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Wahlrechtlicher Einspruch gegen Basler Fusion

Genügt der nächste Woche den Stimmbürgern beider Basel vorgelegte Fusionsprozess den wahlrechtlichen Anforderungen? Starke Zweifel kommen auf: Städtische Wahlkreise wären zu klein.

Publiziert in der «Basellandschaftlichen Zeitung» vom 20.09.2014.

Am 28. September stimmen die beiden Kantone Basel-Landschaft und Basel-Stadt darüber ab, ob sie einen mehrstufigen Fusionsprozess ihrer zwei Kantone starten sollen. Werden derzeit in den Gaststuben zwischen Eptingen und Kleinbasel Wetten placiert, ob das langjährige Annäherungsprozedere wohl eingeleitet werden wird, so sind alle Augen auf den ambivalenten Landkanton gerichtet. Das Jawort der Städter wird als reine Formsache gehandelt.

Doch könnte es letztlich die städtische Braut sein, welche der Vermählung ein jähes Ende bereitet. Denn abseits der derzeit debattierten historischen, politischen und soziokulturellen Fragen, Gemeinsamkeiten und Unterschiede, weist der intendierte Zusammenschluss einige verfahrenstechnische Mängel auf. Besonders grobschlächtig erscheint das Wahlverfahren zur Bestellung des Verfassungsrats, der das Grundgesetz für den neuen, gemeinsamen Kanton Basel ausarbeiten soll.

Die intendierte Sitzverteilung der 50 Baselstädtischen Verfassungsräte auf die fünf bestehenden Wahlkreise .

Nachdem die ursprünglichen Volksinitiativen zurückgezogen worden sind, kommen in beiden Basel die deckungsgleichen Gegenvorschläge zur Initiative zur Abstimmung. Sie sehen vor, dass der Verfassungsrat mit 125 Sitzen bestückt wird. Dabei soll Baselland 75 und die Stadt deren 50 Plätze einnehmen. Die ursprünglichen Volksinitiativen sahen noch einen paritätisch bestellten Verfassungsrat mit je 60 Sitzen vor. Die beiden «Halbkantone» wären sich also in der konstituierenden Versammlung auf Augenhöhe begegnet.[1]

Doch angesichts der sich abzeichnenden Niederlage im Landkanton wurde von den vorberatenden Kommissionen ein anderer Verteilschlüssel gewählt: Die Sitze sollen neu proportional zur Bevölkerung der beiden Kantone aufgeteilt werden. Und diese ist in Baselland ziemlich genau 50 Prozent grösser als in der Stadt, weshalb nun das Sitzverhältnis von 75/50 angewandt werden soll.

Zu kleine Wahlkreise – zu hohe Quoren

Während in Basel-Stadt die Initianten, der Grosse Rat und der Regierungsrat allesamt mit der Fusion nach Grösserem streben, verharren sie bei der Verteilung ihrer 50 Sitze erstaunlich kleinräumig. Denn der vorgelegte Verfassungstext sieht vor, die Zuteilung der Mandate auf die fünf Wahlkreise des Stadtkantons analog dem geltenden Wahlrecht vorzunehmen.[2] Was prima vista naheliegend erscheint, erweist sich als sehr heikel: Ins heutige 100-köpfige Basler Parlament delegieren die beiden «städtischen Landgemeinden» Riehen und Bettingen bereits bloss elf beziehungsweise einen einzigen Repräsentanten. In der halb so grossen Verfassungsrats-Delegation verblieben den zwei Gemeinden nur noch sechs beziehungsweise wiederum ein Vertreter.

«Aus juristischer Sicht gibt es eigentlich keine Probleme. Die Initianten haben sich stark an die Vorlagen aus dem früheren Wiedervereinigungsverfahren angelehnt. Juristisch ist das wasserdicht.» – So lautet die rechtliche Einschätzung von Professorin Denise Buser, der Beraterin des Initiativkomitees. Anno 1938 – an die damalige Initiative lehnt sich die heutige an – mögen solche Wahlen tatsächlich rechtens gewesen sein.

Doch was unterdessen in den Kantonen Zürich, Aargau, Schaffhausen, Thurgau, Luzern, Schwyz, Nidwalden, Zug, Uri, Wallis und Freiburg gilt, muss auch für Basel gelten: Proporz-Wahlkreise müssen mindestens neun Sitze aufweisen. Ansonsten kann der Proporz nicht mehr wirklich proportional abgebildet werden. Und vor allem wird das natürliche Quorum – die Hürde, um überhaupt einen Parlamentssitz erlangen zu können – zu hoch.

Nach einigen Wahlbeschwerden und Urteilen des Bundesgerichts haben denn die vorgenannten Kantone allesamt ihr Wahlsystem revidiert. In einigen Kantonen wurde auf das Verfahren «Doppelproporz» umgestellt, andere legten einfach die zu kleinen Wahlkreise zusammen. Damit genügen sie nun den bundesrechtlichen Vorgaben, wonach jeder Wählerstimme gleiches Gewicht zukommen soll.

Im Extremfall des Bettinger Einerwahkreises wiederum wird bereits heute nicht nur de facto, sondern effektiv im Majorz gewählt.[3] Nach Bundesgerichtsentscheiden sowie der Nicht-Gewährleistung der Schwyzer Verfassung durch das Bundesparlament vor gut einem Jahr steht ebenso klar fest: Mischsysteme Proporz/Majorz sind illegal.[4]

Bandbreite von 1 bis 27 Sitzen

Diese an den Proporz gestellten Bedingungen und roten Linien gelten sodann nur nur für die Wahl herkömmlicher Parlamente, sondern ebenso für Verfassungsräte.[5] Denn auch solchen «Ein-Zweck-Legislativen» obliegt die Aufgabe, das Volk politisch zu repräsentieren und in seinem Auftrag einen neuen Verfassungsentwurf zu erarbeiten. Der Verfassungsartikel vom kommenden 28. September befähle dem neuen Verfassungsrat überdies, einige der wichtigsten gesamtbaslerischen Gesetze auszuarbeiten, darunter das Gesetz über die politischen Rechte sowie die Organisationsgesetze für Regierung, Verwaltung, Parlament und Gerichte.

Dazu kommt die grosse Diskrepanz zwischen den zwei kleinen städtischen Wahlkreisen gerade auch gegenüber den ungleich grösseren Basel-landschaftlichen «Wahl-Regionen». Aufgrund der Zusammenfassung von jeweils zwei bis vier Wahlkreisen zu einem Wahlkreisverband (den vier «Regionen»), sind in der Landschaft die Wahlkreise hinreichend gross. Im neuen Verfassungsrat würden sie grob zwischen 14 Sitze (Region 3: Liestal, Pratteln) bis zu 27 Sitze (Region 2: Laufen, Münchenstein, Muttenz, Reinach) erhalten.

Kleinparteien aus Muttenz könnten hierdurch bereits mit 3.6 % Wähleranteil einen Verfassungsrat stellen. In Riehen indes benötigt eine Partei stattliche 14.3 %, um mit einem sicheren Sitz in dasselbe Organ einziehen zu können. In Bettingen können gar nur die Wähler der stärksten Liste im Verfassungsrat vertreten sein – alle anderen gehen leer aus. Die Wahlrechtsgleichheit wird somit stark verletzt.

Als wäre dem nicht genug, werden die baselstädtischen Parteien überdies mit einer Sperrklausel gegängelt. Parteien werden nur in jenen Wahlkreisen überhaupt zur Sitzverteilung zugelassen, in denen sie die 4%-Hürde überspringen. Man wolle damit eine «Parteienzersplitterung» vermeiden. Doch dieser Modus kann zu absurden Situationen führen: Kleinparteien wie die BDP, EVP oder GLP könnten in einem städtischen Wahlkreis am Mindestquorum scheitern und ihnen dadurch Sitze verwehrt werden. Gleichzeitig werden jene Parteien wahrscheinlich dank minderheitenfreundlicheren, ländlichen Wahlkreisen dennoch in den Verfassungsrat einziehen. Das Sperrquorum erfüllt also nicht einmal seinen Zweck, benachteiligt darüber hinaus Kleinparteien in der Stadt gegenüber jenen auf dem Land.

Basler Fusion auf wackeligem Fundament

Nebst diesen groben wahlrechtlichen Unzulänglichkeiten, finden sich schliesslich in den vorgelegten Abstimmungstexten weitere formelle und prozedurale Tücken:

  • Der Gegenvorschlag will den Verfassungsrat «nach Erteilung der eidgenössischen Gewährleistung dieses Verfassungsparagraphen» (§ 150 Abs. 2 E-KV/BS) wählen. Doch dies genügt nicht, auch der Basellandschaftliche Verfassungsparagraph muss gewährleistet werden (und vice versa).
  • «Der Regierungsrat […] bezahlt die Hälfte der Kosten der Vorbereitungsarbeiten und Arbeiten des Verfassungsrates», heisst es im neuen Verfassungsartikel (§ 150 Abs. 4 E-KV/BS). Dass im Gegenvorschlag der Verfassungsrat nicht mehr paritätisch zusammengesetzt wird, jedoch dessen Finanzierung (total 10 bis 20 Millionen Franken) trotzdem hälftig geteilt wird, erscheint inkonsequent.
  • Würde die (neue) Verfassung des Kantons Basel in einem der beiden Kantone später verworfen, so fiele der aktuelle Verfassungsparagraph (in den bestehenden Verfassungen) automatisch dahin. Diese «Selbstlöschung» erscheint zwar praktisch, ist aber heikel, da Verfassungsänderungen – dazu gehören nebst Änderungen und Neuerlassen auch Aufhebungen von Normen – stets der Mehrheit der Stimmberechtigten bedürfen. Dies muss umso mehr gelten, wenn zwischen der ursprünglichen Aufnahme des § 150 und seiner etwaigen Abrogation einige Jahre verstrichen sein werden.
  • Die Konstituierung eines neues Kantons bedürfte letztendlich auch der Revision der Bundesverfassung. Zwar müssten gemäss Gegenvorschlag (§ 150 Abs. 9 E-KV/BS) die Regierungen beider Basel tatsächlich den Bund um die «Änderung des Artikels 1 der Bundesverfassung über den Bestand der Kantone» ersuchen. Doch damit ist es nicht getan, die Alt-Kantone Basel-Stadt und Basel-Landschaft wären immer noch in der Bundesverfassung vertreten: bei der Berechnung des Ständemehrs sowie bei der Zusammensetzung des Ständerats. Neo-Basel wäre im Stöckli nicht mehr vertreten.
  • § 140 der geltenden basel-städtischen Verfassung sieht vor, dass Änderungen an den Bestimmungen über die Gemeindeautonomie nicht nur der «Zustimmung der Mehrheit der Stimmenden», sondern auch «von drei Zehnteln der Stimmberechtigten» bedürfen. Dieses spezielle Zustimmungsquorum hätte eigentlich auch für die aktuelle Abstimmung zu gelten, könnte doch die Zukunft für Riehen und Bettingen im vereinten Basel ungewisser nicht sein.[6] Doch dieses Erfordernis war bisher nie ein Thema.

Diese Kritikpunkte mögen – im Gegensatz zum bundesrechtswidrigen Wahlrecht – womöglich weniger tragisch erscheinen. Sie demonstrieren aber letztlich, auf welch wackeligem Fundament die geplante Heirat basiert. Zivilstandsbeamtinnen haben eine Ehe für ungültig zu erklären, wenn die Ehevoraussetzungen nicht erfüllt sind oder sie sich gar als eine Zwangsheirat herausstellt. Die anberaumte Basler Fusion widerspricht wie dargelegt der Wahlrechtsgleichheit in teilweise krasser Weise. Sie würde vor Gericht daher kaum standhalten.

