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Das Wahlsystem, das Zürcher Wähler vom Bauchweh befreien (und gleichzeitig den Berner Staatshaushalt um 500’000 Franken entlasten) könnte

Das Verfahren, mit dem in der Schweiz die Ständeräte gewählt werden, hat offensichtliche Mängel. Höchste Zeit, über Alternativen zu diskutieren.

Die SVP-Wähler im Kanton Zürich stehen vor einem Dilemma: Am kommenden Sonntag müssen sie einen zweiten Ständerat bestimmen, und wenn es – aus Sicht der SVP – blöd läuft, wird auch der Zweite aus dem linken Lager kommen. Dann nämlich, wenn sich die Stimmen der bürgerlichen Wähler auf SVP-Kandidat Hans-Ueli Vogt und FDP-Kandidat Ruedi Noser aufteilen, während das linke Lager geschlossen für den Grünen Bastien Girod stimmt und dieser damit obenauf schwingt. Verhindern liesse sich dies am besten, indem sich die bürgerlichen Stimmen auf den aussichtsreicheren Kandidaten konzentrieren – wohl also Ruedi Noser. Sollen also die SVP-Wähler ihren bevorzugten Kandidaten Vogt wählen oder ihn zugunsten von Noser verschmähen, um Girod zu verhindern?

Die Wähler auf der anderen Seite des politischen Spektrums befinden sich im umgekehrten Dilemma: Den meisten SP-Wählern steht Bastien Girod näher als Ruedi Noser. Geben sie ihre Stimme aber Girod, gehen sie das Risiko ein, dass SVP-Kandidat Vogt mit ihrer Mithilfe in den Ständerat gewählt wird. Sollen sie ihrem bevorzugten Kandidaten Girod die Stimme geben oder besser aus taktischen Gründen Noser wählen, um Vogt zu verhindern?

Vor analogen Dilemmata stehen viele Wähler auch im Nachbarkanton Aargau, der ebenfalls am Sonntag seinen zweiten Ständeratssitz besetzt. Wähler aus dem linken politischen Spektrum würden wohl am liebsten CVP-Frau Ruth Humbel wählen, viele von ihnen werden aber versucht sein, stattdessen FDP-Kandidat Philipp Müller zu unterstützen, weil ihnen dieser immer noch lieber ist als SVP-Mann Hansjörg Knecht. Umgekehrt müssen sich SVP-Wähler fragen, ob sie wirklich ihrem eigenen Kandidaten die Stimme geben wollen, wenn dadurch die Chancen der CVP-Kandidatin Humbel steigen.

Einladung zum taktischen Wählen

Den meisten Wähler bereitet es eher Bauchweh als Freude, vor solchen Entscheidungen zu stehen. Leider konfrontiert sie das Wahlsystem, das in den meisten Kantonen[1] für den Ständerat zur Anwendung kommt, immer wieder damit. Es lädt dazu ein, taktisch zu wählen.[2] Umso erstaunlicher, dass es in der öffentlichen Diskussion in den Kantonen kaum einmal in Frage gestellt wird. Dabei gäbe es durchaus Alternativen, die in mehrerer Hinsicht vorteilhaft wären.

Gehen wir beispielsweise einmal davon aus, die Zürcher Wähler könnten nicht einfach einen Namen auf den Wahlzettel schreiben, sondern könnten die drei Kandidaten nach ihren Präferenzen ordnen. In einem einfachen Beispiel sieht das so aus:

 

Wähler A Wähler B Wähler C Wähler D Wähler E
Hans-Ueli Vogt (SVP) 1 1 2 3 3
Ruedi Noser (FDP) 2 2 1 1 2
Bastien Girod (Grüne) 3 3 3 2 1

 

Jeder Wähler hat also angegeben, welcher Kandidat ihm am liebsten ist, aber auch, wen er bevorzugen würde, falls sein Lieblingskandidat nicht gewählt würde.

Wie geht man nun mit diesem Präferenzen um?

  • Zunächst schaut man, ob ein Kandidat von einer Mehrheit der Wähler als erste Wahl angegeben wird. Dieses Vorgehen entspricht jenem in den ersten Wahlgängen der Ständeratswahlen. Das absolute Mehr liegt bei 3 Stimmen. Diese Marke erreicht keiner der drei Kandidaten.
  • Daher wird als zweiten Schritt der Kandidat, der am wenigsten Erstpräferenzstimmen erhalten hat, ausgeschlossen. In diesem Beispiel ist das Bastien Girod. Die Stimmen seiner Wähler gehen jedoch nicht verloren, sondern werden gemäss ihren Präferenzen an die anderen Kandidaten verteilt. In diesem Beispiel hat Bastien Girod nur einen Wähler (Wähler E), dessen zweite Präferenz Ruedi Noser ist. Seine Stimme geht daher an Noser.
  • Nun schaut man erneut, ob jemand das absolute Mehr erreicht hat. In diesem Beispiel hat Noser nun 2+1=3 Stimmen. Er ist damit gewählt.

Dieses Wahlsystem ist unter dem Namen Single Transferable Vote (auch Präferenzwahlverfahren) bekannt.[3] Es kommt unter anderem in Australien, Indien, Irland und Nordirland zur Anwendung.

Nun werden bei Ständeratswahlen in den meisten Kantonen nicht nur ein Sitz, sondern zwei Sitze vergeben. Das System lässt sich aber auch da problemlos anwenden. Dabei muss ein Anteil der Stimmen definiert werden, mit dem ein Kandidat gewählt ist. (In der Regel verwendet man die so genannte Droop-Quote, die bei zwei Sitzen 33.3 Prozent der Stimmen entspricht, es gibt aber auch andere Optionen, etwa die Hare-Quote, die in diesem Fall bei 50 Prozent liegt.) Liegt ein Kandidat darüber, ist er gewählt und seine «übriggebliebenen» Stimmen werden an die anderen Kandidaten verteilt.

Dieses System hat mehrere Vorteile:

  • Erstens kann verhindert werden, dass ein Kandidat nur deshalb gewählt wird, weil sich seine Gegner gegenseitig Stimmen wegnahmen. Dank den Präferenzen, die jeder Wähler angeben kann, ist keine Stimme verloren.
  • Zweitens gibt es viel weniger Anreize, taktisch zu wählen – dadurch fällt auch das Bauchweh weg, das damit verbunden ist. Im obigen Beispiel konnte Wähler E die Stimme seinem bevorzugten Kandidaten geben, ohne befürchten zu müssen, dass er damit seinem am wenigsten bevorzugten Kandidaten zur Wahl verhelfen könnte.
  • Drittens ist schon nach dem ersten Wahlgang klar, wer in den Ständerat einzieht.
  • Viertens sparen sich Wähler und Behörden damit den Aufwand, einen zweiten Wahlgang durchzuführen. So könnte der Kanton Bern, der jedes Jahr über eine Milliarde Franken aus dem Finanzausgleich erhält, seine Staatskasse pro Wahl um 500’000 Franken entlasten (bei den anderen Kantonen dürfte sich der Betrag in ähnlicher Grössenordnung bewegen).

Spätestens das letzte Argument sollte die kostenbewussten Schweizer davon überzeugen, alternative Wahlsysteme zumindest einmal zu prüfen. Denn eine Diskussion darüber fehlte bislang fast gänzlich, trotz der offensichtlichen Nachteile des geltenden Systems.

 


[1] Ausnahmen bilden die Kantone Jura und Neuenburg, die im Proporzverfahren wählen.

[2] Grund dafür ist, dass im zweiten Wahlgang das relative Mehr zur Anwendung kommt, dass also jener Kandidat gewinnt, der die meisten Stimmen hat, auch wenn er nicht die absolute Mehrheit der Stimmen erreicht.

[3] Kommt das System in Einerwahlkreisen zur Anwendung, wird es meist Alternative Vote oder Instant-runoff voting genannt.

Lehrpläne legitimieren statt sakralisieren

In einer direktdemokratischen, föderalen Republik gibt es keinen Grund, Lehrpläne dem Souverän vorzuenthalten. Eine Replik.

Publiziert (leicht gekürzt) in der «ZEIT» vom 19.11.2015.[1]

«L’instruction élémentaire est le besoin de tous,
et la société la doit également à tous ses membres.»
Art. 23 Gironde-Verfassungsentwurf 1793

Unter dem Titel «Das geht die Eltern nichts an», gab uns Christoph Eymann, Präsident der Schweizerischen Erziehungsdirektoren-Konferenz (EDK) letzte Woche zu verstehen, was er von Mitsprache bei der Einführung des Lehrplans 21 hält: Nichts. Dafür brauche es «Fachleute und nicht ein Parlament». Die Eltern und das Stimmvolk gingen diese Fragen schon gar nichts an.

Vorneweg, ich gehöre keineswegs zu jenen religiös motivierten Lehrplan-Kritikern, die sich aus fundamentalen Gründen gegen Aufklärungsunterricht in der Primarschule wehren. Auch bin ich ein Freund des Fremdsprachenlernens und unterstütze daher diese wichtigen Bestandteile des Bildungskanons sehr wohl.

Und doch gehe ich mit den Kritikern und besorgten Eltern völlig einig: Die Art und Weise, wie der Lehrplan 21 nun in den Kantonen eingeführt werden soll, widerspricht unseren demokratischen Usanzen diametral. Derzeit entscheiden ausschliesslich die Kantonsregierungen respektive ihr zugewandte Erziehungsräte, ob, wie und wann die weitreichenden Lehrpläne zu erlassen und eingeführt werden.[2] Solch bildungspolitische Aristokratie widerspricht mir zutiefst.

(Foto: Karin Habegger-Heiniger)

Der Lehrplan geht alle an. (Foto: Karin Habegger-Heiniger)

Um dies zu ändern, sind derzeit von Baselland bis Graubünden Volksbegehren aufgegleist worden, welche im Wesentlichen eines vorsehen: eine Kompetenzverschiebung. Zwar liegt es auf der Hand, dass es die Erziehungsräte als Bildungsexperten braucht, um die Lehrpläne – und ohnehin Lehrmittel und Stundentafeln – auszuarbeiten. Ein Jekami dient niemandem. Es ist indes kein Grund ersichtlich, weshalb der Lehrplan nicht zur definitiven Genehmigung vor das jeweilige Kantonsparlament gelangen soll. Oder, wenn es verlangt wird, via Referendumsabstimmung vor das Volk.

Bildungspolitische Volksabstimmungen sind hierzulande schliesslich direktdemokratischer Courant normal. Im Kanton Zürich etwa fanden alleine zwischen 1995 und 1999 nicht weniger als 15 Volksabstimmungen zu Bildungsfragen statt, also durchschnittlich deren drei pro Jahr. Und bereits in den ersten 25 Jahren des Kantons Zürich mit ausgebauten direktdemokratischen Rechten (1869–1893) wurden die Bürger 23 Mal an die Urne gerufen, alleine um über Bildungspolitik zu befinden. Damals etwa über das Schulgeld, unentgeltliche Lehrmittel, die Dauer der Schulpflicht oder die Einführung einer Webschule sowie die Wahl der Lehrer.[3]

Schweizweit fanden in den letzten 20 Jahren über 300 kantonale Abstimmungen statt, in denen dem Souverän bildungsrelevante Fragen zugemutet wurden. Darunter fanden sich nicht nur Vorlagen über neue Turnhallen, Lehrerbesoldung und den Schulzahnarzt. Sondern ebenso zahlreiche Fragen, die den Schulunterricht unmittelbar betrafen: Mundart im Kindergarten, Limitierung der Klassengrössen, Gestaltung der Schuleingangsstufe, Ethikunterricht, handwerkliches Gestalten oder eben, um die Fremdsprachen.[4] Und vor einigen Jahren haben Volk und Stände sogar den Jugendmusikunterricht in die Bundesverfassung erhoben.

Bei jedem einzelnen Thema kann man freilich geteilter Meinung sein. Die einzig falsche Antwort ist indes, solche Entscheide den Bildungsbürokraten im Elfenbeinturm alleine zu überlassen. Daher gehören die zukünftigen Lehrpläne vom Kantonsparlament oder Stimmvolk abgesegnet und dadurch legitimiert. «Lehrpläne gehen die Eltern nichts an»? Anstatt sie verkrampft zu sakralisieren, sollten sie die Erziehungsdirektoren gelassen den Bürgern kommunizieren.

 


[1] Der Autor ist Co-Initiant der Schaffhauser Volksinitiative «Ja zu Lehrpläne vors Volk» (vgl. Amtsblatt-SH, Nr. 37 / 18.09.2015, 1280).

[2] In den 21 deutschsprachigen Kantonen sind zuständig für den Erlass der Lehrpläne:

  • in zehn Kantonen der Regierungsrat (Staatsrat): AG, AR, GL, GR, LU, NW, OW, SO, TG, VS;
  • in acht Kantonen der Erziehungsrat (Bildungsrat/Landesschulkommission): AI, BL, BS, SH, SZ, UR, ZG, ZH;
  • in zwei Kantonen der Erziehungsdirektor: BE, FR;
  • im Kanton St. Gallen der Erziehungsrat, vorbehältlich der Genehmigung durch die Regierung.

[3] Lucien Criblez, Vox populi – zur Herausforderung der Bildungspolitik durch die halbdirekte Demokratie, Zeitschrift für Pädagogik 57 (2011) 4, S. 471–483, 477 f. Die relativ hohe Anzahl an Volksabstimmungen ergibt sich mitunter durch das obligatorische Gesetzesreferendum, das erst mit der Zürcher Kantonsverfassung 2005 durch ein fakultatives Referendum abgelöst wurde.

[4] Daten aus Direct Democracy Database, Centre for Research on direct democracy (C2D).

Grosse Unterschiede bei der Beteiligung junger Wähler

Während die Beteiligung der unter 30-Jährigen an den nationalen Wahlen in Zürich und Luzern gestiegen ist, weist der Trend andernorts in die entgegengesetzte Richtung. Verlässliche Daten fehlen jedoch.

Publiziert in der «Neuen Luzerner Zeitung» am 11.11.2015.

Vor den eidgenössischen Wahlen wurden Politiker und Medien nicht müde, die Bürger zum Wählen aufzumuntern. Insbesondere an die jungen Wähler wurde appelliert, ihren Einfluss auf die Zukunft des Landes geltend zu machen. Die Behörden lancierten Aktionen und machten über verschiedene Kanäle auf den nahenden Wahltermin aufmerksam. Das Projekt Easyvote, das sich speziell an Junge richtet, verschickte Broschüren, in denen das Wählen mit einfachen Worten erklärt wird, und mobilisierte so genannte «Vote-Heroes», die wiederum ihre Freunde zum Wählen animieren sollten.

Das Ziel, möglichst viele Junge an die Urne zu bringen, gelang nicht überall gleich gut. Für eine positive Überraschung sorgte die Stadt Luzern. Dort gingen am 18. Oktober 52,3 Prozent der Stimmberechtigten unter 30 Jahren an die Urne – ein deutlicher Anstieg gegenüber den Wahlen 2011 (siehe Grafik). Der Wert ist auch höher als im Durchschnitt aller Altersgruppen, was aussergewöhnlich ist, liegt doch die Beteiligung bei jüngeren Wählern in der Regel tiefer und nimmt mit steigendem Alter zu. Insgesamt lag die Wahlbeteiligung in der Stadt Luzern etwas höher als 2011. Schweizweit blieb sie mit 48,5 Prozent stabil.

