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Alte Argumente gegen neue Wahlsysteme

In mehreren Kantonen wird derzeit über Änderungen beim Wahlrecht diskutiert. Die Argumente sind dabei nicht neu – es sind weitgehend die gleichen wie vor hundert Jahren.

Keine «Anarchisten und Antimilitaristen» im Parlament: So warben die Proporzgegner 1910 für ein Nein. Bild: Europeana

Keine «Anarchisten und Antimilitaristen» im Parlament: So warben die Proporzgegner 1910 für ein Nein. Bild: Europeana

Das neue System sei «künstlich», «kompliziert» und «dem Volke unverständlich». Es würde zu einer «zersplitterten Vertretung» im Parlament führen, das damit zu einer «Versammlung von Minderheiten» degenerieren würde.[1] Diese Worte äusserte der Bundesrat im Jahr 1910 in seiner Botschaft zur Volksinitiative «für die Proporzwahl des Nationalrates». Es war die zweite von insgesamt drei Volksbegehren zur Einführung der Verhältniswahl. Das dritte wurde schliesslich 1918 vom Volk angenommen. Die Argumente des Bundesrats und der freisinningen Mehrheit im Parlament waren bei allen drei Initiativen in etwa die gleichen.

Gut hundert Jahre später verwendet der Bundesrat ganz ähnliche Argumente. Das vorgeschlagene System sei «reichlich komplex und aufwändig» in der Ermittlung der Resultate, schreibt er 2003 in einer Stellungnahme. Dies gehe zulasten der Transparenz, die er als «eine unabdingbare Voraussetzung für ein breites Vertrauen in alle demokratischen Entscheidungen» ansieht.[2]

Diesmal geht es nicht um den Wechsel zum Proporzsystem, sondern um das doppeltproportionale Zuteilungsverfahren, über dessen Einführung derzeit in vielen Kantonen diskutiert wird.

Vergangenen Herbst haben die Stimmbürger in Nidwalden und Zug dem Wechsel zum doppeltproportionalen Verfahren (nach seinem Erfinder auch doppelter Pukelsheim genannt) zugestimmt, das eine proportionalere Verteilung der Sitze auf die Parteien ermöglicht. Das Verfahren, das zuvor auch Zürich, Aargau und Schaffhausen eingeführt hatten, steht in mehreren weiteren Kantonen zur Debatte, so etwa in Schwyz, Obwalden, Freiburg und Uri. Dabei stösst bzw. stiess es vielfach auf erbitterten Widerstand unter den etablierten Grossparteien.

Auffallend ist, dass die Argumente, die heute gegen Wahlrechtsreformen wie die Einführung des doppelten Pukelsheims ins Feld geführt werden, erstaunliche Ähnlichkeiten zur Proporzdiskussion anfangs des 20. Jahrhunderts aufweisen. Die Furcht vor einem Parlament als «Versammlung von Minderheiten» bekräftigte die herrschende FDP, die 1909 in einer Resolution vor der «Zersplitterung» des Parlaments warnte und für «eine Politik der Konzentration aller guten Kräfte» eintrat.

Nicht viel anders tönt es 2013 in einem vom Bundesrat verabschiedeten Bericht zur Wahlrechtsdiskussion (der auch in diesem Blog gewürdigt wurde). Darin gibt die Regierung Bedenken Ausdruck, der Doppelproporz könne «einer Parteienfragmentierung Vorschub leisten». In die gleiche Richtung geht das Votum des Nidwaldner Landrats Toni Niederberger (SVP), der bei der Diskussion im Nidwaldner Kantonsrat über das neue Wahlsystem 2012 sagt: «Heute geht der Trend zum Minderheitenschutz ohne Ende. Alle Minderheiten werden geschützt. Aber am Schluss kommt die Mehrheit zu kurz.» Und in Zug warnt Kantonsrat Heini Schmid (CVP) davor, «dass am Ende der Kantonsrat sich nur noch aus einem Sammelsurium von Piraten, Freibeutern und anderen Splittergruppen zusammensetzt».

Hundert Jahre zuvor waren die Minderheiten, die man fürchtete, noch andere. In einem vom Bundesrat in Auftrag gegebenen Gutachten warnte der Staatsrechtler Carl Hilty 1883, das Proporzsystem werde «Ultramontanen, Sozialisten und Nihilisten zu Sitz und Stimme» verhelfen.

Der Bundesrat sah sogar das Funktionieren des Parlaments in Gefahr. In der Botschaft von 1910 schrieb er, es sei «ein unentbehrliches Erfordernis des parlamentarischen Lebens und jeder Regierung», dass aus den Wahlen jeweils eine parlamentarische Mehrheit hervorgehe. Ansonsten herrsche «nur noch Verwirrung und Anarchie».[3]

In die gleiche Richtung gehen die Befürchtungen des Präsidenten der Freiburger FDP, Didier Castella, «der Anteil von vielen, bei jeden Wahlen wechselnden Kleinstparteien» vermindere die «Effizienz» des Parlamentsbetriebs.

Ein weiteres beliebtes Argument der etablierten Parteien ist, dass sich das bisherige System bewährt habe. In seiner Botschaft zur Proporzinitiative fragte der Bundesrat 1910 rhetorisch, ob «in unserer Demokratie so schwere Mängel zutage getreten» seien, die eine Änderung des Wahlsystems erforderten: «Hat nicht der gegenwärtige Modus dazu beigetragen, den regelmässigen Gang unserer Institutionen sicherzustellen?»

Ein Jahrhundert später betont der Zuger Kantonsrat Eugen Meienberg (CVP), das Wahlsystem habe sich «über hundert Jahre bewährt» und man sollte es daher «nicht einfach aufgeben». Ähnlich tönt es etwa bei der FDP Obwalden, die kein Verständnis dafür hat, dass das «bewährte» System «plötzlich umgekrempelt» werden soll.

Das Argument lässt sich natürlich auch dahingehend umkehren, dass sich das vorgeschlagene System, dort wo es ausprobiert wurde, nicht bewährt habe. So mahnte die rechtsfreisinnige Gruppe Philibert Berthelier in einer Resolution, der Proporz habe im Kanton Genf «den Ultramontanismus gefördert». Und im Nationalrat zog der Genfer Henri Fazy im Bezug auf Genf das Fazit einer «expérience déstastreuse».

Ebenso düster fällt das Fazit zum doppelten Pukelsheim aus – zumindest in den Augen des Schwyzer Kantonsrats Peter Häusermann (SVP). Im Kanton Zürich habe der doppelte Pukelsheim ein «grosses Durcheinander» ausgelöst und zu «verseuchten Wahlen» geführt, weiss er 2012 im Parlament zu berichten.

Die Liste von Argumenten, die heute ebenso wie schon vor hundert Jahren gegen die Änderung des Wahlrechts ins Feld geführt werden, liesse sich beliebig verlängern. Sogar die Seitenhiebe gegen die Nationalität politischer Gegner («ein oberschlauer, gescheiter Professor aus Deutschland») sind kein Novum. So versuchte Carl Hilty seinen Gegengutachter François Wille zu desavouieren, indem er ihn hämisch als «eingewanderten Deutschen» bezeichnete.

Allerdings gibt es auch Unterschiede in den Argumentationen. Beispielsweise verhehlten die Politiker während der Proporzdiskussion kaum, dass es ihnen im Grunde vor allem um die eigenen Machtgewinne bzw. -verluste ging. Hilty, der inzwischen für die FDP in den Nationalrat gewählt worden war, gab während der Debatte 1900 freimütig zu, bei der Wahlrechtsdiskussion gehe es «nicht um eine Gerechtigkeitsfrage, auch nicht um eine wissenschaftliche Frage, sondern um eine Machtfrage».

Auch der freisinnig dominierte Bundesrat machte kein Geheimnis aus den eigenen Machtinteressen, als er sich 1910 dagegen aussprach, ein Wahlsystem einzuführen, das «zu einer Gefährdung des Bestehens und des Einflusses der grossen Parteien oder sogar zu ihrer Zerstörung führen» könnte.

Derart offensichtlich macht sich heute wohl niemand mehr für die eigenen Interessen stark, wenn es um Wahlrechtsfragen geht. Daraus zu folgern, dass solche Interessen keine Rolle mehr spielen, dürfte allerdings eher Wunschdenken sein. Das zeigt sich allein daran, dass jene Parteien, denen eine Reform des Wahlsystems mehr Sitze bringen würde, meistens die gleichen sind, welche die Änderung befürworten, während die Gegner in der Regel jene sind, die am meisten zu verlieren haben. Vielmehr scheint es, dass die Politiker in den vergangenen hundert Jahren beim Politmarketing dazugelernt haben.