 


[1] Prof. Bernhard Waldmann nahm in einem Gutachten Stellung zur Rechtsgültigkeit der Fusionsinitiative Basel-Landschaft und zur Frage «paritätischer oder proportionaler Verfassungsrat»: «Es gilt zu berücksichtigen, dass die Kantone Basel-Stadt und Basel-Landschaft bei einer Annahme der Fusionsinitiativen als jeweils eigenständige Kantone gleichberechtigt über die Ausgestaltung der Verfassungsordnung des neu zu bildenden Kantons Basel verhandeln würden. Die Initiative geht – im Einklang mit der Bundesverfassung – vom Grundsatz der Gleichstellung der Kantone aus. […] Ob eine den unterschiedlichen Bevölkerungszahlen Rechnung tragende Zusammensetzung des Verfassungsrats ebenfalls zulässig wäre, kann hier offengelassen werden. Eine solche Regelung könnte sich allenfalls unter dem Gesichtspunkt des Verbots der Selbstpreisgabe als nicht unproblematisch erweisen.»

[2] Der vorgelegte Verfassungsartikel sähe in § 150 Abs. 1 Satz 2 E-KV/BS explizit vor, «den Grossratsbeschluss betreffend die Zahl der den Wahlkreisen der Stadt und den Gemeinden Bettingen und Riehen im Grossen Rat zustehenden Sitze vom 8. Februar 2012 sinngemäss an[zuwenden]». Jener Beschluss wiederum stipuliert zwar kein abstraktes Sitzzuteilungsverfahren, sondern legte die konkrete Sitzverteilung vor den Grossratswahlen 2012 fest. Im Ratschlag und Entwurf des Regierungsrats vom 24. Januar 2012 zu einem Grossratsbeschluss betreffend die Zahl der den Wahlkreisen der Stadt und den Gemeinden Bettingen und Riehen im Grossen Rat zustehenden Sitze aber wird nunmehr auf das Sitzzuteilungsverfahren für die Nationalratswahlen verwiesen. Das Restzahlverfahren nach Hare-Niemeyer (Art. 17 BPR) ist somit analog anzuwenden.

[3] In den Einerwahlkreisen ist jedoch kein absolutes Mehr erforderlich (§ 58 Abs. 2 Wahlgesetz), es wird in einem Wahlgang gewählt, das relative Mehr entscheidet. Durch dieses First-Past-The-Post-System – es existiert in der Schweiz ansonsten nur in den sechs Einerwahlkreisen der Nationalratswahl – wird der Wählerwille noch zusätzlich verzerrt.

[4] Bis anhin gab es noch Stimmen, die bei (zu) kleinen Wahlkreisen einen Ausnahmetatbestand geltend machen wollten, falls die Entitäten aus «historischen, föderalistischen, kulturellen, sprachlichen, ethnischen oder religiösen Gründen, Einheiten mit einem gewissen Zusammengehörigkeitsgefühl bilden» (BGE 131 I 74 S. 79). Doch seit dem diesjährigen Bundesgerichtsurteil gegen das Walliser Wahlsystem, ist auch diese Hintertür faktisch verschlossen. Was für die abgeschiedenen Walliser Bezirke gilt, muss erst recht für urbane Stadtquartiere gelten.

[5] Andrea Marcel Töndury: Bundesstaatliche Einheit und kantonale Demokratie (Die Gewährleistung der Kantonsverfassungen nach Art. 51 BV), Diss. Zürich 2004, S. 258.

[6] Denise Buser, Beraterin des Initiativkomitees, zur Frage, ob der Verfassungsrat Gemeindefusionen verordnen könne: «Ja, das kann er. Das wird ein wichtiges Thema. Die neue Verfassung ist auch eine Chance für eine neue Gebietseinteilung. […] Denkbar wäre – eine vielleicht gewagte Vision – auch eine Neueinteilung in sechs Gemeinden, basierend auf den Bezirken. Der ehemalige Kanton Basel-Stadt eine Gemeinde – das würde vielleicht das Thema der virtuellen Einwohnergemeinde vereinfachen.»

Der unbekannte Schaffhauser Bundesrat

Logo_Serie_TrouvaillenSchaffhausen wartet seit 166 Jahren auf einen eigenen Bundesrat. Was nur wenige wissen: In den Anfangstagen der Bundesstaats hatte der Kanton für kurze Zeit einen Vertreter in der Landesregierung. Möglich machten dies eine ungeschriebene Regel – und ein glückloser Tessiner.

Von Lukas Leuzinger und Claudio Kuster

Nach offizieller Statistik haben in der 166-jährigen Geschichte des Bundesstaats nur fünf Kantone noch nie einen eigenen Bundesrat gestellt: Uri, Schwyz, Nidwalden, Jura und Schaffhausen. Allerdings: Im Fall von Schaffhausen trifft diese Aussage nicht ganz zu. Denn im 19. Jahrhundert, nach der Gründung des Bundesstaats, stellte der Kanton für eine kurze Zeit einen Vertreter in der Landesregierung – zumindest formell.

In den ersten Dekaden war der junge Bundesstaat liberal-radikal dominiert; die sieben ersten Bundesräte gehörten allesamt der freisinnigen Familie an. Um in den stürmischen Anfangszeiten sicherzustellen, dass die Magistraten einen gewissen Rückhalt im Volk genossen, bürgerte sich eine ungeschriebene Regel ein: Alle Mitglieder der Landesregierung – neu kandidierende wie auch bisherige – mussten die Wahl in den Nationalrat schaffen, um als Bundesräte (wieder-)gewählt werden zu können. Man nannte das «Komplimentswahl». Entsprechende Regeln galten bereits in vielen Kantonen bei der Wahl der Kantonsregierung (bevor die Volkswahl eingeführt wurde).

Opfer «pfäffisch-österreichischer Ränke»?

Statue von Stafano Franscini. Bild: Eigene Aufnahme

Statue von Stefano Franscini. Bild: Eigene Aufnahme

Die Komplimentswahl wurde dem Tessiner Stefano Franscini 1854 zum Verhängnis. Der Statistiker, alt Regierungsrat, ETH-Mitbegründer sowie Vater der Volksschule und Volkszählung war 1848 noch mit einem Glanzresultat in die grosse Kammer und kurz darauf in den ersten Bundesrat gewählt worden. Doch seine Position war nicht gefestigt. Die im Sonderbundskrieg geschlagenen Katholisch-Konservativen wurden immer stärker – auch im Tessin. Hinzu kam, dass der progressive Franscini innerhalb seines eigenen Lagers, der Freisinnigen, nicht unumstritten war.

Bei den ersten Neuwahlen 1851 (damals dauerte die Legislatur nur drei Jahre) schaffte er die Wahl in den Nationalrat noch ganz knapp als dritter und letzter Vertreter seines Wahlkreises. Doch 1854 verliess ihn das Glück: Im ersten Wahlgang am 29. Oktober erreichte er nur das viertbeste Resultat und verpasste die Wahl. Geschlagen geben musste er sich einem liberalen und zwei katholisch-konservativen Kandidaten.[1]

Damit hätte er eigentlich als Bundesrat zurücktreten müssen. Durch eine glückliche Fügung erhielt er jedoch noch eine Chance. Denn im Kanton Schaffhausen hatte nach zwei Wahlgängen mit etlichen Kandidaten erst der bisherige Nationalrat Johann Georg Fuog das absolute Mehr erreicht, womit der zweite Schaffhauser Sitz noch nicht besetzt war.

Kurzerhand portierten einige Schaffhauser Freisinnige Franscini als Kandidaten für den freien Sitz. In mehreren Zeitungsartikeln rührten sie die Werbetrommel für den Tessiner. Dieser sei in seinem Heimatkanton «durch pfäffisch-österreichische Ränke» unterlegen, heisst es etwa in einem Beitrag im «Tage-Blatt». Darin wird an den Patriotismus der Schaffhauser appelliert: Der Bundesrat drohe «einen würdigen Patrioten» zu verlieren, «wenn nicht eidgenössischer Sinn die Hand bietet». Die Wähler sollten sich deshalb «über den Kantönligeist wegsetzen» und Franscini ihre Stimme geben.[2]

Im dritten Wahlgang holte Franscini zunächst nur 569 Stimmen (10.5 Prozent). Weil aber keiner seiner Konkurrenten das absolute Mehr erreichte, kam es am 19. November zu einem vierten Wahlgang. Da dort nur noch die drei besten des vorhergehenden Wahlgangs antreten durften, klappte es für Franscini schliesslich: Er schaffte die Wahl mit 57.3 Prozent der Stimmen und zog als Vertreter Schaffhausens in den Nationalrat ein. Kurz darauf wurde er am 6. Dezember mit 81 von 147 Stimmen als Bundesrat bestätigt.

Weniger Glück hatte sein Kollege Ulrich Ochsenbein. Der Berner verpasste 1854 die Wahl in den Nationalrat in seinem Wahlkreis ebenfalls. In der Folge verweigerte ihm die Bundesversammlung – wo er indes schon vorher umstritten war – die Wiederwahl als Bundesrat.[3]

Schaler Beigeschmack

Das Comeback Franscinis ist erstaunlich. Zwar gab es im protestantischen Schaffhausen keine katholisch-konservative Opposition, die ein Interesse daran gehabt hätte, einem freisinnigen Bundesrat ein Bein zu stellen. Zudem mussten die Schaffhauser den Sitz Franscini ja nur vorübergehend überlassen und konnten ihn nach dessen Wiederwahl als Bundesrat nach ein paar Monaten wieder mit einem «Einheimischen» besetzen.

Dennoch ist bemerkenswert, wie sich trotz der damals noch umständlichen und langsamen Kommunikation innert neun Tagen eine Mehrheit der Bürger dazu mobilisieren liess, einem nicht-ortsansässigen Kandidaten ihre Stimme zu geben. Weil damals noch im Majorzsystem (mit absolutem Mehr) gewählt wurde und es keine vorgedruckten Stimmzettel gab, konnten sie ja nicht einfach eine vorgedruckte Liste einwerfen, sondern mussten ihn aktiv auf ihren Stimmzettel schreiben.

Trotz des Erfolgs bleibt natürlich ein schaler Beigeschmack: Denn welchen Sinn machte die Anforderung, dass ein Bundesrat vorab als Nationalrat gewählt werden muss, wenn sie einfach umgangen werden konnte?

Revitalisiertes Vertrauensvotum?

Die ungeschriebene Regel der Komplimentswahl blieb noch bis in die 1880er Jahre bestehen, ehe sie zusehends ignoriert und nach 1896 gar nicht mehr angewandt wurde. Die Idee, dass Bundesräte einen gewissen Rückhalt in der Bevölkerung haben sollen, bleibt aber bis heute relevant. Der Politgeograf Michael Hermann nahm die alte Regel zum Vorbild, als er vor einigen Jahren im Vorfeld der Abstimmung über die Initiative für die Volkswahl des Bundesrates  einen Kompromissvorschlag formulierte.[4] Demnach sollten sich amtierende Bundesräte jeweils zeitgleich mit den Nationalratswahlen einem «Vertrauensvotum» des Volkes stellen: Jene, die eine Mehrheit der Schweizer Stimmbürger hinter sich hätten, wären direkt wiedergewählt. Die anderen müssten sich wie bisher der Bundesversammlung zur Wiederwahl stellen.