Wahlbeteiligung Junge NR 2011-15
Die Stadt Luzern gehört zu den wenigen Gemeinden in der Schweiz, die die Stimmrechtsausweise nach Altersgruppen und Geschlecht auszählen und auswerten. Daneben machen dies auch die Städte Zürich und St. Gallen sowie die Kantone Genf und Neuenburg. Bezüglich der Beteiligung der Jungen ergibt sich dort kein einheitliches Bild. In Zürich lag sie mit 37,8 Prozent knapp 3 Punkte über dem Wert von 2011. In der Stadt St. Gallen und im Kanton Neuenburg beteiligten sich etwas weniger 18- bis 29-Jährige, wobei die Wahlbeteiligung in den anderen Altersgruppen stärker zurückging. Im Kanton Genf hingegen verschlechterte sich die Beteiligung der Jungen auch im Vergleich mit dem Durchschnitt.

Mehr junge Kandidaten

Thomas Zumbühl, Leiter Wahlen und Abstimmungen bei der Stadt Luzern, ist über die hohe Wahlbeteiligung der Jungen erfreut. Als möglichen Grund nennt er die intensive Diskussion in der Öffentlichkeit über die angeblich stimmfaulen Jungen, die vielleicht viele von ihnen zur Teilnahme bewogen habe. Möglicherweise hätten aber auch die Aktivitäten von Easyvote, welche die Stadt unterstützte, einen Einfluss gehabt.

Dies kann sich auch Nicola Jorio gut vorstellen, der das Projekt leitet. «Wir waren in Luzern sehr aktiv», sagt er. Easyvote habe Veranstaltungen durchgeführt und «Vote-Heroes» angeworben. Die Easy­vote-Wahlbroschüre wurde an alle Wähler zwischen 18 und 21 Jahren verschickt, finanziert durch das Jugendparlament der Stadt Luzern. Auch in Zürich habe man um junge Wähler geworben, sagt Jorio. Auffallend sei, dass die Beteiligung an Orten, wo Easyvote kaum aktiv gewesen ist (St. Gallen, Genf und Neuenburg), gesunken sei. Einen Einfluss habe womöglich auch die Tatsache gehabt, dass im Kanton Luzern mehr junge Kandidaten antraten. 42,8 Prozent der Nationalratskandidaten waren unter 30 Jahre alt. 2011 waren es noch 38 Prozent.

Lassen die Daten der Gemeinden und Kantone Schlüsse für die Beteiligung der Jungen auf nationaler Ebene zu? Der Politikwissenschaftler Claude Longchamp sagt: «Die Beteiligung ist an sich nicht einheitlich.» Sie hänge etwa von der konkreten Wahlsituation ab, beispielsweise davon, ob die Wahlen in einem Kanton spannend oder unbestritten seien.

Schweizweite Zahlen fehlen

Schweizweite Daten zur Wahlbeteiligung nach Altersklassen fehlen. Bei der Nachwahlbefragung im Rahmen der Selects-Studie wird zwar auch das Alter erhoben, im Vergleich zu den tatsächlichen Abstimmungsergebnissen ist die Datenbasis aber kleiner. Gemäss der Selects-Studie wählten 2011 nur gerade 32,5 Prozent der 18- bis 25-Jährigen. Easyvote hat sich zum Ziel gesetzt, dass dieser Wert bei den Wahlen 2015 mindestens 35 Prozent erreicht. Jorio erwartet, dass dieses Ziel knapp erreicht wird.

Um die Datenbasis zu verbessern, hat die grüne Nationalrätin Aline Trede 2014 in einem Vorstoss gefordert, dass die Stimm- und Wahlbeteiligung schweizweit nach Kriterien wie Alter und Geschlecht aufgeschlüsselt wird. Der Bundesrat hält dies für unnötig. Die Behandlung des Vorstosses im Nationalrat steht noch aus.

Bundeskanzlei informiert Genfer über CSP Obwalden – nicht aber Obwaldner

Die aktuell verteilte Wahlanleitung des Bundes informiert die meisten Wähler über die CSP Obwalden – nicht aber die Obwaldner selbst. Überdies werden darin die aktuellen gegenüber neu antretenden Parteien begünstigt.

Die Wahlanleitung: Hilfe und einseitige Begünstigung zugleich.

Die Wahlanleitung: Hilfe und einseitige Begünstigung zugleich.

Dieser Tage finden sich in hiesigen Briefkästen nicht nur Prospekte der Herbst- und Winterkollektionen, sondern auch eine Ausgabe der Wahlanleitung zu den Nationalratswahlen vom 18. Oktober. Wer die Broschüre durchblättert, die Erläuterungen übers Streichen, Kumulieren und Panaschieren aufgeschnappt hat (was in der Broschüre 2011 vergessen ging![1]), der schmöckert darin vielleicht auch in den Selbstporträts der politischen Parteien. Die SVP oder die Grünen buhlen darin um Wählerstimmen, gleich wie die EVP und die Lega dei Ticinesi.

Ebenso viel Raum erhält im Büchlein auch Walter Wyrsch, Parteipräsident. Walter wer? – Wyrsch steht der Christlich-sozialen Partei Obwalden (CSP Obwalden) vor, einer Gruppierung mit nationalem Wähleranteil von 0,3 Prozent und 250 Mitgliedern. Die kleine Lokalpartei ist zwar unabhängig von der CSP Schweiz, jedoch derzeit im Nationalrat mit Karl Vogler vertreten, dem einzigen Vertreter des ehemaligen Halbkantons in der grossen Kammer.

Dies ergibt Sinn, schliesslich soll die Broschüre auch den Obwaldner Wählerinnen und Wähler dienen, die sich zwischen dem Kandidaten der CSP Obwalden und demjenigen der SVP entscheiden müssen.[2] Könnte man meinen. – Doch erstaunlicherweise erhalten just die Obwaldner diese Wahlbroschüre nicht. Dafür hat die Bundeskanzlei wiederum das Partei-Portrait auf rätoromanisch übersetzt und verteilt jenes den Stimmbürgern in Genf, die natürlich die CSP Obwalden weder kennen (müssen), geschweige denn wählen können.

Verteilung nur noch in Proporz-Kantonen

Wie kommt es zu dieser absurden (Des-)Informationsstrategie der Bundesbehörde? Erstens ist die Publikation schweizweit einheitlich und wird nicht den kantonalen Gegebenheiten und Parteien angepasst. Daher werden auch die St. Galler über den Mouvement Citoyens Genevois (MCG) informiert, die Schaffhauserinnen über die Lega dei Ticinesi und die Tessiner über die Partito borghese-democratico Svizzero (PBD), also die BDP, die aber im Südkanton gar nicht existiert.

Zweitens hat sich die Bundeskanzlei für das Auswahlkriterium «Parteien mit mindestens einem Sitz im Nationalrat» zur Präsentation einer Gruppierung entschieden.  Daher gehört unbestrittenermassen neben der Lega, dem MCG und der EVP auch die CSP Obwalden in die Broschüre.

Und drittens verteilt die Bundeskanzlei die Wahlanleitungen seit den Wahlen 2011 nur noch an die 20 Kantone mit Verhältniswahl, also mit zwei oder mehr Nationalratssitzen.[3] Der Kanton Obwalden als Einerwahlkreis erhält daher keine Broschüren mehr, ebenso wenig wie seine Nachbarn Nidwalden und Uri sowie Glarus und die beiden Appenzell. Begründet wurde der neuerliche Verzicht damit, weil das «vergleichsweise komplexere Verhältniswahlverfahren erläutert werden [muss]», während das «Majorzsystem ohnehin einfach und durchschaubar sei». Auf den Vorschlag des Kantons Appenzell Ausserrhoden, für Majorz- und Proporzkantone je angepasste Broschüren zu erstellen, wurde aus Kostengründen verzichtet.[4]

Ausserparlamentarische Opposition geht leer aus

Abgesehen von der CSP Obwalden irritiert die Wahlbroschüre aber auch deshalb, weil sie die bisherigen Parteien gegenüber den Neukandidierenden stark bevorzugt. Die vor den Wahlen im Nationalrat vertretenen Parteien werden seit 2007 jeweils auf einer eigenen Seite vorgestellt. Alle anderen Gruppierungen gehen derweil leer aus. Die damalige Bundeskanzlerin Annemarie Huber-Hotz bemerkte zu jener neuen, einseitigen Praxis nonchalant: «Daneben kann es neue oder bestehende lokale Gruppierungen geben, die sich ebenfalls der Wahl stellen werden. Manche von ihnen werden sich auf einer eigenen Einstiegsseite im Internet präsentieren.»[5]

Auf Anfrage begründet eine Sprecherin der Bundeskanzlei diesen starken Status-quo-Bias, also den Erhalt des Ist-Zustands durch Begünstigung der bisherigen Parteien wie folgt: «Wir haben uns für folgendes, klar definiertes Auswahlkriterium entschieden: Parteien mit mindestens einem Sitz im Nationalrat. Dieses Auswahlkriterium ist objektiv begründbar: Thema der Broschüre sind die Nationalratswahlen.»

Offensichtlich verwechselt die Bundeskanzlei die Wahlanleitung mit ihrem jährlichen Periodikum «Der Bund kurz erklärt».[6] In letzterer werden diverse aktuelle politische Akteure vorgestellt, etwa die derzeitigen Bundesräte, Staatssekretäre und Amtsdirektoren – und ebenso die jetzigen Parteien im Parlament. In jener Publikation ergibt dieses, den Status quo beleuchtendes Kriterium selbstverständlich Sinn; im Staatskundeunterricht kann damit auf die aktuell manifesten politischen Akteure hingewiesen werden.

Eine Wahlbroschüre als behördliche Information im Rahmen von Wahlvorbereitungshandlungen zur Bestellung der zukünftigen Zusammensetzung des Parlaments, hat jedoch anderen, insbesondere prospektiven Massstäben zu genügen. Erst recht in der Schweiz: «Alle vier Jahre findet eine Gesamterneuerung statt», schreibt unsere Bundesverfassung, dies just in Abgrenzung zu in anderen Staaten (und früher auch in den eidgenössischen Ständen) gebräuchlichen Teilerneuerungen, wo bloss etwa die Hälfte oder ein Drittel der Sitze neu bestellt wird, was eine leicht konservative Wirkung zeitigt. Die Idee von Gesamterneuerungen ist mithin gerade, die parteiliche Zusammensetzung des morgigen Parlaments unbesehen ihres gestrigen Gefüges komplett neu vorzunehmen.

Exekutive bei Wahlen zu gänzlicher Neutralität verpflichtet

Die einseitige Intervention der Bundeskanzlei in den Wahlakt – immerhin stellt diese Wahlanleitung der einzige offizielle Kontakt zwischen der Bundesexekutive und den Wahlberechtigten dar und lässt somit den vorgestellten, bisherigen Parteien etwas Offiziöses anhaften – ist überdies nicht nur politisch, sondern auch rechtlich heikel. Während bei Sachabstimmungen der Regierung durchaus eine materielle Beratungsfunktion zuteil kommt,[7] ist sie bei Wahlen zur gänzlichen Neutralität verpflichtet.

Nach konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung bürgt die Garantie der politischen Rechte dafür, «dass jeder Stimmbürger […] mit gleichen Chancen als Wähler oder Kandidat an einer Wahl soll teilnehmen können. Desgleichen soll die Teilnahme von Parteien an Wahlen unter gleichen Bedingungen möglich sein.» Das Gleichheitsgebot und Diskriminierungsverbot bildeten einen Bestandteil der Wahlfreiheit. «Die Behörden haben bei Wahlen keine öffentlichen Interessen wahrzunehmen, es kommt ihnen keine Beratungsfunktion zu. Es ist zu verhindern, dass sich der Staat im Wahlkampf auch nur indirekt in den Dienst parteiischer Interessen stellt; die Behörde hat sich parteipolitisch neutral zu verhalten […].»[8]

Der Anschein jeglicher Bevorzugung irgendeiner Gruppierung muss also vermieden werden. Das Unterschlagen von Parteien der ausserparlamentarischen Opposition, die valable Chancen auf ein Mandat haben, unterminiert den Grundsatz der Chancengleichheit aller Kandidierenden erst recht. Anstatt nur die bisherigen Parteien zu porträtieren, hätte die Bundeskanzlei etwa auch solche Listen berücksichtigen müssen, die bei den letzten Wahlen 2011 in wenigstens einem Kanton in die Reichweite eines Nationalratsmandats gelangt sind – etwa ein halbes oder ein Drittel eines Mandat erreicht haben:

Kanton Listen, die 2011 halbes NR-Mandat erreicht haben
Listen, die 2011 ein Drittel eines NR-Mandat erreicht haben
Zürich EDU EDU; AL
Bern EDU EDU
Freiburg CSP
Basel-Stadt LDP
Waadt La Gauche POP (PdA)
Wallis CSPO CSPO
Neuenburg POP (PdA) – solidaritéS POP (PdA) – solidaritéS
Genf Ensemble à Gauche Ensemble à Gauche

 

Diese sieben Gruppierungen, die 2011 allesamt den Einzug ins Parlament verpasst haben, treten heuer wieder an. Und einige ihrer Sektionen haben durchaus intakte Chancen auf ein Mandat, etwa die AL in Zürich, die EDU in Bern und Zürich sowie die Linke (POP/Ensemble à Gauche) in Genf und in der Waadt.

«Wahlgebühr» bereits bezahlt – lokaler Werbeversand gefordert

Letztlich halten aber selbst diese pragmatischen Kriterien einer grundsätzlich-dogmatischen Betrachtung der Wahlrechtsgleichheit nicht stand. Denn selbst so sonderbare und chancenlos kandidierende Gruppierungen (respektive Einpersonen-Parteien) wie alpenparlamentAnti-PowerPoint-Partei, el presidente, Liste du Vote Blanc, up! oder www.Nichtwähler.ch haben ihre – nicht unerhebliche – «Eintrittsgebühr» zu den Nationalratswahlen bereits beglichen: In den grössten beiden Kantonen Bern und Zürich mussten die Kandidaten 400 Unterschriften von Wahlberechtigten sammeln, damit ihr Wahlvorschlag überhaupt zugelassen worden ist. In den mittelgrossen Kantonen beträgt das Quorum 200, in den kleineren 100 Unterschriften (während die 14 im Parteiregister eingetragenen Parteien gar keine Unterschrift sammeln müssen).[9] Wer diese Voraussetzung erfüllt, dem sollten nicht noch mehr Hürden in den Weg gelegt werden.

Freilich wäre die Wahlbroschüre bald 200 Seiten stark, wenn darin neben SP und SVP auch Hanf Ueli und Sarah Bösch ihre Traktate schweizweit verbreiten könnten. Daher sollte die Distribution der Wahlinformationen besser föderal und damit gezielter durchgeführt werden. Die nationale Wahlanleitung könnte wiederum (wie vor 2007) von der Propaganda befreit und auf allgemeine administrative und technische Informationen zurückgestutzt werden.

Als vorbildliche und chancenneutrale kantonale Regelung seien etwa die Kantone Bern, Jura, Nidwalden und Solothurn erwähnt: Durch einen gemeinsamen Versand des Werbematerials wird allen politischen Gruppierungen (und überdies bei Majorzwahlen allen Kandidaten) ermöglicht, ihren eigenen Wahlprospekt den Wählern zuzustellen. Die Portokosten werden dabei zumeist durch die Gemeinden übernommen, während der Druck weiterhin den Parteien obliegt.[10]

 

Weitere aktuelle Artikel zum Thema:

Wahlbeschwerde gegen behördliche Parteienwerbung (Piratenpartei Schweiz, 06.10.15)
Einseitige behördliche Wahlwerbung vor Bundesgericht (Piratenpartei Schweiz, 12.10.15)
Regierung tritt nicht auf Wahlbeschwerde ein (Kanton Zug, Direktion des Innern, 14.10.15)
Nationalratswahlen: Regierungsrat tritt nicht auf Beschwerde der Piratenpartei ein (Kanton Bern, Regierungsrat, 15.10.15)
Piraten blitzen mit Wahlanleitungsbeschwerde ab («Der Landbote», 16.10.15)
1C_522/2015, 1C_527/2015, 1C_535/2015 (Urteil des Bundesgerichts vom 29. Oktober 2015)


[1] Die wesentlichen Manipulationen Streichen, Kumulieren und Panaschieren wurden in Schweizerische Bundeskanzlei, Broschüre Nationalratswahlen 2011, Bern 2011, S. 23, lediglich auf drei eher kryptischen Zeilen, zumal ohne Visualisierung, vermittelt. Vgl. Curia Vista, Motion Girod 11.4193Klare und informative Wahlanleitung für die Nationalratswahlen; Ronnie Grob, Das Bundesgewürzbüchlein, DirekteDemokratie.com, 02.10.2011.