 


[1] Sämtliche historischen Zitate sind Natsch, Rudolf (1972): «Die Einführung das Proporzwahlrechts für die Wahl des schweizerischen Nationalrats (1900-1919)», in: La démocratie référendaire en Suisse au XXe siècle, S. 119-192, sowie Kölz, Alfred (1992): Neuere schweizerische Verfassungsgeschichte entnommen.

[2] Freilich hat die Begeisterung des Bundesrats für Transparenz auch Grenzen.

[3] Das Argument aus der Feder des Bundesrats entbehrt nicht einer gewissen Ironie, hatte doch der Bundesrat selbst 1891 dem Tessin das Proporzsystem aufgezwungen, um den eskalierenden Konflikt zwischen Liberalen und Konservativen zu beenden (was auch gelang).

Neues Wahlsystem in Nidwalden: Die SVP büsst ihre Übervertretung ein

Der Doppelproporz kostet der SVP in Nidwalden vier Sitze, SP und Grüne profitieren. Entscheidend ist aber eine andere Auswirkung: Das neue Wahlsystem bildet die Wählerstärken wesentlich besser ab.

Vergangenen September haben die Nidwaldner ein neues Wahlsystem für ihr Parlament eingeführt: das doppeltproportionale Divisorverfahren mit Standardrundung, besser bekannt als «doppelter Pukelsheim».

Bei den heutigen Landratswahlen kam das Verfahren nun erstmals zur Anwendung – und blieb nicht ohne Effekte auf die Sitzverteilung. «Nidwaldner Parlament wird dank Pukelsheim linker», fasste SRF das Wahlergebnis zusammen.

Tatsächlich profitierten die Grünen und die SP als kleine Parteien vom neuen Zuteilungsverfahren, wie die folgende Auswertung zeigt. Wäre in Nidwalden wie vor vier Jahren nach dem Hagenbach-Bischoff-Verfahren gewählt worden, hätten die grossen Parteien insgesamt mehr Sitze geholt.

Wahlkreis CVP Grüne FDP SVP SP Total Sitze
Beckenried

1

1

1

2

0

5

Buochs

3

1

2

2

0

8

Dallenwil

1

0

1 (+1)

1 (-1)

0

3

Emmetten

1

0

0

1

0

2

Ennetbürgen

2

1

1

2

0

6

Ennetmoos

1 (-1)

1 (+1)

0

1

0

3

Hergiswil

2

1 (+1)

3

2 (-1)

0

8

Oberdorf

2

0

1 (+1)

1 (-1)

0

4

Stans

2

2 (-1)

3

3

2 (+1)

12

Stansstad

1

1 (+1)

2 (-1)

1 (-1)

1 (+1)

6

Wolfenschiessen

1

0

1

1

0

3

Total

17

8

15

17

3

60

Effekt des Doppelproporz

-1

+2

+1

-4

+2

Besonders schwer traf es die SVP: Mit dem alten Wahlsystem hätte sie 21 Sitze geholt, mit dem neuen sind es lediglich 17. Bei CVP und FDP hielten sich die Auswirkungen des Doppelproporz auf die Sitzzahl in Grenzen. Klar profitieren konnten hingegen SP und Grüne, die jeweils 2 Sitze mehr holten, als wenn immer noch mit Hagenbach-Bischoff gewählt worden wäre.

Diese Ergebnisse kommen nicht völlig unerwartet: In diesem Blog war bereits prophezeit worden, dass die Grünen durch das neue Wahlsystem Sitze gewinnen und die SVP verlieren könnte.

Die Auswertung zeigt somit auf, dass die kleinen Parteien tendenziell vom neuen Wahlsystem profitieren.[1] Was sie nicht zeigt – und worauf auch die Medien nicht eingingen –, ist, wie genau die Parteistärken durch die Sitzverteilung abgebildet werden.

Einen aussagekräftigeren Vergleich erhält man, wenn man die Wähleranteile der Parteien ihrer Stärke im Parlament gegenüberstellt. Für die letzten Landtagswahlen unter dem Hagenbach-Bischoff- Verfahren 2010 ergibt sich dabei folgendes Bild:

Partei Wähleranteil Sitze Sitzanteil Differenz
CVP

31.1%

18

30.0%

-1.1%

Grüne

11.9%

5

8.3%

-3.6%

FDP

27.8%

17

28.3%

0.5%

SVP

26.6%

19

31.7%

5.1%

SP

2.1%

1

1.7%

-0.4%

Parteien mit einer positiven Differenz sind im Verhältnis zu ihrer Wählerstärke im Parlament übervertreten, jene mit einer negativen Differenz entsprechend untervertreten. Am höchsten ist der Unterschied bei der SVP: Sie hatte knapp ein Fünftel mehr Sitze, als ihr aufgrund ihrer Wählerstärke zugestanden hätten. Dagegen waren insbesondere die Grünen untervertreten.

Mit dem neuen Wahlsystem ändert sich das Bild deutlich:

Partei Wähleranteil Sitze Sitzanteil Differenz
CVP

29.05%

17

28.33%

-0.72%

Grüne

12.81%

8

13.33%

0.52%

FDP

24.21%

15

25.00%

0.79%

SVP

29.15%

17

28.33%

-0.82%

SP

4.78%

3

5.00%

0.22%

Das doppeltproportionale Verfahren verteilt die Sitze zunächst über das gesamte Wahlgebiet an die verschiedenen Listen, bevor ermittelt wird, in welchen Wahlkreisen die Parteien ihre Mandate erhalten. Das hat zur Folge, dass nur noch minimale Unterschiede zwischen dem Wähleranteil einer Partei und ihrer Sitzstärke bestehen.

Am grössten ist die Differenz wiederum bei der SVP, wenn auch diesmal in die andere Richtung: Mit 29.2 Prozent liegt ihr Wähleranteil 0.82 Prozentpunkt über ihrem Sitzanteil. Die Partei hatte das Proporzglück nicht auf ihrer Seite. Allerdings wäre mit jeder anderen Sitzverteilung bei irgendeiner Partei eine höhere Differenz entstanden als diese 0.82 Prozent. Der Doppelproporz minimiert tendenziell die Unter- beziehungsweise Übervertretung und gewährleistet eine Vertretung sämtlicher Parteien entsprechend ihren Wähleranteilen.

Das lässt sich auch statistisch zeigen, und zwar mit dem Gallagher Index of Disproportionality, der in diesem Blog ebenfalls schon behandelt wurde. Berechnet man diesen für die Landratswahlen 2010, kommt man auf einen Wert von 4.48. Damit waren die Wahlen in Nidwalden disproportionaler als jene auf nationaler Ebene.

Mit dem doppeltproportionalen Zuteilungsverfahren ist der Wert nun auf 1.03 gefallen. Das entspricht auch im internationalen Vergleich einem Spitzenwert.

Die wichtigste Auswirkung des neuen Verfahrens sind nicht die Sitzgewinne und -verluste der einzelnen Parteien. Entscheidend ist die Abbildung des Wählerwillens, und diese wird über den Kanton gesehen besser gewährleistet als mit Hagenbach-Bischoff.


[1] Möglich ist, dass die kleinen Parteien auch indirekt vom neuen Verfahren profitierten: Weil Stimmen an chancenlose Kandidaten nicht einfach verloren gehen, sondern in die Oberzuteilung einfliessen, wählen die Anhänger kleinerer Parteien eher ihren bevorzugten Kandidaten. Unter dem alten Wahlsystem hatten sie einen Anreiz, taktisch zu wählen und einem anderen Kandidaten mit höheren Wahlchancen die Stimme zu geben. Man spricht in diesem Zusammenhang vom «psychologischen Effekt» des Wahlsystems.

Knöpfli im Stöckli – aber mit Köpfli!

In unserer Serie «Bundesbeamte erklären die Welt» widmen wir uns heute der Frage: Wie bedient man eigentlich eine elektronische Abstimmungsanlage?

Apparat des Grauens: Die neue ständerätliche Abstimmungsanlage. Bild: Sekretariat des Ständerates

Neuerung mit Tücken: Die ständerätliche Abstimmungsanlage. Bild: Sekretariat des Ständerates

In einem Anflug von Wagemut und Fortschrittsglaube – und unter dem Eindruck einer ganzen Reihe von Pannen – hat der Ständerat vor einem Jahr den Entschluss gefasst, künftig elektronisch abzustimmen. Anstatt wie bis anhin ihre Meinung per Handaufheben kundzutun, werden die Standesvertreter dies ab der Frühjahrssession mithilfe einer elektronischen Abstimmungsanlage tun.