Ob Franscini sich nach seiner dritten Amtszeit als Bundesrat erneut in Schaffhausen zur Wahl gestellt hätte, muss offen bleiben: Er verstarb noch vor den Wahlen 1857 im Amt.

 

Dieser Beitrag ist der zweite Teil der fünfteiligen Serie «Trouvaillen aus den Anfängen des Bundesstaats». Bereits erschienen:

 


[1] Sämtliche Angaben zu den Wahlresultaten stammen aus: Erich Gruner (1978): Die Wahlen in den Schweizerischen Nationalrat 1848–1919.

[2] Walter Wettstein (1918): Eine interessante Schaffhauser Wahl – Die Wahl von Bundesrat Stefano Franscini zum Schaffhauser Nationalrat im Jahre 1854, in: Beiträge zur vaterländischen Geschichte, Heft 9, Hg. vom Hist.-antiquar. Verein Schaffhausen.

[3] Paul Fink (1995): Die «Komplimentswahl» von amtierenden Bundesräten in den Nationalrat 1851-1896, in: Schweizerische Zeitschrift für Geschichte, Band 45, Heft 2. Später gab es noch weitere Bundesräte, denen die Komplimentswahl im eigenen Kanton misslang. Nicht immer wurde die ungeschriebene Regel allerdings strikt befolgt. Der Genfer Jean-Jacques Challet-Venel wurde 1866 als Bundesrat wiedergewählt, obwohl er bei den Nationalratswahlen unterlegen war. Der Luzerner Josef Martin Knüsel nahm der Bundesversammlung die Entscheidung ab, als er 1875 nach verpasster Komplimentswahl zurücktrat. Andere Magistraten waren weniger mutig: Numa Droz zog 1878, nachdem ihm seine Partei in Neuenburg die Unterstützung verweigert hatte, gar nicht zur Nationalratswahl an und vermied so ein Misstrauensvotum. Paul Ceresole erwartete 1872 in seinem Heimatkandton Waadt ebenfalls eine Niederlage und trat lieber im Berner Oberland zur Wahl an.

[4] Michael Hermann (2011): Konkordanz in der Krise. Ideen für eine Revitalisierung.

Der Tag, als in Schänis der Sonderbundskrieg ausgelöst wurde

Logo_Serie_TrouvaillenVor 166 Jahren schlossen sich die Schweizer Kantone zu einem Bundesstaat zusammen. Es hätte aber auch alles ganz anders kommen können, wäre da nicht der Bezirk Gaster im Kanton St. Gallen gewesen, der bei den Grossratswahlen die politischen Verhältnisse auf den Kopf stellte.

Publiziert bei «Watson» am 02.08.2014. Der Beitrag ist der Auftakt zur mehrteiligen Serie «Trouvaillen aus den Anfängen des Bundesstaats».

Im Jahr 1847 war die Schweiz ein gespaltenes Land. Liberale und Konservative standen sich unversöhnlich gegenüber. Die Freisinnigen strebten danach, den bis dahin losen Staatenbund der Eidgenossenschaft zu einem Bundesstaat zu vereinen; die Konservativen wehrten sich dagegen nach Kräften.

In den 1840er Jahre waren immer mehr Kantone vom konservativen ins liberale Lager gewechselt, so dass die Freisinnigen nahe daran waren, in der Tagsatzung eine Mehrheit zu erlangen. Auf der Kippe stand St. Gallen: In dem konfessionell gemischten Kanton hielten sich Liberale und Katholisch-Konservative die Waage. Im Grossen Rat sassen nach den Wahlen 1845 genau 75 Liberale und 75 Konservative. St. Gallen war das, was man in den USA heute einen «swing state» nennen würde.

1847 spitzten sich die Spannungen zwischen den beiden Seiten immer mehr zu. Nachdem der Konflikt so weit eskaliert war, dass freisinnige Truppen in zwei (erfolglosen) Freischarenzügen Luzern angriffen, schlossen sich die konservativ regierten katholischen Kantone zu einem Verteidigungsbündnis zusammen, dem Sonderbund. Die Liberalen tobten: Sie bezeichneten den Zusammenschluss als illegal und drängten auf seine Auflösung, notfalls mit Gewalt. Dazu fehlte ihnen in der Tagsatzung allerdings genau eine Stimme.

An der Wegscheide

Der Kanton St. Gallen hatte bis dahin keinen Beschluss zum Sonderbund fassen können, weil sich die Stimmen der Liberalen und Konservativen gegenseitig aufhoben. Unter diesen Voraussetzungen wurden die Grossratswahlen 1847 zum wegweisenden Ereignis: Sollten die Liberalen eine Mehrheit erringen, wäre der Weg frei für einen Tagsatzungsbeschluss zur Auflösung des Sonderbunds; sollten die Konservativen gewinnen, konnte die umstrittene Allianz weiterbestehen.

Tatsächlich hätten die Konservativen den Sieg davongetragen, wäre es nicht im Bezirk Gaster zu einer faustdicken Überraschung gekommen. Die katholische Region galt damals als konservative Hochburg. Doch als die Gasterländer am 2. Mai 1847 zu ihrer Wahlversammlung in Schänis zusammenkamen, wählten sie entgegen allen Erwartungen ausschliesslich liberale Kandidaten. Dadurch verschoben sich die Sitzverhältnisse im Kanton: Dank der sechs Sitze aus Gaster hatten die Liberalen im Grossen Rat nun 77 Mandate und damit eine hauchdünne Mehrheit.[1]

Der St. Galler SP-Ständeratskandidat Paul Rechsteiner und der Schäniser Gemeindepräsident Erich Jud weihen die Gedenktafel an die Wahl von 1847 ein. Quelle:

Der St. Galler SP-Ständeratskandidat Paul Rechsteiner und der Schäniser Gemeindepräsident Erich Jud weihen die Gedenktafel an die Wahl von 1847 ein. Bild: Zürichsee-Zeitung, 11. Oktober 2011

Wahlbetrugsvorwürfe

Umstritten war allerdings, ob bei der Wahl alles mit rechten Dingen zugegangen war. So beschuldigten die Gasterländer Konservativen die Liberalen, sie hätten nichtstimmberechtigte Gesinnungsfreunde aus dem Glarnerland in die Wahlversammlung hineingeschmuggelt.

Auch wurde der Vorwurf erhoben, die Liberalen hätten heimlich die Kirchturmuhr in Schänis vorgestellt, sodass die Wähler aus dem konservativen Amden zu spät zur Versammlung erschienen. Ob die Vorwürfe zutrafen und ob das Ergebnis sonst anders ausgefallen wäre, konnte nie geklärt werden.[2]

Gründung der modernen Schweiz

Das änderte nichts daran, dass die Wahl in St. Gallen den Liberalen in der Tagsatzung die letzte nötige Stimme brachte. Am 20. Juli erklärte das Gremium den Sonderbund mit 12 zu 11 Stimmen für illegal und beschloss kurze Zeit später, den Bundesvertrag von 1815 zu revidieren.

Damit war der Grundstein für die Gründung des Bundesstaats gelegt. Nachdem die Freisinnigen den Sonderbundskrieg gewonnen hatten, legten sie den Kantonen 1848 eine neue Verfassung vor. Die St. Galler Stimmbürger scheinen ihre folgenschwere Entscheidung nicht bereut zu haben: Sie nahmen die Bundesverfassung mit 68 Prozent der Stimmen an.

An die entscheidende Rolle des Gasters erinnert seit 2011 eine Gedenktafel am Rathaus in Schänis. Aufgestellt wurde diese allerdings nicht von den Freisinnigen, sondern vom damaligen SP-Ständeratskandidaten Paul Rechsteiner.


[1] Dass die Liberalen trotz der sechs zusätzlichen Sitze aus dem Gaster nur zwei Grossratsmandate mehr erhielten, erklärt sich daraus, dass sie gleichzeitig fast alle ihre Sitze im Bezirk Oberrheintal an die Konservativen verloren.

[2] Martin Röhl (1995): Die politischen Rechte im Kanton St. Gallen.

Die Zuger Wahlhürde wird zum Stolperstein

Die Sperrquote für den Zuger Kantonsrat gibt weiter zu reden. Denn nun stellt sich heraus, dass die Berechnung des 3-Prozent-Quorums verzerrt ist. So können bei den Wahlen im Oktober auch Parteien mit weniger als 3 Prozent Wähleranteil die Hürde überspringen.

Bei der Berechnung des 3-Prozent-Quorums im Kanton Zug haben die Stimmen unterschiedliches Gewicht.

Publiziert (leicht gekürzt) in der «Neuen Zuger Zeitung» vom 09.05.2014.

Die Sperrquote für die Parlamentswahlen im Kanton Zug beschäftigt die Politik weiter. Zwar ist das Bundesgericht auf eine Beschwerde der Piratenpartei nicht eingetreten, die das Quorum kippen wollte.

Damit ist das Thema allerdings nicht vom Tisch. Denn wie sich jetzt herausstellt, basiert die Berechnung des Quorums auf einer falschen Grundlage. Dadurch werden Stimmen aus grossen Wahlkreisen überproportional stark gewichtet.

Rückblende: 2011 erklärte das Bundesgericht das Wahlsystem für die Kantonsratswahlen in Zug für verfassungswidrig. Der Grund: In vielen Wahlkreisen sind so wenige Sitze zu vergeben, dass kleine Parteien praktisch chancenlos sind und viele Wählerstimmen ohne Wirkung bleiben.

Der Regierungsrat schlug daraufhin vor, das so genannte doppeltproportionale Zuteilungsverfahren – besser bekannt unter dem Namen «doppelter Pukelsheim» – einzuführen. Bei diesem werden die Sitze zunächst über das ganze Wahlgebiet hinweg auf die Parteien verteilt, sodass weniger Stimmen verloren gehen.

Eine Mehrheit des Kantonsrats war allerdings der Meinung, dass der Sprung ins Parlament für kleine Parteien dadurch allzu leicht würde. Um eine «Zersplitterung» des Kantonsrats in Kleinstgruppen zu verhindern, baute sie eine Hürde ins Gesetz ein: Eine Partei sollte nur zur Sitzverteilung zugelassen werden, wenn sie auf mindestens 5 Prozent Wähleranteil in einem Wahlkreis oder 3 Prozent im ganzen Kanton kommt. In dieser Form wurde das neue Gesetz vom Parlament gutgeheissen.

Ungleiches Gewicht

Der Teufel steckt jedoch im Detail, genauer: in der Berechnung dieser 3 Prozent. Im Wahl- und Abstimmungsgesetz heisst es wörtlich, eine Liste müsse «im gesamten Kanton mindestens 3 Prozent aller Parteistimmen» auf sich vereinen.

Die Parteistimmen eignen sich zur Berechnung des Wähleranteils allerdings nicht. Denn in grossen Wahlkreisen hat jeder Wähler mehr Parteistimmen zu vergeben als in kleinen. So hat ein Wähler in Zug (19 Sitze) fast zehnmal so viele Parteistimmen wie ein Wähler in Neuheim (2 Sitze). Bei der Berechnung des Quorums erhalten die grossen Wahlkreise somit ein überproportional hohes Gewicht. Um diese Verzerrung zu beheben, müssen die Parteistimmen in Relation gesetzt werden zur Anzahl Sitze im betreffenden Wahlkreis. Dadurch erhält man die so genannte Wählerzahl.

Tatsächlich nimmt das Gesetz bei der Sitzzuteilung die Wählerzahlen als Grundlage. Auch beim Quorum war in der ursprünglichen Version noch von der «Wählerzahl» die Rede. Dann jedoch ersetzte die Redaktionskommission die Formulierung durch «Parteistimmen». Der Kantonsrat winkte die Änderung in der zweiten Lesung durch.