[2] Weitere Kandidaten von anderen Parteien sind im Einerwahlkreis Obwalden nicht wählbar, da Ob- und Nidwalden für die Nationalratswahlen ein Wahlvorschlagsverfahren nach Art. 50 BPR kennen.

[3] Art. 34 BPR: «Die Bundeskanzlei erstellt vor jeder Gesamterneuerungswahl eine kurze Wahlanleitung, die den Stimmberechtigten der Kantone mit Verhältniswahl […] zugestellt wird.»

[4] Botschaft vom 31. Mai 2006 über die Einführung der allgemeinen Volksinitiative und über weitere Änderungen der Bundesgesetzgebung über die politischen Rechte, BBl 2006 5261, 5299 und 5301 f. Im Nationalrat (AB 2006 N 1982) wie auch im Ständerat (AB 2007 S 226) wurde die Änderung von Art. 34 BPR stillschweigend angenommen.

[5] Schweizerische Bundeskanzlei, Broschüre Nationalratswahlen 2007, Bern 2007, S. 5. Den Anstoss zur Präsentation «der Parteien» in der Broschüre erhielt die Bundeskanzlei über die Pa.Iv. Gross Andreas 03.436, Faire Abstimmungskampagnen. Während die Berichte der parlamentarischen Kommission noch allgemein von «den Parteien» sprachen (vgl. Fn. [6]), fokussiert erst die Stellungnahme vom 19. August 2009 des Bundesrates zum Bericht vom 7. Mai 2009 der Staatspolitischen Kommission des Nationalrates, BBl 2009 5885, 5886, auf «alle in den eidgenössischen Räten vertretenen Parteien».

[6] Der Konnex zwischen diesen beiden Publikationen der Bundeskanzlei ergibt sich explizit im damaligen Auftrag bzw. Wunsch des Parlaments, vgl. Bericht der Staatspolitischen Kommission vom 20. April 2007 zur Pa.Iv. Gross Andreas 03.436, Faire Abstimmungskampagnen, S. 2; Bericht der Staatspolitischen Kommission des Nationalrates vom 7. Mai 2009, BBl 2009 5833, 5841.

[7] Vgl. Andrea Töndury, Intervention oder Teilnahme? Möglichkeiten und Grenzen staatlicher Kommunikation im Vorfeld von Volksabstimmungen, ZBl 2011, S. 341 ff.; Thomas Sägesser, Amtliche Abstimmungserläuterungen – Grundlagen, Grundsätze und Rechtsfragen, AJP 2014, S. 924 ff.; Arbeitsgruppe erweiterte Konferenz der Informationsdienste (AG KID), Bericht: Das Engagement von Bundesrat und Bundesverwaltung im Vorfeld von eidgenössischen Abstimmungen, Bern, November 2001.

[8] BGE 124 I 55 S. 57 f.

[9] Art. 24 BPR. Bis zu den Wahlen 2015 gilt die Befreiung des Unterschriftenquorums für Wahlvorschläge jedoch nur für Parteien, die je Kanton nicht mehr als eine Liste einreichen. Für die nächsten Wahlen 2019 wird aber auch diese Restriktion fallen gelassen (vgl. Art. 24 Abs. 3 der Änderung vom 26. September 2014 des Bundesgesetzes über die politischen Rechte [Nationalratswahlen] [AS 2015 543], in Kraft per 1. November 2015).

[10] Art. 48 f. PRG-BE; Art. 14a LDP-JU, wobei hier die Parteien bei der Arbeit mitzuhelfen haben; Art. 40 Abs. 3 WAG-NW; § 63 ff. GpR-SO.

Morsches Haus mit schöner Fassade

Angesichts der geringen Beteiligung an kantonalen und nationalen Wahlen wird von verschiedenen Seiten die Wahlpflicht als Lösung vorgeschlagen. Eine Lösung, die der Demokratie aber mehr schadet als nützt.

Briefwahl Luzern

Wähleranteil in Luzern nur noch 37 Prozent.
(Foto: LUSTAT)

Um die Wahlbeteiligung unter Jungen zu fördern, schlägt der Politologe Georg Lutz die Einführung einer Stimm- und Wahlpflicht vor. Wer nicht wählt, soll eine Busse bezahlen.

Der Vorschlag ist nicht neu. Nachdem im Frühjahr bei den kantonalen Wahlen in Luzern nur 37 Prozent und in Zürich gar weniger als ein Drittel der Bürger ihre Stimme abgegeben hatten, wurde intensiv darüber diskutiert, wie man die tiefe Beteiligung heben könnte. Unter anderem wurde die Idee einer Stimm- und Wahlpflicht vorgebracht.

Eine solche kennt heute nur noch der Kanton Schaffhausen. Dort wirkt der Zwang unbestrittenermassen: Bei nationalen Abstimmungen liegt die Beteiligung im Schnitt etwa 20 Prozentpunkte über dem nationalen Schnitt.[1] Die Frage ist lediglich: Ist diese Wirkung zwingend positiv, und falls ja: überwiegt sie allfällige Nachteile der Stimm- und Wahlpflicht?

Leute zur Tugend zwingen

Die Idee des Stimmzwangs lässt sich so zusammenfassen: Wenn sich der Mensch nicht von sich aus gut und tugendhaft verhält, dann muss man ihn eben dazu zwingen.

Diese Idee ist nicht grundsätzlich falsch. Sie zeigt sich auch im Strafrecht: Wenn gewisse Leute nicht von sich aus darauf verzichten, andere Leute auszurauben oder zu ermorden, dann müssen sie per Gesetz, unter Androhung einer Strafe und mittels Durchsetzung des Gesetzes davon abgehalten werden. Das stellt eine Einschränkung der individuellen Freiheit dar, die jedoch dadurch gerechtfertigt ist, dass die Betroffenen andere Leute schädigen (bzw. dies beabsichtigen).

Hier liegt der Unterschied zum Stimmzwang: Dieser schränkt die Freiheit des Einzelnen ein, ohne dass dieser irgendjemandem Schaden zugefügt hätte.

Der Stimmzwang macht aus einem Recht eine Pflicht. Der Staat schreibt vor, welches Verhalten richtig ist, und bestraft falsches Verhalten. Wie hoch die Strafe liegt (in Schaffhausen sind es 6 Franken), spielt dabei keine Rolle. Entscheidend ist, dass der Staat mit Gewalt in die individuelle Freiheit der Bürger eingreift. Für einen solchen Eingriff braucht es triftige Gründe. Liegen solche vor?

Die Befürworter des Stimmzwangs argumentieren oft damit, dass sich durch die gesetzliche Pflicht mehr Bürger an Wahlen und Abstimmungen beteiligen. Das ist nicht zu bestreiten. Bloss: Was bringt es, wenn Bürger am politischen Prozess teilnehmen, nur weil sie dazu gezwungen werden?

Die Befürworter erklären, dass dies zu einer höheren demokratischen Legitimation führe. Davon kann nicht die Rede sein. Massgebend für die demokratische Legitimität ist die Möglichkeit, an einer demokratischen Entscheidung teilzunehmen. Wenn ein Teil der Stimmberechtigten[2] freiwillig auf dieses Recht verzichtet, delegieren er dieses quasi an jene, die an die Urne gehen (deren Stimmkraft dadurch zunimmt). Die Legitimität wird nicht verringert.[3]

Keine freie Entscheidung

Das Prinzip der Demokratie besteht darin, dass die Bürger eines Staates (oder einer anderen politischen Körperschaft) in freier und fairer Art und Weise selbst darüber entscheiden, wie dieser Staat funktionieren soll. Wenn jemand gezwungen wird, mitzuentscheiden, kann nicht mehr von einer freien Entscheidung die Rede sein. Die Demokratie wird durch den Stimmzwang also nicht gestärkt – eher das Gegenteil davon.

Damit soll nicht gesagt werden, dass es nicht wünschenswert wäre, wenn sich mehr Bürger am politischen Prozess beteiligen würden. Sie sollen es aber tun, weil sie sich dafür interessieren, wie der Staat, dem sie angehören, organisiert ist. Daran ändert die Stimmpflicht aber nichts – sie führt bloss dazu, dass sich auch Leute beteiligen, die ein geringes Interesse an Politik haben und sich eigentlich lieber nicht damit beschäftigt hätten, hätte ihnen das nicht Kosten verursacht, die sie lieber vermeiden.

Am grundlegenden Problem des tiefen Interesses ändert das nichts. Dieses Problem gilt es an der Wurzel zu packen, etwa durch bessere politische Bildung. Zugegeben: Die Leute dazu zu zwingen, an die Urne zu gehen, ist die einfachere Lösung – allerdings eine mit fragwürdiger Wirkung und gewichtigen Nachteilen. Das ist, wie wenn man ein Haus, das ein paar morsche Balken hat, reparieren will, indem man die Fassade neu streicht. Die schöne Fassade vermag das Problem zwar zu verdecken – aber das Problem verschwindet dadurch nicht.


[1] Dass auch die Zahl der leeren Stimmzettel etwa 2 bis 3 Prozentpunkte höher liegt, wollen wir hier ausklammern.

[2] Natürlich ist für die demokratische Legitimität auch entscheidend, wer überhaupt stimmberechtigt ist. So war die demokratische Legitimität in der Schweiz vor der Einführung des Frauenstimmrechts sicherlich tiefer.

[3] Ebenso verringern Wahlboykotte für sich selbst die demokratische Legitimation nicht. Was die Legitimation verringert bzw. zerstört, sind vielmehr Wahlfälschungen. Auf diese versuchen Oppositionsparteien durch Boykotte hinzuweisen.

Chaos, Manipulationen und Rekorde

Dieses Jahr wählt die Schweiz zum 50. Mal ein neues Parlament. Aus diesem Anlass blicken wir zurück auf die bedeutendsten der 49 bisherigen Wahlen. Wir beginnen mit den ersten eidgenössischen Wahlen 1848 – die alles andere als sauber abliefen.

Am 18. Oktober werden National- und Ständerat neu gewählt. Die Vorbereitungen dazu beginnen aber schon lange vorher. Die Bundeskanzlei und die kantonalen Behörden haben bereits kurz nach den Wahlen 2011 damit begonnen.

So viel Zeit für Vorbereitungen stand bei den ersten nationalen Wahlen 1848 nicht zur Verfügung. Nachdem der Sonderbundskrieg im November 1847 mit einer Niederlage der Konservativen endete, ging es Schlag auf Schlag: Die siegreichen Freisinnigen setzten eine Kommission ein, die eine neue Verfassung ausarbeitete. Im Sommer 1848 liess die Tagsatzung darüber abstimmen. 15½ von 22 Kantonen stimmten zu. Daraufhin setzte die Tagsatzung die Bundesverfassung am 12. September in Kraft. Zwei Tage später verabschiedete sie ein Dekret für die eidgenössischen Wahlen.

Bereits am 6. November sollte die erste Sitzung des neuen Parlaments eröffnet werden – es blieben also weniger als zwei Monate. Für die Besetzung des Ständerats, deren Mitglieder zumeist von den kantonalen Parlamenten bestimmt wurden[1], war das weniger ein Problem, wohl aber für die Wahl des Nationalrats. Bedenkt man die Geschwindigkeit der damaligen Kommunikationsmittel, so zeigt sich erst recht, vor welcher logistischen und organisatorischen Herausforderung die Kantone damals standen.

Einer- oder eher Pluralwahlkreise?

Die ersten Wahlen im neuen Bundesstaat waren somit mit Abstand die chaotischsten. Da der neue Staat über kein Wahlgesetz verfügte, überliess die Tagsatzung die Durchführung der Nationalratswahlen vollkommen den Kantonen. (Immerhin verteilte sie vorab noch die damaligen 111 Nationalratssitze: Am meisten erhielt Bern, deren 20.[2]) Das führte dazu, dass überall nach unterschiedlichen Regeln gewählt wurde.[3] So vergaben manche Stände (etwa Tessin oder Aargau) ihre Sitze in einem einzigen grossen Wahlkreis, während andere (etwa Graubünden oder Thurgau) das Kantonsgebiet in lauter Einerwahlkreise aufteilten.[4]

Auch der erforderliche Stimmenanteil für eine erfolgreiche Wahl war nicht überall gleich. Während in 13 Kantonen zwingend das absolute Mehr für eine Wahl nötig war, reichte in den anderen nach dem ersten Wahlgang eine relative Mehrheit.

Nach zahlreichen Wahlgängen endlich versammelt: Der erste Nationalrat nach den Wahlen 1848. Bild: Erich Gruner: Die Schweizerische Bundesversammlung 1848-1920

Nach zahlreichen Wahlgängen endlich versammelt: Der erste Nationalrat nach den Wahlen 1848.[5]

Nicht einmal einen einheitlichen Wahltermin gab es. Als erster Kanton wählte Graubünden am 1. Oktober. Die anderen Kantone folgten im Verlauf des Monats, wobei vielerorts die Entscheidung nicht im ersten Wahlgang fiel. Denn die kurze Vorbereitungszeit erschwerte es auch den «Parteien»[6], sich vorzubereiten und sich auf einen oder mehrere Kandidaten zu einigen. Die Zahl der Kandidaten erreichte denn auch ein Mass, das bis zur Einführung des Proporzsystems 1919 nie mehr erreicht werden sollte.

Acht Wahlgänge zum Glück

Vielerorts stand hinter der «Kandidatenflut» aber nicht nur mangelnde Organisation, sondern auch Absicht. Parteien portierten Kandidaten oft in mehreren Wahlkreisen, um ihre Wähler zu mobilisieren und ihren Gegnern Stimmen wegzunehmen. So stellten die Berner Freisinnigen den damaligen Regierungsrat Ulrich Ochsenbein gleich in vier von sechs Wahlkreisen des Kantons auf. In dreien wurde er auch tatsächlich gewählt (wobei er die Wahl natürlich nur in einem annehmen konnte).

Geradezu rekordverdächtig war der Auftritt von Guillaume-Henri Dufour: Der siegreiche General im Sonderbundskrieg kandidierte nicht nur in mehreren Wahlkreisen, diese befanden sich auch noch in drei verschiedenen Kantonen. Zunächst stellten ihn im Kanton Aargau die Liberal-Konservativen auf, um am 15. Oktober gegen die Radikalen anzutreten.[7] Im sehr grossen Kandidatenfeld holte Dufour allerdings nur 14.4 Prozent der Stimmen.

Daraufhin versuchte er eine Woche später sein Glück in seinem Heimatkanton Genf als Kandidat der Liberalen. Dort gewann er auch, doch die radikale Regierung annullierte die Wahl wegen angeblicher Unregelmässigkeiten. Aus Protest dagegen boykottierten die Liberalen die Wiederholung der Wahl am 28. Oktober und Dufour erhielt nur noch ein paar Sympathiestimmen.

Damit war der Zug ins Parlament für den General aber noch nicht abgefahren: Im Kanton Bern waren nach zwei Wahlgängen noch nicht alle Sitze besetzt, und so wurde Dufour dort ebenfalls noch in drei Wahlkreisen aufgestellt, diesmal wiederum von den Konservativen.