Nun rückt der erste Sessionstag näher, und damit das Inkrafttreten des revidierten Geschäftsreglements. Das Lampenfieber unter den Parlamentarier nimmt allmählich zu. Denn das neue System ist zwar zuverlässiger, allerdings auch ungleich komplizierter als das bequeme Erheben des Armes. Die moderne Technik hat ihre Tücken: Mit welchem Knopf signalisiert man eigentlich ein Ja? Wie enthält man sich der Stimme? Was, wenn in der Hitze des Gefechts der Finger auf dem falschen Knopf landet? Oder – noch schlimmer! – aus reiner Gewohnheit versehentlich in die Höhe fährt und damit im ganzen Saal Spott auslöst? Solche Fragen bereiten einigen Ständeräten schlaflose Nächte.

Glücklicherweise können sich die weisen Damen und Herren auf ihr Ratssekretariat verlassen, das ihnen kompetent zur Hilfe eilt. Es hat keine Mühen gescheut, die «Chambre de réflexion» auf den Umstieg ins digitale Zeitalter vorzubereiten, und eine detaillierte «Gebrauchsanweisung» [PDF] für die neue Anlage verfasst. Das Papier wurde dieser Tage sämtlichen Ständeräten zugeschickt. Schritt für Schritt und wird darin erklärt, wie die vielen farbigen Bedienelemente des hochmodernen Armaturenbretts fachgerecht zu bedienen sind. Besonders praktisch: Die kompakte Anleitung findet auf einer A4-Seite Platz, sodass sie unter dem Pult gelagert und im Fall der Fälle diskret konsultiert werden kann.

Doch damit nicht genug. Das umsorgte Sekretariat anerbietet eine weitere Hilfeleistung: Ab der Frühjahrssession können sich die Ständeräte neu persönlich per SMS alarmieren lassen, sobald sich im Rat die Diskussion und Reflektion zu einem Traktandum dem Ende nähert und zur Abstimmung geschritten wird. Bisher wurden Abstimmungen einzig durch den Ton einer Glocke angekündigt, der in der hektischen Wandelhalle leicht überhört wird. Nicht nur beim Abstimmungsverfahren kommen künftig also die neuesten technischen Möglichkeiten zum Einsatz.

Ständeräte, die trotz der Unterstützung noch nicht sattelfest im Umgang mit der Elektronik sind, können sich damit beruhigen, dass der Nationalrat bereits seit 1994 elektronisch abstimmt und seine Mitglieder – von einzelnen Ausnahmefällen abgesehen – recht gut mit dem System umgehen können. Dem Vernehmen nach soll es bereits Nationalräte geben, die sich mit Nachhilfelektionen für überforderte Kollegen aus dem Stöckli ein kleines Zubrot verdienen.

Ausländerstimmrecht: ein kantonales Panoptikum

Ende Woche befindet der Kanton Zürich über eine Volksinitiative zur fakultativen Einführung des kommunalen Ausländerstimmrechts. Eine Gelegenheit, die mannigfaltigen Möglichkeiten zur politischen Partizipation durch Ausländerinnen und Ausländer in den Kantonen genauer zu beleuchten. Die verschiedenen föderalen und kommunalen Mitwirkungs- und Stimmrechte führen vom konsultativen Mitreden bis hin zum effektiven Mitwählen/-stimmen auf Gemeinde- und Kantonsebene.

Plakat der Zürcher Volksinitiative «für mehr Demokratie»

Mitspracherechte

Seit ihrer ersten Verfassung 1848 kennt die Schweiz das Petitionsrecht, welches allen Bürgern erlaubt, Eingaben an jegliche Behörden zu richten. Die Unterschriften einer Petition müssen weder quantitativen noch qualitativen Bedingungen genügen, weshalb das Instrument als ziemlich schwaches Mitspracherecht gilt. Dennoch wurde es kürzlich von der Bundeskanzlerin just dahingehend verteidigt und vor deren Abschaffung gewarnt, weil es ebenso Ausländerinnen und Ausländern offen stehe. Als eine der wenigen überwiesenen Petitionen der letzten Jahre sei so auf ein Begehren einer kurdischen Partei hingewiesen, welches – letztlich erfolgreich – um Schweizer Unterstützung der Anerkennung der Kurden in Syrien bat.

Der ausländischen Bevölkerung wird sodann ein Recht auf Anhörung bei Vernehmlassungen im Gesetzgebungsverfahren zugestanden. Ein wenig weiter noch gehen zwei Kantone: Im Thurgau steht es den Gemeindeversammlungen frei, auch die ausländischen Mitbewohner miteinzubeziehen – zwar ohne Stimmrecht, immerhin aber um «in Gemeindeangelegenheiten beratend mitzuwirken». Das Konsultationsrecht wurde mitunter in Bischofszell, Gachnang, Gottlieben, Herdern, Langrickenbach und Schlatt eingeführt.

In Appenzell Ausserrhoden wiederum ist die gesamte Bevölkerung eingeladen, mittels «Volksdiskussion» zu Geschäften des Kantonsrats Anträge einzureichen. Wird davon Gebrauch gemacht, können solche gar persönlich vor dem Parlament in Herisau begründet werden. Während immerhin zu jedem zweiten Geschäft schriftliche Anträge aus dem Volk eintreffen, wird kaum jemals ein ausländischer Appenzeller vors Plenum getreten sein: Seit deren Einführung 1995 wagte sich erst eine Handvoll Personen zur mündlichen Volksdiskussion.

Stimm- und Wahlrecht in den Gemeinden

Acht Kantonsverfassungen sehen derzeit das kommunale Stimm- und Wahlrecht für Ausländer vor. Während jedoch die drei Deutschschweizer Kantone AR, BS und GR die effektive Einführung subsidiär den Gemeinden überlassen, ist das Ausländerstimmrecht in den Gemeinden der Westschweizer Kantone obligatorisch. Im Kanton Basel-Stadt wiederum bleibt das Ausländerstimmrecht ein toter Buchstabe, da die zwei potentiellen Gemeinden Bettingen und Riehen von dessen Einführung bisher absahen. Theoretisch käme hierzu wohl auch die Einwohnergemeinde Basel-Stadt infrage – die jedoch kein eigenes Parlament bestellt.

Kanton
(Art/Jahr der Einführung)
Subsidiarität; Passivwahl- recht Karenzfrist Automatisch /Opting-In Gemeinden eingeführt
Appenzell Ausser-rhoden
(Totalrevision 1995)
fakultativ;
keine Vorgabe (faktisch: überall aktiv und passiv)
10 Jahre in der Schweiz, davon 5 im Kanton Opting-In Speicher (seit 2002), Trogen (2004), Wald (1999) (3 von 20 Gemeinden)
Basel-Stadt
(Totalrevision 2006)
fakultativ;
keine Vorgabe
keine Vorgabe keine Vorgabe keine (von 3)
Freiburg
(Totalrevision 2005)
obligatorisch;
nur aktiv
5 Jahre im Kanton automatisch alle (164)
Genf
(Volksinitia- tive 2005)
obligatorisch;
nur aktiv
8 Jahre in der Schweiz automatisch alle (45)
Graubünden
(Totalrevision 2003)
fakultativ;
keine Vorgabe (faktisch: überall aktiv und passiv)
keine Vorgabe keine Vorgabe (faktisch: überall automatisch) Almens, BeverBregaglia, Conters, Fideris, Flerden, Masein, Pratval, Sils im DomleschgTschappina (alle ohne Wartefrist); Arosa, St. Antönien (beide nach 5 Jahren); Sagogn (nach 6 J.); Bonaduz, Cazis, Sumvitg, Vals (alle nach 10 J.) sowie Schnaus (Details unbekannt). (18 von 158)
Jura
(Kantonsgrün- dung 1979)
obligatorisch; aktiv sowie
(ab 1998) für Parlamente passiv
10 Jahre in der Schweiz, davon 1 im Kanton automatisch aktives Wahlrecht: alle (57);
passives Wahlrecht: alle Gemeinden mit Parlament (Delémont, Haute-Sorne, Le Bois, Porrentruy, Val Terbi)
Neuenburg
(teilw. 1849)
obligatorisch;
aktiv und (ab 2007) passiv
1 Jahr im Kanton automatisch alle (37)
Waadt
(Totalrevision 2003)
obligatorisch;
aktiv und passiv
10 Jahre in der Schweiz, davon 3 im Kanton automatisch alle (318)

Die Ausländerinnen und Ausländer werden, mit einer Ausnahme, in allen Kantonen automatisch ins Stimmregister eingetragen, sobald die entsprechende Wartefrist abgelaufen ist. Einzig der Kanton Appenzell Ausserrhoden stellt die Stimmberechtigung erst auf Begehren der Interessierten aus. Dieses Opting-In scheint den Kreis der ausländischen Stimmbürger stark zu schmälern: So haben in der Gemeinde Speicher lediglich 8 von 400 Ausländern das nötige Begehren gestellt, im beschaulicheren Wald immerhin 10 von 45 Berechtigten. Trotz dieser hohen Hürden haben doch einige der 20 Ausserrhodner Kommunen die Mitbestimmung der Migranten refüsiert, so Bühler mit 310 zu 135 Stimmen.

