 -1 -1 -3
CVP +1 +1
GB -1 -1
GLP +1 +1 +2
SVP

Grafisch sieht das dann so aus:

Sitzgewinne und -verluste der Parteien durch das Sainte-Laguë-Verfahren im Vergleich mit dem Hagenbach-Bischoff-Verfahren.

Ohne den Wechsel zu Sainte-Laguë wäre die SP als grosse Siegerin aus den Grossratswahlen hervorgegangen und hätte 4 Sitze zugelegt – nun ist es nur einer. Neben den Sozialdemokraten hat auch das Grüne Bündnis durch die Systemänderung einen Sitz verloren. Für die Kräfteverhältnisse im Parlament sind die Auswirkungen des neuen Verfahrens durchaus entscheidend: Unter dem bisherigen Verfahren wären SP und Grünes Bündnis zusammen auf 50 Mandate gekommen und hätten damit genau die Hälfte der Sitze im Grossen Rat auf sich vereinigt. Nun hat der links-grüne Block nur 46 Sitze.

Von Sainte-Laguë profitieren konnten die Grünliberalen. Sie holten im Vergleich zu Hagenbach-Bischoff zwei Sitze mehr. CVP und FDP profitierten von je einem Sitz mehr.

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Edit (29.10.): Dass die GLP von der Vier-Prozent-Hürde profitierte, wie es zunächst hier stand, stimmt so nicht: Zwar holten die Grünliberalen in Riehen 4.7 Prozent und waren so zur Sitzverteilung zugelassen. Unter dem alten System mit dem 5-Prozent-Quorum wären sie das aber ebenfalls gewesen, denn die 5-Prozent-Hürde musste nur in einem Wahlkreis überwunden werden, um zur Sitzverteilung in allen Wahlkreisen zugelassen zu werden. Damit hätte die GLP auch in Kleinbasel, wo sie 3.7 Prozent der Stimmen holte, noch einen Sitz erobert. Unter dem neuen System wurde ihr dieser hingegen verwehrt. Besten Dank an Philippe Macherel, der mich darauf gebracht hat.

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Update 29.10.: Als Ergänzung noch die Sitzverteilung, wie sie bei Anwendung des Sainte-Laguë-Verfahrens über alle Wahlkreise (ausser Bettingen) hinweg resultiert hätte. Eine Möglichkeit dazu wäre das System des «Doppelten Pukelsheim» (oder «Doppeltproportionale Divisormethode mit Standardrundung»).

Partei Sitze nach Pukelsheim Differenz zur effektiven Sitzzahl
SP 33 =
SVP 15 =
GB 12 -1
FDP 11 -1
LDP 9 -1
CVP 7 -1
GLP 5 =
EVP 4 +3
PP 1 +1
BDP 1 +1
VA 1 -1
AB 1 =

Fazit: Die EVP hatte am meisten Proporzpech und würde vom Pukelsheim-System profitieren. Ansonsten halten sich die Verzerrungen in Grenzen, zumindest wenn man sie mit anderen Wahlen vergleicht.


[1] Um präzise zu sein: In den Kantonen, die das Verfahren des «Doppelten Pukelsheim» eingeführt haben – Zürich, Schaffhausen und Aargau – kommt Sainte-Laguë ebenfalls zur Anwendung, weil das Pukelsheim-System dieses voraussetzt.

[2] Die Wirkung von Sainte-Laguë wurde ceteris paribus gemessen, auch beim Hagenbach-Bischoff-Verfahren wurde somit die 4-Prozent-Hürde angewandt.

Bastion des Majorzsystems

Graubünden ist neben Appenzell-Ausserhoden der einzige Schweizer Kanton, der sein Parlament noch vollständig im Majorzsystem bestellt. Und wenn es nach den grossen Parteien geht, soll das weiter so bleiben. Der Grosse Rat sprach sich am Montag mit einer deutlichen Mehrheit von 93 zu 21 Stimmen gegen die Initiative «Für gerechte Wahlen» aus, welche auf die Wahlen 2014 hin das Proporzsystem einführen will. Die Lager waren klar: Die kleinen Parteien SP, SVP und Grünliberale stimmten für die Initiative, FDP, CVP und BDP, die den Grossen Rat dominieren, wollen beim Majorzsystem bleiben. Nur zwei Grossräte – Vincent Augustin (CVP) und Urs Zweifel (FDP) – wichen von der Parteilinie ab und stimmten für das Proporzsystem.

Keine Chance hatte im Parlament auch der Gegenvorschlag der Regierung, der das Proporzsystem erst bei den Wahlen 2018 einführen wollte. Der Grosse Rat verwarf ihn mit 87 zu 20 Stimmen. Damit kommt die Initiative am 3. März ohne Gegenvorschlag vors Volk.

Die deutliche Ablehnung überrascht nicht. Die drei grossen Parteien im Parlament sind die Profiteure des Majorzverfahrens und haben kein Interesse an einem System, das die Sitze gerechter auf die Parteien verteilen würde. Bezeichnenderweise war die SVP vor der Abspaltung der BDP ebenfalls eine Verfechterin des Majorzsystems. Nachdem sie zu einer Kleinpartei geworden ist, setzt sie sich nun für den Systemwechsel ein und gehört zu den Initianten der Proporzinitiative.