Am 5. November wurde er im Wahlkreis Emmental glanzvoll gewählt, schlug allerdings die Wahl aus, um am 12. November beim nächsten Wahlgang in den anderen beiden Wahlkreisen nochmals ins Rennen zu gehen. Er siegte in beiden und nahm schliesslich die Wahl im Wahlkreis Seeland an.

Wegen der kurzen Frist für die Durchführung der Wahlen, aber auch wegen taktischer Spielchen der Parteien, brauchte es vielerorts zwei oder mehr Wahlgänge, bis sämtliche Vertreter eines Wahlkreises feststanden. Die Bürger im Wahlkreis Mittelland im Kanton Bern wurden sogar innerhalb weniger Wochen nicht weniger als sechsmal an die Urne gerufen (zum letzten Mal am 26. November, nachdem Ulrich Ochsenbein in den Bundesrat gewählt worden war und ein Nachfolger bestimmt werden musste).[8]

Mit Tricks gegen die Konservativen

Die knappe Zeit liess auch einen eigentlichen Wahlkampf nicht zu. Die Sieger des Sonderbundskriegs konzentrierten sich darauf, die Bedeutung der neuen Verfassung zu betonen und davor zu warnen, das Rad würde zurückgedreht, sollten die Konservativen gewinnen. Die Katholisch-Konservativen ihrerseits waren nach dem Sonderbundskrieg geschwächt und verspürten wenig Lust, am verhassten neuen Staat teilzunehmen. Vielerorts wurden sie allerdings auch benachteiligt, etwa im Kanton Luzern, wo die liberale Regierung die Wahlversammlungen, an denen die Bürger ihre Stimme abgaben, so platzierte, dass die konservativen Wähler teilweise sehr weite Wege zu bewältigen hatten. Zudem wurden die Versammlungen von Regierungsvertretern geleitet, was die Chancen der Konservativen ebenfalls nicht verbesserte. Mit Philipp Anton von Segesser schaffte es in Luzern denn auch nur gerade ein Konservativer ins Parlament (der dafür in den kommenden Jahren zum unangefochtenen Wortführer der Opposition werden sollte).

Nach heutigen Standards waren die ersten nationalen Wahlen in der Schweiz wohl nicht sonderlich demokratisch.[9] Am Ende trug der Freisinn einen ungefährdeten Sieg davon. Eine klare ideologische Zuordnung ist zwar schwierig, doch stützt man sich auf Gruners Auswertung, kam der freisinnige Block[10] auf 96 von 111 Nationalratssitzen, wobei innerhalb dieses Blocks die Radikalen (freisinnige Linke) mit 79 Sitzen dominierten.

Die Katholisch-Konservativen holten nur 9 Sitze. Ihre Zeit im neuen Bundesstaat stand erst bevor – unter anderem mit den Beiträgen zum Ausbau der direkten Demokratie, zur Konkordanz und nicht zuletzt zur Einführung des Proporzwahlrechts. Doch dazu mehr im nächsten Teil unserer Serie.

 

Dieser Beitrag ist der erste Teil der dreiteiligen Serie «Wegweisende eidgenössische Wahlen».

 


[1] Einzig in den beiden Appenzell, Freiburg, Glarus, Ob- und Nidwalden bestimmte die Landsgemeinde die Standesvertreter (vgl. Schweizerische BundeskanzleiWie liefen die ersten Parlamentswahlen 1848 ab?, ch.ch).

[2] Siehe zur Sitzverteilung Wieso Aargau, Wallis und Zürich 2015 mehr Nationalräte bekommen sowie Nenad Stojanovic/Anja Giudici (2013): Seelen zählen, Sitze verteilen, NZZ 28.08.2013; Werner Seitz (2014): Ein Jahr vor den Nationalratswahlen, Journal21.ch 07.10.2014.

[3] Die Informationen für diesen Beitrag stammen grösstenteils aus Erich Gruner et. al. (1978): Die Wahlen in den schweizerischen Nationalrat 1848–1919.

[4] Zu den Wahlkreismanipulationen, die bald Einzug halten sollten, siehe Als in Luzern nach Gesteinsarten gewählt wurde.

[5] Der Begriff wird hier verwendet, obschon es damals noch keine Parteien im eigentlichen Sinn gab. Vielmehr handelte es sich um ideologische Gruppierungen, die teilweise aber nicht scharf voneinander abzugrenzen waren.

[6] Bild in: Erich Gruner et. al. (1966): Die Schweizerische Bundesversammlung 1848–1920.

[7] Die ideologische Zuordnung basiert auf den Angaben von Erich Gruner et. al. (1978).

[8] Zur Komplimentswahl von Bundesräten siehe Der unbekannte Schaffhauser Bundesrat.

[9] Von den zahlreichen Menschen, die vom Stimmrecht ausgeschlossen waren, ganz zu schweigen, siehe Kein Stimmrecht für Trunkenbolde und Sozialhilfebezüger?.

[10] Darin sind protestantische Konservative nicht eingerechnet.

Ein «Bundesgesetz gegen die wahlrechtliche Beschneidung Lausannes»?

Diverse Vorstösse möchten der wahlrechtlichen Doktrin des Bundesgerichts Paroli bieten. Und hierzu ein neues Bundesgesetz oder gar eine Verfassungsänderung erwirken. Wie kam es dazu? Und was brächten diese?

Teufelsbrücke

Wie erzürnt der «teuflische» Nationalrat und das Bundesgericht ob der neuerlichen Initiativen aus Uri und Zug reagieren werden?

Kürzlich – und von der Öffentlichkeit praktisch unbemerkt[1] – hat die Staatspolitische Kommission des Ständerats (SPK-SR) zwei Standesinitiativen aus der Innerschweiz beraten, welche nichts weniger als die «Wiederherstellung der Souveränität der Kantone bei Wahlfragen» fordern.[2] Und in diesem Sinne gar die Bundesverfassung ändern wollen. Die Kommission gab diesen Begehren zwar nicht statt. Sie lancierte jedoch ihrerseits flugs eine Kommissionsinitiative «Gesetzliche Verankerung der Anforderungen an die Wahlsysteme der Kantone» als eine Art indirekter Gegenvorschlag. Wie kam es dazu? Und was würde jenes neue Gesetz bedeuten?

Blenden wir zurück ins Frühjahr 2013. Damals beriet das Bundesparlament über die Gewährleistung der neuen Schwyzer Kantonsverfassung, welcher zwar der Ständerat grünes Licht gab, die der Nationalrat aber refüsierte. Wie zuvor der Bundesrat (und vorab das Bundesgericht, welches den Ball erst ins Rollen gebracht hatte) betrachtete die grosse Kammer die Schwyzer Wahlkreise als verfassungswidrig.[3] Schliesslich hat kein Proporz-Kanton so viele (30) Wahlkreise und vor allem so kleine: Fast die Hälfte davon sind Einerwahlkreise, was mit «Proporz» nicht mehr allzu viel zu tun hat. Die Wahlrechtsgleichheit wird dadurch verletzt – oder, bildlich gesprochen: Relativ viele Schwyzer Wahlzettel landeten bisher unverwertet im Schredder.

Auslöser CVP des Kantons Zug

Das nationalrätliche Njet stiess jedoch nicht nur in Schwyz selbst (dort musste es geradezu erwartet werden[4]), sondern fast noch mehr im Nachbarkanton Zug auf Unverständnis. Denn auch das Zuger Wahlsystem war zuvor als verfassungswidrig kassiert worden, weshalb just zu jener Zeit der Kanton daran war, sein Wahlrecht – äusserst widerwillig – zu überarbeiten.[5] CVP-Fraktionschef Andreas Hausherr deponierte daher eine Motion auf Einreichung einer Standesinitiative mit dem eingangs erläuterten Ansinnen. Begründet wurde es mit der vermehrten Einmischung des Bundesgerichts bei der Ausgestaltung der kantonalen Wahlsysteme. Aber auch die nationalrätliche Ablehnung eines Wahlverfahrens, obschon dieses vom entsprechenden (Schwyzer) Wahlvolk selbst so angenommen worden ist, stiess auf Unmut. Daher müssten «vom Bundesrecht her hier die notwendigen Grenzen gesetzt werden».

Ein Jahr später pflichtete der Zuger Regierungsrat dem Motionär bei, «dass die jüngere Rechtsprechung des Bundesgerichts im Bereich des kantonalen Wahlrechts zunehmend zu einer Beschneidung der Kantone und zur Verunmöglichung kantonaler Eigenständigkeiten» führe. Durch «eine präzisere Formulierung von Artikel 34 der Bundesverfassung und damit auf eine Wieder-Besinnung auf die kantonalen Eigenständigkeiten» soll die bundesgerichtliche Doktrin korrigiert werden. – Ob auch die Zuger Wahlberechtigen diese Konfrontation gesucht hätten, sei dahingestellt, haben diese doch im September 2013 mit hohen 81 Prozent dem neuen doppeltproportionalen Wahlverfahren für den Kantonsrat zugestimmt.

Der Kantonsrat selbst war jedoch mehrheitlich überzeugt, mit dieser Standesinitiative ein Exempel statuieren zu müssen. Ansonsten würde es «letztlich dazu führen, dass in Zukunft das Bundesgericht entscheidet, wie in den einzelnen Kantonen gewählt werden darf», wie die FDP-Sprecherin warnte. Und die CVP war «der Überzeugung, dass es sich bei den diskutierten Wahlrechtsfragen in erster Linie nicht um eine juristische, sondern um eine politische Fragestellung handelt».

Rundumschlag nach Altdorf, Sarnen, Stans, Schwyz, Chur und Sion

Doch dieser Zuger CVP-Offensive nicht genug, haben die Motionäre auch ihre Drähte in die Kantone Schwyz, Uri, Ob- und Nidwalden, Graubünden und Wallis aktiviert, deren Wahlsysteme ebenso reformbedürftig waren beziehungsweise immer noch sind. Die dortigen Sektionen wurden daher motiviert, gleichlautende, parallele Vorstösse einzureichen, um Bundesbern eher unter Druck setzen zu können. Denn Standesinitiativen, die nur aus einem einzigen Kanton rühren, stossen in Bern regelmässig auf wenig Resonanz, wie auch der Zuger CVP-Nationalrat Gerhard Pfister weiss.[6]

In Uri wurden die lokalen CVP- und SVP-Fraktionen tatsächlich aktiv und deponierten alsbald eine analoge Motion. Diese befürchteten, dass dereinst auch in Uri eine Wahlbeschwerde dazu führen könnte, dass das höchste Gericht das dortige Proporz-/Majorz-Mischsystem kassiert. Im Gegensatz zum Zuger Regierungsrat hielt die Regierung in Altdorf aber nicht viel von diesem Vorgehen. Das Bundesgericht habe bei seinen Entscheidungen über die Verfassungsmässigkeit der Proporzwahlsysteme der Kantone Zug, Nidwalden und Schwyz seine Kompetenzen nicht überschritten. Und weiter gibt der Regierungsrat zu bedenken: «Die Kantone verfügen im Rahmen der Vorgaben der Bundesverfassung und der Rechtsprechung des Bundesgerichts bei der Ausgestaltung ihres Wahlsystems über eine ausreichende gesetzgeberische Freiheit. Auch wäre es rechtsstaatlich und demokratisch bedenklich, auf Verfassungsstufe die richterliche Überprüfung des kantonalen Wahlrechts durch das Bundesgericht vollständig auszuschliessen.»

Diese Einwände vermochten indes den Urner Landrat nicht zu überzeugen. Er überwies die Standesinitiative mit 35 zu 23 Stimmen. – In seinem Schreiben an die Bundesversammlung zur Übermittlung der Standesinitiative empfindet nun auch plötzlich die Urner Regierung eine «zunehmende Beschneidung der Kantone, die kantonale Eigenständigkeiten verunmöglicht». Von den rechtsstaatlichen Warnungen ist nichts mehr zu lesen, dagegen «soll in den Kantonen das Volk sein Wahlsystem bestimmen können» wofür «ein Zeichen zu setzen» sei.[7]

Absagen aus Graubünden und Wallis

Auch in Graubünden stiess die Zuger Blaupause auf fruchbaren Boden, was prima vista verständlich ist, wählen doch nebst den Appenzellern einzig noch die Bündner im Majorz. In einem Wahlsystem also, dass rechtspolitisch vermehrt unter Druck gerät.[8] – Der Antrag der Fraktion CVP auf Einreichung einer Standesinitiative wurde indes von der Regierung als «weder rechtlich notwendig noch inhaltlich sinnvoll» beurteilt, denn «die Möglichkeit der Überprüfung grundsätzlicher staatsrechtlicher Fragen – dazu gehört ohne Zweifel auch die Ausgestaltung der Wahlsysteme in den Kantonen – durch das Bundesgericht ist nach dem Staatsverständnis der Regierung unverzichtbar».

Das «Bundesgericht hat auch in der neueren Praxis das Majorzwahlverfahren für Parlamentswahlen immer als gleichwertige Alternative anerkannt», befand der Kommissionspräsident in der Plenumsdebatte. (Eine Einschätzung, die nach dem später folgenden «Appenzeller Urteil» so womöglich nicht mehr gemacht worden wäre.) – Der Bündner Grosse Rat lehnte den Vorstoss darauf mit 61 zu 37 ab.

Nicht besser erging es zur gleichen Zeit einer Dringlichen Resolution der CVP Oberwallis, die in Reaktion eines höchstrichterlichen Urteils betreffend das Walliser Wahlsystem lanciert wurde: «Es kann nicht akzeptiert werden, dass das Bundesgericht demokratisch beschlossene Wahlsysteme grundlos umstösst.» – Im Walliser Grossen Rat hielt Franz Ruppen (SVP) dagegen: «In der Resolution wird ausgeführt, dass die wichtige Frage, wie in Zukunft in den einzelnen Kantonen gewählt werden soll, zu einem guten Teil dem Bundesgericht überlassen wird. Dies trifft keinesfalls zu! Die Kantone sind in der Ausgestaltung ihres politischen Systems und des Wahlverfahrens weitgehend frei. Sie müssen einzig minimale verfassungsrechtliche Prinzipien beachten.» Der Rat folgte ihm und wies die Standesinitiative klar mit 90 zu 33 Stimmen ab.

Ein Bundesgesetz als «Zeichen gegen Lausanne»?

Wie eingangs erwähnt, haben aber die verbleibenden zwei Standesinitiativen dazu geführt, dass die SPK-SR eine eigene Kommissionsinitiative eingereicht hat. Statt einer aufwendigen Verfassungsänderung will diese das Ansinnen auf Gesetzesstufe aufgreifen; ihr Wortlaut liest sich wie folgt:

Die geltende Bundesgerichtspraxis beim kommunalen und kantonalen Wahlrecht wird in einem Bundesgesetz verankert. Dabei wird insbesondere folgenden Punkten Rechnung getragen:

1. Die Kantone legen die Wahlsysteme für die kommunalen und kantonalen Wahlen im Rahmen des Bundesrechts fest.

2. Die Kantone können Proporz-, Majorz- oder Mischverfahren festlegen.

3. Die Kantone können spezielle Regelungen vorsehen, um – namentlich regionale oder sprachliche – Minderheiten zu schützen.

4. Die Kantone können ein gesetzliches Quorum von bis zu 10 Prozent festlegen.

Der Einleitungssatz zu diesem neuen Gesetz suggeriert also, dass damit die geltende, wahlrechtliche Bundesgerichts-Doktrin «bloss» positivrechtlich festgehalten werden soll. Inhaltlich sollen die aktuellen roten Linien nicht verschoben werden, weder erschwert noch vereinfacht. Ob diesem Versprechen nachgekommen werden kann (und von den Urhebern intendiert ist), erscheint fragwürdig:

Ziffer 1 repetiert bloss, was die Bundesverfassung ohnehin längst vorgibt: «[D]ie Kantone regeln sie [die Ausübung der politischen Rechte] in kantonalen und kommunalen Angelegenheiten.» (Art. 39 Abs. 1 BV) Diese deklaratorische Abschreibübung erweist sich als nicht weiter tragisch.