Inserat der Zürcher Gegner des Ausländerstimmrechts

Einmal das Stimmrecht erlangt, darf im Appenzellischen nicht nur gewählt, sondern ebenso kandidiert werden. Denn das aktive Ausländerstimmrecht ist – erstaunlicherweise mit Ausnahme von Genf und teilweise Jura – in den meisten Kantonen an das Passivwahlrecht geknüpft. So kam es, dass in der Gemeinde Wald (AR) vor einigen Jahren ein Holländer in den Gemeinderat gewählt wurde.

Im Jura dürfen derweil in Gemeinden, die ein Parlament bestellen, die ausländischen Stimmberechtigten für (nur) ebendieses Gremium kandieren. In Delémont wurden hierdurch bereits Italiener und Spanier in die örtliche Legislative gewählt. Und im Jahr 2005 amtete mit dem Italiener Franceso Prudente (CSP) gar ein Ausländer als Parlamentspräsident – eine Premiere europaweit. Dies übrigens «ohne dass es Probleme gab», wie im Abstimmungsbüchlein 2007 zur Erweiterung der Wählbarkeit auf alle kommunalen Ämter zu lesen war. Jener Vorschlag wurde dennoch knapp abgelehnt.

Bedenkenswert ist letztlich, dass das kommunale Ausländerstimmrecht stets durch eine Totalrevision der Kantonsverfassung  implementiert wurde. Einzig im Kanton Genf gelang dies 2005 durch eine explizite Volksabstimmung – mit knapper 52-Prozent-Mehrheit zur Volksinitiative «J’y vis j’y vote». Gleichentags wurde, wie sonst so oft bei diesem Ansinnen, eine parallele Volksinitiative zur Einführung des Passivwahlrechts für Ausländer mit 53 Prozent abgelehnt.

Stimm- und Wahlrecht auf Kantonsebene

Lediglich zwei Kantone haben das Ausländerstimmrecht auf kantonaler Ebene eingeführt – Jura im Rahmen seiner Kantonsgründung 1979 und Neuenburg durch die neue Kantonsverfassung 2002:

Kanton
(Art/Jahr der Einführung)
Aktiv- / Passivwahlrecht Karenzfrist Einschränkungen
Jura
(Kantonsgründung 1979)
nur aktiv 10 Jahre in der Schweiz, davon 1 im Kanton keine
Verfassungsänderungen und Verträge von Verfassungsrang
Neuenburg
(Totalrevision 2002)
nur aktiv 5 Jahre im Kanton

Im Vergleich zu den kommunalen Rechten sind die Ausländer hier zwar ebenfalls zur aktiven Wahl befugt, wenngleich sie selbst nicht wählbar sind. Ausländische Staats-, Stände- und Kantonsräte sind daher auch in der Westschweiz nirgends anzutreffen. 2007 wurde eine Neuenburger Initiative klar verworfen, die das kantonale Passivwahlrecht eingeführt hätte. Zu den Nationalratswahlen sind die ausländischen Stimmberechtigen übrigens grundsätzlich ausgeschlossen, da diese dem nationalen, nicht dem kantonalen Recht unterstehen. Personen, welche das Stimmrecht erworben haben, sind jedoch ermächtigt, kantonale Volksbegehren zu unterzeichnen, insbesondere Initiativen und Referenden.

Der Kanton Jura – gerne als Vorzeigekanton in Sachen Ausländerstimmrecht hervorgebracht – kennt sodann eine kaum beachtete, aber essenzielle Einschränkung: Ausländische Stimmbürger dürfen zwar über Gesetzesänderungen und Finanzbeschlüsse mitbestimmen. Die höchste kantonale Normstufe indessen, die «Constitution jurassienne» und Verträge von Verfassungsrang sind weiterhin den Schweizer Stimmbürgern vorbehalten.

Die ultimative Übersicht über die kantonalen Wahlsysteme

Jüngst haben wir auf diesem Blog zwei Aspekte kantonaler Wahlsysteme thematisiert. Die Vergleiche sind Teil eines umfassenderen Vergleichs der Wahlsysteme für die kantonalen Parlamente.

Es handelt sich dabei um die bisher umfassendste Übersicht in diesem Bereich. Sie umfasst von der Grösse der Wahlkreise über das Verfahren der Sitzzuteilung bis zu den Regeln für Listenverbindungen eine Reihe von Eigenschaften von Wahlsystemen, inklusive Verweis auf die relevanten Gesetzesartikel.

Die Wahlsysteme für die Kantonsparlamente im Vergleich (zum Vergrössern aufs Bild klicken).

Die Wahlsysteme für die Kantonsparlamente im Vergleich (zum Vergrössern aufs Bild klicken).

Die Tabelle soll allerdings keine abschliessende Auflistung sein. Vielmehr ist geplant, dass die Übersicht laufend aktualisiert und erweitert wird. Aus diesem Grund ist die Tabelle als Google Spreadsheet online zugänglich und frei editierbar. Wer Korrekturen anzubringen hat oder weitere Parameter in den Vergleich einbeziehen möchte, kann das somit tun. Die Änderungen werden regelmässig geprüft und die Tabelle entsprechend angepasst. Die jeweils neueste Version findet sich auf der entsprechenden Unterseite im Blog.

Sämtliche Daten dürfen mit Verweis auf «Napoleon’s Nightmare» als Quelle beliebig verwendet werden.

Musterschüler und Sorgenkinder unter den kantonalen Wahlsystemen

9 Sitze – so viele muss nach Ansicht des Bundesgerichts ein Wahlkreis mindestens haben, damit darin faire (Proporz-)Wahlen stattfinden können. Bei dieser Anzahl benötigt eine Partei 10 Prozent der Stimmen, um einen Sitz auf sicher zu haben.[1] Je weniger Mandate zu vergeben sind, desto höher liegt diese Hürde. Steigt sie über 10 Prozent, ist gemäss Bundesgericht das Gebot der Rechtsgleichheit und der unverfälschten Stimmabgabe nicht mehr gewährleistet. Aus diesem Grund hat das Gericht bereits die Wahlsysteme mehrerer Kantone für bundesverfassungswidrig erklärt und verlangt, dass diese ihr Wahlrecht anpassen – entweder indem sie die Wahlkreise vergrössern oder indem sie eine wahlkreisübergreifende Sitzverteilung[2] ermöglichen.

Seit dem wegweisenden Entscheid des Bundesgerichts aus dem Jahre 2002 haben fünf Kantone auf direkten oder indirekten Druck aus Lausanne ihr Wahlrecht geändert: Zürich, Aargau und Schaffhausen haben das Pukelsheim-System eingeführt, Luzern hat einen Wahlkreisverband gebildet und Thurgau seine Wahlkreise vergrössert.

Die Liste dürfte sich in naher Zukunft noch verlängern. Denn nach wie vor dürften viele kantonale Wahlsysteme die Vorgaben des die Vorgaben des höherrangigen Rechts, sprich: der Bundesverfassung, nicht erfüllen, wie der Vergleich zeigt.

Die 26 kantonalen Wahlsysteme im Vergleich. Orange markiert sind jene Kantone, deren Wahlsysteme möglicherweise in Konflikt mit der Bundesverfassung stehen, Grün markiert sind die (reinen) Majorzkantone.

Die 26 kantonalen Wahlsysteme im Vergleich. Orange markiert sind jene Kantone, deren Wahlsysteme möglicherweise in Konflikt mit der Bundesverfassung stehen, Grün markiert sind die (reinen) Majorzkantone.