Dass die Grossparteien gegen die Einführung eines Systems sind, das ihnen Parlamentssitze kosten dürfte, ist durchaus legitim. Amüsant ist, wie sie gleichzeitig jegliche parteipolitische Motivation in Abrede stellen. So sagte Brigitta Hitz (FDP) während der Debatte:

«Jawohl, [das Majorzsystem] benachteiligt kleine Parteien. Aber man muss auch sagen: Die Parteienperspektive ist nicht die einzige politisch relevante Perspektive.»

Betrachtet man die Abstimmung zur Proporzinitiaitve im Grossen Rat, erscheint diese Aussage geradezu grotesk. Angesichts der klaren Aufteilung der Ja- und Nein-Stimmen fällt es schwer, im Abstimmungsergebnis irgendeine andere Perspektive als jene der Parteien zu sehen.

Näher bei der Wahrheit dürfte die Aussage des Abweichlers Vincent Augustin liegen: «Seien wir ehrlich: Es geht hier allen um Machtpolitik.»

Exekutivwahlen: Majorz oder Proporz?

Im Kanton Aargau soll die Regierung künftig nicht mehr mittels Mehrheits-, sondern mittels Verhältniswahl bestimmt werden. Das fordern zwei SVP-Grossräte – interessanterweise kurz vor den Regierungsratswahlen in zwei Wochen, wo die Partei einen zweiten Sitz im fünfköpfigen Gremium anstrebt. Bisher muss sich die SVP trotz eines Wähleranteils von 32 Prozent mit einem einzigen Sitz zufrieden geben. Bei einer Proporzwahl würde sich dies wohl ändern. Verlierer wären die Grünen, die heute mit lediglich knapp 9 Prozent Wähleranteil eine Regierungsrätin stellen.

Den Proporz auf Regierungsebene bereits eingeführt hat man in der Stadt Bern. Wenn die Stimmbürger am 25. November den Gemeinderat – die Stadtberner Regierung – bestimmen, kommt wie immer das Verhältniswahlrecht zum Zug. Auch in Bern gibt es Diskussionen über das Wahlverfahren, seit der «Bund» kürzlich ausgerechnet hat, dass das etablierte Hagenbach-Bischoff-Verfahren das Rot-Grün-Mitte-Bündnis bevorzugt. Interessanterweise wird das Proporzwahlrecht an sich in der Debatte nicht in Frage gestellt. Die Diskussion entbrannt sich vielmehr am konkreten mathematischen Verfahren, da das Sainte-Laguë-Verfahren die Machtverteilung entscheidend verschieben würde.

Den Diskussionen in beiden Kantonen ist gemein, dass sie grösstenteils entlang der parteipolitischen Gräben verlaufen. Die oberflächlichen Debatten blenden die Unterschiede zwischen der Mehrheits- und der Verhältniswahl fast vollständig aus.

Dabei sind diese durchaus fundamental. Das Proporzwahlsystem hat den Zweck, dass die Parteien möglichst entsprechend ihrer Unterstützung unter den Wählern im zu wählenden Gremium vertreten sind. Dieses soll ein möglichst genaues Abbild der Bevölkerung darstellen. Demgegenüber wird bei der Majorzwahl die Person bewusst über die Partei gestellt: Jede und jeder der Gewählten soll von einer (zumindest relativen) Mehrheit der Stimmbürger getragen werden. Damit verbunden ist ein klarer Auftrag: Die Gewählten vertreten nicht das Partikularinteresse eines bestimmten Teils der Bevölkerung, sondern das Interesse einer Mehrheit der Wähler. Das ist auch der Grund dafür, dass in fast allen Kantonen das Parlament in einer Verhältniswahl, die Regierung dagegen mittels Mehrheitswahl gewählt wird: In Parlamenten ist eine möglichst wahrheitsgetreue Abbildung der Präferenzen der Wähler gewünscht, während von Regierungsmitgliedern sachorientierte Politik und Übernahme von Verantwortung erwartet wird.

Solche Überlegungen spielen im Aargau und in Bern höchstens am Rande eine Rolle. Stattdessen sind die Diskussionen vor allem von der Frage geprägt, welches System welcher Partei nützen würde. Es zeigt sich einmal mehr das bekannte Phänomen: Fragen des politischen Systems sind auch (und oft in erster Linie) parteipolitische Fragen. Denn ob die Spielregeln geändert werden oder nicht, wird stets unter den bestehenden Regeln entschieden, und gegen eine Änderung stellen sich typischerweise jene, die von den bestehenden Regeln profitieren.

Das ist zwar weder überraschend noch verwerflich. Dennoch wäre es wünschenswert, wenn die Politiker bei der Diskussion über Regierungswahlverfahren einmal die konkreten Vor- und Nachteile von Propoz und Majorz in den Fokus ihrer Überlegungen stellen würden anstatt des Schicksals der eigenen Partei.


Einen interessanten Beitrag zum Thema hat vor einiger Zeit Mark Balsiger in seinem Blog geschrieben.