Ziffer 2 ist bereits heikler. Zwar werden derzeit auch Majorz-, ja gar Mischsysteme durch die Rechtsprechung gestützt, so zuletzt im kürzlichen Urteil zum Kanton Appenzell A.Rh.: «Das anwendbare Recht kann ein gemischtes Wahlsystem vorsehen, welches Elemente sowohl des Majorz- als auch des Proporzprinzips enthält.»[9] Auch der majorzbedingte Doppelproporz (Zug, neu Schaffhausen) erweist sich als eine Art Mischsystem.[10]

Jedoch können die sehr unterschiedlich ausgestalteten Mischsysteme der Kantone Appenzell (Grundsatz Majorz, Gemeinden können Proporz einführen), Uri (horizontales Mischsystem), Basel-Stadt (Einerwahlkreis Bettingen) und Schaffhausen/Zug (majorzbedingter Doppelproporz) keineswegs über einen Leisten geschlagen werden. Die Frage, ob ein konkretes Mischsystem zulässig ist oder nicht, muss stets im Einzelfall geprüft werden.

Letztlich soll auch im Majorz die Erfolgswertgleichheit beachtet werden, sprich: möglichst wenig Stimmen unverwertet unter den Tisch fallen. Durch Mehrheitswahlverfahren mit wahlkreisübergreifendem Ausgleich (etwa: Fair Majority Voting) oder durch Präferenzwahl (Single transferable vote) liesse sich der Majorz durchaus bundesrechtskonform ausgestalten.

Ziffer 3 erscheint ziemlich fragwürdig. Die bundesgerichtliche Doktrin geht hier nämlich weiter, indem sie längst «aus historischen, föderalistischen, kulturellen, sprachlichen, ethnischen oder religiösen Gründen»[11] Einbrüche in die Wahlrechtsgleichheit erlaubt. Doch diese müssen verhältnismässig sein und dürfen insbesondere nur dann hingenommen werden, wenn die zu begünstigenden Entitäten eine tatsächlich schützenswerte Einheit bilden. Diese Abwägung ginge hier verloren, ja kann statisch-generell gar nicht festgezurrt werden. Begünstigungen für die (teilweise viel zu kleinen) Bündner (Wahl-)«Kreise», die nicht einmal mehr Rechtspersönlichkeit entfalten, sind dabei ungleich kritischer zu beurteilen als solche, die beispielsweise genuine sprachliche Minoritäten wie den Berner Jura betreffen.

Entscheidend ist letztlich, dass diese schützenswerten Attribute nicht einfach vordergründig vorgeschoben werden dürfen, um de facto parteiliche Begünstigung zu erwirken. Bezeichnenderweise hat man aus Graubünden noch nie gehört, man wolle den anachronistischer Majorz beibehalten, um die italienischen und rätoromansichen Sprachminderheiten zu schützen. Ironischerweise dürfte man solch tatsächliche Minoritäten sogar mit einem überproportionalen Sitzanspruch im Parlament begünstigten – doch ist dies offensichtlich gar nicht gewollt.

Ziffer 4 schliesslich will direkte Sperrquoren prinzipiell bis zu zehn Prozent erlauben. Gälten die auf Ebene Listenverbindung oder für jede Liste separat? Soll das Erreichen in einem Wahlkreis genügen, um an der Mandatsverteilung in allen anderen Wahlkreisen teilnehmen zu können oder gilt sie je separat? Und wie ist im Doppelproporz vorzugehen (lokal vs. globale Quoren)? Solche subtilen Differenzierungen kann und will die Kommissionsinitiative gar nicht vornehmen; sie können nur von einem Gericht abgewogen werden, welches den Einzelfall individuell prüft – anstatt alles plump über einen Leisten zu schlagen.[12]

Ganz abgesehen davon ist ein Sperrquorum von zehn Prozent prohibitiv hoch. Zur Verhinderung einer «Zersplitterung» eines Parlaments – sofern sich eine solche überhaupt manifestiert – sind Hürden im tiefen einstelligen Prozentbereich absolut hinreichend. Ohnehin existieren in Parlamenten faktisch gar keine Parteien; politisiert wird stets in Fraktionen. Etaige Massnahmen sollten daher (via Parlamentsrecht) auf diese Institution zielen, anstatt das vorgelagerte Proporzwahlverfahren zu verfälschen.

Eine 10-Prozent-Hürde existiert denn in der Schweiz nur in Neuenburg, wo sie jedoch durch das Eingehen von Listenverbindungen regelmässig von allen antretenden Listen relativ einfach erreicht wird.

 

Fazit: Die eingebrachte Kommissionsinitiative hält nicht, was sie verspricht. Sie kommt einem Schnellschuss gleich, der womöglich den beiden Standesinitiativen bloss ein wenig Wind aus den Seglen nehmen wollte. Hierfür aber neue Bundesgesetze vorzuschlagen, ist der falsche Weg, denn die wahlrechtliche Normenkontrolle bleibt besser der Judikative vorbehalten. – Nichtsdestotrotz, gerade da das Ansinnen zum Scheitern verurteilt ist, werden sich die zwei Standesinitiativen «gegen Lausanne» letztlich als Bumerang erweisen und dem Bundesgericht den Rücken stärken.

 


[1] In den Medien ist hierzu nur ein einziger Artikel erschienen: Lukas Leuzinger, Kommission will Bundesgericht ausbremsen, «Neue Luzerner Zeitung», 18.04.2015.

[2] Curia Vista, Geschäft 14.316, Kt.Iv. Uri, Souveränität bei Wahlfragen und Geschäft 14.307, Kt.Iv. Zug, Wiederherstellung der Souveränität der Kantone bei Wahlfragen. Änderung der Bundesverfassung.

[3] Siehe zur Vorgeschichte die Beiträge Verzerrte Sicht auf das Schwyzer Wahlsystem und Der lange Schatten des Schwyzer Wahlsystems.

[4] Im Gutachten Paul Richli, Anfechtungsrisiko im Falle der Übernahme von § 26 Absatz 2 der Verfassung des eidgenössischen Standes Schwyz in die neue Kantonsverfassung bzw. in das Gesetz über die Kantonsratswahlen, Luzern 15. Mai/21. Juni 2008, S. 10, wurde bereits klar darauf hingewiesen, dass «ein erhebliches Risiko [besteht], dass die Bundesversammlung im Rahmen der Gewährleistung der neuen Kantonsverfassung die Übernahme von § 26 Absatz 2 [das damalige Wahlsystem] der Verfassung des eidgenössischen Standes Schwyz verweigern würde».

[5] Siehe hierzu den Beitrag Zuger Kantonsrat nach «Lausanne»: Kommt es nun zum Erdrutsch?.

[6] Erich Aschwanden, Einmischung des Bundesgerichts stoppen, NZZ Online, 05.04.2013.

[7] Schreiben vom 7. Juli 2014 vom Landammann und Regierungsrat des Kantons Uri an die Schweizerische Bundesversammlung betreffend Standesinitiative zur Souveränität bei Wahlfragen, siehe Curia Vista, Geschäft 14.316, Kt.Iv. Uri, Souveränität bei Wahlfragen.

[8] Vgl. zur Kritik am Mehrheitswahlsystem: BGE 1C_59/2012 und 1C_61/2012 vom 26. September 2014; Botschaft des Bundesrats vom 5. März 2004 über die Gewährleistung der Verfassung des Kantons Graubünden, BBl 2004 1107, 1114 f.; Alfred Kölz, Probleme des kantonalen Wahlrechts, Darstellung und kritische Betrachtung der Gesetzgebung und der bundesgerichtlichen Praxis, ZBl 88/1987, S. 37; Pierre Tschannen, Stimmrecht und politische Verständigung: Beiträge zu einem erneuerten Verständnis von direkter Demokratie, Basel u. Frankfurt a. M. 1995, S. 500, Rz. 751; Andrea TönduryBundesstaatliche Einheit und kantonale Demokratie (Die Gewährleistung der Kantonsverfassungen nach Art. 51 BV), Diss. Zürich 2004, 258 ff.; ders., Wahlkreisgrösse und Parlamentswahlsystem, Jusletter 14.08.2006, Rz. 39 ff.; ders., Die «Proporzinitiative 2014» im Kanton Graubünden, Zeitschrift für Gesetzgebung und Rechtsprechung in Graubünden (ZGRG), Nr.2/2012, S. 64 ff.; ders., Der ewige K(r)ampf mit den Wahlkreisen, in: Andrea Good/Bettina Platipodis (Hrsg.), Direkte Demokratie – Herausforderungen zwischen Politik und Recht – Festschrift für Andreas Auer zum 65. Geburtstag, Bern 2013, S. 51 ff.; Christina Bundi, Zum Wahlverfahren für den Bündner Grossen Rat, in: Rathgeb/Bundi/Schmid/Schuler (Hrsg.), Graubündens Weg in die Zukunft. Zur Entwicklung und Erneuerung des bündnerischen Verfassungsrechts, Chur 2010, S. 33 ff.; Andreas Auer, Diskussion: Majorz oder Proporz, in: Rathgeb/Bundi/Schmid/Schuler (Hrsg.), Graubündens Weg in die Zukunft. Zur Entwicklung und Erneuerung des bündnerischen Verfassungsrechts, Chur 2010, S. 54 ff.; Daniel Bochsler, Die letzte Bastion der Unparteilichkeit fällt, Napoleon’s Nightmare, 09.02.2015 (sowie in «St. Galler Tagblatt», 14.02.2015 und «Urner Wochenblatt», 20.02.2015); Angelika Spiess, Das ausserrhodische Wahlverfahren auf dem Prüfstand, Newsletter Institut für Föderalismus, IFF 1/2015.

[9] BGE 140 I 394 vom 26. September 2014, E. 6.3.

[10] Siehe zum Ganzen den Beitrag Doppelproporz Schwyz: «Kuckuckskinder» nicht im Sinne der Erfinder; Friedrich Pukelsheim/Christian Schuhmacher, Doppelproporz bei Parlamentswahlen – ein Rück- und Ausblick, AJP 12/2011, 1596 f.

[11] Vgl. BGE 131 I 85 vom 27. Oktober 2004, E. 2.2 sowie Urteil 1C_495/2012 vom 12. Februar 2014, E. 3.2, beide das Wahlsystem Wallis betreffend.

[12] Vgl. zu Sperrquoten Tobias Jaag/Matthias Hauser, Zulässigkeit direkter Quoren bei kantonalen Parlamentswahlen: insbesondere bei den Grossratswahlen im Kanton Aargau, ZBl 2008, 109 (11), 65–94; Beat Oppliger, Die Problmeatik von Wahlsperrklauseln in rechtsvergleichender Sicht, AJP 2/1993, 129 ff.

Kein Stimmrecht für Trunkenbolde und Sozialhilfebezüger?

Seit 1848 ist die Schweiz eine Demokratie – so lernen wir es in der Schule. Zu Beginn entsprach der Bundesstaat dieser Bezeichnung aber mehr schlecht als recht. Zahlreiche Schweizer waren von der Teilnahme ausgeschlossen.

Von Lukas Leuzinger und Claudio Kuster

Du kommst hier nicht rein: Wer Wirtshausverbot hatte, war mancherorts vom Stimmrecht ausgeschlossen.

Du kommst hier nicht rein: Wer Wirtshausverbot hatte, war mancherorts vom Stimmrecht ausgeschlossen.

Die Bundesverfassung von 1848 brachte nach gängiger Auffassung den landesweiten Durchbruch des allgemeinen Stimm- und Wahlrechts in der Schweiz. Dieses Prinzip basierte auf der aufklärerischen Idee, dass alle Menschen von Natur aus die gleichen Rechte haben, ungeachtet ihrer Herkunft oder wirtschaftlichen Stärke.[1] In der Helvetischen Republik lebte das Ideal des allgemeinen Wahlrechts – um 1798 immerhin zum ersten Mal überhaupt in Europa verwirklicht – zwar kurzzeitig auf.[2] In einigen Kantonen waren in der ersten Hälfte des 19. Jahrhunderts aber haarsträubende Verletzungen dieses Prinzips wieder gang und gäbe. So hatten im Kanton Thurgau die 16 reichsten Bürger eine zweite Stimme.[3]

Die Bundesverfassung von 1848 legte fest: «Jeder Kantonsbürger ist Schweizerbürger. Als solcher kann er in eidgenössischen und kantonalen Angelegenheiten die politischen Rechte in jedem Kanton ausüben, in welchem er niedergelassen ist.»[4] Der Artikel schränkte zugleich ein, dass die Kantone für das kantonale Wahlrecht eine Mindestaufenthaltsdauer als Bedingung festschreiben können, die «jedoch nicht über zwei Jahre ausgedehnt werden darf».

In Bezug auf das Wahlrecht auf nationaler Ebene schrieb die Bundesverfassung für die Nationalratswahlen vor: «Stimmberechtigt ist jeder Schweizer, der das zwanzigste Altersjahr zurückgelegt hat und im Übrigen nach der Gesetzgebung des Kantons, in welchem er seinen Wohnsitz hat, nicht vom Aktivbürgerrecht ausgeschlossen ist.»[5] Das Wahlrecht auf eidgenössischer Ebene war somit abhängig von jenem auf kantonaler Ebene.

Weil Artikel 4 postulierte, dass alle Schweizer vor dem Gesetz gleich sind, waren frühere Bestimmungen wie jene im Thurgau oder auch ein Zensuswahlrecht verfassungswidrig. Das allgemeine Wahlrecht war somit auf dem Papier gewährleistet.