Tendenziell haben jene Kantone, die ihr Parlament ganz oder teilweise im Majorzverfahren besetzen, kleinere Wahlkreise. Am kleinsten sind sie im Kanton Graubünden – neben Appenzell-Innerrhoden der einzige, der ausschliesslich nach Majorz wählt – mit einer Durchschnittsgrösse von 3.08. Gleich dahinter folgen Uri und Appenzell-Ausserrhoden. Danach kommen Schwyz, Nidwalden und Zug – drei Kantone, in denen die Diskussion um das Wahlrecht gerade besonders aktuell ist.

Logischerweise sind die Wahlkreise umso grösser, je weniger es davon gibt. Die Extremfälle sind Genf und Tessin: Dort bildet jeweils der ganze Kanton einen einzigen Wahlkreis. Mit 100 Sitzen hat Genf denn auch den grössten Wahlkreis der Schweiz.

Tessin und Genf sind aber die grossen Ausnahmen. In den meisten Kantonen sind die Wahlkreise deutlich kleiner – und in vielen kleiner, als das Bundesgericht erlaubt: Von 26 Kantonen haben 18 mindestens einen Wahlkreis mit weniger als 9 Sitzen. In 9 Kantonen liegt sogar die durchschnittliche Wahlkreisgrösse unter dem Grenzwert.

Was bedeutet das nun für die künftige Entwicklung in den Kantonen? Zunächst gilt es zu differenzieren. Im Prinzip können wir folgende Gruppen von Kantonen unterscheiden:

  • In 8 Kantonen sind die Wahlkreise gross genug, sie stehen auf jeden Fall in Einklang mit der Bundesverfassung: Genf, Tessin, Thurgau, Glarus, Solothurn, Bern, Jura und St. Gallen.
  • 5 Kantone haben zwar vereinzelt Wahlkreise mit weniger als 9 Sitzen, haben aber eine wahlkreisübergreifende Zuteilung von Sitzen eingeführt, womit das natürliche Quorum tief genug ist: Luzern, Aargau, Basel-Land, Zürich und Schaffhausen. Auch diese Kantone haben vom Bundesgericht nichts (mehr) zu befürchten.
  • 2 Kantone, nämlich Graubünden und Appenzell-Innerrhoden, wählen ihr Parlament vollständig im Majorzsystem und sind damit von den Vorgaben des Bundesgerichts ausgenommen. Denn der Grenzwert für das natürliche Quorum von 10 Prozent bezieht sich ausschliesslich auf Proporzwahlen. Mit dem Majorzverfahren mussten sich die Richter in Lausanne bislang nicht spezifisch befassen. Ein weiterer Kanton – Appenzell-Ausserrhoden – wählt das Parlament zum grössten Teil im Majorzverfahren, hat aber auch noch einen Proporzwahlkreis (Herisau). Dieser ist mit 14 Sitzen allerdings gross genug.
  • Es bleiben somit 10 Kantone, deren Wahlrecht möglicherweise in Konflikt mit der Bundesverfassung steht (oder deren Wahlrecht vom Bundesgericht bereits für verfassungswidrig erklärt wurde): Neuenburg, Waadt, Freiburg, Wallis, Obwalden, Zug, Nidwalden, Basel-Stadt, Schwyz und Uri. Einige von ihnen, etwa Neuenburg oder Basel-Stadt, befinden sich in einer Grauzone, bei anderen ist der Konflikt ziemlich offensichtlich – etwa bei Schwyz und Nidwalden, deren Wahlsysteme bereits vom Bundesgericht für verwassungswidrig erklärt worden sind.

Die Grösse der Wahlkreise ist aber nicht das einzige Kriterium der Richter in Lausanne. Sie lassen auch bei Proporzwahlen kleinere Wahlkreise zu, wenn diese mit historischen, föderalistischen, kulturellen, sprachlichen, ethnischen oder religiösen Eigenheiten begründet werden können. Tatsächlich hatte das Bundesgericht 2004 bereits einmal eine Beschwerde gegen das Walliser Wahlrecht mit Verweis auf die historische Bedeutung der Bezirke, welche die Wahlkreise bilden, abgewiesen.[3]

Wie viele der betroffenen Kantone also tatsächlich ein Wahlsystem haben, das der Bundesverfassung widerspricht, kann nicht a priori gesagt werden.

Klar ist hingegen, dass bei allen Einschränkungen noch genug potenzielle Konflikte zwischen Bundesrecht und kantonalem Recht bleiben. Der Vergleich der Kantone zeigt deutlich, dass die Diskussionen über die Wahlsysteme in den Kantonen noch einige Zeit anhalten dürften.


[1] Wissenschaftlich ausgedrückt beträgt das natürliche Quorum 10 Prozent.

[2] etwa durch Wahlkreisverbände oder das doppeltproportionale Zuteilungsverfahren («doppelter Pukelsheim»)

[3] Eine weitere Beschwerde ist hängig.

Warum sich Genf über die Jura-Fusion freut

Die Befürworter der Jura-Fusion werben mit Käse.

Die Befürworter der Jura-Fusion werben mit Käse. (Bildquelle)

Die Fusions-Gegner mögen's martialisch.

Die Fusions-Gegner mögen’s martialisch. (Bildquelle)

Am 24. November stimmt die Bevölkerung im Berner Jura darüber ab, ob sie im Kanton Bern verbleiben oder sich dem Kanton Jura anschliessen möchte. Gleichzeitig wird im Kanton Jura über den Zusammenschluss mit dem Berner Jura abgestimmt. Auf dem Weg zu einer Fusion wäre das allerdings nur der erste Schritt: Anschliessend müssten beide Regierungen einen interkantonalen Vertrag abschliessen, den die Bevölkerungen beider Kantone gutheissen müssten. Schliesslich müsste eine neue Kantonsverfassung ausgearbeitet werden, welche wiederum der Zustimmung der Bürger im Berner Jura und im Kanton Jura bedürfte.[1]

Die Jura-Frage birgt auch über dreissig Jahre nach der Gründung des Kantons Jura politischen Sprengstoff. Die Abstimmung im November führt denn auch bereits zu hitzigen Diskussionen im Berner Jura, aber auch in den Kantonen Jura und Bern, wie nebenstehende Plakate zur Abstimmung zeigen.

Guten Grund, die Abstimmung aufmerksam zu verfolgen, gibt es aber auch in einem anderen Teil der Schweiz: Im Kanton Genf. Denn: Sollte sich der Berner Jura dem Kanton Jura anschliessen, könnte Genf unverhofft ein weiterer Nationalratssitz in den Schoss fallen.

Wie ist das möglich?

Gemäss Bundesverfassung werden die Nationalratssitze proportional zur Bevölkerung auf die Kantone verteilt. Wechselt also ein Teil des Kantons Bern zum Kanton Jura, verliert Bern tendenziell Sitze im Nationalrat, während Jura welche dazugewinnt. Bloss: Jura gewinnt nicht zwingend genau so viele Sitze, wie Bern verliert. Entscheidend sind die Nachkommareste.

Die Verteilung der Nationalratssitze erfolgt nach dem so genannten Bruchzahlverfahren (Hare-Niemeyer-Verfahren). Dabei wird zunächst die so genannte Verteilungszahl ermittelt, anschliessend wird die Bevölkerungszahl jedes Kantons durch diese Verteilungszahl dividiert, woraus sich der theoretische Sitzanspruch des Kantons ergibt. Weil dieser aber in aller Regel keiner ganzen Zahl entspricht, wird beim Hare-Niemeyer-Verfahren zunächst abgerundet. Die Sitze, die noch nicht zugeteilt sind, werden anschliessend in der Restverteilung an die Kantone mit den höchsten Nachkommaresten vergeben.

Nun kann es passieren, dass bei einer Verschiebung der Bevölkerung von einem Kanton zu einem anderen diese Nachkommareste so ungünstig ausfallen, dass ein dritter, scheinbar unbeteiligter Kanton profitiert. Genau das könnte bei einem Wechsel des Berner Juras passieren: Auf der Grundlage der Bevölkerungszahlen von 2012 (die für die Nationalratswahlen 2015 massgebend sind), gehören Bern und Jura heute zu jenen 12 Kantonen mit den höchsten Nachkommaresten, die dadurch ein zusätzliches Mandat erhalten.

Rechnet man den Berner Jura dem Kanton Jura zu, sind aber die Reste beider Kantone zu klein. Bern verliert dann zwei Sitze, doch Jura gewinnt nur einen dazu. Den zweiten Berner Sitz würde sich Genf mit einem Nachkommarest von 0.469 sichern. Dieses Phänomen ist eine Folge der fehlenden Konsistenz der Quotenverfahren, welche sich mitunter auch im Wählerzuwachsparadoxon manifestiert.