«Ich ging damals davon aus, dass das lediglich eine begriffliche Anpassung ist», sagt Heini Schmid (CVP), der Präsident der vorberatenden Kommission. «Wir konnten ja nicht ahnen, dass sich dadurch inhaltlich etwas ändert.»

Als erster auf das Problem aufmerksam geworden ist Claudio Kuster, der politische Sekretär des Schaffhauser Ständerats Thomas Minder.[1] Er kennt das Pukelsheim-System aus seinem eigenen Kanton und interessierte sich deshalb auch für das neue Verfahren in Zug.

Mehrere Fachleute bestätigen auf Anfrage, dass die veränderte Formulierung die Berechnung des Quorums verzerrt. «Auf diese Weise werden Parteien bevorteilt, die in grossen Wahlkreisen stark sind», sagt Daniel Bochsler, Politikwissenschafter an der Universität Zürich. Andererseits werde für Parteien, die in kleinen Wahlkreisen viele Stimmen holen, die Hürde höher. Bochsler relativiert jedoch, dass die Unterschiede nicht riesig seien. Zudem gebe es ja noch ein 5-Prozent-Quorum in jedem Wahlkreis. Eine Partei mit vielen Wählern in einem kleinen Wahlkreis könnte also auch dort die Hürde überspringen.

«Die Redaktionskommission hat die Formulierung verschlimmbessert», sagt Andrea Töndury, Staatsrechtler an der Universität Zürich. Auch die Direktion des Innern bestätigt, dass die geänderte Formulierung die Berechnung verändert.

Arthur Walker (CVP), der Präsident der Redaktionskommission, reagiert auf Anfrage ausweichend. Der Begriff «Parteistimmen» sei verständlicher als die ursprüngliche Formulierung, rechtfertigt den damaligen Entscheid des Gremiums. Ohnehin seien die beiden Berechnungsarten «nicht grundsätzlich verschieden».

Korrektur gefordert

Für seinen Parteikollegen Heini Schmid hingegen ist klar, dass der Artikel nicht so stehen bleiben kann. Er will aber zunächst wissen, ob das Quorum grundsätzlich zulässig ist. Das Bundesgericht hatte sich dazu nicht geäussert – es war auf die Beschwerde der Piraten gar nicht eingetreten, weil diese seiner Ansicht nach zu spät eingereicht wurde. Noch hängig ist hingegen eine Beschwerde der Piratenpartei in der Stadt Zürich. Falls die dortige 5-Prozent-Hürde gerichtlich abgesegnet wird, wäre wohl auch die Zuger Sperrquote zulässig. In diesem Fall könnte man die Formulierung im Gesetz anpassen, sagt Schmid. Er kann sich vorstellen, dazu eine Motion im Kantonsrat einzureichen.

Klar ist: Für die Kantonsratswahlen im Oktober käme eine Gesetzesänderung zu spät. «Die Kantonsratswahlen werden nach den geltenden Bestimmungen des Wahl- und Abstimmungsgesetzes durchgeführt», heisst es bei der Direktion des Innern. Richtig gerechnet wird also frühestens bei den Wahlen 2018.

 


[1] Claudio Kuster (2014): Kritik: Doppelproporz im Wahlgesetz Zug, S. 2 f.

Alte Argumente gegen neue Wahlsysteme

In mehreren Kantonen wird derzeit über Änderungen beim Wahlrecht diskutiert. Die Argumente sind dabei nicht neu – es sind weitgehend die gleichen wie vor hundert Jahren.

Keine «Anarchisten und Antimilitaristen» im Parlament: So warben die Proporzgegner 1910 für ein Nein. Bild: Europeana

Keine «Anarchisten und Antimilitaristen» im Parlament: So warben die Proporzgegner 1910 für ein Nein. Bild: Europeana

Das neue System sei «künstlich», «kompliziert» und «dem Volke unverständlich». Es würde zu einer «zersplitterten Vertretung» im Parlament führen, das damit zu einer «Versammlung von Minderheiten» degenerieren würde.[1] Diese Worte äusserte der Bundesrat im Jahr 1910 in seiner Botschaft zur Volksinitiative «für die Proporzwahl des Nationalrates». Es war die zweite von insgesamt drei Volksbegehren zur Einführung der Verhältniswahl. Das dritte wurde schliesslich 1918 vom Volk angenommen. Die Argumente des Bundesrats und der freisinningen Mehrheit im Parlament waren bei allen drei Initiativen in etwa die gleichen.

Gut hundert Jahre später verwendet der Bundesrat ganz ähnliche Argumente. Das vorgeschlagene System sei «reichlich komplex und aufwändig» in der Ermittlung der Resultate, schreibt er 2003 in einer Stellungnahme. Dies gehe zulasten der Transparenz, die er als «eine unabdingbare Voraussetzung für ein breites Vertrauen in alle demokratischen Entscheidungen» ansieht.[2]

Diesmal geht es nicht um den Wechsel zum Proporzsystem, sondern um das doppeltproportionale Zuteilungsverfahren, über dessen Einführung derzeit in vielen Kantonen diskutiert wird.

Vergangenen Herbst haben die Stimmbürger in Nidwalden und Zug dem Wechsel zum doppeltproportionalen Verfahren (nach seinem Erfinder auch doppelter Pukelsheim genannt) zugestimmt, das eine proportionalere Verteilung der Sitze auf die Parteien ermöglicht. Das Verfahren, das zuvor auch Zürich, Aargau und Schaffhausen eingeführt hatten, steht in mehreren weiteren Kantonen zur Debatte, so etwa in Schwyz, Obwalden, Freiburg und Uri. Dabei stösst bzw. stiess es vielfach auf erbitterten Widerstand unter den etablierten Grossparteien.

Auffallend ist, dass die Argumente, die heute gegen Wahlrechtsreformen wie die Einführung des doppelten Pukelsheims ins Feld geführt werden, erstaunliche Ähnlichkeiten zur Proporzdiskussion anfangs des 20. Jahrhunderts aufweisen. Die Furcht vor einem Parlament als «Versammlung von Minderheiten» bekräftigte die herrschende FDP, die 1909 in einer Resolution vor der «Zersplitterung» des Parlaments warnte und für «eine Politik der Konzentration aller guten Kräfte» eintrat.

Nicht viel anders tönt es 2013 in einem vom Bundesrat verabschiedeten Bericht zur Wahlrechtsdiskussion (der auch in diesem Blog gewürdigt wurde). Darin gibt die Regierung Bedenken Ausdruck, der Doppelproporz könne «einer Parteienfragmentierung Vorschub leisten». In die gleiche Richtung geht das Votum des Nidwaldner Landrats Toni Niederberger (SVP), der bei der Diskussion im Nidwaldner Kantonsrat über das neue Wahlsystem 2012 sagt: «Heute geht der Trend zum Minderheitenschutz ohne Ende. Alle Minderheiten werden geschützt. Aber am Schluss kommt die Mehrheit zu kurz.» Und in Zug warnt Kantonsrat Heini Schmid (CVP) davor, «dass am Ende der Kantonsrat sich nur noch aus einem Sammelsurium von Piraten, Freibeutern und anderen Splittergruppen zusammensetzt».

Hundert Jahre zuvor waren die Minderheiten, die man fürchtete, noch andere. In einem vom Bundesrat in Auftrag gegebenen Gutachten warnte der Staatsrechtler Carl Hilty 1883, das Proporzsystem werde «Ultramontanen, Sozialisten und Nihilisten zu Sitz und Stimme» verhelfen.

Der Bundesrat sah sogar das Funktionieren des Parlaments in Gefahr. In der Botschaft von 1910 schrieb er, es sei «ein unentbehrliches Erfordernis des parlamentarischen Lebens und jeder Regierung», dass aus den Wahlen jeweils eine parlamentarische Mehrheit hervorgehe. Ansonsten herrsche «nur noch Verwirrung und Anarchie».[3]

In die gleiche Richtung gehen die Befürchtungen des Präsidenten der Freiburger FDP, Didier Castella, «der Anteil von vielen, bei jeden Wahlen wechselnden Kleinstparteien» vermindere die «Effizienz» des Parlamentsbetriebs.

Ein weiteres beliebtes Argument der etablierten Parteien ist, dass sich das bisherige System bewährt habe. In seiner Botschaft zur Proporzinitiative fragte der Bundesrat 1910 rhetorisch, ob «in unserer Demokratie so schwere Mängel zutage getreten» seien, die eine Änderung des Wahlsystems erforderten: «Hat nicht der gegenwärtige Modus dazu beigetragen, den regelmässigen Gang unserer Institutionen sicherzustellen?»

Ein Jahrhundert später betont der Zuger Kantonsrat Eugen Meienberg (CVP), das Wahlsystem habe sich «über hundert Jahre bewährt» und man sollte es daher «nicht einfach aufgeben». Ähnlich tönt es etwa bei der FDP Obwalden, die kein Verständnis dafür hat, dass das «bewährte» System «plötzlich umgekrempelt» werden soll.

Das Argument lässt sich natürlich auch dahingehend umkehren, dass sich das vorgeschlagene System, dort wo es ausprobiert wurde, nicht bewährt habe. So mahnte die rechtsfreisinnige Gruppe Philibert Berthelier in einer Resolution, der Proporz habe im Kanton Genf «den Ultramontanismus gefördert». Und im Nationalrat zog der Genfer Henri Fazy im Bezug auf Genf das Fazit einer «expérience déstastreuse».

Ebenso düster fällt das Fazit zum doppelten Pukelsheim aus – zumindest in den Augen des Schwyzer Kantonsrats Peter Häusermann (SVP). Im Kanton Zürich habe der doppelte Pukelsheim ein «grosses Durcheinander» ausgelöst und zu «verseuchten Wahlen» geführt, weiss er 2012 im Parlament zu berichten.

Die Liste von Argumenten, die heute ebenso wie schon vor hundert Jahren gegen die Änderung des Wahlrechts ins Feld geführt werden, liesse sich beliebig verlängern. Sogar die Seitenhiebe gegen die Nationalität politischer Gegner («ein oberschlauer, gescheiter Professor aus Deutschland») sind kein Novum. So versuchte Carl Hilty seinen Gegengutachter François Wille zu desavouieren, indem er ihn hämisch als «eingewanderten Deutschen» bezeichnete.

Allerdings gibt es auch Unterschiede in den Argumentationen. Beispielsweise verhehlten die Politiker während der Proporzdiskussion kaum, dass es ihnen im Grunde vor allem um die eigenen Machtgewinne bzw. -verluste ging. Hilty, der inzwischen für die FDP in den Nationalrat gewählt worden war, gab während der Debatte 1900 freimütig zu, bei der Wahlrechtsdiskussion gehe es «nicht um eine Gerechtigkeitsfrage, auch nicht um eine wissenschaftliche Frage, sondern um eine Machtfrage».

Auch der freisinnig dominierte Bundesrat machte kein Geheimnis aus den eigenen Machtinteressen, als er sich 1910 dagegen aussprach, ein Wahlsystem einzuführen, das «zu einer Gefährdung des Bestehens und des Einflusses der grossen Parteien oder sogar zu ihrer Zerstörung führen» könnte.

Derart offensichtlich macht sich heute wohl niemand mehr für die eigenen Interessen stark, wenn es um Wahlrechtsfragen geht. Daraus zu folgern, dass solche Interessen keine Rolle mehr spielen, dürfte allerdings eher Wunschdenken sein. Das zeigt sich allein daran, dass jene Parteien, denen eine Reform des Wahlsystems mehr Sitze bringen würde, meistens die gleichen sind, welche die Änderung befürworten, während die Gegner in der Regel jene sind, die am meisten zu verlieren haben. Vielmehr scheint es, dass die Politiker in den vergangenen hundert Jahren beim Politmarketing dazugelernt haben.