In der Praxis sah das freilich anders aus. Wie wir wissen, hatten die Kantone bei der Umsetzung bundesrechtlicher Bestimmungen grosse Freiräume und überschritten diese teilweise auch noch. Doch nicht nur deshalb wurde das allgemeine Stimm- und Wahlrecht in den Anfängen des Bundesstaats in vielfacher Hinsicht relativiert.[6] Das illustriert folgender Strauss von Gründen, die zum Ausschluss von diesem Recht führten:

1. Gesetzesverstoss

Sämtliche Kantone schlossen Bürger, die wegen gewisser Vergehen verurteilt worden waren und somit ihre «bürgerlichen Ehren» verloren hatten, vom Wahlrecht aus. Der Katalog von Straftaten, die zum Ausschluss führten, war aber je nach Kanton unterschiedlich umfangreich. In Luzern etwa verloren Bürger schon wegen Bagatelldelikten das Wahlrecht. Erst mit dem Inkrafttreten des Strafgesetzbuches 1942 wurden die Ausschlussgründe wegen Zuchthaus- oder Gefängnisstrafen schweizweit vereinheitlicht.[7]

2. Konkurs

Zwar waren direkte Zensusbestimmungen im Prinzip unvereinbar mit der Bundesverfassung, wenngleich der Kanton Tessin solche 1848 in den Bundesstaat hinüberretten konnte. Doch auch in den meisten anderen Kantonen gab es Regeln, die faktisch wirtschaftliche Bedingungen für das Wahlrecht festsetzten. Im Jahr 1874 schlossen 20 Kantone Bürger vom Stimmrecht aus, die Konkurs anmelden mussten. (5 Kantone davon waren immerhin so grosszügig, bei unverschuldetem Konkurs auf einen Ausschluss zu verzichten.)[8]

3. Armengenössigkeit

Wer seinen Lebensunterhalt nicht selbständig bestreiten konnte, durfte in den allermeisten Kantonen weder wählen noch abstimmen. Nur gerade vier Kantone verzichteten auf eine solche Bestimmung.[9] In manchen Kantonen erhielt das Stimmrecht erst zurück, wer die Unterstützung vollständig zurückbezahlt hatte. Im Wallis herrschte gar eine Art «Sippenhaft»: Wer die Schulden seiner Eltern nicht bezahlte, dem wurde ebenfalls das Stimmrecht entzogen.[10] Zwar empfand der Bundesrat den Ausschluss der unteren sozialen Schichten bereits 1872 als «Missstand», eine entsprechende Wahlbeschwerde wies er nichtsdestotrotz ab.[11] In vielen Kantonen hielten sich derlei Wahlrechtsausschlüsse von «Sozialhilfebezügern» bis 1978.[12]

4. Steuervermeidung

Wer keine Steuern bezahlte, war früher in einigen Kantonen vom Wahlrecht ausgeschlossen. Das hatte den unbeabsichtigten Nebeneffekt, dass sich zahlreiche (meist ärmere) Bürger absichtlich nicht ins Stimmregister eintrugen, um damit der Steuerpflicht zu entgehen. Erst 1915 wurde diese Praxis aufgegeben, nachdem sie das Bundesgericht für verfassungswidrig befunden hatte.[13]

5. Falscher Wohnort

Grosse Skepsis herrschte gegenüber Zugezogenen aus anderen Kantonen. Zwar bestimmte die Bundesverfassung von 1848, dass Niedergelassene in einem Kanton die gleichen politischen Rechte haben wie Bürger dieses Kantons. Sie gewährte den Kantonen aber einen beträchtlichen Spielraum für eine Karenzfrist: Dadurch konnten Bürger, die sich in einem anderen Kanton niederliessen, bis zu zwei Jahre vom Stimm- und Wahlrecht ausgeschlossen werden. Gerade ärmeren und fluktuierenden Volksschichten wurde hierdurch der Zugang zu den politischen Rechten erschwert.[14] – Diese Bestimmung hat es übrigens bis in die geltende Bundesverfassung geschafft. Die Kantone dürfen die Wartefrist indes nicht länger als drei Monate ausgestalten.[15]

Hinzu kam, dass die Kantone gewisse Bedingungen für eine Niederlassungsbewilligung stellen konnten («Zeugnis sittlicher Aufführung», Ausweis über Vermögen, Beruf usw.). Ausserdem galt das Recht auf Niederlassung nur für Schweizer, die «einer der christlichen Konfessionen» angehörten, womit insbesondere Juden ihr Wahlrecht leicht verlieren konnten, wenn sie den Wohnort wechselten.

6. Verpasster Religionsunterricht

Viele Kantone kannten für das kantonale Stimmrecht weitergehende Einschränkungen. So durfte in Appenzell-Innerrhoden nur wählen, wer den Religionsunterricht besucht hatte.[16]

7. Falscher Beruf

Allerdings konnte auch zu viel Religionsunterricht zu einer Einschränkung der politischen Rechte führen, zumindest beim passiven Wahlrecht: Die Bundesverfassung legte fest, dass in den Nationalrat «jeder stimmberechtigte Schweizerbürger weltlichen Standes»[17] gewählt werden konnte. Damit waren katholische Pfarrer[18] von der Wahl in den Nationalrat (und in den Bundesrat) ausgeschlossen. Hintergrund war der Kulturkampf und die Angst der Freisinnigen vor einer Machtübernahme durch papsttreue «Ultramontane». Einige radikal regierte Kantone (Luzern, Solothurn, Freiburg, Zug und Tessin) gingen noch weiter und entzogen den Geistlichen nicht nur das passive, sondern auch das aktive Stimmrecht.[19]

8. Falsche Partei

Während gegen Ende der 1930er Jahre die Kommunistische Partei in einigen Kantonen (und 1940 dann auch vom Bund) verboten wurde, entzog der Kanton Genf 1937 gar allen Personen, die direkt oder indirekt mit den Kommunisten verbunden waren, das Stimmrecht. Der Ausschluss galt auch für jene, die «irgendeiner andern internationalen oder fremden Organisation, deren Tätigkeit für den Staat und die öffentliche Ordnung gefährlich ist, angeschlossen sind».[20] Der Bundesrat erkannte darin das Prinzip der Rechtsgleichheit aller Bürger nicht als verletzt, da die Verschiedenheit in der rechtlichen Behandlung sich durch sachliche Gründe rechtfertigen lasse.[21]

9. Trunksucht und Wirtshausverbot

Wer gerne über die Stränge schlug, war in einigen Kantonen sein Stimmrecht schnell los. In fünf Kantonen (Aargau, Bern, Freiburg, Schwyz und Solothurn) führte ein Wirtshausverbot zum Ausschluss vom Stimm- und Wahlrecht; in anderen war Trunksucht ein Ausschlussgrund.[22]

10. «Liederlicher Lebenswandel»

Wie heute war auch damals von den politischen Rechten ausgeschlossen, wer entmündigt war. Die Gründe für die Entmündigung wurden damals aber noch durch die Kantone festgelegt und reichten viel weiter als heute. So wurden beispielsweise «Verschwender», «Blödsinnige» oder Personen mit «lasterhaftem» oder «liederlichem Lebenswandel» entmündigt und damit vom Stimmrecht ausgeschlossen.[23]

11. Invalidität und «Ehrlosigkeit»

Man musste jedoch nicht einmal zwingend entmündigt werden. Je nach Kanton kamen noch weitere Ausschlussgründe hinzu, die unter der Kategorie «Ehrlose» subsummiert wurden. Personen, die beispielsweise blind oder taub waren, ebenso wie Landstreichern, Bettlern und «Sittenlosen» sowie Analphabeten konnte das Stimmrecht entzogen werden.[24]

12. Falsches Alter

Das Mündigkeitsalter war früher uneinheitlich gestaltet. Für die Nationalratswahlen schrieb die Verfassung zwar ein einheitliches Mindestalter von 20 Jahren vor.[25] Bei eidgenössischen Abstimmungen hingegen (und ohnehin bei den kantonalen Wahlen und Abstimmungen) konnten die Kantone andere Grenzen ziehen. So variierte das Wahlrechtsalter 1848 zwischen 17 (Graubünden) und 25 (Freiburg und Tessin) Jahren.[26]

Auch das Passivwahlrecht – also die Ermächtigung, gewählt werden zu können – war und ist in einigen Kantonen nach Alter eingeschränkt: In Glarus scheidet aus der Regierung und aus dem Ständerat aus, wer 65 Jahre alt wird. In Genf wiederum dürfen erst 27-Jährige für den Regierungsrat kandidieren.[27]

13. Urnengang zur Unzeit

Um wiederum unselbständige Bevölkerungsschichten, also die Arbeiterschaft vom Urnengang abzuhalten, musste man sie nicht einmal formell des Aktivstimmrechts berauben. Auch indirekt konnten Einschränkungen des allgemeinen Wahlrechts erwirkt werden: Weshalb eigentlich stets Wählen am Sonntagmorgen? Die Behörden konnten auch einfach den Wahltermin auf unübliche Zeiten ansetzen. In Luzern wurden so etwa die Urnen am Mittwoch geöffnet – um elf Uhr vormittags.[28]

14. Falsches Geschlecht

Klar: Wenn die Bundesverfassung von «jeder Schweizer» sprach, meinte sie damit ausschliesslich die Männer. Die Frauen waren die grösste Gruppe, die vom allgemeinen Wahlrecht ausgeschlossen war – und blieben es bekanntlich nicht nur im 19. Jahrhundert, sondern (auf Bundesebene) bis 1971. Und in Appenzell Innerrhoden noch zwei Dekaden länger.[29]

 

Anteil der Wahlberechtigten an den männlichen Volljährigen (violette Linie). Quelle: Lutz (2000)

Anteil der Wahlberechtigten an den männlichen Volljährigen (violette Linie). Quelle: Lutz (2000)

 

Die Einschränkungen der politischen Rechte waren einschneidend. Selbst wenn man nur die erwachsenen Männer betrachtet, waren bis zu 20 Prozent der potenziell Stimmberechtigten von Wahlen und Abstimmungen ausgeschlossen (siehe Grafik oben).[30] Der Anteil reduzierte sich mit der zunehmenden Lockerung der Regeln in den Kantonen und auf Bundesebene.

Aufschlussreich ist, auf wie viel Widerstand Versuche stiessen, die strengen Bedingungen aufzuweichen. Der Bundesrat versuchte schon bald nach Inkrafttreten der ersten Bundesverfassung, insbesondere dem in der Verfassung festgeschriebenen Stimmrecht für Niedergelassene Nachdruck zu verleihen. 1866 kam eine Verfassungsänderung vors Volk, welche die Abschaffung der zweijährigen Wartefrist und damit die vollständige Gleichstellung der Niedergelassenen mit den Ortsbürgern vorsah. Die Vorlage wurde jedoch mit 51.9 Prozent Nein-Stimmen verworfen.[31] So blieb die Entscheidung, wer wählen durfte und wer nicht, in den Händen der Kantone.

Neben dem fehlenden Frauenstimmrecht waren vor allem die Ausschlussgründe Konkurs und Armengenössigkeit stossend, da sie de facto zu einem Zensuswahlrecht führten. Politisch war das durchaus gewollt: Als der Bundesrat 1885 vorschlug, den Ausschluss wegen Konkurs auf Bundesebene zu regeln und die Regeln zu lockern, warnte der konservative Ständerat Theodor Wirz vor einem «halben administrativen Kommunismus, wenn die flottanten, steuerfreien Elemente an der Gemeindeversammlung die Mehrheit bilden und auf die Parole einiger Streber luxuriöse und unproduktive Ausgaben herausmehren, die durch die Minderheit zu bezahlen sind»[32]. Wirz nahm damit gewissermassen die Argumentation des US-amerikanischen Präsidentschaftskandidaten Mitt Romney vorweg, der 125 Jahre später seine Sorge darüber zum Ausdruck brachte, dass fast die Hälfte der Wähler in den USA keine Einkommenssteuern bezahlten. Somit müsse ein immer kleinerer Teil der Bürger die Lasten tragen, die ihnen von der Mehrheit aufgeladen würden.

Wie absurd insbesondere der Ausschluss wegen Konkurs war, zeigte sich zur Zeit des Ersten Weltkriegs, als aufgrund der schwierigen wirtschaftlichen Lage Tausende von Bürgern ihre Schulden nicht mehr zurückzahlen konnten und damit ihre politischen Rechte verloren. In der Folge beschloss das Parlament 1920 ein Gesetz, welches die Kantone in diesem Bereich zu etwas grösserer Toleranz zwang.[33] Gänzlich weg fiel dieser Ausschlussgrund aber erst viel später.

Ab dem Jahr 1971 durften auch strafrechtlich Verurteilte an Wahlen und Abstimmungen teilnehmen.[34] Und – als gewichtigste Neuerung – die Frauen erhielten auf eidgenössicher Ebene endlich das Stimm- und Wahlrecht.[35] So wurden die Einschränkungen des allgemeinen Stimm- und Wahlrechts allmählich gelockert und schliesslich fallengelassen.

Die letzte grosse Änderung war die Totalrevision der Bundesverfassung 1999, mit der endlich auch Geistliche in den Nationalrat gewählt werden durften. Heute dürfen Schweizer Bürgerinnen und Bürger nur noch vom Stimm- und Wahlrecht ausgeschlossen werden, wenn sie «wegen Geisteskrankheit oder Geistesschwäche entmündigt»[36] wurden.

Gegen die Ausweitung des Stimm- und Wahlrechts gab es immer Widerstand. Damit lässt sich auch die zögerliche Ausbreitung des Ausländerstimmrechts erklären. In diesem Blog wurde argumentiert, dass unter gewissen Bedingungen die Beteiligung von Nicht-Bürgern an demokratischen Entscheiden durchaus sinnvoll sein kann. In der Praxis hat sich das Ausländerstimmrecht indes nur in wenigen Kantonen und Gemeinden durchgesetzt.

Ausdehnungen des Stimm- und Wahlrechts geschehen offensichtlich sehr langsam – zumal in der direkten Demokratie. Das mag damit zusammenhängen, dass jene, die entscheiden, das Stimmrecht logischerweise bereits besitzen. Sie ziehen also keinen direkten Nutzen aus einer Ausweitung – im Gegenteil: ihre Stimmkraft sinkt sogar. Kein Wunder, gestehen sie anderen nur zögerlich politische Mitsprache zu.

 


[1] Ein allgemeines (Männer-)Wahlrecht sah als erster der Gironde-Verfassungsentwurf 1793 vor, vgl. Andreas Kley (2011): Die Demokratie einer grossen Republik nach dem Gironde-Verfassungsentwurf vom 15./16. Februar 1793, in: René Roca/Andraes Auer, Wege zur direkten Demokratie in den schweizerischen Kantonen, Zürich 2011, S. 153 ff., insb. S. 163 f.; Tomas Poledna (1988): Wahlrechtsgrundsätze und kantonale Parlamentswahlen, Diss. Zürich 1988, S. 187, dort Fn. 10, m. w. N., 193.

[2] Poledna (1988), S. 194 f.

[3] Georg Lutz (2000): Der beschwerliche Weg zum allgemeinen (Männer-)Wahlrecht im 19. Jahrhundert, Seminararbeit, Universität Bern, S. 12.

[4] Art. 42 Abs. 1 Satz 1 und 2 BV 1848.

[5] Art. 63 BV 1848.

[6] Gleichwohl muss hier auf die Vorrangstellung der Schweiz bei der Einführung des allgemeinen Wahlrechts hingewiesen werden: «Mit Ausnahme der Schweiz hatte kein anderes europäische Land die im Zusammenhang mit den liberalen Bewegungen von 1848 vorgenommenen Wahlrechtsausweitungen längerfristig beibehalten können.» (Poledna [1988], S. 201, dort Fn. 87)

[7] Kaspar Plüss (2003): Der Ausschluss vom Wahlrecht als Demokratiedefizit – Die Entwicklung des allgemeinen Wahlrechts bis zur heutigen Forderung nach politischer Mitsprache integrierter Ausländerinnen und Ausländer, in: Patricia M. Schiess Rüttimann (Hrsg.) (2003): Schweizerisches Ausländerrecht in Bewegung?, S. 133 ff., S. 144. Aufgehoben wurden diese strafrechtlichen Ausschlussgründe 1971.

[8] Lutz (2000), S. 32; Plüss (2003), S. 142. Einzelne Kantone, namentlich Zürich und Aargau, kannten weiterhin explizite Zensusbestimmungen, also die Anforderung eines bestimmten Vermögens, auf Gemeindeebene.

[9] Stand 1880, s. Erich Gruner et. al. (1978): Die Wahlen in den schweizerischen Nationalrat 1848-1919, Band 3, S. 428.

[10] Poledna (1988), S. 205, dort Fn. 108; Lutz (2000), S. 33.

[11] Plüss (2003), S. 143.

[12] In St. Gallen enthielt zwar Art. 38 Abs. 2 KV/SG 1890 in der Fassung vom 01.10.1949 bis zum 17.05.1992 noch den Ausschluss von «aus eigenem Verschulden Armengenössigen», vgl. Poledna (1988), S. 207, dort Fn. 118, der jedoch in der Praxis ab 1979 nicht mehr angewandt wurde, vgl. ders., S. 226 f., dort Fn. 219.

[13] Gruner et. al. (1978), S. 145; Poledna (1988), S. 211. Nach Plüss (2003), S. 143, war dies eine der wenigen Ausweitungen des Stimm- und Wahlrechts, die durch die Judikative forciert wurde.

[14] Poledna (1988), S. 187.

[15] Art. 39 Abs. 4 BV: «Die Kantone können vorsehen, dass Neuzugezogene das Stimmrecht in kantonalen und kommunalen Angelegenheiten erst nach einer Wartefrist von höchstens drei Monaten nach der Niederlassung ausüben dürfen.» So weit ersichtlich kennt nur noch der Kanton Bern eine kommunale Karenzfrist von drei Monaten (Art. 114 KV/BE) sowie der Kanton Jura (kantonal und kommunal) eine von 30 Tagen (Art. 2 Abs. 1 LDP-JU).