Das Genfer Proporzglück hängt allerdings an seidenem Faden, und zwar in doppelter Hinsicht:

Erstens ist nicht sicher, ob der ganze Berner Jura den Kanton Bern verlässt. Unabhängig vom Resultat der Abstimmung am 24. November haben die einzelnen Gemeinden anschliessend die Möglichkeit, separat über einen Kantonswechsel zu befinden. Je nachdem, wie viele Gemeinden davon Gebrauch machen, könnte der Kanton Jura sämtliche Sitze erben, die Bern abgeben muss (oder aber es gibt gar keine Veränderung bei der Sitzverteilung).[2]

Zweitens dürfte es bis zu einer allfälligen Fusion noch einige Jahre dauern. Wie sich bis dahin die Bevölkerungen in den einzelnen Kantonen entwickeln, steht in den Sternen. Falls der Kanton Genf nicht stark genug wächst, könnte ihm der zusätzliche Sitz doch noch durch die Lappen gehen. Schärfster Konkurrent ist der Kanton Tessin, der mit einem Nachkommarest von 0.463 nur wenig hinter Genf liegt – es geht um wenige hundert Einwohner, die den Ausschlag geben. Auch im Südkanton gibt es also gute Gründe, die Abstimmung auf der anderen Seite der Schweiz aufmerksam zu verfolgen.

Mitarbeit: Claudio Kuster


[1] Vermutlich müssten am Ende noch das Schweizer Volk und Stände der Fusion ihren Segen erteilen.

[2] Konkret sind für die Sitzverschiebungen folgende vier Szenarien möglich:

  • Weniger als 4861 Einwohner wechseln vom Kanton Bern zum Kanton Jura: Keine Veränderung.
  • 4861 bis 28’700 wechseln: Bern -1 Sitz / Genf +1 Sitz
  • 28’701 bis 45’218 wechseln: Bern -1 / Jura +1
  • Mehr als 45’219 wechseln (insb. der gesamte Berner Jura): Bern -2 / Jura +1 / Genf +1

Die 51 Gegenvorschläge zur Volkswahl

Von Lukas Leuzinger und Claudio Kuster.

Wenn die Schweizer Stimmberechtigten am Sonntag über die Volksinitiative «Volkswahl des Bundesrates» befinden, können sie nur Ja oder Nein stimmen. Bundesrat und Parlament haben zwar erst in Betracht gezogen, jedoch schliesslich darauf verzichtet, dem Volksbegehren einen Gegenvorschlag gegenüberzustellen. Das dürfte vor allem mit strategischen Überlegungen zusammenhängen. Am fehlenden Problembewusstsein scheint es jedenfalls nicht zu liegen. Denn mit dem seit 1848 praktisch unverändert geltenden Verfahren zur Wahl der Landesregierung ist niemand vollends zufrieden. Das beweisen die zahlreichen Vorstösse, die in den letzten 30 Jahren im Parlament eingereicht wurden.

Die folgende Übersicht zeigt, welche Ansätze zur Wahlreform des schweizerischen Regierungssystems seit 1983 im Parlament diskutiert wurden:

  • Die Idee der Volkswahl der Regierung wurde nicht nur durch zwei Volksinitiativen lanciert (1898 «für die Volkswahl des Bundesrates und die Vermehrung der Mitgliederzahl», 1939 «Wahl des Bundesrates durch das Volk und Erhöhung der Mitgliederzahl»), sondern auch im Parlament mehrfach vorgebracht – interessanterweise kamen die Vorstösse in den letzten drei Dekaden aber vornehmlich aus der linken Ratshälfte (Pa. Iv. HämmerlePa. Iv. Robert-Bächtold, Pa. Iv. ZisyadisPa.Iv. Wermuth). Die Vorstösse verlangten die Wahl mal im Proporz, mal im Majorz und die ersteren drei zusätzlich Mindestquoten für die Geschlechter beziehungsweise die Landesregionen. Die hängige Initiative Wermuth nimmt weiter die Forderung nach transparenter Kampagnenfinanzierung mit Obergrenze auf und will den Bundesrat ebenso auf neun Mitglieder aufstocken.
  • Ein anderer Reformansatz betrifft die Zusammensetzung des Bundesrats:
    • Mehrere Vorstösse hatten eine bessere Vertretung der Landessprachen bzw. Sprachregionen zum Ziel, wobei insbesondere die italienischsprachige Minderheit besser berücksichtigt werden soll (Po. Comte, Ip. Carobbio). Gleichsam schwebte den Initianten eine bessere regionale Durchmischung vor, zumal derzeit «vier Mitglieder des Bundesrates aus einem Umkreis von 25 Kilometern um Bern stammen, während wichtige Landesgegenden in der Regierung nicht vertreten sind». Sie wollten dies entweder über eine feste Anzahl Mitglieder je Sprachregion (Pa. Iv. Rennwald) erreichen oder aber über die Einschränkung, dass höchstens zwei Bundesräte aus derselben Landesgegend (von deren sieben) kommen dürfen (Kt. Iv. Tessin).
    • Auch die Vertretung der Geschlechter wurde mehrfach thematisiert. Die Pa. Iv. Bär wollte 1993, als nach dem erzwungenen Rücktritt von Elisabeth Kopp zwischenzeitlich keine Frau mehr im Gremium Einsitz nahm, lediglich eine «angemessene Vertretung» in die Verfassung schreiben. Im gleichen Jahr wurde eine Volksinitiative («für eine gerechte Vertretung der Frauen in den Bundesbehörden (Initiative 3. März)») lanciert, welche mitunter wie später die Pa. Iv. Sozialdemokratische Fraktion (nach der Abwahl von Ruth Metzler) und die Pa. Iv. Rennwald eine Garantie von drei Sitzen für beide Geschlechter vorsah.
    • Die Vertretung der Kantone war vor allem in den 1990er Jahren ein Thema, als 1993 die zukünftige Bundesrätin Ruth Dreifuss ihre Niederlassungspapiere von Genf nach Bern verlegte. Denn gemäss der damals geltenden Kantonsklausel, durfte «nicht mehr als ein Mitglied aus demselben Kanton stammen» (Art. 96 Bundesverfassung 1874). Jene umstrittene Einschränkung aus Gründungszeiten wurde daher in diversen parallelen Vorstössen (Pa. Iv. BircherPa. Iv. DucretPa. Iv. HallerPa. Iv. RufPa. Iv. Schiesser, Pa. Iv. Fraktion LdU / EVPPa. Iv. Wanner) ins Visier genommen, die eine Abschwächung beziehungsweise Aufhebung verlangten. Die breite Kritik führte schliesslich zur Abschaffung der Kantonsklausel (Pa. Iv. Staatspolitische Kommission NR, Pa. Iv. Ruf) durch eine Volksabstimmung im Vorfeld der neuen Bundesverfassung von 1999. Drei andere Vorstösse wiederum (Mo. Fraktion Schweizerische Volkspartei, Revision Kommission Nationalrat, Mo. Lauper) wollten die Definition der Kantonszugehörigkeit konkretisieren, was 1986 auch gelang.
  • Neben den erwähnten zwei Volkswahl-Volksinitiativen und der Tessiner Standesinitiative forderten weitere Begehren (Ip. FialaKt. Iv. Tessin), die Anzahl der Bundesräte von sieben auf neun zu erhöhen. Das Anliegen floss nach der Jahrtausendwende auch in das bundesrätliche Projekt der Staatsleitungsreform ein, scheiterte aber im Parlament. Die erneute Standesinitiative aus dem Südkanton wurde im letzten Herbst im Nationalrat vergleichsweise knapp mit 92 zu 85, im Ständerat im März gar mit 21 zu 20 verworfen. Zwei gleichlautende Motionen (Mo. de Buman, Mo. Fehr Jacqueline) werden das Ansinnen abermals, wohl 2014, aufs politische Parkett bringen, wobei unterdessen nicht nur mit der Vertretung der Sprachen argumentiert wird, sondern – aufgrund der diversifizierten Parteien- und Fraktionenlandschaft – vermehrt auch jene  Repräsentation in den Fokus rückt. Weitere knappe Zufallsresultate sind daher zu erwarten.
  • Eine ganze Reihe von Vorstössen befassten sich mit dem parlamentarischen Verfahren:
    • Die Idee der parallelen Einzelwahl der Bundesräte wurde bereits mehrmals (Mo. Kühne, Mo. Kühne, Mo. WeyenethMo. Weyeneth, Mo. Weyeneth, Pa. Iv. Fraktion Schweizerische Volkspartei, Pa. Iv. Minder) vorgebracht, wobei sich die Vorschläge in Details unterscheiden. Grundsätzlich sollen hiernach die Mitglieder des Bundesrats zwar weiterhin einzeln, jedoch nicht mehr hintereinander, sondern gleichzeitig gewählt werden. Begründet wurde die synchrone Wahl, weil diese weniger anfällig auf taktische Stimmabgaben und Retourkutschen sei. Zudem würden (durch den Wegfall des Anciennitätsprinzips) die amtsälteren Bundesräte nicht bevorzugt.
    • Ein weitergehender Vorschlag stellt die unveränderbare Listenwahl (Pa. Iv. Zisyadis, Pa. Iv. Markwalder, Pa. Iv. Hiltpold, Pa. Iv. Grüne Fraktion) dar. Diese Idee wurde ebenfalls schon in diesem Blog diskutiert. Im Parlament war sie jedoch chancenlos. Kritisiert wurde vor allem, dass ein solcher Systemwechsel das Ende der helvetischen Konkordanzregierung bedeuten würde (was im Falle der Pa. Iv. Zisyadis indessen auch das explizite Ziel war).
    • Mit dem Zeitpunkt der Wahl befasst sich die Pa. Iv. Minder, welche vorschlug, die Bundesratswahl ein Jahr nach hinten zu verschieben, um sie aus dem Eindruck der zeitnah stattfindenden Parlamentswahlen zu bringen.
    • Die Geschehnisse bei der Wahl Eveline Widmer-Schlumpfs 2007 standen am Ursprung der Pa. Iv. Lustenberger, die bei Bundesratswahlen Einschränkungen durch Parteistatuten verhindern wollte.
    • Schliesslich forderten mehrere Vorstösse (Pa. Iv. Robert-Bächtold, Pa. Iv. Zisyadis, Pa. Iv. Hodgers), dass die Parlamentarier die Magistratspersonen nicht mehr geheim wählen sollen, sondern durch offene Stimmabgabe.
  • Nicht mit der Ernennung von Bundesräten, sondern mit ihrer Absetzung befassten sich eine Hand voll Vorstösse, welche die Möglichkeit der Amtsenthebung forderten. Die Initiative dazu sollte entweder durch einen parlamentarischen Misstrauensantrag (Pa. Iv. Zisyadis, Pa. Iv. Grüne Fraktion) kommen oder aber via Abberufungsbegehren aus dem Volk (Pa. Iv. Schlüer). Erfolgreich war indessen nur jene Gesetzesänderung (Pa. Iv. Hochreutener, Pa. Iv. Staatspolitische Kommission NR), welche seit 2009 die Feststellung der Amtsunfähigkeit von Bundesräten bei schwerwiegender gesundheitlicher Probleme ermöglicht.
  • Weitere Vorschläge betreffen die Voraussetzung der Wählbarkeit:
    • Auf das Alter fokussierten zwei Vorstösse, wobei der erste eine obere Grenze auf das 67. Altersjahr forderte (Mo. Zapfl) während der andere die Voraussetzung des Mindestalters aufheben wollte (Mo. Müller Geri). Prägnantes Argument: «Ein Baby als Bundesrat? Warum nicht, wenn es das Parlament will?»
    • Die Pa. Iv. Guinand verlangte, dass jemand nur Bundesrat werden kann, wenn eine offizielle Kandidatur vorliegt. Auslöser für den Vorstoss war übrigens nicht die Wahl Widmer-Schlumpfs, sondern jene Francis Mattheys 14 Jahre zuvor.
  • Diverse Vorstösse schliesslich befassten sich mit der Amtsdauer, die von vier auf fünf Jahre hätte verlängert werden sollen (Pa. Iv. Chevrier) oder aber die eine Amtszeitbeschränkung von zwei Legislaturen, also von total acht Jahren, vorsahen (Frage Wasserfallen, Pa. Iv. Wasserfallen, Mo. Leutenegger).