 


[1] Sämtliche historischen Zitate sind Natsch, Rudolf (1972): «Die Einführung das Proporzwahlrechts für die Wahl des schweizerischen Nationalrats (1900-1919)», in: La démocratie référendaire en Suisse au XXe siècle, S. 119-192, sowie Kölz, Alfred (1992): Neuere schweizerische Verfassungsgeschichte entnommen.

[2] Freilich hat die Begeisterung des Bundesrats für Transparenz auch Grenzen.

[3] Das Argument aus der Feder des Bundesrats entbehrt nicht einer gewissen Ironie, hatte doch der Bundesrat selbst 1891 dem Tessin das Proporzsystem aufgezwungen, um den eskalierenden Konflikt zwischen Liberalen und Konservativen zu beenden (was auch gelang).

Lotterie um das Präsidentenamt

Der Fussballtrainer Christoph Daum sagte einst: «Man muss nicht immer die absolute Mehrheit hinter sich haben. Manchmal reichen auch 51 Prozent.» Und manchmal braucht es nicht einmal das.

Kürzlich wurden in diesem Blog die Schwächen des mexikanischen Wahlsystems thematisiert. Eine davon ist, dass – trotz Majorzsystem – unter Umständen weniger als 50 Prozent der Stimmen ausreichen, um zum Präsidenten gewählt zu werden. Denn Mexiko wählt nach dem relativen Mehr (First-Past-The-Post-System): Um zu gewinnen, muss man lediglich mehr Stimmen als die Konkurrenten holen – einen zweiten Wahlgang gibt es nicht. Sobald also mehr als zwei Kandidaten antreten, reicht im Prinzip ein beliebig tiefer Wähleranteil, solange er höher ist als jener der anderen Kandidaten. So wurde Felipe Calderón 2006 mit lediglich 35.9 Prozent zum Präsidenten gewählt.

Nun ist Mexiko nicht das einzige Land, das seinen Staatschef mit relativem Mehr kürt. Und Calderóns 35.9 Prozent sind noch weit vom Negativrekord entfernt, wie ein Vergleich zeigt.

Weltweit wenden 21 Länder das First-Past-The-Post-System für die Wahl ihres Präsidenten an. 13 davon haben ein Präsidialsystem, 4 ein parlamentarisches System und 4 können als semi-präsidentielle Demokratien[1] bezeichnet werden.

Gemäss Duvergers Gesetz bildet sich in Ländern mit relativem Mehrheitssystem tendenziell ein Zwei-Parteien-System heraus. Klassische Beispiele sind Länder wie die USA oder Grossbritannien (das allerdings seit Längerem nicht mehr dem Idealtyp entspricht). In diesem Fall funktioniert das First-Past-The-Post-System einigermassen gut.[2]

Leider halten sich Bürger und Parteien nicht immer an die politikwissenschaftliche Theorie, so dass die Parteienlandschaften auch in diesen Ländern teilweise sehr vielfältig sind. Die Folge sind Wahlen, die zur Lotterie werden und bei denen der Wählerwille teilweise stark verzerrt wird. Wenn sich beispielsweise drei ungefähr gleich starke Kandidaten um das Amt des Präsidenten bewerben, kann man bereits mit einem Wähleranteil von etwas mehr als einem Drittel gewählt werden. Kommt ein vierter Bewerber hinzu, ist die Wahl bereits mit etwas über einem Viertel der Stimmen möglich.

Den Negativrekord diesbezüglich setzten die Philippinen. Dort traten 1992 gleich sechs Kandidaten an, die sich realistische Hoffnungen auf einen Sieg machen konnten. Das Rennen machte am Ende Fidel Ramos: Gerade einmal 23.6 Prozent der Stimmen reichten ihm zum Sieg.

Dieses Resultat bedeutet nicht nur, dass ein Präsident mit einer extrem tiefen demokratischen Legitimation regiert.[3] Es ist auch völlig unklar, ob jener Kandidat Präsident geworden ist, den sich die Stimmbürger wünschen – dabei wäre ja gerade das der eigentliche Zweck einer Wahl. Es ist möglich, dass Ramos im Direktvergleich mit jedem anderen Kandidaten unterlegen wäre und bloss deshalb gewann, weil sich alle anderen gegenseitig die Stimmen wegnahmen.[4] Ein zweiter Wahlgang hätte diese Frage klären können.[5]

* Parlamentarisches System. ** Wahl des bosniakischen Vertreters (jede Volksgruppe wählt einen Vertreter in das dreiköpfige Präsidium).

* Parlamentarisches System. ** Wahl des bosniakischen Vertreters (jede Volksgruppe wählt einen Vertreter in das dreiköpfige Präsidium).

 

Eine nicht viel höhere demokratische Legitimation konnte José Azcona del Hoyo für sich beanspruchen, der 1985 mit 27.5 Prozent der Stimmen zum honduranischen Präsidenten gewählt wurde. Honduras schaffte es, die verzerrende Wirkung des relativen Mehrs dadurch noch zu verschlimmern, indem es das Wahlsystem so anpasste, dass jede Partei mehrere Kandidaten ins Rennen schicken konnte. Bei der Auswertung wurden die Stimmen zunächst nur nach Parteien ausgezählt, wobei jene Partei mit den meisten Stimmen den Präsidenten stellen sollte. Erst danach wurde geschaut, welcher Kandidat dieser Partei die meisten Stimmen holte. Azconas Liberale Partei holte eine knappe Mehrheit von 51 Prozent der Stimmen; den parteiinternen Vergleich gewann er fast ebenso knapp. Damit wurde Azcona zum Präsidenten gewählt, obschon er deutlich weniger Stimmen holte als Rafael Callejas von der Nationalen Partei, der intern viel weniger umstritten war. Kein Wunder, schaffte Honduras das neue Wahlsystem kurz darauf wieder ab.

In die Liste der Präsidenten, die mit weniger als 30 Prozent der Stimmen gewählt wurden, können sich ausserdem Levy Mwanawasa aus Sambia und Rafael Caldera aus Venezuela einreihen. Letzterer schafft es sogar noch ein zweites Mal in die Top Ten: 1993 holte er immerhin 30.5 Prozent der Stimmen.

Vielfach kommen solche Ergebnisse in Ländern zustande, die gerade erst (wieder) zu einem demokratisch(er)en System übergegangen sind und deren Parteiensystem noch nicht konstituiert ist, was bei den Philippinen 1992 und Sambia 2001 der Fall ist. Umso wichtiger wäre es für solche Staaten, von Beginn weg ein Wahlverfahren zu haben, das den Wählerwillen angemessen zum Ausdruck bringt.

Die Beispiele von Venezuela oder Mexiko zeigen aber, dass auch in Ländern mit relativ stabilen Parteiensystemen Präsidenten über Jahre hinweg keine absolute Mehrheit erlangen.[6] Selbst in Ländern, die sich selbst als Musterdemokratien verstehen, sind solche verzerrte Resultate keine Seltenheit, wie  bereits gezeigt wurde.

Selbst in Ländern, die sich selbst als Musterdemokratien verstehen, sind solche verzerrte Resultate keine Seltenheit. So wird in der Schweiz in den Kantonen, die nur einem Nationalrat haben, dieser im relativen Mehrheitssystem bestimmt, wodurch der Wahlsieger nicht selten weniger als die Hälfte der Bevölkerung hinter sich hat. Glücklicherweise wird hierzulande wenigstens nicht das Staatsoberhaupt in einem derartigen Lotterie-Verfahren gewählt.


[1] Wobei sich das Wort Demokratie hier nur auf die Selbstbeschreibung bezieht.

[2] Ausser für all jene Wähler, die eigentlich lieber einer anderen Partei als den zwei dominanten ihre Stimme geben würden, aber davon abgehalten werden, weil ihre bevorzugte Partei keine Wahlchancen hat (oder gar nicht erst zur Wahl antritt).

[3] An dieser Stelle noch auf mögliche Wahlfälschungen einzugehen, würde den Rahmen des Beitrags sprengen.

[4] Wissenschaftlich gesprochen: Die Condorcet-Verlierer-Bedingung ist nicht erfüllt.

[5] Zugegebenermassen kann auch ein zweiter Wahlgang nicht verhindern, dass nicht jener Kandidat gewählt wird, den die meisten Bürger bevorzugen (Condorcet-Bedingung). Das Risiko wird jedoch deutlich minimiert.

[6] In Venezuela hatte von 1958 bis 1978 kein Präsident die Mehrheit des Volkes hinter sich.

Neues Wahlsystem in Nidwalden: Die SVP büsst ihre Übervertretung ein

Der Doppelproporz kostet der SVP in Nidwalden vier Sitze, SP und Grüne profitieren. Entscheidend ist aber eine andere Auswirkung: Das neue Wahlsystem bildet die Wählerstärken wesentlich besser ab.

Vergangenen September haben die Nidwaldner ein neues Wahlsystem für ihr Parlament eingeführt: das doppeltproportionale Divisorverfahren mit Standardrundung, besser bekannt als «doppelter Pukelsheim».

Bei den heutigen Landratswahlen kam das Verfahren nun erstmals zur Anwendung – und blieb nicht ohne Effekte auf die Sitzverteilung. «Nidwaldner Parlament wird dank Pukelsheim linker», fasste SRF das Wahlergebnis zusammen.

Tatsächlich profitierten die Grünen und die SP als kleine Parteien vom neuen Zuteilungsverfahren, wie die folgende Auswertung zeigt. Wäre in Nidwalden wie vor vier Jahren nach dem Hagenbach-Bischoff-Verfahren gewählt worden, hätten die grossen Parteien insgesamt mehr Sitze geholt.

Wahlkreis CVP Grüne FDP SVP SP Total Sitze
Beckenried

1

1

1

2

0

5

Buochs

3

1

2

2

0

8

Dallenwil

1

0

1 (+1)

1 (-1)

0

3

Emmetten

1

0

0

1

0

2

Ennetbürgen

2

1

1

2

0

6

Ennetmoos

1 (-1)

1 (+1)

0

1

0

3

Hergiswil

2

1 (+1)

3

2 (-1)

0

8

Oberdorf

2

0

1 (+1)

1 (-1)

0

4

Stans

2

2 (-1)

3

3

2 (+1)

12

Stansstad

1

1 (+1)

2 (-1)

1 (-1)

1 (+1)

6

Wolfenschiessen

1

0

1

1

0

3

Total

17

8

15

17

3

60

Effekt des Doppelproporz

-1

+2

+1

-4

+2

Besonders schwer traf es die SVP: Mit dem alten Wahlsystem hätte sie 21 Sitze geholt, mit dem neuen sind es lediglich 17. Bei CVP und FDP hielten sich die Auswirkungen des Doppelproporz auf die Sitzzahl in Grenzen. Klar profitieren konnten hingegen SP und Grüne, die jeweils 2 Sitze mehr holten, als wenn immer noch mit Hagenbach-Bischoff gewählt worden wäre.

Diese Ergebnisse kommen nicht völlig unerwartet: In diesem Blog war bereits prophezeit worden, dass die Grünen durch das neue Wahlsystem Sitze gewinnen und die SVP verlieren könnte.

Die Auswertung zeigt somit auf, dass die kleinen Parteien tendenziell vom neuen Wahlsystem profitieren.[1] Was sie nicht zeigt – und worauf auch die Medien nicht eingingen –, ist, wie genau die Parteistärken durch die Sitzverteilung abgebildet werden.