[16] Gruner et. al. (1978), S. 143.

[17] Art. 64 Abs. 1 BV 1848.

[18] Im Gegensatz zu katholischen Priestern können evangelisch-reformierte auf das Pfarramt verzichten und damit den geistlichen Stand verlassen. Es wurden denn auch zahlreiche (ehemalige) Pfarrer in den Nationalrat gewählt (siehe Bundeskanzlei [2002]: Nationalratswahlen. Präzedenzfälle (2), S. 2 ff.). Offenbar legte man den Verfassungsartikel jedoch nicht immer sehr streng aus, waren doch einige reformierte Pfarrer zum Zeitpunkt ihrer Wahl noch im Amt. (Besten Dank an Hans-Urs Wili, Schweizerische Bundeskanzlei, für die sachdienlichen Hinweise.)

[19] Andrea Töndury (2004): Bundesstaatliche Einheit und kantonale Demokratie – Die Gewährleistung der Kantonsverfassungen nach Art. 51 BV, Diss. Zürich 2004, S. 63.

[20] BBl 1937 II 621 ff., 624. Vgl. Poledna (1988), S. 227.

[21] BBl 1937 II 621 ff., 625.

[22] Gruner et. al. (1978), S. 127; Plüss (2003), S. 136.

[23] Gruner et. al. (1978), S. 127; Poledna (1988), S. 225, dort insb. Fn. 216; Plüss (2003), S. 136. Auch diese Ausschlussgründe wurden erst 1977 schweizweit eingeschränkt, wobei das neu erlassene Bundesgesetz über die politischen Rechte vom 17. Dezember 1976 primär die nationale Ebene tangierte.

[24] Plüss (2003), S. 144; Poledna (1988), S. 203.

[25] Art. 63 BV 1848.

[26] Gruner et. al. (1978), S. 125 f.

[27] Bericht vom 21. April 2004 des Bundesrats über Altersschranken auf kantonaler und kommunaler Ebene für Mitglieder der Exekutive und der Legislative.

[28] Poledna (1988), S. 209.

[29] Nach Poledna (1988), S. 185 f., wird «der Ausschluss von Frauen erst seit dem Ersten Weltkrieg in zunehmenden Masse als eine Beschränkung des allgemeinen Wahlrechts angesehen; unter dem traditionell überlieferten Begriff des allgemeinen Wahlrecht [sic] wurde bis dahin einzig das allgemeine Männerwahlrecht verstanden.»

[30] Die Zahlen sind allerdings mit grosser Vorsicht zu geniessen, vgl. Lutz (2000), S. 34 ff.

[31] BBl 1879 I 422. Noch deutlicher scheiterte gleichentags eine weitere Vorlage, welche die Gleichstellung beim Stimmrecht auf Gemeindeebene vorsah.

[32] Zitiert in: Gruner et. al. (1978), S. 144.

[33] Gruner et. al. (1978), S. 144; Poledna (1988), S. 212 f.

[34] Aufhebung von Art. 52 StGB; Poledna (1988), S. 213.

[35] Abgesehen von der Wirtschaft, die zunehmend auf die weiblichen Arbeitskräfte angewiesen war, war insbesondere auch die EMRK ein Treiber hinter der Einführung des Frauenstimmrechts: Die Schweiz stand damals kurz vor der Unterzeichnung der Menschenrechtskonvention, die zur Einführung des Frauenstimmrechts verpflichtete (Plüss [2003], S. 141). Vgl. auch Corina Casanova (2011): Zum 40. Jahrestag des Frauenstimmrechts in der Schweiz, in: Kurze Geschichten zur Demokratie.

[36] Art. 136 Abs. 1 BV.

Die Liaisons des Martin Bäumle um Zürichs 35. Sitz

Was bedeuten die neuerlichen Ergebnisse aus Zürich für die baldigen Nationalratswahlen? Und: Wird Martin Bäumle abermals mit clever geschmiedeten Listenverbindungen Zusatzmandate ergattern können?

Inwiefern die Zürcher Kantonsratswahlen taugen, generelle Trends für die nationalen Wahlen vom kommenden Herbst vorwegzunehmen, wurde bereits an diversen anderen Stellen diskutiert. Gemäss Politan «sind die Zürcher Wahlergebnisse eine durchaus brauchbare Prognosebasis für die jeweils ein halbes Jahr später folgenden Nationalratswahlen». Dies nicht nur für die Nationalratsvertretung, die der Kanton Zürich selber wählen wird, sondern sogar für die schweizweite Parlamentswahl per se.

Claude Longchamp warnt indes «vor einer vereinfachten Übertragung der Züricher Ergebnisse auf die nationale Ebene» und verweist auf Unterschiede wie die Wahlbeteiligung, die (kantonale) Personalisierung statt (nationale) Themenfokussierung sowie das Auftreten späterer unerwarteter, aber prägender Ereignisse («Fukushima-Effekt»). Gemäss Daniel Bochsler wiederum sei «Zürich für die eidgenössischen Wahlen kein besserer Trendsetter als viele andere kantonale Wahlen». Vielmehr seien die kantonalen Wahlresultate möglichst individuell heranzuziehen, insbesondere jene, die eher kurz vor den nationalen Wahlen lägen.

Nichtsdestotrotz erlauben wir uns immerhin einen Blick auf die hypothetische Mandatsverteilung der 35 Zürcher Nationalrätinnen und Nationalräte[1] zu werfen, wären diese nicht am 18. Oktober, sondern eben am vergangenen Sonntag gewählt worden. Proporz ist letztlich Proporz. – Longchamps Bedenken, auf der unteren Ebene seien eher Köpfe statt Parteiprogramme massgebend, lassen sich prima vista durch einen Blick auf die Panachier-/Kumulierstatistiken nicht erhärten. Gewählt wurden fast immer die – von den Parteifunktionären und -versammlungen erkorenen – Topkandidaten auf den obersten Zeilen. Ein «Kopf», der von der Mitte, geschweige denn dem Ende der Liste nach oben durchgereicht worden wäre, ist nirgends ersichtlich.[2]

Wenn Zürich soeben seine Nationalräte gewählt hätte…

Das erste Diagramm zeigt die Mandatsverteilung für die 35 Nationalratssitze, wären alle Listen der Kantonsratswahlen gleich und somit je separat angetreten – und von den Wählern ebenso häufig eingeworfen worden.[3] Wie schon im Kantonsrat wären auch hier die Freisinnigen die grossen Gewinner; sie könnten ihre Delegation gleich um die Hälfte, auf sechs Mandate aufstocken. Doch auch die SVP könnte mit einem weiteren Mandat aufwarten.

Stark dezimiert werden hier wiederum die Grünliberalen: Parteipräsident Martin Bäumle und Fraktionschefin Tiana Moser würden zwar wiedergewählt, müssten jedoch in der nächsten Legislatur alleine nach Bern (würde auf die Kandidatenstimmen von 2011 abgestellt) – ihre zwei Zürcher Parteikollegen würden nicht wiedergewählt. Das gleiche Los tragen der Grüne Balthasar Glättli und der erst kürzlich nachgerückte BDP-Nationalrat Rudolf Winkler: Auch ihre Wiederwahl ist akut gefährdet.

Die Kleinparteien sind jedoch nicht grundsätzlich im Sinkflug begriffen, wie Longchamp befindet, kann doch die EDU den Wiedereinzug, die Alternative Liste (AL) gar den Neu-Einzug ins Bundesparlament feiern:

KR ZH 2015 als NR (keine LV)

Bekanntlich treten bei den Nationalratswahlen aber die Parteilisten kaum je separat an, sondern schliessen sich zu Listenverbindungen zusammen. Aufgrund des unfair verzerrenden Nationalrats-Wahlsystems (Hagenbach-Bischoff), das die grösseren Parteien einseitig begünstigt, sind diese Zusammenschlüsse teilweise wichtiger als alle anderen Faktoren eines erfolgreichen Wahlkampfs. Denn mit Listenverbindungen werden nicht nur «Restmandate» ergattert, sondern mehrere Parteien können sich gemeinsam als (vermeintlich) ebenso grosse Gruppierung ebendiese Begünstigung der Grossen zunutze machen.

Würden wieder die gleichen Listenverbindungen abgeschlossen wie bei den letzten Wahlen 2011, so wäre – obschon sie alleine angetreten ist – wiederum die FDP die grosse Gewinnerin. Die SVP könnte hier keinen Zuwachs mehr verzeichnen, da stattdessen die «Mitte-Listenverbindung» Wirkung entfaltet und ein (ansonsten verlorenes) Mandat der GLP retten kann:

KR ZH 2015 als NR (LV wie NR 2015)

Man könnte sich weiter fragen, weshalb die Parteien zur Linken (SP, Grüne, AL und Piraten) nicht eine grosse, gemeinsame Listenverbindung eingehen. Könnten sie davon womöglich nicht profitieren? Oder könnte eine solche vielleicht schaden? Zumindest wahlarithmetisch ist die Anwort klar: Das Eingehen einer Listenverbindung kann nie zur Sitzverlusten führen.[4] Eine Partei kann nicht weniger Mandate holen, weil sie eine oder auch mehrere Listenverbindungen eingeht, sie kann nur gewinnen.

Wahltaktisch/psychologisch können aber durchaus negative Effekte eintreten, weil womöglich wertkonservative EDU-Sympathisanten ihre Stimme nicht an gesellschaftsliberale GLP-Kandidaten verschenken möchten. Und daher lieber gleich SVP wählen.[5] Vor vier Jahren hat die FDP denn Zeitungsinserate geschaltet, in welchen sie der Konkurrentin GLP vorgeworfen hat, wahllos Bündnisse von links (Grüne, SP) bis rechts (EDU) einzugehen, ergo stark opportunistisch zu agieren, mithin keine klare politische Linie zu verfolgen. – Geschadet hat das Lotterbett den aufstrebenen Grünliberalen indes kaum, unter dem Strich ohnehin nicht.

Weiter ist – gerade aus Sicht der AL – zu beachten, dass der unfaire Verteilungseffekt zugunsten der grösseren Listen auch innerhalb der Listenverbindungen spielt. Es wäre also durchaus möglich, dass die AL ein Mandat erlangen würde, träte sie nur gerade zusammen mit den Piraten an. Sobald die AL jedoch in die Listenverbindung «grosse Linke» einträte, könnte sie dieses Mandat wiederum an eine grössere Partei (SP oder Grüne) verlieren.

Die Zürcher Linke hätte von einer «grossen Listenverbindung» im konkreten Fall ohnehin nicht profitiert, die Mandatsverteilung ist die gleiche wie im oben skizzierten Szenario:

KR ZH 2015 als NR (LV grosse Linke)

Zur Rechten verhält es sich übrigens gleich. Hätten die SVP und EDU auch noch die FDP mit ins Boot geholt, so hätten hieraus keine Mandatsgewinne resultiert (siehe Diagramm im Anhang).

Anders sähe es erst aus, wenn getreu dem Motto «7 gewinnt» eine sehr breite bürgerliche Allianz entstünde, die von der SVP bis hin zu den Mitteparteien CVP, GLP, EVP und BDP reichen würde. Der Linken würde hiermit aber kein Mandat abgeluchst; stattdessen verschöbe sich innerhalb dieser sehr breiten Listenverbindung eines von der GLP zurück zur SVP. Denn wie oben erwähnt, spielen die verzerrenden Effekte zugunsten der Grossparteien auch innerhalb von Listenverbindungen, was hier eingetreten wäre – die Kleinen bezahlen für die Mandatsgewinne der Grossen:

KR ZH 2015 als NR (LV Bürgerliche)

Für GLP-Präsident Bäumle gestaltet sich die Rechnerei letztlich ungleich schwieriger als noch vor vier Jahren. Denn seine damalige Erfolgsformel wirkt heuer allzu durchschaubar, und andere Kleinparteien wie BDP, EVP, EDU wollen nicht schon wieder Wasserträger für die (zumindest bis vor kurzem) so erfolgsverwöhnten Neo-Politiker sein. In welche Richtung könnte die verstossene Braut nun sonst noch Ausschau halten?

Nach den ernüchternden kantonalen Wahlresultaten der Parteien mit grünem Anstrich liess immerhin SP-Präsident Christian Levrat durchblicken, es könnte da und dort zu Allianzen zwischen Links-Grün und der GLP kommen. Würde denn vielleicht, falls die GLP vom Mittekonglomerat tatsächlich verstossen, die sozialdemokratische Umgarnung in Martin Bäumles Hauptquartier ein Zusatzmandat bescheren? Tatsächlich: Der neue, 35. Zürcher Sitz ginge wieder von der SVP zurück zur GLP:

KR ZH 2015 als NR (LV SP-GLP-GPS)

Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die antizipierte Mandatsverteilung der Zürcher Nationalräte für die kommende Legislatur erstaunlich wenig davon abhängt, welche Listenverbindungen eingegangen werden. Einzig die Zuteilung des «letzten» Zürcher Sitzes wird massgeblich davon abhängen, ob Martin Bäumle abermals clever taktiert und paktiert. Ansonsten dürfte sich die SVP darob freuen. Darüber hinaus wird die Zürcher Vertretung wahrscheinlich eine oder gar zwei zusätzliche Parteien mit ins Bundesparlament bringen.

Und von Martin Bäumle wäre zu wünschen, dass er seinen langjährigen Ankündigungen endlich Taten folgen liesse, die seinen Liaisons wider Willen immerhin ein Ende bereiten würden: So sprach er sich bereits im Vorfeld der Wahlen 2011 dafür aus, sich in der neuen Legislatur «intensiver auf die Suche nach politischen Mehrheiten» für ein neues Wahlsystem zu machen. – Auf einen entsprechenden Vorstoss aus der Küche GLP (oder nur schon ihre Unterstützung eines solchen[6]) wartet man indes bis heute vergeblich…

 

Anhang (weitere Szenarien von Listenverbindungen):

KR ZH 2015 als NR (LV grosse Rechte)

KR ZH 2015 als NR (LV zersplitterte Mitte)

KR ZH 2015 als NR LV grosse Linke inkl. GLP

 


[1] Derzeit stellt Zürich 34 Nationalräte, für die Wahlen 2015 erhielt der Kanton einen zusätzlichen, 35. Sitz dazu. In den folgenden Diagrammen beträgt daher das Total der Mandate 2015 stets eins mehr als dasjenige der letzten Wahlen 2011. Siehe zur neuen Verteilung der Nationalratssitze: Wieso Aargau, Wallis und Zürich 2015 mehr Nationalräte bekommen.

[2] Am 12. April 2015 fanden auch in Appenzell Ausserrhoden – genauer: in Herisau – sowohl die Wahlen für den Kantonsrat als auch jene für den Einwohnerrat statt, beide im Proporz. Die Unterschiede der Wähleranteile der gleichen Parteilisten zwischen diesen zwar synchronen, aber eigentlich unabhängigen Wahlen liegen im Promillebereich: Sie betragen im Durchschnitt 0.4 Prozentpunkte. (SVP: 29.6 % für Einwohnerrat, 30.6 % für Kantonsrat; FDP: 27.5 %, 27.7 %; CVP: 15.7 %, 15.6 %, SP: 17.2 %, 17.5 %, EVP: 9.9 %, 9.1 %)

[3] Die Liste der Juso (die ohnehin nur im Wahlkreis Uster angetreten ist) wurde zur SP addiert. Die Liste IP Zürich (Wähleranteil 0.02 %) wiederum wird hier ignoriert, da sie nicht zuordbar erscheint.

[4] Dies gilt freilich nur für Listenverbindungen im Divisorverfahren mit Abrundung (D’Hondt, Hagenbach-Bischoff).