Bemerkenswert ist, dass kein klarer Trend hinsichtlich der Urheber der Vorstösse auszumachen ist, sondern dass sie aus sämtlichen Fraktionen des Parlaments stammten. Erfolgreich waren jedoch die allerwenigsten dieser Vorschläge, und jene, die reüssierten, sahen eher Nebensächliches vor. Die weitreichendste Revision am Wahlverfahren seit 1848 war die Abschaffung der Kantonsklausel 1999. (Nein, das sukzessive Einbinden der oppositionellen Katholisch-Konservativen 1891, der BGB 1929 und der Sozialdemokraten 1949, was sodann in der bundesrätlichen Zauberformel von 1959 bis 2003 mündete, stellten sehr wohl politisch relevante Umwälzungen und Zäsuren dar, fusste indessen nicht auf institutionell-rechtlichen Systemänderungen.)

Auch bei der Abstimmung über die Volkswahl-Initiative am Sonntag zeichnet sich ein Nein ab. Damit könnte man die Diskussion als beendet betrachten. Man könnte eine Ablehnung aber auch als Gelegenheit sehen, sich einmal in Ruhe und ohne den Druck des Abstimmungskampfs mit dem schweizerischen Regierungssystem zu befassen und die Optionen neu zu beurteilen. Diese Übersicht mag dabei als Inspiration und Kompass dienen. Chancenreich erscheint aktuell zumindest die Erhöhung der Anzahl Bundesräte auf neun.

Wieso Aargau, Wallis und Zürich 2015 mehr Nationalräte bekommen

Die 200 Nationalratssitze werden proportional zur Bevölkerung auf die Kantone verteilt. Dabei kommt das so genannte Hare-Niemeyer-Verfahren (eine Form des Bruchzahlverfahrens) zur Anwendung. Diese Regelung wird seit 1963 angewandt.

Vorhin war die Anzahl der Volksvertreter variabel: Sie wuchs proportional zum Bevölkerungswachstum stetig an. So verlangte die erste Bundesverfassung von 1848 dass «auf je 20,000 Seelen der Gesammtbevölkerung ein Mitglied gewählt [wird]». Aus anfänglich 111 Mitgliedern des «Nationalrathes» wurden daher bis 1922 deren 198 Volksvertreter. Um die Anzahl der Parlamentarier nicht noch mehr ansteigen zu lassen, wurde die «Zahl der Seelen» 1931 von 20‘000 auf 22‘000 und 1950 nochmals auf 24‘000 Personen erhöht. Dadurch schwankte die Grösse des Nationalrates in den Legislaturen von 1922 bis 1963 zwischen 187 und 198 Sitzen.

Dieses System schien nicht sehr befriedigend, zumal dafür stets die Bundesverfassung teilrevidiert werden musste. Der Erhöhung im Jahr 1931 stimmten denn auch bloss 53.9 Prozent der Stimmberechtigten und 11 5/2 der Stände zu. Um also nicht ständig diese Repräsentationsziffer erhöhen zu müssen wurde ab 1963 die fixe Anzahl von 200 Mitgliedern des Nationalrates etabliert, welche bis heute Bestand haben sollte.

Bis vor kurzem wurde die Neuberechnung der Repräsentanten je Kanton jeweils aufgrund der Wohnbevölkerung gemäss Volkszählung eruiert. Die letzte darauf basierende Änderung der kantonalen Sitzzuweisung datiert ins Jahr 2003, als die drei Kantone AR, BE und BS je einen Nationalratssitz verloren. Diese drei Mandate wurden den Kantonen FR, SZ bzw. VD gutgeschrieben.

Im Laufe der letzten Legislatur trat nun das neue Volkszählungsgesetz in Kraft, welches wiederum Einfluss auf die Verteilung der Nationalratssitze zeitigt. Fortan sind «die Wohnbevölkerungszahlen massgebend, […] die im Rahmen der Volkszählung […] im ersten auf die letzten Gesamterneuerungswahlen des Nationalrats folgenden Kalenderjahr durchgeführt werden». Es könnten sich neuerdings also bei allen Gesamterneuerungswahlen Sitzverschiebungen zwischen den Kantonen ergeben.

Für die Wahlen 2015 sind somit die Bevölkerungszahlen aus dem Nach-Wahljahr 2012 relevant. Heute veröffentlichte das Bundesamt für Statistik (BFS) die provisorischen Ergebnisse zur Bevölkerungsentwicklung der Schweiz 2012. Anhand jener (provisorischen) Zahlen per 31. Dezember 2012 kann erstmals die neue Sitzverteilung auf die Kantone berechnet werden.