Einen aussagekräftigeren Vergleich erhält man, wenn man die Wähleranteile der Parteien ihrer Stärke im Parlament gegenüberstellt. Für die letzten Landtagswahlen unter dem Hagenbach-Bischoff- Verfahren 2010 ergibt sich dabei folgendes Bild:

Partei Wähleranteil Sitze Sitzanteil Differenz
CVP

31.1%

18

30.0%

-1.1%

Grüne

11.9%

5

8.3%

-3.6%

FDP

27.8%

17

28.3%

0.5%

SVP

26.6%

19

31.7%

5.1%

SP

2.1%

1

1.7%

-0.4%

Parteien mit einer positiven Differenz sind im Verhältnis zu ihrer Wählerstärke im Parlament übervertreten, jene mit einer negativen Differenz entsprechend untervertreten. Am höchsten ist der Unterschied bei der SVP: Sie hatte knapp ein Fünftel mehr Sitze, als ihr aufgrund ihrer Wählerstärke zugestanden hätten. Dagegen waren insbesondere die Grünen untervertreten.

Mit dem neuen Wahlsystem ändert sich das Bild deutlich:

Partei Wähleranteil Sitze Sitzanteil Differenz
CVP

29.05%

17

28.33%

-0.72%

Grüne

12.81%

8

13.33%

0.52%

FDP

24.21%

15

25.00%

0.79%

SVP

29.15%

17

28.33%

-0.82%

SP

4.78%

3

5.00%

0.22%

Das doppeltproportionale Verfahren verteilt die Sitze zunächst über das gesamte Wahlgebiet an die verschiedenen Listen, bevor ermittelt wird, in welchen Wahlkreisen die Parteien ihre Mandate erhalten. Das hat zur Folge, dass nur noch minimale Unterschiede zwischen dem Wähleranteil einer Partei und ihrer Sitzstärke bestehen.

Am grössten ist die Differenz wiederum bei der SVP, wenn auch diesmal in die andere Richtung: Mit 29.2 Prozent liegt ihr Wähleranteil 0.82 Prozentpunkt über ihrem Sitzanteil. Die Partei hatte das Proporzglück nicht auf ihrer Seite. Allerdings wäre mit jeder anderen Sitzverteilung bei irgendeiner Partei eine höhere Differenz entstanden als diese 0.82 Prozent. Der Doppelproporz minimiert tendenziell die Unter- beziehungsweise Übervertretung und gewährleistet eine Vertretung sämtlicher Parteien entsprechend ihren Wähleranteilen.

Das lässt sich auch statistisch zeigen, und zwar mit dem Gallagher Index of Disproportionality, der in diesem Blog ebenfalls schon behandelt wurde. Berechnet man diesen für die Landratswahlen 2010, kommt man auf einen Wert von 4.48. Damit waren die Wahlen in Nidwalden disproportionaler als jene auf nationaler Ebene.

Mit dem doppeltproportionalen Zuteilungsverfahren ist der Wert nun auf 1.03 gefallen. Das entspricht auch im internationalen Vergleich einem Spitzenwert.

Die wichtigste Auswirkung des neuen Verfahrens sind nicht die Sitzgewinne und -verluste der einzelnen Parteien. Entscheidend ist die Abbildung des Wählerwillens, und diese wird über den Kanton gesehen besser gewährleistet als mit Hagenbach-Bischoff.


[1] Möglich ist, dass die kleinen Parteien auch indirekt vom neuen Verfahren profitierten: Weil Stimmen an chancenlose Kandidaten nicht einfach verloren gehen, sondern in die Oberzuteilung einfliessen, wählen die Anhänger kleinerer Parteien eher ihren bevorzugten Kandidaten. Unter dem alten Wahlsystem hatten sie einen Anreiz, taktisch zu wählen und einem anderen Kandidaten mit höheren Wahlchancen die Stimme zu geben. Man spricht in diesem Zusammenhang vom «psychologischen Effekt» des Wahlsystems.

Der EVP frohe Botschaften zum neuen Zürcher Gemeinderat

Der Zürcher Gemeinderat soll nach dem Willen der ausgeschiedenen EVP für Kleinparteien einfacher erreicht werden können. Wir präsentieren die hypothetischen Sitzverteilung der vorgeschlagenen Varianten.

Die EVP der Stadt Zürich hat diese Woche angekündigt, eine kommunale Volksinitiative «Für gerechte Wahlen» lancieren zu wollen: Die auch in diesem Blog kritisierte Zürcher Sperrquote (siehe Diskriminierende Hausordnung am Limmatquai) soll gesenkt oder gar abgeschafft werden. Eine weitere Änderungsmöglichkeit bestehe in der Reduktion des mit 125 Sitzen doch gut bestückten Stadtparlaments. Voraussichtlich Mitte April werde sich die Mitgliederversammlung für eine der vier Varianten entscheiden, die darauf zusammen mit anderen Kleinparteien als Volksinitiative lanciert werden soll.

Im Folgenden werden die von der EVP vorgelegten Varianten beleuchtet und die Wahlen vom vergangenen Februar hypothetisch nach dem entsprechenden Wahlsystem neu berechnet. Die hervorgehobenen Veränderungen sind jene gegenüber dem Status quo:

Variante 1: Alternatives gesamtstädtisches Quorum von 2 Prozent (Modell «Aargau/Zug»)

Die erste Möglichkeit richtet sich nach den Doppelproporz-Nachbarn aus dem Westen und Süden: Aargau und Zug kennen zwar ebenfalls die 5-Prozent-Hürde, die in mindestens einem Wahlkreis erreicht werden muss. Alternativ dazu erlauben sie jedoch auch Parteien an der Sitzverteilung teilzunehmen, die ein bestimmtes kantonsweites Quorum erreichen (beide: 3 Prozent).

Letztere Bedingung erlaubt auch Parteien den Einzug ins Parlament, die zwar nirgends eine (5-Prozent-) Hochburg stellen, aber dennoch über einen gewissen kantonsweiten Rückhalt in der Wählerschaft verfügen. Die EVP sähe als alternatives stadtweites Quorum 2 Prozent vor. Ändern würde sich hierbei nicht viel – ausser dass die EVP wieder im Gemeinderat vertreten wäre, erreichte sie doch im letzten Februar einen Wähleranteil von 2.48 Prozent. Böse Zungen nennen diese Variante daher bereits eine «Lex EVP», weil das Quorum auf die aktuelle Situation der EVP zugeschnitten scheint.

Die nächstkleineren Parteien sind die Schweizer Demokraten und die BDP, welche diese Hürde mit 0.92 bzw. 0.90 Prozent jedoch weiterhin klar verfehlen würden. Das gesamtstädtische Quorum von 2 Prozent würde grundsätzlich dazu führen, dass zugelassene Parteien zumeist wenigstens drei Sitze bekämen. Es könnten indes auch einmal bloss deren zwei sein, wenn sie die Hürde nur knapp erreichen.

Partei Kreis
1+2
Kreis 3 Kreis
4+5
Kreis 6 Kreis
7+8
Kreis 9 Kreis 10 Kreis 11 Kreis 12 Partei
Total
SP 3 5 5 4 4 4 (-1) 4 6 3 38 (-1)
SVP 2 2 1 1 2 4 2 6 2 (-1) 22 (-1)
FDP 3 2 1 2 5 (+1) 2 2 (-1) 3 1 21 (=0)
Grüne 1 2 2 1 2 2 1 2 1 14 (=0)
glp 1 2 2 1 2 1 1 2 (-1) 1 (+1) 13 (=0)
AL 1 1 2 1 0 (-1) 1 1 1 8 (-1)
CVP 1 1 1 1 1 1 6 (=0)
EVP 1 (+1) 1 (+1) 1 (+1) 3 (+3)
Total 12 15 13 10 16 16 12 22 9 125

 

Variante 2: Alternatives gesamtstädtisches Quorum von 0.8 Prozent (Modell «Vollmandat»)

Die zweite Variante knüpft am ersten Modell an: Auch hier kann – alternativ zur 5-Prozent-Hürde in einem Wahlkreis – ein gesamtstädtisches Mindestquorum erreicht werden, wobei dieses von 2 auf 0.8 Prozent reduziert wurde. Denn dieser Wähleranteil repräsentiert idealerweise ein einziges Vollmandat: Ein Stadtparlamentarier entspricht 1/125 des 125-köpfigen Gemeinderates – oder eben 0.8 Prozent.

Eine ähnliche Regel (wenn auch nicht im Doppelproporz, sondern im herkömmlichen Proporzsystem) kennt das Tessin: Dort werden nur jene Listen zur Sitzverteilung zugelassen, welche wenigstens ein Vollmandat aufweisen. Schweden, Norwegen und Nepal, die grundsätzlich wie Zürich im fairen Divisorverfahren mit Standardrundung wählen, wenden wiederum das modifizierte Sainte-Laguë-Verfahren an: Auch hier wird ein (alleiniger) «halber Sitz» nicht bereits zum (einzigen) Ganzmandat aufgerundet.

Gerade in grossen Parlamenten und Wahlsystemen mit einem tiefen natürlichen Quorum (hier, ohne Mindestquorum: ca. 0.42 Prozent, abhängig von der Anzahl Listen) mag eine solche Erstsitz-Hürde durchaus sinnvoll sein. Der «erste Sitz» muss dadurch komplett verdient und kann nicht aufgerundet werden.

Nebst der wiederauferstandenen EVP hätten hier auch die SD und BDP je ein Mandat erhalten. Eher knapp gescheitert wären hieran die Piraten (0.72 Prozent), während die EDU (0.51 Prozent) ihr erstes Vollmandat klar verpasst:

Partei Kreis
1+2
Kreis 3 Kreis
4+5
Kreis 6 Kreis
7+8
Kreis 9 Kreis 10 Kreis 11 Kreis 12 Partei
Total
SP 3 5 5 4 4 4 (-1) 4 6 2 (-1) 37 (-2)
SVP 2 2 1 1 2 4 2 6 2 (-1) 22 (-1)
FDP 3 2 1 2 4 2 2 (-1) 3 1 20 (-1)
Grüne 2 (+1) 2 2 1 2 1 (-1) 1 2 1 14 (=0)
glp 1 2 2 1 2 1 1 2 (-1) 1 (+1) 13 (=0)
AL 0 (-1) 1 2 1 1 1 1 1 8 (-1)
CVP 1 1 1 1 1 1 6 (=0)
EVP 1 (+1) 1 (+1) 1 (+1) 3 (+3)
SD 1 (+1) 1 (+1)
BDP 1 (+1) 1 (+1)
Total 12 15 13 10 16 16 12 22 9 125

 

Variante 3: Aufhebung des Mindestquorums (Modell «Schaffhausen/Nidwalden»)

Die dritte Variante sieht die ersatzlose Abschaffung der Sperrquoten vor, so wie auch der Doppelproporz in Schaffhausen und Nidwalden anzutreffen ist. Die Legislativen dieser zwei Kleinkantone bestehen jedoch auch nur aus je 60 Sitzen. Doch dieses Modell entspricht der Grundidee des Proporzsystems am besten: Alle Parteien sollen gemäss ihrem Wähleranteil in das Parlament Eingang finden – egal wie gross oder klein sie sind.

Dass die Einbindung kleinerer Parteien durchaus funktionniert, zeigt auch der Gemeinderat Winterthur. Zwar wird er in einem Einheitswahlkreis gewählt, jedoch – wie alle Parlamente im Kanton Zürich – ebenfalls im Divisorverfahren mit Standardrundung. Und eben ohne Sperrquorum. Daher erhalten in der 60-köpfigen Legislative auch die EDU, Piraten und BDP je einen Sitz.