[5] Vgl. Daniel Bochsler, Wieviel bringen Wahlallianzen?, ZParl 41 (2010) (4), 855–73; Anina Weber, Listenverbindungen: problematische Liaisons bei Wahlen – zur Verfassungskonformität der geltenden Regelung und möglichen Alternativen, AJP 22 (2013), H. 5, S. 683-697.

[6] In der laufenden Legislatur wurde nur ein einziger Vorstoss für eine grundlegende Wahlsystemreform für den Nationalrat eingereicht, die Motion Minder (12.3711), Doppelter Pukelsheim bei Nationalratswahlen. Der Ständerat lehnte sie ab, ebenso die beiden GLP-Ständeräte (Verena Diener und Markus Stadler).

Die Permeabilität kantonaler Wahlsysteme – oder: wenn Zürcher einfacher Nationalrat als Kantonsrat werden

Was ist einfacher: einen Kantonsrat zu stellen oder einen Nationalrat? Insbesondere für Zürich und einige weitere Kantone mag die Antwort verblüffen. Und irritieren.[1]

Naheliegenderweise würde man meinen, es sei für eine kleinere Partei einfacher, einen Vertreter ins lokale Kantonsparlament zu hieven, als gleich ins Bundesparlament einzuziehen. Schliesslich sind die hiesigen Kantonsparlamente und «Grands Conseils» um ein Vielfaches grösser als die Anzahl Nationalräte, die der jeweilige Kanton stellt.

Zürich beispielsweise beordert neuerdings 35 Volksvertreter nach Bern;[2] sein Kantonsrat umfasst ganze 180 Sitze. Der kleine Nachbarkanton Zug wiederum stellt bloss 3 Nationalräte, während sein Kantonsrat aus 80 Sitzen besteht. Doch erstaunlicherweise trifft nun die einleitend gemachte These gerade nicht zu, in beiden Kantonen sei es einfacher Kantonsrat zu werden als Nationalrat. In Zug kann das Wahlsystem als durchlässig bezeichnet werden, da für eine Partei der Einzug ins Kantonsparlament viel einfacher ist (Quorum: 3 %) als in den Nationalrat (25 %).

In Zürich indes – obschon hier grundsätzlich im gleichen System wie in Zug gewählt wird: im Doppelproporz[3] – herrscht eine paradoxe Situation vor: Will eine kleinere, im Kanton gleichmässig verteilte Partei[4] gesetzgeberisch aktiv werden, so wird sie sich eher um ein Nationalratsmandat bemühen (Quorum: 2.8 %) als um den Einzug in den Kantonsrat (5 %).

Durchlässige Wahlsysteme durch kaskadierende Quoren

Kantonale Wahlsysteme sollten jedoch aus Sicht der darüber liegenden Staatsebene, hier der Nationalratswahl, stets durchlässig sein. Das Kriterium der Permeabilität vergleicht daher die zwei Mindesthürden der beiden kongruenten Wahlgebiete: für die Wahl des Kantonsrats einerseits und diejenige des Nationalrats andererseits. Hierfür wird jeder Wahlkreis (des Kantonsrats) betrachtet und sein effektives Quorum berechnet.

Das effektive Quorum vergleicht das natürliche Quorum des jeweiligen Wahlkreises (abhängig von der Anzahl Sitze) mit einem eventuell vorhandenen direkten Quorum (Mindestquorum/Sperrquorum). Die schwieriger zu erreichende dieser beiden Hürden – also die höhere – entspricht sodann dem tatsächlichen, oder eben, dem effektiven Quorum dieses Wahlkreises.

Ein kantonales Wahlsystem kann nun genau dann als permeabel bezeichnet werden, wenn das effektive Quorum in keinem Kantonsrats-Wahlkreis höher liegt als das jeweilige natürliche Quorum für den Nationalrat. Um also für einen Kanton das Permeabilitätskriterium zu testen, betrachte man das effektive Quorum des kleinsten Wahlkreises. Schliesslich ist es dort am schwierigsten, ein Kantonsratsmandat zu erlangen. Und somit muss dort das maximale effektive Quorum des Kantons liegen:QuorumMaxEffOder, mit anderen Worten: Es soll in keinem Wahlkreis schwieriger sein, Kantonsrat zu werden als Nationalrat. Nicht nur, weil der Nationalrat eine Staatsebene höher angesiedelt ist als ein Kantonsrat und daher an ersteren höhere Hürden zu stellen sind. Sondern vor allem deshalb, weil in jedem Kanton um ein Vielfaches mehr Kantonsräte gewählt werden als Nationalräte. Daher erscheint es inkohärent, wenn den Parteien (künstlich!) höhere Hürden in den Weg gelegt werden, um in das lokale Parlament einzuziehen als in die nationale Volksvertretung. Quoren sollten also (von unten nach oben) kaskadierend ausgetaltet sein.

Denn erlangt eine kleinere Partei, wie etwa eine EVP-, BDP- oder GLP-Sektion, in einem Kanton ein Nationalratsmandat, so sollte diese Gruppierung auch mindestens die gleichen Chancen, mithin die wahlarithmetische Garantie haben, auch in die darunter liegende Legislative einziehen zu können. Falls sie – dies ist natürlich die Prämisse – bei den Kantonsratswahlen auf den mindestens gleichen Wähleranteil gelangt.

Acht Kantone verletzen Kriterium der Permeabilität

Schliesslich ist es den lokalen Parteien und politischen Gruppierungen gegenüber nicht korrekt, ja geradezu unverhältnismässig, wenn sie sich in gewissen Gebietskörperschaften konstituieren und engagieren müssen, lediglich um an den Nationalratswahlen teilnehmen zu können, ihnen aber die lokale Partizipation wahlrechtlich verwehrt, immerhin aber teilweise stark erschwert wird.

Ironischerweise verfügt gerade Zürich nicht nur über die grösste Anzahl Nationalräte, sondern ebenso über das grösste kantonale Parlament der Schweiz.[5] Damit fiele eigentlich das natürliche Quorum (aufgrund des virtuellen Einheitswahlkreises des Doppelproporzes, der Oberzuteilung) auf sehr tiefe 0.55 Prozent (= 1/[180+1]). Doch diese niederschwellige Hürde wurde wiederum mit einer verhältnismässig hohen Sperrquote von fünf Prozent vereitelt. Daher, um obige Formel auf Zürich anzuwenden, ergibt sich hier für das maximale effektive Quorum,QuorumMaxEffZHwährend für die Wahl in den Nationalrat bereits ein halb so grosser Wähleranteil von bloss 2.8 Prozent (= 1/[35+1]) genügt.

Die folgende Tabelle prüft nun das Kriterium der Permeabilität für alle kantonalen Wahlsysteme gegenüber der Nationalratswahl. Ist das maximale effektive Quorum (für den Kantonsrat) nicht höher als das natürliche Quorum für den Nationalrat, so ist diese Bedingung erfüllt (siehe letzte Spalte). Im Kanton Schwyz beispielsweise ist dies erfüllt, da eine Partei viel einfacher in den Kantonsrat ziehen wird (Quorum: 1 %) als in den Nationalrat (20 %). – Acht Kantone sind indes als nicht-permeabel zu bezeichnen, da ihre Quoren nicht kaskadieren:

Nationalrat (NR) Kantonsparlament (KR)
Kanton Sitze NR natürliches Quorum NR direktes Quorum KR kleinster Wahlkreis KR max. effektives Quorum KR Permea-bilität erfüllt?
Schwyz 4 20.0 % 1 % 100 1.0 % ja
Tessin 8 11.1 % 90 1.1 % ja
Nidwalden 1 50.0 % 60 1.6 % ja
Schaffhausen 2 33.3 % 60 1.6 % ja
Aargau 16 5.9 % 3 % 140 3.0 % ja
Zug 3 25.0 % 3 % 80 3.0 % ja
Thurgau 6 14.3 % 22 4.3 % ja
Luzern 10 9.1 % 21 4.5 % ja
Basel-Landschaft 7 12.5 % 17 5.6 % ja
Glarus 1 50.0 % 15 6.3 % ja
Genf 11 8.3 % 7 % 100 7.0 % ja
Solothurn 6 14.3 % 13 7.1 % ja
Jura 2 33.3 % 10 9.1 % ja
Neuenburg 4 20.0 % 10 % 8 11.1 % ja
Obwalden 1 50.0 % 4 20.0 % ja
Appenzell AI 1 50.0 % 1 50.0 % ja
Appenzell AR 1 50.0 % 1 50.0 % ja
Uri 1 50.0 % 1 50.0 % ja
Zürich 35 2.8 % 5 % 180 5.0 % nein
Bern 25 3.8 % 12 7.7 % nein
St. Gallen 12 7.7 % 9 10.0 % nein
Waadt 18 5.3 % 5 % 8 11.1 % nein
Freiburg 7 12.5 % 6 14.3 % nein
Wallis 8 11.1 % 8 % 2 33.3 % nein
Basel-Stadt 5 16.7 % 4 % 1 50.0 % nein
Graubünden 5 16.7 % 1 50.0 % nein

 

Von den acht Kantonen, dessen Wahlsysteme als nicht-permeabel bezeichnet werden müssen, sind derzeit Freiburg und Wallis daran, ihr Wahlrecht zu überarbeiten. Und in St. Gallen immerhin liegt das maximale effektive Quorum von 10.0 Prozent nicht sehr viel höher als die 7.7 Prozent für den Nationalrat.

Doch gerade hinter die künstlichen Hürden in den Kantonen Zürich, Bern, Waadt, Basel-Stadt und Graubünden, welche die jeweiligen natürlichen Quoren für die Nationalratswahl weit, ja gar um ein Vielfaches übersteigen, muss ein grosses Fragezeichen gesetzt werden. Symptomatisch seien hier etwa die Grünliberalen in Graubünden erwähnt: Zwar stellen sie mit Josias Gasser einen Nationalrat (von nur deren fünf). Doch im 120-köpfigen Bündner Grossen Rat stellt die GLP bloss zwei Parlamentarier (je einen aus den grösseren Wahlkreisen Chur und Davos), die somit nicht einmal Fraktionsstärke aufweisen. «Schuld» daran ist nicht die GLP – sondern das anachronistische Majorz-Wahlsystem, das selbst Parteien, die einen Nationalrat stellen, stark dezimiert.

Verletzt ein kantonales Wahlsystem das Permeabilitätskriterium, so tangiert dies schliesslich nicht nur die Partei, sondern ist auch aus Sicht der Wählerinnen und Wähler stossend: Denn hier ist das Elektorat gezwungen, die paradoxe Überlegung zu machen, ob tatsächlich eine Partei unterstützt werden soll, die zwar im Nationalrat vertreten ist, deren Chancen «zu Hause» aber womöglich minim bis aussichtslos sind. – Um das Bündner Beispiel wiederaufzugreifen: Ein Wähler kann zwar aussichtsreich die GLP-Nationalratsliste einwerfen, kaum jedoch diesselbe Partei bei den Grossratswahlen unterstützen (ausser er wohnt zufällig in Chur oder Davos).

Hors-sol-Nationalräte ohne lokales Biotop

Wahlsysteme, welche dieses Durchlässigkeitsprinzip verletzen, sind aber auch für die gewählten Repräsentanten, die Nationalräte, unbefriedigend. Letztere bedürfen doch eines lokalen, soziopolitischen Biotops, welches nun einmal kaum hinreichend gegeben ist, wenn die Partei des entsprechenden Nationalrats nicht einmal im «eigenen» Kantonsrat vertreten ist. Ein «Heimspiel vor leeren Rängen» sollte nicht leichtfertig hingenommen, und schon gar nicht wahlrechtlich – insbesondere durch kleinräumige Wahlkreiseinteilung, fehlendem wahlkreisübergreifenden Ausgleich und Sperrquoten – forciert werden.

Zwar sind die Kantone in der Ausgestaltung ihrer Wahlsysteme weitgehend frei.[6] Nichtsdestotrotz lässt sich das Erfordernis eines permeablen Wahlsystems durchaus auch bundesverfassungsrechtlich untermauern durch:

  • die Chancengleichheit (Art. 2 Abs. 3 BV);
  • das Verhältnismässigkeitsprinzip (Art. 5 Abs. 2 und 9 BV);
  • das Subsidiaritätsprinzip, das auch von Parteien verlangt, auf allen Staatsebenen, beziehungsweise auf der adäquaten Stufe präsent zu sein (Art. 5a i. V. m. Art. 137 BV);
  • die Rechtsgleichheit (Art. 8 Abs. 1 BV) und die sich daraus konkretisierende
  • Wahlrechtsgleichheit (Art. 34 und 136 BV);
  • das Demokratieprinzip (Art. 34 i. V. m. Art. 51 Abs. 1 BV);
  • die Mitwirkungspflicht der Kantone (und somit darauf fussend der kantonalen Parteien), insbesondere an der (nationalen) Rechtsetzung (Art. 45 i. V. m. Art. 137 BV);
  • die Mitwirkungspflicht der Parteien, welche die nationale wie auch kantonale Ebene beschlägt (Art. 137 BV; vgl. Überschrift des 4. Titels: «Volk und Stände»); und zuletzt
  • die Beziehungspflege zwischen Bund und Kantonen (Art. 172 Abs. 1 und 186 Abs. 1 BV).

 

Im 19. Jahrhundert bereits bezeichnete Alexis de Tocqueville «die Gemeinden als Schule der Demokratie». Genau dieses subsidiäre und stufengerechte Kaskadenprinzip wird durch nicht-permeable Wahlsysteme unterminiert. Den Vertretern von Kleinparteien wird in den genannten Kantonen sozusagen der Zugang zur «demokratischen Grundschule» erschwert bis verwehrt – sie müssen sich stattdessen gleich direkt an der «Universität immatrikulieren».

 


[1] Der Autor dankt Lukas Leuzinger, Daniel Bochsler und Andrea Töndury für ihre wertvollen und kritischen Kommentare. Der Beitrag gibt nur die Meinung des Autors wieder.

[2] Siehe zur neuen Verteilung der Nationalratssitze: Wieso Aargau, Wallis und Zürich 2015 mehr Nationalräte bekommen.

[3] Vgl. zum doppeltproportionalen Zuteilungsverfahren (Doppelproporz): Doppelproporz Schwyz: «Kuckuckskinder» nicht im Sinne der Erfinder; Funktioniert der Doppelproporz auch im Berner Jura?; Die Verlierer von heute sind die Gewinner von morgen und Neues Wahlsystem in Nidwalden: Die SVP büsst ihre Übervertretung ein; Zuger Kantonsrat nach «Lausanne»: Kommt es nun zum Erdrutsch?; «Die Wähler reagieren sehr sensibel auf das Wahlsystem» (Interview Friedrich Pukelsheim); Wenn der Proporz nicht proportional ist – oder: Eine Ode an Pukelsheim.

[4] Ist eine Partei eher ungleichmässig verteilt, ja stellt sie im einen oder anderen Wahlkreis sogar eine «Hochburg», so wird sie dennoch eher im entsprechenden Wahlkreis das 5%-Quorum erreichen als gesamtkantonal das natürliche Quorum für ein Nationalratsmandat. Dies dürfte in Zürich insbesondere für die Parteien AL (Stadt Zürich, Kr. 4+5), EDU (Hinwil) und EVP zutreffen (vgl. Diskriminierende Hausordnung am Limmatquai sowie Stefan Hotz (2015): Fällt die Guillotine?, NZZ, 20.03.2015).

[5] Vgl. zu den Parlamentsgrössen und weiteren statistischen Angaben zu den Wahlkreisen und Quoren: Adrian Vatter (2014): Das politische System der Schweiz, S. 75.

[6] Art. 39 Abs. 1 BV; so lautend auch die langjährige Rechtsprechung des Bundesgerichts in Wahlrechtssachen, vgl. nur BGE 136 I 376, E. 4.1.