Die neue Verteilzahl beträgt 40‘185. So viele Bewohnerinnen und Bewohner repräsentiert also ein Volksvertreter optimalerweise – ziemlich genau doppelt so viele wie 1848. Die Kantone AI, GL, OW und UR bzw. ihre Bevölkerungszahlen erreichen diese Ziffer nicht. Doch selbstverständlich erhalten auch diese vier Kleinkantone weiterhin einen Sitz zugesprochen, denn dank der «Vorwegverteilung» erhalten alle Kantone wenigstens einen Sitz.

Übrigens erhielten GL, OW und UR auch ohne diese Mindestsitzgarantie je ein Mandat, da sie jenes ansonsten einfach später anhand der «Restverteilung» bekämen. Bloss Appenzell Innerhoden (neu 15‘723 Einwohner) profitiert faktisch von dieser Regel, weil es eigentlich bloss 39 Prozent eines Sitzes zugute hätte – der auf null abgerundet würde.

Spannend sind sodann die Sitzverschiebungen zwischen den Kantonen, welche wie folgt aussehen:

Kanton NR-Sitze 2011 NR-Sitze 2015 Veränderung
Zürich 34 35 +1
Bern 26 25 -1
Waadt 18 18 =
Aargau 15 16 +1
St. Gallen 12 12 =
Genf 11 11 =
Luzern 10 10 =
Tessin 8 8 =
Wallis 7 8 +1
Freiburg 7 7 =
Basel-Landschaft 7 7 =
Solothurn 7 6 -1
Thurgau 6 6 =
Graubünden 5 5 =
Basel-Stadt 5 5 =
Neuenburg 5 4 -1
Schwyz 4 4 =
Zug 3 3 =
Schaffhausen 2 2 =
Jura 2 2 =
Appenzell A.Rh. 1 1 =
Nidwalden 1 1 =
Glarus 1 1 =
Obwalden 1 1 =
Uri 1 1 =
Appenzell I.Rh. 1 1 =

Erwähnenswert ist, dass die Kantone AG, BE und LU ihren «letzten Sitz» anhand der Restverteilung bloss relativ knapp erhielten (mit 54, 56 bzw. 59 Prozent eines Sitzes, welcher aufgerundet wurde). Diese drei Kantone sind demnach potentielle «Sitzverlierer 2019».

Die Kantone Genf und Tessin wiederum haben für 2015 knapp einen Sitz verpasst (mit 47 bzw. 46 Prozent eines Sitzes). Gerade das eher überdurchschnittlich wachsende Tessin wird somit wohl 2019 einen zusätzlichen Sitz erlangen können, während Bern womöglich – nach 2003 und 2015 – einen dritten Sitz in relativ kurzer Zeit verlieren dürfte.

 

Nachtrag 28. August 2013:

Die Bundeskanzlei hat heute die hier gezeigte Sitzverteilung für die Nationalratswahlen 2015 offiziell bestätigt und in einer neuen Verordnung vom 28. August 2013 über die Sitzverteilung bei der Gesamterneuerung des Nationalrates so erlassen.

Schöne Worte und handfeste Interessen

Nach der Gründung des Bundesstaates im 19. Jahrhundert manipulierten die Freisinnigen in der Innerschweiz das Wahlrecht, um ihre Macht zu sichern. So teilten die Machthaber in Luzern die Wahlkreise für die Nationalratswahlen nach geologischen Kriterien ein, weil die katholisch-konservative Opposition dadurch weniger Stimmen holte.[1]

Tempi passati – heute ist die CVP längst die dominante politische Kraft in den Innerschweizer Kantonen. Als solche hat sie wenig Interesse an Änderungen bei den Wahlsystemen dieser Kantone, welche die grossen Parteien bevorzugen. Es verwundert daher wenig, dass sich die Partei mit Händen und Füssen gegen die drohenden Wahlrechtsreformen in mehreren Zentralschweizer Kantonen sträubt. Hintergrund ist die Rechtssprechungspraxis des Bundesgerichts, das die Wahlsysteme von Zug, Schwyz und Nidwalden für verfassungswidrig erklärt hat, weil die Wahlkreise für die Parlamentswahlen zu klein sind und kleinere Parteien dadurch benachteiligt werden. Zuletzt verweigerte der Nationalrat deshalb dem Kanton Schwyz die vollständige Gewährleistung der Kantonsverfassung.

Um ihr Wahlrecht in Einklang mit der Bundesverfassung zu bringen, müssen Zug, Schwyz und Nidwalden nun entweder die Wahlkreise (die bislang durch die Gemeinden gebildet werden) vergrössern, oder aber einen Mechanismus einführen, der eine wahlkreisübergreifende Verteilung der Sitze auf die Parteien ermöglicht.[2] Das würde allerdings die Dominanz der grossen Parteien eindämmen. Der Fraktionschef der Zuger CVP, Andreas Hausheer, will deshalb eine Standesinitiative auf den Weg bringen, um Bundesgericht und -parlament in Wahlrechtsfragen zu entmachten. Die Bundesverfassung müsse so geändert werden, dass die Kantone ihr Wahlsystem uneingeschränkt selbst festlegen können, fordert Hausheer laut der NZZ in einer Motion. Mit anderen Worten: Nicht die kantonalen Gesetze sollen sich an die Bundesverfassung halten, sondern umgekehrt.

Von was für einem Verständnis von Rechtsstaat das zeugt, soll an dieser Stelle nicht weiter thematisiert werden. Interessant sind allerdings einmal mehr die Argumente, die gegen eine Reform des Wahlrechts vorgebracht werden. Im Bericht ist von «föderalistischen Werten» die Rede, von «Einmischungen von aussen», die es zurückzudrängen gelte, und von der Tradition, die angeblich vorschreibt, dass auch Kleinstgemeinden eigene Wahlkreise bilden. Zufälligerweise werden diese grossen Worte stets von jenen ins Feld geführt, die am stärksten vom gegenwärtigen System profitieren und bei einer Wahlrechtsreform Sitzverluste zu befürchten hätten. Der Kanton Zug bildet keine Ausnahme, wie ein Blick das Ergebnis der letzten Kantonsratswahlen 2010 zeigt.

Partei Sitze Sitzanteil Wähleranteil Differenz Sitze Pukelsheim
CVP

23

28.8%

23.0%

5.7%

18 (-5)

FDP

20

25.0%

23.7%

1.3%

19 (-1)

SVP

19

23.8%

21.9%

1.8%

18 (-1)

Alternative

8

10.0%

13.4%

-3.4%

11 (+3)

SP

8

10.0%

12.3%

-2.3%

10 (+2)

GLP

2

2.5%

5.2%

-2.7%

4 (+2)

Total

80

Die CVP hat 23 Prozent Wähleranteil, hält aber fast 30 Prozent der Sitze. Ebenfalls überrepräsentiert, wenn auch nur leicht, sind die FDP und die SVP. Stark unterrepräsentiert sind dagegen die kleinen Parteien. Würden die Parlamentssitze über den gesamten Kanton zugeteilt, könnten diese Parteien ihre Sitzstärke deutlich steigern.

Die Tabelle zeigt auch, weshalb eine Änderung des Wahlsystems im Parlament einen schweren Stand hat: Die Parteien, die überrepräsentiert sind, haben zusammen eine solide Mehrheit – und können damit jede Änderung blockieren, die ihnen einen Machtverlust bringt.

Ohne den Christlichdemokraten unterstellen zu wollen, keine aufrichtigen Kämpfer für Föderalismus und kantonale Souveränität zu sein: ganz selbstlos ist ihr Kampf gegen Wahlrechtsreformen nicht. Als dominante Kraft im Kanton Zug und allgemein in der Innerschweiz drohen der CVP – wie auch anderen etablierten Parteien – deutliche Sitzverluste, wenn proportionalere Wahlsysteme eingeführt werden. Klar, dass man seine Privilegien nicht kampflos aufgibt.


[1] Damals wurde noch im Majorzverfahren gewählt. Quelle: Alfred Kölz (2004): Neuere schweizerische Verfassungsgeschichte, zitiert in: Andrea Töndury (2013): Der ewige K(r)ampf mit den Wahlkreisen, in: Andrea Good und Bettina Platipodis: Direkte Demokratie. Herausfordungen zwischen Politik und Recht.

[2] Beispielsweise durch Wahlkreisverbunde oder das System des doppelten Pukelsheims.