Im Zürcher Gemeinderat sähe es mit dieser Variante ähnlich aus: Neuerdings könnten vier Parteien (SD, BDP, Piraten, EDU) je einen Sitz stellen, da eine Liste bereits ab ca. 0.42 Prozent Wähleranteil einen garantierten Sitz bekäme. Zwar wären sie von der Fraktionsstärke (fünf Sitze) noch weit entfernt, erfahrungsgemäss würden aber auch die meisten Kleinparteien bei einer befreundeten Fraktion Unterschlupf finden:

Partei Kreis
1+2
Kreis 3 Kreis
4+5
Kreis 6 Kreis
7+8
Kreis 9 Kreis 10 Kreis 11 Kreis 12 Partei
Total
SP 3 5 4 (-1) 4 4 4 (-1) 4 6 2 (-1) 36 (-3)
SVP 2 2 1 1 2 4 2 6 2 (-1) 22 (-1)
FDP 3 2 1 2 4 2 2 (-1) 3 1 20 (-1)
Grüne 1 2 2 1 2 1 (-1) 1 2 1 13 (-1)
glp 1 2 2 1 2 1 2 (+1) 2 (-1) 13 (=0)
AL 1 1 2 1 0 (-1) 1 1 1 8 (-1)
CVP 1 1 1 1 1 1 6 (=0)
EVP 1 (+1) 1 (+1) 1 (+1) 3 (+3)
SD 1 (+1) 1 (+1)
BDP 1 (+1) 1 (+1)
Piraten 1 (+1) 1 (+1)
EDU 1 (+1) 1 (+1)
Total 12 15 13 10 16 16 12 22 9 125

 

Variante 4: Aufhebung des Mindestquorums und Reduktion der Gemeinderatssitze

Die vierte zur Diskussion stehende Variante entspricht grundsätzlich ebenfalls dem Modell «Aufhebung des Mindestquorums», kombiniert dieses jedoch mit einer Reduktion der Sitzzahl des heute 125-köpfigen Gemeinderats. Vorgeschlagen werden 100, 80 oder gar die Halbierung auf 65 Sitze. Die EVP erkennt darin zwei Vorteile: Zum einen «könnten Kosten eingespart und die Effizienz des Rates verbessert werden». Und zum anderen würde sich das ursprünglich ziemlich tiefe natürliche Quorum wieder ein wenig erhöhen:

  • 125 Sitze (Status quo): natürliches Quorum ca. 0.42 Prozent Wähleranteil
  • 100 Sitze: ca. 0.53 Prozent
  • 80 Sitze: ca. 0.67 Prozent
  • 65 Sitze: ca. 0.84 Prozent

 

Weitere Varianten: Einheitswahlkreis? Sitzquorum? Listenverbindungen?

Schlussendlich könnten aber noch andere Veränderungen ins Auge gefasst werden. An dieser Stelle seien nur drei weitere Ideen angedacht:

Einheitswahlkreis: Erstaunlicherweise führen just die zwei Städte Zürich und Basel – ansonsten ihre Weltoffenheit und Mobilität rühmend – überhaupt Wahlkreise für die Bestellung ihrer Parlamente. Dem Autor sind sonst schweizweit keine Städte mit solcherlei elektoraler «Abschottung» bekannt. Wieso eigentlich? Selbst wenn der linke Kreis 4/5, die FDP-Hochburg «7/8» und das SVP-dominierte Schwamendingen durchaus recht unterschiedlich ticken: Aufgrund der Oberzuteilung des Doppelproporzes wählt Zürich faktisch heute schon in einem (virtuellen) Einheitswahlkreis. Gegen die Zusammenlegung spricht jedoch die Grösse des Gemeinderats. Denn wählerfreundlich wäre es kaum mehr, wenn auf unhandlich grossen 125er-Listen panachiert und kumuliert werden müsste.

Sitzquorum: Anstatt ein prozentuales Mindestquorum vorzusehen, könnte etwaig ein «Sitzquorum» eingeführt werden. Sprich: Eine Partei wird zugelassen, sofern sie beispielsweise drei Sitze erlangt. Dabei würde so lange die kleinste Partei (mit weniger als drei Sitzen) von der Sitzverteilung ausgeschlossen und die Sitze neu distribuiert werden, bis nur noch Parteien mit mindestens drei Sitzen übrig bleiben. Vorteil: Hiermit liesse sich beispielsweise an der Eigenschaft der Fraktionsstärke anknüpfen, was mit dem traditionellen prozentualen Quorum nicht möglich ist. Nachteil: Da nirgends erprobt, wird man sich kaum darauf einlassen.

Listenverbindungen: Eine letzte Möglichkeit wäre, das heutige Mindestquorum zu belassen (oder sogar noch zu erhöhen!), jedoch den Parteien zu erlauben, Listenverbindungen einzugehen. Das Quorum könnte dabei mit dem jeweiligen kumulierten Wähleranteil erreicht werden. Kleinparteien wären dabei also gezwungen, sich einen stärkeren Partner zu suchen – der Anschluss an eine Fraktion findet hier gewissermassen bereits auf dem Stimmzettel und nicht erst in den Parlamentskatakomben statt. Der Kanton Neuenburg (wenngleich im traditionellen Proporz) kennt diese Art der Quorums-Erreichung.

 

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(«Tages-Anzeiger», 17.03.14)
Die 5 Prozent-Hürde soll fallen: EVP will «gerechte Wahlen» (SRF, 17.03.14)
EVP reicht Varianten für die Initiative «Für gerechte Wahlen» zur informellen Vorprüfung ein (Medienmitteilung EVP Stadt Zürich, 17.03.14)

Diskriminierende Hausordnung am Limmatquai

«Ich sterbe, damit die andern leben», ziert eine Inschrift das Zürcher Rathaus. So, wie Kleinparteien, welche aufgrund der Zürcher Sperrquote aus dem kantonalen und städtischen Parlament verbannt werden.

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Mitunter die EVP Stadt Zürich kämpft mit der 5-Prozent-Sperrhürde für den Einzug in den Gemeinderat.

In den vergangenen Jahren haben die Kantone Aargau, Zug und Zürich das doppeltproportionale Zuteilungsverfahren («Doppelproporz», «doppelter Pukelsheim») eingeführt. Dieses soll verhindern, dass kleine Parteien bei Parlamentswahlen durch zu hohe natürliche Quoren benachteiligt werden. Offen ist, ob die Politiker in diesen Kantonen den Sinn des Systems wirklich begriffen haben: Denn kaum wurden die hohen natürlichen Quoren eliminiert, ersetzten sie sie durch gesetzliche Quoren, die zu neuen Verzerrungen führen. Nur Listengruppen, welche in wenigstens einem Wahlkreis das jeweilige Mindestquorum erfüllen, werden daraufhin zur kantonsweiten Sitzverteilung zugelassen:

  • Aargau und Zug: mindestens 5 Prozent Wähleranteil in einem Wahlkreis oder 3 Prozent kantonsweit
  • Zürich: mindestens 5 Prozent Wähleranteil in einem Wahlkreis

Kommenden Sonntag bestellt nun die Stadt Zürich ihre Legislative neu. Analog zur Hürde für den Kantonsrat nimmt auch an der Sitzverteilung des Gemeinderats eine Partei «nur teil, wenn wenigstens eine ihrer Listen mindestens 5 Prozent aller Parteistimmen des betreffenden Wahlkreises erhalten hat».

Auschluss trotz Fraktionsgrösse

Diese Regel erscheint aus mehreren Gründen fragwürdig: Einerseits können dadurch Parteien von der parlamentarischen Mitwirkung ausgeschlossen werden, obschon sie einen bedeutenden Teil der Bevölkerung repräsentieren. Im Extremfall kann eine Partei mit einem mathematischen Sitzanspruch von sechs Sitzen den Einzug in die Legislative verpassen – eine Partei also, die eine eigene Fraktion bilden könnte. Die exklusive Zürcher «Hausordnung» mutet aber auch deshalb ironisch an, weil just dieses Gremium vor 11 Jahren den Anstoss zu den unterdessen schweizweit ergriffenen Wahlreformen gab. Das Bundesgericht bemängelte damals – was leider auch heute noch weitgehend zutrifft –:

«[H]ohe direkte Quoren bewirken […], dass nicht bloss unbedeutende Splittergruppen, sondern sogar Minderheitsparteien, die über einen gefestigten Rückhalt in der Bevölkerung verfügen, von der Mandatsverteilung ausgeschlossen werden. Aufgrund des Entscheides für das Verhältniswahlsystem dürften die eine Minderheitspartei wählenden Stimmbürger eigentlich darauf vertrauen, eine faire Chance auf einen Sitz im Gemeindeparlament zu haben.»

Die gebetsmühlenartig geäusserte Befürchtung einer «Parteienzersplitterung» ist geradezu absurd. Denn die elektoralen Prädispositionen, parteilichen Strömungen und soziopolitischen Präferenzen sind nun einmal dem Elektorat inhärent. Und diese – so die Maxime jedes Proporz-Zuteilungsverfahrens – sollten folglich kongruenten Niederschlag in der zu bestellenden Legislative finden. Zudem treten die Parteien in den Parlamenten ohnehin nicht als eigentliche Organe auf, es werden bekanntlich Fraktionen gebildet.

Vorgeschobene «Parteienzersplitterung»

So kommt auch in der Geschäftsordnung des Zürcher Gemeinderates das Wort «Partei» nur in Artikel 81 vor: «Mitglieder zweier oder mehrerer Parteien können eine gemeinsame Fraktion bilden.» Eliminiert werden sollte also nicht die Parteienzersplitterung – weil jene sowieso nicht ursprünglich verhindert werden kann, lediglich ihre Repräsentation –, sondern etwaig die «Fraktionenzersplitterung». Und diese wird dadurch verhindert, dass Fraktionen eine Mindestgrösse aufweisen müssen; in der Stadt Zürich (wie auch im Nationalrat) benötigen sie fünf Vertreter.

Darüber hinaus ist der Vorwurf einer «Parteienzersplitterung» geradezu unschweizerisch. Just hierzulande, in der vielgepriesenen Konsensdemokratie und Willensnation mit ihren mannigfaltigen kulturellen, geografischen, sprachlichen, religösen – mithin: politischen! – Minderheiten, sollte grosser Wert auf Einbindung aller manifester Strömungen gelegt werden. Da hierzulande auch keine Koalitionsregierungen gebildet werden müssen, die einer gewissen stabilen Mehrheit bedürften, können Sperrquoten in der Schweiz nur als undemokratisch bezeichnet werden.

Zuletzt ist das Heranziehen der «Parteienzersplitterung» als Begründung für Sperrquoten auch unehrlich. Denn in Wahrheit geht es den begünstigten Parteien nur um eines: Möglichst viele andere Parteien aus dem Parlament fernzuhalten, sprich: um Machterhalt und -optimierung. Die totalrevidierte Zürcher Verfassung sähe nunmehr vor, «die Sitzverteilung so zu regeln, dass der Wille jeder Wählerin und jedes Wählers im ganzen Kanton möglichst gleiches Gewicht hat.» Die postulierte Erfolgswertgleichheit bleibt für diverse Minderheiten eine Farce.

Gegenseitige Sprunghilfe der «E-Parteien»

Vom «Parteien-Mobbing» konkret bedroht sind am nächsten Sonntag insbesondere die EVP und die Schweizer Demokraten, welche bei den letzten Wahlen 2010 bloss haarscharf die Hürde meisterten: mit 5.01 beziehungsweise 5.02 Prozent im jeweils wählerstärksten Wahlkreis – je ein einziger Wähler weniger hätte das Aus bedeutet. Die EDU ging derweil leer aus, selbst in ihrer «Hochburg Kreis 12» errang sie bloss 2.74 Prozent. Neu tritt heuer die Bundesratspartei BDP sowie die Piraten/Konfessionslose an – auch ihr Eintrittstest erscheint unerfüllbar.

Die befreundeten Parteien EVP und EDU wenden nun aber einen erstmals beobachteten Trick an, der ihnen zum (Wieder-)Einzug ins Parlament verhelfen soll. Die EDU reichte im Kreis 9 keine eigene Liste ein und bittet stattdessen ihre dortigen Wähler, die EVP – in ihrem stärksten Wahlkreis – zu unterstützen. Das gleiche Spiel vice versa im Kreis 12: Hier verzichtet die EVP auf ihre Liste, um ihrerseits der EDU zum Erreichen der 5-Prozent-Hürde zu verhelfen. Addiert man die letzten Wähleranteile der zwei Kleinparteien, so könnte die Rechnung durchaus aufgehen:

Gemeinderat Zürich: Wahlen 2010 EVP EDU «E-Parteien» kumuliert
Kreis 1+2 1.93% 0.62% 2.55%
Kreis 3 1.68% 0.45% 2.13%
Kreis 4+5 1.06% 0.31% 1.37%
Kreis 6 3.17% 0.47% 3.64%
Kreis 7+8 2.65% 0.35% 3.00%
Kreis 9 5.01% 0.60% 5.61%
Kreis 10 3.13% 0.44% 3.57%
Kreis 11 4.98% 1.01% 5.99%
Kreis 12 3.39% 2.74% 6.13%

Die EDU-Rennleitung erwartet, «dass die EVP-Wähler im Kreis 12 die EDU-Liste wählen» werden. Es bleibt spannend, wie viele Wähler der takisch motivierten Order aus der Parteizentrale überhaupt Folge leisten werden. Und wie sich die Wähleranteile ganz allgemein verändern werden.

Weitere Optimierung und Mobilisierung möglich

Womöglich hätte der «gut-christliche» Pakt noch optimiert werden können und sollen. Denn auf der EVP-Liste im Kreis 9 treten «nur» EVPler an. Um den EDU-Sympathisanten die taktische Wahl der EVP-Liste noch schmackhafter zu machen, hätte man auf der Liste durchaus dem einen oder anderen EDU-Kandidaten Gastrecht gewähren können. Oder sogar eine abwechselnde «Zebra-Liste» aufstellen können. Dadurch würde das Elektorat der anderen E-Partei noch stärker mobilisiert. Schliesslich ist es nicht verboten, auf Parteilisten auch parteilose und parteifremde Kandidaten aufzunehmen. Das Analoge gilt wiederum für die «geschlossene Gesellschaft» der EDU-Liste im Kreis 12.

Smartmap der EDU und der EVP.

Smartmap der EVP und der EDU für die Zürcher Gemeinderatswahlen 2014.

Ein weiterer möglicher Kniff: Wahlkreis-fremde Zugpferde auf aussichtsreiche Listen transferieren. Denn wer in einem bestimmten Wahlkreis antritt, muss nicht zwingend auch dort wohnhaft sein; Wahlkreis und Wohnkreis dürfen divergieren. So wie Nationalrat Andreas Gross zwar in Zürich gewählt wurde, jedoch im Jura domiziliert ist. Eine komplett andere Strategie schliesslich wäre gewesen, im gesamten Wahlgebiet Kombi-Listen «EVP/EDU» zu verwenden, wie es die Piraten und die Konfessionslosen vormachen. Die EVP und die EDU hatten diese Variante in Betracht gezogen, jedoch verworfen.

Machtspiel der Grossen, Spielball der Kleinen

Doch so kreativ und verständlich solche Optimierungsszenarien auch sind, sie sind aus Sicht des Wählers intransparent und verzerrend. Denn trotz aller «christlicher Nächstenliebe» positioniert sich die EVP mitte-links, während die EDU klar rechtskonservativ ausgerichtet ist. Manch ein Wähler wird seine präferierte Partei nicht mehr wählen können, bloss weil er im falschen Wahlkreis wohnt. Im Gegensatz zum Aargau und Zug kennt Zürich keine alternative gesamtkantonale Sperrquote, wodurch Kleinparteien gezwungen werden, zu taktieren und «künstliche Hochburgen» und «Scheinehen» zu bilden.

Am Ende schafft es die eine oder andere E-Partei womöglich trotz Hürde wieder ins Parlament. Das Nachsehen haben indes die Wähler, die zum Spielball solcher taktischer Spielchen werden. Vor Einführung des Doppelproporzes musste ein EVP-Wähler im Kreis 12 befürchten, dass seine bevorzugte Partei nicht genug Stimmen holen würde, um das natürliche Quorum zu überwinden. Heute muss er nicht nur befürchten, dass die EVP das gesetzliche Quorum nicht schafft – er hat nicht einmal mehr die Möglichkeit, sie zu wählen.

 

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71 Jahre an der Macht – das Wahlsystem macht’s möglich

Die PRI monopolisierte in Mexiko während Jahrzehnten die Regierungsgewalt. Dabei machte sie sich das Wahlrecht geschickt zunutze.

Mexiko hält den Weltrekord für die dicksten Menschen (vorne), den hässlichsten Weihnachtsbaum (Mitte) und die längste Zeit mit der gleichen Partei im Präsidentenpalast (im Hintergrund). Bild: Eigene Aufnahme

Mexiko hält den Weltrekord für den hässlichsten Weihnachtsbaum und die längste Zeit mit der gleichen Partei im Präsidentenpalast (im Hintergrund). Bild: Eigene Aufnahme

Was ist eine Demokratie? Über diese Frage streitet sich die Wissenschaft seit Jahrhunderten. Eine einfache Definition bietet Adam Przeworski an: Ihm zufolge ist ein Land dann demokratisch, wenn es mindestens einen Machtwechsel an der Urne erlebt hat. Oder um es in seinen Worten auszudrücken: «Democracy is a system in which parties lose elections.»[1]

Wendet man diese Definition an, ist Mexiko seit dem 2. Juli 2000 eine Demokratie.[2] An diesem Tag verlor die Partido Revolucionario Institucional (PRI) zum ersten Mal seit ihrer Gründung im Jahr 1929 eine Präsidentschaftswahl. 71 Jahre lang hatte sie die Regierungsgewalt über das Land inne – länger, als es je einer anderen Partei auf der Welt gelungen war.

Wie schafft es eine Partei, 71 Jahre an der Macht zu bleiben? Es gibt einige Möglichkeiten, die eigene Macht zu erhalten, ohne auf repressive Mittel zurückgreifen zu müssen. Eine Partei, die die Regierungsgewalt inne hat, kann auf üppige staatliche Ressourcen zurückgreifen und diese gezielt an loyale Personen oder Gruppen verteilen, sie kontrolliert die staatlichen Medien und kann bei Wahlen leichter betrügen. Im Falle der PRI in Mexiko war allerdings ein anderer Faktor entscheidend: das Wahlsystem.

Der mexikanische Präsident wird nach dem relativen Mehrheitssystem oder First-Past-The-Post-System gewählt, das in diesem Blog bereits mehrmals besprochen wurde. Bei Regierungswahlen kommt dieses System nur noch in wenigen Ländern zur Anwendung. In den meisten Staaten mit Präsidialsystem sind heute zweite Wahlgänge möglich.

Die relative Mehrheitswahl begünstigt grosse Parteien stärker als jedes andere Wahlsystem. Länder mit diesem Verfahren tendieren deshalb meist zu einem Zweiparteiensystem. Wenn es trotzdem mehr als zwei einigermassen starke Parteien gibt, führt dies oft zu Verzerrungen und rouletteähnlichen Wahlen.

Als grosse Partei wurde die PRI durch das relative Mehrheitswahlsystem natürlich stark begünstigt. Sie profitierte allerdings auch davon, dass die Opposition oft nicht geeint auftrat und unter sich zerstritten war. In einem Artikel[3] im Journal of Theoretical Politics analysieren die Politikwissenschafter Alberto Diaz-Cayeros und Beatriz Magaloni, wie geschickt sich die Partei das Wahlsystem zunutze machte. Sie argumentieren, dass die PRI nicht nur Profiteurin des Mehrheitssystems war, sondern selbst Wahlrechtsreformen hin zu einem proportionaleren System, das kleineren Parteien mehr Chancen gab, zu ihrem eigenen Vorteil ausnutzte, indem sie die anderen Parteien gegeneinander ausspielte.

Tatsächlich ist erstaunlich, dass die Zahl der Oppositionsparteien im Parlament wie auch ihre Sitzstärke in der zweiten Hälfte des 20. Jahrhunderts stetig anwuchs, ohne dass die PRI ihre dominante Position oder das Präsidentenamt eingebüsst hätte – trotz wachsender Unzufriedenheit, schwacher Wirtschaftsentwicklung und einer Reihe von Korruptionsskandalen.

Diaz-Cayeros und Magaloni erklären dies damit, dass die PRI darauf achtete, trotz wachsender Opposition keine der anderen Parteien zu stark werden zu lassen. Sie legte die «Eintrittshürden» für das Parlament bewusst tief, so dass kleine Parteien relativ leicht zu einigen Sitzen kommen konnten. So wird seit 1977 ein Teil des Abgeordnetenhauses nach Proporz gewählt, und seit 1996 auch ein Teil des Senats.

Doch gerade weil es für Oppositionsparteien so leicht wurde, Parlamentssitze zu erobern, standen sie sich im Rennen um die Präsidentschaft gegenseitig im Weg. Je stärker die Opposition wurde, desto schlechter koordinierte sie sich untereinander. Selbst als Vicente Fox von der konservativen Partido Acción Nacional (PAN) im Jahr 2000 die Präsidentschaftswahl gewann und die 71-jährige Herrschaft der PRI beendete, musste er sich nicht nur gegen den Kandidaten der PRI, sondern auch gegen jenen der zweiten grossen Oppositionspartei, der linksgerichteten Partido de la Revolución Democrática (PRD), durchsetzen.

Hätte Mexiko kein relatives Mehrheitssystem, wäre die Hegemonie der PRI wohl wesentlich schneller zu Ende gegangen. Ganz abgesehen davon wären dem Land einige fragwürdige Wahlresultate erspart geblieben: Seit 1994 hat kein gewählter Präsident eine absolute Mehrheit der Stimmen auf sich vereinen können. 2006 schaffte es Felipe Calderón sogar, mit gerade einmal 35.9 Prozent zum Staatschef gewählt zu werden. Ob solch tiefe Legitimationswerte noch mit der Definition einer Demokratie vereinbar sind, sei dahingestellt.


[1] Przeworski, Adam (1991): Democracy and the market: Political and economic reforms in Eastern Europe and Latin America.

[2] Wobei es natürlich genauso fraglich ist, ob das Land heute wirklich demokratisch ist, wie, ob es vor 2000 gänzlich undemokratisch war. Generell ist es angebracht, ein Fragezeichen hinter den Sinn solcher dichotomer Demokratie-Definitionen zu setzen.

[3] Diaz-Cayeros, Alberto und Magaloni, Beatriz: «Party Dominance and the Logic of Electoral Design in Mexico’s Transition to Democracy» [PDF], in: Journal of Theoretical Politics, 2001:13.